Arbeitslosengeld II/Grundsicherung für Arbeitsuchende Joachim Kopp, Joachim Kopp TK Lexikon Arbeitsrecht 22. September 2015

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1 Arbeitslosengeld II/Grundsicherung für Arbeitsuchende Joachim Kopp, Joachim Kopp TK Lexikon Arbeitsrecht 22. September 2015 Sozialversicherung 1 Organisation der Grundsicherung HI HI Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind die Agenturen für Arbeit und die Kommunen. Die Agenturen für Arbeit sind im Grundsatz zuständig für alle Leistungen zur beruflichen Eingliederung und die Zahlung von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld, einschließlich der Sozialversicherung der Leistungsbezieher. Die übrigen Leistungen werden von kommunalen Trägern (d. h. von Landkreisen, kreisfreien Städten) erbracht. Sie übernehmen insbesondere die Leistungen für Unterkunft, Kinderbetreuung und Pflege, weitere Betreuung und Beratung sowie Bildung und Teilhabe seit Im Grundfall arbeiten die Agenturen für Arbeit und die kommunalen Träger in einer "gemeinsamen Einrichtung" (ge) [ 1 ] zusammen und erbringen damit die Leistungen des SGB II aus einer Hand. Daneben sieht das SGB II das sog. Optionsmodell vor, nach dem kreisfreie Städte und Landkreise die Grundsicherung für Arbeitsuchende in alleiniger Zuständigkeit durchführen können, d. h. auch die Aufgaben der Agenturen für Arbeit übernehmen. Derzeit machen 106 kommunale Träger von dieser Möglichkeit Gebrauch (das Optionsmodell ist maximal auf ein Viertel der Grundsicherungsträger begrenzt). Alle Träger führen einheitlich die Bezeichnung "Jobcenter". 2 Anspruchsvoraussetzungen HI Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben erwerbsfähige Leistungsberechtigte. Das sind Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet, aber noch nicht die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben, erwerbsfähig sind, hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. [ 2 ] Nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft (s. u.) leben, erhalten das Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe haben. [ 3 ] Erwerbsfähig ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig sein kann und nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit daran gehindert ist. [ 4 ] Erwerbsfähigkeit (im Sinne einer Leistungsberechtigung) besteht auch dann, wenn eine Erwerbstätigkeit vorübergehend nicht zugemutet werden kann, z. B. wegen der Erziehung eines Kindes unter 3 Jahren oder der Pflege eines Angehörigen. Hilfebedürftig im Sinne des SGB II ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von anderen Sozialleistungsträgern erhält. [ 5 ] 2.1 Bedarfsgemeinschaft HI Die Berechnung des Arbeitslosengeldes II bezieht sich grundsätzlich auf den einzelnen Leistungsberechtigten. Lebt dieser mit anderen Personen zusammen, wird jedoch auf die sogenannte Bedarfsgemeinschaft abgestellt (dies ist insbes. auch für die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen von Bedeutung). Zur Bedarfsgemeinschaft gehören,

2 die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die im Haushalt lebenden Eltern oder ein im Haushalt lebender Elternteil eines unverheirateten und erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner des Elternteils, der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte bzw. Lebenspartner des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten oder seines Ehegatten/Partners, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können. [ 6 ] Wichtig Eheähnliche Gemeinschaft und Lebenspartnerschaft Bei Partnern in einer eheähnlichen Gemeinschaft bzw. lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft wird gesetzlich vermutet, dass eine Bedarfsgemeinschaft besteht, wenn die Betreffenden länger als 1 Jahr zusammenleben, mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder befugt sind, über Einkommen und Vermögen des anderen zu verfügen. Diese Rechtsvermutung kann durch die Betroffenen widerlegt werden, wenn sie nachweisen, dass eine getrennte Haushalts- und Lebensführung vorliegt, also eine Wohngemeinschaft besteht. Eine bloße Gegenbehauptung reicht jedoch nicht aus. [ 7 ] 3 Leistungsumfang HI Arbeitslosengeld II und Sozialgeld umfassen: den Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts, ggf. Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Zusätzlich werden unter besonderen Voraussetzungen die Leistungen für Bildung und Teilhabe an Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene gezahlt. 3.1 Regelbedarf HI Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts ist nach Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom seit neu festgesetzt. Die Leistungen an die Preis- und Entgeltentwicklung wurden zum angepasst. Danach gilt folgende Tabelle: Regelbedarfe Arbeitslosengeld II/Sozialgeld Monatsbeträge gültig ab Alleinstehende, Partner (wenn Mitglieder der Kinder im 15. Lj. bis Kinder ab Beginn Kinder bis zur Alleinerziehende, beide volljährig) Bedarfsgemeinschaft zur Vollendung 7. Lj. bis zur Vollendung des 6. Volljährige mit nach Vollendung des 18. Lj. (14 17 Vollendung des 14. Lj. (bis 5 J. alt) minderjährigem des 18. Lj. (18 24 J. J. alt) Lj. (6 13 J. alt) Partner alt)

