Handlungsformen II: Rechtmäßigkeit und Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, Bestandskraft, Rücknahme und Widerruf
|
|
- Sara Stein
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Handlungsformen II: Rechtmäßigkeit und Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, Bestandskraft, Rücknahme und Widerruf a) Bekanntgabe als Voraussetzung der Existenz des VA Bekanntgabe ist gem. 43 Abs. 1 VwVfG Voraussetzung für die Wirksamkeit des VA und gem. 41 Abs. 1 VwVfG Pflicht der Behörde; VA ist empfangsbedürftige Willenserklärung. Bekanntgabe = amtlich veranlasste Eröffnung des VA gegenüber dem Betroffenen. Bekanntgabe ist gem. 41 Abs. 2-5 VwVfG im Regelfall formfrei, gem. Abs. 3 bei Allgemeinverfügungen und bei gesetzlicher Regelung auch als öffentliche Bekanntmachung zulässig. Diese erfolgt z.b. durch Radio, Presse, Lautsprecher. Ansonsten B. z.b. durch Zugang einer schriftlichen Verfügung gem. 130 BGB. Vorher ist der VA (für diesen Adressaten) rechtlich nicht existent und nur eine behördeninterne Entscheidung. B. beendet das Verwaltungsverfahren. Ohne B. läuft z.b. auch nicht die Widerspruchsfrist gem. 70 VwGO. Allgem. Verwaltungsrecht - 4. VL 1
2 Besondere Form der Bekanntgabe ist die Zustellung nach VwZG (beurkundete Übergabe eines Schriftstücks). Bekanntgabe bei Verkehrszeichen str.; h.m.: gem. 45 Abs. 4 StVO durch Aufstellung. Voraussetzung: der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer kann das Zeichen unschwer zur Kenntnis nehmen (Sichtbarkeitsgrundsatz, danach verschneites Verkehrsschild unbeachtlich, wenn nicht durch die Form erkennbar). b) Wirksamkeit, Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit, Nichtigkeit Bei der Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit des VA sind alle möglichen Rechtsgrundlagen auf das Vorliegen ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen zu prüfen. Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit kommt es grundsätzlich auf die Rechts- und Sachlage im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung an. Allgem. Verwaltungsrecht - 4. VL 2
3 Wenn der VA im Widerspruchsverfahren geändert oder bestätigt wird, ist das der entscheidende Zeitpunkt. Spätere Änderungen der Verhältnisse führen weder zur Rechtswidrigkeit eines rechtmäßig erlassenen VA noch zur Rechtmäßigkeit eines ursprünglich rechtswidrigen VA. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Änderung der Rechtslage ausnahmsweise zurückwirkt. Die Behörde kann aber verpflichtet sein, einen VA aufzuheben, dessen Aufrechterhaltung sich infolge der Änderung wesentlicher Umstände als rechtswidrig erweist. Das gilt für nicht vollzogene VA und für VA mit Dauerwirkung. VA bleibt gem. 43 Abs. 2 VwVfG wirksam, solange und soweit er nicht durch die Behörde zurückgenommen oder widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Auch der rechtswidrige VA ist danach wirksam, nicht aber gem. 43 Abs. 3 VwVfG der nichtige VA. Anders als im Zivilrecht, das die Rechtswirksamkeit eines Rechtsgeschäfts regelmäßig an die Rechtmäßigkeit knüpft, trennt das Verwaltungsrecht Rechtswirksamkeit und Rechtmäßigkeit. Allgem. Verwaltungsrecht - 4. VL 3
4 Wirksamkeit bedeutet, dass die vom VA gesetzten Rechtsfolgen gelten. Die erlassende Behörde ist an ihn gebunden. Der Adressat ist verpflichtet, die getroffene Regelung zu befolgen. Will er dies verhindern, muss er Widerspruch einlegen oder/und Anfechtungsklage erheben ( 80 Abs. 1 VwGO). Er macht dann einen Aufhebungsanspruch geltend, der im Widerspruchs- und Klageverfahren durchgesetzt werden kann. Die Rechtswirksamkeit wird dann (grundsätzlich) durch die Erhebung von Widerspruch und Anfechtungsklage gehemmt. Andere Behörden müssen die Existenz des VA bei ihren Entscheidungen zugrunde legen und sind auch an den Inhalt der Regelung gebunden (sog. Tatbestandswirkung des VA, die an sein Vorhandensein und die Wirksamkeit seiner Regelung anknüpft). Keine Bindung tritt im Regelfall an die der Regelung zugrunde liegenden Erwägungen und Feststellungen ein. Allgem. Verwaltungsrecht - 4. VL 4
