BGB Anspruchsprüfung
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- Mathias Jörg Geier
- vor 8 Jahren
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1 Allgemeines: Die Prüfung eines Anspruches ( 194 Legaldefinitin) erflgt in drei Schritten: Schritt 2: Untergang des Anspruches Schritt 1: Entstehung des Anspruches Der Tatbestand der Anspruchsgrundlage muss erfüllt sein und es dürfen keine anspruchshindernden Einwendungen entgegenstehen. es dürfen keine anspruchsvernichtenden Einwendungen entgegenstehen. Schritt 3: Durchsetzbarkeit des Anspruches es dürfen keine anspruchshemmenden Einwendungen (Einreden) entgegenstehen. Beachte: In der Begutachtung eines Falles wird auf Vllständigkeit Wert gelegt, d.h. man kann sich nicht auf eine Anspruchsgrundlage beschränken, sndern man muss alle in Betracht kmmenden Anspruchsgrundlagen, die auf die in der Fallfrage genannte Rechtsflge gerichtet sind, prüfen. Es hat sich dabei flgende Prüfungsreihenflge durchgesetzt: Repetitrium Wlf Seite 1
2 Übersicht der Prüfungsreihenflge: I. Ansprüche aus Vertrag II. III. IV. Ansprüche vertragsähnlicher Natur (quasivertraglich) Ansprüche aus Sachenrecht Ansprüche aus dem Delikts- und übrigen Schadensrecht V. Ansprüche aus Bereicherungsrecht VI. Ansprüche aus dem Familienrecht/ Erbrecht Repetitrium Wlf Seite 2
3 Prüfungsaufbau im Detail A. Ansprüche aus Vertrag In der Begutachtung eines Falles wird auf Vllständigkeit Wert gelegt. Man kann sich nicht auf eine Anspruchsgrundlage beschränken, sndern man muss alle in Betracht kmmenden Anspruchsgrundlagen, die auf die in der Fallfrage genannte Rechtsflge gerichtet sind, prüfen. Es hat sich dabei flgende Prüfungsreihenflge durchgesetzt: Als erste Anspruchsgruppe werden Ansprüche aus Vertrag geprüft, da diese ftmals auf die speziell nachgefragte Rechtflge gerichtet sind und Verträge wegen der privaten Autnmie Auswirkungen auf das übrige ggf. zu prüfende Recht haben können. Dabei achtet man zunächst auf die sg. Primäransprüche, welche auf die Erfüllung des Vertrages gerichtet sind und geht im Dreischritt vr: Entstehung des Anspruches Untergang des Anspruchs Durchsetzbarkeit des Anspruchs Dieser Dreischritt ist auch- sweit in Betracht kmmend- für die Sekundär-/ und vrzunehmen. I. Primäransprüche 1. Anspruch entstanden Prüfung der Vraussetzungen der Nrm 433 Sachkauf 631 Werk 453 Rechtskauf 651 Werklieferung 480 Tausch 651 a Reise 488 Gelddarlehen 652 Mäkler 518 Schenkung 662 Auftrag 535 Miete 765 Bürgschaft 581 Pacht 407 HGB Frachtführung 598 Leihe 311 I falls der Vertrag nicht typisiert werden kann, z. B. Franchise 611 Dienst Möglicherweise stehen anspruchshindernde Einwendungen der Entstehung des Anspruchs entgegen 105 Geschäftsun- 138 Sittenwidrig- fähigkeit 108 Beschränkte Geschäftsfä- keit 139 Teilnichtigkeit Repetitrium Wlf Seite 3
4 higkeit 116 Geheimer Vrbehalt 142 Anfechtung (str.), 117 Scheingeschäft 118 Mangel der Ernstlichkeit 158 I Aufschiebende Bedingung 177 Mangel der Vertretungsmacht 125 Frmmangel 275 I bei anfänglicher Unmöglichkeit 134 Gesetzliches Verbt An dieser Stelle sind anspruchsvernichtende Einwendungen zu prüfen 142 I Anfechtung (str.) 326 I Für alle Fälle des Erfüllung 364 I Annahme an Erfüllungs statt 372 i.v.m I Bei nachträglicher Unmöglichkeit Schuldbefreiende Hinterlegung 346 I Rücktritt 389 Aufrechnung 355 Widerruf 397 Erlassvertrag 311 I (z.b. Aufhebungs- der Abänderungsvertrag) Hier sind anspruchshemmende Einwendungen (Einreden) zu prüfen 214 Verjährung 273 Zurückbehaltungsrecht 320 Nicht erfüllter Vertrag 321 Unsicherheitseinrede 359 Verbundene 438 IV 2 Mängeleinrede Verträge 634 IV 2 Mängeleinrede 369 HGB Kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht 311 I Allgemein (z.b. Stundung der pactum de nn petend) Repetitrium Wlf Seite 4