3 Personen unter 25 J., die ohne Zustimmung des Trägers umziehen 399 EUR 360 EUR 320 EUR 302 EUR 267 EUR 234 EUR Der Regelbedarf wird in regelmäßigen Abständen auf der Grundlage einer Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelt. In den Zwischenjahren erfolgt jeweils zum 1.1. eine Anpassung an die Preis- und Entgeltentwicklung. [ 8 ] 3.2 Mehrbedarfe HI Für besondere Lebenssituationen sieht das SGB II sog. Mehrbedarfe vor. [ 9 ] Solche Mehrbedarfe werden anerkannt bei werdenden Müttern in Höhe von 17 % des Regelbedarfs, Alleinerziehenden in Höhe von 36 % des Regelbedarfs bei einem Kind unter 7 Jahren oder bei 2 oder 3 Kindern unter 16 Jahren, bei mehr Kindern in Höhe von 12 % je Kind, jedoch maximal bis zu 60 % des Regelbedarfs, erwerbsfähigen behinderten Leistungsberechtigten in Höhe von 35 % des Regelbedarfs sowie medizinisch notwendiger kostenaufwendiger Ernährung in angemessener Höhe. Die vorgenannten Mehrbedarfe sind in der Summe auf die Höhe des Regelbedarfs für einen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten begrenzt. Achtung Sonderregelung für unabweisbare Mehrbedarfe Soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger Bedarf besteht, der nicht anderweitig gedeckt werden kann und in seiner Höhe erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht, können diesbezügliche Aufwendungen ebenfalls als Mehrbedarf anerkannt werden. [ 10 ] Dies gilt ohne die o. g. Begrenzung auf die Höhe des Regelbedarfs. Dies gilt beispielsweise für Pflege- oder Hygieneartikel, die nach ärztlicher Bescheinigung aus gesundheitlichen Gründen benötigt werden, die Kosten einer Putz- oder Haushaltshilfe für körperlich stark beeinträchtigte Personen oder die Reisekosten von geschiedenen oder getrennt lebenden Eltern zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit ihren Kindern. 3.3 Bedarfe für Unterkunft und Heizung HI Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen, soweit diese angemessen sind. [ 11 ] Hierzu gehören bei Mietwohnungen neben der Kaltmiete und den Heizkosten alle üblichen Nebenkosten, die in den jeweiligen Abrechnungen des Vermieters aufgeführt sind. Soweit es zur Sicherung der Unterkunft notwendig ist, können auch Mietschulden übernommen werden. Bei Eigenheimen oder Eigentumswohnungen werden die laufenden Belastungen (z. B. Schuldzinsen für Hypotheken,