5 Auch Gerichte sind an die Tatbestandswirkung gebunden, soweit sie nicht zur Kontrolle und ggf. Aufhebung des VA berufen sind; etwa kann bei Vorliegen einer Genehmigung kein strafbares Verhalten vorliegen ( 330 d Nr. 4 c StGB). Reichweite der Bindung umstr. für Amtshaftungsprozesse: BGH verneint Bindungswirkung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit. Wird der wirksame VA nicht fristgerecht angefochten, wird er bestandskräftig e). c) Nichtigkeit des VA im Einzelnen Systematisch vorrangig zu prüfen ist 44 Abs. 2 VwVfG, wonach ein absoluter Nichtigkeitsgrund vorliegt, wenn der VA schriftlich erlassen worden ist, aber die erlassende Behörde nicht erkennen lässt, er durch Aushändigung einer Urkunde erlassen werden muss, dieser Form aber nicht genügt, eine bestimmte Vorschrift der örtlichen Zuständigkeit verletzt ist, Allgem. Verwaltungsrecht - 4. VL 5
6 er aus tatsächlichen Gründen nicht ausgeführt werden kann er die Begehung einer rechtswidrigen Tat erfordert oder er gegen die guten Sitten verstößt. Keine Nichtigkeit dagegen bei den in 44 Abs. 3 VwVfG aufgezählten Konstellationen, sofern nicht Art. 44 Abs. 1 vorliegt. Nichtigkeit gem. 44 Abs. 1 VwVfG, wenn VA an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Offensichtlich = es ist für jeden verständigen Beobachter ersichtlich. Nichtigkeit nach 44 Abs. 1 VwVfG kann etwa eintreten, wenn die sachliche Zuständigkeit evident verletzt ist (Steuerbescheid durch Baubehörde), der Adressat nicht mehr existiert (Steuerbescheid an Verstorbene) oder die Regelung rechtlich unmöglich ist (Entlassung eines Nichtbeamten). Prüfungsfolge: 44 Abs. 2? Wenn nein, 44 Abs. 3? Falls ja, trotzdem Nichtigkeit nach 44 Abs. 1 möglich. Allgem. Verwaltungsrecht - 4. VL 6
7 Nach der gesetzlichen Regelung ist der nichtige VA ipso iure unwirksam und damit unbeachtlich. Dennoch kann es Streit um seine Wirksamkeit geben. Dieser Streit wird im Rahmen der sog. Feststellungsklage oder im Rahmen einer Anfechtungsklage gem. 43 bzw. 42 VwGO entschieden. Nichtigkeit oder Rechtswidrigkeit können auch nur einen Teil des VA erfassen (Abgabe nur zum Teil überhöht, Nebenbestimmung nur zum Teil unverhältnismäßig). Der nicht fehlerhafte Teil bleibt dann vom Fehler unberührt, wenn: der aufrechtzuerhaltende Teil einen selbständig sinnvollen Regelungsgehalt aufweist und der fehlerhafte Teil nicht so wesentlich ist, dass die Behörde den VA ohne diesen Teil nicht erlassen hätte. Dabei kommt es bei gebundenen Entscheidungen auf die objektive Rechtslage an, bei Ermessensentscheidungen auf den subjektiven Behördenwillen. Allgem. Verwaltungsrecht - 4. VL 7
8 d) Verfahrensfehler und ihre Heilung ( Verwaltungsverfahren) e) Bestandskraft des VA Der wirksame VA soll als hoheitliche Regelung Rechtsbeständigkeit erhalten. Er hat eine spezifische Klarstellungsfunktion, die der Erzielung von Rechtssicherheit dient. Im Prozessrecht, bei der Frage der Bindungswirkung von Urteilen, spricht man von Rechtskraft. Diese bedeutet als formelle R., dass das Urteil nicht mehr mit den ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann. Als materielle R., dass die gerichtliche Entscheidung für die Parteien verbindlich ist. Für den VA gelten diese Grundsätze nicht, denn der VA ist nicht wie das Urteil das Ergebnis unbeteiligter Streitentscheidung. Der VA ist vielmehr die Entscheidung der Behörde in eigener Sache. Er bietet also nicht dieselbe Gewähr für die Rechtmäßigkeit und muss zum anderen als ein in die Zukunft gerichtetes Gestaltungsmittel veränderten Verhältnissen angepasst werden können. Allgem. Verwaltungsrecht - 4. VL 8
9 Dementsprechend spricht man für den VA nicht von Rechtskraft, sondern von formeller und materieller Bestandskraft. Formelle B. = VA kann nicht mehr angefochten werden; tritt gem. 70, 74 VwGO mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des VA bzw. Zustellung des Widerspruchsbescheids ein. Materielle B. = VA ist für den betroffenen Bürger und die erlassende Behörde verbindlich. Die Bindungswirkung für die Behörde besteht allerdings nur, solange der VA selbst besteht. Die Behörde kann ihn auch außerhalb des Rechtsmittelverfahrens aufheben und damit die Bindungswirkung beseitigen. Von materieller Bestandskraft kann man eigentlich nur sprechen, soweit der VA nicht zurückgenommen oder widerrufen werden darf. Regelungen hierüber finden sich in 48 ff. VwVfG und in einer Reihe von speziellen Normen, für SteuerVA etwa in der AbgabenO. Allgem. Verwaltungsrecht - 4. VL 9
