Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 3/3971 Dritte Wahlperiode Gesetzentwurf
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- Julia Lehmann
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1 Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 3/3971 Dritte Wahlperiode Gesetzentwurf Fraktion der SPD Entwurf eines Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Bauaufträge im Land Sachsen-Anhalt Der Landtag wolle beschließen: Gesetz über die Vergabe öffentlicher Bauaufträge im Land Sachsen-Anhalt anliegend. Begründung Dr. Rüdiger Fikentscher Fraktionsvorsitzender (Ausgegeben am )
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3 3 Entwurf Gesetz über die Vergabe öffentlicher Bauaufträge im Land Sachsen-Anhalt. 1 Anwendungsbereich (1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für öffentliche Bauaufträge des Landes Sachsen-Anhalt ( 99 Abs. 1 und 3 GWB), sowie für Dienstleistungsaufträge ( 99 Abs. 1 und 4 GWB), die von Betrieben i. S. v. 1 und 2 Baubetriebeverordnung ausgeführt werden. Dazu gehören auch Werklieferungsverträge ( 99 Abs. 1 und 2 GWB) mit diesen Betrieben für Nebenleistungen i. S.v. Satz 1. Es gilt ferner für dieselben Aufträge 1. der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen der Aufsicht Sachsen-Anhalts unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts 2. der Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmen, deren Anteile sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befinden, soweit diese öffentliche Auftraggeber i. S. v. 98 GWB sind. 2 Vergabegrundsätze (1) Öffentliche Bauaufträge und baunahe Dienstleistungsaufträge dürfen nur an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen vergeben werden. Andere oder weitergehende Anforderungen dürfen nur gestellt werden, soweit dies durch Bundesgesetz oder in diesem Gesetz vorgesehen ist. (2) Für öffentliche Bauaufträge nach 1 Satz 3 Nr. 2 gilt Abs. 1 nur insoweit, als es sich um Aufträge handelt, welche die Auftragswerte erreichen oder überschreiten, die durch Rechtsverordnung nach 127 GWB festgelegt sind (Schwellenwerte). 3 Weitergehende Anforderungen (1) Aufträge nach 1 Satz 1 und 2 dürfen nur an solche Unternehmen vergeben werden, die sich bei Angebotsabgabe verpflichten, ihre Arbeitnehmer bei der Ausführung dieser Leistungen mindestens nach den am Ort der Ausführung für Tarifvertragsparteien geltenden Entgelttarifen zu entlohnen und dies auch von ihren Nachunternehmen zu verlangen. (2) Aufträge nach 1 Satz 3 dürfen - außer im Bereich des Tiefbaus - nur an solche Unternehmen vergeben werden, die sich bei Angebotsabgabe verpflichten, ihre Arbeitnehmer bei der Ausführung dieser Leistungen mindestens nach den am Ort der Ausführung für Tarifvertragsparteien geltenden Entgelttarifen zu entlohnen und dies auch von ihren Nachunternehmen zu verlangen.
