Wissenswertes für Personal aufnehmende Stellen an der Universität Salzburg

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1 Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen an der Universität Salzburg Gemäß dem neuen Universitätsgesetz 2002 wurde an der Universität Salzburg (aufgenommen in die Satzung der Universität am ) ein Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen eingerichtet sowie der Frauenförderungsplan beschlossen. Neben der Zuständigkeit des AKG gegen Diskriminierung auf Grund des Geschlechts, wird durch das Universitätsrechts-Änderungsgeschlecht die Zuständigkeit des AKG auf die Diskriminierungstatbestände ethnische Zugehörigkeit, Religion und Weltanschauung, Alter und sexuelle Orientierung, ausgedehnt. Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen an der Universität Salzburg besteht aus 15 Haupt- und 15 Ersatzmitgliedern. Diese setzen sich aus VertreterInnen der ProfessorInnenkurie, aus dem allgemeinen und wissenschaftlichen Universitätspersonal sowie aus VertreterInnen der Studierenden zusammen. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich. Wissenswertes für Personal aufnehmende Stellen an der Universität Salzburg Der AKG ist in die Personalaufnahmeverfahren der Universität einzubinden. Ausschreibung Der Ausschreibungstext muss dem AKG bis spätestens 14 Tage vor der Veröffentlichung zur Genehmigung vorgelegt werden. Neben den Aufnahmeerfordernissen und den jeweiligen Qualifikationskriterien wird im Ausschreibungstext der Zusatz Die Universität Salzburg strebt eine Erhöhung des Frauenanteils beim wissenschaftlichen und beim allgemeinen Universitätspersonal insbesondere

2 in Leitungsfunktionen an und fordert daher qualifizierte Frauen ausdrücklich zu Bewerbung auf. eingefügt. Wird in einem Bereich der Universität Personal aufgenommen, in dem Frauen unterrepräsentiert sind, muss zusätzlich die Formulierung Bei gleicher Qualifikation werden Frauen vorrangig aufgenommen. eingefügt werden. Neben der Veröffentlichung in den entsprechenden Medien wird die Ausschreibung zur Steigerung des Frauenanteils unter den Bewerbungen an fachverwandte Einrichtungen und Organisationen weitergeleitet werden (Arbeitskreise sowie Koordinationsstellen für Frauenförderung an den anderen österreichischen Universitäten). Sollten sich trotz aktiver Suche keine Frauen um die ausgeschriebene Stelle bewerben, muss die Ausschreibung wiederholt werden. Bewerben sich aufgrund der neuerlichen Ausschreibung weiterhin keine Frauen, ist eine Wiederholung nicht mehr erforderlich und beginnt das Auswahlverfahren. Werden die Kriterien zur Ausschreibung nicht erfüllt bzw. widerspricht die Ausschreibung den Grundsätzen des Frauenförderungsplanes, so kann der AKG gegen den Ausschreibungstext innerhalb von 14 Tagen Einspruch erheben, z.b. bei Ausschreibungstexten, die so allgemein gehalten sind, dass keine objektive Entscheidungsgrundlage für das nachfolgende Personalverfahren möglich ist, oder bei Ausschreibungstexten, die so überspezifiziert formuliert sind, dass der Verdacht besteht, dass der BewerberInnenkreis zugunsten bestimmter Personen eingeschränkt werden soll.

3 Auswahl- und Besetzungsverfahren Nach dem Ende der Ausschreibungsfrist wird die Liste der ausgewählten BewerberInnen dem AKG übermittelt. Die Termine für die Vorstellungsgespräche müssen dem zuständigen AKG-Mitglied für den jeweiligen Fachbereich, Schwerpunkt bzw. Serviceeinrichtung mindestens eine Woche im Vorhinein schriftlich bekannt gegeben werden. Der AKG hat das Recht, in die Bewerbungsunterlagen Einsicht zu nehmen. Der AKG hat das Recht, im jeweiligen Fachbereich, Schwerpunkt bzw. Serviceeinrichtung an den Bewerbungsgesprächen teilzunehmen und bei der Erstellung des Besetzungsvorschlages mit beratender Stimme mitzuwirken. Sollte kein Vorstellungsgespräch stattfinden, muss dem AKG eine Begründung dafür bekannt gegeben werden. Zusammenfassung: Der AKG muss von allen Schritten im Auswahl- und Besetzungsverfahren, nämlich Ausschreibung Auswahl Hearing Einstellung mindestens eine Woche im Vorhinein verständigt werden und hat das Recht an den Besetzungsverfahren teilzunehmen. Qualifikationskriterien, die im Ausschreibungstext nicht angeführt sind, dürfen von den BewerberInnen im Nachhinein nicht verlangt werden. Kommt der AKG zu der Auffassung, der Ausschreibungstext widerspricht den Grundsätzen des Frauenförderungsplanes und ist eine Einigung im Vorfeld nicht

4 möglich, so kann der AKG binnen 14 Tagen nach Erhalt des Ausschreibungstextes die Schiedskommission anrufen. Bei der Beurteilung der Eignung der BewerberInnen dürfen keine Auswahl- und Bewertungskriterien herangezogen werden, die sich an einem diskriminierenden, rollenstereotypen Verständnis der Geschlechter orientieren. Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit, Reduzierung der Arbeitszeit in der beruflichen Laufbahn auf Grund der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen dürfen BewerberInnen nicht benachteiligen. Wissenswertes für BewerberInnen Bei der Ausschreibung und Auswahl von wissenschaftlichem und allgemeinem Universitätspersonal muss der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen eingebunden werden. Ausschreibung Der Ausschreibungstext muss dem AKG bis spätestens 14 Tage vor Veröffentlichung vorgelegt werden. Qualifikationskriterien, die im Ausschreibungstext nicht angeführt sind, dürfen von den BewerberInnen im Nachhinein nicht verlangt werden. Nach dem Ende der Ausschreibungsfrist wird die Liste der BewerberInnen dem AKG übermittelt. Grundsätzlich sind alle BewerberInnen einzuladen, die dem Anforderungsprofil des Ausschreibungstextes entsprechen. Die Termine für die Vorstellungsgespräche müssen dem zuständigen AKG-Mitglied für den jeweiligen Fachbereich, Schwerpunkt bzw. Serviceeinrichtung mindestens eine Woche im Vorhinein schriftlich bekannt gegeben werden.

5 Bewerbungsgespräche Der AKG hat das Recht, an den Bewerbungsgesprächen teilzunehmen. In Aufnahmegesprächen müssen frauendiskriminierende Fragestellungen unterbleiben. Bei der Beurteilung der Eignung der BewerberInnen dürfen keine Auswahl- und Bewertungskriterien herangezogen werden, die sich an einem diskriminierenden, rollenstereotyen Verständnis der Geschlechter orientieren. Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit, Reduzierung der Arbeitszeit in der beruflichen Laufbahn auf Grund der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen dürfen BewerberInnen nicht benachteiligen. Einstellung Die personalaufnehmende Stelle muss dem AKG über die Gründe der Auswahl einer/s Bewerberin/s informieren. Hat der AKG Grund zu der Annahme, dass im Aufnahmeverfahren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts von BewerberInnen stattgefunden hat, kann der AKG innerhalb von 14 Tagen die Schiedskommission anrufen. Diese muss, falls keine Einigung bzw. Vermittlung im Vorfeld erzielt werden kann, einen Bescheid darüber verfassen, ob im konkreten Fall eine Diskriminierung vorliegt. Ist dies der Fall, muss eine neue Personalentscheidung getroffen werden. (siehe Schiedskommission)

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