GELTUNG VON TARIFVERTRÄGEN - STAND: 1. JULI 2015

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1 MERKBLATT Recht und Steuern GELTUNG VON TARIFVERTRÄGEN - STAND: 1. JULI 2015 Der Tarifvertrag regelt die Pflichten und Rechte der Tarifvertragsparteien und trifft Regelungen, insbesondere über den Abschluss, den Inhalt und die Beendigung der erfassten Arbeitsverhältnisse. Er kann von einer Gewerkschaft und einem Arbeitgeberverband bzw. einem einzelnen Arbeitgeber abgeschlossen werden. Rechtsgrundlage für das Tarifrecht ist das Tarifvertragsgesetz (TVG). WANN BESTEHT TARIFBINDUNG? Sie sind Mitglied des Arbeitgeberverbandes, der den Tarifvertrag abgeschlossen hat, oder Sie haben den Tarifvertrag selbst abgeschlossen (sog. Firmen- oder Haustarifvertrag) und der Arbeitnehmer ist Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft. oder Sie haben einen Tarifvertrag durch einzelvertragliche Bezugnahme zum Gegenstand eines Arbeitsvertrags gemacht oder der Tarifvertrag wurde durch das Bundesarbeitsministerium für allgemein verbindlich erklärt. Achtung: Nachwirkung der außer Kraft getretenen Tarifverträge Sofern eine Nachwirkung nicht durch den Tarifvertrag selbst oder die Allgemeinverbindlicherklärung ausdrücklich ausgeschlossen wurde, gilt Folgendes: Für tarifgebundene Arbeitsverhältnisse, die bis zum Ablauf des Tarifvertrages begründet worden sind, gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrages nach seinem Ablauf weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden ( 4 Abs. 5 Tarifvertragsgesetz). Eine andere Abmachung" braucht kein Tarifvertrag zu sein; es kann sich dabei auch um eine Betriebsvereinbarung oder einen Einzelarbeitsvertrag handeln. Für die Nachwirkung der Allgemeinverbindlicherklärung gelten diese Regeln entsprechend. Die Nachwirkung der Name der Verfasserin: Monika Herbutt Bearbeitet am: Durchwahl: IHK-Service: Tel. 089 / Fax: Anschrift: Balanstraße monika.herbutt@muenchen.ihk.de Homepage:

2 Allgemeinverbindlicherklärung besteht für die Außenseiter auch dann weiter fort, wenn für die durch Mitgliedschaft bei den Tarifvertragsparteien gebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bereits ein neuer Tarifvertrag abgeschlossen wurde, dieser aber nicht für allgemeinverbindlich erklärt worden ist. Hinweis: Nach 8 Tarifvertragsgesetz sind die tarifgebundenen Arbeitgeber verpflichtet, die für ihren Betrieb maßgebenden Tarifverträge an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen. Diese Verpflichtung haben auch Arbeitgeber, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist ( 9 Abs. 2 Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes). WO ERFAHREN SIE MEHR ÜBER DEN INHALT VON TARIFVERTRÄ- GEN? 1. Soweit ein Tarifvertrag Anwendung findet, weil Sie und Ihr Arbeitnehmer tarifgebunden sind (s.o.), können Sie sich wegen näherer Informationen zum Inhalt eines Tarifvertrags an Ihren Arbeitgeberverband wenden. Dieser ist auch Tarifvertragspartei. 2. Findet ein Tarifvertrag Anwendung, weil er für allgemeinverbindlich erklärt worden ist (s.o.), können Sie sich ebenfalls an den tarifvertragsschließenden Verband wenden. Dieser ist gemäß 9 der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 1989 (BGBl. I S. 76) verpflichtet, Ihnen eine Abschrift des Tarifvertrages gegen Erstattung der Selbstkosten (das sind die Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) zu überlassen. 3. Möchten Sie selbst freiwillig tarifvertragliche Regelungen zum Gegenstand eines Arbeitsvertrags machen, besteht die Möglichkeit, in der Bibliothek der IHK München die Tarifsammlung des Bundesarbeitsministeriums einzusehen. Balanstraße 55 59, München Telefon: , Telefax: IHKBIBL@muenchen.ihk.de Öffnungszeiten: Dienstag 14:00 16:00 Uhr, Donnerstag 10:00 12:00 Uhr und nach Vereinbarung 4. Auf der Internetseite der Hans Böckler Stiftung finden Sie aktuelle Tarifinformationen, Hinweise zu Durchschnittslöhnen und gehältern sowie Tariflinks zu verschiedenen Branchen. Die Internetadresse lautet: oder 5. Die Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e.v. (vbw) informiert sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer unabhängig von einer Verbandszugehörigkeit unter der Nummer (1,99 Euro pro Minute) über Bestimmungen in bayerischen Tarifverträgen (montags - freitags von 9:00 bis 12:00 und 14:00 bis 16:00 Uhr). Seite 2 von 10

