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1 e-parl :6 Nationalrat Herbstsession s Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren Entwurf des es vom 4. Januar 007 A Bundesbeschluss über die Finanzierung der Berufsbildung in den Jahren vom Beschluss des es vom 9. Juni 007 Zustimmung zum Entwurf Anträge der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates vom 8. August 007 Zustimmung zum Beschluss des es, wo nichts anderes vermerkt ist Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 67 der Bundesverfassung und auf Artikel 59 Absatz des Berufsbildungsgesetzes vom. Dezember 00 (BBG), nach Einsicht in die Botschaft des es vom 4. Januar 007, beschliesst: Art. Art. Ausgabenbremse Das qualifizierte Mehr wurde erreicht Art. Ausgabenbremse Mehrheit Minderheit (Galladé, Bruderer, Carobbio Guscetti, Genner, Graf Maya, Müller- Hemmi, Savary, Stump, Widmer) Für Beiträge nach Artikel 5 Absatz BBG und für Verpflichtungen aus dem bisherigen Recht wird für die Jahre ein Zahlungsrahmen von 7,9 Millionen Franken bewilligt ein Zahlungsrahmen von 44,7 Millionen

2 e-parl :6 - - Die Jahresanteile betragen: für 008: für 009: für 00: für 0: 509,4 Millionen Franken 545,4 Millionen Franken 604,4 Millionen Franken 668,7 Millionen Franken Art. Art. Ausgabenbremse Das qualifizierte Mehr wurde erreicht Art. Ausgabenbremse Für Beiträge nach Artikel 5 Absatz BBG wird für die Jahre ein Verpflichtungskredit von 70,7 Millionen Franken bewilligt. Aus dem Verpflichtungskredit können befristete Stellen finanziert werden. Art. Art. Ausgabenbremse Das qualifizierte Mehr wurde erreicht Art. Ausgabenbremse Mehrheit Minderheit (Pfister Theophil, Fattebert, Füglistaller) Zur Deckung des Finanzbedarfs des Eidgenössischen Hochschulinstituts für Berufsbildung (EHB) in den Jahren wird ein Zahlungsrahmen von 09,6 Millionen Franken bewilligt. von 00,8 Millionen ein Zahlungsrahmen Art. 4 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

3 e-parl :6 - - Zustimmung zum Entwurf, wo nichts anderes vermerkt ist Zustimmung zum Beschluss des es, wo nichts anderes vermerkt ist B Bundesbeschluss über den Zahlungsrahmen für den ETH-Bereich in den Jahren und über die Genehmigung des Leistungsauftrags des es an den ETH-Bereich für die Jahre vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 67 der Bundesverfassung und auf die Artikel Absatz und 4b Absatz des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 99, nach Einsicht in die Botschaft des es vom 4. Januar 007, beschliesst: Art. Art. Ausgabenbremse Das qualifizierte Mehr wurde erreicht Art. Ausgabenbremse Mehrheit Minderheit I (Müller-Hemmi, Bruderer, Carobbio Guscetti, Galladé, Genner, Savary, Stump, Widmer) Minderheit II (Pfister Theophil, Fattebert, Freysinger, Füglistaller, Kunz) Zur Deckung des Finanzbedarfs des ETH-Bereichs für Betrieb und Investitionen in den Jahren wird ein Zahlungsrahmen von 84,5 Millionen Franken bewilligt. ein Zahlungsrahmen von 8586,5 Millionen ein Zahlungsrahmen von 85,5 Millionen

4 e-parl :6-4 - Art. Art. Art. Mehrheit Minderheit (Müller-Hemmi, Bruderer, Carobbio Guscetti, Galladé, Savary, Stump, Widmer) Der Leistungsauftrag des es an den ETH-Bereich, vertreten durch den ETH-Rat, für die Jahre wird genehmigt 4. Der Leistungsauftrag wird genehmigt. Der ETH-Rat erstattet per Ende 009 einen Zwischenbericht über die Überprüfung und Verbesserung der Effizienz des Mitteleinsatzes und die Zusammenarbeit mit den Schweizer Hochschulen. Der Leistungsauftrag wird vorbehältlich der Ziele 7, 8 und 9 genehmigt. Die Ziele 7, 8 und 9 sind neu so zu formulieren, dass die Übereinstimmung mit der im ETH- Gesetz in Artikel 5 festgelegten Autonomie für die ETH Zürich und ETH Lausanne sichergestellt ist. Art. Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum Motion Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates (07.0) vom 7. August 007 Bundesbeschluss /B über den Zahlungsrahmen für den ETH-Bereich SR 0 SR 44.0 BBl Siehe Anhang der Botschaft zu diesem Bundesbeschluss, BBl Der legt dem Parlament in Zukunft den Leistungsauftrag für die ETH in einer separaten Botschaft und vor der Behandlung der BFI- Rahmenkreditanträge vor. Das ETH-Gesetz ist allenfalls entsprechend zu präzisieren.

