Hinweise zu Abschlussarbeiten

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1 Hinweise zu Abschlussarbeiten Die Informationen wurden in Zusammenarbeit des Zentrums für Lehrerbildung, des Prüfungsamtes der Fakultät für Humanwissenschaften und des Arbeitsbereichs Berufs- und Wirtschaftspädagogik erarbeitet und haben für den Bachelor Berufsbildung mit dem Profil Wirtschaftspädagogik und dem Master Lehramt an berufsbildenden Schulen Wirtschaft und Verwaltung Gültigkeit. Voraussetzungen Bachelor 11 (2) Prüfungsordnung (Achtung! Satzungsänderung vom ): min. 120 CP. Master 15 (2) Prüfungsordnung: 90 CP (auf Antrag 78 CP) Zielstellung Die Abschlussarbeit soll zeigen, dass die Studentin oder der Student in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine Problemstellung aus einem Bereich des Studiums selbstständig mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Planungszeitraum Bachelorstudiengang Abgabe und Verteidigung der Arbeit bis bzw eines Jahres (eine Verlängerung der Fristen ist nur aus Gründen, die Sie nicht selbst zu vertreten haben, möglich) Anmeldung entsprechend Anfang Dezember bzw. Anfang Juli Masterstudiengang Planen Sie für die Masterarbeit (inkl. Verteidigung) 7 Monate. Eine vorläufige Bescheinigung über den bestandenen Masterabschluss können Sie i.d.r. innerhalb von zwei Tagen erhalten. Für die Erstellung des Zeugnisses planen Sie eine Frist von 4 Wochen ein. Beachten Sie die Bewerbungsfristen für das Referendariat!

2 Ablauf Was möchte ich machen? Bei wem möchte ich schreiben? - Thema selbst wählen oder 2 Gutachter: - Thema vom Betreuer - Professoren, Juniorprofessoren vorgegeben - Privatdozenten, Hochschuldozenten - wissenschaftliche Mitarbeiter, Lehrbeauftragte Abschlussarbeiten können auch als Gruppenarbeiten zugelassen werden. Exposé zur Abschlussarbeit Siehe dazu den Leitfaden auf der Homepage unter Lehre Anmeldung zur Abschlussarbeit im Prüfungsamt - Antrag zur Anmeldung auf den Seiten des Prüfungsamtes - Thema in Deutsch und Englisch - Unterschriften beider Gutachter - Termin zur Anmeldung vorab online oder per Mail vereinbaren Bearbeitungszeit Bachelor: 8 Wochen Master: 4 Monate Abgabe der Arbeit - in zweifacher Ausfertigung im Prüfungsamt in der Sprechzeit oder nach vorheriger Vereinbarung - Eigenständigkeitserklärung Gutachten - zwei Gutachten, i.d.r. innerhalb von 4-8 Wochen nach Abgabe Vereinbarung des Termins der Verteidigung mit den Gutachtern Anmeldung der Verteidigung - Formular zur Anmeldung auf den Seiten des Prüfungsamtes - 14 Tage vor dem Verteidigungstermin während der Sprechzeit oder Formular in den Briefkasten werfen (mündliche) Verteidigung - wissenschaftlicher Vortrag, Prüfungsgespräch Dauer: 30 Minuten (Bachelor), 45 Minuten (Master) Leistung 10 CP (Bachelor) 20 CP (Master)