3 Bitte beachten Sie: Die IHK München selbst ist keine Tarifvertragspartei. Es ist uns daher nicht möglich, Tarifverträge einer inhaltlichen Würdigung zu unterziehen. Darüber hinaus sind auch individuelle Tarifauskünfte oder eine Rechtsberatung durch uns rechtlich nicht zulässig. Insoweit empfehlen wir Ihnen, sich mit einem auf dieses Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt in Verbindung zu setzen. Unter der Telefonnummer (089) benennt der Münchener AnwaltVerein e.v. kostenlos drei Anwälte nach Themenschwerpunkten. Mindestlöhne im Sinne des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (einschließlich der Lohnuntergrenze nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) und allgemeinverbindliche Mindestentgelte nach dem Tarifvertragsgesetz Mindestlöhne im Sinne des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (Rechtsverordnung): Land- und Forstwirtschaft sowie Gartenbau, Fleischwirtschaft, Baugewerbe, Maler- und Lackiererhandwerk, Dachdeckerhandwerk, Gerüstbauerhandwerk, Gebäudereinigung, Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft, Friseurhandwerk, Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen, Pflegebranche, Lohnuntergrenze nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz: Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung AllgemeinverbindlicheMindestentgelte nach dem Tarifvertragsgesetz: Elektrohandwerk, Schornsteinfegerhandwerk, Friseurhandwerk GÜLTIGE UND FÜR ALLGEMEINVERBINDLICH (av) ERKLÄRTE TARIF- VERTRÄGE (TV) STAND: 1. JULI 2015 (bundesweit und Bayern) Wirtschaftsgruppe: Land- und Forstwirtschaft Land- und Forstwirtschaft sowie Gartenbau, Deutschland - TV Mindestentgelt vom , verbindlich ab durch die Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau vom (BAnz AT V1). Die Verordnung tritt am außer Kraft. Land- und Forstwirtschaft, alte Bundesländer (mit Ausnahme des Saarlandes) sowie Berlin und Thüringen - TV über die Zusatzversorgung vom , av ab Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau, Deutschland - Bundesrahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer und Auszubildende mit Protokollnotiz vom , i.d.f. der Änderungs-TVe vom und , av ab Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau, alte Bundesländer - TV über die Berufsbildung vom , i.d.f. des Änderungs-TV vom , av ab Wirtschaftsgruppe: Steine und Erden, Keramik Steine- und Erdenindustrie und Betonsteinhandwerk sowie Ziegelindustrie, Bayern Seite 3 von 10

4 - TV über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe vom , av ab , jedoch 5 Abschnitt V Nummer 7 und Abschnitt VII av ab TV über eine ergänzende Alters- und Invalidenbeihilfe vom , av ab TV über das Verfahren für die Zusatzversorgung der Wehrdienstleistenden vom , av ab TV über das Verfahren für die Zusatzversorgung vom , av ab Ziegelindustrie, Bayern - Rahmen-TV (gewerbliche Arbeitnehmer und Auszubildende) vom , i.d.f. des Änderungs-TV vom , av ab Mantel-TV (kaufmännische und technische Angestellte und Meister einschl. Auszubildende) vom , i.d.f. des Änderungs-TV vom , av ab Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk, Deutschland - Rahmen-TV (gewerbliche Arbeitnehmer) vom , i.d.f. des Änderungs-TV vom , av ab TV über das Verfahren für die Zusatzversorgung der Dienstpflichtigen vom , i.d.f. des Änderungs-TV vom , av ab TV über vermögenswirksame Leistungen vom , i.d.f. des Änderungs-TV vom , av ab TV über die Berufsbildung vom , i.d.f. des Änderungs-TV vom , av ab TV über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe vom , i.d.f. des Änderungs-TV vom , av ab , i.d.f. des Änderungs-TV vom , av ab TV über das Verfahren für die Zusatzversorgung und für die Berufsbildung vom , i.d.f. des Änderungs-TV vom , av ab Hinweis: Einschränkung zu den Spielgelstrichen 2 und 5 bis 7: Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Betriebe, die von dem Tarifvertrag über eine Zusatzrente im Betonstein- und Terrazzoherstellerhandwerk vom (TV TZR Betonsteinhandwerk-Ost) erfasst werden (BAnz. Nr. 109 vom / S. 2588). Wirtschaftsgruppe: Metall- und Elektrohandwerke Elektrohandwerke Deutschland - Mindestentgelt-TV vom , av ab befristet bis , neu av ab Handwerksbetriebe der Graveure, Galvaniseure und Metallschleifer, Gürtler und Metalldrücker, Ziseleure und verwandter Berufe, alte Bundesländer - mit Ausnahme von Hamburg - - TV über vermögenswirksame Leistungen vom , av ab Wirtschaftsgruppe: Holz Korbwaren-, Korbmöbel- und Kinderwagenindustrie, Bayern - Mantel-TV (Heimarbeiter) vom , av ab Wirtschaftsgruppe: Leder und Schuhe Schuhmacherhandwerk, Bayern Seite 4 von 10

