Verkehrssicherheitsarbeit. Herzlich Willkommen zur Veranstaltung. Huppertz. Zulassungsfreie Fahrzeuge. Bernd Huppertz 1
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- Curt Burgstaller
- vor 8 Jahren
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1 Herzlich Willkommen zur Veranstaltung Zulassungsfreie Fahrzeuge 1
2 Zulassungspflicht 1 FZV 3 I FZV 3 II Nr. 1 FZV 3 II Nr. 2 FZV Kennzeichen Namensschild Versicherungskennzeichen Geschwindigkeitsschild Die FZV ist anzuwenden auf die Zulassung von Kfz mit einer bbh > 6 km/h und die Zulassung ihrer Anhänger. 2
3 Abgestuftes System 1 FZV 3 I FZV 3 II Nr. 1 FZV 3 II Nr. 2 FZV Kennzeichen Namensschild Versicherungskennzeichen Geschwindigkeitsschild Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. o Ausgenommen sind bestimmte Kfz und Anhänger (= zulassungsfreie Fahrzeuge) 3
4 Abgestuftes System 1 FZV 3 I FZV 3 II Nr. 1 FZV 3 II Nr. 2 FZV Kennzeichen Namensschild Versicherungskennzeichen Geschwindigkeitsschild Zulassungsfreie Fahrzeuge sind entweder /oder o pflichtig Amtliches Kennzeichen Versicherungskennzeichen Namensschild o frei 4
5 Abgestuftes System 1 FZV 3 I FZV 3 II Nr. 1 FZV 3 II Nr. 2 FZV Kennzeichen Namensschild Versicherungskennzeichen Geschwindigkeitsschild Bestimmte (langsamere) Kfz und Anhänger müssen mit einem Geschwindigkeitsschild nach 58 StVZO gekennzeichnet sein. o Zulassungsrechtlich relevant ist dies jedoch nur bei o lof - Anhängern o Schausteller Anhängern o fahrbaren Baubuden 3 II Satz 2 FZV 58 StVZO 5
6 SAM bbh 20 km/h Kfz, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind (Legaldefinition 2 Nr. 17 FZV) pflichtig gemäß 4 I FZV Namensschild gemäß 4 IV FZV Versicherungsfrei gemäß 2 Nr. 6b PflVG Steuerfrei gemäß 3 Nr. 1 KraftStG 6
7 SAM bbh 20 km/h Namensschild 7
8 SAM bbh 20 km/h Namensschild 8
9 SAM bbh 20 km/h Namensschild 9
10 SAM bbh 20 km/h Namensschild 10
11 SAM bbh 20 km/h Namensschild 11
12 SAM bbh > 20 km/h Kfz, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind (Legaldefinition 2 Nr. 17 FZV) pflichtig gemäß 4 I FZV Amtliches Kennzeichen gemäß 4 II Nr. 1 FZV Versicherungspflichtig gemäß 1 PflVG Steuerfrei gemäß 3 Nr. 1 KraftStG 12
13 SAM bbh > 20 km/h amtl. Kennzeichen 13
14 SAM bbh > 20 km/h amtl. Kennzeichen 14
15 SAM bbh > 20 km/h amtl. Kennzeichen 15
16 SAM bbh > 20 km/h amtl. Kennzeichen 16
17 SAM bbh > 20 km/h amtl. Kennzeichen 17
18 Stapler bbh 20 km/h Kfz, die nach ihrer Bauart für das Aufnehmen, Heben, Bewegen und Positionieren von Lasten bestimmt und geeignet sind (Legaldefinition 2 Nr. 18 FZV) pflichtig gemäß 4 I FZV Namensschild gemäß 4 IV FZV Versicherungsfrei gemäß 2 Nr. 6b PflVG Steuerfrei gemäß 3 Nr. 1 KraftStG 18
19 Stapler bbh 20 km/h Namensschild 19
20 Stapler bbh 20 km/h Namensschild 20
21 Stapler bbh 20 km/h Namensschild 21
22 Stapler bbh > 20 km/h Kfz, die nach ihrer Bauart für das Aufnehmen, Heben, Bewegen und Positionieren von Lasten bestimmt und geeignet sind (Legaldefinition 2 Nr. 18 FZV) pflichtig gemäß 4 I FZV Amtliches Kennzeichen gemäß 4 II FZV Versicherungspflichtig gemäß 1 PflVG Steuerfrei gemäß 3 Nr. 1 KraftStG 22
23 Stapler bbh > 20 km/h amtl. Kennzeichen 23
