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1 Steuern sparen mittels Vorsorge-Lösungen sungen

2 Steuern?????? unangenehm ungünstiger Zeitpunkt der Bezahlung schlechtes Gewissen verständnisloser Kostenblock des Haushaltsbudgets Optimierung?

3 Soziale Wohlfahrt 3 Säulen Prinzip Bedarfsgerechte Vorsorge 1. Säule 2. Säule 3. Säule Existenz- Fortsetzung der Individuelle sicherung gewohnten Lebenshaltung Ergänzung Staatliche Berufliche Selbst- Vorsorge Vorsorge vorsorge Ergän- Obliga- Über- AHV / IV zungs- torisch obliga- Gebundene Freie leistun- BVG / torische Vorsorge * Vorsorge gen UVG Vorsorge Staatlich Obligatorisch z.t. Staatlich Obligatorisch Staatlich freiwillig gefördert * mit zus. Steuervergünstigung

4 Soziale Wohlfahrt 3 Säulen Prinzip Bedarfsgerechte Vorsorge (eigene Vorstellung) Das Gesetz (AHV / BVG) Vorschläge der Versicherungen Und was die Steuerbehörde daraus macht

5 Soziale Wohlfahrt - Finanzielle Absicherung Taggeld Invalidität Tod Alter Unfall Krankheit Unfall Krankheit Unfall Krankheit Ruhestand UVG KVG Zusatzvers. Zusatzvers. Zusatzvers. UVG Basisvers. BVG UVG Basisvers. BVG Basisvers. BVG IV IV AHV AHV AHV

6 Soziale Wohlfahrt - Versicherung Mit zu berücksichtigen ist die demografische Entwicklung der Schweizer Bevölkerung Gestern Heute Morgen Rentner Rentner Rentner Erwerbstätige Erwerbstätige Erwerbstätige Nichterwerbstätige Nichterwerbstätige Nichterwerbstätige

7 Berufliche Vorsorge (2. Säule) Das Ziel der beruflichen Vorsorge für den Ruhestand ist: zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Versicherung (AHV/IV) die gewohnte Lebenshaltung in angemessener Weise zu ermöglichen. zusammen mit der AHV/IV bei vollen Beitragsjahren ca. 60% des bisherigen Einkommens sicher zu stellen.

8 Berufliche Vorsorge Im Rahmen des BVG-Obligatoriums ist zu berücksichtigen: Als Basis das Gesetz über die berufliche Vorsoge (BVG) und für den Teil der Altersvorsorge: Jeder Arbeitnehmer in der Schweiz mit einem Jahreslohn über CHF (Koordinationsabzug) bis max. CHF muss obligatorisch versichert sein. Somit max. versicherter Lohn im BVG-Obligatorium CHF

9 Berufliche Vorsorge (2. Säule) Einlagen Beiträge voll von den Einkommenssteuern abziehbar Angeäuffnetes Sparkapital wird nicht mit der Vermögenssteuer belastet Anfallende Zinserträge werden nicht mit der Einkommensteuer belastet Auf den Vermögenserträgen wird nicht Verrechnungssteuer erhoben Gründe für die Auszahlung Aufgabe Erwerbstätigkeit Bis 5 Jahre vor oder nach Erreichen des AHV-Alters Erwerb oder Amortisation von zur Hauptsache selbst genutztem Wohneigentum Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit Wohnsitzverlegung ins Ausland

10 Auszahlungen Berufliche Vorsorge (2. Säule) Auszahlung bei Pensionierung in Form der Rente ist bei der Einkommenssteuer zu Unterscheiden, und zwar: a) zu 60% steuerbar, - wenn die Rente vor dem 01. Januar 1987 bereits ausgerichtet wird - oder vor dem 01. Januar 2002 ausgerichtet wird und auf einem Vorsorge-Verhältnis vor dem 31. Dezember 1986 beruhen - und der Rentenempfänger die Leistungen ausschliesslich selber finanziert hat. b) zu 80% steuerbar, - wenn die Rente vor dem 01. Januar 1987 bereits ausgerichtet wird - oder vor dem 01. Januar 2002 ausgerichtet wird und auf einem Vorsorge-Verhältnis vor dem 31. Dezember 1986 beruht - und der Rentenempfänger die Leistungen nur zum Teil, jedoch zu mind. 20% selber finanziert hat. c) zu 100% steuerbar, - in allen übrigen Fällen

11 Auszahlungen Berufliche Vorsorge (2. Säule) Auszahlung bei Pensionierung in Form einer Kapitalzahlung wird bei der Einkommenssteuer wie folgt erfasst: als Sonderveranlagung nach dem Tarif (Steuersatz) der Einkommenssteuer echter Rabatt auf Steuerbetrag (z.b. Bund 80% Steuerrabatt)