5 e-parl :6-5 - C Bundesbeschluss über die Kredite nach dem Universitätsförderungsgesetz in den Jahren (zwölfte Beitragsperiode) vom Zustimmung zum Entwurf, wo nichts anderes vermerkt ist Zustimmung zum Beschluss des es, wo nichts anderes vermerkt ist Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 67 der Bundesverfassung und auf Artikel Absatz des Universitätsförderungsgesetzes vom 8. Oktober 999 (UFG), nach Einsicht in die Botschaft des es vom 4. Januar 007, beschliesst: Art. Beitragsperiode Die zwölfte Beitragsperiode nach dem UFG dauert vom. Januar 008 bis zum. Dezember 0. Art. Grundbeiträge Art. Ausgabenbremse Das qualifizierte Mehr wurde erreicht Art. Ausgabenbremse Mehrheit Minderheit I (Widmer, Carobbio Guscetti, Galladé, Genner, Graf Maya, Savary, Stump) Minderheit II (Pfister Theophil, Fattebert, Freysinger, Füglistaller, Kunz) Für Grundbeiträge nach Artikel 4 UFG in der zwölften Beitragsperiode wird ein Zahlungsrahmen von 7,9 Millionen Franken bewilligt. ein Zahlungsrahmen von 9, Millionen ein Zahlungsrahmen von 49,8 Millionen

6 e-parl :6-6 - Die Jahresanteile betragen: für 008: 549,8 Millionen Franken für 009: 559,7 Millionen Franken für 00: 565,4 Millionen Franken für 0: 597,0 Millionen Franken. (Mehrheit) (Minderheit II Pfister Theophil, ) Art. Verwendung der Mittel Bis höchstens 0,5 Prozent der jährlichen Zahlungskredite können für Monitoring und Statistik, Evaluationen und Expertenaufträge verwendet werden. Aus dem Zahlungsrahmen können befristete Stellen finanziert werden. Art. 4 Investitionsbeiträge Der Verpflichtungskredit für Investitionsbeiträge nach Artikel 8 UFG in der zwölften Beitragsperiode beträgt 90 Millionen Franken. Art. 4 Ausgabenbremse Das qualifizierte Mehr wurde erreicht Art. 4 Ausgabenbremse 87, Millionen Franken. beträgt Art. 5 Projektgebundene Beiträge Der Verpflichtungskredit für projektgebundene Beiträge nach Artikel 0 UFG in der zwölften Beitragsperiode beträgt 50 Millionen Franken. Bei der Mittelvergabe wird insbesondere der Portfoliobereinigung Rechnung getragen. Art. 5 Ausgabenbremse Das qualifizierte Mehr wurde erreicht 50 Millionen Franken. Bei der Mittelvergabe ist insbesondere der Portfoliobereinigung Rechnung zu tragen. Art. 5 Ausgabenbremse 47,5 Millionen Franken

7 e-parl :6-7 - Art. 5a Der überprüft und verbessert während der Finanzierungsperiode die Effizienz des Mitteleinsatzes, insbesondere in Bezug auf die Portfoliobereinigung. Soweit notwendig, schlägt er der Bundesversammlung Gesetzesanpassungen vor. Art. 6 Referendum Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum. SR 0 SR 44.0 BBl 007

8 e-parl : D Bundesbeschluss über die Finanzierung der Fachhochschulen in den Jahren vom Zustimmung zum Entwurf Zustimmung zum Beschluss des es, wo nichts anderes vermerkt ist Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 67 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des es vom 4. Januar 007, beschliesst: Art. Für Betriebsbeiträge nach Artikel 8 des Fachhochschulgesetzes vom 6. Oktober 995 (FHSG) wird ein Zahlungsrahmen von 579,6 Millionen Franken bewilligt. Art. Ausgabenbremse Das qualifizierte Mehr wurde erreicht Art. Ausgabenbremse Mehrheit ein Zahlungsrahmen von 779,6 Millionen Minderheit I (Füglistaller, Brunschwig Graf, Fattebert, Gadient, Häberli-Koller, Ineichen, Kunz, Noser, Pfister Theophil) Gemäss / Minderheit II (Müller-Hemmi, Bruderer, Carobbio Guscetti, Galladé, Genner, Markwalder Bär, Savary, Studer Heiner, Stump, Widmer) Eventualantrag, falls Minderheit I obsiegt: Die Jahresanteile betragen: für 008: 70 Millionen Franken; für 009: 75 Millionen Franken; für 00: 40 Millionen Franken; für 0: 44,6 Millionen Franken. Die Jahresanteile betragen: für 008: 40 Millionen Franken; für 009: 45 Millionen Franken; für 00: 460 Millionen Franken; für 0: 474,6 Millionen Franken. ein Zahlungsrahmen von 65,5 Millionen

9 e-parl :6-9 - Art. Aus dem Zahlungsrahmen können befristete Stellen finanziert werden. Art. Für Investitionsbeiträge nach Artikel 8 FHSG wird in der Beitragsperiode ein Verpflichtungskredit von 5 Millionen Franken bewilligt. Art. Ausgabenbremse Das qualifizierte Mehr wurde erreicht Art. Ausgabenbremse Art. 4 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum. SR 0 BBl 007 SR 44.7

