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1 Über meine Person: Dr. agr. Michael Reininger Referent in der Abteilung Allgemeine Warenwirtschaft beim DRV in Bonn und dort u. a. zuständig für: Agrartechnik Betrieblicher Umweltschutz & Arbeitssicherheit Wenn die Gewerbeaufsicht dreimal klingelt Sicherheitsdatenblätter und ihre Handhabung Risiken werden häufig unterschätzt. Toleranz von Mitarbeitern und der Öffentlichkeit nimmt ab. Rechtliche Konsequenzen bei Fehlverhalten sind deutlich härter geworden. Es drohen nicht nur Bußgelder, sondern letztlich Betriebsstilllegungen bis hin zu Haftstrafen bei vorsätzlicher Körperverletzung oder Umweltverschmutzung. Versicherungsschutz in bestimmten Fällen fraglich. Anforderungen aus dem Arbeitsschutz 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Anhang 1.3 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) 7 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und 3 der neuen Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) fordern zum Schutz der Beschäftigten vor tatsächlichen oder möglichen Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit bei der Arbeit eine (gesamtheitliche) Gefährdungsbeurteilung. Die Gefahrstoffverordnung fordert seit Beginn 2005 für jeden Arbeitsplatz Informationsbeschaffung durch Arbeitgeber (z.b. Sicherheitsdatenblätter) Beurteilung der Arbeitsbedingungen Beurteilungen zu Brand- und Explosionsgefahren Schutzstufenfestlegung Gefahrstoffverzeichnis (ab Schutzstufe 2) Ausreichende Schutzmaßnahmen Erstellung/Dokumentation unabhängig von der Zahl der Beschäftigten und immer durch fachkundige Person (Betriebsarzt, Sicherheitsfachkraft)

2 Der Arbeitgeber muss Informationen über die Gefahrstoffe einholen, mit denen die Beschäftigten umgehen. Der Lieferant der Gefahrstoffe muss spätestens bei der ersten Lieferung die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter kostenlos übermitteln. Gemäß TRGS 220 reicht das Bereitstellen von Sicherheitsdatenblättern im Internet nicht aus, um die Verpflichtung des Inverkehrbringers zur Übermittlung der Sicherheitsdatenblätter an seine Kunden zu erfüllen Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen wurde und die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden und zwar unabhängig von der Zahl der Beschäftigten. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung muss schriftlich festgehalten werden. Gemäß Schutzstufenkonzept sind Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die sich richten nach Gefährlichkeit und Menge der eingesetzten Gefahrstoffe. Schutzstufenkonzept Die Schutzstufen bauen aufeinander auf, jede beschreibt Maßnahmen (Ersatzlösungen, Technik, Organisation, Schutzausrüstung). Sie enthalten auch Vorgaben und Kriterien zur Überprüfung der Wirksamkeit getroffener krebserregende oder bereits vorhandener Schutzmaßnahmen. Schutzstufe 4 Substanzen geringe Mengen Schutzstufe 1 Schutzstufe 2 Schutzstufe 3 Grundsätze für die Verhütung von Gefährdungen Grundmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten Zusätzliche Maßnahmen für CMR-Stoffe Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit hoher Gefährdung CMR: Krebserregend oder Erbgutschädigend Ab Schutzstufe 2 sind gefährliche Substanzen durch weniger gefährliche zu ersetzen oder zumindest die hiervon ausgehenden Gefahren zu minimieren. Beschäftigte müssen bereitgestellte persönliche Schutzausrüstung nutzen. Der Arbeitgeber hat zu ermitteln, ob die Arbeitsplatzkonzentrationen eingehalten sind. Sofern Beschäftigte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen alleine durchführen, ist eine ausreichende Aufsicht zu gewährleisten, z.b. ein automatisches Meldesystem. Es ist ein Gefahrstoffverzeichnis sowie eine Betriebsanweisung zu erstellen, anhand der die Mitarbeiter mindestens jährlich zu unterweisen sind.

3 Wird mit giftigen oder sehr giftigen Produkten umgegan-gen, so liegt Schutzstufe 3 vor. Der Arbeitgeber hat eine sichere Lagerung, Handhabung und Beförderung zu gewährleisten. Er muss sicherstellen, dass die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden und hat hierzu die erforderlichen Messungen durchzuführen. Mit T und T+ gekennzeichnete Stoffe und Zubereitungen sind unter Verschluss aufzubewahren oder so, dass nur fachkundige Personen hierzu Zugang haben. Gemäß 7 Absatz 8 GefStoffV hat der Arbeitgeber ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen, in dem auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird. Dies gilt nicht für Gefahrstoffe, die bei Tätigkeiten nach Absatz 9 nur zu einer geringen Gefährdung der Beschäftigten führen. Das Verzeichnis muss allen betroffenen Beschäftigten und ihren Vertretern zugänglich sein. Was sollten S i e tun? Informationen beschaffen Gefährdungen beurteilen und ggf. für Abhilfe sorgen Gefahrstoffverzeichnis erstellen Sicherheitsdatenblätter zugänglich machen Betriebsanweisung verfassen und aufhängen Beschäftigte unterweisen Externe Fachkräfte für Arbeitssicherheit stärker fordern

4

5 Organisation des betrieblichen Umwelt- & Arbeitsschutzes Umwelt- und Arbeitsschutz sind Unternehmerpflichten (Vorstand, Geschäftsführer). Sie können zwar delegiert werden; diese Delegation muss jedoch sinnvoll sein und kritischen Fragen eines Staatsanwaltes gerecht werden. Die Delegation sollte deshalb nur an Personen erfolgen, die disziplinarisch in der Lage sind, ihre Anordnungen auch durchzusetzen und mit Herz und Verstand bei der Sache sind. Dann verursachen Umwelt- und Arbeitsschutz nicht nur Ärger und unnötige Kosten, es ergeben sich hieraus auch neue Chancen. Weitere Informationen gibt s insbesondere bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) in Dortmund ( Hier noch meine Adresse für Rückfragen: Reininger@DRV.Raiffeisen.de Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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