Verkehrssicherheitsarbeit. Herzlich Willkommen zur Veranstaltung. Huppertz. Zulassungsfreie Fahrzeuge. Bernd Huppertz 1

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1 Herzlich Willkommen zur Veranstaltung Zulassungsfreie Fahrzeuge 1

2 Zulassungspflicht 1 FZV 3 I FZV 3 II Nr. 1 FZV 3 II Nr. 2 FZV Kennzeichen Namensschild Versicherungskennzeichen Geschwindigkeitsschild Die FZV ist anzuwenden auf die Zulassung von Kfz mit einer bbh > 6 km/h und die Zulassung ihrer Anhänger. 2

3 Abgestuftes System 1 FZV 3 I FZV 3 II Nr. 1 FZV 3 II Nr. 2 FZV Kennzeichen Namensschild Versicherungskennzeichen Geschwindigkeitsschild Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. o Ausgenommen sind bestimmte Kfz und Anhänger (= zulassungsfreie Fahrzeuge) 3

4 Abgestuftes System 1 FZV 3 I FZV 3 II Nr. 1 FZV 3 II Nr. 2 FZV Kennzeichen Namensschild Versicherungskennzeichen Geschwindigkeitsschild Zulassungsfreie Fahrzeuge sind entweder /oder o pflichtig Amtliches Kennzeichen Versicherungskennzeichen Namensschild o frei 4

5 Abgestuftes System 1 FZV 3 I FZV 3 II Nr. 1 FZV 3 II Nr. 2 FZV Kennzeichen Namensschild Versicherungskennzeichen Geschwindigkeitsschild Bestimmte (langsamere) Kfz und Anhänger müssen mit einem Geschwindigkeitsschild nach 58 StVZO gekennzeichnet sein. o Zulassungsrechtlich relevant ist dies jedoch nur bei o lof - Anhängern o Schausteller Anhängern o fahrbaren Baubuden 3 II Satz 2 FZV 58 StVZO 5

6 SAM bbh 20 km/h Kfz, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind (Legaldefinition 2 Nr. 17 FZV) pflichtig gemäß 4 I FZV Namensschild gemäß 4 IV FZV Versicherungsfrei gemäß 2 Nr. 6b PflVG Steuerfrei gemäß 3 Nr. 1 KraftStG 6

7 SAM bbh 20 km/h Namensschild 7

8 SAM bbh 20 km/h Namensschild 8

9 SAM bbh 20 km/h Namensschild 9

10 SAM bbh 20 km/h Namensschild 10

11 SAM bbh 20 km/h Namensschild 11

12 SAM bbh > 20 km/h Kfz, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind (Legaldefinition 2 Nr. 17 FZV) pflichtig gemäß 4 I FZV Amtliches Kennzeichen gemäß 4 II Nr. 1 FZV Versicherungspflichtig gemäß 1 PflVG Steuerfrei gemäß 3 Nr. 1 KraftStG 12

13 SAM bbh > 20 km/h amtl. Kennzeichen 13

14 SAM bbh > 20 km/h amtl. Kennzeichen 14

15 SAM bbh > 20 km/h amtl. Kennzeichen 15

16 SAM bbh > 20 km/h amtl. Kennzeichen 16

17 SAM bbh > 20 km/h amtl. Kennzeichen 17

18 Stapler bbh 20 km/h Kfz, die nach ihrer Bauart für das Aufnehmen, Heben, Bewegen und Positionieren von Lasten bestimmt und geeignet sind (Legaldefinition 2 Nr. 18 FZV) pflichtig gemäß 4 I FZV Namensschild gemäß 4 IV FZV Versicherungsfrei gemäß 2 Nr. 6b PflVG Steuerfrei gemäß 3 Nr. 1 KraftStG 18

19 Stapler bbh 20 km/h Namensschild 19

20 Stapler bbh 20 km/h Namensschild 20

21 Stapler bbh 20 km/h Namensschild 21

22 Stapler bbh > 20 km/h Kfz, die nach ihrer Bauart für das Aufnehmen, Heben, Bewegen und Positionieren von Lasten bestimmt und geeignet sind (Legaldefinition 2 Nr. 18 FZV) pflichtig gemäß 4 I FZV Amtliches Kennzeichen gemäß 4 II FZV Versicherungspflichtig gemäß 1 PflVG Steuerfrei gemäß 3 Nr. 1 KraftStG 22