4 Grundsteuern, öffentliche Abgaben, Wohngebäudeversicherungen, Nebenkosten wie bei Mietwohnungen) übernommen, nicht jedoch evtl. Tilgungsraten. Für die Angemessenheit der Unterkunftskosten gelten keine gesetzlichen Vorgaben. Die Angemessenheit beurteilt sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls, insbesondere nach Zahl und Alter der Familienangehörigen. Darüber hinaus sind die Anzahl der vorhandenen Räume, das örtliche Mietniveau und die Möglichkeiten des jeweiligen Wohnungsmarkts zu berücksichtigen. Eine zum in Kraft getretene Neuregelung ermöglicht es den Ländern, die Kreise und kreisfreien Städte durch Gesetz zu ermächtigen oder zu verpflichten, durch Satzung Näheres zur Angemessenheit der Unterkunftskosten in ihrem Gebiet zu bestimmen. [ 12 ] Bei unangemessen großer Wohnung bzw. unangemessen hohen Kosten kann regelmäßig nach einer Übergangsfrist von 6 Monaten der zuständige kommunale Träger auch einen Umzug in eine günstigere Unterkunft verlangen. Dabei können die Wohnungsbeschaffungskosten (Maklergebühren) sowie Mietkaution und Umzugskosten übernommen werden. [ 13 ] Achtung Einschränkungen für Leistungsberechtigte unter 25 Jahren Ziehen Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, um, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies dem Betreffenden vor Abschluss des Mietvertrags zugesichert hat. Der Leistungsträger muss einem Umzugsbegehren jedoch dann zustimmen, wenn dies zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist, der Betreffende aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht mehr auf die Wohnung der Eltern verwiesen werden kann oder ein sonstiger ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt. [ 14 ] 3.4 Weitere Leistungen HI Soweit im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt wird, z. B. für notwendige Reparaturen oder Anschaffungen, kann der Leistungsträger entsprechende Sachleistungen erbringen oder ein Darlehen gewähren. Ein Darlehen kann auch bei Arbeitsaufnahme im ersten Arbeitsmonat gezahlt werden, wenn das Arbeitsentgelt erst nachträglich zufließt. [ 15 ] Ebenfalls zusätzlich zum Regelbedarf werden Zuschüsse für Erstausstattungen einer Wohnung (einschließlich notwendiger Haushaltsgeräte), Erstausstattungen für Bekleidung sowie bei Schwangerschaft und Geburt oder Anschaffung oder Reparatur von orthopädischen Schuhen bzw. therapeutischen Geräten gezahlt. 3.5 Leistungen zur Bildung und Teilhabe HI

5 Ein Kern der zum in Kraft getretenen Neuregelungen ist das sog. "Bildungs- und Teilhabepaket", mit dem junge Menschen aus einkommensschwachen Familien unterstützt werden. Leistungsberechtigt sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aus Familien, die Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen. Weitere Voraussetzung ist, dass sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten. [ 16 ] Die Leistungen umfassen die Übernahme von Aufwendungen bzw. Kosten für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten, persönlichen Schulbedarf (100 EUR jährlich), die Schülerbeförderung zur nächstgelegenen Bildungsstätte, eine ergänzende angemessene Lernförderung (Nachhilfe), die Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung und die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in Höhe von 10 EUR mtl. (Vereinsbeiträge, Unterricht in künstlerischen Fächern, Teilnahme an Freizeiten). Für Leistungen zur Bildung und Teilhabe (außer für den persönlichen Schulbedarf) ist für jedes Kind ein gesonderter Antrag erforderlich. 4 Hilfebedürftigkeit HI Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit wird grundsätzlich das Einkommen und das Vermögen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Bei unverheirateten Kindern, die zur Bedarfsgemeinschaft gehören (bis zum 25. Lebensjahr), sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern, eines Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen. [ 17 ] Umgekehrt wird Einkommen oder Vermögen des Kindes jedoch grundsätzlich nur auf die kinderbezogenen Leistungsansprüche angerechnet. 4.1 Anrechnung von Einkommen HI Als Einkommen sind grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen. Hierzu gehören insbesondere Arbeitsentgelt, Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit, Renten, Entgeltersatzleistungen (wie Arbeitslosen- oder Krankengeld), Miet- und Pachteinnahmen, Kapital- und Zinserträge. Als Einkommen werden aber auch Ansprüche gegen Dritte berücksichtigt, z. B. Ansprüche auf Scheidungs- oder Trennungsunterhalt oder sonstige Einnahmen, etwa aus Steuererstattungen. Das Einkommen ist grundsätzlich in dem Monat zu berücksichtigen, in dem es dem Leistungsberechtigten tatsächlich zufließt. [ 18 ] Achtung Ausnahmen Ausnahmen vom Einkommensbegriff bzw. der -anrechnung gelten insbesondere für zweckbestimmte Sozialleistungen, wie z. B. Pflegegeld bei Pflege eines Angehörigen, Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz oder vergleichbare Renten. Ausgenommen sind (in angemessenen Grenzen) z. B. auch Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege. [ 19 ] Näheres zum Einkommensbegriff und zu den Ausnahmen bestimmt die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung. Ausgangspunkt für die Einkommensanrechnung ist das Bruttoeinkommen. Bei der Anrechnung gilt aber das Nettoprinzip, d. h. der Bruttobetrag ist zunächst um sog. Absetzbeträge zu vermindern. [ 20 ] Danach sind abzusetzen: die auf das Einkommen entrichteten Steuern, Sozialversicherungsbeiträge bzw. bei Befreiung von der Sozialversicherungspflicht grundsätzlich entsprechende