10 f) Die Aufhebung des VA 43 Abs. 2 VwVfG: VA ist solange wirksam, bis er zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Rücknahme und Widerruf bezeichnen die Möglichkeiten der behördlichen Aufhebung außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens. 48 ff. VwVfG bieten hierfür die Rechtsgrundlage. Daneben tritt die Aufhebung im wieder aufgenommenen Verfahren gem. 51 VwVfG und die Aufhebung im Widerspruchsverfahren durch die Ausgangsbehörde gem. 72 VwGO. Hierfür gelten 48 ff. nicht. Für eine Sonderkonstellation (ein begünstigender VA wird von einem belasteten Dritten angefochten) gilt 50 VwVfG. Rücknahme und Widerruf sind selbst VA. Allgem. Verwaltungsrecht - 4. VL 10
11 aa) Rücknahme R. gem. 48 VwVfG betrifft den (bei Erlass) rechtswidrigen VA; die Rechtswidrigkeit darf nicht nach 45 ff. VwVfG entfallen bzw. geheilt worden sein. Die Rücknahme steht gem. 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Spezialgesetze können das Ermessen beschränken, wie 15 Abs. 1 GastG. Für den Fall der Rücknahme oder des Widerrufs eines gegen EU- Recht verstoßenden VA besteht wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts regelmäßig eine Pflicht zur Aufhebung des VA und ggf. Rückforderung der EU-widrig gewährten Vergünstigung (Hauptfall: Rücknahme eines Beihilfebescheids (Subvention) und Rückforderung der Beihilfe). Allgem. Verwaltungsrecht - 4. VL 11
12 Handelt es sich um einen begünstigenden VA, gelten gem. 48 Abs. 1 S. 2 die Bedingungen der Abs Diese sind Ausdruck des Vertrauensschutzes zugunsten des Bürgers, der sich auf die Beständigkeit der ihn begünstigenden Regelung verlassen haben kann. Nicht rechtlich, sondern nur faktisch begünstigend sind z.b. die Vergabe einer Hausnummer oder die Aufstellung eines Halteverbotszeichens vor dem Grundstück. Ein begünstigender VA liegt auch dann vor, wenn er belastende Drittwirkung zeitigt. Den Interessen des Dritten ist, soweit möglich, bei der Ermessensentscheidung Rechnung zu tragen. Allgem. Verwaltungsrecht - 4. VL 12
13 Gem. 48 Abs. 2 darf ein Zuwendungsbescheid (gerichtet auf Gewährung einer Geld- oder Sachleistung), nicht zurückgenommen werden, wenn der Begünstigte auf den Bestand des VA tatsächlich vertraut hat und das Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme schutzwürdig ist. Regelbeispiele, nach denen das Vertrauen schutzwürdig bzw. Fälle, in denen es nicht schutzwürdig ist, enthalten Abs. 2 S. 2 und 3. Ist das Vertrauen z.b. wegen arglistiger Täuschung oder Abgabe in wesentlicher Hinsicht unrichtiger Angaben nicht schutzwürdig, entscheidet die Behörde gem. 48 Abs. 1 S. 1 nach Ermessen. Ansonsten gem. Abs. 2 S. 2 Schutzwürdigkeit i.d.r. zu bejahen, wenn der Begünstigte das Vertrauen bereits betätigt hat. Ist dies nicht der Fall, Abwägung gem. Abs. 2 S. 1. Allgem. Verwaltungsrecht - 4. VL 13
14 48 Abs. 3 betrifft sonstige begünstigende VA, also solche, durch die keine Leistungen gewährt wurden. Das betrifft etwa Genehmigungen und Erlaubnisse, die Beamtenernennung und die Einbürgerung. Sie können gem. Abs. 1 ohne Einschränkung zurückgenommen werden. Allerdings muss die Behörde den Vermögensnachteil ausgleichen, den der Adressat dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des VA vertraut (sog. negatives Interesse = Vertrauensschaden: er ist so zu stellen, als wäre der VA nicht erlassen worden). Allerdings lässt sich das in die Wirksamkeit solcher VA investierte Vertrauen vielfach nicht in Geld beziffern. Das hat zur Folge, dass überhaupt kein Vertrauensschutz stattfindet, und ist verfassungsrechtlich bedenklich. Allgem. Verwaltungsrecht - 4. VL 14
15 Die Rücknahme ist gem. 48 Abs. 4 VwVfG grundsätzlich nur innerhalb eines Jahres nach Kenntnisnahme der Tatsachen zulässig, die die Rücknahme rechtfertigen; Ausnahme, wenn Vertrauensschutz ausgeschlossen ist ( 48 Abs. 4 S. 2 VwVfG). Beginn der Frist ist umstr. Rspr: Frist beginnt, wenn die Behörde alle für die Rücknahme maßgeblichen Tatsachen kennt, also auch die für die Gewährung von Vertrauensschutz und die Ermessenabwägung maßgeblichen Tatsachen. Lit.: Es genügt die Kenntnis der die Rechtswidrigkeit begründenden Umstände, sonst könnte Behörde durch Aufnahme von Ermittlungen den Vertrauensschutz herauszögern. Nach Ablauf der Frist tritt endgültige Bestandskraft auch zulasten der Behörde ein. Aus der Gesetzessystematik ergibt sich folgende Prüfungsreihenfolge für die Rücknahme eines begünstigenden Geld-/SachleistungsVA: Rücknahmefrist abgelaufen? Bestandskraft auch zulasten der Behörde, Allgem. Verwaltungsrecht - 4. VL 15
