Zielvereinbarung zwischen Teilnehmerin (Praktikantin), Praktikumsstelle und Organisator

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1 Zielvereinbarung zwischen Teilnehmerin (Praktikantin), Praktikumsstelle und Organisator 1. Rechtsgrundlagen Gesetzliche Grundlagen: Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) Verordnung zum Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIV) Kreisschreiben über die Arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM) vom kantonale Anschlussgesetze / allgemeiner Teil des OR / Datenschutzgesetz 2. Organisator DFE-Nr.: Stellennummer.: Name: Kontaktperson: Stiftung Arbeitsgestaltung SOMS Aarbergergasse 5, 3011 Bern 3. Praktikumstelle / Betrieb Amt: Kontaktperson: 4. Versicherte / Teilnehmerin im Programm Name: Vorname: Geb. Datum: Nationalität: SV-Nr. Beruf: Rahmenfrist von: bis: Arbeitslosenkasse: Seite 1 von 6

2 5. Zuständiges RAV RAV: BeraterIn: 6. Dauer der Vereinbarung / Praktikumsdauer Beginn: Ende: Beschäftigungsgrad: 7. Arbeitsort Amt / Abteilung: Kontaktperson: 8. Strategisches Ziel der Massnahme Förderung der Integration bzw. Reintegration durch den Erwerb von Berufserfahrungen. Knüpfung beruflicher Kontakte in dem angestammten oder einem nahe verwandten Berufsfeld. Vertiefen von bestehenden und erwerben von neuen Kompetenzen. 9. Individuelle Ziele 9.1. Persönliche Ziele der Versicherten Seite 2 von 6

3 9.2. Konkrete Lernziele dieser Massnahme Nr. Zielbeschrieb Dazu gehörende Massnahme B1 B2 B3 B Zeitlicher Ablauf / Arbeitsprogramm Dauer Arbeitsort / Tel. Arbeit / Aktivitäten 1. Monat Verantwortl. Person 2. Monat dito 3. Monat dito 4. Monat dito 5. Monat dito 6. Monat dito Tabelle 1 Das Arbeitsprogramm kann nach Bedarf und den Umständen entsprechend angepasst werden. Seite 3 von 6

4 10. Allgemeine Regelungen Arbeitszeit Bei einem Beschäftigungsgrad von 100% beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 41.5 Stunden Die Praktikantin erhält innerhalb der normalen Arbeitszeit den notwendigen Freiraum für Stellensuche (Bewerbungen, Vorstellungsgespräche). Überzeit soll nur in dringenden Fällen und im ausdrücklichen Einverständnis der Praktikantin geleistet werden. Allfällige Überzeit muss durch entsprechende zusätzliche Freistunden oder Freitage kompensiert werden Ferien / Freitage / Entschuldigte Absenzen Nach je 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist hat die versicherte Person Anspruch auf fünf aufeinander folgende kontrollfreie Tage (Art. 27 Abs. 1 AVIV). Nimmt der Versicherte an einer Arbeitsmarktlichen Massnahme teil, so kann er während dieser Zeit höchstens so viele kontrollfreie Tage beziehen, wie sich auf Grund der Gesamtdauer dieser Massnahme ergeben. Kontrollfreie Tage können nur in Absprache mit dem Programmverantwortlichen bezogen werden. (Art. 27 Abs. 5 AVIV). Öffentliche Feiertage gelten als zusätzliche Freitage. Entschuldigt sind Absenzen für Vorstellungsgespräche, Arztbesuche, besondere Familienereignisse usw. gemäss geltendem Arbeitsrecht und besonderen Bestimmungen des AVIV (Art. 25). Bei Absenzen infolge Krankheit oder Unfall sind die Bestimmungen von Art. 28 AVIG sinngemäss anwendbar. Bei mehr als drei Tagen Abwesenheit ist ein Arztzeugnis erforderlich, welches dem Organisator abzugeben ist Entschädigungen Die Praktikantin erhält von der Arbeitslosenkasse eine Entschädigung in der Höhe der normalen Taggelder. Es wird jedoch ein Minimum von Fr pro anrechenbaren Tag gewährleistet. Reisekosten vom Wohnort zum Arbeitsort, Entschädigungen für auswärtige Mahlzeiten und evtl. Unterkunftskosten werden gemäss geltenden Richtlinien durch die Arbeitslosenkasse vergütet, soweit diese in der Verfügung festgelegt und durch Belege ausgewiesen sind Praktikumsbestätigung Die Praktikumsstelle stellt dem Praktikanten nach Abschluss des Einsatzes eine Praktikumsbestätigung aus. Dieses gibt Auskunft über die, während des Praktikums erledigten Arbeiten. Der Organisator erhält eine Kopie der Bestätigung. Seite 4 von 6