6 Beiträge an private Versicherungen, Versicherungsbeiträge, soweit diese gesetzlich vorgeschrieben (z. B. Kfz-Haftpflicht) oder nach Grund und Höhe angemessen sind; dabei gilt grundsätzlich eine Pauschale von 30 EUR monatlich, Beiträge zu einer geförderten Altersvorsorge, die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Werbungskosten sowie Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten. Besondere Regelungen (und Freibeträge) gelten für die Anrechnung von Einkommen aus Erwerbstätigkeit. [ 21 ] Danach ist von dem Bruttobetrag des Erwerbseinkommens anstelle der o. a. Einzelabsetzungen für Versicherungsbeiträge und Werbungskosten ein Pauschbetrag von 100 EUR abzuziehen. Übersteigt das Bruttoeinkommen 400 EUR monatlich, können auch höhere Werbungskosten als 100 EUR abgesetzt werden, wenn diese nachgewiesen werden (bei Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten gilt ein Pauschbetrag von 175 EUR monatlich) Zusätzliche Freibeträge bei Erwerbseinkommen HI Darüber hinaus gelten zusätzliche Freibeträge: Bei einem Bruttoeinkommen von 100,01 EUR bis 1.000,00 EUR monatlich bleiben 20 % des Einkommens anrechnungsfrei. Ab einem Bruttoeinkommen von 1.000,01 EUR bis 1.200,00 EUR monatlich bleibt nochmals ein Betrag von 10 % anrechnungsfrei. Die Obergrenze von 1.200,00 EUR erhöht sich auf EUR monatlich, wenn der Leistungsberechtigte mit einem minderjährigen Kind in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. Praxis-Beispiel Freibetragsregelung bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit Bei Bruttoeinkommen von EUR monatlich verbleibt nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen ein Nettoeinkommen von 1.180,00 EUR; die Werbungskosten liegen unter 100 EUR. Grundfreibetrag: = 100,00 EUR + 20 % Freibetrag von 100,01 bis EUR = 180,00 EUR + 10 % Freibetrag von 1.000,01 bis 1.180,00 EUR = 18,00 EUR Damit ergibt sich ein Gesamtfreibetrag in Höhe von 298,00 EUR. 4.2 Berücksichtigung von Vermögen HI Anders als bei der Anrechnung von Einkommen, das zumeist nur eine Minderung des Leistungsanspruchs bewirkt, führt ein (zu hohes) Vermögen grundsätzlich zum kompletten Wegfall des Leistungsanspruchs, bis der zu berücksichtigende Vermögensbetrag verbraucht ist. Anschließend lebt ein Leistungsanspruch bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen erneut auf. Als Vermögen im Sinne des SGB II wird grundsätzlich die Gesamtheit der in Geld messbaren Güter der Personen in einer Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Dazu gehören also insbesondere Bargeld oder Geldeswerte (Schmuck), Guthaben auf Girokonten, Wertpapiere, Sparbriefe, Bausparguthaben, Aktien, Fondsanteile u. ä. kapitalbildende Lebensversicherungen oder private Rentenversicherungen, Sachgüter sowie Haus- und Grundeigentum.