23 Stapler bbh > 20 km/h amtl. Kennzeichen 23

24 einachsige lof - Zugmaschinen Kfz, deren Funktion im Wesentlichen in der Erzeugung von Zugkraft besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen und zum Antrieb von auswechselbaren Geräten für lof Arbeiten oder zum Ziehen von Anhängern in lof Betrieben bestimmt und geeignet sind (Legaldefinition 2 Nr. 16 FZV) pflichtig gemäß 4 I FZV Namensschild gemäß 4 IV FZV Versicherungspflichtig gemäß 1 PflVG Steuerfrei gemäß 3 Nr. 1 KraftStG 24

25 einachsige lof - Zugmaschinen Namensschild 25

26 Leichtkrafträder Krafträder mit einer Nennleistung 11 kw und im Falle von Verbrennungsmotoren mit einem Hubraum > 50 ccm aber 125 ccm (Legaldefinition 2 Nr. 10 FZV) pflichtig gemäß 4 I FZV Amtliches Kennzeichen gemäß 4 II FZV verkleinerte Form Anlage 4 Abschnitt 1 Nr. 1c dadurch auch: Zulassungsbescheinigung dadurch auch: HU nach 29 StVZO Versicherungspflichtig gemäß 1 PflVG Steuerfrei gemäß 3 Nr. 1 KraftStG 26

27 Leichtkrafträder Zulassungsbescheinigung amtl. Kennzeichen 27

28 Leichtkrafträder Zulassungsbescheinigung amtl. Kennzeichen 28

29 zweirädrige Kleinkrafträder Zweirädrige Kfz mit einer bbh 45 km/h und folgenden Eigenschaften: mit Verbrennungsmotor, dessen Hubraum 50 ccm beträgt oder mit Elektromotor, dessen max. Nenndauerleistung 4 kw beträgt (Legaldefinition 2 Nr. 11a FZV) pflichtig gemäß 4 I FZV Versicherungskennzeichen gemäß 4 III FZV Versicherungspflichtig gemäß 1 PflVG Steuerfrei gemäß 3 Nr. 1 KraftStG 29

30 zweirädrige Kleinkrafträder Zweirädrige Kfz mit einer bbh 45 km/h und folgenden Eigenschaften: mit Verbrennungsmotor, dessen Hubraum 50 ccm beträgt oder mit Elektromotor, dessen max. Nenndauerleistung 4 kw beträgt (Legaldefinition 2 Nr. 11a FZV): Kleinkraftrad Mofa Midibike Pocketbike Leichtmofa diverse ebike (Pedelec) 30

31 zweirädrige Kleinkrafträder Kleinkraftrad Zweirädrige Kfz mit einer bbh 45 km/h und folgenden Eigenschaften: mit Verbrennungsmotor, dessen Hubraum 50 ccm beträgt oder mit Elektromotor, dessen max. Nenndauerleistung 4kW beträgt. Versicherungskennzeichen 31

32 zweirädrige Kleinkrafträder Kleinkraftrad Zweirädrige Kfz mit einer bbh 45 km/h und folgenden Eigenschaften: mit Verbrennungsmotor, dessen Hubraum 50 ccm beträgt oder mit Elektromotor, dessen max. Nenndauerleistung 4kW beträgt. Versicherungskennzeichen 32

33 zweirädrige Kleinkrafträder Kleinkraftrad (Midibike) Zweirädrige Kfz mit einer bbh 45 km/h und folgenden Eigenschaften: mit Verbrennungsmotor, dessen Hubraum 50 ccm beträgt oder mit Elektromotor, dessen max. Nenndauerleistung 4kW beträgt. Versicherungskennzeichen 33

34 zweirädrige Kleinkrafträder Kleinkraftrad (Pocketbike) Zweirädrige Kfz mit einer bbh 45 km/h und folgenden Eigenschaften: mit Verbrennungsmotor, dessen Hubraum 50 ccm beträgt oder mit Elektromotor, dessen max. Nenndauerleistung 4kW beträgt. Versicherungskennzeichen 34