5 - TV über Gestehungszeiten für orthopädische Arbeiten (gewerbliche Arbeitnehmer) vom , av ab Wirtschaftsgruppe: Bekleidung Bekleidungsindustrie, alte Bundesländer (einschl. Berlin-West, mit Ausnahme des Saarlandes) - Rationalisierungsschutzabkommen vom mit Protokollnotiz vom , av ab Bekleidungsindustrie, alte Bundesländer (mit Ausnahme des Landes Berlin und des Saarlandes) - Mantel-TV (gewerbliche Arbeitnehmer) vom , mit Protokollnotiz vom , av ab Bekleidungsindustrie, bayerischer Regierungsbezirk Unterfranken - Mantel-TV (Angestellte) vom , i.d.f. des Änderungs-TV vom , av ab Urlaubs-TV vom , av ab Schirmindustrie, alte Bundesländer (mit Ausnahme des Landes Berlin) - TV über vermögenswirksame Leistungen vom , av ab Wirtschaftsgruppe: Nahrung und Genuss Fleischwirtschaft, Deutschland - TV Mindestbedingungen vom , verbindlich ab durch die Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Fleischwirtschaft vom (BAnz AT V1). Die Verordnung tritt am außer Kraft. Brot- und Backwarenindustrie, alte Bundesländer - TV über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse vom mit Protokollnotiz vom , i.d.f. des Änderungs-TV vom , av ab Verfahrens-TV für die Zusatzversorgungskasse vom , i.d.f. des Änderungs-TV vom , av ab Bäckerhandwerk, Deutschland sowie Konditorenhandwerk Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern - Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen für Auszubildende vom , av ab Bäckerhandwerk, Deutschland - TV über ein Förderungswerk für die Beschäftigten vom , av ab , jedoch für die neuen Bundesländer und Berlin-Ost ab Verfahrens-TV zum TV über ein Förderungswerk vom , av ab , jedoch für die neuen Bundesländer und Berlin-Ost ab Bäckerhandwerk, Bayern - Mantel-TV vom , av ab TV über eine tarifliche Altersvorsorge vom , av ab Wirtschaftsgruppe: Baugewerbe Baugewerbe, Deutschland Seite 5 von 10

