Arbeitslosengeld II Sozialgeld. Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)

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1 1 Arbeitslosengeld II Sozialgeld Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)

2 2 IMPRESSUM Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet abrufbar über Herausgeber: Bearbeitung: Redaktion: Titel: Satz: Druck: Arbeitskammer des Saarlandes, Abteilung Öffentlichkeitsarbeit Fritz-Dobisch-Straße 6-8, Saarbrücken, Fon (06 81) Broschürenservice Fon (06 81) , Fax (06 81) Internet: Friedrich Marburger, St. Ingbert Harald Schiffer Kurt Heinemann, Völklingen SaTec Gesellschaft für Satz- und Drucktechnik mbh, Saarbrücken Krüger Druck + Verlag GmbH & Co. KG, Marktstraße 1, Dillingen/Saar 5. Auf lage: Gedruckt auf Recyclingpapier Arbeitskammer des Saarlandes Mitglied im Umweltpakt Saar Die Broschüre ist kostenlos für Mitglieder der Arbeitskammer, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Saarland. Preis für andere Besteller: 7 zuzüglich Portokosten. ISBN

3 ARBEITSLOSENGELD II, SOZIALGELD 3 Vorwort Zum 1. Januar 2005 trat die Grundsicherung für Arbeitsuchende (Zweites Buch Sozialgesetzbuch, SGB II) in Kraft. Sie ersetzte die bisherige Arbeitslosen- und Sozialhilfe für Erwerbsfähige. Mit dieser Neuregelung sollte die Betreuung der Menschen, die auf staatliche Unterstützung angewiesen sind, verbessert und ihre Chancen zur Eingliederung in Arbeit erhöht werden. Mit den Leistungen der neuen Grundsicherung für Arbeitsuchende wollte der Gesetzgeber folgende Ziele verbinden: l schnelle und passgenaue Vermittlung der Betroffenen in Arbeit, l ausreichende materielle Sicherung bei Arbeitslosigkeit in Abhängigkeit vom Bedarf, l Vermeiden einseitiger Lastenverschiebungen zwischen den Gebietskörperschaften, l effiziente und bürgerfreundliche Verwaltung sowie l breite Zustimmungsfähigkeit. Der Gesetzgeber will die Eingliederungschancen Arbeitsuchender, insbesondere Langzeitarbeitsloser, in den allgemeinen Arbeitsmarkt durch besonders intensives Beraten, Betreuen und Einbeziehen in die Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik deutlich verbessern. Die gesamten Instrumente der Arbeitsförderung stehen dafür zur Verfügung. Soweit eine Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht möglich ist, sollen erwerbsfähige Leistungsberechtigte Beschäftigungsan - gebote in einem besonderen, öffentlich geförderten Arbeitsmarkt erhalten. Eine zentrale Rolle spielt dabei der Grundsatz Fördern und Fordern, den ein auf die jeweilige Person maßgeschneidertes Fallmanagement flankiert. Darüber hinaus soll das Gesetz eine ausreichende materielle Sicherung des Lebens - unterhalts in Abhängigkeit vom Bedarf bieten, der auf dem Grundgedanken aufbaut, dass jeder Mensch zunächst selbst dafür verantwortlich ist, seinen Bedarf und den seiner Angehörigen zu sichern. Nur soweit er dazu nicht in der Lage ist, übernimmt der Staat die entsprechende Verantwortung. Seit das Zweite Buch Sozialgesetzbuch in Kraft getreten ist, wurde es bereits mehrfach geändert und veränderten politischen Rahmenbedingungen angepasst. Flexible Anpassungen und Veränderungen der Verwaltungspraxis, bei Vermeidung von Leistungsmissbrauch (z.b. Einführung eines Außendienstes, Vornehmen von Datenabgleichen sowie Sofortangebot an Antragsteller zur Eingliederung in Arbeit), bei den Eingliederungsleistungen, beim Leistungsrecht (verschärfte Sanktionen aber auch höhere Leistungen) sowie beim Zusammenwirken des SGB II mit anderen Rechts- und Leistungssystemen waren erforderlich, um Kräfte und

4 4 VORWORT Ressourcen frei zu machen, damit jeder erwerbsfähige Leistungsberechtigte die erforderliche gezielte Unterstützung bei der Arbeits- und Ausbildungssuche effizient erhalten kann. Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) wurde dem Gesetzgeber aufgegeben, die Regelbedarfe nach dem SGB II/SGB XII ab 2011 verfassungskonform neu zu bemessen. Dem wurde mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. I Seite 453) Rechnung getragen. Einen besonderen Stellenwert hat das Bundesverfassungsgericht den Bedarfen von Kindern und Jugendlichen beigemessen. Dem wurde mit Einführung des Bildungspakets nach 28 SGB II entsprochen. Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt (in Kraft seit 2012) soll eine höhere Qualität von Beratung und Betreuung sowie mehr Flexibilität bei der Eingliederung von Langzeitarbeitslosen in den Arbeitsmarkt erzielt werden. Durch Vereinheitlichung der Eingliederungszuschüsse sowie durch passgenaue Einzelfallentscheidungen bei öffentlich geförderter Beschäftigung für Langzeitarbeitslose soll mehr Effizienz und mehr Wirtschaftlichkeit der arbeitsmarktpolitischen Instrumente erreicht werden. Daneben ist seit dem 1. Januar 2005 für diejenigen Personen, die keine Grund - sicherung für Arbeitsuchende erhalten können, die neue Sozialhilfe sowie Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung in einem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) geregelt. Während die Leistungen zum Lebensunterhalt im Regelfall durch die Grundsicherung für Erwerbsfähige nach dem SGB II sichergestellt werden, konzentrieren sich die künftigen Leistungen der Sozialhilfe verstärkt auf die Unterstützung in sonstigen Lebenslagen, etwa bei Krankheit, Behinderung, Pflege, Hilfe in Einrichtungen, Grundsicherung im Alter. Der bisher in dieser Broschüre kommentierte Rechtsbereich zur Sozialhilfe nach SGB XII ist aus Platzgründen herausgenommen worden. Wo aus Gründen besserer Lesbarkeit oder in Gesetzestext-Zitaten von dem Arbeitslosen oder dem Arbeitnehmer gesprochen wird, sind selbstverständlich auch betroffene arbeitslose Frauen und Arbeitnehmerinnen gemeint. Weitere Fragen beantworten die Agenturen für Arbeit, die Jobcenter oder die Abteilung Beratung der Arbeitskammer des Saarlandes. Saarbrücken, im August 2012 Hans Peter Kurtz Vorsitzender des Vorstandes Horst Backes Hauptgeschäftsführer

5 INHALT 5 Grundsicherung nach dem SGB II Allgemeines zur Grundsicherung für Arbeitsuchende Aufgabe und Zielsetzung Fördern und Fordern Leistungsgrundsätze Förderung junger Menschen unter 25 Jahren Sonderregelung für 58-jährige und ältere Arbeitnehmer Verhältnis zu anderen Leistungen Vorrang anderer Träger Verhältnis zur Altersrente und anderen Renten Verhältnis zu Kindergeld Verhältnis zu Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz Verhältnis zu Wohngeld Verhältnis zu Kinderzuschlag Erkrankung während des Bezuges von Alg II Erkrankung vor dem Bezug von Alg II Aufforderung zur Antragstellung Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen aus einer Hand Ausbildungsvermittlung und Rehabilitation Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II? Anspruchsvoraussetzungen Altersgrenzen Gewöhnlicher Aufenthalt oder Wohnsitz Gewöhnlicher Aufenthalt bei Ausländern aus Drittstaaten Anspruchsausschluss von Ausländern Dreimonatiger Ausschluss Arbeitsuche als alleiniger Aufenthaltszweck Andere oder weitere Gründe Ausschluss von Nicht-Unionsbürgern Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Was gilt für Grenzgänger? Arbeitsuche im Ausland Wer ist erwerbsfähig? Erwerbsfähigkeit Behinderte Menschen

6 6 ARBEITSLOSENGELD II, SOZIALGELD Übliche Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes Lage und Verteilung der Arbeitszeit Welche Arbeit ist zumutbar? Allgemeiner Arbeitsmarkt Was gilt für Ausländer? Wer stellt Erwerbsfähigkeit fest? Wer ist hilfebedürftig? Sicherstellung des Lebensunterhalts durch zumutbare Arbeit Sicherstellung des Lebensunterhalts durch Einkommen und Vermögen Sonderregelung für Bildungs- und Teilhabeleistungen Wer gehört zur Bedarfsgemeinschaft? Allgemeines Welche Personen werden einer Bedarfsgemeinschaft zugeordnet? Nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten Nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner Ehe-/lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft Kinder unter 25 Jahren in einer Bedarfsgemeinschaft Temporäre Bedarfsgemeinschaft Sonderfälle Beispiele zur Bildung einer Bedarfsgemeinschaft Änderungen in den Verhältnissen Abgrenzung Bedarfs- und Haushaltsgemeinschaft Was folgt aus der Abgrenzung von Bedarfs- und Haushaltsgemeinschaft?. 53 Ausschlusstatbestände Altersrente Aufenthalt in einer stationären Einrichtung Nicht genehmigter Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches. 57 Auszubildende (Schüler, Auszubildende und Studenten) Allgemeinbildende Schulen, Berufsfachschulen und andere Berufsfachschulen und Fachschulen Weitere schulische Einrichtungen Studium Betriebliche und außerbetriebliche Ausbildung Ausbildungsgeld nach den 122 ff. SGB III Welche Leistungen sind ausgeschlossen? Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende Dienst-, Geld- und Sachleistungen

7 INHALT 7 Leistungen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt an Arbeitslose Sofortangebot von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit Leistungen, die aus dem SGB III übernommen werden Begleitende Betreuungsleistungen Einstiegsgeld Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein Vermittlungsbudget Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen Förderung der Berufsausbildung Förderung der beruflichen Weiterbildung Berufliche Rehabilitation Freie Förderung Schaffung von Arbeitsgelegenheiten nach 16d SGB II Eingliederungsvereinbarung Rechtsform der Eingliederungsvereinbarung Personenkreise Inhalt der Eingliederungsvereinbarung Rechtsfolgen der Eingliederungsvereinbarung Förderung von Arbeitsverhältnissen Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen? Wie hoch sind die Leistungen? Wie lange wird gefördert? Förderung von Unternehmen Einstellung von Arbeitnehmern Eingliederungszuschuss Einstiegsqualifizierung Förderung der beruflichen Weiterbildung Zuschuss zum Arbeitsentgelt für Ungelernte Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung Arbeitshilfen für behinderte Menschen Probebeschäftigung behinderter Menschen Leistungen zur beruflichen Eingliederung schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter behinderter Menschen Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung schwerbehinderter Menschen Eingliederungszuschuss für behinderte und schwerbehinderte Menschen Probebeschäftigung schwerbehinderter Menschen

8 8 ARBEITSLOSENGELD II, SOZIALGELD Leistungen für Institutionen Förderung der Berufsausbildung Ausbildungsbegleitende Hilfen Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung Was ist unter Arbeitslosengeld II (Alg II) zu verstehen und wer erhält diese Leistung? Wer erhält und was beinhaltet Arbeitslosengeld II? Zusammensetzung des Regelbedarfs Minderung der Leistungen Höhe des Regelbedarfs für Arbeitslosengeld II und Sozialgeld Wer ist alleinstehend? Wer ist alleinerziehend? Erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit minderjährigem Partner Weitere Personenkreise Besonderheiten bei Kindern, die im Haushalt der Eltern leben Berechnungsbeispiele Reduzierter Regelbedarf für unter 25-Jährige Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt Allgemeines Werdende Mütter Alleinerziehende Höhe des Mehrbedarfs Besonderheiten Behinderte Leistungsberechtigte Höhe des Mehrbedarfs Kostenaufwändigere Ernährung Erkrankungen und Höhe des Mehrbedarfs Wie wird der Bedarf nachgewiesen? Begrenzung der Mehrbedarfe auf die Höhe des Regelbedarfs Unabweisbarer und laufender Sonderbedarf Mehrbedarf für dezentrale Warmwasseraufbereitung Leistungen für Unterkunft und Heizung Auszahlung der Unterkunftskosten Welche Kosten sind bei Mietwohnungen notwendig? Welche Kosten sind bei Mietwohnungen angemessen? Überpüfung der Angemessenheit durch Satzung Überpüfung der Angemessenheit im Einzelfall

9 INHALT 9 Wirtschaftlichkeitsprüfung bei unangemessenen Kosten Befristeter Bestandsschutz für unangemessen teure Wohnungen Wie können unangemessene Kosten reduziert werden? Wann ist die Absenkung der Unterkunftskosten zulässig? Lauf der Sechs-Monats-Frist Wer trägt die Beweislast? Weitere Unterkunftskosten Heizkosten Angemessene Heizkosten bei Zentralheizung Kosten für Warmwasser und Kochenergie Heizkosten bei Kohle-, Ölöfen, Nachtspeicherheizung, Stromgeräten Neben-(Betriebs-)kosten Wohnungsbeschaffungs-, Umzugskosten und Mietkaution Mietkaution Mietkaution als Darlehen sowie dessen Tilgung Aufschläge für (Teil-)Möblierung Umzug Vorherige Zusicherung zur Übernahme der Unterkunftskosten Vorherige Zusicherung zur Übernahme der Wohnungsbeschaffungsund Umzugskosten Besondere Regelung für unter 25-Jährige Übernahme von Miet-/Energieschulden Welche Kosten sind bei Wohneigentum notwendig? Angemessene Unterkunftskosten bei Wohneigentum Leistungen für Unterkunft und Heizung Unterkunftskosten Schuldzinsen Tilgungsraten Erhaltungsaufwand Weitere Nebenkosten Heizkosten Notwendige Kosten bei Wohnungslosen Sonderfall: Unterkunftskosten von Inhaftierten Anpassung des Arbeitslosengeldes II und Berechnungsvorschriften Wer erhält Sozialgeld und wie hoch ist die Leistung? Wer erhält Sozialgeld? Wer ist vom Sozialgeld ausgeschlossen?

10 10 ARBEITSLOSENGELD II, SOZIALGELD Leistungsumfang und Höhe des Sozialgeldes Welche Leistungen werden nur eingeschränkt gewährt? Anpassung des Sozialgeldes und Berechnungsvorschriften Beispiele zur Berechnung von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld Abweichende Erbringung von Leistungen Abweichende Erbringung in Notfällen Wann ist ein Bedarf unabweisbar? Welche Nachweise sind erforderlich? Wie wird die Leistung erbracht? Wie wird das Darlehen getilgt? Drogen-, Alkoholabhängigkeit oder unwirtschaftliches Verhalten Erstausstattung der Wohnung und für Bekleidung, orthopädische Schuhe und therapeutische Geräte Darlehen bei künftiger Arbeitsaufnahme Leistungen für Auszubildende Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt Zuschuss zu ungedeckten Unterkunftskosten Anspruchsvoraussetzungen Übersicht der zuschussberechtigten Personen Berechnung des Zuschusses und Beispiele Darlehen in Härtefällen Darlehen bei Aufnahme einer Ausbildung Übernahme von Mietschulden Leistungen für Bildung und Teilhabe Allgemeines Voraussetzungen der Bildungs- und Teilhabeleistungen Welche Leistungen gehören zum Bildungspaket? Eintägige Schulausflüge Mehrtägige Klassenfahrten Persönlicher Schulbedarf Schülerbeförderung Lernförderung Gemeinschaftliches Mittagessen in der Schule / Kita Welche Leistungen gehören zur sozialen und kulturellen Teilhabe? Besonderheiten bei der Antragstellung Prüfung des Einkommens und Vermögens Auszahlung der Leistungen

11 INHALT 11 Anrechnung von Einkommen und Vermögen Grundsatz Kinderzuschlag Von welchen Personen wird Einkommen und Vermögen berücksichtigt? Abgrenzung von Einkommen und Vermögen, Zuflussprinzip Berücksichtigung von Einkommen Was ist unter Einkommen zu verstehen? Anrechnung von fiktivem Einkommen Anrechung von Darlehen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb sowie Land- und Forstwirtschaft Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit Einkünfte aus Kapitalvermögen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Elterngeld ist grundsätzlich Einkommen Pflegegeld für Pflegekinder Kindergeld ist Einkommen bei Pflegepersonen Ausbildungshilfen (BAföG und Berufsausbildungsbeihilfe) Berücksichtigung von Kindergeld als Einkommen Sonstige Einkommen Einnahmen aus Sachbezügen Welches Einkommen ist geschützt? Grundrenten Leistungen nach anderen Gesetzen Zweckbestimmte Einnahmen Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege Zuwendungen Dritter ohne Verpflichtung Entschädigungen nach 253 BGB Weiteres geschütztes Einkommen Einkommen aus Ferienjobs Einkommen aus Freiwilligendiensten und Bundesfreiwilligendienst Verletztenrente für ehemalige Angehörige der NVA Wie wird das Einkommen ermittelt? Abzusetzende Beträge und Grundfreibetrag Grundfreibetrag Freibetrag bei Erwerbstätigkeit Titulierte Unterhaltsverpflichtungen Zeitliche Zuordnung und Anrechnung laufender Einnahmen Zeitliche Zuordnung und Anrechnung einmaliger Einnahmen Nachweis des Einkommens

12 12 ARBEITSLOSENGELD II, SOZIALGELD Berücksichtigung von Vermögen Was ist unter Vermögen zu verstehen? Was gehört zum Vermögen? Welches Vermögen ist geschützt? Wann ist Vermögen verwertbar? Berücksichtigung von Schulden / Verbindlichkeiten Welche Freibeträge sind abzusetzen? Wie wird das Vermögen ermittelt? Nachweis des Vermögens Wann kann ein Darlehen gewährt werden? Hilfe von Anderen Hilfe von Verwandten und Verschwägerten Gesetzliche Unterhaltsvermutung n Wie hoch ist der Eigenbedarf? n Berücksichtigung besonderer Belastungen n Wie wird Vermögen berücksichtigt? n Nachweis Kinderzuschlag für geringverdienende Eltern Zielsetzung des Kinderzuschlags Anspruchsvoraussetzungen Für welche Kinder wird der Kinderzuschlag gezahlt? Welche Einkommensgrenzen gibt es; welchen Zweck haben sie? Bedeutung und Höhe der Mindesteinkommensgrenze Bedeutung und Höhe der Höchsteinkommensgrenze Wie werden die anteiligen Wohnkosten der Eltern ermittelt? Höhe des Kinderzuschlags Einzel-, Gesamtkinderzuschlag Ausschluss des Kinderzuschlags wegen vorrangiger Leistungen Minderung des Gesamtkinderzuschlags wegen Elterneinkommens (Bemessungsgrenze) Bedeutung und Höhe der Bemessungsgrenze Kontrollberechnung (Beispiele) Verzicht bei Mehrbedarfen (Kleines Wahlrecht) Besondere Personengruppen Anspruch Studierender und anderer Personen Bezieher von Altersrenten bzw. unbefristeten Renten wegen voller Erwerbsminderung Wahlrecht zwischen Kinderzuschlag und anderen höheren Leistungen

13 INHALT 13 Wie lange wird der Kinderzuschlag gezahlt? Anspruchsbeginn, Bewilligungsabschnitte Antragstellung und Auszahlung Leistungen für Bildung und Teilhabe Sanktionen Zielsetzung der Sanktionsvorschriften Grundsatz des Forderns Pflichtverletzungen des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten Pflichten einer Eingliederungsvereinbarung werden nicht erfüllt, Ablehnung von Arbeit, Ausbildung und Weiteres Weiteres pflichtwidriges Verhalten Zumutbare Arbeit n Was ist unter Leistungsvermögen zu verstehen? n Was sind besondere körperliche Anforderungen? n Kindererziehung n Pflege eines Angehörigen n Sonstige wichtige Gründe Welche Gründe sind für die Zumutbarkeit nicht entscheidend? Rechtsfolgenbelehrung oder Kenntnis der Rechtsfolgen Wichtiger Grund Minderung des Arbeitslosengeldes II Minderung bei Einkommensanrechnung Besonderheiten bei Erwerbsfähigen unter 25 Jahren Wiederholte Pflichtverletzungen Was gilt bei Pflichtverletzungen nach 31 SGB II? Vorherige Rechtsfolgenbelehrung oder Kenntnis der Rechtssfolgen Wann liegt eine Wiederholung vor? Milderung der Sanktionen Ergänzende Leistungen Schärfere Sanktionen auch bei Jugendlichen Verletzung der Meldepflicht Kumulative Pflichtverletzungen Beginn und Dauer der Sanktionen Sozialversicherung während der Sanktionszeit Pflichten und Sanktionen beim Bezug von Sozialgeld Welche weiteren Pflichten sind zu beachten? Meldepflicht

14 14 ARBEITSLOSENGELD II, SOZIALGELD Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten Mitwirkungspflichten der Antragsteller und Leistungsberechtigten Mitwirkungspflichten Dritter Mitwirkungspflichten der Träger und Teilnehmer Folgen der Verletzung von Mitwirkungspflichten Schadenersatz Bußgeld Sozialversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld Kranken- und Pflegeversicherung Wer ist versicherungspflichtig? Ausgeschlossene Personen n Was bedeutet Bezug von Arbeitslosengeld II? n Leistungen, die keine Versicherungspflicht begründen n Verfahren, Krankenkassenwahlrecht n Familienversicherung n Wer ist Angehöriger? n Familienversicherung für Kinder n Allgemeine Voraussetzungen der Familienversicherung Arbeitslosengeld II bei Arbeitsunfähigkeit Beiträge: Bemessungsgrundlagen und Beitragssätze Rentenversicherung Alg II-Bezugszeiten sind Anrechnungszeiten Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen Zuschuss zur Krankenversicherung n Höhe des Zuschusses bei privater Krankenversicherung n Höhe des Zuschusses, wenn die Beiträge zur Hilfebedürftigkeit führen n Höhe des Zuschusses bei freiwilliger Versicherung Zuschuss bei privater Pflegeversicherung Übernahme des Zusatzbeitrages nach 242 SGB V Kein Zuschuss zur Altersvorsorge Vordrucke, Nachweise und Auszahlung des Zuschusses Unfallversicherung Ansprüche des Hilfebedürftigen gegen Dritte Allgemeines Ansprüche gegen Dritte Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht Allgemeines Welche Unterhaltsansprüche gehen über?