5 10.5. Verantwortlichkeiten Die Praktikumsstelle übernimmt die Verantwortung in arbeitsrechtlicher Hinsicht und gewährleistet eine den Verhältnissen angepasste Betreuung und berufliche Förderung der Praktikantin entsprechend den Zielvereinbarungen. Der Organisator (Stiftung Arbeitsgestaltung - SOMS) ist verantwortlich für die administrative Betreuung, die Evaluation des Praktikums, die Berichterstattung zuhanden der Ausgleichsstelle und versucht bei evtl. Differenzen und Konflikten zu vermitteln. Für eventuelle Schäden oder Verluste, welche durch die Arbeit der Praktikantin verursacht wurden, übernimmt der Organisator, in finanzieller und rechtlicher Hinsicht, keine Verantwortung. Schadenersatzansprüche können, bei grobfahrlässigem Verhalten oder strafbaren Handlungen innerhalb der gesetzlichen Richtlinien, nur gegenüber der Praktikantin geltenden gemacht werden Datenschutz Für die Beschaffung, Aufbewahrung und Verwendung von Daten sind die Bestimmungen im Bundesgesetz über den Datenschutz massgebend und strikte zu befolgen. Sowohl die Praktikumsstelle als auch der Organisator dürfen keine persönlichen und sensiblen Daten über die Praktikantin ohne deren Wissen und Zustimmung an Dritte weitergeben. Die Praktikantin hat gegenüber der Praktikumsstelle die gleichen Pflichten betreffend Datenschutz und Behandlung von Informationen über den Arbeitsplatz wie normale Angestellte des Betriebes. Diese Verpflichtung gilt auch nach Ende des Praktikums Berichterstattung Der Organisator informiert sich regelmässig (im Normalfall monatlich) über den Verlauf des Praktikums und besucht periodisch die Praktikumsstelle. Am Ende des Einsatzes erstellen der Praktikant sowie die Praktikumsstelle je einen Schlussbericht, welchen sie dem Organisator zukommen lassen (Standardformulare online). Kopien werden durch den Organisator an das zuständige RAV weitergeleitet. 11. Abrechnung gegenüber Arbeitslosenkasse Der Beitrag des Praktikumsbetriebes an die Praktikumskosten beträgt 25% und wird vom Organisator (Stiftung Arbeitsgestaltung - SOMS) beglichen. Der Kostenbeitrag wird durch die Arbeitslosenkasse der Praktikumsstelle in Rechnung gestellt, welche die Rechnung signiert zur Zahlung an SOMS weiterleitet. 12. Allgemeine Rechte, Pflichten und Sanktionsmodalitäten Das Kreisschreiben vom , insbesondere Teil A), Kontrollfreie Tage, Unterbruch, Abbruch, Absenzen etc., und Teil I) ist integrierender Bestandteil dieser Zielvereinbarung. Seite 5 von 6

6 Die Praktikantin Ort / Datum: Unterschrift: Für die Praktikumsstelle Ort / Datum: Stempel / Unterschrift: Für den Organisator (SOMS) Ort / Datum: Unterschrift: Bern, Seite 6 von 6

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