STADT BAD LIEBENZELL LANDKREIS CALW

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1 STADT BAD LIEBENZELL LANDKREIS CALW SATZUNG über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxe-Satzung - KTS) vom 11. Dezember 2001 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 22. Mai 2012 Stadtrecht Bad Liebenzell Ergänzung September

2 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i. V. mit den 2 und 9 Abs. 4 und 43 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Bad Liebenzell am folgende beschlossen: Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxe-Satzung - KTS) 1 Erhebung einer Kurtaxe Die Stadt Bad Liebenzell erhebt zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kurund Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen eine Kurtaxe. 2 Kurtaxepflichtige (1) Kurtaxepflichtig sind alle Personen, die sich in der Gemeinde aufhalten, aber nicht Einwohner der Gemeinde sind (ortsfremde Personen) und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen i. S. von 1 geboten ist. (1a) Ortsfremde Personen, die sich lediglich aus beruflichen Gründen (z.b. als Monteur) in der Kur- und Fremdenverkehrsgemeinde aufhalten, ohne dort zu arbeiten, sind kurtaxepflichtig im Sinne von 3 Abs. 1b. (2) Kurtaxepflichtig sind darüber hinaus auch die Einwohner der Gemeinde, die den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in einer anderen Gemeinde haben. (3) Die Kurtaxe wird nicht von bettlägerigen Personen in Akutkrankenhäuser, sowie von ortsfremden Personen und von Einwohnern erhoben, die in der Gemeinde arbeiten oder in Ausbildung stehen oder sich aus beruflichen Gründen zur Teilnahme an Tagungen oder sonstigen Veranstaltungen in der Kur- und Fremdenverkehrsgemeinde aufhalten. Die Bettlägerigkeit ist durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Der Nachweis ist spätestens am Tag der Abreise der Stadt vorzulegen. Für den Begriff des Arbeitens ist maßgebend, dass ein Arbeitsverhältnis besteht, welches durch einen Arbeitsvertrag mit einem örtlichen Arbeitgeber begründet wird. (4) Kranke und schwerbehinderte Personen, die nicht in der Lage sind, ihre Unterkunft zu verlassen und dies durch ärztliches Zeugnis nachweisen, unterliegen während der Dauer dieses Zustandes nicht der Kurtaxepflicht. Der Nachweis ist spätestens am Tag der Abreise der Stadt vorzulegen. 3 Maßstab und Satz der Kurtaxe (1) Von Kurtaxepflichtigen im Sinne von 2 Abs. 1 wird die Kurtaxe pro Person und Aufenthaltstag nach folgenden Kurbezirken, Aufenthaltszeiten und Sätzen erhoben: Kurbezirk- Bezeichnung Kurbezirkbeschreibung Aufenthaltszeit Kurtaxesatz pro Tag Kurbezirk I Stadtteil Bad Liebenzell ohne Wohnbezirk Monbachtal und , ,00 Kurbezirk II Stadtteile Beinberg, Maisenbach-Zainen, Möttlingen, Monakam, Unterhaugstett, Unterlengenhardt, Wohnplatz Monbachtal und , ,10 (1a) Von Kurtaxepflichtigen im Sinne von 2 Absatz 1 wird für die Möglichkeit der Nutzung der KONUS- Gästekarte zusätzlich zu den Kurtaxesätzen eine Gebühr in Höhe von 0,39 EUR je Person und Aufenthaltstag erhoben. (1b) Von Kurtaxepflichtigen im Sinne von 2 Absatz 1 a wird für die Möglichkeit der Nutzung der KONUS- Gästekarte zusätzlich zu den Kurtaxesätzen eine Gebühr in Höhe von 0,39 EUR je Person und Aufenthaltstag erhoben. (2) Der Tag der Ankunft und der Tag der Abreise werden zusammen als ein Aufenthaltstag gerechnet. Stadtrecht Bad Liebenzell Ergänzung September

