Nichtraucherschutz von unten Möglichkeiten für ArbeitnehmerInnen ohne Mobbing, Karriereknick und Kündigung

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1 Nichtraucherschutz von unten Möglichkeiten für ArbeitnehmerInnen ohne Mobbing, Karriereknick und Kündigung 1. Das ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber, die Beschäftigten vor Gesundheitsgefahren zu schützen. Bei den Maßnahmen sind die wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen. 2. Das ArbSchG gibt den Beschäftigten das Recht, sich an die zuständige Behörde zu wenden, wenn der Arbeitgeber den vorgebrachten Beschwerden über Gesundheitsfahren nicht abhilft. 3. Das ArbSchG gibt den zuständigen Behörden das Recht, Geschäfts- und Betriebsräume zu den Betriebs- und Arbeitszeiten zu betreten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu untersuchen. 4. Das ArbSchG gibt den zuständigen Behörden das Recht, Maßnahmen zur Abwehr von Gesundheitsgefahren anzuordnen. 5. Das ArbSchG sieht vor, dass Bußgelder in Höhe von bis zu DM verhängt werden können, wenn der Arbeitgeber, die verantwortliche Person oder der Beschäftigte einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.

2 6. Das ArbSchG sieht vor, dass mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer einer Anordnung beharrlich wiederholt zuwiderhandelt oder durch eine vorsätzliche Zuwiderhandlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet. 7. Das ArbSchG ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, "welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die sonstigen verantwortlichen Personen zu treffen haben und wie sich die Beschäftigten zu verhalten haben, um ihre jeweiligen Pflichten, die sich aus dem Gesetz ergeben, zu erfüllen" gesetzliche Grundlage für die ArbStättV. 8. Die ArbStättV konkretisiert in 3a eine bestimmte Gesundheitsgefahr und verpflichtet den Arbeitgeber, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nichtrauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr gilt dies nur insoweit, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen.

3 II. Die Umsetzung des 3a ArbStättV 1. Regelt der Arbeitgeber den Nichtraucherschutz ohne Aufforderung? 2. Regeln Arbeitgeber und Betriebs-/Personalrat den Nichtraucherschutz ohne Aufforderung? 3. Sind die Beschäftigten durch die Nichtraucherschutz- Regelungen wirksam geschützt? 4. Werden die Nichtraucherschutz-Regelungen eingehalten? 4 x Ja 3a ArbStättV erfolgreich umgesetzt!

4 Wer sind die Kontrollinstanzen? Wie wirksam sind die Kontrollen? Erste und unmittelbare Kontrollinstanz sind die nichtrauchenden Beschäftigten. Zweite und in der Regel mittelbare Kontrollinstanz sind der Betriebs- bzw. Personalrat, der Betriebsarzt sowie der Sonderbeauftragte, z.b. die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Dritte und ebenfalls mittelbare Kontrollinstanz ist die zuständige Behörde.

5 Entscheidend für die Umsetzung des 3a ArbStättV ist es deshalb, die unmittelbar Betroffenen, also die nichtrauchenden Beschäftigten dabei zu unterstützen, rechtskonforme Zustände herbeizuführen.

6 Die Unterstützung muss enthalten: 1. Informationen über die Schädlichkeit des Passivrauchens 2. Informationen darüber, was wirksamer Nichtraucherschutz bedeutet 3. Informationen über die Rechtslage beim Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz 4. Informationen über die Vorgehensweise zur Durchsetzung der Bestimmungen des 3a ArbStättV

7 Derzeitige Arbeitsmarktsituation ein Hemmschuh für die Durchsetzung des Nichtraucherschutzes am Arbeitsplatz Mit Mobbing und Karriereknick muss rechnen, wer den Status quo ändern will Nichtrauchende Beschäftigte brauchen deshalb betriebsexterne Ansprechpartner

8 Sommer GmbH & Co. KG 1. NID fordert vom Betrieb Nichtraucherschutz 2. Antworterinnerung 3. Umsetzung versprochen 4. Weitere Fristsetzung durch NID 5. Einschaltung des Gewerbeaufsichtsamtes 6. Betriebsbegehung 7. Regelung bewährt sich zunächst im Großen und Ganzen 8. Verstöße werden häufiger 9. Verständigung des Gewerbeaufsichtsamtes

9 Allianz Versicherungs AG 1. NID fordert vom Betrieb Nichtraucherschutz 2. Betrieb präsentiert Betriebsvereinbarung 3. Nichtraucherschutz unzureichend in Theorie (Betriebsvereinbarung) und Praxis 4. Einschaltung des Gewerbeaufsichtsamtes 5. Umzug in neues Gebäude steht bevor 6. Nichtrauchende Beschäftigte sehen Einschaltung der NID und des Gewerbeaufsichtsamtes als Druckmittel im Hinblick auf rauchfreies Arbeiten im neuen Gebäude

10 Bundesknappschaft München 1. NID fordert vom Betrieb Nichtraucherschutz 2. Betrieb verbietet Rauchen auf den Fluren und Toiletten 3. Einschaltung der Unfallkasse des Bundes 4. Betriebsbegehung 5. Vollziehbare Anordnung durch Unfallkasse 6. Betrieb lässt Termin verstreichen 7. Dienstaufsichtsbeschwerde der NID 8. Verständigung der Fachaufsicht der Unfallkasse (Zentralstelle für Arbeitsschutz)

11 Bundesknappschaft München 25 ArbSchG lautet: Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig... als Arbeitgeber oder als verantwortliche Person einer vollziehbaren Anordnung... zuwiderhandelt.... Die Ordnungswidrigkeit kann... mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

12 Schlussfolgerungen Der Nichtraucherschutz-Paragraf ist zum Schutz der nichtrauchenden Beschäftigten in die ArbStättV eingefügt worden und erst durch die nichtrauchenden Beschäftigten also von unten kann er seine Wirkung voll entfalten. Damit nichtrauchende Beschäftigte ihr Recht auf wirksamen Schutz vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch durchsetzen können, brauchen sie kompetente Ansprechpartner, die nicht wie die NID auf ehrenamtlicher, sondern auf hauptamtlicher Basis arbeiten!

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