35 zweirädrige Kleinkrafträder Kleinkraftrad (Pocketbike) 35

36 zweirädrige Kleinkrafträder Mofa Zweirädrige Kfz mit einer bbh 45 km/h (hier: 25 km/h) und folgenden Eigenschaften: mit Verbrennungsmotor, dessen Hubraum 50 ccm beträgt oder mit Elektromotor, dessen max. Nenndauerleistung 4kW beträgt. Versicherungskennzeichen 36

37 zweirädrige Kleinkrafträder Mofa Zweirädrige Kfz mit einer bbh 45 km/h (hier: 25 km/h) und folgenden Eigenschaften: mit Verbrennungsmotor, dessen Hubraum 50 ccm beträgt oder mit Elektromotor, dessen max. Nenndauerleistung 4kW beträgt. Versicherungskennzeichen 37

38 zweirädrige Kleinkrafträder Mofa Versicherungskennzeichen 38

39 zweirädrige Kleinkrafträder Mofa Versicherungskennzeichen 39

40 zweirädrige Kleinkrafträder Leichtmofa Zweirädrige Kfz mit einer bbh 45 km/h (hier: 20 km/h) und folgenden Eigenschaften: mit Verbrennungsmotor, dessen Hubraum 50 ccm beträgt oder mit Elektromotor, dessen max. Nenndauerleistung 4kW beträgt. Versicherungskennzeichen 40

41 zweirädrige Kleinkrafträder Leichtmofa Versicherungskennzeichen 41

42 dreirädrige Kleinkrafträder Dreirädrige Kfz mit einer bbh 45 km/h und folgenden Eigenschaften: mit Fremdzündungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 ccm beträgt, mit einem anderen Verbrennungsmotor, dessen maximale Nutzleistung nicht mehr als 4 kw beträgt oder mit einem Elektromotor, dessen maximale Nenndauerleistung nicht mehr als 4 kw beträgt (Legaldefinition 2 Nr. 11b FZV) pflichtig gemäß 4 I FZV Versicherungskennzeichen gemäß 4 III FZV Versicherungspflichtig gemäß 1 PflVG Steuerfrei gemäß 3 Nr. 1 KraftStG 42

43 dreirädrige Kleinkrafträder Versicherungskennzeichen 43

44 dreirädrige Kleinkrafträder Versicherungskennzeichen 44

45 dreirädrige Kleinkrafträder Versicherungskennzeichen 45

46 dreirädrige Kleinkrafträder Versicherungskennzeichen 46

47 motorisierte Krankenfahrstühle Einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kfz mit Elektroantrieb, einer Leermasse 300 kg einschließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, einer zgm 500 kg, einer bbh 15 km/h und einer Breite über alles von maximal 110 cm (Legaldefinition 2 Nr. 13 FZV) pflichtig gemäß 4 I FZV Versicherungskennzeichen gemäß 4 III FZV Versicherungspflichtig gemäß 1 PflVG Steuerfrei gemäß 3 Nr. 1 KraftStG ECE 69 Schild gemäß 4 IV FZV 47

48 motorisierte Krankenfahrstühle Vers.kennzeichen ECE 69 48

49 motorisierte Krankenfahrstühle Vers.kennzeichen ECE 69 49

50 motorisierte Krankenfahrstühle Vers.kennzeichen ECE 69 50

51 motorisierte Krankenfahrstühle 51

52 motorisierte Krankenfahrstühle Vers.kennzeichen ECE 69 52

53 Zulassungsfreie Kfz motorisierte Krankenfahrstühle 53

54 motorisierte Krankenfahrstühle ohne 54

55 motorisierte Krankenfahrstühle Versicherungskennzeichen 55

56 motorisierte Krankenfahrstühle 56

57 vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge Vierrädrige Kfz mit einer Leermasse 350 kg ohne Masse der Batterien bei Elektrofahrzeugen, mit einer bbh 45 km/h, mit Fremdzündungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 ccm beträgt oder mit einem anderen Verbrennungsmotor, dessen maximale Nennleistung nicht mehr als 4 kw beträgt (Legaldefinition 2 Nr. 12 FZV) pflichtig gemäß 4 I FZV Versicherungskennzeichen gemäß 4 III FZV Versicherungspflichtig gemäß 1 PflVG Steuerfrei gemäß 3 Nr. 1 KraftStG 57

