Übersicht Schutzimpfungen
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- Theresa Armbruster
- vor 8 Jahren
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1 Übersicht Schutzimpfungen KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG SACHSEN
2 (Beilage zu den KVS-Mitteilungen 11/2008) 2
3 Übersicht Schutzimpfungen Ab dem 1. Januar 2008 gilt im Bereich der KV Sachsen eine neue Impfvereinbarung auf der fachlichen Grundlage der Schutzimpfungsrichtlinie (SiR) des Gemeinsamen Bundesausschusses. Die SiR wiederum basiert auf den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) und stellt eine deutliche Einschränkung gegenüber den Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission (SIKO) dar welche die bisherige Grundlage für die Impfvereinbarung Sachsen war. Um diese Einschränkungen aufzuheben wurden in der Folge zusätzlich zur Impfvereinbarung Sachsen mit ausgewählten Krankenkassen (AOK PLUS (95101), IKK Sachsen und Ersatzkassen) sogenannte Satzungsvereinbarungen geschlossen, welche die Differenzen zwischen den Impfempfehlungen der STIKO und der SIKO ausgleichen sollen. Darüber hinaus gibt es Vereinbarungen zu Reiseschutzimpfungen mit ausgewählten Ersatzkassen. Die Entscheidung, nach welcher Vereinbarung geimpft und abgerechnet wird, ist hierarchisch gegliedert. Zunächst muss bei allen Kassen geprüft werden, ob eine Impfung im Rahmen der SiR durchgeführt und abgerechnet werden kann. Erst dann kommt die Zusatzimpfregelung für einen Großteil der sächsischen Krankenkassen in Betracht und zum Schluss gegebenenfalls die Verträge mit den einzelnen Ersatzkassen. Zum besseren Überblick erhalten Sie als Anlage eine Übersicht über die abrechnungsfähigen Impfleistungen. Die aktuelle Impfvereinbarung Sachsen der Primär- und Ersatzkassen regelt die Abrechnungsmodalitäten der Impfungen. ( Verträge nach Fachgebieten Impfvereinbarungen). Die Schutzimpfungen sind auf der Grundlage der jeweils aktuellen Fassung der Schutzimpfungs-Richtlinie (SiR) durchzuführen ( Informationsarchiv Richtlinien Schutzimpfungs-Richtlinie). 3
4 Schutzimpfungen auf Basis der Impfvereinbarung Sachsen, ergänzenden Satzungsvereinbarungen und Vereinbarungen zu Reiseschutzimpfungen mit ausgewählten Krankenkassen Einfachimpfungen Impfung Abr.-Nr. Indikation Kassengültigkeit Wert Cholera Keine WHO-Empfehlung, nur im Ausnahmefall auf Verlangen des TK, KKH, GEK, Reiseschutzimpfung Ziel- oder Transitlandes DAK 5) 6,00 Diphtherie Standardimpfung 89100A Grundimmunisierung im Alter von 2, 3 und 4 Monaten sowie 89100B zwischen dem 11. bis 14. Lebensmonat 89100R Auffrischung im Alter von 5 bis 6 und 9 bis 17 Lebensjahren Indikationsimpfung 89101A Personen mit fehlender oder unvollständiger Grundimmunisierung 89101B Alle Personen ab 18 Lebensjahren Auffrischung aller 10 Jahre 89101R FSME Indikationsimpfung 89102A Personen, die in FSME-Risikogebieten Deutschlands (entsprechend 89102B den aktuellen Hinweisen zu FSME-Risikogebieten, die im 89102R Epidemiologischen Bulletin des RKI veröffentlich sind) zeckenexponiert sind Reiseschutzimpfung in Verbindung mit den Reisehinweisen des Auswärtigen Amtes TK, KKH, GEK, bei Zeckenexposition in FSME-Risikogebieten außerhalb DAK 5) 6,00 Deutschlands Gelbfieber 1) in Verbindung mit den Reisehinweisen des Auswärtigen Amtes Reiseschutzimpfung entsprechend den Impfanforderungen der Ziel- oder Transitländer TK, KKH, GEK, Hinweise der WHO zu Gelbfieberinfektionsgebieten sind zu DAK 5) 6,00 beachten 4