15 INHALT 15 Ausbildungsunterhalt Welche Einschränkungen gelten? Auskunftsanspruch Begrenzung des übergegangenen Anspruchs Voraussetzungen des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs Bedarf und Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen Ausschluss des Anspruchsübergangs Durchsetzung des übergegangenen Unterhaltsanspruchs Vereinbarte Selbsthilfe Klage, Rückübertragung und Titelumschreibung Heranziehung des Unterhaltspflichtigen auf sonstige Weise Unterhaltsvorschuss Abzweigung Ansprüche gegen andere Sozialleistungsträger Ansprüche gegen Arbeitgeber Schadenersatzansprüche Ersatzansprüche Allgemeines Ersatzanspruch bei sozialwidrigem Verhalten Ersatzanspruch für rechtswidrig erhaltene Leistungen Umfang des Ersatzanspruchs Aufrechnung des Ersatzanspruchs bei laufendem Leistungsbezug Erbenhaftung Erlöschungs- bzw. Verjährungsfristen Erbenhaftung Voraussetzungen Erhöhter Freibetrag Besondere Härte Örtliche Zuständigkeit, Antragstellung, Vertretung der Bedarfsgemeinschaft Örtliche Zuständigkeit Unzuständiger Leistungsträger Gewöhnlicher Aufenthalt oder Wohnsitz Wechsel der Zuständigkeit wegen Umzugs

16 16 ARBEITSLOSENGELD II, SOZIALGELD Antragstellung Besondere Regelungen Antragsvordruck sowie Tipps zum Ausfüllen Ausfüllen des Antrags Tipps zum Ausfüllen der Antragsvordrucke Wer kann den Antrag stellen? Besonderheiten bei der Antragstellung Nachholen eines Antrags Vertretung der Bedarfsgemeinschaft Datenschutz Anspruchsdauer, Zahlungsweise und Auszahlung Anspruchsdauer Zahlungsweise Auszahlung der Leistungen Wichtige Hinweise Pfändungsschutzkonto Bescheiderteilung und Rechtsweg Wann wird ein Bescheid erteilt? Nachweis des Leistungsbezugs Widerspruchsverfahren, sofortige Vollziehbarkeit Rechtsschutz im Widerspruchsverfahren Klageverfahren Einstweiliger Rechtsschutz im Eilverfahren Kosten des Rechtsweges Beratungshilfe Anhang Amtliche Texte Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) Auszug Arbeitslosengeld II-/Sozialgeld-Verordnung (Alg II -V)

17 Beiblatt zur AK-Broschüre Stand: 7/2015 Arbeitslosengeld II und Sozialgeld Bitte beachten Sie beim Gebrauch der Broschüre sowie bei den Berechnungs beispielen folgende Neuregelungen oder Änderungen: Anspruchsausschluss von Ausländern (Seiten 32 ff.) Der Leistungsausschluss nach 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II während der ersten drei Monate nach Einreise gilt nicht für Familienangehörige von Deutschen (BSG-Urteil vom B 4 AS 37/12 R). Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Seite 35) Nach 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II sind Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, grundsätzlich von Alg II / Sozialgeld ausgeschlossen. Seit Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes zum sind allerdings bestimmte Personengruppen mit humanitären Aufenthaltstiteln aus dem Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes herausgenommen und können künftig Leistungen nach dem SGB II (erwerbsfähige Personen) oder SGB XII (nicht erwerbsfähige Personen) beziehen. Erwerbsfähige Personen können dann Leistungen nach dem SGB II erhalten, wenn sie eine 1. Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 4a AufenthG (Opfer von schweren Straftaten wie Menschenhandel oder Zwangsprostitution), 2. Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 4b AufenthG (Opfer von Straftaten im Zusammenhang mit illegaler Arbeitsausbeutung) oder 3. Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 5 AufenthG, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung mindestens 18 Monate zurückliegt (Unmöglichkeit der Ausreise) haben. Für Personen nach Punkt 3 gilt: Sie wechseln in den Leistungsbezug nach dem SGB II, wenn die Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung mindestens 18 Monate zurückliegt. Dies heißt nicht, dass bereits vor 18 Monaten die Aufenthaltserlaubnis erteilt worden sein muss oder dass die Aufenthaltserlaubnis eine Gültigkeit von mindestens 18 Monaten haben muss. Mit dem Zeitpunkt der Aussetzung der Abschiebung ist regelmäßig der Zeitpunkt gemeint, an dem erstmalig eine Duldung erteilt worden ist (die Formulierung Aussetzung der Abschiebung beschreibt den offiziellen Begriff für die Duldung). Beschäftigung von Ausländern in Deutschland (Seiten 38 f.) Die frühere Übergangsregelung (bis ) zur Arbeitnehmerfreizügigkeit für Arbeitnehmer aus Rumänien und Bulgarien ist seit ausgelaufen. Für Arbeitnehmer des neuen EU-Mitgliedes Kroatien galt seit nach wie vor die eingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit (d.h. es musste eine Arbeitserlaubnis gem. 284 SGB III beantragt werden) für eine zweijährige Übergangszeit bis zum Da die Regelung nicht verlängert worden ist, gilt seit dem die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit. Sie eröffnet den freien Zugang zu jeder Beschäftigung auf dem deutschen Arbeitsmarkt.. Ehe-/lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft (Seiten 44 ff.) Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom B 4 AS 34/12 R entschieden, dass für das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ( 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II) drei Voraussetzungen zu prüfen sind, die kumulativ vorliegen müssen. Es muss sich 1. um Partner handeln, die 1

18 2. in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben und 3. zwar so, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Bei den Kriterien zu 1. und 2. nämlich der Partnerschaft und des Zusammenlebens in einem gemeinsamen Haushalt handelt es sich um objektive Tatbestandsvoraussetzungen, die nach der Gesetzessystematik jeweils zusätzlich zu der subjektiven Voraussetzung des Einstehensund Verantwortungswillens gegeben sein müssen. Von dem Bestehen einer Partnerschaft ist auszugehen, wenn eine Ausschließlichkeit der Beziehung in dem Sinne gegeben ist, dass sie keine vergleichbare Lebensgemeinschaft daneben zulässt. Zudem muss zwischen dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und dem Dritten die grundsätzliche rechtlich zulässige Möglichkeit der Heirat bzw. Begründung einer Lebenspartnerschaft nach dem LPartG bestehen. Das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt i. S. des 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II erfordert das Bestehen einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. Die Vorschrift stellt mithin ihrerseits auf zwei Elemente ab, das Zusammenleben einerseits und das Wirtschaften aus einem Topf andererseits. Dies bedeutet, dass die Partner in einer Wohnung zusammenleben und die Haushaltsführung an sich sowie das Bestreiten der Kosten des Haushalts gemeinschaftlich durch beide erfolgen müssen. Kinder in einer Bedarfsgemeinschaft (Seite 48) Nach einem Urteil des BSG vom B 14 AS 81/12 R bildet eine Mutter mit ihrem schwerstbehinderten Sohn, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einer stationären Einrichtung der Behindertenhilfe hat, keine BG. Daran ändert sich nichts, wenn sich der Sohn an Wochenenden bzw. in den Ferien bei der Mutter aufhält. Temporäre Bedarfsgemeinschaft (Seite 49) Hält sich ein Kind im Rahmen des Umgangsrechts wechselnd in 2 Bedarfsgemeinschaften (z.b. getrennt lebende Eltern) auf, bestehen 2 Ansprüche auf Leistungen für Regelbedarfe, die unterschiedlich hoch sein können und sich in zeitlicher Hinsicht ausschließen, vgl. BSG-Urteil vom B 14 AS 50/12 R. Für jeden Tag des Aufenthaltes eines Kindes bei dem anderen Elternteil von mehr als 12 Stunden kann diesem Elternteil 1/30 der Leistung für den Regelbedarf zugesprochen werden (vgl. BSG- Urteil vom B 14 AS 50/12 R). Sonderfälle (Seite 49) Insbesondere bei Besuch von Maßnahmen der Jugendhilfe wie Erziehung in einer Tagesgruppe ( 32 SGB VIII), Vollzeitpflege ( 33 SGB VIII), Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform ( 34 SGB VIII) und intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung mit Unterbringung außerhalb des Elternhauses (z.b. Heimunterbringung) 35 SGB VIII kann für besuchsweise Aufenthalte im Elternhaus (z.b. an Wochenenden oder Ferien) eine temporäre Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern vorliegen. Für die Aufenthalte im Elternhaus werden keine Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen ( 39 SGB VIII) erbracht. Ausschluss von Leistungen bei Bezug einer Altersrente (Seite 54) Das BSG hat mit Urteil vom B 4 AS 105/11 R entschieden, dass der Ausschlussgrund Altersrente erst mit dem Zufluss der Rentenzahlung greift. Beispiel 1: Herr Riester bezieht Alg II in Höhe von 700 monatlich. Ihm wird ab eine Altersrente von 800 monatlich zuerkannt; der Zufluss der 1. Zahlung erfolgt aber erst am 2

19 Er hat einen Alg II-Anspruch vom bis , da der Ausschlusstatbestand erst mit dem Zufluss greift. Ihm kann vom Jobcenter zu Monatsbeginn ein Darlehen nach 24 Abs.4 SGB II bis zur Höhe eines Monatsbetrages (700 Alg II) bewilligt werden. Beispiel 2: Ist der Betrag der Altersrente (z.b. 400 monatlich) geringer als Alg II (700 ), hat Herr Riester Anspruch auf Alg II (als Zuschuss) in Höhe des Unterschiedsbetrages (Bedarf anrechenbares Einkommen) für den Zeitraum vor dem Zufluss. Ausgehend von Beispiel 1: Fließt die Rente von 400 am zu, ist Alg II als Zuschuss vom bis in Höhe von 290 ( = 300 geteilt durch 30 Tage x 29 Tage) zu gewähren. Der Ausschluss gilt auch für den Bezug einer ausländischen Altersrente. Hierbei ist nach Entscheidung des BSG vom B 4 AS 105/11 R zu prüfen, ob diese von Funktion und Struktur mit der deutschen Altersrente vergleichbar. Vergleichbarkeit liegt dann vor, wenn die ausländische Altersrente in ihrem Kerngehalt den typischen Merkmalen der inländischen Altersrente entspricht. Ausschlusstatbestände Ausnahme für bestimmte Personen (Seite 57) Die Ausnahmeregelung gilt nicht für Freigänger und Inhaftierte, auch dann, wenn diese tatsächlich eine mindestens 15-stündige Beschäftigung ausüben (vgl. auch BSG-Urteil vom B 14 AS 81/09 R ). Ausschlusstatbestände für Auszubildende (Seite 59 ff.) Eine Ausbildung ist nach dem BAföG nur dann förderungsfähig, wenn eine Ausbildungsstätte besucht (organisationsrechtliche Zugehörigkeit zur Hochschule durch Einschreibung) und wenn die Ausbildung an einer Ausbildungsstätte durchgeführt wird. Ein Auszubildender besucht eine Ausbildungsstätte, solange er dieser organisatorisch angehört und die Ausbildung an der Ausbildungsstätte tatsächlich betreibt. Beim Studium beginnt die organisatorische Zugehörigkeit mit der Immatrikulation, wonach Voraussetzung das Einschreiben in eine bestimmte Fachrichtung (BSG-Urteil vom B 14 AS 197/11 R) ist. Wer eine Ausbildung nicht an einer Ausbildungsstätte betreibt, gleichgültig, ob noch nicht oder nicht mehr, ist nicht förderungsfähig. Bei einem Urlaubssemester kommt es daher für die Förderfähigkeit dem Grunde nach sowohl auf die organisationsrechtliche Zugehörigkeit des Studierenden zu der Ausbildungsstätte an, die mit einer bestimmten Fachrichtung verknüpft sein muss, als auch auf ein tatsächliches Betreiben des Studiums. Daraus folgt bei Beurlaubung von Studierenden: Wird das Studium nicht aktiv betrieben, befindet sich der Studierende während der Beurlaubung in keiner dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung und ist damit nicht nach 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II ausgeschlossen. In diesen Fällen prüft das Jobcenter, ob ein Verweis auf eine zumutbare Arbeit erfolgen kann (BSG-Urteil vom B 14 AS 197/11 R). Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (Seiten 80 ff.) Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit mehreren Entscheidungen z.b. Urteil vom B 14 AS 98/10 R darauf hingewiesen, dass betroffene Personen bei rechtswidriger Heranziehung zu einem Ein-Euro-Job einen Anspruch auf Wertersatz haben. Maßstab ist die Differenz zwischen tariflichem Lohnanspruch und den vom Jobcenter erbrachten Leistungen zum Lebensunterhalt. Höhe des Regelbedarfs für Arbeitslosengeld II / Sozialgeld (Seite 94) Die Regelbedarfe für Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld wurden ab 1. Januar 2013, 3

20 1. Januar 2014 sowie 1. Januar 2015 wie folgt angehoben: Alleinstehende Alleinerziehende Volljährige mit minderjährigem Partner 2013: : : 399 Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich. Sie müssen bei der individuellen Ausgabenplanung aber auch unregelmäßig anfallende Bedarfe berücksichtigen. Mischhaushalte SGB II/SGB XII Besteht eine Bedarfsgemeinschaft aus zwei volljährigen Partnern, von denen einer Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach 41 SGB XII erhält, steht der nach dem SGB II leistungsberechtigten Person der Regelbedarf für volljährige Partner (2015: 360 ) zu. Lebt der Partner einer gemischten Bedarfsgemeinschaft allerdings im Pflegeheim, steht der Regelbedarf für Alleinstehende zu (2015: 399 ), vgl. BSG vom , AZ: B 14 AS 71/12 R. Angleichung der Mehrbedarfe ab / / (S. 99 ff.) Mehrbedarf für werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche Monatliche Mehrbedarfe für Alleinerziehende, abhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder: 4 Tabelle Arbeitslosengeld II / Sozialgeld ab / / Monatlich pauschalierter Regelbedarf (RB) Berechtigte Partner, wenn beide volljährig sind je 345 je 353 je 360 Personen ab 18 bis unter 25 Jahren ohne eigenen Haushalt, die nicht volljährige Partner sind Personen unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umziehen Kinder im 15. Lebensjahr Kinder ab 15 Jahre bis unter 18 Jahren Minderjährige Partner Kinder ab dem 7. Lebensjahr bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres Bei Regelbedarf 2013 / 2014 /2015 Mehrbedarf 2013 / 2014 / / 391 / 399 im Monat 64,94 / 66,47 / 67,83 im Monat 345 / 353 / 360 im Monat 58,65 / 60,01 / 61,20 im Monat 306 / 313 / 320 im Monat 52,02 / 53,21 / 54,40 im Monat 289 / 296 / 302 im Monat 49,13 / 50,32 / 51,34 im Monat Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres Anzahl der Kinder Kind unter 7 Jahren (36 %) 137,52 140,76 143,64 1 Kind über 7 Jahren (12 %) 45,84 46,92 47,88 2 Kinder unter 16 Jahren (36 %) 137,52 140,76 143,64 2 Kinder über 16 Jahren (24 %) 91,68 93,84 95,76 1 Kind über 7 und 1 Kind über 16 Jahren (24 %) 91,68 93,84 95,76 3 Kinder (36 %) 137,52 140,76 143,64 4 Kinder (48 %) 183,36 187,68 191,52 ab 5 Kinder (60 %) 229,20 234,60 239,40

21 Hinweis: In Ausnahmefällen bildet ein erwerbsunfähiges Kind unter 25 Jahren, das selbst ein Kind hat, und noch bei seinen Eltern wohnt, mit diesen eine Bedarfsgemeinschaft. Es erhält dann einen monatlichen Regelbedarf in Höhe von 320. Der Mehrbedarf für Alleinerziehende richtet sich nach diesem Regelbedarf entsprechend der Anzahl der Kinder (z.b. 1 Kind unter 7 Jahren = 115,20 oder 1 Kind über 7 Jahren = 38,40 ). Nur erwerbsfähige Kinder mit eigenem Kind bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Mehrbedarf für Behinderte (Seiten 102 f.) Auch der Mehrbedarf für bestimmte behinderte Personen, die wegen ihrer Behinderung bei der Teilhabe am Arbeitsleben beeinträchtigt sind, steigt durch die Anhebung des Regelbedarfs. Er beträgt 35 % des individuell zustehenden Regelbedarfs (z.b. ab 2015: 35% von 360 = 126,00, ab 2014: 35% von 353 = 123,55 und ab 2013: 35% von 345 = 120,75 für eine behinderte volljährige Person mit Partner). Für Bezieher von Sozialgeld, die im Behindertenausweis das Merkzeichen G oder ag besitzen, kann alternativ ein Mehrbedarf in Höhe von 17 % des zustehenden Regelbedarfs gewährt werden (z.b. ab 2015: 17% von 360 = 61,20, ab 2014: 17% von 353 = 60,01 und ab 2013: 17% von 345 = 58,65 ). Mehrbedarf für eine kostenaufwändigere Ernährung (Seiten 103 ff.) Je nach der Art der Erkrankung und der deswegen notwendigen Krankenkost / Kostform wird nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge ein pauschaler Betrag in Höhe von 10% des Regelbedarfs (2015: 39,90, 2014: 39,10 und 2013: 38,20 mtl.) oder 20% des Regelbedarfs (2015: 79,80, 2014: 78,20 und 2013: 76,40 mtl.) gewährt. Nach BSG-Urteil vom B 14 AS 65/12 R löst eine diagnostizierte Eisenmangelanämie keinen ernährungsbedingten Mehrbedarf aus. Es genügt eine Vollwertkost. Der Leistungsbezieher muss den Zusammenhang zwischen den gesundheitlichen Einschränkungen und einer bestimmten Ernährungsempfehlung kennen. Mehrbedarf für unabweisbare und laufende Sonderbedarfe (Seiten 110 ff.) Da Regelbedarfe als pauschaler Gesamtbetrag gewährt werden, ist es einem Leistungsbezieher vorrangig zumutbar, einen höheren Bedarf in einem Lebensbereich durch geringere Ausgaben in einem anderen Lebensbereich auszugleichen. Leistungsbezieher haben nach dem BSG-Urteil vom B 14 AS 30/13 R in ihrem Ausgabeverhalten das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen (vgl. 20 Abs. 1 Satz 4 SGB II). Da eine allgemeine Bagatellgrenze in Höhe von 10 % des Regelbedarfs im SGB II nicht festgelegt ist, sind die Umstände des Einzelfalls zu bewerten. Mehrbedarf für dezentrale Warmwasseraufbereitung (Seiten 112 ff.) Ein Mehrbedarf wird gewährt, wenn Warmwasser durch in der Wohnung installierte Vorrichtungen (z.b. über elektrischen Durchlauferhitzer und Boiler) erzeugt wird und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach 22 SGB II anerkannt werden. Die Höhe des Mehrbedarfs wird für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person nach dem für sie geltenden Regelbedarf prozentual gestaffelt. Höhe des Mehrbedarfs für Warmwasseraufbereitung Regelbedarf 2013 / 2014 / 2015 Anteil in Prozent Höhe 2013 / 2014 / / 391 / 399 im Monat davon 2,3% 8,79 / 8,99 / 9, / 353 / 360 im Monat davon 2,3% 7,94 / 8,12 / 8, / 313 / 320 im Monat davon 2,3% 7,04 / 7,20 / 7, / 296 / 302 im Monat davon 1,4% 4,05 / 4,14 / 4, / 261 / 267 im Monat davon 1,2% 3,06 / 3,13 / 3, / 229 / 234 im Monat davon 0,8% 1,79 / 1,83 / 1,87 5

22 Übersicht der zuschussberechtigten Personen nach 27 Abs. 3 SGB II (Seiten 161 f.) Hinweis: Bedarfe mit * ist Erhöhung ab Bezieher von BAföG Bedarf nach dem BAföG Schüler mit BAföG im Haushalt der Eltern in Abendhaupt-, Berufsaufbau-, Abendreal- und Fachoberschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt Schüler mit BAföG im eigenen Haushalt in weiterführenden Schulen (Gymnasium; Gesamtschule ab 11. Klasse), Berufsfachschulen ab 11. Klasse und Fach- und Fachoberschulen, deren Besuch keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt (z.b. Oberstufenkolleg ab 11. Klasse), wenn eine zumutbare Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern nicht erreichbar ist, oder Schüler verheiratet ist oder war, oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebt(e) oder mit mindestens einem Kind zusammenlebt Schüler mit BAföG im eigenen Haushalt in Abendhaupt-, Berufsaufbau-, Abendreal- und Fachoberschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt Studierende mit BAföG im Haushalt der Eltern in Fachschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs Studierende mit BAföG im Haushalt der Eltern in höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen Allgemeiner Bedarf 391 /418 * Bedarf der Unterkunfts - kosten 333 /357 * 132 / 147 * 411 /440 * 132 /147 * 348 /372 * 49 /52 * 373 /399 * 49 /52 * Bezieher von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) Bedarf nach dem SGB III Azubi mit BAB in beruflicher Ausbildung mit eigenem Haushalt Teilnehmer mit BAB in einer berufsvorbereitenden Maßnahme mit eigenem Haushalt Behinderte Azubi mit BAB in beruflicher Ausbildung im Haushalt der Eltern, wenn unverheiratet oder ohne eingetragenen Lebenspartner oder unter 21 Jahre alt im Übrigen Allgemeiner Bedarf 348 /372 * 391 /418 * 316 /338 * 397 /425 * Bedarf der Unterkunfts kosten 149 /166 *, bei höheren Kosten bis 75 /84 * Zuschlag 58 /65 *, bei höheren Kosten bis 74 /83 * Zuschlag Bezieher von Ausbildungsgeld (Abg) Bedarf nach dem SGB III Behinderte Azubis mit Ausbildungsgeld im Haushalt der Eltern, wenn unverheiratet oder ohne eingetragenen Lebenspartner und unter 21 Jahre alt im übrigen Behinderte Azubis mit Ausbildungsgeld im eigenem Haushalt Behinderte Menschen mit Ausbildungsgeld in einer berufsvorbereitenden Maßnahme mit eigenem Haushalt Allgemeiner Bedarf 316 /338 * 397 /425 * 348 /372 * 391 /418 * Bedarf der Unterkunfts kosten 149 /166 *, bei höheren Kosten bis 75 /84 * Zuschlag 58 /65 *, bei höheren Kosten bis 74 /83 * Zuschlag 6

