Information für Eltern/ Erziehungsberechtigte zum Antrag auf Schulwegbeförderung

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1 Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Abteilung Jugend, Familie und Schule Schulamt Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin. Abt. Jugend, Familie und Schule, Frankfurter Allee 35/37, Berlin Information für Eltern/ Erziehungsberechtigte zum Antrag auf Schulwegbeförderung Sehr geehrte Eltern, sehr geehrte Damen und Herren, die gesetzlich vorgeschriebene Schulpflicht trifft auch Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Der Schulweg fällt nach geltender Rechtslage in den Verantwortungsbereich der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten. Es ist auch bei Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen/körperlichen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob den Eltern zugemutet werden kann, die Beförderung zur Schule oder zu einem Sammelpunkt zu übernehmen. Der Schulträger (bezirkliches Schulamt) kann Ihnen zur Erleichterung des Schulweges besondere Beförderungsmittel zur Verfügung stellen, wenn die Schülerinnen und Schüler auf Grund ihrer Behinderung/körperlichen Beeinträchtigung nicht im Stande sind, die Berliner Schule auf dem üblichen W ege zu besuchen. Die Beförderung erfolgt grundsätzlich in Form eines Sammeltransports und ist aus Kostengründen nur in Ausnahmefällen und auf der Grundlage eines Gutachtens des Schularztes und der Stellungnahme der Schule als Einzelbeförderung möglich. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beförderung. Eine Entscheidung wird durch den Schulträger nach Prüfung des einzelnen Falles getroffen und Ihnen schriftlich mitgeteilt. Bei Heim- und Pflegekindern ist der Antrag von deren Personensorgeberechtigten zu stellen und über die Schule an das Bezirksamt Schulamt -, in dessen Bereich die Schule liegt, zu richten. Grundlagen der Prüfung und Entscheidung sind der 36 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (Sopäd VO) vom (GVBl. Nr. 3) unter Berücksichtigung des 10 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung (Berliner Datenschutzgesetz-BlnDSG), die im W ortlaut auf der Rückseite dieses Informationsblattes abgedruckt sind. Gleichzeitig ist dem Informationsblatt ein Antragsformular beigefügt. Dem Antragsformular sind (in einem verschlossenen Umschlag) die Unterlagen beizufügen, die eine Prüfung der Gründe ermöglichen sollen, warum eine Beförderung erforderlich ist. Die Angabe von Gründen und die Abgabe von Unterlagen sind freiwillig. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass eine Verweigerung der Auskünfte und Unterlagen zur Ablehnung des Antrages führen kann, wenn dadurch keine sachangemessene Prüfung möglich ist. Die Beförderung zur Schule erfolgt grundsätzlich an den Unterrichtstagen. Die An- und Abfahrtszeiten werden nach den Erfordernissen der Schule geregelt. Veränderungen, die die Beförderung betreffen, sind daher schriftlich und formlos dem Schulamt mitzuteilen, die alles W eitere veranlasst. Die Beförderungsleistung wird längstens für jeweils ein Schuljahr gewährt, wobei es erforderlich ist, der unten genannten Stelle alle persönlichen und schulischen Veränderungen unverzüglich mitzuteilen. Für Rückfragen steht Ihnen das Schulamt (Schul I A 5, Fr. Natusch, Tel ) zur Verfügung. Die Sprechzeiten sind Montag und Dienstag von Uhr; Donnerstag von Uhr. Mit freundlichen Grüßen Ihr Schulamt

