Zur Durchführung von sog. Gastflügen u.ä. im nichtgewerblichen Luftverkehr nach Inkrafttreten des Europäischen Lizenzrechts ( EU-FCL )

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1 Mittelstraße Schönefeld Aktualisierte Information für Luftsportvereine und Privatpiloten in Berlin und Brandenburg Zur Durchführung von sog. Gastflügen u.ä. im nichtgewerblichen Luftverkehr nach Inkrafttreten des Europäischen Lizenzrechts ( EU-FCL ) 1. Vorbemerkung Schönefeld, Nach Inkraftreten der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 290/2012 am ist es zu erheblichen Verunsicherungen gekommen, ob und ggf. inwieweit noch Gastflüge u.ä. gegen Entgelt durch Luftsportvereine und Privatpiloten im nichtgewerblichen Luftverkehr durchgeführt werden dürfen. Aufgrund einer Initiative des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) wurde das Thema im Rahmen der Sitzung des EASA-Komitees vom 10. bis zum behandelt. Dabei konnten schon viele offene Punkte geklärt werden; diverse Anfragen zeigen aber nach wie vor, dass weiterhin in Details Unklarheiten bei der Auslegung der maßgeblichen Vorschriften bestehen. Insoweit soll durch die folgenden Informationen eine Hilfestellung für die betroffenen Luftsportvereine und Privatpiloten gegeben werden. Die kann allerdings weiterhin bestehende Rechtsunsicherheiten nicht verbindlich ausräumen. Die Rechte der Luftfahrer resultieren direkt aus den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften und müssen vom einzelnen Lizenzinhaber eigenverantwortlich bestimmt werden. Insoweit sind die nachfolgenden Hinweise keineswegs als das behördliche Einräumen von Rechten oder als verbindliche Festlegungen zu verstehen, sondern ausschließlich als Unterstützung bei der eigenverantwortlichen Auslegung von Rechten. Außenstelle Schönefeld des LBV Mittelstraße Schönefeld Tel.: Fax: Öffentliche Verkehrsmittel: S-Bahnlinie S 9 oder Regionalexpress RE 7 oder Regionalbahn RB 14 bis Bhf. Flughafen Berlin-Schönefeld Landesamt für Bauen und Verkehr Lindenallee Hoppegarten Tel.: Fax: Bankverbindung: Landeshauptkasse Potsdam Landesbank Hessen-Thüringen (Helaba) BLZ: Konto-Nr.: IBAN: DE BIC-Swift: WELADEDD

2 Seite 2 von 5 2. Aktuelle Rechtssituation Nach Ablauf des von der Bundesrepublik Deutschland gem. Art. 12 Abs. 1b VO (EU) 1178/2011 i.d.f. der VO(EU) 290/2012 gezogenen sog. horizontalen Opt Outs sind die Bestimmungen der EU-FCL grundsätzlich seit dem in Deutschland als unmittelbar geltendes Recht anwendbar geworden. a) Segelflug und Ballonfahren Aufgrund des von der Bundesrepublik Deutschland gem. Art. 12 Abs. 2 a) VO (EU) 1178/2011 i.d.f. der VO (EU) 290/2012 gezogenen Opt Outs sind nach allgemeiner Auffassung die entsprechenden Bestimmungen zu den Segelflugzeugpilotenlizenzen (LAPL(S) und SPL) sowie zu den Ballonpilotenlizenzen (LAPL(B) und BPL) nach EU-FCL bis zum noch nicht verbindlich anwendbar, so dass bis zu diesem Zeitpunkt das nationale Recht ( 36 ff bzw. 46 ff LuftPersV) daneben weiter Anwendung finden kann. Dies bedeutet im Ergebnis, dass sich bis zum im Bereich Segelflug und Ballonfahren das Erlaubniswesen nach zwei nebeneinander geltenden Rechtssystemen bestimmt, die strikt von einander zu trennen sind: Inhaber der noch nationalen Erlaubnisse bestimmen ihre Rechte (Berechtigungen, Startarten etc.) und Pflichten (Erhaltung der Gültigkeit etc.) ausschließlich nach den bisher geltenden nationalen Regelungen der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV), Inhaber von Lizenzen nach EU-FCL bestimmen ihre Rechte und Pflichten ausschließlich nach den Vorschriften der VO (EU) 1178/2011 i.d.f. der VO (EU) 290/2012. b) Motorflug und Hubschrauber Im Bereich Motorflug und Hubschrauber gilt gem. Art. 4 VO (EU) 1178/2011 i.d.f. der VO (EU) 290/2012 