Reduzierung der Brennrechte
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- Kevin Thomas
- vor 8 Jahren
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1 Reduzierung der Brennrechte Reaktionsmöglichkeiten aus arbeitsrechtlicher Sicht Kündigung des bestehenden Vertragsverhältnisses Schriftform erforderlich Vorliegen eines Kündigungsgrundes Notwendig, wenn Betrieb unter das KschG fällt Kündigungsfrist Tarifliche oder gesetzliche Frist Abfindung Wie errechnet sich eine eventuell zu zahlende Abfindung? Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes Schwellenwert für die Anwendbarkeit des KSchG ( 23 I ) bis zum > 5 AN im Betrieb Schwellenwert für die Anwendbarkeit des KSchG ab dem > 10 AN im Betrieb Die nach dem eingestellten AN zählen bis zur Grenze von 10 AN nicht bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten AN (Grenze 5) mit Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (2) Entscheidend für die Frage, ob der alte Schwellenwert oder der neue Schwellenwert gilt, ist der Zeitpunkt, an dem das Arbeitsverhältnis begonnen hat maßgeblich ist der vertraglich vereinbarte Beginn des Arbeitsverhältnisses Zeitpunkt des Arbeitsvertragsschlusses ist irrelevant Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (3) Ermittlung der Beschäftigtenzahl Auszubildende zählen nicht mit Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentl. Arbeitszeit von max. 20 Std. zählen mit 0,5 Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Std, jedoch maximal 30 Std. zählen mit 0,75 Es ist auf die regelmäßige Beschäftigtenzahl abzustellen (zufällige Personalspitzen sind unerheblich) 1
2 Anwendbarkeit des KSchG (4) Bei Anwendbarkeit des KSchG muss Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse gedeckt sein Reduzierung des Brennrechts entspricht dringendem betriebl. Erfordernis isd. 1 II KSchG Sozialauswahl (Dauer der Betriebs-zugehörigkeit, Lebensalter, Unterhalts-pflichten, Schwerbehinderung) Vorrang der Änderungskündigung vor der Beendigungskündigung Kündigung und gleichzeitiges Angebot der Weiterbeschäftigung unter geänderten Bedingungen (z. Bsp. Befristung) Kündigungsfristen Zwingende Geltung der tariflichen Kündigungsfristen, bei beiderseitiger Tarifgebundenheit AG ist Mitglied im Arbeitgeberverband für die Land-und Forstwirtschaft in Bayern AN ist Mitglied bei der Gewerkschaft IG B.A.U. Individualrechtliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag Tarifliche Fristen gem. 15 des RT für die Angestellten in der Land-und Forstwirtschaft, Gartenund Weinbau Als Kündigungsfristen gelten beiderseits bei einer Betriebszugehörigkeit bis zu Einem Jahr ein Monat zum Monatsende Mehr als einem Jahr 6 Wochen zum Quartalsende Mehr als 5 Jahren 3 Monate zum Quartalsende Mehr als 8 Jahren 4 Monate zum Quartalsende Mehr als 10 Jahren 5 Monate zum Quartalsende Mehr als 12 Jahren 6 Monate zum Quartalsende Mehr als 15 Jahren 9 Monate zum Quartalsende Mehr als 20 Jahren 12 Monate zum Quartalsende Gesetzliche Kündigungsfristen Grundkündigungsfrist 4 Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Monats Verlängerung für den AG bei Dauer des Arbeitsverhältnisses in Höhe Von 2 Jahren auf 1 Monat zum Monatsende Von 5 Jahren auf 2 Monate zum Monatsende Von 8 Jahren auf 3 Monate zum Monatsende Von 10 Jahren auf 4 Monate zum Monatsende Von 12 Jahren auf 5 Monate zum Monatsende Von 15 Jahren auf 6 Monate zum Monatsende Von 20 Jahren auf 7 Monate zum Monatsende 2
3 Abfindungsanspruch Grundsatz: Das deutsche Arbeitsrecht kennt keinen Anspruch auf Abfindung Abfindung als Möglichkeit, sich die Zustimmung des AN zur Kündigung zu erkaufen Abfindung (2) Abfindung in Höhe eines halben Monatsverdienstes pro Jahr der Betriebszugehörigkeit Beschäftigungszeiten zwischen 6 Monaten und weniger als 1 Jahr sind auf ein volles Jahr aufzurunden AN in Kleinbetrieben oder solche während der ersten 6 Monate der Beschäftigungszeit haben keinen Abfindungsanspruch Neue Abfindungsfreibeträge Neue Freibeträge gem. 3 Nr. 9 EStG für Abfindungen Freibeträge wurden ab um 12% gekürzt Von auf Von auf (AN > 50 + mind. 15 Jahre Betriebszugehörigkeit) Von auf (AN > 55 + mind. 20 Jahre Betriebszugehörigkeit) 3
