Management invasiver Arten in Niedersachsen

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1 Management invasiver Arten in Niedersachsen Philippe Amelant MdE Dan Foy Dr. Heinz Düttmann Niedersächsisches Umweltministerium Archivstr Hannover Seite 1 Tel: 0511 / Fax: 0511 / heinz.duettmann@mu.niedersachsen.de Shelby Raymond

2 Gebietsfremde Arten Niedersächsisches Ministerium Gebietsfremde Arten: Arten außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiet, die in der Regel nicht ohne die Hilfe des Menschen hätten Fuß fassen können. Seite 2

3 Gebietsfremde Arten in Deutschland Umfang des Auftretens in Deutschland: ca gebietsfremde Arten werden für Deutschland in der Literatur beschrieben davon können ca. 800 Arten als etabliert und z.t. weit verbreitet angesehen werden unbeständige Nachweise von ca Arten 10er Regel: Nicht jede gebietsfremde Art kann Fuß fassen und nicht jede gebietsfremde Art wird invasiv!

4 Niedersächsisches Ministerium Naturschutzrelevante Probleme durch invasive Arten Konkurrenzausschlussprinzip Bei Besetzung der gleichen ökologischen Nische Verdrängung der schwächeren Art Beispiele: Grauhörnchen vs. Eichhörnchen Amerikanischer Mink vs. Nerz und Iltis Dan Foy Seite 4 Ray eye

5 Naturschutzrelevante Probleme durch invasive Arten Massive Veränderungen in den Lebensräumen zum Nachteil heimischer Arten und Lebensgemeinschaften, z.b. durch Bildung von Dominanzbeständen (z.b. Japanischer Staudenknöterich Veränderungen in den Nahrungsnetzen MdE Seite 5 Pavel Kirilov

6 Naturschutzrelevante Probleme mit Nutrias nach Schröpfer und Stubbe 1992 Keine Verdrängung einheimischer Arten durch Konkurrenz! Seite 6

7 Naturschutzrelevante Probleme mit Nutrias Starke Fraßschäden an Unterwasser- und Ufervegetation, im Extremfall keine Ausbildung von Röhrichten möglich Dezimierung von Muschelbeständen Zerstörung von Torfdämmen in wiedernässten Moorgebieten Seite 7 Foto: Düttmann Nutriaschäden im FFH-Gebiet Bockholter Dose, Landkreis Emsland

8 Anmerkungen zum Management invasiver Arten Bisherige Erfahrungen aus Managementmaßnahmen invasiver Arten Seite 8 aus Alberternst & Nawroth 2013

9 Management invasiver Arten in Niedersachsen: ein kurzer (unvollständiger) Rückblick BNatSchG von 1976 verbietet das Aussetzen gebietsfremder Arten oder ihr Ansiedeln in der Natur; die Naturschutzgesetze der Länder (incl. Niedersachsen) übernehmen diese Regelung oder stellen die Aussetzung/Ansiedlung unter einen allgemeinen Genehmigungsvorbehalt. 40 Abs. 3 BNatSchG aus dem Jahr 2010 sieht vor, dass die zuständigen Behörden des Bundes unverzüglich geeignete Maßnahmen, um neu auftretende Tiere und Pflanzen invasiver Arten zu beseitigen. Sie treffen bei bereits verbreiteten invasiven Arten Maßnahmen, um eine weitere Ausbreitung zu verhindern,soweit diese Aussicht auf Erfolg haben und der Erfolg nicht außer Verhältnis zu dem erforderlichen Aufwand steht. Seite 9

10 Management invasiver Arten in Niedersachsen: ein kurzer (unvollständiger) Rückblick Entfernung des Großblütigen Heusenkrautes nach Erstnachweis in einem Altarm der Leda (Landkreis Leer) im Jahr 2013 (Landkreis Leer, Friesoyther Wasseracht) Seite 10 Foto: Krzysztof Ziarnek

11 Management invasiver Arten in Niedersachsen: ein kurzer (unvollständiger) Rückblick bei weit verbreiteten invasiven Arten Beschränkung des Managements auf naturschutzfachlich wertvolle Bereiche, in denen durch invasive Arten Bestände seltener und geschützter Arten gefährdet werden (z.b. Bekämpfung von Drüsigem Springkraut, Riesenbärenklau in Naturschutzgebieten) Aufnahme von invasiven Wirbeltierarten, die in Niedersachsen kaum natürliche Feinde besitzen, ins Jagdrecht (z.b. Marderhund, Nutria, Mink, Nilgans) Bekämpfung des Bisam seit Ende der 1960er Jahre (Fritz mündl.), seit dem erfolgt die Bisambekämpfung als Teil der Unterhaltungspflicht von Gewässern nach dem Niedersächsischen Wassergesetz und der Erhaltungspflicht von Deichen und Dämmen nach dem Niedersächsischen Deichgesetz. Seite 11