3 Auszüge aus den Prüfungsordnungen Bachelor Profile Ingenieur- und Wirtschaftspädagogik 11 Zulassung zur Bachelorarbeit (1) Für den Erwerb des Bachelorabschlusses besteht ein zweistufiges Zulassungsverfahren: Zulassung zur Bachelorarbeit (Teil I), die i. d. R. am Ende des 5. Semesters erfolgen soll, Zulassung zum Bachelorabschluss (Teil II), der i. d. R. mit Abschluss des 6. Semesters erworben werden soll. (2) Zum Teil I (Bachelorarbeit) wird nur zugelassen, wer das Zeugnis der allgemeinen oder einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder eine vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt als gleichwertig anerkannte Hochschulzugangsberechtigung besitzt, an der Universität Magdeburg für den Studiengang Bachelor of Science für Berufsbildung eingeschrieben ist, die folgenden fachlichen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt: Vorlage von mindestens 7 Modulprüfungsnachweisen aus der beruflichen Fachrichtung und von mindestens 1 Modulprüfungsnachweis aus Betriebspädagogik. Satzungsänderung ab SoSe 2014 Zum Teil I (Bachelorarbeit) wird nur zugelassen, wer das Zeugnis der allgemeinen oder einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder eine vom Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt als gleichwertig anerkannte Hochschulzugangsberechtigung besitzt, an der Universität Magdeburg für den Studiengang Bachelor of Science für Berufsbildung eingeschrieben ist, die folgenden fachlichen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt: Vorlage von Modulprüfungsnachweisen aus der beruflichen Fachrichtung, der Betriebspädagogik und dem Unterrichtsfach von min. 120 CP. (3) Zum Teil II (Bachelorabschluss) wird nur zugelassen, wer alle weiteren laut Studienordnung geforderten Modulprüfungsnachweise in Betriebspädagogik, in der beruflichen Fachrichtung und in der speziellen beruflichen Fachrichtung bzw. in dem Unterrichtsfach vorlegt, eine einschlägige berufliche Erstausbildung oder Praktikumsleistungen im Umfang von 26 Wochen nachweist und die Bachelorarbeit einschließlich ihrer mündlichen Verteidigung erfolgreich abgeschlossen hat. (4) Der Antrag auf Zulassung zur Bachelorarbeit ist schriftlich zu stellen. Ihm sind beizufügen: die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 2 genannten Zulassungsvoraussetzungen, eine Erklärung darüber, ob der Studierende bereits einen Bachelorabschluss in demselben oder einem vergleichbaren Studiengang nicht bestanden hat oder ob er sich in einem anderen entsprechenden Prüfungsverfahren befindet. Der Prüfungsausschuss kann vereinfachende Verfahrensweisen hierzu festlegen.

4 (5) Der Antrag auf Zulassung zum Bachelorabschluss ist ebenfalls schriftlich zu stellen. Ihm sind die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 3 genannten Zulassungsvoraussetzungen beizufügen. (6) Zur Prüfung wird nicht zugelassen, wer einen Bachelorabschluss in einem vergleichbaren oder demselben Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes durch endgültig nicht bestandene Prüfung nicht erhalten bzw. seinen Prüfungsanspruch verloren hat oder sich in einem anderen entsprechenden Prüfungsverfahren befindet. 12 Bachelorarbeit (1) Die Bachelorarbeit soll zeigen, dass der/die Studierende in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem Bereich des Studiums selbständig mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Das Thema der Bachelorarbeit wird von einer gemäß 5 (1) bestellten prüfungsberechtigten Person ausgegeben und betreut. Den Studierenden ist Gelegenheit zu geben, für das Thema Vorschläge zu machen. Die Ausgabe des Themas erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Thema und Zeitpunkt sind aktenkundig zu machen. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. (2) Die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit beträgt in der Regel 8 Wochen; im Einzelfall kann der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit auf begründeten Antrag hin bis auf höchstens 12 Wochen verlängern. Auf die Bachelorarbeit folgt i. d. R. innerhalb von 8 Wochen eine mündliche Verteidigung (Dauer: ca. 30 Minuten). Es werden 10 Credits erworben. (3) Bachelorarbeiten können auch als Gruppenarbeiten zugelassen werden, wenn für jedes Gruppenmitglied ein zu bewertender Beitrag auf Grund der Angabe von Abschnitten oder Seitenzahlen oder auf Grund anderer objektiver Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar ist. Der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitgliedes muss die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen. (4) Die Bachelorarbeit ist fristgemäß in doppelter Ausfertigung im Prüfungsamt abzuliefern. Bei der Abgabe hat der/die Studierende schriftlich zu versichern, dass die Arbeit - bei einer Gruppenarbeit der entsprechend gekennzeichnete Anteil der Arbeit - selbständig verfasst wurde und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt worden sind (s. Anlage 2). Das Abgabedatum ist aktenkundig zu machen. Wird die Bachelorarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, wird sie als mit "nicht bestanden" (5,0) bewertet. (5) Bei Verzögerungen, die der/die Studierende nicht zu vertreten hat, kann während der Bearbeitungszeit ein Antrag auf Verlängerung der Abgabefrist um maximal einen Monat gestellt werden. Der Antrag ist durch die Studentin oder den Studenten nach Stellungnahme der betreuenden Person beim Prüfungsausschuss zu stellen; ggf. sind geeignete Nachweise wie ärztliche Atteste beizufügen. (6) Die Bachelorarbeit wird von zwei prüfungsberechtigten Personen begutachtet und bewertet. Die erste Gutachterin oder der erste Gutachter soll die Person sein, die die Arbeit ausgegeben und ggf. betreut hat. Die zweite Gutachterin oder der zweite