6 - TV zur Regelung der Mindestlöhne vom , verbindlich ab durch die neunte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe vom (BAnz. AT V1). Die Verordnung tritt am außer Kraft. - Bundesrahmen-TV (gewerbliche Arbeitnehmer) einschl. Anhang (Einstellungsbogen) vom , i.d.f. der Änderungs-TV vom , av ab und vom , av ab TV über das Sozialkassenverfahren vom , i.d.f. des Änderungs-TV vom , mit Einschränkungen av ab Baugewerbe, alte Bundesländer - TV zur Minderung von Lohneinbußen in der Schlechtwetterzeit (TV Winterausgleichszahlung) vom , i.d.f. des Änderungs-TV vom , av ab (gültig sind nur noch die 1 und 9 Abs. 3; diese gelten nicht in Berlin) - TV über vermögenswirksame Leistungen (gewerbliche Arbeitnehmer) vom , i.d.f. des Änderungs-TV vom , av ab TV über vermögenswirksame Leistungen (Angestellte und Poliere) vom , i.d.f. des Änderungs-TV vom , av ab TV über Rentenbeihilfen vom , i.d.f. des Änderungs-TV vom , av ab Baugewerbe, Bayern - Urlaubsregelung für gewerbliche Arbeitnehmer vom i.d.f. vom , mit Einschränkungen, av ab Fliesen- und Plattenlegergewerbe, Bayern - Zusatz-TV zum Bundesrahmen-TV für das Baugewerbe mit Anlage "Stücklohnsätze" vom , av ab Maler- und Lackiererhandwerk, Deutschland - TV Mindestlohn vom , av ab durch die achte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk vom (BAnz AT V1). Die Verordnung tritt am außer Kraft. Maler- und Lackiererhandwerk, Deutschland (mit Ausnahme des Saarlandes) - Rahmen-TV (gewerbliche Arbeitnehmer) vom , i.d.f. der Änderungs-TVe vom sowie , av ab TV über eine zusätzliche Altersversorgung vom , i.d.f. der Änderungs-TV vom und , jeweils av ab TV über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung vom , i.d.f. des Änderungs-TV vom , av ab Maler- und Lackiererhandwerk, alte Bundesländer (mit Ausnahme des Saarlandes) - TV über vermögenswirksame Leistungen vom , av ab Dachdeckerhandwerk, Deutschland - TV Mindestlohn vom , in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom , verbindlich ab durch die siebte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk vom (BAnz AT V1). Die Verordnung tritt am außer Kraft. - Rahmen-TV für gewerbliche Arbeitnehmer vom , i.d.f. des Änderungs-TV vom , av ab Seite 6 von 10

7 - Verfahrens-TV zur Zusatzversorgung der Dienstpflichtigen vom , i.d.f. des Änderungs-TV vom , av ab TV über vermögenswirksame Leistungen vom , i.d.f. des Änderungs-TV vom , av ab , jedoch für 1 Nr. 3 (persönlicher Geltungsbereich) ab TV über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens (gewerbliche Arbeitnehmer) vom , i.d.f. des Änderungs-TV vom , av ab TV über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe (gewerbliche Arbeitnehmer), neue Bezeichnung ab : TV über eine Altersversorgung (gewerbliche Arbeitnehmer) vom , i.d.f. der Änderungs-TVe vom , av ab und vom , av ab TV über die ergänzende überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe (gewerbliche Arbeitnehmer) vom , i.d.f. des Änderungs-TV vom , av ab TV über die Sozialkassenverfahren zur Gewährung des Lohnausgleichs, zur Gewährung des Teils eines 13. Monatseinkommens, zur Gewährung der Übergangsbeihilfe, zur Gewährung der Zusatzversorgung, zur Gewährung von Überbrückungsgeld, zum Beitragseinzug für die Berufsbildung vom , i.d.f. des Änderungs-TV vom , av ab TV zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse während der Winterperiode (TV Beschäftigungssicherung) vom , i.d.f. des Änderungs-TV vom , av ab TV über die Berufsbildung vom , av ab , i.d.f. des Änderungs-TV vom , av ab Gerüstbauerhandwerk (vormals: Gerüstbaugewerbe), Deutschland - TV Mindestlohn vom , verbindlich ab durch die zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gerüstbauerhandwerk vom (BAnz AT V1). Die Verordnung tritt am außer Kraft. - TV über die überbetriebliche Zusatzversorgung vom , i.d.f. des Änderungs-TV vom , av ab TV über die Berufsbildung vom , i.d.f. des Änderungs-TV vom , av ab Gerüstbauerhandwerk (vormals: Gerüstbaugewerbe), Deutschland (mit Ausnahme des Landes Berlin) - Rahmen-TV (Arbeiter) vom i.d.f. des Änderungs-TV vom , av ab TV über vermögenswirksame Leistungen vom , i.d.f. des Änderungs-TV vom , av ab TV über das Sozialkassenverfahren vom , i.d.f. des Änderungs-TV vom , av ab TV zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse während der Winterperiode - TV Lohnausgleich - gewerbliche Arbeitnehmer - vom , i.d.f. des Änderungs-TV vom , av ab Seite 7 von 10