16 Vertrauensschutz ausgeschlossen? Ermessen nach Abs. 1, Vorliegen des Regelbeispiels in 48 Abs. 2 S. 2 Rücknahme ausgeschlossen, In allen anderen Fällen Abwägung nach 48 Abs. 2 S. 1: Rücknahme ausgeschlossen, wenn das Vertrauensinteresse das öffentliche Interesse an der Rücknahme überwiegt; sonst Ermessen nach Abs. 1. Vertrauensschutz besteht nicht, also ist zwischen Gesetzmäßigkeit und Rechtssicherheit abzuwägen. Auch wenn hiernach die Rücknahme ausgeschlossen ist oder behördliches Ermessen besteht, kann der Anwendungsvorrang des Unionsrechts die Rücknahme erzwingen (v.a.: Gewährung einer Beihilfe ohne vorherige Notifikation bei EU-Kommission gem. Art. 108 Abs. 3 AEUV). Allgem. Verwaltungsrecht - 4. VL 16
17 bb) Widerruf Der Widerruf betrifft die Aufhebung eines rechtmäßigen VA, i.d.r. mit Wirkung für die Zukunft. Ein Bedürfnis nach W. besteht zumeist aufgrund einer Änderung der Sach- und Rechtslage nach dessen Erlass. Einschlägig ist 49 VwVfG, soweit keine spezielle Widerrufsregelung besteht wie z.b. in 15 Abs. 2 GastG, 21 BImSchG. 49 Abs. 1 VwVfG regelt den nicht begünstigenden VA: Hier ist ein Widerruf möglich, außer wenn VA gleichen Inhalts erlassen werden müsste oder ein Widerruf aus anderen Gründen unzulässig ist. Ermessen besteht nicht, wenn sich die Sach- oder Rechtslage geändert hat und dies die Aufrechterhaltung des VA rechtswidrig erscheinen lässt: VA mit Dauerwirkung (Einweisung eines Obdachlosen, wenn dessen Vermögenslosigkeit wegfällt), auch oben Folie 3. Allgem. Verwaltungsrecht - 4. VL 17
18 Abs. 2 regelt den Widerruf begünstigender VA. Der Widerruf erfordert einen Widerrufsgrund. Der rechtmäßige begünstigende VA ist also im Grundsatz nicht widerruflich. Allerdings keine absolute Aufhebungssperre, sondern abschließende Aufzählung der Widerrufsgründe in Abs. 2 S. 1. Auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes steht der Widerruf im Ermessen der Verwaltung, soweit nicht abweichende Sonderregeln greifen. Widerrufsgründe: Widerrufsvorbehalt, Nichterfüllung einer Auflage, nachträgliche Änderung der Tatsachen oder Rechtslage. Dazu können etwa neue wissenschaftliche Erkenntnisse und Einsichten gehören, die die bei Erlass des VA zugrundegelegten Tatsachen in einem neuen Licht erscheinen lassen. zur Verhütung oder Beseitigung schwerer Nachteile für das Gemeinwohl Allgem. Verwaltungsrecht - 4. VL 18
19 Abs. 3 betrifft den Widerruf eines Zuwendungsbescheids (Geld- oder SachleistungsVA). Dieser kann auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Zuwendung zweckwidrig verwandt wurde oder eine mit dem VA verbundene Auflage nicht/nicht fristgerecht erfüllt wurde. Für den Widerruf begünstigender VA gilt gem. 49 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 S. 2 auch die Frist des 48 Abs. 4. Abs. 6: Ersatz des Vertrauensschadens in den Fällen des Abs. 2 Nr cc) Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch Gem. 49 a VwVfG verlangt die Behörde, wenn sie einen VA mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen hat, die Rückerstattung der erbrachten Leistung = öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch (ähnlich dem Bereicherungsausgleich nach 812 BGB). 49 a gewährt die VA-Befugnis. Für den Umfang der Erstattung gelten die Regelungen des Bereicherungsrechts gem. 49 a Abs. 2 VwVfG entsprechend. Allgem. Verwaltungsrecht - 4. VL 19
20 g) Das Wiederaufgreifen des Verfahrens Auch wenn ein VA bestandskräftig geworden ist (Widerspruchs- bzw. Klagefrist abgelaufen), darf ihn die Behörde nach 48 und 49 VwVfG aufheben. Sie muss es aber nicht, sondern kann sich im Rahmen einer pflichtgemäßen Ermessensausübung auf die Bestandskraft berufen. Auch nach Eintreten der Bestandskraft kann der Adressat des VA oder ein Dritter ein Interesse daran haben, dass die Behörde den VA einer erneuten Prüfung unterzieht. Er begehrt dann das Wiederaufgreifen des Verfahrens. Das Wiederaufgreifen des Verfahrens dient also der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Aufhebung des VA vorliegen. Dann fragt sich, unter welchen Voraussetzungen er einen Anspruch darauf hat. Nach 48, 49 VwVfG liegt die Aufhebung und damit implizit auch das Wiederaufgreifen im Ermessen der Behörde. 51 VwVfG regelt, wann die Behörde in eine Prüfung der Aufhebung eintreten muss. Allgem. Verwaltungsrecht - 4. VL 20