12 Neuer Basisrechtsakt zum Umgang mit invasiven Arten: Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über invasive gebietsfremde Arten (IAS-VO) ist seit in Kraft! Sie regelt den Umgang mit invasiven Arten unionsweiter Bedeutung, die a) negative Auswirkungen auf die biologische Vielfalt haben b) große ökonomische Schäden verursachen c) ein Gesundheitsrisiko für den Menschen darstellen Seite 12

13 Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über invasive gebietsfremde Arten Die offene EU-Liste enthält 23 invasive Pflanzen- und 26 invasive Tierarten aus: Nehring & Skowronek (2017)

14 Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über invasive gebietsfremde Arten a) Handel, Haltung, Zucht Verbot des Handels, der Haltung, der Zucht und der Freisetzung aller gelisteten Arten (Art. 7) Genehmigung von Ausnahmen sind möglich: 1. zu Forschungszwecken und zur Ex-situ-Erhaltung unter Verschluss (Art. 8) 2. aus Gründen des zwingenden öffentlichen Interesses (Art. 9) John J. Mosesso Seite 14

15 Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über invasive gebietsfremde Arten b) Präventionsmaßnahmen Analyse von Einbringungspfaden incl. Erarbeitung von Aktionsplänen mit dem Ziel diese Einbringungspfade zu schließen (Art. 13) Einrichtung eines Überwachungssystem (Art. 14) Einfuhrkontrollen (Art. 15) Seite 15

16 Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über invasive gebietsfremde Arten d) Managementmaßnahmen für neu auftretende Arten Tilgungsverpflichtung für alle neu auftretenden Arten der EU-Liste (Art. 17) Ausnahme von Tilgungsverpflichtung nur bei Nachweis fehlender technischer Möglichkeiten oder deutlich fehlender Kosteneffizienz (Art. 18); Voraussetzung: Billigung durch die EU-Kommission Seite 16

17 Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über invasive gebietsfremde Arten e) Managementmaßnahmen bei etablierten Arten Durchführung von Managementmaßnahmen zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung (Art. 19) Managementmaßnahmen sollen Umwelt nicht schädigen und sich in einem kosteneffizienten Rahmen bewegen (Art. 19) Kommerzielle Nutzung invasiver Arten kann Teil des Managements sein (z.b. Wollhandkrabbe) Meldepflicht gegenüber EU-Kommission/Mitgliedsstaaten wenn die weitere Ausbreitung von Arten nicht aufgehalten werden kann Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Festlegung von Maßnahmen (Art. 26) Seite 17

18 Aktueller Sachstand auf Bundes- und Landesebene BNatSchG wurde im Okt den Vorgaben der neuen EU-VO angepasst: Es weist die Umsetzung der neuen EU-VO ganz überwiegend den Bundesländern zu. In Bezug auf weit verbreitete invasive Arten wie die Nutria führt dazu 40e BNatSchG aus: (1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden legen nach Maßgabe des Art. 19 der EU-VO Nr. 1143/2014 Managementmaßnahmen fest. (2) Soweit die Managementmaßnahmen invasive und dem Jagdrecht unterliegende Arten betreffen,.werden sie im Einvernehmen mit den nach Landesrecht für Jagd zuständigen Behörden.. festgelegt. Seite 18

19 Aktueller Sachstand auf Bundes- und Landesebene Für weit verbreitete invasive Arten der ersten Unionsliste hat eine Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Managementblätter entwickelt, die anschließend der notwendigen Öffentlichkeitsbeteiligung unterzogen worden sind. Derzeit läuft die Auswertung des Beteiligungsverfahrens und ggf. Anpassung der Maßnahmenblätter. Festlegung der konkreten Maßnahmen für die einzelnen etablierten invasiven Arten der EU-Liste Seite 19

20 Aktueller Sachstand auf Bundes- und Landesebene Derzeitige Arbeiten im MU zur Umsetzung der neuen EU-Verordnung bzw. des Bundesnaturschutzgesetzes: a) Änderung der Zuständigkeitsverordnung (hier: Gespräche mit NLT und NLWKN) b) Einstieg in die Finanzmittelplanung (z.b. für Managementmaßnahmen) Seite 20

21 Herzlichen Dank für Ihre Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Aufmerksamkeit RedR Foto: G.-M. Heinze

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