12 Berufliche Vorsorge (2. Säule) Im Rahmen des BVG-Obligatoriums kann durch den Arbeitgeber freiwillig eine Erweiterung der BVG-Leistungen abgeschlossen werden (BVG-Kaderversicherung). Sinn und Zweck kann sein: Erweiterung im Rahmen des BVG für Tod, Invalidität und Alterskapital Versicherungsmöglichkeit des überobligatorischen Gehaltsanteiles mit folgenden Verbesserungsmöglichkeiten: Kein Lohnmaximum Effektiver Lohn versichern lohnabhängige Risikoleistungen Höhere Altersgutschrift Zusätzliches Todesfallkapital

13 Berufliche Vorsorge Steuerliche Anerkennung nur, wenn Ausschliesslichkeit der Versicherung Kollektivität der Vorsorge Planmässigkeit der Vorsorge Angemessenheit der Leistungen Gleichbehandlung der Gruppierung Steuerlich gleiche Regelung wie BVG-Minimum Möglichkeit zum Einkauf von Beitragsjahren auf der Basis der Kader-Versicherung sind voll beim steuerbaren Einkommen abziehbar, jedoch nicht als Negativ-Einkommen auf die nächste Steuerperiode übertragbar. Beträge zum Einkauf von Beitragsjahren sind auf dem Lohnausweis zu bescheinigen.

14 Berufliche Vorsorge (2. Säule) Quellenhinweis Amtliches Dokument: Kurzanleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises Eidg. Steuerverwaltung, 3000 Bern; d

15 Selbstvorsorge Im Bereiche der Selbstvorsorge gibt es die Möglichkeit der gebundenen Vorsorge (sog. Säule 3a) Für Selbständigerwerbende und für Unselbständigerwerbende eine Möglichkeit, auf privater und freiwilliger Basis die Vorsorge zu erweitern. Voraussetzung dazu ist eine Erwerbstätigkeit, welche bis max. 5 Jahre über das AHV- Rentenalter hinaus gehen kann. Steuerliche Entlastung bei der Einkommenssteuer für Selbständigerwerbende oder Unselbständigerwerbende ohne 2. Säule: bis zu 20% des Jahresgewinnes/Jahreseinkommens jedoch zurzeit im Maximum CHF (2009) Gilt analog dem BVG für Unselbständigerwerbende (2. Säule) Keine Belastung mit Vermögenssteuer Keine Belastung mit Einkommenssteuer auf angesparten Vermögenserträgen Keine Verrechnungssteuer auf den Vermögenserträgen

16 Selbstvorsorge Steuerliche Entlastung bei der Einkommenssteuer für Unselbständigerwerbende mit 2. Säule: zurzeit max. CHF pro Jahr (2009) Keine Belastung mit Vermögenssteuer Keine Belastung mit Einkommenssteuer auf angesparten Vermögenserträgen Keine Verrechnungssteuer auf den Vermögenserträgen Gründe für eine Auszahlung Frühestens 5 Jahres vor AHV-Alter möglich Erwerb oder Amortisation von selbst genutztem Wohneigentum Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit Wohnsitzverlegung ins Ausland Kapitalauszahlungen unterliegen einer Sondersteuerveranlagung (d.h. reduzierter Einkommenssteuer-Satz) analog Kapitalauszahlung der der 2. Säule

17 Selbstvorsorge Berechnungsbeispiel einer Steuereinsparnis bei einer jährlichen Einlage in die Säule 3a Ausgangslage Ehepaar verheiratet Kantonshauptort Jahresbeitrag CHF Kanton AG LU Steuerbares Einkommen CHF ,82 19,16 CHF ,78 26,82 CHF ,54 34,30 Steuereinsparung in Prozenten des Jahresbeitrages von CHF NW OW 16,12 18,48 22,02 23,08 29,48 30,06 SZ 12,88 19,00 27,20 Berechnungsgrundlage UR 19,58 28,92 36,92 Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern für Verheiratete im Kantonshauptort, Stand Die Kirchensteuer ist nicht berücksichtigt. ZG ZH 11,32 14,74 17,52 23,28 26,50 32,98

18 340' Grenzsteuerbelastung 2008 GRENZSTEUERBELASTUNG 2008 Verheirateter in der Stadt Luzern 60'000 70'000 80'000 90' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' ' '000 steuerbares Einkommen in CHF Total Stadt Luzern Steuersatz Bund 50'000 40'000 30'000 20'000 10'000 0 prozentuale Belastung

19 Selbstvorsorge Steuergesamtbelastung bei der gebundenen Vorsorge Säule 3a bei Kapital-Auszahlung nach Ablauf Kapitalbetrag Kanton CHF CHF CHF CHF AG LU NW OW Berechnungsgrundlage SZ Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern für Verheiratete (Alter 65) im Kantonshauptort, Stand UR ZG Die Kirchensteuer ist nicht berücksichtigt. ZH

