Gemeinde Dietingen Landkreis Rottweil. S a t z u n g

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1 Gemeinde Dietingen Landkreis Rottweil S a t z u n g über die Gebührenerhebung für die Benutzung des Gemeindekindergartens in Böhringen (Kindergartengebührenordnung) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der 2, 13, 19 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat am folgende Satzung beschlossen: 1 Gebührenpflicht Für die Benutzung des gemeindeeigenen Kindergartens werden Benutzungsgebühren (Kindergartengebühren) erhoben. 2 Gebührenschuldner Gebührenschuldner der aufgenommenen Kinder sind die Eltern oder die Sorgeberechtigten jeweils als Gesamtschuldner. 3 Entstehung und Fälligkeit der Benutzungsgebühr 1. Die Benutzungsgebühr ist von Beginn des Monats an zu entrichten, in dem das Kind in den Kindergarten aufgenommen wird. Sie ist stets im Voraus zu bezahlen und jeweils am 1. des Monats fällig. 2. Die Gebühr ist unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme immer für einen vollen Monat zu entrichten. 3. In der Krippenbetreuung ist eine Buchung für 3 oder 5 Tagen/ möglich. Sie beträgt mindestens 3/5 des Monatsbetrages, auch wenn das Kind an weniger als drei Tagen betreut wird. 4. Das beginnt jeweils am 1. September und endet am 31. August. Von dieser Regelung sind die zur Einschulung in die Grundschule anstehenden Kindergartenkinder nicht ausgenommen. 5. Die Benutzungsgebühr ist auch für die Kindergartenferien und für die Zeiten, in denen der Kindergarten aus besonderem Anlass geschlossen ist, zu entrichten. 6. Die Gebühr ist kalkuliert auf 11 Monate (1. September bis 31. Juli des Folgejahres). Für den Monat August wird dabei keine Gebühr berechnet. 7. Bei Abmeldung eines Kindes ist die Gebühr bis zum Ende des Monats zu entrichten, in dem das Kind abgemeldet wurde.

2 4 Höhe der Benutzungsgebühren (1) Die Höhe der Benutzungsgebühren bemisst sich wie folgt: 1. Monatliche Beitragssätze für den Kindergarten 1.1 Regelbetreuung für das Kind aus einer Familie mit einem Kind 121,00 124,00 92,00 95,00 61,00 63,00 20,00 21, Verlängerte Öffnungszeiten (VÖ) für das Kind aus einer Familie mit einem Kind 152,00 157,00 115,00 119,00 77,00 80,00 26,00 27, Ganztagsbetreuung (GT) für das Kind aus einer Familie mit einem Kind 242,00 250,00 183,00 189,00 122,00 126,00 40,00 42, Beiträge für Mix aus RG und GT 2 RG/ 3 RG/ 2 RG/ 3 RG/ für das Kind aus einer Familie mit einem Kind 194,00 170,00 200,00 176,00 147,00 129,00 152,00 133,00 98,00 87,00 101,00 90,00 33,00 29,00 34,00 30, Beiträge für Mix aus VÖ und GT für das Kind aus einer Familie mit einem Kind 206,00 188,00 213,00 194,00 156,00 142,00 161,00 147,00 104,00 95,00 108,00 98,00 35,00 32,00 36,00 33,00

3 1.6 Zuschlag bei Zubuchung ab 7.00 Uhr für das Kind aus einer Familie mit einem Kind 13,00 14,00 Kindern 10,00 11,00 7,00 8,00 3,00 4,00 2. Monatliche Beitragssätze für die Kinderkrippe 3 Tage/ 5 Tage/ 3 Tage/ 5 Tage/ 2.1 Verlängerte Öffnungszeiten (VÖ) für das Kind aus einer Familie mit einem Kind 213,00 355,00 220,00 365,00 158,00 264,00 163,00 272,00 107,00 179,00 111,00 184,00 Kindern 43,00 71,00 45,00 73, Ganztagsbetreuung für das Kind aus einer Familie mit einem Kind 298,00 498,00 307,00 513,00 222,00 370,00 229,00 382,00 151,00 252,00 156,00 260,00 Kindern 60,00 103,00 62,00 107, Halbtagsbetreuung für das Kind aus einer Familie mit einem Kind 151,00 252,00 156,00 260,00 113,00 187,00 117,00 193,00 77,00 128,00 80,00 132,00 Kindern 30,00 50,00 31,00 52,00

4 2.4 Beiträge für Mix aus VÖ und GT (bei 5 Betreuungstagen) für das Kind aus einer Familie mit einem Kind 440,00 412,00 453,00 425,00 328,00 306,00 338,00 316,00 223,00 208,00 230,00 215,00 88,00 84,00 91,00 88, Beiträge für Mix aus HT und GT (bei 5 Betreuungstagen) für das Kind aus einer Familie mit einem Kind 400,00 350,00 412,00 361,00 297,00 261,00 306,00 270,00 202,00 178,00 209,00 184,00 82,00 71,00 85,00 74, Beiträge für Mix aus HT und VÖ (bei 5 Betreuungstagen) 3 VO 2 VO 3 VO 2 VO für das Kind aus einer Familie mit einem Kind 314,00 293,00 324,00 302,00 233,00 219,00 240,00 226,00 158,00 149,00 164,00 154,00 63,00 58,00 66,00 60, Beiträge für Mix aus GT und VÖ/ HT (bei 3 Betreuungstagen) / 1 HT / 1 VO / 1 HT / 1 VO für das Kind aus einer Familie mit einem Kind 250,00 270,00 257,00 278,00 185,00 201,00 191,00 207,00 126,00 137,00 130,00 141,00 51,00 55,00 53,00 57, Zuschlag bei Zubuchung ab 7.00 Uhr für das Kind aus einer Familie mit einem Kind 30,00 31,00 Kindern 23,00 24,00 15,00 16,00 7,00 8,00

5 Bei Nutzung von verlängerten Öffnungszeiten im Kindergarten wird ein Zuschlag von 25 % auf den Regelbeitrag erhoben. Bei Nutzung von Ganztagsbetreuung im Kindergarten wird ein Zuschlag von 100 % auf den Regelbeitrag erhoben. In der Kinderkrippe wird ein Zuschlag von 40 % bei Ganztagsbetreuung erhoben. Eine Kombination zwischen RG und VÖ ist möglich, jedoch zum monatlichen VÖ- Preis. Ab 4 Betreuungstagen/ in der Ganztagsbetreuung wird der volle Beitrag erhoben. Ganztagsbetreuung ist ab zwei Tagen/ buchbar. Bei Familien mit mehr als einem Kind werden bei der Gebührenbemessung nur Kinder berücksichtigt, die im selben Haushalt wohnen. Soweit eine zusätzliche Betreuungszeit in der Zeit von bis Uhr in einer Einrichtung angeboten und in Anspruch genommen wird, wird ein Zuschlag erhoben. Für die Betreuung von Kindern ab zweieinhalb Jahren in einer altersgemischten Gruppe in Regelbetreuung, bei Nutzung von verlängerten Öffnungszeiten und bei Ganztagsbetreuung erhöht sich die jeweilige Gebühr um 50 %. (2) Eltern, welche nicht in der Lage sind, die Benutzungsgebühren zu bezahlen, können sich beim Landratsamt über die Möglichkeiten der vollständigen oder teilweisen Übernahme der Benutzungsgebühren durch den Landkreis informieren. 5 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom mit allen Änderungen außer Kraft. Dietingen, den gez. S c h o l z Bürgermeister Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Dietingen, den gez. S c h o l z Bürgermeister

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