23 Leistungen für Bildung und Teilhabe (Seiten 166 ff.) Schüler erhalten für den Besuch der nächstgelegenen Schule ihres gewählten Bildungsgangs die tatsächlichen Kosten der Schülerbeförderung erstattet (Seiten 170 f.). Da Schülermonatsfahrkarten im Regelfall auch privat nutzbar sind, d.h. sie sind nicht auf die Schulzeiten oder eine bestimmte Fahrtroute beschränkt (z.b. Geltung in Innenstadt oder in Zonenbereichen), können sie somit auch für Freizeitaktivitäten oder sonstige Fahrten eingesetzt werden. Der Preis für das Monatsticket wird daher um den im Regelbedarf enthaltenen Anteil gemindert. Seit gilt nach 28 Abs. 4 S. 2 SGB II als zumutbare Eigenleistung in der Regel ein Betrag in Höhe von 5 monatlich. Leistungen für Kultur, Sport und Mitmachen (Seiten 173 ff.) Diese müssen gesondert beantragt werden. Nach 37 Abs. 2 S. 3 SGB II wirkt dieser Antrag, soweit daneben andere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht werden, auf den Beginn des aktuellen Bewilligungszeitraums zurück. Nach 28 Abs. 7 S. 2 SGB II werden auch weitere tatsächliche Aufwendungen (z.b. Mietkosten für ein Musikinstrument) berücksichtigt, wenn diese im Zusammenhang mit den Leistungen für Kultur, Sport und Mitmachen entstehen und es den Leistungsberechtigten im begründeten Ausnahmefall nicht zugemutet werden kann, diese aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen (Seiten 177 ff.) Abgrenzung von Einkommen und Vermögen Bedarfszeit (Seiten 179 f.) Da 37 Abs. 2 S. 2 SGB II die Rückwirkung eines Antrags auf den Ersten des Monats der Antragstellung regelt, ist das im SGB II geltende Monatsprinzip auch dann anzuwenden, wenn zu Beginn des Antragsmonats oder zum Ende eines Leistungszeitraums ein Ausschlussgrund vorliegt. Besonderheit bei sogenanntem Teilmonat Besteht ein Alg II-Anspruch z.b. wegen eines Ausschlussgrundes nur für einen Teilmonat, dann ist auch das Einkommen nur anteilig zu berücksichtigen. Dies gilt auch für den Zufluss von Sozialleistungen wie z.b. Arbeitslosengeld. Beispiel: (Ausschlussgrund am Beginn des Antragsmonats): Ausschluss des Alg II-Anspruchs wegen stationärer Unterbringung bis Antragstellung am Monatlicher Bedarf 700 Bereinigtes Einkommen fließt am in Höhe von 600 zu Ein Alg II-Anspruch besteht vom = 20/30 Für April ergibt sich ein Alg II-Anspruch in Höhe von 66,67 ( = 100 x 20/30) Anrechnung von einmaligem Einkommen 11 SGB II (Seiten 181 und 224 ff.) Das BSG hat mit Urteil vom B 14 AS 101/11 R entschieden, dass bei der Berücksichtigung von Einkommen aus einer Erbschaft nach Alleinerben und Erbengemeinschaften zu unterscheiden ist. Bei geerbten Sachwerten (z.b. einer Immobilie) gilt für den Zeitpunkt der Anrechnung beim Alleinerben, dass er mit dem Erbfall darüber verfügen kann wie bei einer Erbschaft in Geld/Geldeswert. Bei einer Erbengemeinschaft können Erbauseinandersetzungen zu Verzögerungen führen, so dass der Erbe (noch) nicht über seinen Anteil am Gesamtnachlass verfügen kann. Ihm stehen daher keine bereiten Mittel für den Lebensunterhalt zur Verfügung. Erst nach Einigung über die Erbschaft ist eine Anrechnung der geerbten Sachwerte möglich. Betreuungsgeld (Seite 189) Das zum eingeführte Betreuungsgeld ist eine vorrangige Leistung und wird als Einkommen auf das Arbeitslosengeld II und Sozialgeld ( 10 Abs. 5 S.1 BEEG) angerechnet. 7

24 Allerdings gilt dies nur dann, wenn sich die Eltern entschieden haben, ihr Kind selbst ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach 24 Abs. 2 SGB VIII in Verbindung mit den 22 bis 23 SGB VIII (frühkindliche Förderung in Tageseinrichtungen oder in Kindertagespflege) zu betreuen. Pflegegeld für Pflegekinder 11a SGB II (Seiten 191 f.) Das Pflegegeld bei Vollzeitpflege ist wie folgt teilweise als Einkommen zu berücksichtigen: a) keine Anrechnung beim ersten und zweiten Pflegekind, b) für das dritte Pflegekind zu 75 Prozent, c) für das vierte und jedes weitere Pflegekind vollständige Anrechnung. Hierbei ist das Einkommen auf Grundlage des Durchschnittsbetrags der Pflegebeträge aller Pflegekinder zu ermitteln (BSG-Urteil vom B 14 AS 148/11 R). Berücksichtigung von Kindergeld als Einkommen (Seiten 48 f., 195 ff.) sowie Beispiele beim Kinderzuschlag (Seiten 265 ff.) Mit dem Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags für die Jahre 2015 und 2016 kommt die Bundesregierung den Vorgaben des 10. Existenzminimumberichts entsprechend nach. Das Gesetz erhöht den steuerlichen Grundfreibetrag und den Kinderfreibetrag. Diese Anpassung stellt das Existenzminimum steuerfrei und ist verfassungsrechtlich geboten. Zur Förderung der Familien, bei denen sich der Kinderfreibetrag nicht auswirkt, hebt die Bundesregierung das Kindergeld in gleichem Verhältnis für 2015 und 2016 an. Außerdem steigt der Kinderzuschlag ab dem 1. Juli Das Kindergeld wird in 2 Stufen wie folgt angehoben: 8 bis ab ab Kind 184 /mtl. 188 /mtl. 190 /mtl. 2. Kind 184 /mtl. 188 /mtl. 190 /mtl. 3. Kind 190 /mtl. 194 /mtl. 196 /mtl. 4. Kind und jedes weitere Kind 215 /mtl. 219 /mtl. 221 /mtl. Hinweis: Da die Erhöhung des Kindergeldes auch tatsächlich bei den Familien ankommen soll, darf die Nachzahlung des Kindergeldes ab Januar 2015 nicht auf die Höhe von Sozialleistungen (z.b. Alg II und Sozialgeld) bzw. beim Kindesunterhalt angerechnet werden. Gleiches gilt für das Unterhaltsvorschussgesetz. Geschütztes Einkommen 11a SGB II (Seite 204) Entschädigungen nach 253 BGB (insbesondere Schmerzensgeld) sind geschützte Einkommen. Hierzu hat das BSG mit Urteil vom B 14 AS 103/11 R entschieden, dass Zinseinkünfte aus Schmerzensgeldzahlungen keine privilegierten Einnahmen sind. Vom Einkommen abzusetzende Beträge 11b SGB II (Seiten 209 ff.) Der neue Zusatzbeitrag der Krankenversicherungen ab dem ist unabhängig von seiner Höhe nach 11a Abs. 1 Nr. 2 SGB II als Pflichtbeitrag abzusetzen. Kosten bei auswärtiger Tätigkeit: Über die Pauschale von 6 hinaus können Verpflegungsmehraufwendungen nur abgesetzt werden, soweit sie tatsächlich angefallen und nachgewiesen sind. Die Obergrenze bildet die geltenden steuerrechtlichen Regelungen (BSG vom B 4 AS 27/12 R) in der Fassung des Bundesreisekostengesetzes und des Einkommensteuergesetzes seit dem Stunden abwesend Bis 24 mit Nachweis Mehr als 8 Stunden abwesend Bis 12 mit Nachweis 12 bis 24 Stunden abwesend Pauschal 6 ohne Nachweis

25 Sonstige notwendige und nachgewiesene Ausgaben (z.b. Übernachtungskosten) können darüber hinaus im Rahmen der Werbungskosten abgesetzt werden. Steuerfreie Einnahmen z.b. nach 3 Nr. 26 EStG aus einer nebenberuflichen Tätigkeit wie z.b. Übungsleiter, Betreuer und Ausbilder (steuerfrei 2.100, ab ) oder nach 3 Nr. 26a EStG aus z.b. gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen Tätigkeiten (sog. Ehrenamtsfreibetrag) steuerfrei 500, ab sind grundsätzlich als Einnahmen anzurechnen, allerdings wird anstelle des Grundfreibetrages für Erwerbstätigkeiten von 100 ein monatlicher Grundfreibetrag von 175 (ab ) gewährt. Dies gilt auch dann, wenn neben der ehrenamtlichen Tätigkeit eine weitere Beschäftigung ausgeübt wird (Seiten 214 f.). Unterhaltszahlungen als Abzugsbeträge vom Einkommen (Seite 219) Die Weigerung einer zum Unterhalt verpflichteten Person, einen Unterhaltstitel wegen des Eintritts von Hilfebedürftigkeit abzuändern, ist folgenlos (BSG-Urteil vom B 4 AS 78/10 R). Aufwendungen für Unterhaltsrückstände können nicht vom Einkommen abgesetzt (BSG-Urteil vom B 14 AS 53/12 R). Anrechnung von laufendem Einkommen (Seiten 219 ff.) Entsteht eine Verpflichtung zur Rückzahlung einer laufenden Einnahme (z.b. Kindergeld oder Arbeitslosengeld) erst nach dem Monat des Zuflusses, z. B. durch Aufhebung und Rückforderung einer Bewilligungsentscheidung für die Vergangenheit, verbleibt es für den Zuflussmonat bei der Berücksichtigung als Einkommen auf den Alg II-Anspruch (BSG-Urteil vom B 14 AS 165/10 R, Rz 25). Das BSG hat mit Urteil vom B 4 AS 32/14 R klargestellt, dass nachgezahlte Gelder die aus einem laufenden Anspruch (z.b. Arbeitslohn oder Arbeitslosengeld) entstanden sind, auch wenn sie in einer Summe ausgezahlt werden, wie sog. laufendes Einkommen anzurechnen sind. Das bedeutet, diese einmalige Zahlung aus einem laufenden Anspruch ist im Zuflussmonat anzurechnen, etwaige unverbrauchte Gelder werden durch den Monatswechsel zu Vermögen. Anrechnung von einmaligem Einkommen (Seiten 224 ff.) Einmaliges Einkommen darf auch über einen Verteilzeitraum (vgl. Seite 225) hinweg nur bedarfsmindernd berücksichtigt werden, wenn es als bereites Mittel den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat decken kann. Wird durch einen Leistungsbezieher geltend gemacht, dass einmaliges Einkommen nicht mehr vorhanden ist, steht es nicht mehr als bereites Mittel zur Verfügung und eine Anrechnung auf Alg II entfällt. Hat der Leistungsbezieher das einmalige Einkommen anderweitig verbraucht, kann dies einen Ersatzanspruch nach 34 SGB II auslösen (BSG-Urteil vom B 14 AS 33/12 R) vgl. hierzu Seiten 357 ff. Verwertung von Vermögen ist unwirtschaftlich (Seite 246) Die Verwertung von Sachen und Rechten ist nicht offensichtlich unwirtschaftlich, wenn im Ergebnis unter Berücksichtigung der Verwertungskosten der Verkehrswert (z.b. bei einer Lebensversicherung der Rückkaufswert samt Überschussbeteiligung) nur geringfügig in der Regel bis 10% unter dem Substanzwert z.b. bei einer Lebensversicherung die Summe der eingezahlten Beträge liegt. Zukünftige Gewinn- bzw. Renditeaussichten können nicht berücksichtigt werden. Liegt der Rückkaufswert einer Lebensversicherung unterhalb 90 %der eingezahlten Beiträge, sind bei der Beurteilung der Unwirtschaftlichkeit auch andere Faktoren, wie Laufzeit, Ablaufleistung, Kündigungsfrist usw. zu berücksichtigen (vgl. auch BSG-Urteil vom B 14 AS 10/13 R). Keine Verwertung von Vermögen bei besonderer Härte (Seiten 247 f.) Nach BSG-Urteil vom B 14/7b AS 6/07 R ist Vermögen, das nachweislich aus einer Schmerzensgeldzahlung stammt, nicht zu berücksichtigen. Aufgrund der Herkunft des 9

26 Vermögens (Entschädigung für einen körperlichen und/oder seelischen Schaden) würde die Verwertung des Vermögens für den Hilfebedürftigen eine besondere Härte bedeuten. Darunter fallen angesparte Schmerzensgeldzahlungen vor der Bedarfszeit und während der Bedarfszeit ab dem Folgemonat des Zuflusses nicht verbrauchtes Schmerzensgeld ( Umwandlung in Vermögen ). Da der Leistungsbezieher nicht zum Verbrauch des Schmerzensgeldes verpflichtet ist, ist im Zweifels mindestens Vermögen in Höhe des ursprünglich an den Leistungsbezieher gezahlten Schmerzensgeldes freizustellen. Verwertbarkeit von Vermögen Münzsammlung (Seiten 248 ff.) Das BSG hat am 23. Mai 2012 B 14 AS 100/11 R entschieden, dass eine Münzsammlung verwertet werden muss, bevor Alg II beansprucht werden kann. Sie ist als verwertbarer Vermögensgegenstand zu berücksichtigen. Der Verwertbarkeit der Münzsammlung steht weder eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit noch eine besondere Härte entgegen. Das gilt auch dann, wenn ein zu erwartender Verkaufserlös deutlich unter den Anschaffungskosten liegt, weil bei einem Verkauf, je nach Verwertungsweg, Abschläge von 35 % bis 40 % hingenommen werden müssen. Das Vorliegen von offensichtlicher Unwirtschaftlichkeit kann bei einer Münzsammlung nicht nach denselben Kriterien beurteilt werden, die für die Verwertung einer Kapitallebensversicherung entwickelt worden sind, denn es ist nach der Art der Vermögensgegenstände zu differenzieren. Eine feste Grenze der Unwirtschaftlichkeit kann bei frei handelbaren Gegenständen, die den Gesetzen des Marktes mit schwankenden Preisen unterliegen, nicht gezogen werden. Freibeträge für Vermögen (Seite 250) Sonderfall: Die Übergangsregelung des erhöhten Freibetrages von 520 je Lebensjahr findet seit keine Anwendung mehr. Beispiel: Dem Ehepaar Siegfried Meier (64 Jahre) und Elke Meier (40 Jahre) steht folgender Freibetrag zu: 64 Jahre x 150 = Jahre x 150 = Gesamtfreibetrag Schutz des Altersvorsorgevermögens (Seiten 251 f.) Häufig läuft ein vertraglich vereinbarter Verwertungsausschluss mit Erreichen des 60. Lebensjahres (kurz vor Eintritt in den Ruhestand) ab. Das Altersvorsorgevermögen wäre dann nicht mehr geschützt, weil der Alg II-Bezieher diese Mittel für seinen Lebensunterhalt einsetzen könnte. Dies widerspräche jedoch dem gesetzgeberischen Ziel, Vermögen, das für die Altersvorsorge angespart wurde, bis zum Eintritt in den Ruhestand besonders zu schützen. Die 1/180-Regelung ist daher nicht mehr anzuwenden, wenn für die Zeit bis zum tatsächlichen Eintritt in den Ruhestand die bestehende Anlage verlängert oder das Vermögen mit einem unwiderruflichen Verwertungsausschluss neu angelegt wird. Das Altersvorsorgevermögen ist damit weiterhin geschützt, wenn der Wille erkennbar ist, über das Vermögen erst im Ruhestand zu verfügen, z.b. durch Anlage auf einem Festgeldkonto mit einer Laufzeit bis zum Renteneintrittsalter. Kinderzuschlag (Seiten 265 ff.) Bei allen Ausführungen und Beispielen sind die ab , und angehobenen Beträge der Regelbedarfe und Mehrbedarfe zu beachten. Die Tabelle der anteiligen Wohnkosten der Eltern wurde aktualisiert (Seite 272) es wird nur die aktuelle Tabelle für 2015 dargestellt: 10

27 Elterlicher Wohnanteil nach dem Existenzminimumsbericht 2015 Alleinstehende mit Anteil Elternpaare mit Anteil 1 Kind 76,75 % 1 Kind 83,25 % 2 Kindern 62,27 % 2 Kindern 71,31 % 3 Kindern 52,39 % 3 Kindern 62,37 % 4 Kindern 45,21 % 4 Kindern 55,41 % 5 Kindern 39,77 % 5 Kindern 49,86 % Beachte: Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom B 14 KG 1/11 R sind bei einem Erstantrag bei Berechnung des Kinderzuschlags abweichend von den Regelungen des SGB II die tatsächlichen Unterkunftskosten, auch ab dem 7. Monat, zu berücksichtigen. Höhe des Kinderzuschlags (Seite 273 ff.) Durch die regelmäßig gestiegenen Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende reicht die Höhe des Kinderzuschlags zusammen mit dem Kindergeld und dem anteiligen Wohngeld in immer weniger Fällen aus, um den Bedarf des Kindes zu decken. Das Ziel des Kinderzuschlags, dass Eltern nicht nur wegen ihrer Kinder auf Leistungen nach der Grundsicherung für Arbeitsuchende angewiesen sind, kann daher immer weniger erreicht werden. Daher wird die maximale Höhe des Kinderzuschlags um einen Betrag von 20 auf 160 monatlich ab dem 1. Juli 2016 angehoben. Beispiel 1 (Seiten 277 f.): Frau Sommer (Witwe) und Tochter Lisa 9 Jahre; sie bezieht Kindergeld in Höhe von 184 monatlich. Miete, Heizung und Nebenkosten betragen 400 mtl. Als Teilzeitbeschäftigte hat sie einen Bruttolohn von (netto: ); nach Minderung um Werbungskosten, weitere Abzüge und Erwerbstätigen-Freibetrag ergibt sich ein zu berücksichtigendes Einkommen von 830. Berechnung des Kinderzuschlags: 1) Die Mindesteinkommensgrenze für Alleinerziehende beträgt 600 ; der Bruttolohn von liegt darüber. 2) Bemessungsgrenze (= elterlicher Bedarf) Regelbedarf Mutter = 399,00 Wohnanteil Mutter (76,75% von 400 ) = 307,00 Mehrbedarf Alleinerziehende (399 x 12%) = 47,88 Bemessungsgrenze (elterlicher Bedarf) = 753,88 3) Höchsteinkommensgrenze elterlicher Bedarf = 753,88 plus höchstmöglicher Gesamtkinderzuschlag für Kind Lisa + 140,00 Höchsteinkommensgrenze = 893,88 Dieser wird der zu berücksichtigende Arbeitslohn von Frau Sommer in Höhe von 830,00 gegenübergestellt. Der Arbeitslohn übersteigt nicht die Höchsteinkommensgrenze, so dass grundsätzlich Kinderzuschlag zusteht. Da das elterliche Einkommen aber höher ist als die Bemessungsgrenze, mindert der übersteigende Betrag von 76,12 (830,00 753,88 ) den Kinderzuschlag für Kind Lisa. Da das Einkommen aus Erwerbstätigkeit kommt, werden für je volle 10 übersteigender Betrag jeweils 5 auf den Kinderzuschlag angerechnet. 4) Zustehender Kinderzuschlag: ungeminderter Betrag des Kinderzuschlags = 140,00 11

28 12 abzüglich elterliches Einkommen (76,12 : 10 = 7 volle Minderungsstufen x 5 ) 35,00 Zustehender Kinderzuschlag = 105,00 5) Wird Bedürftigkeit vermieden? Gesamtbedarf der Familie (399 Regelbedarf Frau Sommer, Mehrbedarf 47,88, 267 Regelbedarf für Lisa, 400 Unterkunftskosten) = 1.113,88 Diesem Bedarf wird das gesamte Familieneinkommen in Höhe von (830 Arbeitslohn, 188 Kindergeld und 105 Kinderzuschlag) gegenübergestellt = 1.123,00 6) Ergebnis: Da Hilfebedürftigkeit durch den Kinderzuschlag vermieden wird, kann die Familie Kinderzuschlag in Höhe von 105 monatlich beanspruchen. Beispiel 2 (Seiten 279 f.): Ehepaar Stolz hat zwei Kinder (3 und 5 Jahre alt); die Mutter bezieht Kindergeld in Höhe von 368 (2 x 184 ) monatlich. Miete, Heizung und Nebenkosten betragen 720 monatlich. Der Vater erhält einen Bruttolohn von ; hieraus ergibt sich nach Minderung um gesetzliche Abzüge, Aufwendungen und Freibeträge ein zu berücksichtigendes Einkommen von Berechnung des Kinderzuschlags: 1) Die Mindesteinkommensgrenze für Elternpaare beträgt 900 ; der Bruttolohn von liegt darüber. 2) Bemessungsgrenze (= elterlicher Bedarf) Regelbedarf der Eltern (2 x 360 ) = 720,00 Wohnanteil der Eltern (71,31% von 720 ) = 513,43 Bemessungsgrenze (elterlicher Bedarf) = 1.233,43 3) Höchsteinkommensgrenze elterlicher Bedarf = 1.233,43 plus höchstmöglicher Gesamtkinderzuschlag (2 x 140 ) + 280,00 Höchsteinkommensgrenze = 1.513,43 Dieser wird der zu berücksichtigende Arbeitslohn des Vaters in Höhe von 1.310,00 gegenübergestellt. Der Arbeitslohn übersteigt nicht die Höchsteinkommensgrenze, so dass grundsätzlich Kinderzuschlag zusteht. Da das elterliche Einkommen aber höher ist als die Bemessungsgrenze, mindert der übersteigende Betrag von 76,57 (1.310, ,43 ) den Gesamtkinderzuschlag für zwei Kinder. Da das Einkommen aus Erwerbstätigkeit kommt, werden für je volle 10 übersteigender Betrag jeweils 5 auf den Kinderzuschlag angerechnet. 4) Zustehender Kinderzuschlag: ungeminderter Betrag des Kinderzuschlags (2 x 140 ) = 280,00 abzüglich elterliches Einkommen (76,57 : 10 = 7 volle Minderungsstufen x 5 ) 35,00 Zustehender Kinderzuschlag = 245,00 5) Wird Bedürftigkeit vermieden? Gesamtbedarf der Familie (je 360 Regelbedarf für die Eltern, je 234 Regelbedarf für die Kinder, 720 Unterkunftskosten) = 1.908,00 Diesem Bedarf wird das gesamte Familieneinkommen in Höhe von (1.310 Arbeitslohn, 376 Kindergeld und 245 Kinderzuschlag) gegenübergestellt = 1.931,00 6) Ergebnis: Da Hilfebedürftigkeit durch den Kinderzuschlag vermieden wird, kann die Familie Kinderzuschlag in Höhe von 245 monatlich beanspruchen.