7 Bestimmte Vermögensbestandteile sind nach dem Gesetz allerdings privilegiert, d. h. generell von einer Berücksichtigung ausgenommen. [ 22 ] Hierzu gehören: der angemessene Hausrat, ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person, Vermögensgegenstände zur Altersvorsorge in angemessenem Umfang bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, ein selbst genutztes Eigenheim von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung (im Regelfall gelten bis zu 130 qm als angemessen), Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines angemessenen Hausgrundstücks bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll, Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen, der zum Zeitpunkt der Leistungsbewilligung maßgebend ist; spätere wesentliche Änderungen des Verkehrswerts sind zu berücksichtigen. [ 23 ] Freibeträge HI Von dem grundsätzlich berücksichtigungsfähigen Vermögen sind Freibeträge abzusetzen [ 24 ] : ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 EUR je vollendetem Lebensjahr für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende volljährige Person und deren Partner, mindestens jeweils EUR bis zu dem u. a. Höchstbetrag, ein Grundfreibetrag in Höhe von EUR für jedes leistungsberechtigte minderjährige Kind, ein Zusatzfreibetrag in Höhe von 750 EUR für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende leistungsberechtigte Person, ein Freibetrag für jeden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und seinen Partner für geschütztes Altersvorsorgevermögen in Höhe von jeweils 750 EUR je vollendetem Lebensjahr bis zu dem u. a. Höchstbetrag, die Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht geförderten Vermögens einschließlich der Erträge, soweit dieses Vermögen nicht vorzeitig verwendet wird Höchstbeträge für Grundfreibetrag und Altersvorsorgevermögen HI Für den Grundfreibetrag und das Altersvorsorgevermögen gelten Höchstbeträge. Sie berücksichtigen jeweils die ansteigenden Regelaltersgrenzen des Rentenrechts. Bei Personen, die vor dem geboren sind, darf der Grundfreibetrag jeweils EUR und der Wert des Altersvorsorgevermögens jeweils EUR, nach dem und vor dem geboren sind, darf der Grundfreibetrag jeweils EUR und der Wert des Altersvorsorgevermögens jeweils EUR, nach dem geboren sind, darf der Grundfreibetrag jeweils EUR und der Wert des Altersvorsorgevermögens jeweils EUR nicht übersteigen. [ 25 ] Sonderregelungen gelten für Personen, die vor dem geboren sind. Für sie beträgt der Grundfreibetrag 520 EUR je vollendetem Lebensjahr und der dementsprechende Höchstfreibetrag EUR. [ 26 ]

8 5 Leistungsdauer HI Arbeitslosengeld II und Sozialgeld werden bei Vorliegen der o. a. Voraussetzungen zeitlich unbegrenzt gezahlt. Zur Überprüfung der Hilfebedürftigkeit sollen die Leistungen aber jeweils nur in Abschnitten von 6 Monaten bewilligt werden. 6 Zumutbarkeit von Beschäftigungen und Sanktionen HI Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person sind grundsätzlich alle Beschäftigungen bzw. beruflichen Eingliederungsmaßnahmen zumutbar, die nach der Arbeitsfähigkeit ausgeübt werden können. Erwerbsfähige Arbeitsuchende sind deshalb verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen, insbesondere aktiv an beruflichen Eingliederungsmaßnahmen mitzuwirken. So ist Erwerbstätigkeit nicht allein deshalb unzumutbar, weil sie nicht der früheren Qualifikation entspricht. Ggf. ist es auch zumutbar, eine aktuelle Beschäftigung (z. B. einen Minijob) aufzugeben, um eine andere Beschäftigung mit dauerhafter Perspektive aufzunehmen. Unzumutbarkeit einer Arbeit Unzumutbar ist die Ausübung einer Arbeit bzw. die Teilnahme an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme einem Leistungsberechtigten insbesondere dann, wenn sie die Erziehung eines Kindes gefährden würde oder mit der Pflege von Angehörigen nicht vereinbar wäre. [ 27 ] 6.1 Sanktion bei Pflichtverletzung HI Bei Pflichtverletzungen sieht das Gesetz Sanktionen in Form der Kürzung oder des Wegfalls der Leistungen für die Dauer von bis zu 3 Monaten vor. [ 28 ] Bei fehlender Arbeitsbereitschaft (Weigerung zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung oder unberechtigte Arbeitsablehnung, Ablehnung einer Eingliederungsmaßnahme) wird das Arbeitslosengeld II in einer 1. Stufe um 30 % des Regelbedarfs gekürzt. Bei einer ersten wiederholten Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres erfolgt eine Leistungskürzung um 60 %; bei der 3. Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres entfällt der Anspruch auf Geldleistungen ganz. Allerdings steht es dann im Ermessen des Leistungsträgers, die Kürzung wiederum auf 60 % der Leistung zu begrenzen, wenn der Betreffende sich nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen. Eine entsprechende Leistungsminderung erfolgt auch dann, wenn Leistungsberechtigte ihr Einkommen oder Vermögen mit der Absicht (vorsätzlich) vermindert haben, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder eine Erhöhung der Leistung zu erreichen bzw. ihr unwirtschaftliches Verhalten trotz Belehrung über die Rechtsfolgen fortsetzen oder die Versicherungsleistung Arbeitslosengeld nicht erhalten, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit ruht oder erloschen ist. Verschärfte Sanktionen gelten für Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie erhalten bei Pflichtverletzungen grundsätzlich keine Geldleistungen (sondern Sachleistungen) für die Dauer von 3 Monaten. Dieser Zeitraum kann auf 6 Wochen verkürzt werden. [ 29 ] Bei Versäumnis einer Meldeaufforderung ohne wichtigen Grund erfolgt eine Leistungskürzung um 10 %. [ 30 ] 7 Sozialversicherung der Leistungsbezieher HI Der Bezug von Arbeitslosengeld II (nicht jedoch von Sozialgeld) begründet Versicherungspflicht in der Krankenversicherung

