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1 Vorsitzender Willi Mück Vorstandsmitglied Günter Marx Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung ( 1a Abs. 1 BetrAVG) Warum Arbeitgeber und Betriebsrat die Förderfähigkeit nach 10a, 82 Abs. 2 EStG (RiesterFörderung) sicherstellen müssen Stuttgart, Juli 2009 Beim Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung müssen Arbeitgeber und Betriebsrat darauf achten, dass die RiesterFörderung in Anspruch genommen werden kann. Dies ergibt sich aus den arbeitsrechtlichen Aufgaben und der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und den vielfältigen Beteiligungsrechten der Betriebsräte. Inhalt 1. Sachverhalt Die Bedeutung der RiesterFörderung nach 1a Abs. 3 BetrAVG Konsequenzen Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern, Betriebsrat und Arbeitgeber Hinweis auf weitere Informationen Sachverhalt Nach 1a Abs. 3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) kann der Arbeitnehmer bei der Betrieblichen Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung mit Rechtsanspruch ( 1a Abs. 1 BetrAVG) in den Durchführungswegen Pensionskasse, Direktversicherung und Pensionsfonds verlangen, dass die Förderung nach 10a, 82 Abs. 2 EStG (RiesterFörderung) in Anspruch genommen werden kann Seite 1 von 5 u.di/vw 1.3 u.di informiert 1/09 Pdf. Juli 2009

2 2. Die Bedeutung der RiesterFörderung nach 1a Abs. 3 BetrAVG Arbeitgeber und Betriebsrat müssen darauf achten, dass in diesen Durchführungswegen die Tarife der Vorsorgeträger (Pensionskasse, Lebensversicherungsunternehmen für die Direktversicherung, Pensionsfonds) die RiesterFörderung ermöglichen. Dafür sind insbesondere nachfolgende Gesichtspunkte von Bedeutung. 2.1 Die Inanspruchnahme der RiesterFörderung über die Betriebliche Altersvorsorge ( 1a Abs. 3 BetrAVG) macht zwar im Regelfall wenig Sinn, zweckmäßig ist vielmehr eine ZulagenRente (RiesterRente) im Rahmen der Betrieblichen Organisierten Altersvorsorge (BOA). 2.2 Die RiesterFörderung ist aber für den Arbeitnehmer von Bedeutung bei der Fortführung des Altersvorsorgevertrages mit eigenen Beiträgen bei bestehendem Arbeitsverhältnis und Wegfall des Arbeitsentgelts ( 1a Abs. 4 BetrAVG) und der Fortführung der Altersvorsorgevertrages mit eigenen Beiträgen beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ( 1b Abs. 5 Nr. 2 BetrAVG) Die RiesterFörderung kann nämlich nach 82 Abs. 2b) Einkommensteuergesetz (EStG) in Anspruch genommen werden für a) Beiträge des Arbeitnehmers, die dieser bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis und Wegfall der Entgeltzahlung (z. B. längere Krankheit, Erziehungszeit) anstelle der Entgeltumwandlung aus eigenen Mitteln für die Betriebliche Altersvorsorge aufbringt ( 1a Abs. 4 BetrAVG) und b) Beiträge des ausgeschiedenen Arbeitnehmers zur privaten Fortführung der ursprünglich aus Entgeltumwandlung finanzierten Altersvorsorge ( 1b Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BetrAVG) Seite 2 von 5 u.di/vw 1.3 u.di informiert 1/09 Pdf. Juli 2009

3 Um diesen gesetzlichen Anspruch auch tatsächlich in Anspruch nehmen können, müssen die Tarife einer Pensionskasse und einer Direktversicherung sowie eines Pensionsfonds die RiesterFörderung ermöglichen. 3. Konsequenzen 3.1 Der Zusammenhang von 1a Abs. 3 und 1b Abs. 5 Nr. 2 BetrAVG ist seit dem Jahr 2002 für die Haftung des Arbeitgebers relevant. Verschärft hat sich das Haftungsrisiko des Arbeitgebers seit dem 1. Januar 2005 durch den seither geltenden 1a Abs. 4 BetrAVG. 3.2 Sind die Anforderungen des 1a Abs. 3 BetrAVG nicht gewährleistet, entstehen Ansprüche des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber. Ermöglichen die Tarife die RiesterFörderung nicht, greift im Falle der Nr. 2.2a) der Erfüllungsanspruch aus 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG und entsteht im Falle der Nr. 2.2b) ein Schadensersatzanspruch. 4. Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern, Betriebsrat und Arbeitgeber 4.1 Arbeitnehmer und/oder Betriebsrat haben ein Ablehnungsrecht, wenn der Arbeitgeber den Tarif eines Vorsorgeträgers (Pensionskasse, Versicherer für die Direktversicherung oder Pensionsfonds) vorschlägt, der keine RiesterFörderung vorsieht. Arbeitnehmer oder/und Betriebsrat können den Vorschlag ablehnen und die Einhaltung des 1a Abs. 3 BetrAVG verlangen. 4.2 Der Arbeitgeber seinerseits hat im Rahmen seiner arbeitsrechtlichen Aufgaben und seiner Fürsorgepflicht darauf zu achten, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Rechtsvorschriften beachtet und angewendet werden Seite 3 von 5 u.di/vw 1.3 u.di informiert 1/09

