Alles inklusiv?! Wie stehen die Verbände der Behindertenhilfe zur großen Lösung?

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1 Alles inklusiv?! Wie stehen die Verbände der Behindertenhilfe zur großen Lösung? Dr. Bettina Leonhard, Bundesvereinigung Lebenshilfe e.v. 2. Thüringer Fachkräftekongress: Auf dem Weg in eine inklusive Zukunft?! Bundesvereinigung Lebenshilfe e.v., Leipziger Platz 15, Berlin, Tel.: , Folie 1

2 Übersicht - Was ist bisher in der Frage der inklusiven Lösung passiert? - Wo liegen die Schwierigkeiten der inklusiven Lösung? - Was sind die Vorstellungen der Verbände der Behindertenhilfe von der inklusiven Lösung? - Wie geht es weiter? Bundesvereinigung Lebenshilfe e.v., Leipziger Platz 15, Berlin, Tel.: , Folie 2

3 0. Worüber reden wir? Begriff der großen Lösung meint die Alleinzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für alle jungen Menschen - mit und ohne Behinderung. Noch sind die Zuständigkeiten geteilt: Die Leistungen der Eingliederungshilfe bei Kindern und Jugendlichen mit geistiger oder körperlicher Behinderung liegen in der Verantwortung des SGB XII bzw. bald des SGB IX, während die Kinder- und Jugendhilfe für junge Menschen mit einer seelischen Behinderung zuständig ist. Bundesvereinigung Lebenshilfe e.v., Leipziger Platz 15, Berlin, Tel.: , Folie 3

4 I. Was ist bisher in der Frage der inklusiven Lösung passiert? - Schon bei der Schaffung des SGB VIII wurde die große Lösung diskutiert, ohne sich durchzusetzen; Lebenshilfe lehnt ab - Wiederaufnahme der Diskussion nach dem 13. Kinder- und Jugendbericht 2009; Lebenshilfe verhalten trotz Problemen mit der Trennung der Leistungssysteme Bundesvereinigung Lebenshilfe e.v., Leipziger Platz 15, Berlin, Tel.: , Folie 4

5 Koalitionsvertrag vom Die Kinder- und Jugendhilfe soll ( ) in einem sorgfältig strukturierten Prozess zu einem inklusiven, effizienten und dauerhaft tragfähigen und belastbaren Hilfesystem weiterentwickelt werden. - Im Interesse von Kindern mit Behinderungen und ihren Eltern sollen die Schnittstellen in den Leistungssystemen so überwunden werden, dass Leistungen möglichst aus einer Hand erfolgen können. Bundesvereinigung Lebenshilfe e.v., Leipziger Platz 15, Berlin, Tel.: , Folie 5

6 Gesetzgebungsvorhaben zur inklusiven Lösung im SGB VIII scheitert - Erst im Spätsommer 2015 erste Planungen zu inklusivem SGB VIII - Vielzahl von komplexen Fragestellungen, notwendige Abstimmung mit dem laufenden Gesetzgebungsvorhaben zum Bundesteilhabegesetz - Ab Mai 2016 Arbeitsentwürfe, die wegen der Konsequenz ihrer inklusiven Ausgestaltung und den Sparmaßnahmen bei der Weiterentwicklung der Hilfen zur Erziehung auf massiven Widerstand der Kinder- und Jugendhilfe stoßen Bundesvereinigung Lebenshilfe e.v., Leipziger Platz 15, Berlin, Tel.: , Folie 6

7 Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (KJSG) - Regelungen zum Kinderschutz und den Kinderrechten, Pflegekinderwesen - Teilhabe und Inklusion lediglich als programmatische Ziele benannt - Inkrafttreten höchst fraglich Bundesvereinigung Lebenshilfe e.v., Leipziger Platz 15, Berlin, Tel.: , Folie 7