29 Zumutbarkeit von Arbeit (Seiten 296 ff.) Mit Wirkung zum ist das Mindestlohngesetz (MiLoG) in Kraft getreten. Danach hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf eine Mindestvergütung in Höhe von 8,50 brutto je Zeitstunde, sofern er in den persönlichen Anwendungsbereich nach 22 MiLoG und nicht unter die Übergangsregelungen des 24 MiLoG fällt. Der Mindestlohn ist auch von ausländischen Arbeitgebern mit Sitz in Deutschland anzuwenden, die Arbeitnehmer im Inland beschäftigen. Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn gelten z.b. für Praktika, die verpflichtend auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie zu leisten sind, oder von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums, oder von bis zu 3 Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat, Einstiegsqualifizierungen nach 54a SGB III, Jugendliche unter 18 Jahre ohne abgeschlossene Ausbildung, Berufsausbildungsverhältnisse, ehrenamtliche Tätigkeiten, langzeitarbeitslose Arbeitnehmer in den ersten 6 Monaten der Beschäftigung, und Zeitungszusteller hier ist bis 31. Dezember 2017 ein gestaffelter Mindestlohn von 6,38 (75% des gesetzlichen Mindestlohns) ab dem und 7,23 (85% des gesetzlichen Mindestlohns) ab dem sowie 8,50 ab dem vorgeschrieben. Nach Ablauf der Übergangsfrist gilt der allgemeine Mindestlohn ab bundesweit für alle Arbeitnehmer, die unter den persönlichen Anwendungsbereich des 22 Absatz 1 MiLoG fallen. Milderung der Sanktionen (Seiten 310 f.) Hinweis und Beispiel Unabhängig vom Zeitpunkt der Erklärung werden ergänzende Sachleistungen wegen des Monatsprinzips in Höhe des vollen Betrages erbracht und nicht anteilig. Abweichende Entscheidungen sind denkbar, wenn ein Leistungsbezieher erforderliche Mittel bis dahin von dritten Person erhalten hat. Im Beispiel auf Seite 311 oben wäre daher eine Milderung der Sanktion bereits ab möglich. Ergänzende Leistungen bei Sanktionen (Seiten 312) Bei weiteren wiederholten Pflichtverletzungen fällt Alg II vollständig weg und damit entfällt auch der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz im Minderungszeitraum, weil kein Leistungsbezug vorliegt. Dann greift jedoch soweit sich der Leistungsbezieher nicht nach 9 SGB V freiwillig versichert der Schutz der Nachrangversicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a SGB V und 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB XI. In der Regel werden betroffene Personen nach 9 SGB V freiwillig versichert sein (vgl. 188 Abs. 4 SGB V). Sowohl bei der Freiwilligen Versicherung als auch der Nachrangversicherung entsteht allerdings dann für betroffene Personen die Plicht, während der Sanktionszeit anfallende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge selbst zu tragen. Zur Vermeidung von Beitragsrückständen sind die Jobcenter daher gehalten, ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen zu gewähren. Damit tritt wieder Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung ein ( 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V und 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a SGB XI) und zwar mit Beginn des Monats, für den die Sach- oder geldwerten Leistungen erbracht werden. 13

30 Gleiches gilt auch für Personen, die privat kranken- und pflegeversichert sind. Während der Zeit einer Vollsanktion kann einen Zuschuss nach 26 SGB II nur erhalten, wenn ergänzende Sachleistungen bzw. geldwerte Leistungen erbracht werden. (Wiederholte) Sanktion bei unter 25-Jährigen (Seiten 305 f. und 312 f.) Die Klägerin (Mutter) lebte mit ihrem minderjährigen Sohn und zumindest zeitweise dem 22 jährigen Sohn D. zusammen. Nach mehreren Sanktionen wurden D. alle Leistungen, auch sein Mietanteil, entzogen. Das BSG hat mit Urteil vom B 4 AS 67/12 R 1. N.S. entschieden, dass die Klägerin und ihr minderjähriger Sohn jeweils weitere Mietleistungen in Höhe von 87,75 Euro (Mietanteil des Sohnes D.) beanspruchen können. Infolge des sanktionsbedingten Wegfalls des Anteils für D. haben sich die von ihnen tatsächlich zu tragenden Wohnungsaufwendungen erhöht. Dieser Bedarf ist nach 22 Abs. 1 S. 1 SGB II zu übernehmen. Die Vorschrift sieht keine nur anteilige Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung bei der Nutzung einer Wohnung durch mehrere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft vor. Zwar ist für den Regelfall davon auszugehen, dass die KdU unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen sind. Dies gilt jedoch trotz gemeinsamer Nutzung einer Wohnung ausnahmsweise nicht, wenn bedarfsbezogene Gründe eine Abweichung vom Kopfteilprinzip erforderlich machen. Dies ist hier der Fall. Fraglich ist zwar, ob das beklagte JC berechtigt war, die Leistungen für D. vollständig zu kürzen. Einen möglichen Anspruch des D. konnten die Klägerin und ihr minderjähriger Sohn jedoch nicht als bereite Mittel realisieren. Für den hier streitigen Zeitraum von drei Monaten muss ihr erhöhter Bedarf daher durch weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung ausgeglichen werden. Eine faktische Mithaftung für ein nach dem SGB II sanktioniertes Fehlverhalten des volljährigen Sohnes sieht das SGB II jedoch nicht vor. Ergänzende Leistungen Lebensmittelgutschein (Seiten 311 ff.) Als Wert ergänzender Sachleistungen (z.b. Lebensmittelgutschein) wird für die betroffene Person ein Betrag in Höhe von 50% des vollen Regelbedarfs nach 20 Abs. 2 SGB II (für 2014: 196 gerundet und für 2015: 200 gerundet) zugrunde gelegt. Wurde z.b. der Regelbedarf um 60% gemindert, ist die Höhe des Wertes von 200 (für 2015) mit dem 30% übersteigenden Minderungsanteil (bei 60% Minderung entspricht dies 30%) zu multiplizieren und der gerundete Betrag als Gutschein zu gewähren. Beispiel 1: Der Regelbedarf von 399 wird um 60 % gemindert. Bei einem Orientierungswert von 200 ergeben sich rund 60 als Wert eines möglichen Gutscheins (200 x 30%). Hinweis: Der leistungsberechtigten Person sollen in der Summe des verbleibenden Regelbedarfs und dem Wert der Sachleistung mindestens Leistungen in Höhe eines halben Regelbedarfs für einen Alleinstehenden (200 ) verbleiben. Beispiel 2: Wegen einer wiederholten Pflichtverletzung nach 31 SGB II erfolgt eine Minderung um 60 % und wegen drei Meldeversäumnissen um 30% (drei x 10%) des Regelbedarfs in Höhe von 399 für 2015 (vier Sanktionen verlaufen zumindest teilweise parallel). Bei einem Orientierungswert von 200 ergeben sich rund 120 als Wert einer möglichen Aufstockung (200 x 60%). Verbleibender Regelbedarf (39,90 ) und Sachleistungen ergeben nur 159,90. Die Sachleistungen können daher um 40,10 auf rund 160 aufgestockt werden. Hinweis: Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, also auch zu Beratungs- und Betreuungsdienstleistungen sind von einer Sanktion nicht betroffen. Ergänzende Leistungen bei minderjährigen Kindern im Haushalt (Seite 312) Aufgrund des BSG-Urteils vom B 4 AS 67/12 R besteht die Sachleistungspflicht des Jobcenters gegenüber der sanktionierten Person auch dann, wenn ein minderjähriges Geschwisterteil im Haushalt lebt. 14

31 Sozialversicherung während einer Sanktion (Seiten 318 f.) Da Leistungsbezieher ihr Einkommen und/oder Vermögen vorrangig zur Sicherung ihrer Unterkunft einzusetzen sollen, sind vom Jobcenter bei einer Minderung des Alg II um 100 % regelmäßig ergänzende Sachleistungen bzw. geldwerte Leistungen zu erbringen. Damit liegt Alg II- Bezug vor und es besteht Versicherungspflicht bzw. eine Familienversicherung aufgrund des Leistungsbezugs. Beantragt jedoch die betroffene Person keine ergänzenden Sach- bzw. geldwerte Leistungen, liegt kein Leistungsbezug und somit auch kein Versicherungspflicht nach 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V und 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a SGB XI vor und das Jobcenter zahlt in dieser Zeit auch keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die betroffene Person. In diesem Fall greift dann regelmäßig als Anschlussversicherung die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 188 Abs. 4 SGB V, es sei denn, es besteht für diesen Zeitraum ein anderes Versicherungsverhältnis oder ein Anspruch auf Leistungen nach 19 Abs. 2 SGB V (nachgehender Versicherungsschutz von einem Monat) oder die Möglichkeit einer Familienversicherung oder es wird gegenüber der Krankenkasse der Nachweis auf eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall (z.b. eine Privatversicherung) erbracht. Die Beiträge dieser Anschlussversicherung in der freiwilligen gesetzlichen Versicherung sind von der betroffenen Person selbst zu tragen und werden vom Jobcenter auch nicht übernommen. Ist ein Leistungsbezieher privat kranken- und pflegeversichert, kann er während der Zeit einer 100 %-Sanktion nur einen Zuschuss nach 26 SGB II erhalten, wenn ergänzende Sachleistungen bzw. geldwerte Leistungen erbracht werden. Kranken- und Pflegeversicherung (Seite 332) Krankenversicherung: Wegen der Anhebung der Bezugsgröße erhöhte sich der Beitrag, der für Alg II-Bezieher in die gesetzliche Krankenversicherung zu entrichten ist, ab auf 138,54 und ab auf 142,14 monatlich. Ab wurde der ermäßigte Beitragssatz für Alg II-Bezieher auf 14,0% abgesenkt. Gleichzeitig wird erstmals auch von Alg II-Beziehern ein durchschnittlicher Zusatzbeitrag in Höhe von 0,9% (per Gesetz festgelegt) erhoben. Da auch die monatliche Bezugsgröße angehoben wurde, erhöht sich der Beitrag, der für Alg II-Bezieher zu entrichten ist, ab auf 145,73. Pflegeversicherung: Wegen der Anhebung des Beitragssatzes von 1,95 % auf 2,05 % ab erhöhte sich der Beitrag für Alg II-Bezieher ab 2013 auf 20 und ab 2014 auf 20,52 im Monat. Mit dem Anstieg des Beitragssatzes ab auf 2,35 % erhöht sich der Beitrag auf 24,12 im Monat. Familienversicherung (Seite 329): Ein Siebtel der Bezugsgröße ab 2013: 385, 2014: 395 und ab 2015: 405. Die Grenze der geringfügigen Beschäftigung liegt ab bei 450 monatlich. Zuschuss bei privater Kranken- und Pflegeversicherung (Seiten 336, 339) Höchstbeitrag im Basistarif bei privater Krankenversicherung ab 2015: 639,38 /mtl. und halbierter Beitrag: 319,69 /mtl. (2014: 627,75 /mtl. und 313,88 /mtl.; 2013: 610,31 /mtl. und 305,16 /mtl.). Höchstbeitrag im Basistarif bei privater Pflegeversicherung ab 2015: 96,94 /mtl. und halbierter Beitrag: 48,47 /mtl. (2014: 83,02 /mtl. und 41,51 /mtl.; 2013: 80,72 /mtl. und 40,36 /mtl.). Ansprüche gegen Arbeitgeber (Seiten 355 f.) Der Anspruch auf Arbeitsentgelt ist auch dann nicht erfüllt, wenn er niedriger als der geltende Mindestlohn für die betreffende Branche (nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz AEntG) ist 15

32 oder er die Lohnuntergrenze nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz AÜG unterschreitet. Die JC machen dann auf sie übergegangene Lohnansprüche gegen Arbeitgeber geltend. Mit Wirkung zum ist das Mindestlohngesetz (MiLoG) in Kraft getreten. Danach hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf eine Mindestvergütung in Höhe von 8,50 brutto je Zeitstunde, sofern er in den persönlichen Anwendungsbereich nach 22 MiLoG und nicht unter die Übergangsregelungen des 24 MiLoG fällt. Der Mindestlohn ist auch von ausländischen Arbeitgebern mit Sitz in Deutschland anzuwenden, die Arbeitnehmer im Inland beschäftigen. Zu den Ausnahmen vgl. zumutbare Arbeit. Nach Ablauf der Übergangsfrist gilt der allgemeine Mindestlohn ab bundesweit für alle Arbeitnehmer. Sind höhere tarifliche Entgelte zwischen den Tarifparteien oder arbeitsvertragliche Regelungen vereinbart, findet der Mindestlohn keine Anwendung. Zahlt ein Arbeitgeber trotzdem nur den Mindestlohn, geht die Differenz zwischen dem gezahlten und dem tariflichen Entgelt bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen auf das Jobcenter über. Gleiches gilt, wenn ein Arbeitgeber nur den Mindestlohn zahlt, obwohl die ortsübliche Vergütung für die jeweilige Tätigkeit deutlich höher ist, sofern für diesen Fall die Voraussetzungen des sog. Lohnwuchers vorliegen. Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten (Seiten 357 ff.) Das BSG hat mit Urteil vom B 4 AS 39/12 R entscheiden, dass ein strafbares Verhalten (hier: räuberischer Diebstahl in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung) nur zur Ersatzpflicht nach 34 SGB II führt, wenn es auf die Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit oder den Wegfall der Erwerbsfähigkeit oder -möglichkeit gerichtet ist (hier: Hilfebedürftigkeit von Ehefrau und Kind entstand wegen des Verlusts des Arbeitsplatzes des Ehemannes infolge seiner Inhaftierung). Erfasst wird nur ein sozialwidriges Verhalten mit spezifischem Bezug zur Leistungserbringung nach dem SGB II. Die einschränkende Auslegung gilt auch für die Anwendung des 34 Abs. 1 SGB II, weil es sich um existenzsichernde und nur bedarfsabhängige Leistungen handelt, auf die ein Rechtsanspruch besteht und die grundsätzlich unabhängig von ihrer Ursache und einem etwaigen vorwerfbaren Verhalten in der Vergangenheit zu leisten sind. Anders als möglicherweise bei Vermögensdelikten besteht bei der hier im Mittelpunkt stehenden Straftat keine spezifische Beziehung bzw. kein innerer Zusammenhang zur Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II. Das mit der Straftat im Zusammenhang stehende, konkret zur Inhaftierung führende Verhalten des Klägers war in seiner Handlungstendenz nicht auf die Herbeiführung von Bedürftigkeit bzw. den Wegfall der Erwerbsfähigkeit oder -möglichkeit gerichtet. Datenschutz (Seiten 389 ff.) Das BSG hat am 25. Januar 2012 B 14 AS 65/11 R fest gestellt, dass das beklagte Jobcenter durch sein Schreiben an den Haus- und Grundbesitzerverein E. sowie durch seine Telefongespräche mit diesem und mit dem Ehemann der früheren Vermieterin des Klägers unbefugt Sozialgeheimnisse offenbart hat, indem es den Leistungsbezug des Klägers mitgeteilt hat. Nach den auch für das SGB II geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften hat jeder Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt er hoben, verarbeitet oder genutzt werden. Das JC kann das Offenbaren der Sozialdaten hier nicht damit rechtfertigen, dass dies erforderlich gewesen sei, um die eigenen Aufgaben zu erfüllen. Es musste in jedem Fall die schutzwürdigen Interessen des Klägers beachten und hätte deshalb vor einer Kontaktaufnahme mit Dritten zunächst das Einverständnis des Klägers einholen müssen. Auszahlung der Leistungen (Seiten 392 ff.) Bei Auszahlung von Alg II/Sozialgeld durch eine Zahlungsanweisung zur Verrechnung sind die pauschalen Kosten, die von der zustehenden Leistung abgezogen werden, auf 2,85 angehoben worden. Herausgeber: Arbeitskammer des Saarlandes, Abteilungen Beratung und Öffentlichkeitsarbeit, Fritz-Dobisch-Straße 6-8, Saarbrücken, Telefon (0681) , Fax (0681) , info@arbeitskammer.de oder beratung@arbeitskammer.de, Internet: 16

33 ALLGEMEINES 17 Grundsicherung nach dem SGB II Zum 1. Januar 2005 ist das Sozialgesetzbuch II (SGB II, Grundsicherung für Ar beits uchende) in Kraft getreten. Arbeitslosengeld II können alle erwerbsfähigen Personen erhalten, wenn sie hilfebedürftig sind. Personen, die nicht erwerbsfähig sind, erhalten Sozialgeld. Beide Leistungen haben das Ziel, eine Grundsicherung des Lebensunterhalts zu gewährleisten. Gemeint ist, einen lebensnotwendigen Mindestbedarf (Existenzminimum) absichern zu helfen. Betroffen sind alle Personen, die dafür zu wenige oder keine eigenen Mittel haben. Dabei ist in so genannten Regelsätzen festgelegt, was dem Einzelnen mindestens zusteht. Hat eine Person gar kein Einkommen oder weniger Einkommen als diese Regelbeträge, kann sie grundsätzlich Leistungen erhalten. Arbeitslosigkeit ist nicht vorausgesetzt. Leistungen können auch Arbeitnehmer oder Selbständige erhalten, die aus ihrer Erwerbstätigkeit zu wenig verdienen. Da die Grundsicherung für Arbeitsuchende von der Bedürftigkeit einer Person abhängt, muss auch geprüft werden, ob verwertbares Vermögen vorhanden ist, das einen höheren Wert hat als die zustehenden Freibeträge. Wenn ja, haben diese Personen keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Jedoch wird nicht jedes Vermögen berücksichtigt. Des Weiteren wird auch Einkommen berücksichtigt, das höher ist, als bestimmte Freibeträge. Arbeitslosengeld II und Sozialgeld werden aus Steuern finanziert und nicht aus Bei - trägen zur Arbeitslosenversicherung. Sie sind nicht davon abhängig, ob eine Person vorher versicherungspflichtig gearbeitet hat. Die Höhe der Leistung ist damit auch von keinem vorherigen Arbeitseinkommen abhängig, sondern nur davon, was zum Leben mindestens gebraucht wird und ob man seinen Bedarf selbst finanzieren kann. Man kann daher bei Hilfebedürftigkeit Leistungen beantragen, auch wenn zuvor keine Arbeitslosenversicherungsbeiträge entrichtet wurden. Mit diesem Gesetz sollen in erster Linie die Eingliederungschancen Arbeit suchen der, insbesondere Langzeitarbeitsloser, in den allgemeinen Arbeitsmarkt verbessert werden. Intensive Beratung und Betreuung sowie Ein beziehung in die Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik sollen den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in seinem Bemühen unterstützen, in Eigen initiative seine Erwerbslosigkeit zu beenden.

34 18 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Allgemeines zur Grundsicherung für Arbeitsuchende Aufgabe und Zielsetzung In 1 SGB II sind die programmatischen Kernaussagen zu den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende festgeschrieben. Danach muss es möglich sein, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Leistungen werden erbracht als l aktive Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und l als passive Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Ziel ist es, die Eigenverantwortung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zu stärken und Hilfe zur Selbsthilfe zu geben, damit die Erwerbsfähigen sowohl ihren Unterhalt als auch den ihrer Angehörigen, die mit ihnen in einer Bedarfs - gemeinschaft leben, aus einer eigenen Erwerbstätigkeit bestreiten können. Die aktiven Leistungen, die gewährt werden, sollen den Erwerbsfähigen bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Aufrechterhaltung einer Erwerbs tätigkeit unterstützen. Die Gewährung von passiven Leistungen soll den Lebensunterhalt des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und seiner Angehörigen in der Bedarfsgemeinschaft sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können, in erster Linie durch Erwerbstätigkeit, aber auch durch Einkommen und Vermögen. Die Träger achten darauf, wenn sie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit er - bringen, dass l durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt wird, ihre Dauer verkürzt oder der Umfang verringert wird, l die Erwerbsfähigkeit des Leistungsberechtigten erhalten, verbessert oder wiederhergestellt wird, l dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wegen seines Geschlechts keine Nach teile entstehen, l Einschränkungen von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wegen der Erzie - h ung von Kindern oder der Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen berücksichtigt werden, l behindertenspezifische Nachteile überwunden werden und l Anreize zur Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit geschaffen werden und aufrechterhalten werden.

35 ALLGEMEINES 19 Fördern und Fordern Grundsatz des Forderns Die Grundsicherung für Arbeitsuchende geht davon aus, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte in erster Linie selbst für die Sicherung ihres Unterhalts und des Unterhalts ihrer Familienangehörigen verantwortlich sind. Es wird von ihnen erwartet, dass sie alle Möglichkeiten ausschöpfen, bevor sie die Hilfe der Allgemeinheit in Anspruch nehmen. Der erwerbsfähige Leistungsberechtigte muss sich vorrangig und eigeninitiativ um die Beendigung seiner Erwerbslosigkeit bemühen. Er muss seine Bedürftigkeit so weit wie möglich beseitigen und aktiv an allen Maßnahmen mitwirken, die seine Einglie de rung unterstützen sollen, insbesondere eine Eingliederungs vereinbarung ab schließen. Damit kommt der Eigenverantwortung des Erwerbsfähigen zentrale Bedeu tung zu. Er muss alle Möglichkeiten nutzen und vorrangig seine Arbeitskraft ein setzen, um seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu bestreiten. Der Erwerbsfähige soll nicht abwarten, dass das Jobcenter ihm eine Arbeits stelle ver - mittelt, sondern er muss sich eigenständig um seine berufliche Einglie derung bemühen. Die Einglie derungs leistungen des Jobcenters unterstützen diese Be - mühun gen. Auf Verlangen des Jobcenters sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die keine Er werbs tätigkeit finden können, verpflichtet, eine angebotene Arbeit anzunehmen. Grundsatz des Förderns Erst dann, wenn die eigenen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Rahmen der Grundsicherung für Arbeit - suchende über die staatliche Fürsorge umfassende Unterstützung mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit sowie Gewährung von Leistungen zum Lebens unterhalt für sich selbst sowie für die Familienangehörigen. Es stehen insbesondere Maßnahmen zur Verfügung zur l Aktivierung und beruflichen Eingliederung, zur Qualifizierung, sowie Angebote für geringfügige Beschäftigung oder Arbeitsgelegenheiten, l daneben können auch weitere begleitende Maßnahmen wie Schuldnerberatung, Suchtberatung oder psychosoziale Betreuung zur sozialen Integration in Anspruch genommen werden.

