- nachfolgend BKK-VAG NORD genannt - Kassenärztliche Vereinigung Hamburg. - vertreten durch den Vorstand - Humboldtstraße Hamburg
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- Maja Voss
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1 BKK-Vertragsarbeitsgemeinschaft NORD Vertrag über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nach 73 Abs. 3 SGB V in Verbindung mit 73 c SGB V zwischen der BKK-Vertragsarbeitsgemeinschaft NORD - vertreten durch den BKK - Landesverband NORD - dieser vertreten durch den Vorstand Süderstraße Hamburg - nachfolgend BKK-VAG NORD genannt - und der Kassenärztliche Vereinigung Hamburg - vertreten durch den Vorstand - Humboldtstraße Hamburg - nachfolgend KVH genannt - vom 04. September 2009 Seite 1 von 4
2 BKK-Vertragsarbeitsgemeinschaft NORD Präambel Hautkrebs zählt zu den in den letzten Jahren schnell zunehmenden Krebsarten; zugleich ist Hautkrebs die Krebsart, für die bei einer gezielten Früherkennung nachweislich große Heilungschancen bestehen. Hautveränderungen werden von vielen Versicherten als banale Erkrankungen angesehen. Ihre Gefährlichkeit bezüglich der Entstehung von Hautkrebs wird unterschätzt. Aus diesem Grunde verfolgen die vertragsschließenden Parteien mit dieser Vereinbarung das Ziel: Hautkrebs und Hautauffälligkeiten in einem frühen Stadium zu erkennen, Schulungen einzelner Versicherten zur allgemeinen Prävention zu erhöhen sowie eine gezielte Sensibilisierung potentiell gefährdeter Personen zu erreichen. Hierzu sind neben der ärztlichen Untersuchung durch fachlich qualifizierte Ärzte die Versicherten über ihr persönliches Hautkrebsrisiko und über geeignete Schutzmaßnahmen zur Verhütung bösartiger Hautkrebserkrankungen zu beraten. Bei festgestellten Hauterkrankungen werden diese im Rahmen einer kurativen Behandlung versorgt. 1 Geltungsbereich des Vertrages Der Vertrag findet Anwendung im Bereich der KVH. 2 Anspruchsberechtigter Personenkreis Dieser Vertrag gilt für alle Versicherten der Betriebskrankenkassen bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres, die ihren Beitritt gegenüber der BKK-VAG NORD gem. Anlage 1 zu diesem Vertrag erklärt haben. Die BKK-VAG NORD aktualisiert die Anlage 1, wenn sich Änderungen nach Inkrafttreten des Vertrages ergeben. Die KVH erhält regelmäßig zum 15. März, Juni, September und Dezember jeden Jahres eine aktualisierte Anlage 1. 3 Teilnahmeberechtigte Vertragsärzte Zur Durchführung der Früherkennungsuntersuchungen auf Hautkrebs sind folgende an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende niedergelassene Ärzte berechtigt: Ärzte der hausärztlichen Versorgung gem. 73 SGB V Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten. Die Teilnahme an diesem Vertrag durch Vertragsärzte ist erst nach Erteilung einer Genehmigung durch die KVH möglich. Dem Antrag auf Genehmigung ist stattzugeben, wenn der Antragssteller die Qualifikation zur Hautkrebsvorsorge analog der Krebsfrüherkennungsrichtlinie nachweist. Seite 2 von 4