8 II. Wo liegen die Schwierigkeiten einer inklusiven Lösung? Ziel Anspruchsinhaber und Anspruchsvoraussetzungen Eingliederungshilfe Förderung von Selbstbestimmung und gleichberechtigter Teilhabe am Leben in der Gesellschaft Kind (MmB) -körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigung, die in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern -mehr als 6 Monate Hilfe zur Erziehung Förderung der Entwicklung und Erziehung durch Förderung der Erziehungsfähigkeit der Eltern Eltern -eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung ist nicht gewährleistet -Hilfe muss für die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen geeignet und notwendig sein Bundesvereinigung Lebenshilfe e.v., Leipziger Platz 15, Berlin, Tel.: , Folie 8

9 II. Wo liegen die Schwierigkeiten einer inklusiven Lösung? Eingliederungshilfe Hilfe zur Erziehung Struktur Personenbezogen Systemisch Rechtsfolgen Teilhabeleistungen - zur medizinischen Rehabilitation - zur Teilhabe am Arbeitsleben - Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen - zur Teilhabe an Bildung - zur sozialen Teilhabe Hilfe umfasst insbesondere (sozial)pädagogische und damit verbundene therapeutische Leistungen Bundesvereinigung Lebenshilfe e.v., Leipziger Platz 15, Berlin, Tel.: , Folie 9

10 II. Wo liegen die Schwierigkeiten einer inklusiven Lösung? Hilfeplanung Eingliederungshilfe Standardisierte, ICF-basierte Instumente, 13 SGB IX, die darauf abzielen, eine individuelle, nachprüfbare Bedarfsermittlung zu gewährleisten. Ermittelt wird: - Liegt eine (drohende) Behinderung vor? - Welche Auswirkungen hat die Behinderung auf die Teilhabe des Leistungsberechtigten? - Welche Ziele sollen mit den Teilhabeleistungen erreicht werden? - Welche Leistungen sind dafür voraussichtlich erforderlich? Hilfe zur Erziehung Sozialpädagogische Diagnose, Aushandlungsprozesse, bei den Eltern und Kind ihre Vorstellungen einbringen, 36 SGB VIII. Bundesvereinigung Lebenshilfe e.v., Leipziger Platz 15, Berlin, Tel.: , Folie 10

11 III. Welche Vorstellungen hat die Behindertenhilfe von einer inklusiven Lösung? Wer sind die Verbände der Behindertenhilfe? - Selbstvertretungsorganisationen behinderter Menschen und ihrer Angehörigen im Deutschen Behindertenrat - Wohlfahrtsverbände - Fachverbände für Menschen mit Behinderungen - Fachgesellschaften Bundesvereinigung Lebenshilfe e.v., Leipziger Platz 15, Berlin, Tel.: , Folie 11

12 Die Fachverbände für Menschen mit Behinderung Bundesvereinigung Lebenshilfe e.v., Leipziger Platz 15, Berlin, Tel.: , Folie 12

13 Diskussionspapier der Fachverbände Vorstellungen der Fachverbände für Menschen mit Behinderung zu einer inklusiven Lösung innerhalb der Reform des SGB VIII (Stand ) VorstellungenFV-Inklusive-Loesung-final.pdf Bundesvereinigung Lebenshilfe e.v., Leipziger Platz 15, Berlin, Tel.: , Folie 13

14 Ausgangspunkt: - Inklusives Leistungsgesetz für alle Kinder und Jugendlichen, weil damit eine verbesserte Leistungsgestaltung für junge Menschen und ihre Familien erreicht werden kann. Gleichzeitig wichtiger Beitrag zu einer inklusiven Gesellschaft. - Inklusive Lösung darf nicht zu Lasten der Hilfen zur Erziehung gehen. Reform kann nur gelingen, wenn sie Unterstützung von beiden Systemen erhält. Bundesvereinigung Lebenshilfe e.v., Leipziger Platz 15, Berlin, Tel.: , Folie 14

15 1. Einheitlicher Tatbestand - Gemeinsame Tür für alle Kinder und Jugendlichen, unabhängig vom Bedarf; Differenzierung auf der Rechtsfolgenseite - Zusammenführung der Leistungen der Eingliederungshilfe (EGH) und der Hilfen zur Erziehung (HzE) - Ausrichtung auf Erziehung, Entwicklung und Teilhabe - Verknüpfung der Leistungen, so dass behinderungsspezifische Aspekte gemeinsam mit den Belangen der Familien in die systemische Betrachtungsweise der Jugendhilfe einbezogen werden (Bsp. Frühförderung) Bundesvereinigung Lebenshilfe e.v., Leipziger Platz 15, Berlin, Tel.: , Folie 15