10 e-parl : Zustimmung zum Entwurf Zustimmung zum Beschluss des es, wo nichts anderes vermerkt ist E Bundesbeschluss über die Kredite für die Institutionen der Forschungsförderung in den Jahren vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 67 der Bundesverfassung und auf Artikel 0 Absatz des Forschungsgesetzes vom 7. Oktober 98 (FG), nach Einsicht in die Botschaft des es vom 4. Januar 007, beschliesst: Art. Für die Jahre wird für die folgenden Institutionen der Forschungsförderung und die folgenden Forschungsprojekte nach den Artikeln 6 Absatz, 8 und 9 FG ein Zahlungsrahmen von 84,4 Millionen Franken bewilligt: Art. Ausgabenbremse Das qualifizierte Mehr wurde erreicht Art. Ausgabenbremse Mehrheit ein Zahlungsrahmen von 94,4 Millionnen Minderheit I (Kunz, Fattebert, Freysinger, Füglistaller, Gadient, Häberli-Koller, Pfister Theophil, Studer Heiner) Gemäss / Minderheit II (Stump, Carobbio Guscetti, Genner, Graf Maya, Müller-Hemmi, Savary, Widmer) ein Zahlungsrahmen von 964,9 Millionnen a. Schweizerischer Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung; b. Akademien der Wissenschaften Schweiz; Minderheit III (Füglistaller, Fattebert, Freysinger, Kunz, Pfister Theophil) a. -0 Prozent (= - 7,8 Mio.; siehe Botschaft Seite 0) Minderheit IV (Pfister Theophil, Fattebert, Freysinger, Füglistaller, Kunz) b. -8 Prozent (= - 5, Mio.; siehe Botschaft Seite )

11 e-parl :6 - - c. Nationale Wörterbücher; d. Historisches Lexikon der Schweiz; e. Politisches Jahrbuch der Schweiz; f. Stiftung Science et Cité und Technorama. Art. Bis höchstens 0, Prozent der jährlichen Zahlungskredite können für Expertenaufträge, Evaluationen und Monitoringaufgaben verwendet werden. Aus dem Zahlungsrahmen können befristete Stellen finanziert werden. Art. Aus dem Zahlungsrahmen nach Artikel können höchstens 67 Millionen Franken für die Nationalen Forschungsschwerpunkte eingesetzt werden. Die Nationalen Forschungsschwerpunkte der. Serie werden weitergeführt. Die Nationalen Forschungsschwerpunkte der. Serie werden mit einem gegenüber der zweiten Betriebsphase um global mindestens 50 Prozent reduzierten Bundesbeitrag abgeschlossen. Sie werden zeitlich gestaffelt durch den Start einer. Serie neuer Nationaler Forschungsschwerpunkte ab 00 ersetzt.

12 e-parl :6 - - Art. 4 Art. 4 Mehrheit Minderheit I (Kunz, ) Aus dem Zahlungsrahmen nach Artikel können höchstens Millionen Franken für die Abgeltung indirekter Forschungskosten (Overhead) im Rahmen der Förderung des Schweizerischen Nationalfonds eingesetzt werden. höchstens Millionen Gemäss / Die Zuteilung der Overheadbeiträge an Hochschulen (Universitäten, ETH, Fachhochschulen) und weitere öffentlich unterstützte Forschungsinstitutionen erfolgt ab 009 nach Massgabe der Forschungsmittel, die diese beim Nationalfonds ab 009 erfolgreich eingeworben haben. Im Rahmen der Einführung des Overhead in den Jahren kommt für die Berechnung der entsprechenden Beiträge in den Beitragsjahren eine Pauschale von maximal 0 Prozent auf den im Bereich der Grundlagenforschung vom Nationalfonds bewilligten Projektbeiträgen zur Anwendung. Art. 5 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum. SR 0 SR 40. BBl 007

13 e-parl : F Bundesbeschluss über die Finanzierung der Tätigkeit der Kommission für Technologie und Innovation (KTI) im nationalen und internationalen Rahmen in den Jahren vom Zustimmung zum Entwurf Zustimmung zum Beschluss des es Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 67 der Bundesverfassung und auf Artikel 4 Absatz des Bundesgesetzes vom 0. September 954 über die Vorbereitung der Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung, nach Einsicht in die Botschaft des es vom 4. Januar 007, beschliesst: Art. Für die Jahre wird zur Finanzierung der Tätigkeit der Kommission für Technologie und Innovation (KTI) im nationalen und internationalen Rahmen (namentlich EUREKA, IMS sowie andere internationale Programme) ein Verpflichtungskredit von 5 Millionen Franken bewilligt. Art. Ausgabenbremse Das qualifizierte Mehr wurde erreicht Art. Ausgabenbremse

14 e-parl :6-4 - Art. Für Begleitforschung, Projektkoordination und -management, Valorisierungen der Ergebnisse, Expertenaufträge, Evaluationen, Monitoring und Öffentlichkeitsarbeit können höchstens 6 Prozent des Verpflichtungskredites verwendet werden. Aus dem Verpflichtungskredit können befristete Stellen finanziert werden. Art. Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum. SR 0 SR 8. BBl 007

15 e-parl : Zustimmung zum Entwurf Zustimmung zum Beschluss des es, wo nichts anderes vermerkt ist G Bundesbeschluss über die Kredite nach Artikel 6 des Forschungsgesetzes für die Jahre vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 67 der Bundesverfassung und auf Artikel 0 Absatz des Forschungsgesetzes vom 7. Oktober 98 (FG), nach Einsicht in die Botschaft des es vom 4. Januar 007, beschliesst: Art. Forschungsstätten und wissenschaftliche Hilfsdienste Für die Unterstützung von Forschungsstätten und wissenschaftlichen Hilfsdiensten nach Artikel 6 Absatz Buchstaben b und c FG in den Jahren wird ein Zahlungsrahmen von 06, Millionen Franken bewilligt. Art. Ausgabenbremse Das qualifizierte Mehr wurde erreicht Art. Ausgabenbremse Mehrheit Minderheit (Füglistaller, Fattebert, Freysinger, Kunz, Pfister Theophil) ein Zahlungsrahmen von 90 Millionen Bis höchstens Prozent der jährlichen Zahlungskredite können für Expertenaufträge, Evaluationen und Monitoringaufgaben verwendet werden.