3 (3) Von den Kurtaxepflichtigen im Sinne von 2 Abs. 2 wird pro Person, unabhängig von Zeitpunkt, Dauer und Häufigkeit ihres tatsächlichen Aufenthalts in der Stadt, eine pauschale Jahreskurtaxe nach folgenden Kurbezirken und Sätzen pro Jahr erhoben: Kurbezirk- Bezeichnung Kurbezirkbeschreibung Kurtaxesatz pro Jahr Kurbezirk I Stadtteil Bad Liebenzell ohne Wohnbezirk Monbachtal 66,00 Kurbezirk II Stadtteile Beinberg, Maisenbach-Zainen, Möttlingen, Monakam, Unterhaugstett, Unterlengenhardt, Wohnplatz Monbachtal 36,00 (1) Von der Entrichtung der Kurtaxe sind befreit: 4 Befreiungen 1. Ortsfremde Personen, die sich in der Stadt nicht länger als einen Tag aufhalten (Passanten). Für die Berechnung dieser Frist gilt 3 Abs. 2 entsprechend. 2. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr 3. Familienbesucher von Einwohnern, die in deren Haushalt unentgeltlich aufgenommen werden und keine Kureinrichtungen in Anspruch nehmen bzw. Veranstaltungen besuchen. 4. Kranke und Schwerbehinderte, solange sie nicht in der Lage sind (z.b. bei Bettlägerigkeit), Kureinrichtungen oder Veranstaltungen zu besuchen und dies durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen. 5. Teilnehmer an religiösen oder der politischen Bildung dienenden Tagungen, Lehrgängen und Kursen in der Stadt werden auf Antrag befreit, wenn die Unterbringung in gemeinnützigen Übernachtungsbetrieben erfolgt und der Aufenthalt überwiegend der Teilnahme an nachgewiesenen programmgemäßen Gemeinschaftsveranstaltungen dient. 6. Besucher von Jugendherbergen und ähnlichen Jugendfreizeiteinrichtungen bis zum vollendeten 20. Lebensjahr bei einem Aufenthalt bis zu 14 Tagen. 7. Begleitpersonen eines Schwerbehinderten im Sinne des Schwerbehindertengesetzes, der nach dem Eintrag im Schwerbehindertenausweis oder durch amtsärztliche Bescheinigung auf eine ständige Begleitperson angewiesen ist, werden auf Antrag befreit, wenn die Begleitperson selbst Kurmittel nicht in Anspruch nimmt. 8. Auf Antrag werden ortsfremde Personen, die in der Stadt im 10. und 20. Jahr und anschließend in jedem weiteren 5. Jahr einen Aufenthalt verbringen von der Kurtaxe befreit, wenn die Aufenthalte in den jeweils vorangegangenen Jahren kurtaxpflichtig im Sinne des 2 Abs. 1 waren. (2) Anträge auf Befreiung von der Kurtaxe sind schriftlich mittels der von der Stadt bestimmten Vordrucke zu stellen und zusammen mit der vorgeschriebenen Anmeldung im Sinne von 8 Abs. 1 der zuständigen Kurtaxe-Meldestelle vorzulegen. In Ausnahmefällen ist eine Antragstellung spätestens am Tage der Abreise zulässig. 5 Ermäßigung der Kurtaxe (1) Auf Antrag wird die Kurtaxe in folgenden Fällen und im jeweils angegebenen Umfang ermäßigt: 1. Bei minderbemittelten Kurtaxepflichtigen, deren Einkünfte den doppelten Regelsatz nach dem Bundessozialhilfegesetz zuzüglich Mietaufwand und abzüglich des Wohngeldes nicht überschreiten um 25 v. H. 2. Bei schwerbehinderten Personen mit mindestens 70 v. H. nachgewiesener Erwerbsminderung um 20. v. H. 3. Personen, die von Trägern der öffentlichen Sozial- und Jugendhilfe, der Sozialversicherung, der Kriegsopferfürsorge, von den Versorgungsämtern und ihnen gleichgestellten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und dem Müttergenesungswerk zu Heilverfahren entsandt werden, um 10 v. H. 4. Sind mehrere der vorstehenden Ermäßigungstatbestände erfüllt, so findet nur der jeweils höchste Ermäßigungssatz Anwendung. Stadtrecht Bad Liebenzell Ergänzung September