16 2. Anspruchsinhaber - Rechtsanspruch des Kindes bzw. Jugendlichen auf Leistungen des einheitlichen Tatbestands - Eigenständiger Rechtsanspruch der Eltern auf Unterstützung bei der Wahrnehmung ihrer Erziehungsverantwortung - Keine Einschränkung des Personenkreises Bundesvereinigung Lebenshilfe e.v., Leipziger Platz 15, Berlin, Tel.: , Folie 16

17 3. Leistungskatalog des einheitlichen Tatbestands - Alle bisher existierenden Leistungen der EGH und der HzE müssen erhalten bleiben - Leistungen der EGH sind familienorientiert weiterzuentwickeln (Bundesteilhabegesetz hatte nur den Blick auf Erwachsene) - Leistungsangebote der HzE sind inklusiv auszugestalten (Bsp. Alltagshilfen) - Offener Leistungskatalog muss beibehalten werden Bundesvereinigung Lebenshilfe e.v., Leipziger Platz 15, Berlin, Tel.: , Folie 17

18 4. Inklusive Ausrichtung aller Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe - Alle Leistungen der Jugendhilfe (Jugend(sozial)arbeit, Beratungsangebote, Leistungen zur Förderung der Erziehung in der Familie) müssen für alle Kinder und Jugendlichen zugänglich sein - Inklusion umfasst Teilhabe aller jungen Menschen - Sicherstellung von Barrierefreiheit - Konzepte von Angeboten, Diensten und Einrichtungen müssen inklusions- und teilhabeorientiert ausgerichtet werden - Fachkräfte sind entsprechend zu qualifizieren - Beteiligung in Jugendhilfeausschüssen Bundesvereinigung Lebenshilfe e.v., Leipziger Platz 15, Berlin, Tel.: , Folie 18

19 5. Inklusives Hilfeplanverfahren - Beibehaltung der Terminologie des SGB VIII (Hilfeplan, Hilfeplanverfahren und Hilfeplankonferenz) - Jugendhilfeträger ist gemäß 6 SGB IX Rehabilitationsträger; Hilfeplan- und Gesamt- bzw. Teilhabeplanverfahren müssen verbundfähig sein - Zweischrittiges Verfahren mit einem Zwischenschritt, falls Behinderung vorliegt - Abschließende obligatorische Hilfeplankonferenz Bundesvereinigung Lebenshilfe e.v., Leipziger Platz 15, Berlin, Tel.: , Folie 19

20 Bedarfsermittlung und Hilfeplanung einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe Zugang und Verlauf (außerhalb von Kinderschutz) Anzeigen eines Hilfe- oder Unterstützungsbedarfs durch die potentiell leistungsberechtigte Person oder seine sorgeberechtigten Personen gegenüber dem JA Beratung durch unabhängige Teilhabeberatung oder Beratungsangebote der freien und öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe Offene und niederschwellige Beratung der Frühförder- und Beratungsstelle löst Bedarfsermittlungsverfahren und eine Leistungsplanung aus Antrag auf Leistungen zur Entwicklung, Teilhabe und Erziehung (ggf. unspezifisch) Antrag auf eine oder mehrere konkrete Leistungen Unspezifischer Antrag löst umfassende Bedarfsermittlung aus Konkrete Antragstellung grenzt Bedarfsermittlung ein 1. Schritt Umfassende Erfassung aller Bedarfe im Bereich der Entwicklung, Erziehung und Teilhabe. Grenze: Beschränkung des Antrags Methode: Instrument, das - erzieherische Bedarfe - ggf. weitere Bedarfe - mögliche (drohende) Behinderung und damit (möglichen) Reha-Bedarf erkennt keine Behinderung und keine drohende Behinderung Feststellung einer Behinderung oder drohenden Behinderung Zwischenschritt Ermittlung des behinderungsspezifischen Bedarfs Instrument: ICF-CY-orientiert verbunden mit dem Teilhabeplanverfahren (SGB IX) bei Beteiligung anderer Rehabilitationsträger Leitet interdis. Diagnostik u. Förder- u. Behandlungsplanung ein 2. Schritt Hilfeplanung: weiteres Verfahren: Hilfekonferenz Beteiligte: Kind/Jugendlicher, Sorgeberechtigter, weitere Beteiligte (z.b. Leistungserbringer, Vertrauensperson) Hilfeplan, Leistungsbescheid Leistungserbringun g der Frühförder- Beratungsstelle im Rahmen ihrer Zuständigkeit Bundesvereinigung Lebenshilfe e.v., Leipziger Platz 15, Berlin, Tel.: , Folie 20