36 20 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Welche Maßnahmen in Betracht kommen, wird zusammen mit dem Ansprechpartner des Jobcenters in einer Eingliederungsvereinbarung festgelegt. Leistungsgrundsätze 3 SGB II befasst sich mit den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit. Bei diesen handelt es sich um Ermessensleistungen; bei Entscheidungen hierüber sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Damit sind Maßnahmen ausgeschlossen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zur Eingliederung in Arbeit führen, nicht erforderlich sind oder die in einem deutlichen Missverhältnis zu dem durch die Arbeitsaufnahme erzielbaren Einkommen stehen (z. B. die Kosten der Betreuung für mehrere minderjährige Kinder, wenn durch die Arbeit nur geringes Einkommen erzielt würde). Leistungen zur Eingliederung in Arbeit können erbracht werden, soweit sie erforderlich sind, Hilfebedürftigkeit zu vermeiden, zu beseitigen, zu verkürzen oder zu verringern. Ob sie erforderlich sind, beurteilt der Ansprechpartner oder auch der Fallmanager. Dabei sind im Einzelfall l die Eignung, die beruflichen Neigungen, die individuelle Lebenssituation, die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit und die Dauerhaftigkeit der Eingliederung in Arbeit zu beachten. Förderung junger Menschen unter 25 Jahren Die Förderung der beruflichen Eingliederung von jungen Menschen sieht vor, dass allen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten unter 25 Jahren unverzüglich nach Antragstellung ein Arbeits- oder Ausbildungsangebot zu unterbreiten ist. Da mit soll erreicht werden, dass Arbeitslosigkeit junger Menschen und eine Ge wöh nung an den Bezug von Sozialleistungen vermieden wird. Ihnen soll deshalb möglichst schnell ein Angebot für eine kurzfristig mögliche Arbeit oder Ausbildung gemacht werden. Für junge ungelernte Menschen ist eine Qualifikation für ihren weiteren beruf - lichen Lebensweg von großer Bedeutung, schon um einer Langzeit arbeits losigkeit zu entgehen. Soweit sie keinen Berufsabschluss haben und sie auch nicht in eine Ausbildung vermittelt werden können, soll erreicht werden, dass die vermittelte Arbeit auch zur Verbesserung ihrer beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten bei - trägt. Sonderregelung für 58-jährige und ältere Arbeitnehmer Die bisherigen Regelungen zum erleichterten Bezug von Alg II sind zum 31. Dezember 2007 ausgelaufen. Bis dahin konnten 58-jährige und ältere Alg II-Bezieher diese Leistung auch dann weiterhin erhalten, wenn sie nicht arbeitsbereit waren und

37 ALLGEMEINES 21 nicht alle Möglichkeiten nutzen wollten, um ihre Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Arbeit zu beenden. Alle anderen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die Alg II beziehen, müssen alle Möglichkeiten zur Überwindung ihrer Hilfe bedürftigkeit durch Aufnahme einer Arbeit nutzen. Damit wird künftig auch bei Leistungsberechtigten, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, die Eingliederung in Arbeit wieder verstärkt. Nach 3 Abs. 2a SGB II müssen die zuständigen Jobcenter ältere erwerbsfähige Leistungsberechntigte unverzüglich in Arbeit vermitteln. Mit den bereits eingeleiteten arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen wird damit eine bessere Integration älterer Menschen in den Arbeitsmarkt ermöglicht, da sich diese künftig aktiv und mit Unterstützung der Jobcenter über das 58. Lebensjahr hinaus um ihre Eingliederung in Arbeit bemühen müssen. Gelingt dies nicht, müssen die Jobcenter spätestens im Abstand von jeweils sechs Monaten (mit Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung nach 15 Abs. 1 Satz 5 SGB II) prüfen, welche Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit erforderlich sind. Verhältnis zu anderen Leistungen Vorrang anderer Träger 5 SGB II regelt das Verhältnis der Leistungen der Grundsicherung für Arbeit - s uchende zu anderen Leistungen. Hiernach haben Verpflichtungen und Leis tungen Anderer (Sozialleistungträger und andere dritte Personen) grundsätzlich Vorrang vor Leistungen nach dem SGB II. Mit 12 a SGB II wird bestimmt, dass die Verpflichtung Leistungsberechtigter, Sozial leistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforder - lichen Anträge zu stellen, nur dann greift, wenn dadurch die Hilfebedürftigkeit beseitigt, vermieden, verringert oder verkürzt werden kann (Nachrang der Grund - sicherung für Arbeitsuchende). Für Leistungsberechtigte bedeutet dies, dass sie zunächst vorrangig Leistungen Anderer in Anspruch nehmen müssen, wenn diese geeignet sind, den Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II zu vermindern oder auszuschließen (z.b. Arbeits - losengeld, Krankengeld, Ausbildungshilfen, Renten oder Kindergeld). Dies gilt nicht für Leistungsbezieher l bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres zur vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters und l zur Beantragung von Wohngeld oder Kinderzuschlag, wenn dadurch nicht die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten beseitigt würde.

38 22 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Es besteht aber weiterhin die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis Wohngeld für ein weiteres Haushaltsmitglied oder Wohngeld und Kinderzuschlag für Zeiträume unterhalb von drei Monaten zu beantragen. Umgekehrt schließt der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebens un - terhalts nach dem SGB II weitere Hilfen zum Lebensunterhalt im Rahmen der Sozialhilfe aus ( 5 Abs. 2 SGB II). Dies gilt auch, wenn Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld wegen Sanktionen abgesenkt wird oder sogar ganz wegfällt. Andererseits sind Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, wenn der Leistungsberechtigte Anspruch auf die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII hat. Verhältnis zur Altersrente und anderen Renten Anspruch auf ungeminderte Altersrente Die ungeminderte Altersrente gehört uneingeschränkt zu den vorrangig in Anspruch zu nehmenden Leistungen. Anspruch auf ungeminderte Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres (und vor Vollendung des 63. Lebensjahres) kann derzeit noch für folgende Personengruppen bestehen: l Schwerbehinderte Menschen, die vor dem geboren wurden und am schwerbehindert oder berufs- oder erwerbsunfähig nach dem am geltenden Recht waren und noch sind, sowie l mindestens 25 Jahre unter Tage beschäftigte Bergleute. Anspruch auf geminderte Altersrente Personen, die seit 1. Januar 2008 Alg II beziehen und für die kein Bestandsschutz besteht, sind grundsätzlich ab Vollendung des 63. Lebensjahres verpflichtet, eine Rente wegen Alters vorzeitig, d.h. auch mit Abschlägen, in Anspruch zu nehmen. l Bestandsschutz haben Personen, die spätestens seit dem 31. Dezember 2007 ununterbrochen Alg II bzw. Sozialgeld beziehen und die das 58. Lebensjahr vor 1. Januar 2008 vollendet haben, da sie Leistungen unter entsprechender Anwendung des 428 SGB III sie konnten erklären, keine Arbeit mehr annehmen zu wollen (sog. erleichterte Bedingungen) erhalten ( 65 Abs. 4 SGB II). Sie dürfen nur zur Antragstellung auf eine ungeminderte Rente aufgefordert werden. Des Weiteren müssen nach der Unbilligkeits-Verordnung auch folgende Personen keine Altersrente mit Abschlägen in Anspruch nehmen: l Bezieher von Arbeitslosengeld, die aufstockend Arbeitslosengeld II erhalten, für die Dauer des Anspruches auf Arbeitslosengeld, l Leistungsberechtigte, die innerhalb der nächsten drei Monate Anspruch auf abschlagsfreie Rente haben,

39 ALLGEMEINES 23 l Leistungsberechtigte, die eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (Bruttoeinkommen mindestens 400,01 ) ausüben. Dabei muss der zeitliche Umfang der Beschäftigung mindestens die Hälfte der im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit möglichen Arbeitszeit in Anspruch nehmen. Dasselbe gilt bei Ausübung einer gleichwertigen Erwerbstätigkeit, l Leistungsberechtigte, die eine nicht nur vorübergehende sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder gleichwertige Erwerbstätigkeit in vorgenanntem zeitlichen Umfang innerhalb von längstens drei Monaten nachweislich in Aussicht haben (Nachweis z.b. durch Arbeitsvertrag). Auswirkungen des Bezugs einer Altersrente Altersrentner können keine Leistungen nach dem SGB II erhalten. Da sie aber weiterhin in der Bedarfsgemeinschaft verbleiben, wird die Rente ggfs. als Einkommen auf den Bedarf der übrigen Familienmitglieder angerechnet und schmälert deren Leistungen. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Diese Renten erhalten Personen, die aus gesundheitlichen Gründen eine Erwerbs - tätigkeit von mindestens sechs Stunden täglich nicht mehr ausüben können. Hierbei ist in Rente wegen voller und Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu unterscheiden. Eine volle Minderung der Erwerbsfähigkeit führt außerdem regelmäßig dazu, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II nicht mehr besteht. l Rente wegen voller Erwerbsminderung Sie wird bewilligt, wenn der Antragsteller auf nicht absehbare Zeit täglich weniger als drei Stunden erwerbstätig sein kann. Wird sie zeitlich befristet, kann Sozialgeld nach dem SGB II gezahlt werden, wenn der Antragsteller Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft ist. Die Rente wird dann als Einkommen angerechnet. Bei dauerhafter Erwerbsminderung werden keine Leistungen nach dem SGB II gewährt. Es kann jedoch ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung ( 41 SGB XII) oder auf Sozialhilfe nach SGB XII bestehen. Dieser besteht unter Umständen auch neben einer gezahlten Erwerbsminderungsrente. Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung wird auch dann bewilligt, wenn man nur noch drei bis sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, aber der Teilzeit - arbeitsmarkt nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers verschlossen ist (Arbeitsmarktrente). Da in diesem Fall noch Erwerbsfähigkeit im Sinne des SGB II vorliegt, wird Alg II unter Anrechnung dieser Rente gezahlt. l Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung Sie wird gewährt, wenn man gesundheitlich in der Lage ist, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Daneben kann grundsätzlich Alg II beansprucht werden. Die Rente wird jedoch als Einkommen angerechnet.

40 24 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Dasselbe gilt für weitere Renten, die wegen der Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes gewährt werden (z. B. Verletztenrente, Unfallrente). Weitere Renten Bei Renten, die nicht wegen Alters bzw. gesundheitlichen Leistungsvermögens gezahlt werden wie z.b. Witwen-, Waisen-, Erziehungsrente, kann Alg II bezogen werden. Sie werden allerdings als Einkommen auf den Bedarf angerechnet. l Ausnahmen Bestimmte Renten werden nicht auf Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld angerechnet und führen somit nicht zu einer Minderung des Anspruchs. Dies sind z.b.: Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder Grundrenten, die in Anwendung des BVG gezahlt werden (z. B. für Wehr-/ Zivildienstopfer, Opfer von Gewalttaten, Impfgeschädigte). Verhältnis zu Kindergeld Leben Kinder nicht im Haushalt der Eltern und erhalten diese das Kindergeld für sie, fordert das Jobcenter das Kind auf, von den Eltern die Weiterleitung des Kindergeldes an sich selbst zu verlangen. Er kann aber auch bei der Familienkasse einen Antrag auf Abzweigung des Kindergeldes stellen. Eine Berücksichtigung als fiktives Einkommen ist nicht möglich. Das Kindergeld kann als Einkommen des Kindes erst bei tatsächlicher Weiterleitung angerechnet werden. In allen anderen Fällen ist Kindergeld elterliches Einkommen. Verhältnis zu Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz Ein Kind kann Unterhaltsvorschuss oder Unterhaltsausfallleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bei der zuständigen Stelle (Jugendamt, Unterhaltsvorschuss - kasse der Stadt usw.) verlangen, wenn es l das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, l bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt, und l nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält. Ein Elternteil gilt auch dann als dauernd getrennt lebend, wenn sein Ehegatte für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Justizvollzugsanstalt untergebracht ist. Unterhaltsleistungen werden für längstens 72 Monate gezahlt.

41 ALLGEMEINES 25 Verhältnis zu Wohngeld l Wahlrecht Der Bürger kann mit der Beantragung von Wohngeld auf Leistungen nach dem SGB II (Alg II/Sozialgeld) verzichten. Dieses Wahlrecht setzt aber einen Anspruch nach dem SGB II voraus. Ist er in der Lage, seinen Bedarf und den seiner Familie durch eigenes Einkommen und Wohngeld zu decken, besteht kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II und damit auch kein Wahlrecht. Beispiel 1 Beispiel 2 Das Ehepaar Karl und Isolde Schwarz kann mit Einkommen und Wohngeld seinen Bedarf decken. Sie haben kein Wahlrecht, da der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II nachrangig und der Bedarf ohne diese Leistungen gedeckt ist. Das Ehepaar Schwarz kann mit Einkommen und Wohngeld seinen Bedarf nicht decken, so dass ein geringer Anspruch auf Leis tungen nach dem SGB II geltend gemacht werden könnte. Sie haben ein Wahlrecht zugunsten des niedrigeren Wohn geldes unter Verzicht auf Leistungen nach dem SGB II. l Wohngeld bei Mischhaushalten Wenn der Bedarf eines oder mehrerer Kinder in einer Bedarfsgemeinschaft durch deren Einnahmen (z.b. Kindergeld, Unterhalt, Kinderzuschlag) und durch Wohngeld gedeckt werden kann, können die Eltern auf freiwilliger Basis für ihre Kinder Wohngeld beantragen, wenn dadurch die Hilfe bedürf tig keit der Kinder beseitigt werden kann. Sie selbst sind als Alg II-Bezieher allerdings von einem Anspruch auf Wohngeld ausgeschlossen. l Vorrangiger Wohngeldanspruch Personen, deren Hilfebedürftigkeit im Sinne des 9 SGB II durch Wohngeld vermieden oder beseitigt werden kann und über deren Antrag auf Leistungen nach dem SGB II noch nicht entschieden ist, müssen einen Antrag auf Wohngeld stellen ( 7 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Buchst. a WoGG), wenn dadurch die Hilfebedürftigkeit für die gesamte Bedarfsgemeinschaft für mindestens drei Monate oder länger entfällt. Eine vorherige Ablehnung oder Aufhebung des Antrages auf Alg II/ Sozialgeld ist dafür nicht notwendig. Gleiches gilt auch, wenn Alg II / Sozialgeld bereits bezogen wird und Hilfebedürftigkeit durch den Bezug von Wohngeld vermieden oder beseitigt werden kann ( 7 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Buchst. b) WoGG).

42 26 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Verhältnis zu Kinderzuschlag Zu den vorrangigen Leistungen gehört der Kinderzuschlag (Kiz) nach 6a BKGG (vgl. auch die Ausführungen auf Seite 265 ff.). Da der berechtigten Person ein Wahlrecht zusteht, kann sie auf diesen verzichten, wenn die Zahlung von Wohngeld und Kiz insgesamt zu geringeren Leistungen führt als dies mit Arbeitslosengeld II und Sozialgeld oder anderen Sozialleistungen der Fall wäre. Der Anspruch auf Kinderzuschlag entfällt und kann dann erst für die Zukunft wieder geltend gemacht werden. Die Familienkasse unterrichtet hierüber den SGB II-Träger. Wird Hilfebedürftigkeit nur ohne die Berücksichtigung von zustehenden Mehrbedarfen nach 21 SGB II vermieden, besteht ein Wahlrecht zugunsten des Kinder - zuschlags. Es wird durch die Antragstellung auf Kinderzuschlag und einen Verzicht aller volljährigen Mitglieder auf SGB II-Leistungen ausgeübt. Wird ausschließlich Kinderzuschlag und/oder Wohngeld bezogen, entfällt die Versicherungspflicht zur Sozialversicherung wegen Arbeitslosengeld II. Ist dann die leis - tungsberechtigte Person nicht anderweitig (z. B. durch Erwerbstätigkeit) kranken- und pflegeversichert, können zusätzliche Kosten für die Sozialversicherung entstehen, l z.b. bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften, bei denen keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall besteht, l kann auf Antrag beim Jobcenter ein Zuschuss für eine angemessene Krankenund Pflegeversicherung im notwendigen Umfang gezahlt werden, wenn allein durch diese Kosten Hilfebedürftigkeit entstehen würde ( 26 Abs. 1 und 2 SGB II). Erkrankung während des Bezuges von Alg II Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die während des Bezuges von Alg II erkranken, erhalten weiterhin Leistungen nach dem SGB II. Sie sind allerdings verpflichtet, ihre Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen und innerhalb von drei Tagen eine Arbeits unfähig keits be scheinigung vorzulegen. Der erwerbsfähige Leistungsberechtigte muss auf absehbare Zeit (6 Monate) im Stande sein, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Personen, die z.b. nur ein geringes Arbeitsentgelt oder geringes Arbeits losen geld erhalten, können Alg II aufstockend (zusätzlich) beziehen. Sie haben einen Anspruch auf Krankengeld. Alg II wird dann weiterhin zusätzlich gewährt. Erkrankung vor dem Bezug von Alg II Bezieher von Arbeitslosengeld sind versicherungspflichtig und können bei Erkrankung grundsätzlich Krankengeld beanspruchen. Da Arbeitslosengeld bei Erkrankung jedoch für bis zu 6 Wochen weitergezahlt wird, ruht in dieser Zeit das Krankengeld.

43 ALLGEMEINES 27 Ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld ausgeschöpft, lebt der Krankengeld anspruch wieder auf. Da Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II gegenüber dem Krankengeld nachrangig sind, kann Alg II entweder überhaupt nicht beansprucht werden oder nur als aufstockende Leistung, wenn das Krankengeld zu gering ist. Dies gilt auch, wenn das Krankengeld im Rahmen des Nachversicherungsschutzes gewährt wird. Aufforderung zur Antragstellung Hat der Leistungsberechtigte nicht bereits selbst die vorrangige Leistung beantragt, wird ihn das Jobcenter dazu auffordern. Tut er dies nicht oder sind ggf. Ausschlussbzw. Erlöschensfristen zu verhindern, kann auch das Jobcenter anstelle des Leis - tungsberechtigten selbst einen Antrag auf Leistungen bei einem anderen Träger stellen. Er ist auch berechtigt, Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einzulegen. Damit soll die Durchsetzung von Ansprüchen gegen andere Träger und der Nachrang der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sichergestellt werden. Wirkt der Leistungsberechtigte nicht mit, weil er gegenüber dem vorrangigen Träger keinen Antrag stellt, werden seine Leistungen wegen fehlender Hilfebedürftigkeit ganz oder teilweise aufgehoben bzw. abgelehnt. Geldleistungen oder Lebens mittel gutscheine können dann nur noch als Darlehen gewährt werden. Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Träger der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sind die Agenturen für Arbeit sowie die kreisfreien Städte und Kreise (kommunale Träger). Die Agenturen für Arbeit sind zuständig für l alle Leistungen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt, wie z.b. Beratung, Vermittlung, Förderung der Ausbildung und der beruflichen Weiterbildung, l die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II und Sozial geld ohne Unterkunftskosten sowie Mehrbedarfe), l die Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen, Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie deren Miete und l die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflege ver siche - rung sowie Meldung von Anrechnungszeiten wegen Alg II-Bezugs zur Rentenversicherung.

44 28 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Die kommunalen Träger sind zuständig für l die Leistungen der Unterkunft (auch Nebenkosten) und Heizung, l die Kinderbetreuungsleistungen, l die Schuldner-, Suchtberatung und psychosoziale Betreuung, l einmalige Bedarfe für Bekleidung, bei Schwangerschaft und Geburt sowie für die Wohnung, l den Zuschuss zu Wohnkosten für Auszubildende sowie l die Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder/Jugendliche. Leistungen aus einer Hand Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden aus einer Hand erbracht. Nach der gesetzlichen Vorgabe sollen die Bundesagentur für Arbeit und die kommunalen Träger in gemeinsamen Einrichtungen zusammenarbeiten. Daneben ist es nach 6a SGB II für bis zu 110 Kommunen bundesweit möglich, alle Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende, auch die Auszahlung von Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld sowie die Eingliederung der Leistungsbezieher in das Erwerbsleben in alleiniger Verantwortung wahrzunehmen. Die gemeinsamen Einrichtungen und die zugelassenen kommunalen Träger führen die Bezeichnung Jobcenter ( 6d SGB II). Ausbildungsvermittlung und Rehabilitation Ausbildungsvermittlung durch die Bundesagentur für Arbeit Den Jobcentern ist es ermöglicht, die Bundesagentur für Arbeit als Träger der Arbeitsförderung mit der Ausbildungsvermittlung zu beauftragen. Bundesagentur für Arbeit (BA) ist Reha-Träger Die BA ist auch Reha-Träger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des SGB II, sofern nicht ein anderer Reha-Träger zuständig ist. Die Zuständigkeit der Jobcenter für die Leistungen zur beruflichen Teilhabe behinderter Menschen wird dadurch nicht berührt. Die BA unterrichtet das zuständige Jobcenter und den Leistungsberechtigten schriftlich über den festgestellten Rehabilitationsbedarf und ihren Eingliederungsvorschlag. Das Jobcenter entscheidet unter Berücksichtigung des Eingliederungsvorschlages innerhalb von drei Wochen über die Leistungen zur beruflichen Teilhabe. Damit klärt die BA die Zuständigkeit und den Rehabilitationsbedarf nach 14 SGB IX und macht einen Eingliederungsvorschlag. Dieser kann z.b. den Vorschlag einer konkreten, allgemeinen oder spezifischen Maßnahme oder eines Eingliederungszuschusses beinhalten.