5 Haemophilus influenzae Typ b Standardimpfung 89103A Grundimmunisierung im Alter von 2, 3 und 4 Monaten sowie 89103B zwischen dem 11. bis 14. Lebensmonat Indikationsimpfung 89104A Indikationsimpfung für Personen mit anatomischer oder funktioneller 89104B Asplenie Hepatitis A Indikationsimpfung 89105A homosexuell aktive Männer, 89105B Personen mit substitutionspflichtiger Hämophilie, 89105R Personen in psychiatrischen Einrichtungen oder vergleichbaren Fürsorgeeinrichtungen für Zerebralgeschädigte oder Verhaltensgestörte Personen, die an einer chronischen Leberkrankheit einschließlich chronischer Krankheiten mit Leberbeteiligung leiden und keine HAV-Antikörper besitzen Berufliche Indikationen siehe Anlage 1 der SiR Satzungsimpfung 89105S seronegative Erwachsene 4) AOK PLUS (95101), EK Kinder und Jugendliche bis zum vollend. 18. Lebensjahr AOK PLUS (95101), IKK Sachsen, EK Reiseschutzimpfung Reisende in Regionen mit hoher Hepatitis-A-Prävalenz TK, KKH, GEK, DAK 5) 6,00 5,20 5,20 Hepatitis B Standardimpfung 89106A Grundimmunisierung im Alter von 2, 3 und 4 Monaten sowie 89106B zwischen dem 11. bis. 14. Lebensmonat Grundimmunisierung aller noch nicht geimpften Jugendlichen bzw. alle 6) 5,20 Komplettierung eines unvollständigen Impfschutzes, Impfung im Alter von 9 bis 17 Jahren 5
6 Hepatitis B 89107A Patienten vor ausgedehnten chirurgischen Eingriffen (z.b. vor Indikationsimpfung 89107B Operationen unter Verwendung der Herz-Lungen-Maschine R Entscheidend ist die Dringlichkeit des Eingriffs sowie der Wunsch des Patienten nach einem Impfschutz.) Personen mit chronischer Leberkrankheit einschließlich chronischer Krankheiten mit Leberbeteiligung sowie HIV-Positive ohne HBV-Marker durch Kontakt mit HBsAg-Trägern in der Familie oder Wohngemeinschaft gefährdete Personen, Sexualpartner von HBs-Ag-Trägern bzw. bei Sexualverhalten mit hoher Infektionsgefährdung alle 6) 5,20 Patienten in psychiatrischen Einrichtungen oder Bewohner vergleichbarer Fürsorgeeinrichtungen für Zerebralgeschädigte oder Verhaltensgestörte sowie Personen in Behindertenwerkstätten besondere Risikogruppen, wie z.b. homosexuell aktive Männer, Drogenabhängige, Prostituierte, länger einsitzende Strafgefangene durch Kontakt mit HBsAG-Trägern in einer Gemeinschaft (Kindergarten, Kinderheime, Schulklassen, Spielgemeinschaften) gefährdete Personen berufliche Indikationen siehe Anlage 1 der SiR Dialysepatienten 89108A Patienten mit chronischer Nierenkrankheit, Patienten mit häufiger 89108B Übertragung von Blut oder Blutbestandteilen (z. B. Hämophile) alle 6) 5, R Satzungsimpfung 89106S seronegative Versicherte über 18 Jahre 4) AOK PLUS (95101), EK 6) 5,20 Reiseschutzimpfung Reisen in Regionen mit hoher Hepatitis-B-Prävalenz TK, KKH, GEK, DAK 5) 6,00 Humane Papillomaviren (HPV) Standardimpfung 89110A 89110B Mädchen und weibliche Jugendliche im Alter von Jahren Satzungsimpfung Frauen ab 18 Jahre bis zum vollendeten 26. Lebensjahr TK, GEK 5,20 6