58 vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge Versicherungskennzeichen 58

59 Elektronische Mobilitätshilfen (Segway) Versicherungskennzeichen 59

60 Kein (!) vierrädriges Leichtkraftfahrzeug zulassungspflichtig 60

61 Kein (!) vierrädriges Leichtkraftfahrzeug zulassungspflichtig 61

62 vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge Versicherungskennzeichen 62

63 Zulassungsfreie Anhänger lof - Anhänger Wiederholungskennzeicheschild Geschwindigkeits- 63

64 Zulassungsfreie Anhänger lof - Anhänger Wiederholungskennzeicheschild Geschwindigkeits- 64

65 Zulassungsfreie Anhänger lof Anhänger (hinter Pkw) zulassungspflichtig 65

66 Zulassungsfreie Anhänger Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe Wiederholungskennzeicheschild Geschwindigkeits- 66

67 Zulassungsfreie Anhänger Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe Wiederholungskennzeicheschild Geschwindigkeits- 67

68 Zulassungsfreie Anhänger Fahrbare Baubuden Wiederholungskennzeicheschild Geschwindigkeits- 68

69 Zulassungsfreie Anhänger Fahrbare Baubuden Wiederholungskennzeicheschild Geschwindigkeits- 69

70 Zulassungsfreie Anhänger Keine (!) fahrbare Baubude zulassungspflichtig 70

71 Zulassungsfreie Anhänger Arbeitsmaschinen Amtl. Kennzeichen 71

72 Zulassungsfreie Anhänger Arbeitsmaschinen Amtl. Kennzeichen 72

73 Zulassungsfreie Anhänger Arbeitsmaschinen Amtl. Kennzeichen 73

74 Zulassungsfreie Anhänger Arbeitsmaschinen Amtl. Kennzeichen 74

75 Zulassungsfreie Anhänger Arbeitsmaschinen Amtl. Kennzeichen 75

76 Zulassungsfreie Anhänger Arbeitsmaschinen Amtl. Kennzeichen 76

77 Zulassungsfreie Anhänger Arbeitsmaschinen Amtl. Kennzeichen 77

78 Zulassungsfreie Anhänger Sportanhänger Amtl. Kennzeichen 78

79 Zulassungsfreie Anhänger Sportanhänger 79

80 Zulassungsfreie Anhänger Sportanhänger Amtl. Kennzeichen 80

81 Zulassungsfreie Anhänger Sportanhänger Amtl. Kennzeichen 81

82 Zulassungsfreie Anhänger Sportanhänger Amtl. Kennzeichen 82

83 Zulassungsfreie Anhänger Einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen Wiederholungskennzeichen 83

84 Zulassungsfreie Anhänger Anhänger für Feuerlöschzwecke Wiederholungskennzeichen 84

85 lof Arbeitsgeräte 3 t Geräte, in der lof, die dazu bestimmt sind, von einer Zugmaschine gezogen zu werden und die die Funktion der Zugmaschine verändern oder erweitern (Legaldefinition 2 Nr. 20 FZV) Versicherungsfrei gemäß 2 PflVG Steuerfrei gemäß 3 Nr. 1 KraftStG 85

86 Zulassungsfreie Anhänger lof Arbeitsgeräte zgm 3 t 86

87 Zulassungsfreie Anhänger lof Arbeitsgeräte zgm 3 t 87

88 lof Arbeitsgeräte > 3 t Geräte, in der lof, die dazu bestimmt sind, von einer Zugmaschine gezogen zu werden und die die Funktion der Zugmaschine verändern oder erweitern (Legaldefinition 2 Nr. 20 FZV) pflichtig gemäß 4 I FZV Versicherungsfrei gemäß 2 PflVG Steuerfrei gemäß 3 Nr. 1 KraftStG 88

89 Sitzkarren Sitzkarren sind einachsige Anhänger, die nach ihrer Bauart nur bestimmt und geeignet sind, einer Person das Führen einer einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschine von einem Sitz aus zu ermöglichen (Legaldefinition 2 Nr. 21 FZV) frei gemäß 4 I FZV Versicherungsfrei gemäß 2 PflVG Steuerfrei gemäß 3 Nr. 1 KraftStG 89

90 Zulassungsfreie Anhänger Sitzkarren 90

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