45 ANSPRUCH AUF ARBEITSLOSENGELD II 29 Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II? Anspruchsvoraussetzungen Nach 7 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach 7a noch nicht erreicht haben (vgl. nächsten Abschnitt) erwerbsfähig sind, hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Deutschland haben, Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Gleiches gilt für Personen (z.b. Angehörige), die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Altersgrenzen Der Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende endet für Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze entsprechend der Anhebung der Altersgrenzen in der Rentenversicherung wie folgt angepasst: für den Geburtsjahrgang erfolgt eine Anhebung um Monate auf den Ablauf des Monats, in dem ein Lebensalter vollendet wird von Jahren und 11 Monat Jahren und 12 Monaten Jahren und 13 Monaten Jahren und 14 Monaten

46 30 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II für den Geburtsjahrgang erfolgt eine Anhebung um Monate auf den Ablauf des Monats, in dem ein Lebensalter vollendet wird von Jahren und 15 Monaten Jahren und 16 Monaten Jahren und 17 Monaten Jahren und 18 Monaten Jahren und 19 Monaten Jahren und 10 Monaten Jahren und 11 Monaten Jahren Jahren und 12 Monaten Jahren und 14 Monaten Jahren und 16 Monaten Jahren und 18 Monaten Jahren und 10 Monaten ab Jahren Nach 7a SGB II entfällt für Personen, die eine Altersrente beziehen, der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bei Erreichen der Altersgrenze erst ab dem Folgemonat. Beispiel Das 65. Lebensjahr wird am vollendet. Alg II wird bis zum weitergezahlt. Der Rentenanspruch besteht ab dem Monat, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind ( 99 SGB VI). Damit wird eine bisherige Regelungslücke beseitigt. Für die Zeit bis zur ersten Rentenzahlung muss vorhandenes Altersvorsorgevermögen eingesetzt werden. Kann der Bedarf bis zur ersten Zahlung der Rente nicht gedeckt werden, kann ein Darlehen bei vorübergehender Notlage beim Sozialamt beantragt werden ( 38 SGB XII). Gewöhnlicher Aufenthalt oder Wohnsitz Die Voraussetzung gewöhnlicher Aufenthalt ist in 30 SGB I festgeschrieben. Danach gilt das Sozialgesetzbuch für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Den Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

47 GEWÖHNLICHER AUFENTHALT 31 Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Diese Voraussetzung ist jedoch nur für Personen relevant, die nicht über die Regelung des Wohnsitzes erfasst werden, also z.b. für Obdachlose und Auslandsdeutsche. Der gewöhnliche Aufenthalt wird in erster Linie durch den Willen des Leistungsberechtigten bestimmt, l einen bestimmten Ort zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen. Entscheidend ist dabei nicht der rechtliche, sondern der tatsächliche Wille. Es ist kein dauerhafter oder längerer Aufenthalt erforderlich (dies gilt allerdings als Indiz). Es reicht aus, dass sich der Betreffende l an einem Ort oder Gebiet bis auf Weiteres (zukunftsorientiert) aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse hat. Ist der Aufenthalt in Deutschland von vornherein auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt (z.b. für drei Monate), liegt kein gewöhnlicher Aufenthalt vor. Dies gilt auch für Personen, die aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union einreisen (vgl. jedoch Seite 32 ff). Kurzfristige Unterbrechungen wie z.b. Urlaub, Familienheimfahrten, Kur oder Geschäftsreisen sind unschädlich. Beispiel Herr Lehmann ist von Beruf Schausteller ohne festen Wohnsitz, da er aus beruflichen Gründen ständig in Deutschland unterwegs ist und an verschiedenen Orten übernachtet. Er hat Anspruch, da er nicht nur vorübergehend im Inland verweilt. Ein gewöhnlicher Aufenthalt ist nicht gegeben, wenn sich eine Person zwar im Bundesgebiet aufhält, dieser Aufenthalt aber nur zum Besuch, zur Erholung, Kur oder ähnlichen vorübergehenden Gründen dient. Eine feste starre Zeitgrenze ist im Gesetz nicht enthalten. Es kommt daher darauf an, l ob nach Würdigung aller Umstände anzunehmen ist, dass der Aufenthalt beschränkt sein soll und l ob diese Umstände dem Willen der betroffenen Person entsprechen. Für die Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthaltes sind wie beim Wohnsitz die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend. Solange im Inland ein Wohnsitz besteht, ist es ohne Bedeutung, wo sich eine Person für gewöhnlich aufhält. Erst dann, wenn der inländische Wohnsitz wegfällt, kommt der Frage nach dem gewöhnlichen Aufenthalt Bedeutung zu.

48 32 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Gewöhnlicher Aufenthalt bei Ausländern aus Drittstaaten Für Ausländer aus Drittstaaten für jeden, der kein Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist und keine Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt ist nach dem Aufenthaltsgesetz zunächst eine befristete Aufenthalts - erlaubnis vorgesehen. Ein gewöhnlicher Aufent halt in Deutschland ist in der Regel dann gegeben, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis von mehr als einem Jahr erhält oder eine solche bereits seit 18 Monaten besitzt, es sei denn, der Aufenthalt ist seinem Zweck nach vorübergehender Natur. Die dauerhafte Aufenthaltsperspektive beurteilt sich auch danach, ob der Ausländer einen Integrationskurs besucht. Besitzt der Ausländer seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis, kann bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen der Aufenthalt mit einer Nieder las sungs erlaubnis verfestigt werden. Hochqualifizierte erhalten von Anfang an eine unbefristete Nieder las sungs erlaubnis. Bei beiden Aufenthaltstiteln ist regelmäßig nicht nur der gewöhnliche Aufenthalt zu bejahren, sondern auch die Voraussetzungen zur Erteilung einer Arbeitsgenehmigung (vgl. 8 Abs. 2 SGB II). l Bei kurzzeitig befristeten Aufenthalten, die wegen einer Beschäftigung erteilt werden, ist der Aufenthalt grundsätzlich nicht verlängerbar. Da in diesen Fällen die Perspektive eines Daueraufenthaltes ausgeschlossen ist, besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Gemeint sind insbesondere Ferienbeschäftigungen, Saisonarbeitskräfte, Schaustellergehilfen, Au-pair-Verhältnisse und Gastarbeitnehmer. l Die Aufenthaltsperspektive und damit der gewöhnliche Aufenthalt entfallen, wenn der Aufenthaltszweck vorübergehender Natur ist. Dies trifft in der Regel zum Beispiel für Haushaltshilfen und zeitlich befristete Zulas sungen von Sprachlehrern und Spezialitätenköchen zu. Anspruchsausschluss von Ausländern Nach 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II gilt ein Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II l für bestimmte Ausländer grundsätzlich während der ersten drei Monate nach Einreise und deren Familienangehörige, l nach den ersten drei Monaten für Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen sowie l für Ausländer, die einen Anspruch nach 1 Asylbewerberleistungsgesetz haben.

49 BESONDERE REGELUNGEN FÜR AUSLÄNDER 33 Der Ausschluss gilt nicht für l Ausländer, die sich in der Bundesrepublik Deutschland als Arbeitnehmer oder Selbständige aufhalten, l Ausländer, die diesen Personen gemäß 2 Abs. 3 FreizügG gleichgestellt sind, l Ausländer, die sich nach Kapitel 2 Abschnitt 5 AufenthG in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Dreimonatiger Ausschluss Dieser Leistungsausschluss betrifft auch Unionsbürger, die ihr dreimonatiges voraussetzungsloses Aufenthaltsrecht in Anspruch nehmen ( 2 Abs. 5 FreizügG/EU n.f.) und vor Erwerb der Arbeitnehmereigenschaft in Deutschland arbeitssuchend sind. Der Leistungsausschluss gilt auch für die Familienangehörigen dieser Personen. Danach ist die Freizügigkeit von Unionsbürgern an einen Aufenthaltsgrund (z.b. als Arbeitnehmer, zur Arbeitsuche, als Selbständiger, Familienangehöriger etc.) gebunden. Ausgenommen vom Leistungsausschluss sind Arbeitnehmer und Selbständige so - wie Personen, die aufgrund des 2 Abs. 3 FreizügG/ EU freizügigkeitsberechtigt sind. Dieser Status bleibt auch bei Erkrankung, unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einem Jahr Tätigkeit u.ä. erhalten. Bei kürzerer Beschäftigung besteht das Recht auf Freizügigkeit für sechs Monate. Eine Ausnahme gilt auch für Ausländer, die einen Aufenthaltstitel aus völkerrecht - lichen, humanitären oder politischen Gründen besitzen und sich deswegen in Deutschland aufhalten (Kapitel 2 Abschnitt 5 AufenthG). Sie können bereits vor Ablauf von drei Monaten Leistungen erhalten, wenn sie weder Arbeitnehmer oder Selbständige noch freizügigkeitsberechtigt sind. Dies gilt z.b. für l die Aufnahme aus dem Ausland, die Aufnahme bei besonders gelagerten politischen Interessen, in Härtefällen, zum vorübergehenden Schutz, aus humanitären Gründen, sowie l Personen, die unter die Bleiberechts-/Altfallregelung fallen ( 104a Abs. 1 Sätze 2 und 3 AufenthG). Arbeitsuche als alleiniger Aufenthaltszweck Hält sich der Ausländer nach drei Monaten weiterhin allein aus dem Zweck der Ar - beitsuche in Deutschland auf, bleibt es bei einem Leistungsausschluss ( 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II). Betroffen sind vor allem Unionsbürger (alte und neue EU-Mitgliedstaaten), die von ihrem Recht auf Freizügigkeit gemäß 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU Gebrauch ma-

50 34 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II chen und sich zum Zweck der Arbeitsuche länger als drei Monate in Deutschland aufhalten. Auch deren mitreisenden Familienangehörigen können dann keine Leistungen erhalten. Hinweis: Von einer Arbeitsuche ist auch auszugehen, wenn sich EU-Bürger im deutschen Grenzbereich niederlassen und weiterhin ihrer Erwerbstätigkeit oder Ausbildung im Ausland nachgehen. Diese Personen haben in Deutschland keinen Arbeitnehmerstatus. Mangels eines Beschäftigungsverhältnisses in Deutschland liegt kein Aufenthalt als Arbeitnehmer vor. Eine zeitliche Obergrenze für den Ausschluss ergibt sich aus 4a FreizügG. Danach steht einem Unionsbürger, der sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig in der Deutschland aufgehalten hat, ein Daueraufenthaltsrecht zu. l Das BSG hat mit Urteil vom 19. Oktober 2010 B 14 AS 23/10 R entschieden, dass der Leistungsausschluss des 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 auf Staatsangehörige eines Vertragsstaates des EFA nicht anwendbar ist. Art. 1 Europäisches Fürsorgeabkommen (EFA) vom (BGBl 1956, 564) Jeder der Vertragschließenden verpflichtet sich, den Staatsangehörigen der anderen Vertragschließenden, die sich in irgendeinem Teil seines Gebietes, auf das dieses Abkommen Anwendung findet, erlaubt aufhalten und nicht über ausreichende Mittel verfügen, in gleicher Weise wie seine eigenen Staatsangehörigen und unter den gleichen Bedingungen die Leistungen der sozialen und Gesundheitsfürsorge (im folgenden als Fürsorge bezeichnet) zu gewähren, die in der in diesem Teil seines Gebietes geltenden Gesetzgebung vorgesehen sind. Art. 1 des EFA verpflichtet die Vertragsstaaten, den Staatsangehörigen der anderen Vertragsstaaten gleich zu behandeln wie die eigenen Staatsangehörigen. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um unmittelbar geltendes Bundesrecht. Demnach finden die Ausschlusstatbestände nach 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGB II in diesem Fall keine Anwendung. Das EFA wurde von Deutschland, Frankreich, Belgien, Dänemark, Estland, Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Spanien, der Türkei und Großbritannien unterzeichnet. Wichtiger Hinweis: Die Bundesrepublik Deutschland hat allerdings für Leistungen nach dem SGB II den folgenden Vorbehalt gegen das EF-Abkommen erklärt: Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt keine Verpflichtung, die im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch Grundsicherung für Arbeitsu - chende in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Leistungen an Staats - angehörige der übrigen Vertragsstaaten in gleicher Weise und unter den gleichen Bedingungen wie den eigenen Staatsangehörigen zuzuwenden.

51 BESONDERE REGELUNGEN FÜR AUSLÄNDER 35 Der Vorbehalt ist mit Wirkung zum in Kraft getreten. Damit finden die Ausschlussgründe nach 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 SGB II auf die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten des EFA wieder Anwendung. Andere oder weitere Gründe Arbeitslosengeld II können dagegen Unionsbürger erhalten, l bei denen ein anderer oder weiterer Grund für ihren Aufenthalt in Deutschland zutrifft (z.b. Personen, die durch eine Vorbeschäftigung in Deutschland Arbeitnehmerstatus erlangt haben) oder l die als Familienangehörige eines in Deutschland erwerbstätigen Unionsbürgers ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, l die als Familienangehörige eines Deutschen nach Deutschland einreisen. Ausschluss von Nicht-Unionsbürgern Keine Leistungen erhalten auch Ausländer, die von 16 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz erfasst werden. Das sind Ausländer, die sich nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums zum Zwecke der Suche nach einer studienbezogenen Beschäftigung noch ein Jahr in Deutschland aufhalten dürfen. Sie müssen ihren Lebensunterhalt eigenständig bestreiten. Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Asylbewerber und ausreisepflichtige, geduldete Personen erhalten Leistungen nach 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sie haben keinen Inlandsaufenthalt und sind daher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen. Nachweise für diesen Personenkreis sind z.b. die Aufenthaltsgestattung, die Aufenthaltserlaubnis wegen eines Krieges im Heimatland, die Duldung oder der Bescheid der Ausländerbehörde über die vollziehbare Ausreisepflicht, auch wenn die Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist. Was gilt für Grenzgänger? Echte Grenzgänger sind Arbeitnehmer, die l in einem Mitgliedstaat arbeiten und in einem anderen wohnen und täglich oder wöchentlich die Grenze überschreiten. Bei Arbeitslosigkeit leistet ausschließlich der Wohnstaat.

52 36 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Grenzgänger, die im benachbarten EU-Ausland arbeiten und in Deutschland wohnen, erhalten bei Arbeitslosigkeit in der Regel zunächst Arbeitslosengeld in ihrem Wohnland. Haben sie darauf keinen Anspruch z.b. weil die Anwartschaftszeit nicht erfüllt ist oder haben sie ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld ausgeschöpft, haben sie, wenn sie hilfebedürftig sind, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II, weil sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Atypische Grenzgänger sind im Gegensatz zu typischen Grenzgängern Arbeitnehmer, die l im Mitgliedstaat der letzten Beschäftigung persönliche und berufliche Bindungen solcher Art haben, dass dort erheblich bessere Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung bestehen. Sie haben grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen Leistungen des Beschäftigungsund des Wohnstaates. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden seit dem 1. Januar 2011 nicht mehr vom Anwendungsbereich der VO (EWG) 1408/71 erfasst, da der Anspruch auf den befristeten Zuschlag ( 24 SGB II a.f.) im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld mit dem Haushaltsbegleitgesetz ersatzlos gestrichen wurde. Daraus folgt, dass atypische Grenzgänger keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende haben. Arbeitsuche im Ausland Bezieher von Arbeitslosengeld I können nach der EWG-VO 1408/71 ihre Ansprüche für drei Monate auf Arbeitssuche ins EU / EWR-Ausland (E 303) oder in die Schweiz mitnehmen. Für Arbeitslosengeld II (Alg II) gilt dies seit dem 1. Januar 2011 nicht mehr, da Alg II mit dem Wegfall des befristeten Zuschlages ( 24 SGB II a. F.) nicht mehr vom Anwendungsbereich des Anhangs II a der EWG-VO 1408/71, Abschnitt D erfasst wird. Wer ist erwerbsfähig? Erwerbsfähigkeit Erwerbsfähig im Sinne des 8 SGB II ist eine Person, die l unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann und l nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit (nicht länger als sechs Monate) daran gehindert ist.

53 ERWERBSFÄHIGKEIT 37 Erwerbsfähig ist daher jeder, der die Voraussetzungen einer vollen Erwerbsminderung im Sinne des Rentenrechts ( 43 SGB VI) nicht erfüllt. Auf der Grundlage einer Fünf-Tage-Woche bedeuten drei Stunden täglich 15 Stunden in der Woche. Alle sonstigen Umstände, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit hindern oder einschränken können, sind daher zu vernachlässigen. Demnach sind auch Personen erwerbsfähig, denen vorübergehend eine Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten ist, z. B. l wegen der Erziehung eines Kindes unter drei Jahren oder l wegen Schulbesuchs (z.b. eines 16-jährigen Kindes). Beispiel Die alleinerziehende hilfebedürftige Frau Müller ist wegen der Betreuung ihres einjährigen Kindes nicht in der Lage, einer Erwerbs - tätigkeit nachzugehen. Trotzdem ist sie als erwerbsfähig anzusehen. Unter den gegebenen Umständen sind ihr jedoch keinerlei Arbeiten zuzumuten, weil sonst die Erziehung des unter dreijährigen Kindes gefährdet wäre. Hinweis: Bezieher so genannter Arbeitsmarktrenten ( 43 Abs.2 Satz 3 SGB VI) sind erwerbsfähig i. S. des 8 Abs. 1 SGB II. Sie erhalten diese Leis tung vom Rentenversicherungsträger, wenn sie l in der Lage sind, zwischen drei und sechs Stunden täglich erwerbs - tätig zu sein, l der Arbeitsmarkt aber nach Meinung des Rententrägers für sie verschlossen ist. Die Arbeitsmarktrente wird auf das Alg II angerechnet. Behinderte Menschen Behinderte Menschen, die sich l im Eingangsverfahren oder im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen befinden, oder l im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen oder l in nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten oder l für diese Einrichtungen in Heimarbeit beschäftigt sind, sind grundsätzlich nicht erwerbsfähig i. S. des 8 Abs. 1 SGB II. Gleiches gilt für behinderte Menschen in der Übergangsphase von der Werk statt für behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ( 5 Abs. 4 Werkstättenverordnung). Erwerbsfähigkeit kann erst dann wieder aufgenommen werden, wenn ein reguläres Arbeitsverhältnis aufgenommen wird.

54 38 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Übliche Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes Hierunter sind die Bedingungen zu verstehen, die die Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse betreffen wie z.b. Arbeitsentgelt, Dauer sowie Lage und Verteilung der Arbeitszeit. Üblich sind solche Bedingungen, wenn sie nicht nur in Einzel- und Ausnahmefällen, sondern in nennenswertem Umfang auf Arbeitsverhältnisse zutreffen. Es kommt nicht darauf an, ob Arbeitsplätze dieser Art besetzt oder frei sind. Lage und Verteilung der Arbeitszeit Neben der Dauer der Arbeitszeit müssen auch deren Lage und Verteilung üblich sein. Dies ist der Fall, wenn Lage und Verteilung der dem Erwerbsfähigen möglichen Arbeitszeit mit dem üblichen Beginn oder Ende üblicher Vollzeitarbeit derselben Art übereinstimmen oder auf dem für den Erwerbsfähigen erreichbaren Arbeitsmarkt Arbeitsplätze, für die er in Betracht kommt, mit der ihm nur möglichen Lage und Verteilung der Arbeitszeit üblich sind. Beispiel Frau Müller kann wegen Kinderbetreuung nur abends drei Stunden ab 19 Uhr als Rechtsanwaltsgehilfin arbeiten. Dies ist eine unübliche Arbeitszeit, da Arbeitsverhältnisse dieser Art nur in Einzel- und Ausnahmefällen auf dem Arbeitsmarkt vorhanden sind. Welche Arbeit ist zumutbar? Wird dem Leistungsberechtigten konkret eine Beschäftigung angeboten, muss diese Beschäftigung stets den Regelungen der Zumutbarkeit nach 10 SGB II entsprechen (vgl. Seite 296 ff.). Allgemeiner Arbeitmarkt Der für den Erwerbsfähigen in Betracht kommende Arbeitsmarkt erstreckt sich räumlich und fachlich grundsätzlich auf das gesamte Bundesgebiet. Hierbei ist die jeweilige Lage auf dem Arbeitsmarkt, also die Vermittlungs aussichten oder freie Arbeitsstellen, die für den Erwerbsfähigen in Betracht kommen, nicht von ent schei - den der Bedeutung. Was gilt für Ausländer? Erwerbsfähigkeit kann bei Ausländern bejaht werden, wenn ihnen rechtlich die Möglichkeit eröffnet ist, in Deutschland einer Beschäftigung nachzugehen. Unter Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit zu verstehen. Daneben gehören aber auch die selbständige Erwerbstätigkeit oder die Ausbildungs tätigkeiten von Erwerbsfähigen sowie von ihren Angehörigen in einer Bedarfsgemeinschaft dazu.

55 ERWERBSFÄHIGKEIT 39 Nach 8 Abs. 2 SGB II ist zu unterscheiden zwischen l erlaubt ist, also der bereits erfolgten (unbeschränkten) Zulassung zur Beschäftigung oder l erlaubt werden könnte, also der theoretischen Möglichkeit der Zulassung zur Beschäftigung. Erlaubt ist die Aufnahme einer Beschäftigung l für freizügkeitsberechtigte, erwerbsfähige Bürger der EU-Altstaaten (Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien) und ihre Familienangehörigen. Gleiches gilt für Bürger aus Malta und Zypern, EWR-Staatsangehörige (Island, Liechtenstein, Norwe gen) und entsprechend für Schweizer. Trotz uneingeschränkten Arbeits markt zugangs haben die vorgenannten Personen keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, wenn sie ausschließlich zum Zweck der Arbeitsuche nach Deutschland eingereist sind (vgl. aber Seite 34 EF-Abkommen). Nichterwerbstätige Unionsbürger (z.b. Rentner und Studenten) sind Nichterwerbsfähigen gleichgesetzt und haben ebenfalls keinen Anspruch; l Gleiches gilt für Bürger der neuen EU-Staaten (Estland, Litauen, Lettland, Ungarn, Polen, Slowenien, Slowakei und Tschechische Republik); l für Bürger der EU-Staaten Bulgarien und Rumänien ist die Arbeitnehmerfreizügigkeit eingeschränkt. Der Vertrag vom über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur EU sieht eine bis zu siebenjährige Übergangsfrist vor (Ende spätestens am ). Während der Übergangsfrist gelten die nationalen und bilateralen Regelungen des Arbeitsmarktzugangs fort. Daher benötigen EU-Bürger aus Bulgarien und Rumänien derzeit eine Arbeitsgenehmigung-EU gem. 284 SGB III; l für Drittstaatenangehörige, wenn sich dies aus dem Aufenthaltstitel ergibt. Dies trifft zu für Inhaber einer Niederlassungserlaubnis und von befristeten Aufenthaltserlaubnissen mit gesetzlich unbeschränktem Zugang zur Erwerbstätigkeit. Erlaubt werden könnte die Aufnahme einer Beschäftigung, wenn eine Zulas sung zum Arbeitsmarkt zwar noch nicht erfolgt ist, aber die rechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich eröffnet sind. Es reicht ein so genannter nachrangiger Zugang zum Arbeitsmarkt aus (Vorbehalt einer Arbeitsmarktsprüfung im Hinblick auf bevorrechtigte Bewerber). Betroffen sind Drittstaatenange hörige und Unionsbürger aus Bulgarien und Rumänien. Entscheidend ist, dass rechtstheoretisch eine Zustimmung zur Aufnahme einer Beschäftigung durch die Bundesagentur für Arbeit erteilt werden könnte, auch wenn in Bezug auf den angestrebten Arbeitsplatz eine Vorrangprüfung dies verhindert oder den bisherigen Zugang verhindert hat. Ein Anspruch auf Leistungen ist jedoch auch bei ihnen ausgeschlossen, wenn sie ausschließlich zum Zweck der Arbeitsuche nach Deutschland gereist sind.