21 Der Antrag auf Wiederaufgreifen ist allerdings gem. 51 Abs. 2 VwVfG nur zulässig, wenn der VA unanfechtbar ist und der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in einem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf geltend zu machen. Wenn sich die Behörde für ein Wiederaufgreifen entscheidet, gelten für die dann zu prüfende Aufhebung der Entscheidung nach h.m. nicht 48 ff. VwVfG. Vielmehr wird das Verfahren in den Zustand vor der Erstentscheidung zurückversetzt, so dass die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung auf der Grundlage des für den Erlass des VA geltenden Rechts ggf. unter Zugrundelegung der neuen Sach- und Rechtslage - verpflichtet ist. Allgem. Verwaltungsrecht - 4. VL 21
22 Lehnt die Behörde das Wiederaufgreifen als solches ab, spricht man von einer wiederholenden Verfügung. Es wird keine neue Entscheidung in der Sache getroffen. Wird erneut in der Sache entschieden, erlässt die Behörde einen Zweitbescheid. Gem. 51 Abs. 5 VwVfG bleiben die Vorschriften der 48 f. unberührt. Die Behörde ist also nicht gehindert, auch ohne das Vorliegen der in 51 geregelten Voraussetzungen in eine neue Sachprüfung einzutreten. Allgem. Verwaltungsrecht - 4. VL 22
Aufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:
Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-
Mehr8 Verwaltungsakt (2) Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts
Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts Ein Verwaltungsakt ist rechtmäßig, wenn er in Anwendung einer rechtmäßigen Rechtsgrundlage erfolgte und formell und materiell rechtmäßig ist. Prüfung: I. Rechtsgrundlage
MehrBachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs 55111 SS 2011 1
Kurs 55111 SS 2011 1 LÖSUNGSHINWEISE Frage 1 Ist die Gewährung der Stellenzulage rechtmäßig mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden? Die Aufhebung der Gewährung der Stellenzulage mit Wirkung
MehrSozialverwaltung/ Verwaltungsrecht
Sozialverwaltung/ Verwaltungsrecht Sommersemester 2010 Dozent: RA Prof. Dr. Niels Korte Aufhebung von Verwaltungsakten Rücknahme rechtswidriger VAe, 48 VwVfG, 44 f. SGB X Widerruf rechtmäßiger VAe, 49
MehrLösung zu Fall 2. 1. Frage 1: Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Baugenehmigung
Universität Trier Fachbereich Rechtswissenschaft Lehrstuhl Prof. Dr. Meinhard Schröder Julian Nusser Wissenschaftlicher Mitarbeiter Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht Sommersemester 2008 Lösung
MehrLösungsentwurf. 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO 2. Zuständiges Gericht. gem. 45, 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 4 AGVwGO das VG Ansbach
I. Entscheidungskompetenz Lösungsentwurf 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO 2. Zuständiges Gericht gem. 45, 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 4 AGVwGO das VG Ansbach II. Zulässigkeit 1. Statthafte Klageart
MehrVerwaltungsverfahren
Der fehlerhafte Verwaltungsakt maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt: Erlass des VA Beachte: grds. auch bei nachträglicher Änderung der Rechtslage, es sei denn, vom Gesetzgeber anders beabsichtigt (! berücksichtigen
MehrDer verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage
Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz II Aufbauschema Leistungsklage Die sog. allgemeine Leistungsklage ist einschlägig bei einem Begehren, das sich auf die Vornahme oder Unterlassung eines Realaktes
MehrFall 8: Lösung Frage 1
Fall 8: Lösung Frage 1 Die Klage gegen die Aufhebung des Bewilligungsbescheids hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und soweit sie begründet ist. I. Sachentscheidungsvoraussetzungen
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
MehrFall 3. Ausgangsfall:
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte
Mehr7 Verwaltungsakt (1) Begriff
Begriff Verwaltungsakt legaldefiniert in 35 S. 1 VwVfG die hoheitliche Regelung eines Einzelfalls durch eine Verwaltungsbehörde mit unmittelbarer Außenwirkung = 5 Merkmale: Regelung hoheitlic h Einzelfal
MehrDer Widerruf eines VA gem. 49 VwVfG Widerruf = Aufhebung eines rechtmäßigen VA
Öffentliches Recht Verwaltungsrecht AT / Verwaltungsprozessrecht Übersichten Der Widerruf eines VA gem. 49 VwVfG Widerruf = Aufhebung eines rechtmäßigen VA belastender VA begünstigender VA = besonderer