24 einachsige lof - Zugmaschinen Kfz, deren Funktion im Wesentlichen in der Erzeugung von Zugkraft besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen und zum Antrieb von auswechselbaren Geräten für lof Arbeiten oder zum Ziehen von Anhängern in lof Betrieben bestimmt und geeignet sind (Legaldefinition 2 Nr. 16 FZV) pflichtig gemäß 4 I FZV Namensschild gemäß 4 IV FZV Versicherungspflichtig gemäß 1 PflVG Steuerfrei gemäß 3 Nr. 1 KraftStG 24
25 einachsige lof - Zugmaschinen Namensschild 25
26 Leichtkrafträder Krafträder mit einer Nennleistung 11 kw und im Falle von Verbrennungsmotoren mit einem Hubraum > 50 ccm aber 125 ccm (Legaldefinition 2 Nr. 10 FZV) pflichtig gemäß 4 I FZV Amtliches Kennzeichen gemäß 4 II FZV verkleinerte Form Anlage 4 Abschnitt 1 Nr. 1c dadurch auch: Zulassungsbescheinigung dadurch auch: HU nach 29 StVZO Versicherungspflichtig gemäß 1 PflVG Steuerfrei gemäß 3 Nr. 1 KraftStG 26
27 Leichtkrafträder Zulassungsbescheinigung amtl. Kennzeichen 27
28 Leichtkrafträder Zulassungsbescheinigung amtl. Kennzeichen 28
29 zweirädrige Kleinkrafträder Zweirädrige Kfz mit einer bbh 45 km/h und folgenden Eigenschaften: mit Verbrennungsmotor, dessen Hubraum 50 ccm beträgt oder mit Elektromotor, dessen max. Nenndauerleistung 4 kw beträgt (Legaldefinition 2 Nr. 11a FZV) pflichtig gemäß 4 I FZV Versicherungskennzeichen gemäß 4 III FZV Versicherungspflichtig gemäß 1 PflVG Steuerfrei gemäß 3 Nr. 1 KraftStG 29
30 zweirädrige Kleinkrafträder Zweirädrige Kfz mit einer bbh 45 km/h und folgenden Eigenschaften: mit Verbrennungsmotor, dessen Hubraum 50 ccm beträgt oder mit Elektromotor, dessen max. Nenndauerleistung 4 kw beträgt (Legaldefinition 2 Nr. 11a FZV): Kleinkraftrad Mofa Midibike Pocketbike Leichtmofa diverse ebike (Pedelec) 30
31 zweirädrige Kleinkrafträder Kleinkraftrad Zweirädrige Kfz mit einer bbh 45 km/h und folgenden Eigenschaften: mit Verbrennungsmotor, dessen Hubraum 50 ccm beträgt oder mit Elektromotor, dessen max. Nenndauerleistung 4kW beträgt. Versicherungskennzeichen 31
32 zweirädrige Kleinkrafträder Kleinkraftrad Zweirädrige Kfz mit einer bbh 45 km/h und folgenden Eigenschaften: mit Verbrennungsmotor, dessen Hubraum 50 ccm beträgt oder mit Elektromotor, dessen max. Nenndauerleistung 4kW beträgt. Versicherungskennzeichen 32
33 zweirädrige Kleinkrafträder Kleinkraftrad (Midibike) Zweirädrige Kfz mit einer bbh 45 km/h und folgenden Eigenschaften: mit Verbrennungsmotor, dessen Hubraum 50 ccm beträgt oder mit Elektromotor, dessen max. Nenndauerleistung 4kW beträgt. Versicherungskennzeichen 33
34 zweirädrige Kleinkrafträder Kleinkraftrad (Pocketbike) Zweirädrige Kfz mit einer bbh 45 km/h und folgenden Eigenschaften: mit Verbrennungsmotor, dessen Hubraum 50 ccm beträgt oder mit Elektromotor, dessen max. Nenndauerleistung 4kW beträgt. Versicherungskennzeichen 34
35 zweirädrige Kleinkrafträder Kleinkraftrad (Pocketbike) 35
36 zweirädrige Kleinkrafträder Mofa Zweirädrige Kfz mit einer bbh 45 km/h (hier: 25 km/h) und folgenden Eigenschaften: mit Verbrennungsmotor, dessen Hubraum 50 ccm beträgt oder mit Elektromotor, dessen max. Nenndauerleistung 4kW beträgt. Versicherungskennzeichen 36
