DFN Deutsches Forschungsnetz
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- Claudia Schuler
- vor 8 Jahren
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1 Aktuelle Internet-Rechtsprechung Tina Gausling Institut für Informations-, Telekommunikationsund Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Hoeren Forschungsstelle Recht im Deutschen
2 Übersicht 1. VG Frankfurt, Urteil vom : Kein Schutz des Fernmeldegeheimnisses für s am Arbeitsplatz 2. LG Hamburg, Urteil vom Urheberrechtswidrige Google-Bildersuche 3. Exkurs: Mitarbeiterfotos im Internet
3 VG Frankfurt Urteil vom Anhaltspunkte für Verstöße gegen Insiderhandelsverbot Herausgabe relevanter s von Mitarbeitern Beklagte (BaFin) Klägerin Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis
4 Hintergrund Fernmeldegeheimnis - schützt die private Fernkommunikation Beteiligte sind wegen räumlicher Distanz auf Übermittlung durch andere angewiesen und daher in besonderer Weise einem Zugriff Dritter ausgesetzt - gewährleistet insoweit die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen und schützt damit den Kommunikationsgehalt gegen unbefugte Kenntniserlangung durch Dritte
5 Entscheidung des Gerichts - Schutz des Fernmeldegeheimnisses endet in dem Moment, in dem die Nachricht bei dem Empfänger angekommen und der Übertragungsvorgang beendet ist - anschließend gespeicherte Inhalte unterscheiden sich nicht mehr von Daten, die der Nutzer selbst angelegt hat keine Verletzung des Fernmeldegeheimnisses auf die Frage, ob die Klägerin auch die private -Nutzung gestattet und daher als Diensteanbieter i.s.d. TKG anzusehen ist, kommt es daher nicht an
6 LG Hamburg Urteil vom Sachverhalt Kläger Unterlassung
7 Frage Dürfen urheberrechtlich geschützte Comiczeichnungen in der Bildersuche einer Internet-Suchmaschine verwendet werden?
8 Rechte des Urhebers 15 Abs. 2 UrhG: Der Urheber hat ( ) das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere ( ) das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ( 19a).
9 Rechte des Urhebers 19a UrhG: Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
10 Rechte des Urhebers 23 S. 1 UrhG: Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht ( ) werden. 24 Abs. 1 UrhG: Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht ( ) werden.
11 Entscheidung des Gerichts Unterscheidung: 1. Bereithalten urheberrechtlich geschützter Zeichnungen als thumbnails 2. Darstellung in Form des Framing sowie das Setzen eines Deep-Links
12 Bereithalten urheberrechtlich geschützer Zeichnungen als thumbnails - urheberrechtlich relevante Nutzung fremder Werke: trotz Verkleinerung der Originale keine freie Benutzung i.s.d. 24 UrhG thumbnails weisen keine eigenschöpferischen Züge auf - Öffentliche Zugänglichmachung eines geschützten Werkes in veränderter Form = öffentliche Zugänglichmachung des Originals Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung ( 19a UrhG) - Erweiterung des Schutzumfangs durch 23 UrhG: thumbnails = unfreie Bearbeitungen i.s.d. 23 UrhG bearbeitetes Werk darf nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten Werkes veröffentlicht werden
13 Darstellung in Form des Framing sowie das Setzen eines Deep-Links Framing Deep-Link
14 Darstellung in Form des Framing sowie das Setzen eines Deep-Links - Framing: Verweis auf die Originalseite: stellt klar, dass es sich nicht um Inhalt der Beklagten handelt Beklagte macht sich die im Frame dargestellten Inhalte nicht zu Eigen - Deep-Link (= Bild in Originalgröße anzeigen ): Bild wird auch hier vom Server der Ursprungsseite geladen und als Grafikdatei losgelöst vom übrigen html-umfeld der Webseite angezeigt in dieser isolierten Form befindet sich die Datei bereits auf der Ursprungswebseite keine urheberrechtlich relevante Nutzung fremder Werke
15 Bewertung der Entscheidung - LG Hamburg hat Abbildung urheberrechtlich geschützter Werke als thumbnails in der Bildersuche einer Internet-Suchmaschine zum dritten Mal als urheberrechtswidrig eingestuft (ebenso: Thüringer OLG) - Korrekte Darstellung der Nutzungsformen thumbnails, Framing und Deep-Link - aber: Gericht verkennt, dass Ergebnisliste der Bildersuche ( thumbnails ) dieselbe Funktion hat wie der zulässige Link zur Ursprungsseite - der Informationsfreiheit der Internetnutzer (Art. 5 Abs. 1 GG) wird bei der Interpretation des Gesetzeswortlauts nicht hinreichend Rechnung getragen
16 Auswirkungen auf die Praxis - endgültige Klärung erst durch Entscheidung des BGH, bei dem ein Revisionsverfahren anhängig ist - bei Bestätigung des Urteils des LG Hamburg: entweder Lizenzierung aller Bilder (kaum umsetzbar) oder Darstellung der Ergebnislisten nur mittels Deep-Links
17 Exkurs: Mitarbeiterfotos im Internet 22 KUG (Kunsturhebergesetz): Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden ( ). Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
18 Bildnis Darstellung einer Person in ihrer wirklichen, dem Leben entsprechenden Erscheinung Beispiele: Fotos, Filme, Videos, etc.
19 Öffentliche Zurschaustellung Beispiel: Veröffentlichung von Fotos auf den Webseiten einer Hochschule
20 Einwilligung Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung von Bildnissen nur mit Einwilligung des Abgebildeten zulässig: - gilt als erteilt, wenn Abgebildeter für Abbildung eine Entlohnung erhält ( 22 S. 2 KUG) - für alle anderen Fälle gilt: Beweislast für eine rechtswirksam erteilte Einwilligung trägt derjenige, der die Abbildung verbreitet (LG Münster, Urteil vom ) Empfehlung: Einholung der Einwilligung in schriftlicher Form
21 Ausnahmen, 23 KUG - Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte - Bilder, auf denen Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen - Bilder von Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben - Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient
22 Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte Absolute Personen der Zeitgeschichte stehen im Rampenlicht z.b. Politiker, Schauspieler, Sportler Relative Personen der Zeitgeschichte geraten aufgrund eines bestimmten Geschehens in den Blickpunkt der Öffentlichkeit Veröffentlichung nur einwilligungsfrei, wenn Bezug zum jeweiligen Ereignis besteht z.b. Täter eines Verbrechens, Mann der Bundeskanzlerin
23 Ausnahme von den Ausnahmen Ausnahmen stehen unter dem Vorbehalt, dass.. kein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. Beispiele: Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Abgebildeten Verletzung der Privat- und Intimsphäre des Abgebildeten
24 Weitere Informationen Forschungsstelle Recht im Danke für die Aufmerksamkeit!
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