grundsätzlich das Recht der EU-FCL. Eine Ausnahme bildet bis zur Umwandlung in eine Lizenz nach EU-FCL (spätestens zum !) die nationale Lizenz für Privatflugzeugführer gem. 1 ff LuftPersV ( PPL-N ), für die bis dahin bezüglich der Rechte und Pflichten weiterhin die nationalen Vorschriften der LuftPersV anwendbar sind. c) Besonderheit Reisemotorsegler (TMG) Beim Reisemotorsegler gilt die Besonderheit, dass sich die Rechte und Pflichten stets aus den Vorschriften zu der zugrundeliegenden Lizenz ableiten, in die die Klassenberechtigung eingetragen ist. Dies bedeutet: Inhaber einer Lizenz (noch) nach LuftPersV (Segelflugzeugführer GPL bzw. PPL-N ) haben hinsichtlich der Ausübungsvoraussetzungen 41 Abs. 3 bzw. 4 Abs. 2 LuftPersV zu beachten, Inhaber einer LAPL(S) bzw. SPL die Vorgaben von FCL.140.S(b), Inhaber einer LAPL(A) die Anforderungen von FCL.140.A und Inhaber einer PPL(A) die gesonderten Vorschriften zur Klassenberechtigung gem. FCL.740.A(b). 3. Gastflüge mit nationaler Lizenz (Segelflug/Ballon/ PPL-N jeweils vor Umwandlung nach EU-FCL) Es gelten weiterhin die bisherigen Regelungen nach nationalem Recht, d.h. zunächst hinsichtlich der allgemeinen Ausübungsvoraussetzungen für Segelflug 41 LuftPersV, für Ballon 49 LuftPersV und für PPL- N 4 LuftPersV. Weiterhin ist für alle Luftfahrzeugkategorien 122 Abs. 2 LuftPersV (Flugerfahrung bei Mitnahme von Fluggästen) zu beachten.

3 Seite 3 von 5 Sodann ist entscheidend, dass alle nationalen Privatpilotenlizenzen (Ausnahme: Ballonführer mit Lizenz nach 46 Abs. 5 LuftPersV) nur zur Führung der jeweiligen Luftfahrzeugkategorie im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr berechtigen. Nach bisheriger allgemein akzeptierter Praxis sind entsprechend der nationalen Rechtslage aus flugbetrieblicher Sicht Gastflüge im Luftsport als nichtgewerbliche Flüge gem. 20 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz LuftVG genehmigungsfrei durchgeführt worden. 20 LuftVG (1) Juristische oder natürliche Personen sowie Personenhandelsgesellschaften bedürfen für 1. gewerbsmäßige Rundflüge in Luftfahrzeugen, mit denen eine Beförderung nicht zwischen verschiedenen Punkten verbunden ist, 2. die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen mit Ballonen einer Betriebsgenehmigung (Luftfahrtunternehmen). Der Genehmigungspflicht unterliegt auch die nichtgewerbsmäßige Beförderung von Fluggästen, Post und/oder Fracht mit Luftfahrzeugen gegen Entgelt; ausgenommen hiervon sind Flüge mit Luftfahrzeugen, die für höchstens vier Personen zugelassen sind. Dabei wird zwischen Gewerblichkeit / Nichtgewerblichkeit vorwiegend nach weichen Kriterien, wie auf Dauer angelegte direkte Gewinnerzielungsabsicht und gezielte Werbung, differenziert. An dieser Sichtweise hat sich nach Inkrafttreten jüngeren europäischen Rechts nichts geändert. Die für den Flugbetrieb erlassene VO (EU) Nr. 965/2012 ist durch Opt Out der Bundesrepublik für die Anwendung in Deutschland bis zum generell ausgesetzt und bezieht sich außerdem nur auf Flugzeuge und Hubschrauber. Aus dem bisherigen EU-Recht ergibt sich keine Regelung für Rundflüge mit Segelflugzeugen und Beförderung von Personen und Sachen mit Ballonen; vielmehr existieren erst getrennte Entwürfe der EASA zur Änderung bzw. Ergänzung der VO (EU) Nr. 965/2012, die auch weitere Anhänge mit Präzisierungen der Anforderungen enthalten (Opinion 3/ ). 4. Gastflüge mit Lizenz nach EU-FCL (alle Luftfahrzeugkategorien) Als Ergebnis der eingangs erwähnten Sitzung des EASA-Komitees hat das BMVBS mit Schreiben vom folgende Feststellung getroffen (Zitat): Das Ergebnis, welches in Diskussion mit der EU-Kommission erreicht werden konnte, stellt letztlich die Antwort auf die Frage Deutschlands dar, in welchem Umfang weiter Gastflüge durch Inhaber von Privatpilotenlizenzen durchgeführt werden können. Damit kann diese Regelung, unabhängig von einer amtlichen Veröffentlichung, unmittelbar angewandt werden. Sie stützt sich ( ) inhaltlich auf die angekündigten Änderungen der Verordnung über den Flugbetrieb. Danach sind erlaubt:

4 Seite 4 von 5 - Selbstkostenflüge durch Privatpersonen mit PPL außerhalb von Vereinen mit technisch nicht komplizierten Luftfahrzeugen, mit maximal 6 Personen an Bord, wenn die Flugkosten durch alle Personen getragen werden (anteilig auch durch den Piloten); - Flüge im Rahmen der öffentlichen Veranstaltung von Wettbewerben oder Schauvorstellungen, an denen Luftfahrzeuge beteiligt sind (Luftfahrtveranstaltungen). Hierbei können neben den Selbstkosten auch jährliche Kosten anteilig geltend gemacht werden. Ausgelobte Preisgelder werden hierbei nicht berücksichtigt, - Einweisungs-/ Einführungsflüge (sogenannte Schnupperflüge ), Absetzflüge von Fallschirmspringern, Schleppflüge für Segelflugzeuge oder Kunstflüge durch Organisationen (Vereine, Verbände) oder Ausbildungsorganisationen nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, deren Ziel die Ausbildung zu einer entsprechenden Privatpilotenlizenz oder die Förderung des Luftsports ist; sofern - das Luftfahrzeug im Eigentum der Organisation steht oder durch sie angemietet wurde ( Dry Lease ); - durch die Flüge kein Gewinn außerhalb der Organisation erzielt wird oder aus dem Bereich der Organisation abfließt, - die Beförderung von Nicht-Mitgliedern nicht den Hauptzweck der Organisation darstellt. Der erste Punkt bezieht sich zunächst auf die im Motorflug üblichen Gegebenheiten. Als "Flugkosten" werden dort üblicherweise die reinen Charterkosten bzw. bei Flugzeugen/Hubschraubern im Eigentum des Piloten die direkten Betriebskosten (Benzin, Öl) des betreffenden Fluges sowie die unmittelbar mit diesem Flug zusammenhängenden Nebenkosten (Landegebühren etc.) verstanden. Der Begriff "anteilig" hinsichtlich der Kostentragung durch den Piloten ist dabei so zu verstehen, dass die erwähnten Kosten durch die Anzahl aller Insassen des Flugzeuges/Hubschraubers zu teilen ist, einschließlich des Piloten (Beispiel: Charterkosten für den Flug 100,00, 2 Insassen (Pilot und Gast) -> Gast darf mit 50,00 an den Kosten beteiligt werden). Wichtige Ergänzung für Inhaber von Leichtluftfahrzeug-Pilotenlizenzen (LAPL): diese dürfen, entsprechend den Vorschriften über die Lizenz und damit in Abweichung von vorzitierter Feststellung, Flüge mit maximal 4 Personen an Bord durchführen. Beim zweiten Punkt geht es um Flugtage u.ä und dort nicht um Rund- oder Gastflüge, sondern um bezahlte Flugvorführungen etc. (z.b. Kunstflug). Hier dürfen durch den Durchführenden neben den reinen Kosten des individuellen Fluges, wie oben dargestellt, auch jährlich anfallende Kosten (Versicherungen, Instandhaltung etc.) anteilig in den Preis einkalkuliert werden. Der dritte Punkt erst betrifft die "Gastflüge", die (u.a.) ein Verein als Veranstalter anbietet. Hier kommt es zur Zulässigkeit darauf an, dass die genannten Ziele ("Ausbildung zu einer entsprechenden Privatpilotenlizenz oder Förderung des Luftsports") nachvollziehbar eingehalten werden. Dies lässt gerade hinsichtlich der "Förderung des Luftsports" einigen Spielraum; denkbar ist insoweit eben, wie auch vom BMVBS erwähnt, z.b. das ausdrückliche Angebot von "Schnupperflügen". Nach den im zweiten Spiegelstrich enthaltenen Formulierungen ist hier neben Kostenersatz sogar ein Gewinn zulässig, solange dieser innerhalb der Organisation (Verein) erzielt wird und dort verbleibt; so darf etwa der Pilot des Vereins für die Durchführung eines Schnupperfluges keine Vergütung erhalten, muss sich aber auch nicht an den Kosten des Fluges beteiligen.