8 Wirtschaftsgruppe: Handel Groß- und Außenhandel, Bayern - Mantel-TV vom , av ab TV über vermögenswirksame Leistungen vom , av ab Wirtschaftsgruppe: Straßenverkehr, Bodenverkehrsdienstleistungen an Flughäfen Privates Omnibusgewerbe, Bayern - TV über Mindestfahrerbesatzung für Kraftomnibusse vom , av ab Wirtschaftsgruppe: Gaststätten und Beherbergung Hotel- und Gaststättengewerbe, Bayern - TV über eine tarifliche Altersvorsorge mit Protokollnotiz vom , av ab Wirtschaftsgruppe: Reinigung und Körperpflege Gebäudereinigung, Deutschland - TV Mindestlohn vom , verbindlich ab durch die fünfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung vom (BAnz. AT V2). Die Verordnung tritt am außer Kraft. - Rahmen-TV (gewerbliche Arbeitnehmer) vom , in der Fassung des Änderungs- TV vom , av ab Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft, Deutschland - TV Mindestlohn vom , verbindlich ab durch die zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Wäschereien im Objektkundengeschäft vom (BAnz. AT V1). Die Verordnung tritt am außer Kraft. Schornsteinfegerhandwerk, Deutschland - TV zur Regelung des Mindestentgelts vom , av ab TV über die Förderung der beruflichen Ausbildung vom , av ab Friseurhandwerk, Deutschland - TV Mindestentgelt vom , av ab , ergänzt durch die Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Friseurhandwerk vom (BAnz AT V1). Die Verordnung tritt am in Kraft und am außer Kraft. Friseurhandwerk, Bayern - Mantel-TV Nr. 3/2014 vom in der Fassung der Protokollnotizen vom und vom , av ab Mantel-TV für die Auszubildenden vom i.d.f. des Änderungs-TV Nr. 1 vom und der Protokollnotiz vom sowie der Gemeinsamen Erklärung zur Wiederinkraftsetzung vom , av ab Entgelt-TV vom , av ab Wirtschaftsgruppe: Wissenschaft und Publizistik Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen, Deutschland - TV zur Regelung des Mindestlohns für pädagogisches Personal vom i.d.f. des Änderungs-TV Nr. 1 vom , verbindlich ab durch die zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen Seite 8 von 10

9 nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch vom (BAnz AT V1). Die Verordnung tritt am außer Kraft. Zeitungsverlage, Deutschland - TV über die Altersversorgung für Redakteurinnen und Redakteure vom , av ab , jedoch für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen sowie das Gebiet des früheren Berlin-Ost av ab Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf die Länder Sachsen-Anhalt und Thüringen. Zeitschriftenverlage, alte Bundesländer - TV über das Redaktionsvolontariat vom , av ab Wirtschaftsgruppe: Sonstige private Dienstleistungen Arbeitnehmerüberlassung, Deutschland - Zweite Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung vom (BAnz. AT V1). Die Verordnung tritt am in Kraft und am außer Kraft. Pflegebranche, Deutschland - Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche vom (BAnz AT V1). Die Verordnung tritt am in Kraft und am außer Kraft. Sicherheitsdienstleistungen, Bayern - Mantel-TV mit Protokollnotiz vom , av ab Protokollnotiz vom zum M-TV Nr. 10 und L-TV Nr. 28, av ab Lohn-TV Nr. 32 einschließlich Auszubildendenvergütung vom , mit Ausnahmen, av ab , jedoch die in 5 aufgeführte Lohngruppe 2 b sowie die Regelung bei der Auszubildendenvergütung zu Buchstabe b) Servicekraft für Schutz und Sicherheit mit Wirkung vom TARIFVERTRÄGE, DEREN ALLGEMEINVERBINDLICHKEIT SEIT DER VERÖFFENTLICHUNG DES VORHERIGEN VERZEICHNISSES (Stand: 1. APRIL 2015) endete Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk, Deutschland - TV Mindestlohn vom , verbindlich ab durch die Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom (BAnz AT V1). Die Verordnung trat am außer Kraft. Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst, Deutschland - TV Mindestlohn vom i.d.f. der Änderungs-TVe vom , , , , und , verbindlich ab durch die sechste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst vom (BAnz. AT V1). Die Verordnung trat am außer Kraft. Quelle: Aktuelles Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: Seite 9 von 10

10 Telefonnummern und Internetadressen wichtiger Verbände: Bauindustrie: Bekleidungsindustrie: Chemische Industrie: Druckindustrie: Einzelhandel: Garten-, Landschaftsund Sportplatzbau: Groß- und Außenhandel: /02 Holzindustrie- und Kunststoffverarbeitung: Hotel- und Gaststätten: Metallindustrie: Papierindustrie: Steine und Erden: igz Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.v BAP Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister MVZ Mittelstandsvereinigung Zeitarbeit e.v BVD Bundesvereinigung Deutscher Dienstleistungsunternehmen e.v Vereinigung der Baye- rischen Wirtschaft e.v Seite 10 von 10

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