4 (2) Anträge auf Ermäßigung von der Kurtaxe sind schriftlich mittels der von der Stadt bestimmten Vordrucke zu stellen und zusammen mit der vorgeschriebenen Anmeldung im Sinne von 8 Abs. 1 der zuständigen Kurtaxe-Meldestelle vorzulegen. In Ausnahmefällen ist eine Antragstellung spätestens am Tage der Abreise zulässig. 6 Kurkarte (1) Jede Person, die der Kurtaxepflicht unterliegt und nicht nach 4 Abs. 1 Nr. 1-7 von der Entrichtung der Kurtaxe befreit ist, hat Anspruch auf eine Kurkarte. Die Kurkarte wird auf den Namen des Kurtaxepflichtigen ausgestellt und ist nicht übertragbar. (2) Die Kurkarte berechtigt zum Besuch und zur Benutzung der Einrichtungen und Veranstaltungen, die die Stadt für Kur- und Erholungszwecke bereitstellt bzw. durchführt. (3) Die Erhebung von Benutzungsgebühren oder Entgelten bleibt unberührt. 7 Entstehung und Fälligkeit der Kurtaxe (1) Die Kurtaxeschuld entsteht am Tag der Ankunft einer kurtaxepflichtigen Person in der Stadt. Die Kurtaxe wird mit der Aushändigung der Kurkarte, spätestens jedoch am letzten Aufenthaltstag in der Stadt fällig. (2) Die pauschale Jahreskurtaxe nach 3 Absatz 3 entsteht am 1. Januar jeden Jahres und wird 1 Monat nach Zustellung des Kurtaxebescheids fällig. Bei neu zuziehenden Einwohnern entsteht sie am 1. Tag des folgenden Kalendermonats; bei wegziehenden Einwohnern endet sie mit Ablauf des Kalendermonats, in welchem der Wegzug erfolgt. 8 Meldepflicht (1) Wer Personen gegen Entgelt beherbergt, einen Campingplatz betreibt oder seine Wohnung als Ferienwohnung ortsfremden Personen gegen Entgelt zur Verfügung stellt, ist verpflichtet, bei ihm verweilende Personen innerhalb von einem Tag nach deren Ankunft bzw. Abreise bei der von der Stadt bestimmten Stelle (Kurtaxe-Meldestelle) an- bzw. abzumelden. (2) Daneben sind Reiseunternehmen meldepflichtig, wenn in dem von dem Reiseteilnehmer an den Unternehmer zu entrichtenden Entgelt auch die Kurtaxe enthalten ist. Die Meldung ist innerhalb von 1 Tag nach Ankunft der Reiseteilnehmer bei der von der Stadt bestimmten Stelle (Kurtaxe-Meldestelle) zu erstatten. (3) Ortsfremde Personen, die unentgeltlich beherbergt werden, haben sich innerhalb von 1 Tag nach Ankunft anzumelden und spätestens am letzten Aufenthaltstag abzumelden. (4) Soweit gleichzeitig eine Meldepflicht nach dem Meldegesetz für Baden-Württemberg zu erfüllen ist, kann damit die Meldung i. S. der Kurtaxesatzung verbunden werden. (5) Für die Meldung sind die von der Gemeinde ausgegebenen Vordrucke zu verwenden. 9 Einzug und Abführung der Kurtaxe (1) Die nach 8 Abs. 1 und 2 Meldepflichtigen haben, soweit nicht nach 7 Abs. 2 ein Kurtaxebescheid ergeht, die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen einzuziehen. Dies gilt nicht, wenn die kurtaxepflichtige Person nachweist, dass sie die Kurtaxe unmittelbar bei der Meldestelle im Sinne von 8 Abs. 1 entrichtet hat. Die Meldepflichtigen haften der Stadt gegenüber für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe. (2) Weigert sich eine kurtaxepflichtige Person, die Kurtaxe zu entrichten, hat dies der Meldepflichtige der Gemeinde unverzüglich unter Angabe von Name und Adresse des Kurtaxepflichtigen zu melden. (3) Die im Laufe eines Kalendermonats fällig gewordenen Beträge an Kurtaxe sind jeweils bis zum 10. des folgenden Monats an die Kurtaxe-Meldestelle mittels von der Stadt ausgegebenen Vordrucks aufgeschlüsselt mitzuteilen und abzuführen. Stadtrecht Bad Liebenzell Ergänzung September

5 (4) Die Stadt beauftragt die Kurverwaltung Bad Liebenzell GmbH, die Kurtaxe nach 3 Abs. 1 zu berechnen, Abrechnungen mit den Beherbergern vorzunehmen und die Kurtaxe einzuziehen, Nachweise darüber für die Stadt zu führen sowie die erforderlichen Daten zu verarbeiten und die verarbeiteten Daten der Stadt mitzuteilen. 10 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von 8 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig a) den Meldepflichten nach 8 dieser Satzung nicht nachkommt; b) entgegen 9 Abs. 1 dieser Satzung die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen nicht einzieht und an die von der Stadt bestimmten Kurtaxe-Meldestelle abführt; c) entgegen 9 Abs. 2 dieser Satzung eine kurtaxepflichtige Person, die sich weigert die Kurtaxe zu entrichten, nicht an die Stadt meldet. 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kurtaxesatzung vom in der Fassung vom außer Kraft. Die Änderung durch die 1. Änderungssatzung tritt zum in Kraft. Die Änderung durch die 2. Änderungssatzung tritt zum in Kraft. Die Änderung durch die 3. Änderungssatzung tritt zum in Kraft. Die Änderung durch die 4. Änderungssatzung tritt zum in Kraft. Die Änderung durch die 5. Änderungssatzung tritt zum in Kraft. Stadtrecht Bad Liebenzell Ergänzung September

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