56 40 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Wer stellt Erwerbsfähigkeit fest? Bestehen Zweifel an der ausreichenden gesundheitlichen Leistungsfähigkeit des Leistungsberechtigten, wird ein Gutachten eines Amtsarztes bzw. eines Psychologen eingeholt. Die Agentur für Arbeit oder der zugelassene kommunale Träger stellt fest, ob der Arbeitsuchende erwerbsfähig ist ( 44 a SGB II). Ein amtsärztliches Gutachten wird insbesondere dann erstellt, wenn l Leistungen nach Erschöpfung eines Anspruchs auf Krankengeld (Aussteuerung) beantragt werden oder l der Hilfebedürftige Rente wegen Erwerbsminderung beantragt hat oder eine entsprechende Rente von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung beantragt hat oder bezieht. Der Entscheidung können widersprechen: 1. kommunale Träger, 2. ein anderer Träger, der bei voller Erwerbsminderung zuständig wäre oder 3. die Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit Leistungen der Krankenversicherung zu erbringen hätte. In diesem Fall entscheidet die Agentur für Arbeit, nachdem sie eine gutachterliche Stellungnahme eingeholt hat. Diese wird vom zuständigen Träger der Rentenversicherung erstellt ( 109a Abs. 2 SGB VI). Die Arbeitsagentur ist bei der Entscheidung über den Widerspruch an die gutachterliche Stellungnahme gebunden. Die gutachterliche Stellungnahme des Rentenversicherungsträgers zur Erwerbsfähigkeit ist für alle gesetzlichen Leistungsträger nach dem Zweiten, Dritten, Fünften, Sechsten und Zwölften Buch bindend. Bis zu der Entscheidung über den Widerspruch muss das Jobcenter weiterhin Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erbringen. Das schließt auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ein. Wer ist hilfebedürftig? Hilfebedürftig ist, wer seinen eigenen Lebensunterhalt sowie den der mit ihm in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus dem zuberücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

57 HILFEBEDÜRFTIGKEIT 41 Hierzu muss der Leistungsberechtigte insbesondere l seine Arbeitskraft einsetzen, l eine zumutbare Arbeit aufnehmen, l eigenes Einkommen und Vermögen und das Einkommen und Vermögen des Partners einsetzen, l vorrangige Ansprüche auf Sozialleistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Kindergeld) und Ansprüche auf Unter halts leistungen geltend machen. Sicherstellung des Lebensunterhalts durch zumutbare Arbeit Oberstes Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt und die Aufnahme einer neuen Arbeit. Die Leistungen sind daher insbesondere darauf gerichtet, dass l durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt, die Dauer der Hilfebedürftigkeit verkürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit verringert wird oder l die Erwerbsfähigkeit erhalten, verbessert oder wieder hergestellt wird. Nach dem Grundsatz fördern und fordern sind alle erwerbsfähigen Leistungs - berechtigten einer Bedarfsgemeinschaft verpflichtet, jede Möglichkeit zur Beendigung und Verringerung der Hilfebedürftigkeit zu nutzen und aktiv an allen angebotenen notwendigen Maßnahmen mitzuwirken. Hierzu gehört auch die Teil nahme an Maßnahmen wie z.b. Qualifizierungs- oder Trainingsmaßnahmen sowie Angebote einer geringfügigen Beschäftigung oder einer Arbeitsgelegenheit zu nutzen. Sicherstellung des Lebensunterhalts durch Einkommen und Vermögen Leistungsberechtigte haben auch ihr zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen einzusetzen, um Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. Dies entspricht dem Grundsatz des Forderns, insbesondere der Eigenverantwortung. Hilfebedürftig ist aber auch derjenige, der wegen tatsächlicher oder rechtlicher Hindernisse das zu berücksichtigende Vermögen objektiv nicht sofort verwerten kann. Darüber hinaus ist derjenige hilfebedürftig, für den die sofortige Verwertung eine Härte bedeuten würde, z.b. bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung kurz vor dem vereinbarten Auszahlungszeitpunkt. In beiden Fällen werden die Leistungen zum Lebensunterhalt nur als Darlehen erbracht.

58 42 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Nicht hilfebedürftig ist derjenige, der die erforderliche Hilfe von anderen erhält oder erhalten kann. Insbesondere sind Ansprüche gegenüber Angehörigen und anderen Trägern von Sozialleistungen geltend zu machen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, ist jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf hilfebedürftig. Leben mit dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten verwandte oder verschwägerte Personen in einem gemeinsamen Haushalt, so wird widerlegbar gesetzlich vermutet, dass diese dem Leistungsberechtigten Leistungen zum Lebensunterhalt erbringen. Eine Haushaltsgemeinschaft liegt vor, wenn die Personen mit dem Erwerbsfähigen in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben und aus einem Topf wirtschaften. Weitere Informationen zu Einkommen und Vermögen vgl. ab Seite 177 ff. Sonderregelung für Bildungs- und Teilhabeleistungen Mit der Einführung der Leistungen für Bildung und Teilhabe für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene ist nach 9 Abs. 2 S. 3 SGB II die Reihenfolge der Einkommensberücksichtigung und damit der Umfang der Hilfebedürftigkeit aller Haushaltsmitglieder teilweise neu gestaltet worden. l Kinder und Jugendliche erhalten auch dann noch Leistungen für Bildung und Teilhabe ( 28 SGB II), wenn sie mit Personen (z.b. Eltern) in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund ihres Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind ( 7 Abs. 2 S. 3 SGB II). Deren Einkommen und Vermögen wird, sofern es nicht zur Deckung der vorrangig zu berücksichtigenden Bedarfe benötigt wird, bei der Berechnung des Anspruchs auf Leistungen für Bildung und Teilhabe berücksichtigt. l Die Leistungen für Bildung und Teilhabe sind auch dann noch zu gewähren, wenn keine weitere Person leistungsberechtigt ist, der Bedarf für Bildung und Teilhabe jedoch noch nicht vollständig gedeckt ist. Wer gehört zur Bedarfsgemeinschaft? Allgemeines Bei der Berechnung der Leistungen wird l eine einzelne erwerbsfähige Person oder l eine so genannte Bedarfsgemeinschaft betrachtet. Das bedeutet, dass mehrere Personen im gleichen Haushalt mit einem Erwerbsfähigen zusammenleben und gemeinsam wirtschaften. Sie werden in der Regel alle zusammen als eine Bedarfsgemeinschaft behandelt.

59 BEDARFSGEMEINSCHAFT 43 Im SGB II ist festgelegt, wer zu einer Bedarfsgemeinschaft gehört. Dabei werden alle zu einer Bedarfsgemeinschaft gehörenden Personen mit ihren persönlichen Verhältnissen Einkommen und Vermögen in eine gemeinsame Berechnung einbezogen. Für die einzelne Person bedeutet das, dass sie mit ihrem Einkommen auch für weitere Personen der Bedarfsgemeinschaft einzustehen hat. Dieser Ausgleich in einer Bedarfsgemeinschaft kann zu insgesamt weniger aber auch zu höheren Leistungen führen, wenn alle Personen im Haushalt insgesamt zu wenig zum Leben haben. Nicht erwerbsfähige Personen im Haushalt von Erwerbsfähigen erhalten Sozialgeld und keine Sozialhilfe. Die Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) ist nachrangig. Eine Bedarfsgemeinschaft (BG) kann nur dann gebildet werden, wenn l zumindest eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person vorhanden ist ( Kopf der BG ). Sie kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Nach 38 SGB II wird grundsätzlich vermutet, dass die BG durch den erwerbsfähigen Antragsteller vertreten wird. Zu den Personen, die einer BG zugeordnet werden können, vgl. nachfolgende Ausführungen und Beispiele. Welche Personen werden einer Bedarfsgemeinschaft zugeordnet? Neben dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten gehören hierzu l l der Partner des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, das sind der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, und der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, und die Person, die mit dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (z.b. Ehe ohne Trauschein), die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten oder seines Partners, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sicherstellen können sowie

60 44 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II l die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils. In diesem Fall müssen Eltern, Elternteil oder Partner nicht erwerbsfähig sein. Nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten Ob Ehegatten dauernd getrennt leben, richtet sich im Zweifelsfall danach, ob weiterhin eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt. Sind Ehegatten nur wegen Berufsausübung oder wegen Krankheit räumlich getrennt, sind sie nicht dauernd getrennt lebend. Zur dauernden Trennung gehört nicht notwendig, dass Ehegatten ausziehen. Auch wenn sie noch in der gemeinsamen Wohnung wohnen, aber sich so auseinander gelebt haben, dass sie getrennte Räume benutzen und getrennt wirtschaften, sind sie dauernd getrennt. Zieht allerdings eine Frau in ein Frauenhaus um, wird in der Regel von einer dauernden Trennung ausgegangen. Sie begründet eine eigene neue Bedarfsgemeinschaft. Für die Antragstellung ist der Träger zuständig, in dessen Bezirk der Ort des Frauenhauses liegt. Gleiches gilt, wenn ein Partner durch Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung verwiesen wurde. Nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner Eine Lebenspartnerschaft (unter gleichgeschlechtlichen Partnern) kann nur dann anerkannt werden, wenn sie den Vorgaben des Lebenspartnerschaftsgesetzes entspricht und eingetragen ist. Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist der Ehe weitgehend gleichgestellt, d.h. es gelten in der Regel dieselben Rechte und Pflichten. Sie kann nur durch gerichtliches Urteil aufgehoben werden. Zum dauernden Getrenntleben, vgl. vorgenannte Ausführungen. Ehe-/lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft Das Bundesverfassungsgericht hat für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft (zwischen Mann und Frau) Voraussetzungen aufgestellt, bei deren Vorliegen Einkommen und Vermögen des Partners im Rahmen der Prüfung der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen ist. Entscheidend ist das Bestehen einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft, die daneben keine weiteren Lebensgemeinschaften gleicher Art zulässt und sich im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen füreinander begründen, also über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinaus geht.

61 BEDARFSGEMEINSCHAFT 45 Anhaltspunkte für das Vorliegen des inneren Willens sind z.b. l die Dauerhaftigkeit und Kontinuität der Beziehung, l das Bestehen einer Haushalts- und Wirtschaftgemeinschaft, l die gemeinsame Versorgung von Angehörigen oder l gemeinsame Kinder. Nach 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II bilden auch Partner einer nicht eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft eine BG, wenn sie eine Einstehensgemeinschaft bilden, d.h. wenn sie wie heterosexuelle Partner in einem Haushalt so zusammenleben, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Mit dieser Regelung wurde eine Gleichstellung von Ehepartnern, Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft, aber auch Partnern einer gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnerschaft bezüglich der Einkommens- und Vermögensanrechnung erreicht. Nach 7 Abs. 3a SGB II wird ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, vermutet (bedeutet für den Leistungsberechtigten die Umkehr der Beweislast), wenn Partner 1. länger als ein Jahr zusammenleben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des Anderen zu verfügen. Daneben können auch andere äußere Tatsachen für das Vorliegen einer Einstehensgemeinschaft sprechen. Dies kann z. B. ein Eheversprechen, das Wohnen im gemeinsamen Wohneigentum oder die tatsächliche Pflege eines Partners im gemeinsamen Haushalt sein. Die Vermutung kann widerlegt werden. Ausreichend ist nicht die Behauptung, dass der Vermutenstatbestand nicht erfüllt sei; erforderlich ist, dass der Betroffene darlegt und nachweist, dass alle Kriterien des 7 Abs. 3a SGB II nicht erfüllt werden bzw. die Vermutung durch andere Umstände (z.b. bei einer Studenten-WG) entkräftet wird.

62 46 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Gegen eine solche Gemeinschaft spricht auch wenn die gleiche Wohnung bewohnt wird, wenn die Haushalte getrennt geführt werden, jeder für sich einkauft und kocht, seine Wäsche selbst wäscht, keine gemeinsam angeschafften Möbel oder Hausratsgegenstände vorhanden sind und jeder sein Leben im Wesentlichen ohne Rücksicht auf den Anderen gestaltet (z.b. Wohngemeinschaft). Nachweis: Dem Antrag ist die nachfolgende Anlage VE (Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft) beizufügen. Ausfüllhinweise zur Anlage VE (vgl. nachfolgenden Vordruck) l Allgemeiner Hinweis: Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist die Hilfebedürftigkeit. Im Rahmen der Hilfebedürftigkeitsprüfung sind nach 9 Abs. 2 SGB II auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Partner ist nicht nur der Ehegatte oder Lebenspartner, sondern auch der Partner in einer so genannten Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft. Wenn von Personen, die eine solche Partnerschaft eingehen, eine gemeinsame Wohnung genutzt wird, sind die Jobcenter für Arbeitsuchende verpflichtet, im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes ( 20 SGB X) zu prüfen, ob eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft vorliegt. Sie wiederum sind im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflichten nach 60 SGB I verpflichtet, alle Tatsachen anzu - geben, die für Ihre Leistung erheblich sind. Die erhobenen Daten unterliegen dem Sozialgeheimnis und dürfen nicht unbefugt übermittelt werden ( 35 SGB I, 67 ff. SGB X). l Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft: Zur BG gehört eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Diese Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft können sowohl gleichgeschlechtliche als auch verschiedengeschlechtliche Partner eingehen. Zum wechselseitigen Willen, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, vgl. Seite 45. Trotz der Vermutungsregelung ist es nicht ausgeschlossen, dass auch andere äußere Tatsachen das Vorliegen einer Einstehensgemeinschaft begründen können. Dies kann z. B. ein gegebenes Eheversprechen, das Wohnen im gemeinsamen Wohneigentum oder die tatsächliche Pflege eines Partners im gemeinsamen Haushalt sein. Hierzu kann es erforderlich sein, weitere Daten zu erheben.

63 BEDARFSGEMEINSCHAFT 47 Anlage VE zur Überprüfung, ob eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft vorliegt (zu Abschnitt 2f des Hauptantrages) Diese Anlage ist Bestandteil des Antrages auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Füllen Sie bitte diese Anlage (ohne die grau unterlegten Felder) für die weitere, nicht mit Ihnen verwandte Person in der Haushaltsgemeinschaft in Druckbuchstaben aus. Beachten Sie bitte auch die Ausfüllhinweise. Nummer der Bedarfsgemeinschaft Familienname, Vorname der Antragstellerin/des Antragstellers 1. Erklärung der Antragstellerin/des Antragstellers zu einer sonstigen nicht verwandten Person im gemeinsamen Haushalt *) 1a Leben Sie länger als ein Jahr in einem gemeinsamen Haushalt? Ja Nein 1b Leben Sie mit einem gemeinsamen Kind oder mehreren gemeinsamen Kindern zusammen? Ja Nein 1c Versorgen Sie gemeinsam Kinder oder Angehörige im Haushalt? Ja Nein 1d Sind Sie befugt, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen? Ja Nein Sofern Sie eine der Fragen 1a bis 1d mit ja beantwortet haben, wird vermutet, dass Sie mit der o. g. Person in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft leben. 2. Erklärung der Antragstellerin/des Antragstellers, dass keine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft vorliegt *) Ich lebe nicht in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft. Begründung: Ich versichere, dass die vorstehenden Angaben richtig sind. Soweit Belege darüber vorhanden sind, habe ich sie beigefügt. Ort/Datum Unterschrift Antragstellerin/Antragsteller Ort/Datum Unterschrift des gesetzlichen Vertreters minderjähriger Antragstellerinnen/Antragsteller Hinweis: Die Daten unterliegen dem Sozialgeheimnis (vgl. auch Kapitel 17 des Merkblattes). Ihre Angaben werden aufgrund der Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) und der 67a, b, c Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) für die Leistungen nach dem SGB II erhoben. *) Nähere Erläuterungen zum Begriff der Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft entnehmen Sie bitte den Ausfüllhinweisen. BA ALG II - Anlage VE Seite 1 von 1

64 48 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II l Widerlegung der Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft: Die Vermutung kann von Ihnen widerlegt werden. Ausreichend ist nicht die Behauptung, dass der Vermutungstatbestand nicht erfüllt sei; erforderlich ist, dass Sie darlegen und nachweisen, dass die eben genannten Kriterien nicht erfüllt werden bzw. die Vermutung durch andere Umstände entkräftet wird. Bitte machen Sie insbesondere Angaben zur Dauer des Zusammenlebens und legen hierfür entsprechende Nachweise (z. B. Anmeldung bei Meldebehörden, Mietvertrag oder Versicherungspolicen) vor. Bei Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Jobcenter. Kinder unter 25 Jahren in einer Bedarfsgemeinschaft Unter 25 Jahre alte unverheiratete Kinder gehören der BG ihrer Eltern an, wenn sie l mit ihren erwerbsfähigen Eltern bzw. Elternteil im gemeinsamen Haushalt wohnen, oder l selbst erwerbsfähig sind (mindestens 15 Jahre alt) und mit ihren nicht erwerbsfähigen Eltern bzw. Elternteil im gemeinsamen Haushalt wohnen. In diesem Fall wird die Bedarfsgemeinschaft durch das Kind gebildet. Ein Kind gehört nicht mehr zur BG der Eltern, wenn 1. das Kind seinen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten kann, 2. es das 25. Lebensjahr vollendet, 3. das erwerbsfähige Kind selbst ein Kind hat, 4. das Kind verheiratet ist, 5. das Kind mit einem Partner im Haushalt der Eltern lebt oder 6. das Kind mit einem Partner und mit seinem oder dem Kind des Partners im Haushalt der Eltern lebt. Hinweis: In diesen Fällen bildet das Kind unter Umständen eine eigene Bedarfsgemeinschaft, oder auch zusammen mit seinem Kind und/oder dem Partner. Dies trifft auch dann zu, wenn ein Elternteil/die Eltern des Kindes erwerbsunfähig sind. Diese müssen dann Leistungen nach dem SGB XII beantragen. Beispiel Zu Punkt 1: Der 17-jährige David erhält eine Ausbildungsvergütung in Hö he von 350 (bereits um Abzüge bereinigt) im Monat. Daneben wird Kindergeld in Höhe von 184 im Monat gezahlt. Bei Kindern unter 25 Jahren ist Kindergeld Einkommen des Kindes. Der Bedarf des Kindes beträgt beispielhaft 467 im Monat (Regelbedarf anteilige Kosten der Unterkunft).

65 BEDARFSGEMEINSCHAFT 49 Da das Gesamteinkommen von David in Höhe von 534 im Monat seinen Bedarf übersteigt, gehört er nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft. Temporäre Bedarfsgemeinschaft Leben die Eltern eines Kindes nicht (mehr) zusammen (z.b. nach einer Scheidung) und haben sich die Eltern darauf geeinigt, das Kind abwechselnd im Haushalt des einen oder des anderen zu versorgen, kann das Kind ggf. zwei Bedarfsgemeinschaften angehören. So hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom B 7b AS 14/06 R im Falle eines geschiedenen Vaters anerkannt, dass diesem bei Wahrnehmung seines Umgangsrechts mit seinen Kindern während deren Aufenthalts bei ihm zusätzliche Lebenshaltungskosten entstehen, was die Annahme einer zeitweisen Bedarfs ge meinschaft rechtfertige. Die Kinder müssen also nicht dauerhaft im Haushalt aufgenommen sein, sondern nur mit einer gewissen Regelmäßigkeit (länger als ein Tag) nicht nur sporadisch dem Haushalt dieses Elternteils angehören. Das Kind erhält dann für die Aufenthaltstage anteilig Alg II / Sozialgeld nach der Formel l Regelbedarf : 30 x Aufenthaltstage So auch das LSG Baden-Württemberg vom L 13 AS 2559/08 sowie LSG NRW vom L 20 AS 29/07. Sonderfälle l Unverheiratete Kinder unter 25 Jahren, die wegen ihrer Ausbildung (z.b. Schüler und Auszubildende) eine Nebenwohnung am Ausbildungsort haben, gehören nach wie vor dem Haushalt ihrer Eltern (Hauptwohnsitz) an. Die zeitweise berufs- oder ausbildungsbedingte Abwesenheit ist für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts unerheblich, soweit die Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft bestehen bleibt. Als Wohnsitz gilt der Ort, wo die Familie ihren Lebensmittelpunkt hat. l Wenn ein Kind im betreuten Wohnen lebt und es deswegen nur an den Wochenenden bei seinen Eltern ist, gehört es nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft. In diesen Fällen wird vom Träger der Jugendhilfe eine separate Wohnung zur Verfügung gestellt, bei gleichzeitiger Gewährung praktischer Hilfen, erzieherischer Betreuung, Beratung und Sicherung des Lebensunterhalts. Der Hilfebedarf wird durch das Jugendamt über die Kinder- und Jugendhilfe festgestellt (Achtes Buch Sozialgesetzbuch SGB VIII). Kostenträger ist das Jugendamt unter Berücksichtigung des Einkommens der Eltern und des Kindes. Der Aufenthalt bei den Eltern z.b. am Wochenende oder in den Ferien hat daher nur Besuchscharakter, mit der Folge, dass das Kind nicht mehr zur BG seiner Eltern gehört, weil es dort nicht mehr wohnt und versorgt wird.