9 und der sozialen Pflegeversicherung, soweit keine Familienversicherung besteht. [ 31 ] Die Beiträge werden allein vom Jobcenter getragen. Im Falle der Arbeitsunfähigkeit besteht kein Anspruch auf Krankengeld. In diesem Fall wird regelmäßig das Arbeitslosengeld II fortgezahlt. Leistungsberechtigte, die nicht pflichtversichert bzw. nicht familienversichert sind, und die deshalb freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, erhalten einen Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen in notwendigem Umfang. Der Zuschuss wird regelmäßig direkt an das private Versicherungsunternehmen überwiesen. Ein Zuschuss wird in notwendigem Umfang ferner für Personen gezahlt, die allein durch den Kranken- bzw. Pflegeversicherungsbeitrag hilfebedürftig würden. [ 32 ] Versicherungspflicht in der Rentenversicherung bestand bis zum Seit werden Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II in der Rentenversicherung als sog. Anrechnungszeit berücksichtigt. Aus der Anrechnungszeit ergeben sich zwar grundsätzlich keine Erhöhungen der Altersrente. Durch diese Zeiten wird aber u. a. eine bereits bestehende Anwartschaft auf Erwerbsminderungsrenten und Leistungen zur Teilhabe aufrechterhalten. 8 Leistungsverfahren HI Arbeitslosengeld II und Sozialgeld werden nur auf Antrag gezahlt. Zuständig ist grundsätzlich der Leistungsträger, in dessen Bezirk der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. [ 33 ] Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität vermutet das Gesetz, dass der erwerbsfähige Leistungsberechtigte, der Leistungen beantragt, auch bevollmächtigt ist, die Bedarfsgemeinschaft zu vertreten. [ 34 ] Diese Vertretungsvermutung gilt nicht, wenn Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gegenüber dem Leistungsträger erklären, dass sie ihre Leistungsangelegenheiten selbst wahrnehmen wollen. Arbeitslosengeld II und Sozialgeld werden für Kalendertage gezahlt; ein voller Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Die Leistungen werden monatlich im Voraus ausgezahlt und kostenfrei auf ein inländisches Konto überwiesen. Bei anderem Überweisungsweg (Auszahlung per Post) hat der Leistungsberechtigte grundsätzlich die Überweisungskosten zu tragen, es sei denn er weist nach, dass ihm die Einrichtung eines Kontos ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist. [ 35 ] [ 1 ] 44b SGB II. [ 2 ] 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. [ 3 ] 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II. [ 4 ] 8 Abs. 1 SGB II. [ 5 ] 9 Abs. 1 SGB II. [ 6 ] 7 Abs. 3 SGB II. [ 7 ] 7 Abs. 3a SGB II. [ 8 ] 20 Abs. 5 SGB II i. V. m. 28a SGB XII. [ 9 ] 21 SGB II. [ 10 ] 21 Abs. 6 SGB II. [ 11 ] 22 Abs. 1 SGB II. [ 12 ] 22a SGB II.

10 [ 13 ] 22 Abs. 6 SGB II. [ 14 ] 22 Abs. 5 SGB II. [ 15 ] 24 Abs. 1, 4 SGB II. [ 16 ] 28 SGB II. [ 17 ] 9 Abs. 2 SGB II. [ 18 ] 11 SGB II. [ 19 ] 11a SGB II. [ 20 ] 11b SGB II. [ 21 ] 11b Abs. 2, 3 SGB II. [ 22 ] 12 Abs. 3 SGB II. [ 23 ] 12 Abs. 4 SGB II. [ 24 ] 12 Abs. 2 SGB II. [ 25 ] 12 Abs. 2 Satz 2 SGB II. [ 26 ] 65 Abs. 5 SGB II. [ 27 ] 10 SGB II. [ 28 ] 31a, 31b SGB II. [ 29 ] 31b SGB II. [ 30 ] 32 SGB II. [ 31 ] 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V; 20 Nr. 2a SGB XI. [ 32 ] 26 SGB II. [ 33 ] 37 SGB II. [ 34 ] 38 SGB II. [ 35 ] 42 SGB II.

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