4 4 (3) Die Auftraggeber nach 1 Satz 3 werden bei Aufträgen im Sinne dieses Gesetzes im Bereich des Tiefbaus ermächtigt, diese Aufträge nur an Unternehmen zu vergeben, die sich bei Angebotsabgabe verpflichten, ihre Arbeitnehmer bei der Ausführung dieser Leistungen mindestens nach den am Ort der Ausführung für Tarifvertragsparteien geltenden Entgelttarifen zu entlohnen und dies auch von ihren Nachunternehmen zu verlangen. (4) Öffentliche Aufträge im Sinne dieses Gesetzes sind grundsätzlich durch den Auftragnehmer im eigenen Betrieb auszuführen. Eine Übertragung an Nachunternehmer muss durch den öffentlichen Auftraggeber gestattet werden. Bei einer Übertragung auf weitere Nachunternehmer ist der Auftragnehmer für die Einhaltung der Regelungen dieses Gesetzes verantwortlich. 4 Nachweise (1) Ein Angebot ist von der Wertung auszuschließen, wenn der Bieter folgende Unterlagen nicht beibringt: Aktuelle Nachweise der zuständigen in- oder ausländischen Finanzbehörde, des zuständigen in- oder ausländischen Sozialversicherungsträgers und der zuständigen in- oder ausländischen Sozialkasse des Baugewerbes über die vollständige Entrichtung von Steuern und Beiträgen; ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister, der nicht älter als drei Monate sein darf oder eine gleichwertige Bescheinigung des ausländischen Staates; eine Tariftreueerklärung i. S. v. 3. Bei fremdsprachigen Bescheinigungen ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. (2) Soll die Ausführung eines Teils des Auftrags einem Nachunternehmer übertragen werden, so sind bei der Abgabe des Angebots auf den Nachunternehmer lautende Nachweise gemäß Abs. 1 vorzulegen. 5 Kontrollen (1) Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, Stichprobenkontrollen durchzuführen, um die Einhaltung der geforderten Vergabevoraussetzungen zu überprüfen. Er ist berechtigt zu diesem Zweck, Einblick in die Entgeltabrechnungen des Auftragnehmers und des Nachunternehmers und die Unterlagen über die Abführung von Steuern und Beiträgen ( 4 Abs.1) sowie die zwischen Auftragnehmer und Nachunternehmer abgeschlossenen Werkverträge zu nehmen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Beschäftigten, auf die Möglichkeit der Vornahme solcher Stichprobenkontrollen hinzuweisen. (2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, spätestens zu Beginn der Ausführung des Bauauftrages dem öffentlichen Auftraggeber eine Aufstellung über die bei der Auftragsausführung zum Einsatz kommenden Arbeitnehmer unter Angabe von deren Namen und Geburtsdaten vorzulegen; die Aufstellung ist während der Auftragsausführung zu aktualisieren. (3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für sich und seine Nachunternehmer vollständige und prüffähige Unterlagen i. S. v. Abs. 1 und über den nach Abs. 2 benannten Arbeitnehmereinsatz am Ort der Ausführung des Auftrags bereitzuhalten. Auf Ver-
5 5 langen des öffentlichen Auftraggebers sind diese Unterlagen unverzüglich in dessen Büroräumen vorzulegen. 6 Sanktionen (1) Stellt sich nach der Erteilung eines öffentlichen Auftrages im Sinne dieses Gesetzes heraus, dass der Auftragnehmer die in 3 genannten Anforderungen nicht erfüllt oder gegen die Verpflichtungen gemäß 4 Abs. 1 und 2 sowie 5 Abs. 2 und 3 verstößt, berechtigt dies den öffentlichen Auftraggeber zur fristlosen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grunde. (2) Zur Sicherung der Einhaltung der Verpflichtung gemäß 3, 4 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 2 und 3 ist der Auftragnehmer zu verpflichten, für jeden schuldhaften Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 v. H., bei mehreren Verstößen jedoch von insgesamt höchstens 10 v. H. des Auftragswertes zu zahlen. Die Vertragsstrafe entfällt, wenn wegen des zugrunde liegenden Verstoßes gegen den Auftragnehmer rechtskräftig straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Maßnahmen ergriffen worden sind. (3) Unbeschadet davon, ob der Vertrag gekündigt wird, kann der Auftragnehmer oder dessen Nachunternehmer für die Dauer von bis zu drei Jahren von weiteren Aufträgen ausgeschlossen werden. 7 In-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