16 e-parl :6-6 - Art. Forschungszentrum für Elektronik und Mikrotechnik (CSEM) Art. Ausgabenbremse Das qualifizierte Mehr wurde erreicht Art. Ausgabenbremse Für die Unterstützung des Forschungszentrums für Elektronik und Mikrotechnik (CSEM) nach Artikel 6 Absatz Buchstabe c FG in den Jahren wird ein Zahlungsrahmen von 80 Millionen Franken bewilligt. Art. Krebsregister und angewandte Krebsforschung Für die Unterstützung der Schweizerischen Krebsregister und des Schweizerischen Instituts für angewandte Krebsforschung (SIAK) nach Artikel 6 Absatz Buchstaben b und c FG in den Jahren wird ein Zahlungsrahmen von,6 Millionen Franken bewilligt. Art. Ausgabenbremse Das qualifizierte Mehr wurde erreicht Art. Ausgabenbremse Mehrheit Minderheit (Genner, Carobbio Guscetti, Fehr Mario, Galladé, Graf Maya, Müller-Hemmi, Savary, Studer Heiner, Stump, Widmer) ein Zahlungsrahmen von 5,9 Millionen Art. a (neu) Zentrum für angewandte Humantoxikologie Zur Schaffung eines Zentrums für angewandte Humantoxikologie wird in den Jahren ein Zahlungsrahmen von 8 Millionen Franken bewilligt. Art. 4 Referendum Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum. SR 0 SR 40. BBl 007

17 e-parl : Zustimmung zum Entwurf Zustimmung zum Beschluss des es, wo nichts anderes vermerkt ist H Bundesbeschluss über die Finanzierung von Beiträgen an die Kantone für Ausbildungsbeiträge in den Jahren vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 67 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des es vom 4. Januar 007, beschliesst: Art. Art. Ausgabenbremse Das qualifizierte Mehr wurde erreicht Art. Ausgabenbremse Mehrheit Minderheit I (Stump, Carobbio Guscetti, Fehr Mario, Genner, Graf Maya, Müller- Hemmi, Studer Heiner, Widmer) Minderheit II (Genner, Carobbio Guscetti, Fehr Mario, Graf Maya, Müller-Hemmi, Stump, Widmer) Für die Finanzierung von Beiträgen an die Kantone für deren Ausbildungsbeiträge (Stipendien und Studiendarlehen) in den Jahren wird ein Zahlungsrahmen von 50,6 Millionen Franken bewilligt. Art. ein Zahlungsrahmen von 57 Millionen Franken bewilligt. Zusätzlich werden 50 Millionen Franken reserviert für die Kantone, die nach der materiellen Stipendienharmonisierung ihre Stipendienbeiträge erhöhen. Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum. SR 0 BBl 007

18 e-parl : Zustimmung zum Entwurf Zustimmung zum Beschluss des es, wo nichts anderes vermerkt ist I Bundesbeschluss über die Finanzierung von Stipendien an ausländische Studierende und Kunstschaffende in der Schweiz in den Jahren vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 67 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des es vom 4. Januar 007, beschliesst: Art. Für die Finanzierung von Stipendien an ausländische Studierende und Kunstschaffende in der Schweiz in den Jahren wird ein Verpflichtungskredit von 7 Millionen Franken bewilligt: Art. Ausgabenbremse Das qualifizierte Mehr wurde erreicht Art. Ausgabenbremse Mehrheit Minderheit (Füglistaller, Fattebert, Kunz, Pfister Theophil) ein Verpflichtungskredit von 8 Millionen Art. Die einzelnen Verpflichtungen dürfen bis zum. Dezember 0 eingegangen werden. Art. Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum. SR 0 BBl 007

19 e-parl : J Bundesbeschluss über die Kredite im Bereich der wissenschaftlichen Zusammenarbeit in Bildung und Forschung in Europa und weltweit für die Jahre vom Zustimmung zum Entwurf Zustimmung zum Beschluss des es, wo nichts anderes vermerkt ist Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 67 der Bundesverfassung, und auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 999 über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung, nach Einsicht in die Botschaft des es vom 4. Januar 007, beschliesst: Art. Bildungs-, Berufsbildungsund Jugendprogramme der Europäischen Gemeinschaft Für die indirekte Beteiligung der Schweiz an den Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der Europäischen Gemeinschaft in den Jahren wird ein Verpflichtungskredit von 70 Millionen Franken bewilligt. Art. Ausgabenbremse Das qualifizierte Mehr wurde erreicht Art. Ausgabenbremse

20 e-parl :6-0 - Art. Multilaterale Organisationen und Institutionen im Bildungsbereich Für die multilateralen Organisationen und Institutionen im Bildungsbereich in den Jahren wird ein Verpflichtungskredit von 0,5 Millionen Franken bewilligt. Art. Ausgabenbremse Das qualifizierte Mehr wurde erreicht Art. Ausgabenbremse Art. HFSP Für die Beteiligung der Schweiz am Human Frontier Science Program (HFSP) in den Jahren wird ein Verpflichtungskredit von,5 Millionen Franken bewilligt. Art. 4 COST Für die Beteiligung der Schweiz an Aktionen der Europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung (COST) in den Jahren wird ein Verpflichtungskredit von 8 Millionen Franken bewilligt. Für den Unterhalt der eingesetzten Informatikmittel können höchstens Promille des Kredits aufgewendet werden. Art. 5 ILL Für die wissenschaftliche Beteiligung der Schweiz am Institut Max von Laue Paul Langevin (ILL) in Grenoble in den Jahren wird ein Verpflichtungskredit von,8 Millionen Franken bewilligt.