20 Selbstvorsorge Prämien-Situation von Lebensversicherungen bei der freien Vorsorge (Säule 3b) Periodisch finanziert Rückkaufsfähige Versicherungen Einmaleinlage Nicht rückkaufsfähige Versicherungen Der Vorsorge dienend Nicht der Vorsorge dienend Steuerlich im Rahmen des allgemeinen Versicherungsabzuges bei der Einkommenssteuer abziehbar Bei der Einkommenssteuer nicht abziehbar Bei der Einkommenssteuer nicht abziehbar Steuerlich im Rahmen des allgemeinen Versicherungsabzuges bei der Einkommenssteuer abziehbar Erträge während der Laufzeit nicht steuerbar Erträge während der Laufzeit nicht steuerbar Erträge während der Laufzeit nicht steuerbar Erträge fallen keine an Verrechnungssteuer auf Erträgen nicht erhoben Verrechnungssteuer auf Erträgen nicht erhoben Verrechnungssteuer auf Erträgen nicht erhoben Keine Verrechnungssteuer Rückkaufswert beim Bund nicht steuerbar (keine Vermögenssteuer) Rückkaufswert beim Bund nicht steuerbar (keine Vermögenssteuer) Rückkaufswert beim Bund nicht steuerbar (keine Vermögenssteuer) Rückkaufswert besteht nicht

21 Selbstvorsorge Beispiel der Prämien-Deklaration bei der Einkommenssteuer

22 Selbstvorsorge

23 Selbstvorsorge Kapitalauszahlungs-Situation bei der freien Vorsorge (Säule 3b) Periodisch finanziert Rückkaufsfähige Versicherungen Einmaleinlage Nicht rückkaufsfähige Versicherungen Der Vorsorge dienend Nicht der Vorsorge dienend Steuerfrei Steuerfrei Steuerbar Steuerbar sofern mind. 10-jährige Laufzeit sofern 60. Altersjahr erreicht, mind. 5-jährige Laufzeit und vor 66. Altersjahr begründet Erträge werden als Zinseinkommen nachbesteuert

24 Selbstvorsorge Rentenzahlungs-Situation bei der freien Vorsorge (Säule 3b) Ausschliessliche Finanzierung durch Steuerpflichtigen Angehörige Dritte Steuerpflichtiger erhält Anspruch durch Erbgang, Vermächtnis oder Schenkung Übrige Fälle Einkommenssteuerpflichtig zu 40% Einkommenssteuer pflichtig zu 100%

25 Berufliche Vorsorge / Selbstvorsorge Vorzeitiger Kapitalbezug nach Wohneigentumsförderungs-Gesetz (WEF) Voraussetzungen Zur Hauptsache selbst bewohnte Eigentumswohnung (Stockwerkeigentum) Einfamilienhaus (Liegenschaft oder selbständiges und dauerndes Baurecht) der dem Wohnen dienende Teil an anderen Gebäuden (Miteigentum mit Nutzungs- und Verwaltungsordnung) der versicherten Person

26 Berufliche Vorsorge / Selbstvorsorge Kapitalbezug oder Verpfändung bis 3 Jahre vor Schlussalter möglich Einverständnis des Ehepartners Kapitalbezug hat folgende Konsequenzen Besteuerung Leistungsreduktion Rückzahlungspflicht Eintrag im Grundbuch Mindestbetrag CHF alle 5 Jahre möglich

27 Berufliche Vorsorge / Selbstvorsorge Die wesentlichen Unterschiede zwischen einem Vorbezug und Verpfändung sind die folgenden: Bedeutung Besteuerung Rückzahlung Vorbezug Gilt als Eigenkapital. Ein Vorbezug wird von Bund und Kantonen als Einkommen besteuert (Sondersteuerveranlagung) Obligatorisch beim Verkauf des Wohneigentums (Ausnahme: Vorbezug wird innert zweier Jahre wieder in Wohneigentum investiert). Freiwillige Rückzahlung jederzeit möglich bis drei Jahre vor der Pensionierung (Ausnahme: Vorsorgefall). Verpfändung Wird als Eigenkapital angerechnet. Banken gewähren bei Verpfändung der entsprechenden Freizügigkeitsansprüche höhere Hypotheken. Keine Besteuerung. Ausnahme: Bei einer Betreibung erfolgt dieselbe Besteuerung wie beim Vorbezug. Keine; aber Aufhebung der Verpfändung

28 Abschliessende Gedanken zum Sparen Steuerlich privilegiertes Sparen setzt voraus, heute über genügend Liquidität zu verfügen. minimiert die heutige Steuerbelastung. heisst, heute Verzicht auf Konsum und als Gegenleistung in Zukunft finanzielle Unabhängigkeit. führt zu einem Aufschub der heutigen Steuer auf dem Sparbetrag, stellt aber nie eine vollständige Befreiung der Steuerlast dar.

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