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7 7 Begründung Die Notwendigkeit gesetzgeberischen Handelns ergibt sich für Vergaben ab dem sogenannten EU-Schwellenwert (d. h. bei einem Gesamtauftragswert von ca. 10 Mio. DM). Gemäß 97 Abs. 4 GWB werden Aufträge an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen vergeben, andere oder weitergehende Anforderungen dürfen an Auftragnehmer nur gestellt werden, wenn dies durch Bundesoder Landesgesetz vorgesehen ist. Bereits bestehende Regelungen, die andere oder weitergehende Anforderungen i. S. v. 97 Abs.4 GWB stellen, galten nach Artikel 3 Nr. 5 VgRÄG ohne gesetzliche Grundlage nur noch bis zum 30. Juni Um Ungleichbehandlungen bei der Auftragsvergabe zu vermeiden, finden die Regelungen des Vergabegesetzes für das Land Sachsen-Anhalt auch unterhalb der Schwellenwerte der EU Anwendung. Für die Beteiligungsgesellschaften ( 1 Satz 2 Nr. 2) gilt die Regelung aus kompetenzrechtlichen Gründen nur oberhalb der Schwellenwerte. Zu. 1: 1 regelt den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Bauaufträge. Bauaufträge sind Verträge entweder über die Ausführung oder die Planung und Ausführung eines Bauvorhabens oder eines Bauwerks, das Ergebnis von Tiefoder Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll. Mitumfasst von dem Begriff des öffentlichen Bauauftrags sind dabei ausdrücklich baunahe Handwerke i. S. v. 1 und 2 Baubetriebeverordnung. Das Vergabegesetz des Landes Sachsen-Anhalt gilt für das Land Sachsen-Anhalt, die Gemeinden, die Landkreise, Zweckverbände und juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes Sachsen-Anhalt unterstehen. Zu 2: 2 Abs.1 wiederholt zur Klarstellung die grundsätzlichen Vergabevorschriften des 97 Abs. 3 und 4 GWB. Dabei sollen öffentliche Bauaufträge und baunahe Dienstleistungsaufträge nur an solche Unternehmen vergeben werden, die Gewähr dafür bieten, dass sie - die auf sie anwendbaren Vorschriften über die Abführung von Steuern und Sozialbeiträgen, - die in ihrem Tätigkeitsbereich geltenden Tarifverträge, - die Bestimmungen gegen Schwarzarbeit, illegale Arbeitnehmerüberlassung, illegale Ausländerbeschäftigung, - die Bestimmungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, - die Sicherheitsvorschriften (Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz, Sicherheitsvorschriften der Berufsgenossenschaft) und - die strafbewehrten Umweltschutzvorschriften ( 324 bis 330 d des Strafgesetzbuches) einhalten.
8 8 Zu 3: 3 Abs.1 bietet die Rechtsgrundlage, um die beteiligten Unternehmen zu verpflichten, ihre Arbeitnehmer bei der Ausführung der Auftragsleistungen mindestens nach den jeweils im Land Sachsen-Anhalt geltenden Entgelttarifen zu entlohnen und dies auch von ihren Nachunternehmern zu verlangen. Nach 3 Abs.1 wird die Tariftreueerklärung vom Land Sachsen-Anhalt für den Hochund Tiefbau angewandt. Bei Gemeinden, Landkreisen und sonstigen Personen des öffentlichen Rechts sowie den Beteiligungsgesellschaften besteht diese Verpflichtung nur für den Hochbau, für den Bereich des Tiefbaus sieht das Gesetz dagegen lediglich eine Ermächtigung vor, eine solche Tariftreueerklärung zu verlangen. Diese Lösung trägt dem Beschluss des BGH