INTERNET-IMPRESSUM ZUSÄTZLICHE ANGABEN FÜR VER- SICHERUNGS- UND FINANZANLAGEN- VERMITTLER ERFORDERLCH

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1 Stand: Juli 2015 INTERNET-IMPRESSUM ZUSÄTZLICHE ANGABEN FÜR VER- SICHERUNGS- UND FINANZANLAGEN- VERMITTLER ERFORDERLCH Im Aufgrund der Erlaubnis- und Registrierungspflicht für Versicherungsvermittler und berater sowie für Finanzanlagenvermittler und -berater ergeben sich zusätzliche Anforderungen an die Anbieterkennzeichnung im Internet (Impressum) Abs. 1 Nr. 3 Telemediengesetz (TMG) schreibt vor, dass geschäftsmäßige Anbieter von Telemedien Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde zu machen haben, wenn der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit erbracht wird, die der behördlichen Zulassung (Erlaubnis) bedarf. Diese Vorgabe ist daher auch von Versicherungsvermittlern und -beratern nach 34d Abs. 1 und 3 GewO bzw. 34e Abs. 1 GewO, Finanzanlagenvermittlern und beratern nach 34f Abs. 1 GewO sowie Immobilien- und Darlehensvermittlern nach 34c Abs. 1 GewO zu beachten. Gleiches gilt für sog. produktakzessorische Versicherungsvermittler, auch wenn sie sich von der grundsätzlich bestehenden Erlaubnispflicht nach 34d Abs. 3 GewO befreien lassen können. Grundsätzlich nicht betroffen sind jedoch die sog. gebundenen Versicherungsvermittler nach 34d Abs. 4 GewO, Annexvermittler nach 34d Abs. 9 GewO und vertraglich gebundene (Anlage-)Vermittler nach 2 Abs. 10 KWG, da diese nicht der Erlaubnispflicht nach 34d Abs. 1 GewO bzw. 34f Abs. 1 GewO unterliegen. Zuständige Aufsichtsbehörde ist diejenige Stelle, die für die Erlaubniserteilung (sowie Rücknahme und Widerruf) zuständig ist. Im Bereich Versicherungsvermittlung und -beratung sind dies bundeseinheitlich die jeweiligen Industrie- und Handelskammern (IHK s). In 34f GewO wurde demgegenüber keine einheitliche Zuständigkeit geregelt. Aufgrund unterschiedlicher Ländervollzug-Zuständigkeiten sind die Aufsichtsbehörden nach TMG in den einzelnen Bundesländern entweder die IHK s oder die Seite 1 von 5

2 Kreisverwaltungsbehörden (Stadtkreise oder Landkreise). In Baden-Württemberg obliegt diese Aufgabe den IHK n. Soweit auch Immobilien- und/oder Darlehensvermittlung nach 34c Abs. 1 GewO angeboten werden, ist in der Regel die jeweils zuständige Kreisverwaltungsbehörde (Stadt- oder Landkreis) zu nennen. In Schleswig-Holstein werden Erlaubnisse nach 34c GewO seit 2013 von den IHK n erteilt. Je nach Vermittlungsgegenstand und Gewerbeerlaubnis sind somit folgende Angaben erforderlich: 34d, e GewO - Name, Postanschrift, Link auf Internetportal der örtlich zuständigen IHK 34f GewO - Name, Postanschrift, Link auf Internetportal der örtlich zuständigen IHK oder Kreisverwaltungsbehörde (Stadt- oder Landkreis) 34c GewO - Name, Postanschrift, Link auf Internetportal der örtlich zuständigen IHK oder Kreisverwaltungsbehörde (Stadt- oder Landkreis) Hinweis: Bei einer Verlegung der Betriebsstätte ändert sich gegebenenfalls die zuständige Aufsichtsbehörde. Im Internet ist stets die aktuell zuständige Aufsichtsbehörde anzugeben. Zum schnelleren Auffinden der zuständigen Ordnungsbehörden oder Industrie- und Handelskammern hat die IHK Heilbronn- Franken unter aktuelle Länderlisten eingestellt. 2. Weiterhin ist 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG zu beachten. Dieser verpflichtet bei einer Eintragung im Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister zur Angabe von Registernummer und Registername im Internet- Impressum. Das Vermittlerregister wird im Gesetzeswortlaut derzeit nicht genannt. Wir empfehlen trotzdem, das Internet-Impressum um die Angaben zum Vermittlerregister zu ergänzen, sobald eine Eintragung in dieses Register erfolgt ist. Anzugeben sind die elektronische Adresse des Vermittlerregisters ( und die Registrierungsnummer. Bei einer Eintragung als Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler sollten beide Registernummern genannt werden. 3. Schließlich ist 5 Abs. 1 Nr. 5 a) bis c) TMG zu beachten. Zwar fallen Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler nicht unter die dort genannten Richtlinien, aufgrund der Rechtsprechung (LG Berlin, Beschluss vom , Az.: 103 O 25/10; allerdings in Bezug auf Versicherungsvermittler) empfehlen wir gleichwohl, das Internet-Impressum um die in 5 Abs. 1 Nr. 5 a) bis c) TMG genannten Angaben zu ergänzen. Danach sind mitzuteilen: a) die Kammer, welcher der Dienstanbieter angehört, b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde, c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und Angaben dazu, wie diese zugänglich ist. 4. Nutzt ein Vermittler die Profilseite sozialer Onlinenetzwerke wie zum Beispiel Facebook nicht nur rein privat, sondern auch geschäftlich, ist er zur Veröffentlichung eines ordnungsgemäßen Impressums im Sinne des Telemediengesetzes verpflichtet. Es ist zwar statthaft, wenn ein Unternehmen bezüglich der Anbieterkennung bei einem Auftritt in einem sozialen Onlinenetzwerk auf das Impressum der eigenen Internetseite verlinkt. Dabei muss es sich jedoch einer eindeutigen Bezeichnung bedienen. Ein Button mit der Aufschrift "Info" reicht dazu Seite 2 von 5