7 Influenza Standardimpfung Standardimpfung für Personen über 60 Jahre alle 6,00 Indikationsimpfung ) Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge eines Grundleidens, wie z. B. chronische Krankheiten der Atmungsorgane (inklusive Asthma und COPD), Chronische Herz-Kreislauf-, Leber- und Nierenkrankheiten, Diabetes und andere Stoffwechselkrankheiten, Multiple Sklerose mit durch Infektionen getriggerten Schüben, Personen mit angeborenen oder erworbenen alle 6,00 Immundefekten mit T- und/oder B-zellulärer Restfunktion, HIV-Infektion sowie Bewohner von Alters- oder Pflegeheimen, Personen mit besonderer Infektionsgefährdung (z. B. mit umfangreichem Publikumsverkehr), Berufliche Indikationen siehe Anlage1 der SiR (z. B. Praxispersonal) Satzungsimpfung 89111S für Versicherte über 50 Jahre bis zum vollendeten 60. Lebensjahr AOK PLUS (95101), (sofern Indikationsimpfung nach SiR nicht in Betracht kommen) IKK Sachsen, EK Masern Standardimpfung/ Immunisierung beginnend mit der ersten Impfdosis zwischen dem Indikationsimpfung 11. bis 14. Lebensmonat und Abschluss mit der 2. Impfdosis vor Ende des 2. Lebensjahres (vorzugsweise mit einem MMRV-Kombinationsimpfstoff); bei einer Aufnahme in eine Gemeinschaftseinrichtung vor dem Impftermin erfolgt die Impfung mit 9 Monaten. Nach 11 (2) SiR Vervollständigung des Impfschutzes bis spätestens zum vollendeten 18. Lebensjahr Berufliche Indikationen siehe Anlage 1 der SiR 6,00 Satzungsimpfung 89113S Standardimpfung für alle empfänglichen Personen außerhalb der Indika- AOK PLUS (95101), tionsliste der SiR (Vorzugsweise sind Kombinationsimpfstoffe einzusetzen) IKK Sachsen, EK 5,20 Meningokokken Standardimpfung Immunisierung im 2. Lebensjahr mit einer Dosis Konjugatimpfstoff Nach 11 (2) SiR Vervollständigung des Impfschutzes bis spätestens zum vollendeten 18. Lebensjahr 7
8 Meningokokken 89115A Indikationsimpfung für gesundheitlich gefährdete: Personen mit Indikationsimpfung 89115B angeborenen oder erworbenen Immundefekten mit T- und/oder B-zellu R 3) lärer Restfunktion, insbesondere Komplement-/Properdindefekte, Hypogammaglobulinaemie, Asplenie, Berufliche Indikationen siehe Anlage 1 der SiR Satzungsimpfung 89114S Säuglinge ab dem 3. Lebensmonat AOK PLUS (95101), IKK Sachsen, EK Reiseschutzimpfung Reisende in epidemische/hyperendemische Länder, Aufenthalte in Regionen mit Krankheitsausbrüchen und Impfempfeh- TK, KKH, GEK, lungen für die einheimische Bevölkerung (WHO- und Länderhinweise DAK 5) 6,00 beachten) Pertussis Standardimpfung 89116A Grundimmunisierung im Alter von 2, 3, und 4 Monaten sowie zwischen 89116B dem 11. bis 14. Lebensmonat 89116R Auffrischimpfungen erfolgen im Alter von 5 bis 6 Lebensjahren und 9 bis 17 Lebensjahren 5,20 Indikationsimpfung 89117A Frauen mit Kinderwunsch präkonzeptionell; 89117B enge Haushaltskontaktpersonen (Eltern, Geschwister) und Betreuer (z. B. Tagesmütter, Babysitter, ggf. Großeltern) möglichst vier Wochen vor Geburt des Kindes. Erfolgt die Impfung nicht vor der Konzeption sollte die Mutter bevorzugt in den ersten Tagen nach der Geburt des Kindes geimpft werden. Berufliche Indikationen siehe Anlage 1 der SiR Satzungsimpfung 89116S Auffrischungsimpfung aller 10 Jahre für alle Personen AOK PLUS (95101), (Vorzugsweise sind Kombinationsimpfstoffe einzusetzen) IKK Sachsen, EK 5,20 Pneumokokken Standardimpfung 89118A Grundimmunisierung im Alter von 2, 3 u. 4 Monaten sowie zwischen dem 89118B 11. bis 14. Lebensmonat mit einem Pneumokokken-Konjugatimpfstoff Personen über 60 Jahre mit Polysaccharid-Impfstoff 8