3 BKK-Vertragsarbeitsgemeinschaft NORD 4 Umfang des Leistungsanspruchs (1) Der anspruchsberechtigte Personenkreis ( 2) hat einmal jährlich Anspruch auf eine prophylaktische Untersuchung durch einen zur Durchführung berechtigten Vertragsarzt ( 3); diese umfasst a) die Anamnese b) eine körperliche Untersuchung (Untersuchung der Haut, der Hautanhangsgebilde und der sichtbaren Schleimhäute - Gesamthautuntersuchung) c) die erstmalige Hauttypbestimmung d) die vollständige Dokumentation (2) Darüber hinaus besteht Anspruch auf eine Beratung der Patienten über das Ergebnis der vorgenannten Maßnahmen, dabei hat der Arzt insbesondere das individuelle Risikoprofil anzusprechen sowie auf Möglichkeiten und Hilfen zur Vermeidung und zum Abbau gesundheitsschädlicher Verhaltensweisen hinzuweisen. (3) Ergeben die Maßnahmen das Vorliegen oder den Verdacht auf das Vorliegen einer Krankheit, so hat der behandelnde Arzt dafür zu sorgen, dass in diesen Fällen für den Patienten unverzüglich im Rahmen der Krankenbehandlung eine weitergehende, gezielte Diagnostik und gegebenenfalls Therapie veranlasst wird. (4) Ärztlich notwendige Maßnahmen der Therapie und Nachsorge, die mit dieser Untersuchung aufgezeigt werden, sind nicht Gegenstand dieser Vereinbarung. (5) Bei medizinisch begründeter Notwendigkeit sind die erforderlichen Daten mit Einverständnis des Patienten/der Patientin dem/den weiterbehandelnden Arzt/Ärzten zur Verfügung stellen. 5 Vergütung (1) Die teilnehmenden Betriebskrankenkassen vergüten dem Vertragsarzt für die Durchführung der Leistungen nach 4 dieses Vertrages einen pauschalen Betrag in Höhe von 21,00 EUR (Abrechnungs-Nummer 94501). Damit ist eine parallele privatärztliche Abrechnung nach GOÄ ausgeschlossen. (2) Bei ausschließlicher Durchführung der Leistung nach dieser Vereinbarung sind die Nummern 10210, EBM nicht abrechnungsfähig und der Einzug der Praxisgebühr entfällt. (3) Die Vergütung erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung nach 87 ff. SGB V. 6 Abrechnungsverfahren (1) Die erbrachten Leistungen gem. 4 dieses Vertrages sind von den Vertragsärzten über die KVH abzurechnen. Die KVH ist berechtigt, die Verwaltungskosten nach der Satzung in der jeweils gültigen Fassung in Abzug zu bringen. (2) Die Leistungen werden in den Abrechnungsunterlagen im Formblatt 3 nach Maßgabe gesamtvertraglicher Regelungen ausgewiesen. Seite 3 von 4
4 BKK-Vertragsarbeitsgemeinschaft NORD (3) Die teilnehmenden Betriebskrankenkassen können quartalsweise die abgerechneten Leistungen mittels des Formblatts 3-Viewers einsehen. (4) Hinsichtlich der Abrechnung durch die KVH, der Zahlungstermine, der rechnerisch/sachlichen Berichtigung gelten die Bestimmungen des Gesamtvertrages zwischen dem BKK Landesverband NORD und der KVH. 7 Datenschutz Bei der Durchführung und Dokumentation der Behandlung sowie bei der Weitergabe von Verwaltungsdaten und medizinischen Daten bleiben die ärztliche Schweigepflicht sowie das Sozialgeheimnis unberührt und sind von allen Vertragspartnern zu beachten. 8 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden bzw. Lücken enthalten, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, etwaige unwirksame oder undurchführbare Vertragsbestimmungen bzw. vorhandene Lücken zu ersetzen oder zu ergänzen, die dem Zweck des Vertrages am Nächsten kommen. 9 Inkrafttreten und Kündigung (1) Die Vereinbarung tritt am in Kraft. (2) Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Jahresende. Seite 4 von 4
