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1 Berlin, im April 2009 Stellungnahme Nr. 30/2009 abrufbar unter Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch den Ausschuss Geistiges Eigentum zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz) Stand: 18. Februar 2009 Mitglieder des Ausschusses Geistiges Eigentum: Rechtsanwalt Prof. Dr. Winfried Tilmann, Düsseldorf (Vorsitzender und Berichterstatter) Rechtsanwalt Dr. Henning Harte-Bavendamm, Hamburg Rechtsanwalt und Notar Prof. Dr. Paul-Wolfgang Hertin, Berlin Rechtsanwalt Prof. Dr. Reinhard E. Ingerl, LL.M., München Rechtsanwalt Prof. Dr. Rainer Jacobs, Köln Rechtsanwältin Dr. Andrea Jaeger-Lenz, Hamburg Rechtsanwalt Dr. Thomas Reimann, Düsseldorf Rechtsanwalt Dr. Arthur Waldenberger, Berlin zuständiger DAV-Geschäftsführer: Rechtsanwalt Jens Wagener, Berlin

2 Seite 2 von 5 Verteiler: Bundesministerium der Justiz Bundesrat Mitglieder des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages Vorstand und Geschäftsführung des Deutschen Anwaltvereins Landesgruppen und verbände des DAV Vorsitzende der Gesetzgebungsausschüsse des DAV Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaften des DAV Bundesrechtsanwaltskammer Patentanwaltskammer ver.di, Abteilung Richterinnen und Richter Steuerberaterverband Deutscher Richterbund Bundesverband der Freien Berufe Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Patent-, Urheber- und Wettbewerbsrecht GRUR Zeitschrift Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Zeitschrift Mitteilungen der deutschen Patentanwälte Zeitschrift ZEuP Frankfurter Allgemeine Zeitung Süddeutsche Zeitung Die Welt NJW Verlag C.H. Beck MMR

3 Seite 3 von 5 Der Deutsche Anwaltverein (DAV) ist der freiwillige Zusammenschluss der deutschen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Der DAV mit derzeit rund Mitgliedern vertritt die Interessen der deutschen Anwaltschaft auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene. Nach Art. 1 Nr. 22 des Entwurfs soll 395 der StPO dahin geändert werden, dass die bisher in 395 Abs. 2 Satz 1 geregelte Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger zugunsten - desjenigen, der nach Maßgabe des 374 in den in 374 Abs. 1 Nr. 7 und 8 genannten Fällen als Privatkläger aufzutreten berechtigt ist und - zugunsten des durch eine rechtswidrige Tat nach 142 Abs. 2 des Patentgesetzes, 25 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, 10 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes, 39 Abs. 2 des Sortenschutzgesetzes, 143 Abs. 2 des Markengesetzes, 51 Abs. 2 und 65 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes und den 108a und 108b Abs. 3 des Urheberrechtsgesetzes Verletzten ersatzlos aufgehoben werden soll. Die Begründung führt hierzu an (S. 47): Die Anschlussbefugnis bei Verstößen gegen gewerbliche Schutzrechte und das Urheberrecht nach dem derzeitigen 395 Abs. 2 Nr. 2 StPO soll dagegen entfallen. Diese Anschlussbefugnis ist bereits heute fachlicher Kritik aus strafprozessualer Sicht ausgesetzt (Rieß, Zur Beteiligung des Verletzten im Strafverfahren, Festschrift Jung, 2007, S. 757; Ferber, NJW 2004, S. 2563), weil sie "die überholte Verbindung von Privatklage und Nebenklage fortsetzt und heute einer sachlichen Grundlage entbehrt" (Rieß, a.a.o.). Diese Auffassung überzeugt aus den dargestellten Gründen. Verstöße gegen gewerbliche Schutzrechte sind keine schwerwiegenden Aggressionsdelikte, das Opfer der Verstöße ist nicht in seinen höchstpersönlichen Rechtsgütern verletzt. Die Gründe für die Beseitigung der Nebenklagebefugnis im bisher gewährten Umfang überzeugen nicht. Der Deutsche Anwaltverein spricht sich für die Beibehaltung der bisherigen Regelung aus.

4 Seite 4 von 5 1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Vorschrift des 395 Abs. 2 Nr. 2 StPO keineswegs nur den nach 374 Abs. 7 und 8 zur Privatklage Berechtigten die Befugnis zur Nebenklage gewährt. Vielmehr unterscheidet die Regelung des 395 Abs. 2 Nr. 2 StPO zwischen den nach 374 Privatklageberechtigten und den durch eine rechtswidrige Tat nach den Strafvorschriften des Gewerblichen Rechtsschutzes "Verletzten". Letztere brauchen nicht die Inhaber der Schutzrechte zu sein. In Betracht kommen vielmehr jedenfalls auch die Inhaber ausschließlicher Lizenzen an solchen Schutzrechten. Auch sie, nicht nur die Schutzrechtsinhaber, werden durch einen Verstoß gegen die Strafvorschriften des Gewerblichen Rechtsschutzes "verletzt". Die geltende Vorschrift unterscheidet ausdrücklich die beiden genannten Fallkonstellationen. 2. Einzuräumen ist zwar, dass von den Vorschriften betreffend die Privatklage und die Nebenklage im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes bisher nur wenig Gebrauch gemacht worden ist. Andererseits ist hervorzuheben, dass die gewerblichen Schutzrechte in neuerer Zeit in zunehmendem Maße von vorsätzlichen Nachahmungen bedroht werden (Produktpiraterie). Nach den Richtlinien für das Strafverfahren ist das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung jedenfalls in solchen Fällen gegeben. Auch aus der Sicht der Schutzrechtsinhaber und der Verletzten besteht ein Bedürfnis, sich einer Strafklage gegen Produktpiraterie als Nebenkläger anschließen zu können, um alsdann von den Möglichkeiten des Adhäsionsverfahrens ( 403 ff. StPO) in Kenntnis des Verlaufs des Strafverfahrens Gebrauch zu machen, auf das der Nebenkläger nach den 397, 400, 401 StPO Einfluss nehmen kann. 3. Verfehlt ist das Argument, dass bei Straftaten im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrechts "das Opfer der Verstöße nicht in seinen höchstpersönlichen Rechtsgütern verletzt (sei)". Hinter den wirtschaftlichen Befugnissen und Ansprüchen des Schutzrechtsinhabers oder ausschließlichen Lizenznehmers (Unterlassung, Schadensersatz) steht im Bereich des Urheberrechts das "Urheberpersönlichkeitsrecht" und im Bereich des Erfinderrechts das "Erfinderpersönlichkeitsrecht". Es handelt sich dabei um "höchstpersönliche Rechtsgüter".

5 Seite 5 von 5 4. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Zitat "Ferber, NJW 2004, S. 2563" um ein Fehlzitat handelt. Färber spricht sich in diesem Beitrag nicht für die Beseitigung der Nebenklagebefugnis im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrechts aus. Die einzige Literaturstelle, die von der Begründung zutreffend zitiert wird, ist der Beitrag von Rieß in der Festschrift Jung. Die hieraus zitierten beiden Argumente (überholte Verbindung von Privatklage und Nebenklage wird fortgesetzt; entbehrt heute einer sachlichen Grundlage) sind aus den hier genannten Gründen aber ebenso unrichtig wie die Behauptung der Begründung, die Opfer der Verstöße im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts seien "nicht in (ihren) höchstpersönlichen Rechtsgütern verletzt".

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