9 Pneumokokken Indikationsimpfung Personen mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge angeborener oder erworbener Immundeffekte mit T- und/oder B-zellulärer Restfunktion oder infolge einer chronischen Krankheit Poliomyelitis Standardimpfung 89121A Grundimmunisierung im Alter von 2, 3 und 4 Monaten sowie zwischen 89121B dem 11. bis 14. Lebensmonat 89121R Auffrischung im Alter von 9 bis 17 Lebensjahren Indikationsimpfung 89122A Personen mit fehlender oder unvollständiger Grundimmunisierung 89122B Auffrischung für Reisende in Regionen mit Infektionsrisiko (aktuelle 89122R 3) epidemiologische Situation, insbesondere Meldungen der WHO beachten) Auffrischung für Aussiedler, Flüchtlinge und Asylbewerber, die in Gemeinschaftsunterkünften leben, bei der Einreise aus Gebieten mit Polio-Risiko Berufliche Indikationen siehe Anlage 1 der SiR Satzungsimpfung 89121S Auffrischungsimpfung aller 10 Jahre für alle Personen AOK PLUS (95101), (Vorzugsweise sind Kombinationsimpfstoffe einzusetzen) IKK Sachsen, EK 5,20 Röteln Standardimpfung/ Immunisierung beginnend mit der ersten Impfdosis im Alter zwischen Indikationsimpfung dem 11. bis 14. Lebensmonat und Abschluss mit der 2. Impfdosis vor Ende des 2. Lebensjahres vorzugsweise mit einem MMRV-Kombinationsimpfstoff nach 11 (2) SiR Vervollständigung des Impfschutzes bis spätestens zum vollendeten 18. Lebensjahr Indikationsimpfung für seronegative Frauen mit Kinderwunsch Berufliche Indikationen siehe Anlage 1 der SiR Satzungsimpfung 89123S Standardimpfung für alle empfänglichen Personen außerhalb der Indikationsliste der SiR (Vorzugsweise sind Kombinationsimpfstoffe einzusetzen) AOK PLUS (95101), IKK Sachsen, EK 5,20 9
10 Rotaviren Satzungsimpfung für Säuglinge ab 7. Lebenswoche bis 1. Lebenshalbjahr IKK Sachsen, TK 5,20 Tetanus Standardimpfung/ 89124A Grundimmunisierung im Alter von 2, 3 und 4 Monaten sowie zwischen Indikationsimpfung 89124B dem 11. bis 14. Lebensmonat 89124R Auffrischung im Alter von 5 bis 6 und 9 bis 17 Lebensjahren weitere Auffrischungen ab dem 18. Lebensjahr, jeweils 10 Jahre nach der letzten vorangegangenen Dosis Personen mit fehlender oder unvollständiger Grundimmunisierung, sofern die letzte Impfung der Grundimmunisierung oder die letzte Auffrischimpfung länger als 10 Jahre zurückliegt Tollwut Reiseschutzimpfung bei Reisen in Regionen mit hoher Tollwutgefährdung TK, KKH, GEK, DAK 5) 6,00 Typhus Reiseschutzimpfung bei Reisen in Endemiegebiete TK, KKH, GEK, DAK 5) 6,00 Varizellen Standardimpfung 89125A Immunisierung beginnend mit der ersten Impfdosis im Alter zwischen 89125B dem 11. bis 14. Lebensmonat und Abschluss mit der 2. Impfdosis vor Ende des 2. Lebensjahres vorzugsweise mit einem MMRV-Kombinationsimpfstoff nach 11 (2) SiR Vervollständigung des Impfschutzes bis spätestens zum vollendeten 18. Lebensjahr Standardimpfung mit einem monovalenten Impfstoff für ungeimpfte 9- bis 17-jährige Jugendliche ohne Varizellen-Anamnese. 10