2 Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (Sopäd VO) 36 - Beförderung von Schülerinnen und Schülern (1) Schüler/innen mit Hautwohnsitz in Berlin, die wegen ihrer Behinderung nicht in der Lage sind, die Schule auf dem üblichen W ege zu besuchen, können auf Antrag für den Schulweg zur nächstgelegenen geeigneten aufnahmefähigen Schule besondere Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt auch, wenn die Behinderung vorübergehend ist. Ein Rechtsanspruch auf Beförderung besteht nicht. (2) Der Antrag ist schriftlich von den Erziehungsberechtigten, bei Heim- und Pflegekindern von deren Personensorgeberechtigten, oder den geschäftsfähigen Schüler/innen zu stellen und über die Schule an das Bezirksamt Schulamt-, in dessen Bereich die Schule liegt und das die Beförderungskosten trägt, zu richten. Bei den beruflichen Schulen ist der Antrag über die Schule bei der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung zu stellen. Die Schule reicht den Antrag mit ihrer Stellungnahme und den notwendigen Unterlagen an das Bezirksamt Schulamt- oder die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung weiter. Die Beförderungskosten für die Berliner Schüler/innen, die nach Bestätigung der Schulaufsichtsbehörde ausnahmsweise eine Schule außerhalb Berlins besuchen, werden von dem Bezirk getragen, in dem die Schüler/innen ihren Hauptwohnsitz haben. Für die beruflichen Schulen liegt die Zuständigkeit bei der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung. (3) Bei der Beurteilung der Fähigkeit zur eigenen Bewältigung des Schulweges sind neben dem Grad der Behinderung auch Länge und Dauer des Schulweges einzubeziehen. Maßstab ist insbesondere, ob behinderte Schüler/innen nach Zurücklegen des Schulweges noch in der Lage sind, aufnahmefähig und aktiv am Unterricht teilzunehmen. (4) Die Feststellung, ob die Voraussetzungen für die Bereitstellung von Beförderungsmitteln erfüllt sind, ist in jedem Einzelfall vom zuständigen Bezirksamt Schulamt- oder von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung zu treffen. Grundlage für die Entscheidung sind das Gutachten der Schulärzte sowie gegebenenfalls einer/s Schulpsychologin/en und die Stellungnahme der Schule. Darüber hinaus haben die Erziehungsberechtigten gegenüber den in Satz 1 genannten Stellen begründet nachzuweisen, dass ihnen die Beförderung oder Begleitung ihres Kindes nicht möglich ist. Dies kann beispielsweise durch die Vorlage einer Arbeitsbescheinigung oder den Nachweis über die Betreuung weiterer Angehörigen erfolgen. Zuständig für die Begutachtung der Schüler/innen ist der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst oder der schulpsychologische Dienst des Bezirks, in dem die Schule liegt. Die ärztlichen Gutachten sind verschlossen dem zuständigen Bezirksamt Schulamt- oder der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung zuzuleiten. Sofern die Notwendigkeit der Beförderung offenkundig ist, kann auf die Vorlage ärztlicher Gutachten verzichtet werden. (5) Treten die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Beförderungsmitteln durch einen W ohnungswechsel ein und verlängert sich dadurch die Dauer des Schulweges, so kommt die Einbeziehung in die Schülerbeförderung oder die erweiterte Beförderungsleistung nur in Betracht, wenn pädagogische und schulorganisatorische Gründe einem W echsel der Schule entgegenstehen. Verlängert sich die Dauer des Schulweges durch einen Schulwechsel, setzt die Einbeziehung in die Schülerbeförderung voraus, dass der Besuch der anderen Schule nach dem Urteil der abgebenden Schule zur bestmöglichen Förderung der/s Schülerin/s geboten ist. (6) Für die Beförderung kommen in erster Linie Sammeltransporte in Betracht. Soweit sich der Einsatz solcher Fahrzeuge unter Berücksichtigung der Zahl der zu befördernden Schüler/innen und der Fahrstrecke als wirtschaftlich nicht sinnvoll erweist oder wenn es die Schwere oder Eigenart der Behinderung erforderlich machen, können auch Personenwagen (Mietwagen) eingesetzt werden. (7) Die Erstattung von Kosten für die Beförderung mit Privatfahrzeugen kommt nicht in Betracht. (8) Die Bewilligung der Beförderungsleistung erfolgt jeweils für ein Schuljahr. Berliner Datenschutzgesetz (Bln-DSG) 6 - Zulässigkeit der Datenverarbeitung (1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn 1. dieses Gesetz oder 2. eine besondere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder 3. der Betroffene eingewilligt hat. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nach diesem Gesetz zulässig, wenn der Art der Daten, wegen ihrer Offenkundigkeit oder wegen der Art der Verwendung schutzwürdige Belange der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden. Satz 1 Nr. 2 gilt nur, wenn die Rechtsvorschrift einen diesem Gesetz vergleichbaren Datenschutz gewährleistet. 6a -Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (1) Personenbezogene Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen oder die die Gesundheit oder das Sexualleben betreffen, dürfen nur verarbeitet werden, wenn angemessene Garantie zum Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bestehen und eine besondere Rechtsvorschrift, die den Zweck der Verarbeitung bestimmt, dies erlaubt. (2) Die Verarbeitung dieser Daten ist auch zulässig, wenn der Betroffene ausdrücklich eingewilligt hat oder die Verarbeitung zum Schutz Lebenswichtiger Interessen des Betroffenen oder eines Dritten erforderlich ist und der Betroffene aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in der Lage ist, seine Einwilligung zu geben. 10 -Erheben (1) Personenbezogene Daten sind unter der Voraussetzung des 6 Abs. 1 und des 6 a Abs. 1 und 2 grundsätzlich bei dem Betroffenen mit seiner Kenntnis zu erheben. (2) W erden Daten beim Betroffenen mit seiner Kenntnis erhoben, so ist er in geeigneter W eise über den Zweck der Datenerhebung aufzuklären. Die Aufklärungspflicht umfasst bei beabsichtigten Übermittlungen auch den Empfänger der Daten. W erden Daten bei dem Betroffenen auf Grund einer durch Rechtsvorschrift festgelegten Auskunftspflicht erhoben, so ist er auf die Rechtsgrundlage hinzuweisen. Im übrigen ist er darauf hinzuweisen, dass er die Auskunft verweigern kann. Sind die Angaben für die Gewährung einer Leistung erforderlich, so ist er über die möglichen Folgen einer Nichtbeantwortung aufzuklären.