21 e-parl :6 - - Art. 6 X-FEL Für die Beteiligung der Schweiz am Freien Elektronenlaser X-FEL des DESY in Hamburg in den Jahren wird ein Verpflichtungskredit von 6,7 Millionen Franken bewilligt. Art. 7 Internationale Forschungsinfrastrukturen und - institutionen Für die Beteiligung der Schweiz an internationalen Forschungsinfrastrukturen und für internationale Forschungsinstitutionen in den Jahren wird ein Verpflichtungskredit von 5,6 Millionen Franken bewilligt. Art. 7 Mehrheit Minderheit (Füglistaller, Fattebert, Kunz, Pfister Theophil) ein Verpflichtungskredit von 4,7 Millionen Art. 8 Bilaterale wissenschaftliche Zusammenarbeit in Europa Für die bilaterale wissenschaftliche Zusammenarbeit in Europa in den Jahren wird ein Verpflichtungskredit von 8, Millionen Franken bewilligt. Art. 9 Raumfahrt Zusammenarbeit in der Für die Beteiligung der Schweiz an den Programmen der Europäischen Weltraumorganisation ESA in den Jahren wird ein Verpflichtungskredit von 459,8 Millionen Franken bewilligt, wovon 89,7 Millionen Franken aufgrund früherer Art. 9 Mehrheit Minderheit (Genner, Graf Maya, Müller- Hemmi, Studer Heiner) ein Verpflichtungskredit von 409,8 Millionen

22 e-parl :6 - - sbeschlüsse verpflichtet sind. Mehrheit Minderheit (Füglistaller, Fattebert, Kunz, Pfister Theophil) Für die Finanzierung der Begleitmassnahmen auf nationaler Ebene zur Unterstützung der Beteiligung an den Programmen der ESA in den Jahren wird ein Verpflichtungskredit von 0,0 Millionen Franken bewilligt. ein Verpflichtungskredit von Millionen Art. 0 Weltweite bilaterale wissenschaftliche Zusammenarbeit Art. 0 Mehrheit Minderheit I (Kunz, Fattebert, Füglistaller, Pfister Theophil) Minderheit II (Widmer, Carobbio Guscetti, Fehr Mario, Genner, Graf Maya, Müller-Hemmi, Savary, Stump) Für die weltweite bilaterale wissenschaftliche Zusammenarbeit in den Jahren wird ein Verpflichtungskredit von 4 Millionen Franken bewilligt. ein Verpflichtungskredit von 0 Millionen ein Verpflichtungskredit von 5 Millionen Aus dem Verpflichtungskredit können befristete Stellen finanziert werden. Art. Referendum Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum. SR 0 SR 44.5 BBl 007

23 e-parl :6 - - K Bundesbeschluss über die Finanzierung gemeinsamer Projekte von Bund und Kantonen zur Steuerung des Bildungsraums Schweiz in den Jahren vom Zustimmung zum Entwurf Zustimmung zum Beschluss des es Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 67 der Bundesverfassung und auf Artikel Absatz des Bundesgesetzes vom über Beiträge an gemeinsame Projekte von Bund und Kantonen zur Steuerung des Bildungsraumes Schweiz, nach Einsicht in die Botschaft des es vom 4. Januar 007, beschliesst: Art. Für die Ausrichtung von Beiträgen an das Projekt Schweizerischer Bildungsserver wird ein Zahlungsrahmen von 7, Millionen Franken bewilligt. Art. Für die Ausrichtung von Beiträgen an das Projekt Bildungsmonitoring wird ein Zahlungsrahmen von,6 Millionen Franken bewilligt.

24 e-parl :6-4 - Aus dem Zahlungsrahmen können befristete Stellen bewilligt werden. Art. Für die Ausrichtung von Beiträgen an das Projekt Kompetenzmessungen von Jugendlichen (PISA) wird ein Zahlungsrahmen von,6 Millionen Franken bewilligt. Aus dem Zahlungsrahmen können befristete Stellen bewilligt werden. Art. 4 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum. SR 0 SR ; AS (BBl ) BBl 007

25 e-parl :6-5 - L Bundesgesetz über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) Änderung vom Zustimmung zum Entwurf Zustimmung zum Beschluss des es, wo nichts anderes vermerkt ist Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des es vom 4. Januar 007, beschliesst: I Das ETH-Gesetz vom 4. Oktober 99 wird wie folgt geändert: (Geltendes Recht: Art. 7 Arbeitsverhältnisse Art. 7 Mehrheit Minderheit (Pfister Theophil, Fattebert, Freysinger, Füglistaller, Kunz) Die Arbeitsverhältnisse des Personals richten sich, soweit das vorliegende Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, nach dem Bundespersonalgesetz vom 4. März 000. Soweit besondere Bedürfnisse von Lehre und Forschung dies erfordern, kann der ETH-Rat im Rahmen von Artikel 6 Absatz 5 des Bundespersonalgesetzes vom 4. März 000 Vorschriften für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse von Professoren erlassen; diese Vorschriften bedürfen der Genehmigung des es.) Bundespersonalgesetz vom 4. März 000, die Arbeitsverhältnisse der Professoren nach dem Obligationenrecht. Aufgehoben