5 Anlage 1 Stand: Liste der am Vertrag "Hautkrebsvorsorge-Verfahren" gemäß 73 Abs. 3 SGB V in Verbindung mit 73c SGB V mit der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg teilnehmende Betriebskrankenkassen der BKK-Vertragsarbeitsgemeinschaft NORD IK Betriebskrankenkasse Straße PLZ Ort Mitglieder der BKK-VAG NORD atlas BKK ahlmann Am Kaffee-Quartier Bremen BKK Akzo Nobel - Bayern - Glanzstoffstr Obernburg BKK ALP plus Zweifaller Str Stolberg BKK BJB Werder Str Arnsberg BKK Braun-Gillette Westerbachstr. 23a Kronberg BKK DEMAG KRAUSS-MAFFEI Friedrich-Wilhelm-Str Duisburg BKK Deutsche Bank AG Königsallee 45/ Düsseldorf BKK DIE BERGISCHE KRANKENKASSE Heresbachstr Solingen BKK exklusiv Postfach Lehrte BKK Freudenberg Höhnerweg Weinheim BKK Gildemeister Seidensticker Winterstr Bielefeld BKK Herford Minden Ravensberg Am Kleinbahnhof Herford BKK Hoesch Kirchderner Str Dortmund BKK IHV Äppelallee Wiesbaden BKK MAHLE Pragstr Stuttgart BKK Melitta Plus Marienstr Minden BKK MEM Freiligrathstr Meuselwitz BKK Miele Carl-Miele-Str Gütersloh BKK PFAFF Pirmasenser Str Kaiserslautern BKK Pfalz Lichtenbergerstr Ludwigshafen BKK PHOENIX Harburger Ring Hamburg BKK RWE Welfenallee Celle BKK S-H Stadtstr Glückstadt BKK Technoform Weender Landstr Göttingen BKK Textilgruppe Hof Fabrikzeile Hof BKK VBU (Fusion mit BKK futur ) Lindenstr Berlin BKK VDN Rosenweg Schwerte BKK VICTORIA - D.A.S. Fischerstr Düsseldorf BKK Vital Giulinistr Ludwigshafen BKK Wirtschaft & Finanzen Bahnhofsstr Melsungen Heimat Krankenkasse (ehem. "BKK Dr Oetker" - Umbennung zum ) Herforder Str Bielefeld BKK Würth Gartenstr Künzelsau BKK ZF & Partner Charlottenstr Friedrichshafen BKK24 Am Ziegeleiweg Obernkirchen Debeka BKK Ferdinand-Sauerbruch-Str Koblenz Die Continentale BKK Röntgenstr Hamburg energie-bkk Lange Laube Hannover ESSO BKK Osterbekstr. 90a Hamburg E.ON Betriebskrankenkasse Brüsseler Platz Essen HypoVereinsbank BKK Arnulfstr München Novitas BKK Hermann-Blohm-Str Hamburg pronova BKK Brunckstr Ludwigshafen R+V Betriebskrankenkasse Postfach Wiesbaden SAINT-GOBAIN BKK Bismarckstr Aachen Salus BKK Siemensstr. 5a Neu-Isenburg Shell BKK/LIFE Suhrenkamp Hamburg Vaillant BKK Bahnhofstr Remscheid Vereinigte BKK Hugo-Junkers-Str Frankfurt am Main WMF BKK Eberhardstr Geislingen BKK mit Bestandsschutz Bertelsmann BKK Postfach Gütersloh BKK Achenbach Buschhütten Siegener Str Kreuztal BKK B. Braun Melsungen AG Grüne Str Melsungen BKK Beiersdorf AG Unnastr Hamburg Seite 1 / 2
6 Anlage 1 Stand: Liste der am Vertrag "Hautkrebsvorsorge-Verfahren" gemäß 73 Abs. 3 SGB V in Verbindung mit 73c SGB V mit der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg teilnehmende Betriebskrankenkassen der BKK-Vertragsarbeitsgemeinschaft NORD IK Betriebskrankenkasse Straße PLZ Ort BKK Ernst & Young Rotenburger Str Melsungen BKK EUREGIO Boos-Fremery-Str Heinsberg BKK firmus Gottlieb-Daimler-Str Bremen BKK Linde Abraham-Lincoln-Str Wiesbaden BKK PricewaterhouseCoopers Rotenburger Str Melsungen BKK Rieker.Ricosta.Weisser Stockacher Str Tuttlingen BKK SBH Löhrstr Trossingen BKK Scheufelen Neue Str Kirchheim/Teck BKK VerbundPlus Bismarckring Biberach BKK Voralb Neuffener Str Nürtingen BKK vor Ort Williy-Brandt-Platz Oberhausen BKK Werra-Meissner Sudetenlandstr. 2a Eschwege G&V BKK Friedrich-Herrmann-Str Metzingen mhplus BKK Franckstr Ludwigsburg securvita Krankenkasse Lübeckertordamm Hamburg SKD BKK Gunnar-Wester-Str Schweinfurt Südzucker-BKK Philosophenplatz Mannheim Seite 2 / 2
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