3 nicht aus. Denn die Pflichtangaben im Sinne des Telemediengesetzes müssen einfach und effektiv optisch wahrnehmbar und ohne langes Suchen auffindbar sein. Darüber hinaus muss klar sein, auf welches Telemedium sich das Impressum bezieht (zum Beispiel "Verantwortlich für die Facebook-Seite ist "). Grundsätzliche Informationen zur Impressumspflicht im Internet können unserem Merkblatt Das neue Telemediengesetz und die Informationspflichten entnommen werden. BEISPIELE Impressum einer Versicherungsvertreter-GmbH nach Erlaubniserteilung und Registrierung: Mustermann Versicherungsvermittler GmbH Geschäftsführer Max Mustermann Musterstraße 1, Heilbronn Registergericht: Amtsgericht Stuttgart HR B Erlaubnis als Versicherungsvertreter nach 34d Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) Heilbronn, Berufsbezeichnung: Versicherungsvertreter mit Erlaubnis nach 34d Abs. 1 GewO, Bundesrepublik Deutschland Berufsrechtliche Regelungen: - 34 d GewO Versicherungsvertragsgesetz (VVG) - Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) Seite 3 von 5

4 Impressum eines Versicherungsmaklers (Einzelunternehmer) ohne Handelsregistereintragung, der zusätzlich eine Erlaubnis nach 34c und 34 f GewO besitzt: Max Mustermann Musterstraße 1, Neckarsulm info@mustermann.de Versicherungsvermittlung Erlaubnis als Versicherungsmakler nach 34d Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) Heilbronn, Berufsbezeichnung: Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach 34d Abs. 1 GewO, Bundesrepublik Deutschland - Berufsrechtliche Regelungen: 34d GewO, Versicherungsvertragsgesetz (VVG), Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) Vermittlung von Finanzanlagen Finanzanlagenvermittlerregister ( Register-Nr. D-XXXX-XXXXX-XX Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO), Heilbronn, Berufsbezeichnung: Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach 34f Abs. GewO, Bundesrepublik Deutschland - Berufsrechtliche Regelungen: 34f GewO, Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) Vermittlung von Immobilien, Darlehen... (je nach Umfang der Erlaubnis nach 34c GewO) Erlaubnis nach 34c Abs. 1 GewO, Aufsichtsbehörde: Landkreis Heilbronn, Landratsamt-Amt für öffentliche Ordnung, Lerchenstraße 40, Heilbronn, Berufsrechtliche Regelungen: 34c GewO, Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) Seite 4 von 5

5 Impressum eines im Handelsregister eingetragenen Einzelkaufmanns und Versicherungsvertreters mit Erlaubnisbefreiung nach 34d Abs. 3 GewO: Autohaus Hans Müller e.k. Musterstraße 1, Heilbronn info@autohausmueller.de Registergericht: Amtsgericht Stuttgart HR A Erlaubnisbefreiung nach 34d Abs. 3 Gewerbeordnung (GewO), Aufsichtsbehörde: Industrie- und Handelskammer Heilbronn-Franken, Ferdinand-Braun-Straße 20, Heilbronn, Berufsbezeichnung: Versicherungsvertreter mit Erlaubnisbefreiung nach 34d Abs. 3 GewO (produktakzessorisch), Bundesrepublik Deutschland Berufsrechtliche Regelungen: - 34d GewO Versicherungsvertragsgesetz (VVG) - Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) Hinweis: Dieses Merkblatt dient als erste Orientierungshilfe und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit Trotz sorgfältiger Recherchen bei der Erstellung dieses Merkblatts kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Die in diesem Merkblatt dargestellten Erläuterungen erfolgen vorbehaltlich etwaiger Änderungen im laufenden Gesetzgebungsverfahren oder durch anstehende verordnungsrechtliche oder gesetzliche Änderungen. Seite 5 von 5

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