11 Varizellen Indikationsimpfung 89126A Indikationsimpfung mit einem monovalenten Impfstoff für 89126B 1. Seronegative Frauen mit Kinderwunsch 2. Seronegative Patienten vor geplanter immunsuppressiver Therapie oder Organtransplantation 3. Seronegative Patienten unter immunsuppressiver Therapie 4. seronegative Patienten mit Leukämie 5. Empfängliche Patienten mit schwerer Neurodermitis 6. Empfängliche Patienten mit engem Kontakt zu den unter Punkt 2. bis 5. Genannten Berufliche Indikationen siehe Anlage 1 der SiR Mehrfachimpfungen (nur abrechenbar, wenn alle Einzelimpfungen abrechnungsfähig wären) Impfung Abr.-Nr. Indikation Kassengültigkeit Wert Diphtherie, Tetanus (DT) Standardimpfung 89200A Grundimmunisierung im Alter von 2, 3 und 4 Monaten sowie zwischen 89200B dem 11. bis 14. Lebensmonat alle 7,30 Diphtherie, Tetanus (Td) Standardimpfung 89201A Grundimmunisierung im Alter von 2, 3 und 4 Monaten sowie zwischen 89201B dem 11. bis 14. Lebensmonat 89201R Auffrischung im Alter von 5 bis 6 und 9 bis 17 Lebensjahren alle 7,30 Personen mit fehlender oder unvollständiger Grundimmunisierung Auffrischimpfung alle 10 Jahre 11
12 Hepatitis A und B (HA-HB) Indikationsimpfung 89202A nur bei Vorliegen der Indikationen für eine Hepatitis A- und 89202B Hepatitis B-Impfung alle 6) 7,30 Satzungsimpfung 89202S seronegative Erwachsene ab vollendetem 18. Lebensjahr 4) AOK PLUS (95101), EK 6) 7,30 Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr AOK PLUS (95101), IKK Sachsen, EK 6) 7,30 Reiseschutzimpfung Reisen in Regionen mit hoher Hepatitis-A bzw. B-Prävalenz TK, KKH, GEK, DAK 5) 8,00 Typhus, Hepatitis A Reiseschutzimpfung bei Reisen in Endemiegebiete, in Verbindung mit den Reisehinweisen TK, KKH, GEK, des Auswärtigen Amtes DAK 5) 8,00 Haemophilus influenzae Typ b, Hepatitis B Standardimpfung 89203A Grundimmunisierung im Alter von 2, 3 und 4 Monaten sowie zwischen 89203B dem 11. bis 14. Lebensmonat alle 7,30 Diphtherie, Pertussis, Tetanus (DTaP) Standardimpfung 89300A Grundimmunisierung im Alter von 2, 3 und 4 Monaten sowie zwischen 89300B dem 11. bis 14. Lebensmonat alle 9,40 12
13 Diphtherie, Pertussis, Tetanus (Tdap) Standardimpfung Auffrischung im Alter von 5 bis 6 und 9 bis 17 Lebensjahren 89303R als Sonderfall nach Vollendung des 18. Lebensjahres bei gleichzeitig vorliegender Indikation für Pertussis (sofern kein adäquater Immunschutz vorliegt, bei Frauen mit Kinderwunsch präkonzeptionell, alle 9,40 engen Haushaltskontaktpersonen (Eltern, Geschwister) und Betreuer (z. B. Tagesmütter, Babysitter, ggf. Großeltern) möglichst vier Wochen vor Geburt des Kindes) Satzungsimpfung 89303S Auffrischimpfung aller 10 Jahre für alle Personen ab vollendetem AOK PLUS (95101), 18. Lebensjahr IKK Sachsen, EK 9,40 Diphtherie, Tetanus, Poliomyelitis (TdIPV) Standardimpfung Auffrischung im Alter von 9 bis 17 Lebensjahren 89302R Personen mit fehlender oder unvollständiger Grundimmunisierung alle 9,40 Satzungsimpfung 89302S Auffrischimpfung aller 10 Jahre für alle Personen ab vollendetem AOK PLUS (95101), 18. Lebensjahr IKK Sachsen, EK 9,40 Masern, Mumps, Röteln (MMR) Standardimpfung 89301A Immunisierung beginnend mit der ersten Impfdosis zwischen dem 89301B 11. bis 14. Lebensmonat und Abschluss mit der 2. Impfdosis vor Ende des 2. Lebensjahres (vorzugsweise mit einem MMRV-Kombinationsimpfstoff) Bei einer Aufnahme in eine Gemeinschaftseinrichtung vor dem Impf- alle 12,00 termin erfolgt die Impfung mit 9 Monaten. Nach 11 (2) SiR Vervollständigung des Impfschutzes bis spätestens zum vollendeten 18. Lebensjahr Indikationsimpfung für seronegative Frauen mit Kinderwunsch 13