5 Gutachter wird auf Vorschlag des/der Kandidat/in von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Die Form der Mitzeichnung durch die zweite Gutachterin oder den zweiten Gutachter ist zulässig. (7) Ist die Bachelorarbeit im arithmetischen Mittel der beiden Gutachten mit mindestens ausreichend bewertet worden, findet i. d. R. innerhalb von 8 Wochen nach Abgabe die mündliche Verteidigung statt. Dem/der Kandidat/in ist spätestens 10 Tage vor der mündlichen Verteidigung der Termin mitzuteilen und Einsicht in die Gutachten zu gewähren. Die mündliche Verteidigung dauert ca. 30 Minuten. In einem einführenden Vortrag von max. 15 Minuten Dauer sind die mit dem Thema verbundenen Probleme und Ergebnisse darzustellen. In einem folgenden Gespräch mit den Gutachtern sind diesbezügliche Fragen zu beantworten. (8) Die mündliche Verteidigung der Bachelorarbeit wird in der Bewertung berücksichtigt. Die Gesamtnote der Bachelorarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten der beiden Gutachten und der Verteidigung. Die Bachelorarbeit kann nicht als Prüfungsleistung gewertet werden, wenn das arithmetischen Mittel der beiden Gutachten oder die Note der mündlichen Verteidigung nicht bestanden lautet. Master Lehramt an berufsbildenden Schulen 11 Masterarbeit (1) Die Masterarbeit ist für das 4. Semester vorgesehen. Die Masterarbeit soll zeigen, dass die oder der Studierende der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein praxisbezogenes Problem in Form einer wissenschaftlichen Fragestellung aus dem Bereich des Studiums selbständig unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu bearbeiten. Es findet ein Kolloquium in Form einer mündlichen Verteidigung statt. (2) Die Masterarbeit wird von einer gemäß 5 Abs. 1 bestellten prüfungsberechtigten Person ausgegeben und betreut. Den Studierenden ist Gelegenheit zu geben, für das Thema Vor-schläge zu machen. Mit Genehmigung des Prüfungsausschusses kann das Thema auch von einer prüfungsberechtigten Person vorgeschlagen werden, die nicht Mitglied der beteiligten Fakultäten ist. (3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass die oder der Studieren-de in angemessener Frist ein Thema erhält. Der Zeitpunkt der Ausgabe des Themas ist beim Prüfungsamt aktenkundig zu machen. (4) Das Thema und die Aufgabenstellung müssen so lauten, dass die zur Bearbeitung vorgegebene Frist von vier Monaten eingehalten werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb des ersten Monats der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. (5) Masterarbeiten können auch als Gruppenarbeiten zugelassen werden, wenn für jedes Gruppenmitglied ein zu bewertender Beitrag auf Grund der Angabe von Abschnitten oder Seiten-zahlen oder auf Grund anderer objektiver Kriterien, die eine eindeutige