5 Seite 5 von 5 Die vorstehende Darstellung basiert wesentlich auf dem Entwurf zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012, dort Artikel 1(4) und - hinsichtlich der Definition des "Schnupperfluges" ("Introductory flight") - Artikel 1(2)(8). Die genannte Verordnung wird die oben aufgelisteten Flüge ausdrücklich aus der Gewerblichkeit ausklammern, so dass diese Flüge weiterhin mit Privatpilotenlizenzen aller Arten und Luftfahrzeugkategorien sowie ohne Altersbegrenzung des Piloten zulässig sind. Zusammengefasst lässt sich also festhalten, dass "Gastflüge" gegen Entgelt (im Rahmen der vorbeschriebenen Grenzen), die mit dem Ziel der Gewinnung von neuen Mitgliedern oder (!) neuen Flugschülern sowie zur allgemeinen Förderung des Luftsports durchgeführt werden ("Introductory flights", "Schnupperflüge"), bis auf Weiteres auch zukünftig genehmigungsfrei und ohne Altersbegrenzung für die Piloten durch die Vereine durchgeführt werden dürfen. 5. Schlussbemerkungen Wie eingangs erwähnt, dient diese Information ausschließlich der Darstellung der komplizierten Sach- und Rechtslage als Orientierungshilfe für eine eigenverantwortliche Entscheidung der verantwortlichen Luftfahrzeugführer und betroffenen Luftfahrzeughalter im Luftsport. Leider lassen sich gegenwärtig keine klareren Aussagen treffen, sofern nicht die EU weitere Stellungnahmen abgibt, was momentan nicht zu erwarten ist. Ein Einschreiten der Luftfahrtbehörde gegen die Durchführung von Gastflügen entsprechend den dargelegten Grundsätzen im Wege von Ordnungswidrigkeitenverfahren ist nicht zu erwarten, schon weil entsprechende Bußgeldtatbestände nicht vorliegen bzw. nicht erfüllt wären. Auf jeden Fall sollten die Verantwortlichen sich aber sehr eng mit ihren Versicherern über die Deckung der Luftfrachtführerhaftpflicht gem. 44 ff. LuftVG bei den aufgezeigten Konstellationen abstimmen. Dabei mag das Argument hilfreich sein, dass es bei der Eintrittspflicht des Luftfrachtführers weder auf die Frage der Gewerblichkeit, noch der Entgeltlichkeit von Flügen ankommt, sondern ausschließlich der abgeschlossene Beförderungsvertrag im Vordergrund steht, der -- abgesehen vom reinen Gefälligkeitsverhältnis auch eine unentgeltliche Beförderung beinhalten kann. Sofern Versicherungsklauseln die Einhaltung aller Rechtsvorschriften zur Voraussetzung der Leistungspflicht des Versicherers machen, böte es sich bei der dargestellten, nach wie vor als unsicher zu bezeichnenden Rechtslage an, dass die Versicherer gegenüber ihren Kunden eine spezielle Erklärung abgeben, nach der sie, die Versicherer, sich im Schadensfall nicht auf Einreden aus der unklaren Rechtslage berufen. Dies sollte schon deshalb möglich sein, weil gegenüber der bestehenden Situation keine Risikoerhöhung damit verbunden ist und anderenfalls gegenwärtig praktisch kaum mehr Gastflüge durchgeführt werden könnten, mit der Folge, dass alle Luftfrachtführerhaftpflichtversicherungen wegen Zweckfortfalls gegenstandslos und damit auch beitragsfrei werden könnten.

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