3 Stellungnahme der Schule zum Antrag auf Gewährung der Schülerbeförderung des Schüler/ der Schülerin Familienname / Vorname Geburtsdatum Klasse Der Antrag wird aus schulischer Sicht befürwortet nicht befürwortet Begründung: Eine Beförderung ist zu folgenden Zeiten erforderlich: Tag Unterrichtsbeginn Unterrichtsende Hortvertrag von / bis Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Schulstempel, Datum und Unterschrift der Schulleitung

4 Kinder- Jugendgesundheitsdienst - KJGD bzw. Kinder- Jugendpsychiatrischer Dienst - KJPD An BA Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Abt. Jugend, Familie und Schule Schulamt Schul I A 5 zur weiteren Veranlassung Das Kind geb. ist nach dem Ergebnis der schulärztlichen Untersuchung/ Schulpsychologischen Begutachtung in der Lage, den Schulweg selbständig zurückzulegen. Eine Beförderung ist deshalb nicht notwendig in der Lage, durch Üben des Schulweges den Schulweg in absehbarer Zeit selbständig zurückzulegen. Eine Beförderung ist daher nicht notwendig nicht in der Lage, den täglichen Schulweg ohne fremde Hilfe zu bewältigen. Gründe: Die Beförderung ist zwingend notwendig und wird im Rahmen einer Sammelbeförderung Einzelbeförderung für das gesamte Schuljahr 20 /20 für das 1./ 2. Schulhalbjahr 20 /20 von bis für die Dauer des Schulbesuches an der besuchten Schule schulärztlich/ schulpsychologisch befürwortet. Datum / Stempel / Unterschrift

5 Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Abteilung Jugend, Familie und Schule Schulamt Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin, Berlin, Postfach Bearbeiter/in Geschäftszeichen Zimmer Telefon Fr. Natusch Schul I A Antrag auf Bewilligung einer Schülerbeförderung Erstantrag (Zutreffendes bitte ankreuzen) Verlängerungsantrag für das Schuljahr 20 / 20 für den Zeitraum von bis Vor- und Familienname d. Erziehungsberechtigten (Antragsteller/in) Anschrift Telefonnummer (privat), ggf. Telefonnummer tagsüber Hiermit beantrage(n) ich/wir für meine Tochter/ mein Sohn (Vor- und Nachname) eine Beförderung zum Besuch der geb. am: (Name der Schule) von der Wohnung Sammelpunkt und zurück zur o.g. Wohnung / Sammelpunkt oder weil mein(e)/unser(e) Tochter/ Sohn nicht in der Lage ist, den Schulweg allein zu bewältigen und folgende Behinderung/en vorliegt / vorliegen: Ein Schulhortvertrag ist / wird abgeschlossen ja nein Mein Kind ist im Besitz eines Schwerbehindertenausweises ja nein (wenn ja, bitte eine Kopie des Ausweises einreichen nur bei Erstantrag)

6 Rollstuhlfahrer ja nein Klappbarer Rollstuhl ja nein Umsetzer (kann auf normalen Sitzplatz im Fahrzeug, Rollstuhl muss mitbefördert werden) ja nein Sitzschale ja nein Die Beförderung durch den/die Erziehungsberechtigte/n ist nicht möglich, weil: kein Kfz zur Verfügung steht Berufstätigkeit der Mutter / Lebenspartnerin (Arbeitsbescheinigung mit Nachweis der Arbeitszeit erforderlich) Berufstätigkeit des Vaters / Lebenspartner (Arbeitsbescheinigung mit Nachweis der Arbeitszeit ist erforderlich) die Notwendigkeit einer Betreuung von Angehörigen / Geschwisterkindern besteht. dauerhafte Erkrankung des/der Erziehungsberechtigten vorliegt (Attest ist vorzulegen) sonstige Gründe vorliegen Im gemeinsamen Haushalt mit der Schülerin/ dem Schüler leben folgende Personen: Name Geburtstag Verwandschaftliche Stellung zum Schüler Berufstätigkeit/ Kita- / Schulbesuch Ich versichere, alle Angaben vollständig und nach besten Gewissen gemacht zu haben. Jede Änderung der angegebenen Verhältnisse werde ich unverzüglich der Schule bzw. dem Schulamt mitteilen. Im Zusammenhang mit der Beförderung meines Kindes stimme ich der Verarbeitung der hierfür notwendigen personenbezogenen Daten zu. Hierzu gehören auch die in diesem Zusammenhang erforderlichen Gesundheitsdaten. Unterschrift der/ des Erziehungsberechtigten, Datum

7 Arbeitgeber / Anschrift Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin Schulamt Schul I A Berlin Bescheinigung zur Ermittlung einer beantragten Schülerbeförderung Frau / Herr, geb. am, ist bei uns / mir seit dem beschäftigt und steht in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis. Der Arbeitsvertrag ist befristet bis zum Die Arbeitsaufnahme erfolgt zum Die Arbeitsaufnahme erfolgt nach Beendigung der Elternzeit zum Die durchschnittliche regelmäßige tägliche Arbeitszeit beträgt Stunden. Die Arbeitszeiten sind : Die Arbeitszeit wird in folgendem Schichtwechsel geleistet: Bemerkungen / Besonderheiten :. Datum und Unterschrift Arbeitgeber / Stempel

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