5 II. Sdann werden die sg. beachtet, welche sich dann ergeben, wenn auf der Erfüllungsebene Leistungsstörungen eintreten wie Unmöglichkeit, Verzug, Schlechtleistung der Mangelhaftigkeit. Die Prüfung ist dann genau wie ben im Dreischritt vrzunehmen. Entstehung des Anspruches Untergang des Anspruchs Durchsetzbarkeit des Anspruchs 1. Anspruch entstanden Prüfung der Vraussetzungen der Nrm Nacherfüllung 437 I, I, 635 Schadensersatz statt der Leistung (der wegen Nichterfüllung) 280 I, III, 281 I 1, 280 I, III, 282, 280 I, III, 283 1, 311 a II, 437 III, 536 a I, 634 IV, 651 f I, 376 HGB Rückgewähr nach Rücktritt der Widerruf 346 I 346 I, 357 i.v.m. anspruchsvernichtende Einwendungen (siehe ben) anspruchshemmende Einwendungen (Einreden) III. Schließlich werden nch die sg. beachtet, welche auf Surrgate gerichtet sind und natürlich auch im Dreischritt geprüft. 1. Anspruch entstanden Prüfung der Vraussetzungen der Nrm Stellvertretendes cmmdum 285 Abtretung vn Ersatzansprüchen 255 anspruchsvernichtende Einwendungen (siehe ben) anspruchshemmende Einwendungen (Einreden) Repetitrium Wlf Seite 5
6 B. Ansprüche vertragsähnlicher Natur (quasivertraglich) Als zweite Anspruchsgruppe werden die Ansprüche vertragsähnlicher (quasivertraglicher) Natur geprüft. Das empfiehlt sich wegen der Sachnähe zum Vertragsrecht. Auch hier ist der Dreiklang einzuhalten Prüfung der Vraussetzungen der Nrm Schadensersatz bei Anfechtung 122 Schadensersatz bei Vertretung hne Vertretungsmacht 179 I der II Schadensersatz wegen Pflichtverletzung bei 311 I der II, 241 II, 280 I Vertragsverhandlung der Vertragsanbahnung Aufwendungsersatz bei GA 677, 683 1, 670 Schadensersatz bei GA 677, 678 Herausgabe bei GA 677, 681 2, 667 der 677, 684 1, 812 I 1,1 C. Ansprüche aus dem Sachenrecht Als dritte Anspruchsgruppe werden die Ansprüche aus dem Sachenrecht geprüft, da insbesndere das sg. EBV eine Sperrwirkung zu Lasten weitere Ansprüche entfachen kann und damit ggf. Ansprüche aus Delikt- und Bereicherungsrecht nicht mehr geprüft werden dürfen. Auch hier ist der Dreiklang einzuhalten Hier ist ebenfalls die Einteilung nach Primär-, Sekundär-, und n möglich Prüfung der Vraussetzungen der Nrm Herausgabe und EBV 985 und 987 ff., 1007 I, 1007 II, 861 Beseitigung und Unterlassung 1004, 862 Zustimmung zur Grundbuchberichtigung 894 Zustimmung bei Vrmerkung 888 Duldung der Zwangsvllstreckung 1147 und 1192 i.v.m Repetitrium Wlf Seite 6
7 D. Ansprüche aus dem Delikts- und übrigen Schadensrecht Als vierte Anspruchsgruppe werden die Ansprüche aus dem Delikts- und übrigen Schadensrecht geprüft, wbei das keinen zwingenden Grund hat. Es kann auch das Bereicherungsrecht vr Delikt geprüft werden. Auch hier ist der Dreiklang einzuhalten Hier ist ebenfalls die Einteilung nach Primär-, Sekundär-, und n möglich Prüfung der Vraussetzungen der Nrm Schadensersatz wegen Verletzung eine absluten 823 I Rechtes Schadensersatz wegen Verletzung eines 823 II Schutzgesetztes Schadensersatz wegen vrsätzlich sittenwidriger 826 Schädigung Schadensersatz wegen Persnalauswahlverschulden 831 I 1 Schadensersatz bei Aufsichtspflichtverletzung 832 Tierhalterhaftung 833 Halterhaftung bei KFZ 7 I StVG Fahrerhaftung bei KFZ 18 StVG Prdukthaftung 1 I PrdHG E. Ansprüche aus dem Bereicherungsrecht Als fünfte Anspruchsgruppe werden die Ansprüche aus dem Bereicherungsrecht geprüft Auch hier ist der Dreiklang einzuhalten. Hier ist ebenfalls die Einteilung nach Primär-, Sekundär-, und n möglich Prüfung der Vraussetzungen der Nrm Leistungskndiktin 812 I 1, 1. Fall (cndicti indebiti) 812 I 2, 1. Fall (cndicti b causam finitam) 812 I 2, 2. Fall (causa data causa nn secuta der cndicti b rem), 813 Repetitrium Wlf Seite 7
8 Nichtleistungskndiktin I 1, 2.Fall, 812 I 2, 1.Fall, 816 I 1, 816 I 2, 816 II, 822 F. Ansprüche aus dem Familienrecht Ansprüche aus dem Familienrecht werden als Sndervrschriften ftmals allein stehen, sdass mit diesen Ansprüchen begnnen wird, wenn sie in Betracht kmmen. Auch hier ist der Dreiklang einzuhalten. Prüfung der Vraussetzungen der Nrm Schadensersatz bei Rücktritt vm Verlöbnis 1298 Schadensersatz bei Veranlassung des Rücktritts 1299 vm Verlöbnis Rückgabepflicht bei unterbliebener Eheschließung 1301 Zugewinnausgleich 1378 G. Ansprüche aus dem Erbrecht Ansprüche aus dem Erbrecht werden als Sndervrschriften ftmals allein stehen, sdass mit diesen Ansprüchen begnnen wird, wenn sie in Betracht kmmen. Auch hier ist der Dreiklang einzuhalten. Prüfung der Vraussetzungen der Nrm Vermächtnis 2174, 2147, 1967 Vllziehung einer Auflage 2194 Herausgabe gegen den Erbschaftsbesitzer 2018 Pflichtteil 2303 I,II Repetitrium Wlf Seite 8
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