14 Masern, Mumps, Röteln (MMR) Satzungsimpfung 89301S Standardimpfung für alle empfänglichen Personen außerhalb der AOK PLUS (95101), Indikationsliste der SiR IKK Sachsen, EK 12,00 Diphtherie, Pertussis, Tetanus, Poliomyelitis (TdapIPV) Standardimpfung Auffrischung im Alter von 5 bis 6 und 9 bis 17 Lebensjahren 89400R als Sonderfall nach Vollendung des 18. Lebensjahres bei gleichzeitig vorliegender Indikation für Pertussis (sofern kein adäquater Immunschutz vorliegt, bei Frauen mit Kinderwunsch präkonzeptionell, engen alle 10,40 Haushaltskontaktpersonen (Eltern, Geschwister) und Betreuer (z. B. Tagesmütter, Babysitter, ggf. Großeltern) möglichst vier Wochen vor Geburt des Kindes) Satzungsimpfung 89400S Auffrischimpfung aller 10 Jahre für alle Personen ab vollendetem AOK PLUS (95101), 18. Lebensjahr IKK Sachsen, EK 10,40 Masern, Mumps, Röteln, Varizellen (MMRV) Standardimpfung 89401A Immunisierung beginnend mit der ersten Impfdosis zwischen dem 89401B 11. bis 14. Lebensmonat und Abschluss mit der 2. Impfdosis vor Ende des 2. Lebensjahres Bei einer Aufnahme in eine Gemeinschaftseinrichtung vor dem alle 12,00 Impftermin erfolgt die Impfung mit 9 Monaten. Nach 11 (2) SiR Vervollständigung des Impfschutzes bis spätestens zum vollendeten 18. Lebensjahr 14
15 Diphtherie, Pertussis, Tetanus, Poliomyelitis, Haemophilus influenzae-b (DTap-IPV-Hib) Standardimpfung 89500A Grundimmunisierung im Alter von 2, 3 und 4 Monaten sowie zwischen 89500B dem 11. bis 14. Lebensmonat Diphtherie, Pertussis, Tetanus, Poliomyelitis, Haemophilus inluenzae-b, Hepatitis B (DTaP-IPV-Hib-HB) Standardimpfung 89600A Grundimmunisierung im Alter von 2, 3 und 4 Monaten sowie zwischen 89600B dem 11. bis 14. Lebensmonat alle 12,50 alle 16,10 Legende: Kennzeichnung A: erste Dosen eines Impfzyklus, bzw. unvollständige Impfserie Kennzeichnung B: letzte Dosis eines Impfzyklus nach Fachinformation Kennzeichnung R: Auffrischimpfung Kennzeichnung S: Satzungsleistung Fußnoten: 1) Gelbfieberimpfungen dürfen nur zugelassene Gelbfieber-Impfstellen, die eine Abrechnungsgenehmigung der KV Sachsen haben, durchführen. 2) Bei der Influenzaimpfung von Kindern unter 36 Monaten ist die Nummer zweimal zu dokumentieren. 3) keine routinemäßige Auffrischung 4) Die Kosten für die entsprechende Antikörperbestimmung sind durch den Versicherten zu tragen. 5) Kündigung der Vereinbarung zu Schutzimpfungen auf Grund von Auslandsreisen ( Reiseimpfungen ) durch die DAK zum ) für heilfürsorgeberechtigte Beamte des kommunalen feuerwehrtechnischen Dienstes im Freitstaat Sachsen nicht berechnungsfähig, nur durch den Amtsarzt im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung zu Lasten des Dienstherren 15