6 Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar ist. Der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitgliedes muss die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen. (6) Die Masterarbeit ist fristgemäß in doppelter Ausfertigung im Prüfungsamt abzuliefern. Bei der Abgabe hat die oder der Studierende schriftlich zu versichern, dass die Arbeit - bei einer Gruppenarbeit der entsprechend gekennzeichnete Anteil der Arbeit - selbstständig verfasst wurde und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt worden sind (s. ). Das Abgabedatum ist aktenkundig zu machen. Wird die Masterarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit "nicht bestanden" bewertet. Ein Antrag auf Verlängerung der Abgabefrist ist durch die oder den Studierenden nach Stellungnahme der betreuenden Person rechtzeitig beim Prüfungsausschuss zu stellen. (7) Die Masterarbeit ist von zwei prüfungsberechtigten Personen zu begutachten und zu bewerten; die Form der Mitzeichnung durch den zweiten Gutachter ist zulässig. Die erste Gutachterin oder der erste Gutachter soll die Person sein, welche die Arbeit ausgegeben hat. Die zweite Gutachterin oder der zweite Gutachter wird von der Vorsitzenden oder von dem Vor-sitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Die Gutachten müssen mit einer Bewertung ( 11) abschließen und sollen Vorzüge und Nachteile der Masterarbeit klar benennen und innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Abgabe der Arbeit vorliegen. (8) Ist die Masterarbeit im arithmetischen Mittel der beiden Gutachten mit mindestens ausreichend bewertet worden, findet i. d. R. innerhalb von 8 Wochen nach Abgabe die mündliche Verteidigung statt. Dem/der Kandidat/-in ist spätestens 10 Tage vor der mündlichen Verteidigung der Termin mitzuteilen und Einsicht die Gutachten zu gewähren. (9) Die Note der Masterarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten der bei-den Gutachten und der mündlichen Verteidigung. Die Masterarbeit ist nicht bestanden, wenn das arithmetische Mittel der beiden Gutachten gem. 11 (7) oder die Note der mündlichen Verteidigung nicht bestanden lautet. (10) Für die Masterarbeit werden einschließlich der mündlichen Verteidigung 20 CP vergeben. 15 Umfang, Art und Zulassung (1) Der Masterabschluss besteht aus den Anlagen aufgeführten Fachprüfungen und der Masterarbeit einschließlich Verteidigung. (2) Zur Masterarbeit kann nur zugelassen werden, wer 1. die Modulprüfungen bestanden hat, 2. die Praktika bestätigt nachweisen kann, 3. die bis zum Ende des 3. Studiensemesters geforderten Modulnachweise (s. Anlage) erbracht hat.

7 Auf Antrag ist auch dann eine Zulassung zur Masterarbeit möglich, wenn Leistungen im Umfang von nicht mehr als 12 CP noch nicht erbracht worden sind und zu erwarten ist, dass diese innerhalb eines Semesters nachgereicht werden. (3) Die Bearbeitungszeit für die Masterarbeit beträgt in der Regel vier Monate. Im Einzelfall, z. B. bei der Durchführung von Versuchsreihen oder bei der erforderlichen Gewinnung empirischer Daten, kann der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit auf begründeten Antrag um maximal zwei Monate verlängern. Das Bewertungsverfahren soll einschließlich der Durch-führung und Bewertung der mündlichen Verteidigung acht Wochen nicht überschreiten. (4) Die mündliche Verteidigung dauert nicht mehr als 45 Minuten. Die Verteidigung umfasst eine Präsentation im Umfang von nicht mehr als 20 Minuten, in der die wissenschaftliche Problemstellung, die gewählte Vorgehensweise und die zentralen Ergebnisse der Arbeit vor-gestellt werden und in der auf die Gutachten eingegangen werden soll, sowie eine mündliche Aussprache mit den Gutachtern, in der ausgehend vom Inhalt der Präsentation die wissenschaftliche Problemstellung besprochen und der gewählte Bearbeitungsansatz durch den Studierenden vertreten werden.

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