MehrDas öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen
Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen von Sebastian Homeier Erstauflage Diplomica Verlag 2014 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de
Mehr13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema
Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrRechtsbehelfsbelehrungsmuster
Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr smuster Anlage 1: smuster 1a Fakultatives Widerspruchsverfahren bei einem Betroffenen des Verwaltungsakts Zugang für die Übermittlung elektronischer
MehrAG Grundkurs Öffentliches Recht II Teil 2 Jennifer Ricketts, Wiss. Mit. (LS Wollenschläger) Zusatzfall - Folien Wintersemester 2012/13
Obersatz: Der Antrag des S auf einstweiligen Rechtsschutz hat Aussicht auf Erfolg, wenn er vor dem zuständigen Gericht gestellt wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges
MehrLösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)
3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.
MehrVerwaltungsrecht I. 22. Vorlesung. Verwaltungsprozessrecht (2) Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder
Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 22. Vorlesung Verwaltungsprozessrecht (2) Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm für heute Klagearten besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen der Anfechtungsklage
MehrHAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN
HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung
MehrEnde von Vertragsbeziehungen
Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung
MehrWie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?
Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes
MehrDer ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag
Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses
Mehr21. Teil: Zu den Rechtsbehelfen (Grundzüge)
1. Abschnitt: Allgemeines zu den Rechtsbehelfen Ordentliche und außerordentliche Rechtsbehelfe ordentliche Rechtsbehelfe gegen nicht rechtskräftige Entscheidungen R e c h t s m i t t e l außerordentliche
Mehr15.07.2014. Darlehen + Aufrechnungen Heimliche Aushöhlung des Existenzminimums. Darlehen nach 42a SGB II neu ab 1.4.2011
Darlehen + Aufrechnungen Heimliche Aushöhlung des Existenzminimums Frieder Claus, Unabhängige Hartz-IV-Beratung, Heimstatt Esslingen e.v. frieder.claus@heimstatt-esslingen.de Darlehen nach 42a SGB II neu
MehrRECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung
Mehr6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???
6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,
MehrMoritz Stilz, Lehrstuhl Prof. C. Seiler Fall 5
Fall 5 1 Ferienexaminatorium Verwaltungsrecht A. Sachentscheidungsvoraussetzungen, 80 V VwGO I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, 40 I 1 VwGO Keine aufdrängende Sonderzuweisung. Subvention erfolgte
Mehr4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit
Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin
MehrAuswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner
Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften
MehrCharakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
MehrPrivatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I
Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage
Mehr11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg
11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg Reaktionsmöglichkeiten und Strategien des WEG-Verwalters bei unberechtigter Abberufung/Kündigung aus wichtigem Grund Rechtsanwalt Dr. Jan-Hendrik Schmidt,
MehrAuswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG:
Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG: I) Allgemeine Überlegungen (BKA): 1. Vorliegen von dauernder DU + Ruhestandsversetzung: Grundsätzlich sind die Verfahren bei Einleitung
MehrKann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?
Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,
MehrRechtsanwalt. Arbeitsverhältnis
Thorben Feldhaus Rechtsanwalt Ihr Recht im Arbeitsverhältnis Das Arbeitsrecht ist traditionell das Schutzrecht der Arbeitnehmer! Es befasst sich mit der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
MehrB könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.
Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der
MehrProfessor Dr. Peter Krebs
Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren
MehrInhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7
Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen
MehrPraxis des Mietrechts. I. Sanktionsmöglichkeiten des Vermieters bei vertragswidrigem Gebrauch. 1. Unterlassungsanspruch, 541 BGB (lex speciales
Praxis des Mietrechts I. Sanktionsmöglichkeiten des Vermieters bei vertragswidrigem Gebrauch 1. Unterlassungsanspruch, 541 BGB (lex speciales zu 1004 BGB) auch bei aktivem Tun, z.b. Entfernen eines Hundes
MehrVerwaltungsrecht I. Überprüfung und Aufhebung von Verwaltungsakten. PD Dr. Grote Vorlesungen vom 19., 20. und 26. Juni 2006
Verwaltungsrecht I Überprüfung und Aufhebung von Verwaltungsakten PD Dr. Grote Vorlesungen vom 19., 20. und 26. Juni 2006 Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit des Verwaltungsaktes Es ist streng zu unterscheiden
MehrSachmangel gemäß 434 BGB
Sachmangel gemäß 434 I. 434 I S. 1 Ausgangspunkt: Die Kaufsache ist mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Bsp: - Ein als echt verkauftes Bild erweist sich als
MehrEinstweiliger Rechtsschutz nach 80 V VwGO
Einstweiliger Rechtsschutz nach 80 V VwGO A) Zulässigkeit des Antrags I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, ( 40 I 1 VwGO) II. Statthafte Antragsart 1. Antragsbegehren, 88 VwGO analog 2. Abgrenzung zu
MehrFachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem
MehrDer Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.
Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines
MehrJuristische Fakultät Lehrstuhl für Steuerrecht und Wirtschaftsrecht Prof. Dr. Thomas Fetzer, LL.M. Öffentliches Wirtschaftsrecht Sommersemester 2012
Juristische Fakultät Lehrstuhl für Steuerrecht und Wirtschaftsrecht Prof. Dr. Thomas Fetzer, LL.M. Öffentliches Wirtschaftsrecht Sommersemester 2012 Wiederholung Zugangs- und Entgeltregulierung im Recht
MehrHäufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:
Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der
MehrIm Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:
Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf
MehrObersatz: Die Klage des H hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben wurde sowie zulässig und begründet ist.
Fall I: Obersatz: Die Klage des H hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie vor dem zuständigen Gericht erhoben wurde sowie zulässig und begründet ist. A. Verwaltungsrechtsweg und zuständiges Gericht I. Eröffnung
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
Mehr30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe
30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des
MehrDer Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten
Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich
Mehr(Ihre Anspruchsprüfung beginnt stets mit dem Obersatz: Wer will was von wem woraus? )
A. Gutachtenstil Der Gutachtenstil ist eine besondere Argumentationsstruktur, die in juristischen Gutachten angewendet wird. Er soll ermöglichen, Gedankengänge des Verfassers zu verdeutlichen und logisch
MehrZPO II. Teil 1.4: Beteiligung Dritter durch Streitverkündung und Nebenintervention 30.04.2014. ZPO II Teil 1.4: Beteiligung Dritter
Teil 1.4: Beteiligung Dritter durch Streitverkündung und Nebenintervention RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - 1 Nebenintervention = Streithilfe ist die tatsächliche Teilnahme an einem Verfahren, das unter anderen
Mehr4. Aufhebung nach Wiederaufgreifen des Verfahrens ( 51 VwVfG)
6 Teil: Handlungsformen der Verwaltung A Der Verwaltungsakt VII Der Tod von Verwaltungsakten 1 Rücknahme ( 48 VwVfG) 2 Widerruf ( 49 VwVfG) 3 Begleitmaßnahmen: Vermögensrechtliche Folgen der Aufhebung
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrModul VIII Verwaltungsrechtlicher Vertrag Schlichtes und informelles Verwaltungshandeln
Modul VIII Verwaltungsrechtlicher Vertrag Schlichtes und informelles Verwaltungshandeln Als Verwaltungshandlungen sind alle Handlungen jedes Tun, Dulden oder Unterlassen zu betrachten, die ein Träger öffentlicher
MehrFall: (Obersatz zu den 5 W s )
G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -
MehrErbrecht Vorlesung 5. Erbrecht
Erbrecht Vorlesung 5 Gewillkürte Erbfolge 21. Mai 2015 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Der Widerruf der Verfügung Fall: E hatte 2000 ein notarielles Testament errichtet, in dem er die Kirche zum Erben eingesetzt
MehrWichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.
Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur
MehrVerjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft
Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen
MehrWas ist Sozial-Raum-Orientierung?
Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Dr. Wolfgang Hinte Universität Duisburg-Essen Institut für Stadt-Entwicklung und Sozial-Raum-Orientierte Arbeit Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Sozialräume
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrSatzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996)
Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen»Gesellschaft zur Förderung der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung (Freunde des ifo
MehrDer Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013
Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013 Dr. Iris Oberhauser Horsch Oberhauser Bayerstraße 3 80335 München 1 1. Überblick Grundlagen: klassische Gesamtschuldverhältnisse Voraussetzungen
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:
MehrProf. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen
Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.
MehrWir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des
Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)
MehrAktualisierungsdienst Bundesrecht
Aktualisierungsdienst Bundesrecht 4123-1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) 3. Aktualisierung 2009 (1. September 2009) Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
MehrSOZIALGERICHT HANNOVER
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1498/11 Die Verkündung wird durch Zustellung ersetzt. IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit URTEIL B.
MehrBERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG
Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung
MehrNettopolicen - Honorarberatung - quo vadis?
Humboldt-Universität zu : Juristische Fakultät 11. Februar 2009 Was ist das? Makler erhält vom Kunden für jeden vermittelten Vertrag eine Vermittlungsgebühr. Makler erhält vom Versicherer für die Vermittlung
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrFamilienrecht Vorlesung 6. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand
MehrGesetzestext. DA Seite 1 27/28 SGB IV. 27 SGB IV Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs
DA Seite 1 27/28 SGB IV Gesetzestext 27 SGB IV Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs (1) der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags,
MehrHinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009
TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines
MehrFragen Übung 14, 17.7.2013
Fragen Übung 14, 17.7.2013 Student S möchte von Händler H einen Jetski für 12.300,- kaufen. Händler H weigert sich, ihm das teure Gerät ohne Sicherheit zu überlassen. Daher hat S seinen Freund F davon
MehrInternet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen
Publiziert in SWITCHjournal 1/2004 Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Dr. Ursula Widmer, Rechtsanwältin, Bern ursula.widmer@widmerpartners-lawyers.ch Die Nutzung von Internet
MehrVERWALTUNGSGERICHT TRIER
5 L 1108/03.TR VERWALTUNGSGERICHT TRIER BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Ausländerrechts (Marokko) hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund
Mehrratgeber Urlaub - Dein gutes Recht
Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es
MehrVorlesung Gesellschaftsrecht
Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit it 4: Fall zur GbR Übersicht: Fall 5 - Sachverhalt A, B, C und D haben sich zu einer Anwaltssozietät zusammengeschlossen. Im Gesellschaftsvertrag ist vorgesehen,
MehrModul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung
Modul 55208: Deutsches und Europäisches Verfassungsrecht Vertiefung Besprechung der Klausur vom 23.09.2011 SS 2011 Sachverhalt Folie 2 Aufgabe: Verletzung des A in seiner Niederlassungsfreiheit Das staatliche
MehrDas Persönliche Budget in verständlicher Sprache
Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,
MehrRechtsgeschäftslehre 4: Abgabe und Zugang der Willenserklärung (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner
Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 13.12.2007 Rechtsgeschäftslehre 4: Abgabe und Zugang der Willenserklärung (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943
MehrZeichen bei Zahlen entschlüsseln
Zeichen bei Zahlen entschlüsseln In diesem Kapitel... Verwendung des Zahlenstrahls Absolut richtige Bestimmung von absoluten Werten Operationen bei Zahlen mit Vorzeichen: Addieren, Subtrahieren, Multiplizieren
MehrBGH (+) da es erforderlich und zweckmäßig war einen Detektiv einzusetzen.
Fall 1: Vorüberlegung: I. Detektivkosten als Schadensersatz gem. 280 I: 1.Vertragsschluss schon mit dem Betanken. 2.Vertretbar, wenn man eine Pflicht des Kunden annimmt, sich nach dem Tanken an der Kasse
Mehr1. Weniger Steuern zahlen
1. Weniger Steuern zahlen Wenn man arbeitet, zahlt man Geld an den Staat. Dieses Geld heißt Steuern. Viele Menschen zahlen zu viel Steuern. Sie haben daher wenig Geld für Wohnung, Gewand oder Essen. Wenn
MehrVorlesung Gesellschaftsrecht
Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:
MehrVorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden
MehrKeine Grundlage für erweiterte Speicherung von Handy- und Internetdaten
Presseinformation 1010 Wien, Judenplatz 11 Österreich Mediensprecher Mag. Christian Neuwirth Tel ++43 (1) 531 22-525 Fax ++43 (1) 531 22-108 christian.neuwirth@vfgh.gv.at www.vfgh.gv.at Keine Grundlage
MehrVerwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz. 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten
Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz Aufgrund der 2 und 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt
MehrBeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt
MehrGesetzestext 44 SGB X. Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
Gesetzestext 44 SGB X Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes (1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder
MehrVerwaltungsgebührensatzung der Stadt Lüdinghausen vom 19.07.2013
Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Lüdinghausen vom 19.07.2013 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV
Mehr