vom zum Berliner Vergabegesetz Rechnung. In diesem Beschluss kommt der BGH zum Ergebnis der Verfassungswidrigkeit des Berliner Vergabegesetzes, das bei zu vergebenden Bauaufträgen den Auftragnehmer zur Abgabe einer Tariftreueerklärung verpflichtete. Die in der Begründung des Beschlusses aufgeführten Bedenken stellen im Wesentlichen auf die marktbeherrschende Stellung Berlins im Straßenbau ab. Durch die Regelungen dieses Landesvergabegesetzes wird sichergestellt, dass die öffentlichen Auftraggeber im jeweils relevanten Markt keine marktbeherrschende Stellung die nach 19 Abs. 3 GWB bei einem Marktanteil von einem Drittel vermutet wird - innehaben. Im Bereich des Hochbaus ist selbst bei Einbeziehung der kommunalen Auftraggeber und Beteiligungsgesellschaften eine Marktbeherrschung im Sinne des 19 GWB nicht anzunehmen. Im Bereich des Tiefbaus werden die kommunalen Auftraggeber und Beteiligungsgesellschaften dagegen nicht verpflichtet, sondern ihnen wird lediglich die Möglichkeit eingeräumt, eine Tariftreueerklärung zu verlangen. Die Vorschrift in Abs. 4 stellt klar, dass die Auftragsausführung grundsätzlich im eigenen Unternehmen des Auftragnehmers erfolgen soll. Die Weitervergabe ist nur ausnahmsweise und bei sachlichem Grund zulässig und muss vom Auftraggeber ausdrücklich gestattet werden. Zu 4: Dem Auftraggeber muss die Möglichkeit eingeräumt werden, die Seriosität des Auftragnehmers, mit möglichst geringem Aufwand im Vorfeld der Auftragsvergabe überprüfen zu können. Deshalb werden nach dieser Vorschrift Bewerber um Aufträge im Sinne dieses Gesetzes verpflichtet, schon bei der Abgabe von Geboten verschiedene Nachweise vorzulegen; tun sie dies nicht, werden sie von der Wertung ausgeschlossen. Zu 5: Der Auftraggeber muss gegebenenfalls Einblick in Unterlagen des Auftragnehmers nehmen können, um die Einhaltung der geforderten Vergabevoraussetzungen zu kontrollieren. Die Vorschrift berechtigt den öffentlichen Auftraggeber, Einblick in die Lohnabrechnungen oder die mit Nachunternehmern abgeschlossenen Werkverträge zu nehmen. Der damit verbundene Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung der Beschäftigten ist unerlässlich, um im Interesse des einzelnen Arbeitnehmers wir-
9 9 kungsvoll gegen Lohndumping im Baubereich vorgehen zu können. Mit der Verpflichtung des Arbeitgebers, seine Beschäftigten auf die Möglichkeit der Vornahme solcher Stichprobenkontrollen hinzuweisen, wird dem datenschutzrechtlichen Gebot der Transparenz Rechnung getragen. Die Regelung in Abs. 2 erleichtert die Kontrolle der illegalen Beschäftigung. Einerseits kann sich der öffentliche Auftraggeber selbst von der Legalität der eingesetzten Arbeitnehmer überzeugen (i. V. m. Abs. 3), andererseits können Kontrollbehörden auf die dem öffentlichen Auftraggeber zur Einsicht vorgelegten Listen über den Arbeitnehmereinsatz zurückgreifen. Die Nachweispflicht bezieht sich auch wegen des Nichtdiskriminierungsgebots auf alle eingesetzten Arbeitnehmer. In Abs. 3 ist eine gesetzliche Mitwirkungspflicht des Auftragnehmers statuiert. Zu 6: Die Einhaltung der im Gesetz genannten Anforderungen und Pflichten wird mit Sanktionen bewehrt. 6 Abs. 1 berechtigt den öffentlichen Auftraggeber zur fristlosen Vertragskündigung und zum Ausschluss des Auftragnehmers von der Auftragsvergabe für bis zu drei Jahre. Der öffentliche Auftraggeber kann nach Opportunitätsgesichtspunkten entscheiden, ob und in welchem Maße er von diesen Rechten Gebrauch macht. Weiterhin ist die Statuierung einer Vertragsstrafe vorgesehen.
Anlage 3. - mindestens das für die Ausführung der Leistung geltende Mindestentgelt zu zahlen, das
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