37 zweirädrige Kleinkrafträder Mofa Zweirädrige Kfz mit einer bbh 45 km/h (hier: 25 km/h) und folgenden Eigenschaften: mit Verbrennungsmotor, dessen Hubraum 50 ccm beträgt oder mit Elektromotor, dessen max. Nenndauerleistung 4kW beträgt. Versicherungskennzeichen 37
38 zweirädrige Kleinkrafträder Mofa Versicherungskennzeichen 38
39 zweirädrige Kleinkrafträder Mofa Versicherungskennzeichen 39
40 zweirädrige Kleinkrafträder Leichtmofa Zweirädrige Kfz mit einer bbh 45 km/h (hier: 20 km/h) und folgenden Eigenschaften: mit Verbrennungsmotor, dessen Hubraum 50 ccm beträgt oder mit Elektromotor, dessen max. Nenndauerleistung 4kW beträgt. Versicherungskennzeichen 40
41 zweirädrige Kleinkrafträder Leichtmofa Versicherungskennzeichen 41
42 dreirädrige Kleinkrafträder Dreirädrige Kfz mit einer bbh 45 km/h und folgenden Eigenschaften: mit Fremdzündungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 ccm beträgt, mit einem anderen Verbrennungsmotor, dessen maximale Nutzleistung nicht mehr als 4 kw beträgt oder mit einem Elektromotor, dessen maximale Nenndauerleistung nicht mehr als 4 kw beträgt (Legaldefinition 2 Nr. 11b FZV) pflichtig gemäß 4 I FZV Versicherungskennzeichen gemäß 4 III FZV Versicherungspflichtig gemäß 1 PflVG Steuerfrei gemäß 3 Nr. 1 KraftStG 42
43 dreirädrige Kleinkrafträder Versicherungskennzeichen 43
44 dreirädrige Kleinkrafträder Versicherungskennzeichen 44
45 dreirädrige Kleinkrafträder Versicherungskennzeichen 45
46 dreirädrige Kleinkrafträder Versicherungskennzeichen 46
47 motorisierte Krankenfahrstühle Einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kfz mit Elektroantrieb, einer Leermasse 300 kg einschließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, einer zgm 500 kg, einer bbh 15 km/h und einer Breite über alles von maximal 110 cm (Legaldefinition 2 Nr. 13 FZV) pflichtig gemäß 4 I FZV Versicherungskennzeichen gemäß 4 III FZV Versicherungspflichtig gemäß 1 PflVG Steuerfrei gemäß 3 Nr. 1 KraftStG ECE 69 Schild gemäß 4 IV FZV 47
48 motorisierte Krankenfahrstühle Vers.kennzeichen ECE 69 48
49 motorisierte Krankenfahrstühle Vers.kennzeichen ECE 69 49
50 motorisierte Krankenfahrstühle Vers.kennzeichen ECE 69 50
51 motorisierte Krankenfahrstühle 51
52 motorisierte Krankenfahrstühle Vers.kennzeichen ECE 69 52
53 Zulassungsfreie Kfz motorisierte Krankenfahrstühle 53
54 motorisierte Krankenfahrstühle ohne 54
55 motorisierte Krankenfahrstühle Versicherungskennzeichen 55
56 motorisierte Krankenfahrstühle 56
57 vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge Vierrädrige Kfz mit einer Leermasse 350 kg ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeugen, mit einer bbh 45 km/h, mit Fremdzündungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 ccm beträgt oder mit einem anderen Verbrennungsmotor, dessen maximale Nennleistung nicht mehr als 4 kw beträgt (Legaldefinition 2 Nr. 12 FZV) pflichtig gemäß 4 I FZV Versicherungskennzeichen gemäß 4 III FZV Versicherungspflichtig gemäß 1 PflVG Steuerfrei gemäß 3 Nr. 1 KraftStG 57
58 vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge Versicherungskennzeichen 58
59 Elektronische Mobilitätshilfen (Segway) Versicherungskennzeichen 59