16 Grundsätzliche Anmerkungen: Bei der Dokumentation der Einzelimpfstoffe hat die Abrechnungsnummer der Standardimpfung Vorrang, wenn gleichzeitig weitere Indikationen in Betracht kommen. Bei der Anwendung von Kombinationsimpfstoffen sind ausschließlich die Abrechnungsnummern der entsprechenden Kombinationen zu verwenden. Nach 28 (4) SGB V in Verbindung mit 20d SGB V ist im Rahmen von Schutzimpfungen keine Praxisgebühr zu erheben Besondere Hinweise im Zusammenhang mit Leistungen der Impfvereinbarung Sachsen Die nach dieser Vereinbarung verpflichteten Krankenkassen übernehmen für ihre Versicherten alle als Standard- und Indikationsimpfung definierten Schutzimpfungen gemäß der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen nach 20d Abs. 1 SGB V (Schutzimpfungs-Richtlinie/SiR) in der jeweils gültigen Fassung. Von anderen Stellen (z. B. Arbeitgeber) bzw. vom öffentlichen Gesundheitsdienst aufgrund gesetzlicher Vorschriften (z. B. im Rahmen von Schuluntersuchungen, Sächsisches Herdbekämpfungsprogramm etc.) durchzuführende Schutzimpfungen, haben Vorrang vor der Durchführung von Schutzimpfungen nach dieser Vereinbarung. Schutzimpfungen aus Anlass eines Auslandsaufenthaltes sind nicht Gegenstand dieser Vereinbarung. Aktive Schutzimpfungen gegen Tetanus und Tollwut im Verletzungsfall sind ebenso wie die entsprechenden passiven Immunisierungen - soweit es die Applikation im unmittelbaren Zusammenhang mit der Verletzung bzw. Exposition betrifft nicht Gegenstand dieser Vereinbarung. In diesem Falle ist die Leistungserbringung im Rahmen der Abrechnung gemäß EBM geltend zu machen. Tollwut-Impfstoff ist im Verletzungsfall ausschließlich unter Namensnennung des Versicherten zu verordnen. Die Schutzimpfungen sind auf der Grundlage der jeweils aktuellen Fassung der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen nach 20d Absatz 1 SGB V (Schutzimpfungs-Richtlinie/SiR) durchzuführen. Die Durchführung der Schutzimpfungen nach der SiR orientiert sich an den Empfehlungen der STIKO. Schutzimpfungen nach dieser Vereinbarung können die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden approbierten Ärzte, welche über eine ent- 16
17 sprechende Qualifikation zur Erbringung von Impfleistungen verfügen und unter Beachtung des 1 Abs. 1 bis 5 durchführen. Impfstoffe werden zu Lasten der AOK auf einem gesonderten Arzneiverordnungsblatt (Muster 16) -auch im Einzelfall- ohne Namensnennung des Versicherten verordnet. Dabei ist nur das Feld 8 (Impfstoffe) durch Eintragung der Ziffer 8 zu kennzeichnen. Dies gilt auch für Impfstoffe, die im Rahmen einer Simultanimpfung eingesetzt werden, sofern nicht 1 Abs. 5 dieser Vereinbarung zutreffend ist. Davon ausgeschlossen ist außerdem die Verordnung von Immunglobulinen. Für die in dieser Vereinbarung geregelten Impfleistungen und Impfstoffe ist eine private Liquidation ausgeschlossen. Die Applikation eines Mehrfachimpfstoffes gilt als eine Leistung. Jede Nr. ist nur einmal pro Tag berechnungsfähig. Neben Impfleistungen ist die Abrechnung des Ganzkörperstatus zur Feststellung der Impftauglichkeit ausgeschlossen siehe entspr. Vorstandsbeschluss zur Feststellung der Impftauglichkeit (Pkt. 3.7 Abrechnungshinweise). Schutzimpfungen im Verletzungsfall siehe entspr. Vorstandsbeschluss (Pkt. 3.8 Abrechnungshinweise) Impfleistungen für Mütter/Väter durch Kinderärzte siehe entspr. Vorstandsbeschluss zur Behandlung von Erwachsenen durch Fachärzte für Kinderheilkunde (Pkt Abrechnungshinweise). 17