4 4.3 Und schließlich hat der Betriebsrat nach 80 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Rechtsvorschriften (Gesetze, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, etc.) beachtet und angewendet werden Damit soll sichergestellt werden, dass alle für die Beschäftigten geltenden Vorschriften auch tatsächlich eingehalten werden. a) Dies gilt bei der Betrieblichen Altersvorsorge z. B. für die Einhaltung des 1a Abs. 3 BetrAVG. Der Betriebsrat hat im Rahmen seiner Überwachungspflicht nach 80 Abs 1 Nr. 1 BetrVG darauf zu achten, dass die Tarife die Voraussetzungen für die RiesterFörderung erfüllen. b) Der Betriebsrat hat die Interessen der Beschäftigten seiner Wähler wahrzunehmen. Er kann dem Arbeitgeber das alleinige Gestaltungsrecht nicht einräumen. So kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber bei der Betrieblichen Altersvorsorge nicht die Wahl der Tarife überlassen und auf die Wahrnehmung seiner Überwachungspflicht im Hinblick auf 1a Abs. 3 BetrAVG verzichten. c) Im Übrigen muss bei Nichtbeachtung des 1a Abs. 3 BetrVG der Betriebsrat von seinem allgemeinen Antragsrecht nach 80 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG Gebrauch machen. Danach hat der Betriebsrat die Aufgabe, beim Arbeitgeber Maßnahmen zu beantragen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen. Die Einhaltung des 1a Abs. 3 BetrAVG dient einerseits den Versorgungsinteressen der Arbeitnehmer und schützt andererseits den Betrieb vor späteren Erfüllungsoder/und Schadensersatzansprüchen (die Verjährungsfrist für das Rentenstammrecht oder die Kapitalleistung beträgt 30 Jahre, 18a BetrAVG) Unabhängig von der Haltung des Betriebsrats müssen die Arbeitgeber im öffentlichen Bereich von sich aus darauf achten, dass nur solche Vorsorgeträger akzeptiert werden, die die gesetzlichen Vorgaben des Betriebsrentengesetzes ernst nehmen. Schließlich müssen sich hier die Arbeitgeber streng an rechtliche Vorgaben halten, nicht zuletzt um zu vermeiden, dass die Steuer- oder Gebührenzahler eines Tages für unbedachtes Handeln aufzukommen haben Seite 4 von 5 u.di/vw 1.3 u.di informiert 1/09

5 Das Personalamt der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) hat insoweit mit seinem Rundschreibens vom 26. Januar 2007 Maßstäbe gesetzt. 5. Hinweis auf weitere Informationen u.di informiert Sonderausgabe Nr. 3/09: Betriebliche Altersvorsorge Beteiligungsrechte und Überwachungspflichten des Betriebsrats Konzeption und Inhalte Willi Mück, Günter Marx Redaktion Monika Schelenz Verantwortlich Willi Mück, Vorsitzender u.di Unterstützungs- und Vorsorgewerk für den Dienstleistungsbereich e.v. Industriestraße 24, Stuttgart; Tel.: ; Fax: ; Mobil: Amtsgericht Stuttgart, Vereinsregister Nr BOA mit u.di: Registernummer Deutsches Patent- und Markenamt Zu den satzungsgemäßen Aufgaben von u.di gehört die Förderung aller dem sozialen Wohl der Beschäftigten in Betrieben, Verwaltungen und Einrichtungen des Dienstleistungsbereichs dienenden Maßnahmen der betrieblichen Sozialpolitik. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir gelegentlich nur männliche Formulierungen. So schreiben wir z. B. Arbeitnehmer, wobei ebenso Arbeitnehmerinnen gemeint sind. Dies gilt entsprechend, wenn in anderen Fällen nur männliche Formulierungen verwendet werden Seite 5 von 5 u.di/vw 1.3 u.di informiert 1/09

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