4 Kurzarbeit Kurzarbeit bedeutet die vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen normalen Arbeitszeit (Umfang d. Reduzierung variiert je nach Vereinbarung) Hat die Kurzarbeit eine vorübergehende Einstellung der Arbeit zur Folge, wird von sog. Kurzarbeit Null gesprochen Kurzarbeit (2) Rechtsgrundlagen Tarifliche Ermächtigungsnorm (im Bereich Landwirtschaft nicht gegeben) Betriebsvereinbarung Einzelvertragliche Vereinbarung Derartige Vereinbarungen können bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrages oder erst aus konkretem Anlass getroffen werden Kurzarbeit (3) gesetzliche Voraussetzungen Arbeitsausfall muss auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen Vorübergehend sein Nicht vermeidbar sein Im jeweiligen Kalendermonat mdst. 1/3 der beschäftigten AN betreffen und bei diesen zu einem Entgeltausfall von mdst. 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts führen Kurzarbeit (4) Vorübergehender Arbeitsausfall Gewisse Wahrscheinlichkeit, dass in absehbarer Zeit mit Übergang zur Vollbeschäftigung zu rechnen ist Innerhalb der Bezugsfrist (max. 6 Monate) Nicht bei beabsichtigter endgültiger Stilllegung des Betriebs Kurzarbeit (5) Fehlende Vermeidbarkeit Vorrangiger Urlaub Arbeitszeitguthaben Kein branchen-, betriebs-, oder saisonbedingter Ausfall 4
5 Kurzarbeit (6) Rechtsfolge Suspendierung der Hauptleistungs-pflichten im Umfang d. Kurzarbeit AN wird von d. Verpflichtung zur Arbeitsleistung (teilweise) befreit AG wird von der Verpflichtung zur Lohnfortzahlung (teilweise) befreit Kurzarbeit (7) Kurzarbeitergeld für AN beträgt 60 bzw. 67 % der Nettoentgeltdifferenz Nettoentgeltdifferenz = Unterschiedsbetrag zwischen d. pauschalierten Nettoentgelt aus dem Sollentgelt und dem pauschalierten Nettobetrag aus dem Istentgelt Sollentgelt = Bruttoentgelt, das AN ohne Arbeitsausfall erzielt hätte Istentgelt = Bruttoentgelt, das AN tatsächlich erzielt hat Kurzarbeit (8) Während der Kurzarbeit gezahltes Arbeitsentgelt ist beitragspflichtig Beiträge werden von AG und AN zur Hälfte getragen Zusätzl. alleinige Beitragspflicht des AG aus fiktiv errechnetem Betrag Als fiktive Einnahmen gelten 80 % des Arbeitsentgelts, das während des Arbeitsausfalls erzielt worden wäre Sollstunden 174 Stunden Ist-Stunden 128 Stunden (tatsächlich geleistete Arbeitsstunden) Stundenlohn 15 Berechnung des SozV-Entgelts Sollentgelt (15 x 174 Std.) = 2610 Istentgelt (15 x 128 Std.) = 1920 Unterschiedsbetrag = 690 Davon 80 % = Istentgelt = 1920 SozV- Entgelt f. den AG =
6 Kurzarbeit (9) Zuständige Stelle ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die für den Betrieb zuständige Lohnstelle liegt Antrag ist schriftlich zu stellen (Vordruck) innerhalb von 3 Monaten Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Tage der Kurzarbeit liegen Bezugszeit max. 6 Monate 6
7 Reduzierung d. Arbeitszeit durch Altersteilzeit/Tarifvertrag AN hat das 55. Lebensjahr vollendet AN war innerhalb d. letzten 5 Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1080 Kalendertage in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis Zeiten mit Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe stehen Beschäftigung gleich Vereinbarung Altersteilzeit für Zeitraum von mindestens 2 max. 6 Jahre Altersteilzeit (2) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des gesamten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen regelmäßigen Arbeitszeit Blockmodell: Aufteilung in Arbeitsphasen und Freistellungsphasen (Brennkampagne/brennfreie Zeit) im Wechsel Altersteilzeit (3)Vergütung Der AN erhält die sich aus der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ergebenden Beträge Aufstockung der Bruttovergütung um 20 % Es muss mindestens 70% des pauschalierten Vollzeitnettos erreicht werden (Mindestnettobetrag) Zusätzlicher Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens in Höhe des Betrages, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 % des Vollzeitbruttos und des Altersteilzeitentgelts entfällt, höchstens bis zu 90 % der Beitrags-bemessungsgrenze Altersteilzeit (4) Ersatz der Aufstockungsbeträge Bei Einstellung eines Arbeitslosen Bei Übernahme eines ausgebildeten AN nach Abschluss seiner Ausbildung Bei Einstellung eines Auszubildenden 7
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