60 Kein (!) vierrädriges Leichtkraftfahrzeug zulassungspflichtig 60
61 Kein (!) vierrädriges Leichtkraftfahrzeug zulassungspflichtig 61
62 vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge Versicherungskennzeichen 62
63 Zulassungsfreie Anhänger lof - Anhänger Wiederholungskennzeicheschild Geschwindigkeits- 63
64 Zulassungsfreie Anhänger lof - Anhänger Wiederholungskennzeicheschild Geschwindigkeits- 64
65 Zulassungsfreie Anhänger lof Anhänger (hinter Pkw) zulassungspflichtig 65
66 Zulassungsfreie Anhänger Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe Wiederholungskennzeicheschild Geschwindigkeits- 66
67 Zulassungsfreie Anhänger Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe Wiederholungskennzeicheschild Geschwindigkeits- 67
68 Zulassungsfreie Anhänger Fahrbare Baubuden Wiederholungskennzeicheschild Geschwindigkeits- 68
69 Zulassungsfreie Anhänger Fahrbare Baubuden Wiederholungskennzeicheschild Geschwindigkeits- 69
70 Zulassungsfreie Anhänger Keine (!) fahrbare Baubude zulassungspflichtig 70
71 Zulassungsfreie Anhänger Arbeitsmaschinen Amtl. Kennzeichen 71
72 Zulassungsfreie Anhänger Arbeitsmaschinen Amtl. Kennzeichen 72
73 Zulassungsfreie Anhänger Arbeitsmaschinen Amtl. Kennzeichen 73
74 Zulassungsfreie Anhänger Arbeitsmaschinen Amtl. Kennzeichen 74
75 Zulassungsfreie Anhänger Arbeitsmaschinen Amtl. Kennzeichen 75
76 Zulassungsfreie Anhänger Arbeitsmaschinen Amtl. Kennzeichen 76
77 Zulassungsfreie Anhänger Arbeitsmaschinen Amtl. Kennzeichen 77
78 Zulassungsfreie Anhänger Sportanhänger Amtl. Kennzeichen 78
79 Zulassungsfreie Anhänger Sportanhänger 79
80 Zulassungsfreie Anhänger Sportanhänger Amtl. Kennzeichen 80
81 Zulassungsfreie Anhänger Sportanhänger Amtl. Kennzeichen 81
82 Zulassungsfreie Anhänger Sportanhänger Amtl. Kennzeichen 82
83 Zulassungsfreie Anhänger Einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen Wiederholungskennzeichen 83
84 Zulassungsfreie Anhänger Anhänger für Feuerlöschzwecke Wiederholungskennzeichen 84
85 lof Arbeitsgeräte 3 t Geräte, in der lof, die dazu bestimmt sind, von einer Zugmaschine gezogen zu werden und die die Funktion der Zugmaschine verändern oder erweitern (Legaldefinition 2 Nr. 20 FZV) Versicherungsfrei gemäß 2 PflVG Steuerfrei gemäß 3 Nr. 1 KraftStG 85
86 Zulassungsfreie Anhänger lof Arbeitsgeräte zgm 3 t 86
87 Zulassungsfreie Anhänger lof Arbeitsgeräte zgm 3 t 87
88 lof Arbeitsgeräte > 3 t Geräte, in der lof, die dazu bestimmt sind, von einer Zugmaschine gezogen zu werden und die die Funktion der Zugmaschine verändern oder erweitern (Legaldefinition 2 Nr. 20 FZV) pflichtig gemäß 4 I FZV Versicherungsfrei gemäß 2 PflVG Steuerfrei gemäß 3 Nr. 1 KraftStG 88
89 Sitzkarren Sitzkarren sind einachsige Anhänger, die nach ihrer Bauart nur bestimmt und geeignet sind, einer Person das Führen einer einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschine von einem Sitz aus zu ermöglichen (Legaldefinition 2 Nr. 21 FZV) frei gemäß 4 I FZV Versicherungsfrei gemäß 2 PflVG Steuerfrei gemäß 3 Nr. 1 KraftStG 89
90 Zulassungsfreie Anhänger Sitzkarren 90
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