26 e-parl :6-6 - Art. 7a (neu)lehraufträge Wenn nichts anderes vereinbart wird, werden die externen Lehrbeauftragten mit einem Arbeitsvertrag nach Obligationenrecht angestellt. Der Arbeitsvertrag kann für die Dauer von längstens fünf Jahren wiederholt befristet abgeschlossen werden. Dauert er länger, gilt er als unbefristet. Die ETH und die Forschungsanstalten regeln die Entlöhnung für Lehraufträge. Gliederungstitel vor Art. 40e (neu) a. Abschnitt: Übergangsbestimmungen zur Änderung vom Art. 40e (neu) Artikel 7a gilt für alle externen Lehraufträge, die ab Inkrafttreten dieser Bestimmung erteilt werden. Alle im Zeitpunkt des Inkraftsetzens bestehenden externen Lehrauftragsverhältnisse müssen spätestens für das darauf folgende Semester angepasst werden. II Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der bestimmt das Inkrafttreten. BBl 007 SR 44.0

27 e-parl :6-7 - M Bundesgesetz über die Förderung der Universitäten und über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Universitätsförderungsgesetz, UFG) Verlängerung vom Zustimmung zum Entwurf Zustimmung zum Beschluss des es Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des es vom 4. Januar 007, beschliesst: I Das Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 999 wird wie folgt geändert: Art. 9 Abs. 4 (neu) 4 Die Geltungsdauer dieses Gesetzes wird bis zum. Dezember 0 verlängert. II Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Es tritt am. Januar 008 in Kraft. BBl 007 SR 44.0

28 e-parl : N Bundesgesetz über die Forschung (Forschungsgesetz, FG) Änderung vom Zustimmung zum Entwurf Zustimmung zum Beschluss des es, wo nichts anderes vermerkt ist Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des es vom 4. Januar 007, beschliesst: I Das Forschungsgesetz vom 7. Oktober 98 wird wie folgt geändert: Art. 5 Bst. a und b Art. 5 Forschungsorgane sind: a. die Institutionen der Forschungsförderung:. der Schweizerische Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF),. der Verbund der schweizerischen Akademien (Akademien der Wissenschaften Schweiz), bestehend aus: der Akademie der Naturwissenschaften Schweiz (SCNAT), der Schweizerischen Akademie der Geistes- und Sozialwissenschaften (SAGW), der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW), Mehrheit Minderheit (Pfister Theophil, Fattebert, Freysinger, Füglistaller, Ineichen, Kunz) a.. vom anerkannte wissenschaftliche Institutionen; (Rest streichen) b. die Organe

29 e-parl :6-9 - der Schweizerischen Akademie der Technischen Wissenschaften (SATW); b. die Organe der Hochschulforschung:. die Eidgenössischen Technischen Hochschulen und die Forschungsanstalten des ETH- Bereichs,. die nach dem Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 999 beitragsberechtigten Universitäten und Universitätsinstitutionen,. die nach dem Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober beitragsberechtigten Fachhochschulen; Art. 5a Abs. 4 Aufgehoben Art. 6 Abs. Der Bund fördert die Forschung nach diesem Gesetz sowie nach Spezialgesetzen durch: a. den Betrieb der Eidgenössischen Technischen Hochschulen und der Forschungsanstalten des ETH- Bereichs; b. Beiträge nach dem Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober ; c. Beiträge nach dem Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober ; d. Beiträge an die Institutionen der Forschungsförderung; e. direkte Beiträge und andere Massnahmen der Bundesverwaltung.

30 e-parl :6-0 - Art. 7 Abs. (neu) und 4 (neu) Besonderes Gewicht messen sie der Stärkung der wissenschaftlichen Forschung sowie des Wissens- und Technologietransfers durch die Organe der Hochschul-forschung bei. 4 Forschung an privaten Institutionen fördern sie nur unter den folgenden Voraussetzungen: a. Die Institution ist nicht gewinnorientiert. b. Die wissenschaftliche Unabhängigkeit von mit der Durchführung der Forschung betrauten Personen ist sichergestellt. c. Die Forschung dient der Aus- und Weiterbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses. d. Die Resultate werden dem wissenschaftlichen Gemeingut zugeführt. Art. 8 Schweizerischer Nationalfonds Der Schweizerische Nationalfonds verwendet die ihm vom Bund gewährten Beiträge namentlich: a. zur Unterstützung von Forschungsprojekten; b. zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses; c. zur Unterstützung von Forschungsinfrastrukturen, die der Entwicklung von Fachgebieten in der Schweiz dienen und nicht in die Zuständigkeit der Organe der Hochschulforschung fallen; d. zur Förderung der internationalen Forschungszusammenarbeit. Art. 8

31 e-parl :6 - - Er führt die vom beschlossenen Programme der orientierten Forschung, namentlich Nationale Forschungsprogramme und Nationale Forschungsschwer-punkte, durch und beteiligt sich an den Verfahren, die diesen Beschlüssen vorausgehen. Er fördert und überwacht die Umsetzung der mit seiner Förderung erzielten Forschungsresultate durch geeignete Massnahmen, unter anderem indem er seine Programme der orientierten Forschung mit Fördermassnahmen der Kommission für Technologie und Innovation koordiniert. 4 Er kann zur Sicherung der Kontinuität seiner Forschungsförderung die Beiträge des Bundes zur Bildung von Eigenkapital in Form von Reserven verwenden. Das Total der Reserven darf in keinem Rechnungsjahr 0 Prozent des jeweiligen jährlichen Bundesbeitrages überschreiten. 5 Er kann im Rahmen seiner Förderung den Organen der Hochschulforschung und weiteren durch öffentliche Mittel unterstützten Forschungsinstitutionen Beiträge zur Abgeltung der den Institutionen entstehenden indirekten Forschungskosten (Over-head) entrichten. Innovation koordiniert und eine Erfolgskontrolle führt. Art. 9 Akademien Schweizerische Die schweizerischen Akademien verwenden die ihnen vom Bund gewährten Beiträge namentlich zu folgenden Zwecken:

32 e-parl :6 - - a. Sie betreiben und fördern die Früherkennung gesellschaftlich relevanter Themen im Bereich Bildung, Forschung und Technologie. b. Sie setzen sich dafür ein, dass, wer wissenschaftliche Erkenntnisse gewinnt oder anwendet, sich seiner ethisch begründeten Verantwortung bewusst ist und sie wahrnimmt. c. Sie gestalten den Dialog zwischen Wissenschaft und Gesellschaft zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses an vorderster Stelle mit, namentlich durch Studien zur Technologiefolgen-abschätzung sowie durch geeignete Informations- und Dialogveranstaltungen unter Teilnahme der Öffentlichkeit. Sie koordinieren ihre Fördertätigkeiten im Rahmen des Verbundes der «Akademien der Wissenschaften Schweiz» und stellen die Zusammenarbeit namentlich mit den Organen der Hochschulforschung sicher. Sie fördern die Zusammenarbeit von Wissenschafterinnen, Wissenschaftern, Expertinnen und Experten in Fachgesellschaften, Kommissionen und weiteren geeigneten organisatorischen Formen und nutzen diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz. 4 Das zuständige Departement schliesst mit dem Verbund der «Akademien der Wissenschaften Schweiz» eine Leistungsvereinbarung ab. Es kann die schweizerischen Akademien im Rahmen ihrer Aufgaben nach Absatz mit Evaluationen, mit der Führung von wissenschaftlichen

33 e-parl :6 - - Projekten und weiteren Spezialaufgaben beauftragen. Art. a (neu) Gute wissenschaftliche Praxis und Sanktionen Die Institutionen der Forschungsförderung achten darauf, dass die von ihnen geförderte Forschung nach den Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis durchgeführt wird. Sie können in ihren Reglementen für Verstösse gegen die gute wissenschaftliche Praxis im Zusammenhang mit der Einwerbung oder Verwendung ihrer Beiträge verwaltungsrechtliche Sanktionen vorsehen. Darunter fallen namentlich die folgenden Massnahmen, die einzeln oder kumulativ verhängt werden können: a. schriftlicher Verweis; b. schriftliche Verwarnung; c. Kürzung, Sperre oder Rückforderung der Beiträge; d. zeitlich befristeter Ausschluss von der weiteren Gesuchstellung. Strafbare Handlungen nach Artikel 7 oder 8 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober werden nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom. März über das Verwaltungsstrafrecht durch das Staatssekretariat für Bildung und Forschung, in Fällen der Förderzuständigkeit der Kommission für Technologie und Innovation durch das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie geahndet.

34 e-parl :6-4 - Art. Abs. 4 Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller können im Beschwerdeverfahren rügen: a. die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; b. die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Die Namen der Referenten und wissenschaftlichen Gutachter dürfen nur mit deren Einverständnis dem Beschwerdeführer bekannt gegeben werden. 4 Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Art. 6 Abs. Bst. d (neu) sowie 7 Er kann im Rahmen der bewilligten Kredite: d. Organen der Hochschulforschung Beiträge für die bilaterale oder multilaterale wissenschaftliche Zusammenarbeit im Forschungsbereich gewähren; dabei kann er seine Leistungen von der Voraussetzung abhängig machen, dass die begünstigten Institutionen im Interesse der schweizerischen Wissenschaftsaussenpolitik angemessene Eigenleistungen erbringen. 7 Der kann die Entscheidkompetenzen nach den Absätzen und Buchstaben b d an ein Departement delegieren.

35 e-parl :6-5 - II Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der bestimmt das Inkrafttreten. BBl 007 SR 40. SR SR SR SR SR SR.0

36 e-parl : O Bundesgesetz über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung Änderung vom Zustimmung zum Entwurf Zustimmung zum Beschluss des es Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des es vom 4. Januar 007, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 8. Oktober 999 über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung wird wie folgt geändert: Art. Völkerrechtliche Verträge Der wird ermächtigt, im Rahmen der bewilligten Kredite in eigener Zuständigkeit internationale Verträge über die Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung abzuschliessen.

37 e-parl :6-7 - Art. 5 Abs. 5 (neu) 5 Dieses Gesetz wird ab dem. Januar 008 unbefristet weitergeführt. II Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Es tritt am. Januar 008 in Kraft. BBl 007 SR 44.5

38 e-parl : P Bundesgesetz über Beiträge an gemeinsame Projekte von Bund und Kantonen zur Steuerung des Bildungsraums Schweiz vom Zustimmung zum Entwurf Zustimmung zum Beschluss des es Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 6a Absatz und 65 Absatz der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des es vom 4. Januar 007, beschliesst: Art. Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite für folgende gemeinsame Projekte von Bund und Kantonen zur Steuerung des Bildungsraums Schweiz Beiträge gewähren: a. Schweizerischer Bildungsserver; b. Bildungsmonitoring; c. Kompetenzmessungen für Jugendliche (PISA). Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss den Zahlungsrahmen für eine mehrjährige Periode.