18 Besondere Hinweise im Zusammenhang mit Satzungsimpfungen Die entspr. Vereinbarungen mit der IKK Sachsen und den Ersatzkassen sind vorerst auf das Kalenderjahr 2008 befristet. Gemäß 5 der Impfvereinbarung Sachsen werden die nach dieser Vereinbarung verordnungsfähigen Impfstoffe zu Lasten der AOK PLUS auf einem gesonderten Arzneiverordnungsblatt (Muster 16) auch im Einzelfall ohne Namensnennung des Versicherten verordnet. Dabei ist nur das Feld 8 (Impfstoffe) durch Eintragung der Ziffer 8 zu kennzeichnen. Für die in dieser Vereinbarung geregelten Impfleistungen und Impfstoffe ist eine private Liquidation ausgeschlossen. Beim Bezug der Impfstoffe ist soweit möglich und sinnvoll wirtschaftlichen Großpackungen und Kombinationsimpfstoffen der Vorrang zu geben. Die finanziellen Mittel für die erbrachten Impfleistungen nach dieser Vereinbarung werden von den Krankenkassen außerhalb der budgetierten Gesamtvergütung zur Verfügung gestellt. 18
19 Besondere Hinweise im Zusammenhang mit Reiseschutzimpfungen Bei jeder weiteren Impfung im Rahmen derselben Arzt-Patienten-Begegnung ist die entsprechende Abrechnungsnummer mit dem Buchstaben W zu versehen. Diese Abrechnungsnummern werden jeweils mit einer Pauschale in Höhe von 50% der ungekennzeichneten Abrechnungsnummer (d. h. 3,00 bzw. 4,00 Euro) vergütet. Ist die weitere Impfung im Rahmen derselben Arzt-Patienten-Begegnung eine Auffrischimpfung, so ist die entsprechende Abrechnungsnummer mit dem Buchstaben Y zu versehen. Diese Abrechnungsnummern werden jeweils mit einer Pauschale in Höhe von 50% der ungekennzeichneten Abrechnungsnummern (d.h. 3,00 bzw. 4,00 Euro) vergütet. Die Applikation eines Mehrfachimpfstoffes gilt als eine Leistung. Sofern bei einem Patientenkontakt die Indikation für eine Schutzimpfung nach der Impfvereinbarung Sachsen und zur gleichen Indikation gleichzeitig nach dieser Vereinbarung vorliegt, hat die Abrechnung der Schutzimpfung über die Impfvereinbarung Sachsen zu erfolgen. Abweichend von den Regelungen der Impfvereinbarung Sachsen Ersatzkassen ( 5) ist der jeweilige Impfstoff auf dem Arzneiverordnungsblatt (Muster 16) auf den Namen des Versicherten zu Lasten der jeweils zuständigen Krankenkasse zu verordnen. Bei der Verordnung von Impfstoffen ist das Markierungsfeld 8 (Impfstoffe) des Musters 16 durch Eintragung der Ziffer 8 zu kennzeichnen. Auf diesem Arzneiverordnungsblatt ist ausschließlich der jeweilige Impfstoff für die in diesem Vertrag vereinbarten Impfungen zu verordnen. Ein Bezug über die Sprechstundenbedarfsregelung (SSB) ist ausgeschlossen. Die Krankenkassen stellen sicher, dass die im Rahmen dieser Vereinbarung verordneten Impfstoffe und Arzneimittel für andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe das Ausgabenvolumen für Arzneimittel der KV Sachsen bzw. des Arztes nicht belasten. Die finanziellen Mittel für die erbrachten Impfleistungen nach dieser Vereinbarung werden von den Krankenkassen außerhalb der budgetierten Gesamtvergütung zur Verfügung gestellt. 19
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