21 6. Beibehaltung der Standards der HzE - Niedrigschwellige sozialräumliche Angebote werden begrüsst, da sie Familien stärken und einen wichtigen Beitrag zur gesellschaftlichen Teilhabe leisten - Sozialräumliche Angebote dürfen aber keine individuellen Rechtsansprüche ersetzen - Ablehnung von Vergabeelementen in der HzE Bundesvereinigung Lebenshilfe e.v., Leipziger Platz 15, Berlin, Tel.: , Folie 21

22 7. Altersgrenzen und Übergänge - Zuständigkeit der Jugendhilfe grundsätzlich bis zum 21. Lebensjahr - Beginn einer qualifizierten Übergangsplanung 1 bis 2 Jahre vor dem geplanten Übergang - Klären, ob bestehende Leistungssettings fortgeführt werden können - In begründeten Ausnahmefällen Leistungen bis zum vollendeten 27. Lebensjahr Bundesvereinigung Lebenshilfe e.v., Leipziger Platz 15, Berlin, Tel.: , Folie 22

23 9. Erwartungen an die öffentliche und freie Kinderund Jugendhilfe - Verantwortung für die inklusive Weiterentwicklung der Jugendhilfe übernehmen, auch wenn Routinen in Frage gestellt werden und neue Leistungsberechtigte mit neuen Anforderungen ins System kommen - Inklusion im Alltag realisieren Bundesvereinigung Lebenshilfe e.v., Leipziger Platz 15, Berlin, Tel.: , Folie 23

24 III. Wie geht es weiter? 1. Fachlich BMFSFJ zieht Lehre aus gescheitertem Gesetzgebungsprozess und setzt umfassenden Diskussionsprozess in Gang - Dialogforum im Deutschen Verein - Dialogforum Bund trifft kommunale Praxis Inklusive Kinder und Jugendhilfe miteinander gestalten mit dem Deutschen Institut für Urbanistik (Difu) (bis 2020) Expertengespräche Arbeitsgruppen Öffentliche Plattform Bundesvereinigung Lebenshilfe e.v., Leipziger Platz 15, Berlin, Tel.: , Folie 24

25 - Ziel: Brückenfunktion sowie Dialog - Beteiligt: Öffentliche und freie Kinder- und Jugendhilfe, Behindertenhilfe, Gesundheitswesen, Sozialämter, Kommunale Spitzenverbände, Landesjugendämter, Wissenschaft - Erwartung: Austausch und Problemdiskussion, dadurch wichtige Hinweise aus der Praxis für die gesetzliche Gestaltung Breite Akzeptanz durch Partizipation Bundesvereinigung Lebenshilfe e.v., Leipziger Platz 15, Berlin, Tel.: , Folie 25

26 III. Wie geht es weiter? 2. Politisch - Papier des Deutschen Städtetags vom : Grundsatzfragen zur Weiterentwicklung des SGB VIII sollen in einer Enquete-Kommission diskutiert werden - Reaktion der CDU/CSU auf Wahlprüfsteine der Lebenshilfe: Inklusives SGB VIII als Prüfauftrag - Fazit: Inklusive Lösung braucht langen Atem! Bundesvereinigung Lebenshilfe e.v., Leipziger Platz 15, Berlin, Tel.: , Folie 26

27 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! VorstellungenFV-Inklusive-Loesung-final.pdf Bundesvereinigung Lebenshilfe e.v., Leipziger Platz 15, Berlin, Tel.: , Folie 27

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