39 e-parl :6-9 - Art. Die Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn: a. die Kantone sich an der Finanzierung der gemeinsamen Projekte hälftig beteiligen; b. Auftrag und Leistung der gemeinsamen Projekte in Leistungsverträgen verbindlich geregelt sind. Art. Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie vollzieht dieses Gesetz. Es arbeitet mit den betroffenen Bundesstellen und den Kantonen zusammen und schliesst die notwendigen Leistungsverträge ab. Art. 4 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Es gilt bis zum. Dezember 0. Der bestimmt das Inkrafttreten. SR 0 BBl 007

40 e-parl : Mehrheit Minderheit (Carobbio Guscetti, Bruderer, Galladé, Genner, Graf Maya, Müller- Hemmi, Riklin, Savary, Schenker Silvia, Stump) 7 Q Bundesgesetz über die Sicherung der Beiträge für die Förderung von Bildung Forschung und Innovation in den Jahren vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 67 der Bundesverfassung, beschliesst: Art. Die im Rahmen der BFI-Botschaft (07.0) beschlossenen Zahlungsrahmen und Verpflichtungskredite sind für die Periode von allen Kreditsperren und Budgetkürzungen ausgenommen. Dieses Gesetz findet Anwendung auf die folgenden Bundesbeschlüsse: Bundesbeschluss über die Finanzierung der Berufsbildung in den Jahren vom. 007 (/A); Bundesbeschluss über den Zahlungsrahmen für den ETH-Bereich in den Jahren und über die Genehmigung des Leistungsauftrags des es an den ETH-Bereich für die Jahre vom 007 (/B); Bundesbeschluss über die Kredite nach dem Universitätsförderungsgesetz in den Jahren (zwölfte Beitragsperiode) vom 007 (/C); Bundesbeschluss über die Finanzierung der Fachhochschulen in den Jahren vom. 007 (4/D);

41 e-parl :6-4 - (Mehrheit ) (Minderheit) Bundesbeschluss über die Kredite für die Institutionen der Forschungsförderung in den Jahren vom 007 (5/E); Bundesbeschluss über die Finanzierung der Tätigkeit der Kommission für Technologie und Innovation (KTI) im nationalen und internationalen Rahmen in den Jahren vom 007 (6/F); Bundesbeschluss über die Kredite nach Artikel 6 des Forschungsgesetzes für die Jahre vom 007 (7/G); Bundesbeschluss über die Finanzierung von Beiträgen an die Kantone für Ausbildungsbeiträge in den Jahren vom 007 (8/H); Bundesbeschluss über die Finanzierung von Stipendien an ausländische Studierende und Kunstschaffende in der Schweiz in den Jahren vom 007 (9/I); Bundesbeschluss über die Kredite im Bereich der wissenschaftlichen Zusammenarbeit in Bildung und Forschung in Europa und weltweit für die Jahre vom 007 (0/J); Bundesbeschluss über die Finanzierung gemeinsamer Projekte von Bund und Kantonen zur Steuerung des Bildungsraums Schweiz in den Jahren vom 007 (/K). Art. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Es tritt am. Januar 008 in Kraft.

42 e-parl :6-4 - Mehrheit Minderheit I (Bruderer, Carobbio Guscetti, Galladé, Genner, Graf Maya, Müller-Hemmi, Schenker Silvia, Stump) Der Zahlungskredit für die Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren (BFI-Kredit 008-0) soll jährlich um durchschnittlich mindestens 8 Prozent aufgestockt werden. Minderheit II (Pfister Theophil, Fattebert, Füglistaller, Kunz) Der Zahlungskredit für die Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren (BFI-Kredit 008-0) soll jährlich um durchschnittlich 4,5 Prozent aufgestockt werden.

43 e-parl : Motion Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des es (07.0) vom. Mai 007 Kampf gegen Illettrismus Der wird aufgefordert, im Zusammenhang mit der Schaffung des Weiterbildungsgesetzes (BFI-Kapitel.4), die Nachholbildung von Erwachsenen im Bereich der Kulturtechniken (Lesen, Schreiben, Rechnen) zusammen mit den Kantonen zu regeln Antrag auf Ergänzung: Der regeln. Bis zur Inkraftsetzung des Weiterbildungsgesetzes können entsprechende Massnahmen und Projekte über BBG Artikel 55 unterstützt werden. 9. Juni 007. Beschluss des es: Die Motion wird angenommen. - Geht an den Nationalrat Motion Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des es (07.0) vom. Mai 007 Reform der gymnasialen Maturität Der wird aufgefordert, zusammen mit der EDK die gymnasiale Maturität - insbesondere in den naturwissenschaftlichen und mathematischen Fächern - so zu reformieren, dass der ETH- und Universitätszugang auch in Zukunft gewährleistet wird. 9. Juni 007. Beschluss des es: Die Motion wird angenommen. - Geht an den Nationalrat Zustimmung

44 e-parl : Postulat Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates (07.0) vom 7. August 007 Arbeiten im Rahmen der BFI-Botschaft Der wird ersucht, so rasch wie möglich - nötigenfalls in Zusammenarbeit mit weiteren Stellen - sein eigenes Programm zur Umsetzung und Finanzierung der neuen Strategie vorzulegen, wie sie in dem vom ETH-Rat Anfang Juli 007 genehmigten Bericht Swiss National Strategic Plan for High Performance Computing and Networking (SNSP- HPCN) vom. April 007 dargelegt worden ist.

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