Reglement. Entlastungsleistungen bei der Pflege zu Hause
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- Ute Becke
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1 Reglement über Entlastungsleistungen bei der Pflege zu Hause vom 0. Februar 995 Revision vom. September Januar Januar Dezember 03
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3 Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeines Ziel Grundsatz 3 Pflege durch Angestellte B. Anforderungen 4 Voraussetzungen 4a Ausnahmen 5 Antrags- und Anspruchsberechtigung 6 Berechtigungsnachweis C. Verfahren 7 Antrag 8 Kommission 9 Umfang der Entlastungsleistung 3 0 aufgehoben 3 Beginn und Unterbruch der Leistung 3 Meldepflicht 3 D. Abrechnung und Auszahlung 3 Abrechnung und Auszahlung 3 E. Schlussbestimmungen 4 Missbrauch 3 5 Beschwerde 4 6 Inkrafttreten 4
4 Der Einwohnerrat Reinach beschliesst gestützt auf 47 des Gemeindegesetzes: A. Allgemeine Bestimmungen Ziel Die Gemeinde Reinach will mit Entlastungsleistungen die Pflege zu Hause durch Personen im gleichen Haushalt fördern und dadurch zu einer Verminderung des Bedarfs an Pflegebetten in Heimen beitragen. Grundsatz Die Gemeinde Reinach richtet bei der Betreuung zu Hause von pflegebedürftigen Personen, die der ständigen Überwachung bedürfen, zeitliche Entlastungsleistungen aus. 3 Pflege durch Angestellte Die Entlastung kann durch eine Pflege-, Betreuungsorganisation oder durch Privatpersonen ausgeführt werden. B. Anforderungen 4 Voraussetzungen Entlastungsleistungen werden ausgerichtet, wenn die gepflegte Person ohne die unterstützenden Hilfeleistungen in ein Pflegeheim oder ein Spital eingewiesen werden müsste. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die pflegebedürftige Person der ständigen Überwachung bedarf. Ein Anspruch besteht nur, wenn die zu pflegende Person ausschliesslich zu Hause betreut wird. 3 Die Pflege- und Überwachungsbedürftigkeit muss durch ein ärztliches Attest bestätigt sein. 4 Die pflege- und überwachungsbedürftige Person muss seit mindestens einem Jahr zivilrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde Reinach haben. 5 Ein Anspruch besteht nur, wenn die pflegende und die pflegebedürftige Person im gleichen Haushalt leben. 6 Die Entlastung kann bei der betreuten Person daheim oder extern erfolgen. Änderung gemäss Einwohnerratsbeschluss vom 6. Dezember 03 Änderungen gemäss Einwohnerratsbeschluss vom 3. Januar 005 und 6. Dezember /LR
5 7 Entlastungsleistungen, welche durch eine Kranken-, Pflege- oder Zusatzversicherung übernommen werden, dürfen nicht zusätzlich beantragt werden. 4a Ausnahmen In begründeten Ausnahmefällen können zur Erreichung des in genannten Ziels Entlastungsleistungen gewährt werden, auch wenn die unter 4 beschriebenen Voraussetzungen nicht voll erfüllt sind. 5 Antrags- und Anspruchsberechtigung Antragsberechtigt sind die Pflege- und Überwachungsbedürftigen, ihre Angehörigen sowie andere für die Pflege verantwortliche Personen. Die finanziellen Mittel dienen zur Entlastung der betreuenden Person gemäss Art.. 3 Die Auszahlung erfolgt für die zur Entlastung beigezogenen Personen oder Organisationen. 6 Berechtigungsnachweis Es ist Sache der antragstellenden Person, die Beitragsvoraussetzungen auf Verlangen hin jederzeit nachzuweisen. C. Verfahren 7 Antrag Ein Antrag für die Ausrichtung der Entlastungsleistungen ist nur zusammen mit dem ärztlichen Zeugnis gültig. Er ist der Kommission für Entlastungsleistungen (nachfolgend Kommission genannt) einzureichen. 8 Kommission Die Kommission entscheidet über die eingegangenen Anträge und hat das Recht, jederzeit die Pflege- und Überwachungsbedürftigkeit zu überprüfen. Sie ist zusammengesetzt aus einer Pflegefachperson der Spitexleitung, dem für den Geschäftsbereich Soziales und Gesundheit zuständigen Mitglied des Gemeinderates und einer weiteren vom Gemeinderat zu bestimmenden Fachperson. 3 Kontrollbesuche sind durch die Kommissionsmitglieder möglich. Änderungen gemäss Einwohnerratsbeschluss vom 3. Januar 005 Änderungen gemäss Einwohnerratsbeschluss vom 3. Januar 005 und 6. Dezember /LR
6 3 9 Umfang der Entlastungsleistung Es können pro Person und Monat maximal 0 Stunden in Anspruch genommen werden. 0 (aufgehoben) Beginn und Unterbruch der Leistung 3 Die Leistungen beginnen, sobald die Kommission über die Berechtigung beschlossen hat. Der Anspruch wird unterbrochen oder erlischt, sobald die unter 4 beschriebenen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Meldepflicht Änderungen der Beitragsvoraussetzungen sind der Kommission durch die für die Pflege verantwortliche Person sofort zu melden. D. Abrechnung und Auszahlung 3 Abrechnung und Auszahlung 4 Die Quittung für Leistungen ist durch die antragstellende Person der Kommission vorzulegen. Diese entschädigt die anspruchsberechtigte Person mit einem Stundenansatz von maximal CHF 5. Die Abrechnung und Auszahlung erfolgen über Bank- oder Postcheckkonto, jeweils anfangs des folgenden Monats. E. Schlussbestimmungen 4 Missbrauch Zu Unrecht bezogene Entlastungsleistungen sind der Gemeinde rückzuerstatten. Die Anwendung der Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches bleibt vorbehalten. Änderungen gemäss Einwohnerratsbeschluss vom. September 998 und 3. Januar 005 Aufgehoben gemäss Einwohnerratsbeschluss vom 6. Dezember 03 3 Änderung gemäss Einwohnerratsbeschluss vom 6. Dezember 03 4 Änderungen gemäss Einwohnerratsbeschluss vom 5. Januar 999 und 6. Dezember /LR
7 4 5 Beschwerde Gegen den Entscheid der Kommission gemäss 8 dieses Reglements kann innert 0 Tagen seit Erhalt beim Gemeinderat schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden. Gegen den Entscheid des Gemeinderates kann innert 0 Tagen seit Erhalt beim Regierungsrat schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden. 6 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am. Juli 995 in Kraft. Reinach, den 0. Februar 995 Einwohnerrat Reinach BL Rolf Küfer Präsident Elsbeth Frei-Graf Sekretärin Die vom Einwohnerrat am 3. Januar 005 beschlossene Revision wurde vom Regierungsrat mit Verfügung vom 0. Mai 005 genehmigt; sie wurde vom Gemeinderat per. Juni 005 in Kraft gesetzt. Die vom Einwohnerrat am 6. Dezember 03 beschlossene Revision wurde vom Regierungsrat mit Verfügung vom 3. Februar 04 genehmigt; sie wurde vom Gemeinderat rückwirkend per. Januar 04 in Kraft gesetzt. Änderungen gemäss Einwohnerratsbeschluss vom 3. Januar 005 und 6. Dezember 03 Gemäss 7 ff des Gemeindegesetzes vom 8. Mai 970 (SGS 80) sowie 7 ff des kantonalen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SGS 75) vom 3. Juni /LR
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