66 50 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II l Kinder, die nicht bei ihren Eltern, sondern in einem Heim leben, haben dann bereits zum Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Die Erziehungshilfe in einem Heim wird regelmäßig für mindestens ein Jahr gewährt, mit der Möglichkeit der Verlängerung. Es handelt sich hier um eine Einrichtung, in der der Träger von der Aufnahme bis zu der Entlassung im Rahmen eines vorgegebenen Therapiekonzeptes die Gesamtverantwortung für das Heimkind und dessen tägliche Lebensführung übernimmt. Ab dem Tag der Einweisung hat der Hilfebedürftige Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB XII. Beispiele zur Bildung einer Bedarfsgemeinschaft (BG) Beispiel 1 In einem Haushalt leben folgende Personen: l Peter Kratz, 45 Jahre, erwerbsfähig l Martha, seine Ehefrau, 38 Jahre, erwerbsfähig l Tom, Sohn von Peter und Martha, 19 Jahre, Schüler l Erika Müller, Mutter von Martha, 65 Jahre, Rentnerin Die Bedarfsgemeinschaft (BG) wird wie folgt gebildet: 1. Peter Kratz ist erwerbsfähiger Leistungsberechtigter und Ausgangspunkt zur Bil dung der BG ( Kopf der BG ), Hinweis: Die Bildung der BG könnte auch mit Martha beginnen, da auch sie erwerbsfähig ist. 2. Ihm wird Martha als seine nicht dauernd getrennt lebende Ehefrau (auf Erwerbsfähigkeit kommt es hier nicht an) zugeordnet, sowie 3. Tom als unverheiratetes Kind unter 25 Jahren von Peter Kratz, das nicht über eigenes Einkommen oder Vermögen verfügt. Erika Müller, Mutter von Martha, gehört nicht zur BG. Sie selbst kann auch keine Berechtigte sein, weil sie das 65. Lebensjahr bereits vollendet hat. Erika Müller gehört aber zur Haushaltsgemeinschaft, vgl. Seite 52 f. Beispiel 2 In einem Haushalt leben folgende Personen: l Thea Reichert, 49 Jahre, bezieht eine Rente wegen voller Er - werbs minderung, l Yvonne, Tochter von Thea, 26 Jahre, beschäftigt zur Berufsausbildung, l Klara, Tochter von Thea, 17 Jahre, sucht nach dem Schulabschluss einen Ausbildungsplatz. Die Bedarfsgemeinschaft (BG) wird wie folgt gebildet: 1. Klara als erwerbsfähige Leistungsberechtigte unter 25 Jahren und Ausgangspunkt zur Bildung der BG ( Kopf der BG ),

67 BEISPIELE ZU BEDARFSGEMEINSCHAFTEN ihr wird ihre Mutter Thea, nicht erwerbsfähiger Elternteil, mit dem das unverheiratete erwerbsfähige Kind Klara in einem Haushalt lebt, zugeordnet. Die Tochter Yvonne gehört nicht zu dieser BG, weil sie nicht mehr unter 25 Jahren ist; sie kann einen eigenen Anspruch auf Alg II haben (Yvonne könnte dieser BG nur dann zugeordnet werden, wenn sie noch unter 25 Jahren wäre). In einem Haushalt leben folgende Personen: Beispiel 3 l Ehepaar Nadine und Carlo Meier, beide 42 Jahre alt und erwerbsfähig, l die gemeinsame Tochter Petra, 17 Jahre und erwerbsfähig sowie l das einjährige Enkelkind Pia. Die Bedarfsgemeinschaft (BG) wird wie folgt gebildet: 1. Alternative Bildung einer einzigen Bedarfsgemeinschaft: Nadine Meier ist erwerbsfähige Leistungsberechtigte und Ausgangspunkt zur Bildung der BG ( Kopf der BG ), ihr wird Carlo als ihr nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte zugeordnet, sowie Petra als unverheiratetes Kind unter 25 Jahren, das nicht über eigenes Einkommen oder Vermögen verfügt. Das Enkelkind Pia kann in diesem Fall der BG nicht zugeordnet werden. Hinweis: Die Bildung der BG könnte auch mit Carlo beginnen, da auch er erwerbsfähig ist. 2. Alternative Bildung von zwei Bedarfsgemeinschaften: 1. BG Nadine Meier ist erwerbsfähige Leistungsberechtigte und ihr Ehemann Carlo wird ihr als nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte zugeordnet. 2. BG Petra Meier ist erwerbsfähige Leistungsberechtigte und Ausgangspunkt zur Bildung der BG ( Kopf der BG ), ihr wird ihr Kind Pia als unverheiratetes Kind unter 25 Jahren, das nicht über eigenes Einkommen oder Vermögen verfügt, zugeordnet. Fazit: Da nur bei der zweiten Alternative auch das Kind Pia einbezogen ist, müssen zwei Bedarfsgemeinschaften gebildet werden. In einem Haushalt leben folgende Personen: Beispiel 4 l Emil Schmitt, 40 Jahre, erwerbsfähig, l Susi, Tochter von Emil, 17 Jahre und erwerbsfähig, l Tim Klein, 19 Jahre, Partner von Susi (eheähnliche Gemeinschaft), erwerbsfähig, l Lisa Klein, 1 Jahr, Tochter von Susi und Tim.

68 52 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II In diesem Fall werden zwei Bedarfsgemeinschaften (BG) gebildet: 1. BG: Emil Schmitt bildet als erwerbsfähiger Leistungsberechtigte für sich allein eine BG, 2. BG: Susi Schmitt ist erwerbsfähige Leistungsberechtigte und Ausgangspunkt zur Bildung der BG; ihr zugeordnet wird Tim als Partner, der mit ihr in einer eheähn - lichen Gemeinschaft lebt, sowie Lisa als unverheiratetes Kind unter 25 Jahren, das nicht über eigenes Einkommen oder Vermögen verfügt. Hinweis: Die Bildung der BG könnte auch mit Tim Klein beginnen, da auch er erwerbsfähig ist. Änderungen in den Verhältnissen Verändern sich die tatsächlichen Lebensverhältnisse des Antragstellers bzw. Leis - tungsbeziehers im Bewilligungszeitraum und wirken sie sich auf die Zu sam men - setzung der Bedarfsgemeinschaft aus, werden sie ab dem Zeitpunkt der Änderung taggenau berücksichtigt. Abgrenzung Bedarfs- und Haushaltsgemeinschaft Von der Bedarfsgemeinschaft ist die Haushaltsgemeinschaft abzugrenzen. Hierzu gehören Personen, die mit den Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft auf Dauer in einem Haushalt zusammenleben, wie z.b. Großeltern, Enkelkinder, Onkel, Tanten, Nichten, Neffen oder aber auch Pflegekinder und andere nicht verwandte Personen einer Wohngemeinschaft. Haushaltsgemeinschaft Die Bedarfsgemeinschaft sowie weitere Personen wie z.b. Bedarfs - gemeinschaft Großeltern, Enkel, Onkel, Tante sowie sonstige Verwandte und Verschwägerte Eltern mit Kind

69 AUSSCHLUSSTATBESTÄNDE 53 Was folgt aus der Abgrenzung von Bedarfs- und Haushaltsgemeinschaft? l Jede Person in der BG ist grundsätzlich verpflichtet, ihr Einkommen und Vermögen zur Deckung des Gesamtbedarfes aller Angehörigen der BG einzusetzen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Person selbst anspruchsberechtigt nach dem SGB II ist. Dies gilt auch für eine Anrechnung des Einkommens/Vermögens nicht leiblicher Elternteile auf den Bedarf der Kinder des Partners. l Erwerbsfähige Personen in einer BG haben nach dem Grundsatz des Forderns umfang reiche Pflichten zu erfüllen. Dies gilt in abgeschwächter Form auch für nichterwerbsfähige Personen. l Die Ermittlung der (Einzel-)Bedarfe ist von der Unterscheidung abhängig. Ist z.b. eine Person Mitglied einer Haushaltsgemeinschaft, aber nicht der Bedarfsgemeinschaft, vermindern sich die Kosten der Unterkunft (KdU), die an die Bedarfsgemeinschaft zu zahlen sind. Beispiel Ehepaar Lehmann lebt zusammen mit ihrem 14-jährigen Sohn in einem Haushalt. Im gleichen Haushalt lebt auch noch die 38-jährige Schwester von Frau Lehmann. Sie gehört der Haushaltsgemeinschaft, nicht aber der Bedarfsgemeinschaft an. Von den Gesamt - kosten der Unterkunft in Höhe von 600 im Monat entfällt auf sie ein Mietanteil von 150 im Monat (600 : 4 Per sonen), der nicht im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende übernommen werden kann. Ausschlusstatbestände Keine Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten nach 7 Abs. 4 und Abs. 4a SGB II Personen, die l Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leis - tungen öffentlich-rechtlicher Art beziehen, l in einer stationären Einrichtung untergebracht sind (die Dauer ist nicht entscheidend), oder l sich ohne Zustimmung ihres persönlichen Ansprechpartners außerhalb des zeitund ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb für eine Eingliederung in Arbeit nicht zur Verfügung stehen. Keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ( 7 Abs. 5 SGB II) erhalten l Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungs förder - ungs gesetzes (BAföG ) oder der 51, 57 und 58 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist.

70 54 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Altersrente Personen, die eine Vollrente wegen Alters nach dem Rentenrecht beziehen, können keine Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beanspruchen. Als Renten wegen Alters gelten u.a. die l Regelaltersrente, l Altersrente für besonders langjährig Versicherte, l Altersrente für langjährig Versicherte, l Altersrente für schwerbehinderte Menschen und l Altersrente für langjährig unter Tage Beschäftigte (ab Vollendung des 62. Lebensjahres). Hinweis: Aufgrund der Anhebung der Altersgrenzen in der Rentenversicherung (ab 1. Januar 2012) gelten für die vorgenannten Renten übergangsweise gestaffelte Altersgrenzen für deren Inanspruchnahme. Dies gilt auch bei einer ausländischen Altersrente bzw. einer mit ihr vergleichbaren Sozialleistung. Im Einzelfall gelten aber besondere Regelungen, wenn diese ausländischen Leistungen deutlich vor dem frühest möglichen Eintrittsalter nach deutschem Rentenrecht gewährt werden. Die Jobcenter erteilen hierüber weitere Auskünfte. Nach 7a SGB II entfällt der Anspruch bei Erreichen der Altersgrenze erst ab dem Folgemonat. Beispiel Das 65. Lebensjahr wird am vollendet. Alg II wird bis zum weitergezahlt. Der Rentenanspruch besteht ab dem Monat, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind ( 99 SGB VI). Damit wurde eine bisherige Regelungslücke beseitigt. Für die Zeit bis zur ersten Rentenzahlung muss vorhandenes Altersvorsorgevermögen eingesetzt werden. Kann der Bedarf bis zur ersten Zahlung der Rente nicht gedeckt werden, kann ein Darlehen bei vorübergehender Notlage beim Sozialamt beantragt werden ( 38 SGB XII). Den Altersrenten gleichgestellt sind Knappschaftsausgleichsleistungen sowie ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art (z.b. Beamtenversorgung). Soweit die Altersrente den Bedarf des Beziehers nicht deckt, erbringen die Träger der Sozialhilfe l ergänzende Leistungen zur Grundsicherung im Alter (ab Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. ab einer gestaffelten Altersgrenze) nach 41 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), oder l Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII, soweit die vorgenannten Altersgrenzen noch nicht erreicht sind.

71 AUSSCHLUSSTATBESTÄNDE 55 Aufenthalt in einer stationären Einrichtung Personen, die vollstationär in einer Anstalt, einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind (z.b. Resozialisierungs maßnahmen), erhalten von Beginn an keine Leistungen der Grundsicherung für Arbeit suchende. Die Dauer ist hierfür nicht entscheidend. Bei vollstationären Aufenthalten bestehen aber ggf. Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB XII. Nach BSG-Urteil vom B 14/7b AS 16/07 R liegt eine stationäre Einrichtung dann vor, wenn diese so strukturiert und gestaltet ist, dass es dem dort Unter - gebrachten nicht möglich ist, aus der Einrichtung heraus mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Damit hat der Leistungsberechtigte dann keinen Leistungsanspruch, wenn er wegen der Vollversorgung in der Einrichtung und wegen seiner Einbindung in die Tagesabläufe zeitlich und räumlich so weitgehend fremdbestimmt ist, dass er für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht. Dies trifft insbesondere zu für l Altenpflegeheime, Altenpensions- und Kurheime, therapeutische Wohngemeinschaften, Werkstätten für Behinderte, Blindenheime, Erholungsheime, Heilstätten, SOS-Kinderdörfer und Krankenhäuser. l In besonderen Fällen können dies auch Mütterhäuser, Obdachlosenunterkünfte und Einrichtungen für Nichtsesshafte sein. Nicht dazu gehören Einrichtungen, die dem Leistungsberechtigten lediglich die Unterkunft und Verpflegung gewährt und sich die weitere Hilfe im Übrigen auf ambulante Betreuungsleistungen beschränkt. Dies sind z.b. l Altenwohnheime, Anlernwerkstätten, Frauenhäuser, Jugendherbergen, Über - gangs wohnheime für Spätaussiedler, Kindertagesstätten und Wohnheime. Eine vollstationäre Unterbringung liegt auch nicht vor, wenn der Leistungsberechtigte sich zwar überwiegend in einer stationären Einrichtung aufhält, aber regelmäßig an seinen Wohnort zurückkehrt. Dies trifft z.b. zu für l die Unterbringung von Kindern in Internaten, in einer Einrichtung für schwer - erziehbare oder straffällig gewordene Jugendliche oder in Werkstätten für Behinderte mit täglicher Rückkehr. Richterlich angeordneter Freiheitsentzug (z.b. bei Strafhaft, Untersuchungshaft, Maßregeln zur Besserung und Sicherung) ist einer vollstationären Einrichtung gleichgestellt. Während der Inhaftierung wird die Bedarfsgemeinschaft bei be - halten, es sei denn, mindestens ein Ehegatte oder Lebenspartner will die Lebensgemeinschaft nicht mehr fortsetzen.

72 56 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Für welche Personen gelten Ausnahmen? Personen, die 1. voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus ( 107 SGB V) untergebracht sind, oder 2. in einer stationären Einrichtung untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wö chentlich erwerbstätig sind, sind vom Leistungsausschluss nicht betroffen. Sie erhalten Leistungen der Grund - sicherung für Arbeitsuchende. Zur ersten Gruppe gehören Personen, die für voraussichtlich weniger als sechs Monate in Krankenhäusern untergebracht sind. Der Begriff des Krankenhauses richtet sich nach 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation sind dabei gleichgestellt. l Für diese Gruppe wird zu Beginn des Aufenthaltes im Krankenhaus eine Prognoseentscheidung getroffen. Ist von vornherein absehbar, dass sich die betreffende Person für sechs Monate oder länger im Krankenhaus aufhalten wird, erhält sie keine Leistungen nach dem SGB II. Ihr stehen ggf. Leistungen nach dem SGB XII zu. l Eine Prognose bleibt für den Bewilligungszeitraum auch dann maßgeblich, wenn sich später herausstellt, dass die stationäre Unterbringung länger als sechs Monate andauert und dies nicht vorhersehbar war. l Erfährt das Jobcenter während des Bewilligungszeitraums und weiter andauernder Unterbringung oder bei einem Antrag auf Weiterbewilligung, dass innerhalb der folgenden sechs Monate die Unterbringung voraussichtlich nicht beendet wird, so ist entweder die Prognose für die Zukunft zu korrigieren oder wegen einer neuen Prognose über den Leistungsausschluss im nächsten Bewilligungszeitraum zu entscheiden. Beispiel Herr Braun wird am in ein Krankenhaus eingewiesen. Es ist eine Dauer von etwa vier Monaten prognostiziert. Der Bewilligungszeitraum endet am Beim Antrag auf Weiterbewilligung ergibt die neue Prognose, dass Herr Braun voraussichtlich bis im Krankenhaus verbleiben muss. Ihm stehen Leistungen zu, da für den neuen Bewilligungszeitraum von einer Unterbringung von unter sechs Monaten auszugehen ist. l Befindet sich eine Person zunächst im Krankenhaus und im Anschluss daran in einer medizinischen Rehabilitationseinrichtung, werden die Aufenthalte in beiden Einrichtungen addiert. Leistungen sind erst dann ausgeschlossen, wenn der prognostizierte Aufenthalt insgesamt sechs Monate oder länger andauert.

73 AUSSCHLUSSTATBESTÄNDE 57 Im Zweifelsfall ist eine haus- oder fachärztliche Prognose erforderlich. Grundlage können aber auch Informationen durch den Betroffenen selbst sein oder durch Dritte wie z.b. durch den Bewilligungsbescheid eines Kostenträgers oder die Rehabilitationsprognose des Rentenversicherungsträgers. Zur zweiten Gruppe gehören Personen, die in stationären Einrichtungen untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens 15 Stunden die Woche erwerbstätig sind (z. B. Gefangene mit Frei gän ger - status). Nach BSG-Urteil vom B 14 AS 81/09 R greift dieser Ausnahmetatbestand nur bei tatsächlicher Erwerbstätigkeit. Bei diesen Personen, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig sind, wird davon ausgegangen, dass sie erwerbsfähig und damit in der Lage sind, drei Stunden täglich zu arbeiten. Es sollen jedoch auch Personen erfasst werden, die an einzelnen Tagen der Woche oder teilzeitbeschäftigt sind. Ausgeschlossen sind jedoch öffentlich geförderte Beschäf - tigungen (z.b. 1-Euro-Jobs) sowie Beschäftigungen in der JVA oder Werkstätten für behinderte Menschen. Nicht genehmigter Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches Nach 7 Abs. 4a a.f. SGB II erhalten Personen, die sich ohne Zustimmung ihres persönlichen Ansprechpartners außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten, keine Leistungen. Grundlage ist die Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) für das SGB III. Hinweis: 7 Abs. 4a SGB II ist neu gefasst worden (vgl. Amtliche Texte). Die Neu - fassung ist jedoch erst dann anzuwenden, wenn die nach 13 Abs. 3 SGB II vorgesehene Verordnung in Kraft getreten ist. Bis dahin ist 7 Abs. 4a a.f. weiter anzuwenden ( 77 Abs. 1 SGB II). Ausgenommen hiervon sind l nichterwerbsfähige Personen, die Sozialgeld beziehen (z. B. Kinder, Schüler in den Ferien bzw. Freizeit); das sind auch Personen, die nicht in Arbeit vermittelt werden können, l Personen, denen eine Beschäftigung nach 10 nicht zumutbar ist (z. B. wegen Pflege von Angehörigen oder Kinderbetreuung); dazu gehören auch Schüler ab 15 Jahren und Studenten, wenn sie ausnahmsweise Leistungen nach dem SGB II erhalten und l Personen, die nicht arbeitslos sind, weil sie z. B. sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind oder an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit teilnehmen. Ihr Urlaub ist nur vom Arbeitgeber zu genehmigen. Dies gilt mittelbar auch für Familienangehörige, zumindest dann, wenn Ihnen zumutbar keine Arbeit angeboten werden kann (z. B. wegen Kinderbetreuung).

74 58 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Bei Leistungsberechtigten, l die im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit beschäftigt sind, ist zu beachten, dass 3 des Bundesurlaubsgesetzes Anwendung findet, der einen Mindesturlaub von 24 Werktagen vorsieht. Was bedeutet zeit- und ortsnahe Erreichbarkeit? Der erwerbsfähige Leistungsberechtigte ist verpflichtet, Vorschlägen des Jobcenters zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge zu leisten. Dies setzt voraus, dass er in der Lage ist, unverzüglich l Mitteilungen z.b. des Jobcenters persönlich zur Kenntnis zu nehmen, l das Jobcenter aufzusuchen, l mit einem möglichen Arbeitgeber oder Träger einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme in Verbindung zu treten und bei Bedarf persönlich mit diesem zusammenzutreffen und l eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Er muss daher persönlich an jedem Werktag an seiner Wohnung unter der von ihm benannten Anschrift durch Briefpost erreichbar sein. Für Wohnungslose reicht eine Postadresse aus oder wenn sie über eine Einrichtung für Wohnungslose erreichbar sind. Für betreute Leistungsberechtigte ist die Anschrift des Betreuers ausreichend. Aufenthalt im zeit- und ortsnahen Bereich Der Leistungsberechtigte kann sich auch vorübergehend von seiner Wohnung entfernen, wenn er l dem Jobcenter rechtzeitig seine Anschrift für die Dauer der Abwesenheit mitgeteilt hat, l auch an seinem vorübergehenden Aufenthaltsort die beschriebenen Voraussetzungen erfüllen kann und l er sich im Nahbereich aufhält. Dazu gehören alle Orte in der Umgebung des Jobcenters, von denen aus der Hilfebedürftige in der Lage wäre, diesen täglich ohne unzumutbaren Aufwand zu erreichen. Ein unzumutbarer Aufwand liegt vor, wenn der Leistungsberechtigte in der Regel für die Vorsprache beim Jobcenter insgesamt nicht mehr als 2,5 Stunden für den Hin- und Rückweg aufwenden muss.

75 AUSSCHLUSSTATBESTÄNDE 59 Teilt der Leistungsberechtigte jedoch eine vorübergehende Ortsabwesenheit nicht mit und war er deshalb nicht erreichbar, entfällt der Leistungsanspruch für diesen Zeitraum. War er aber über einen Postnachsendeantrag oder auf andere Weise erreichbar, liegt kein Leistungsausschluss vor. Allerdings kann in diesem Fall eine Sanktion nach 31 SGB II eintreten. Wurde der Leistungsberechtigte während einer nicht angezeigten Ortsabwesenheit im Rahmen seiner Meldepflicht aufgefordert, beim Jobcenter vorzusprechen und hat er dies deshalb nicht getan, weil er davon keine Kenntnis hatte, muss er in jedem Fall mit einer Sanktion (Minderung seines Alg II-Anspruchs für drei Monate) rechnen. Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs Nach 7 Abs. 4a SGB II führt ein Aufenthalt außerhalb des Nahbereichs zum vollständigen Wegfall des Leistungsanspruchs, wenn nicht vorher die Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners eingeholt wurde. Will sich der Leistungsberechtigte außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten, so ist dies bis zu drei Wochen im Kalenderjahr unter Fortzahlung der Leis tungen möglich, wenn der persönliche Ansprechpartner vorher seine Zustimmung erteilt hat. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die berufliche Eingliederung nicht beeinträchtigt wird. In Ausnahmefällen ist eine Verlängerung um bis zu drei Tage möglich. Hält sich der Leistungsberechtigte länger als sechs Wochen außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches auf, entfallen die Leistungen von Beginn an. Auszubildende (Schüler, Auszubildende und Studenten) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Alg II, Sozialgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe) ausgenommen die Leistungen nach 27 SGB II, vgl. Seite 157 ff. können nicht beansprucht werden, wenn das Kind eine Ausbildung absolviert, die nach dem BAföG oder den Vorschriften der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) des SGB III grundsätzlich förderungsfähig ist. Dies gilt auch, wenn ein Anspruch auf Ausbildungsgeld nach dem SGB III besteht. Es ist dabei ohne Bedeutung, ob sich z. B. aufgrund der Einkommensverhältnisse der Eltern tatsächlich ein zahlbarer Betrag ergibt. Bezieht der Antragsteller keine Leistungen nach dem BAföG, muss geprüft werden, ob der Förderbarkeit nach dem BAföG die Regelung des 2 Abs. 5 BAföG entgegensteht. Nimmt die Ausbildung die Arbeitskraft nicht voll in Anspruch und ist der Antragsteller deshalb vom BAföG ausgeschlossen, ist die Gewährung von Alg II möglich. Dieser Ausschluss greift nicht für berufliche Weiterbildungen, die nach 81 SGB III förderungsfähig sind.

76 60 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Allgemeinbildende Schulen, Berufsfachschulen und andere Kinder, die l weiterführende allgemeinbildende Schulen oder Berufsfachschulen (ein schließ - lich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung) ab Klasse 10 sowie l Fach- und Fachoberschulen, welche keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzen, besuchen, erfüllen grundsätzlich die Fördervoraussetzungen für Leistungen nach dem BAföG. Allerdings ist eine Förderung nur dann möglich, wenn das Kind nicht bei seinen Eltern wohnt und l von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungs - stätte nicht erreichbar ist (tägliche Hin- und Rückfahrt über zwei Stunden), oder l einen eigenen Haushalt führt und verheiratet ist oder war, oder l einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt. Erfüllt das Kind diese Voraussetzungen nicht, kann es kein BAföG beanspruchen und erhält daher Arbeitslosengeld II. Beispiel Herr Schwarz, 45 Jahre, erwerbsfähig, beantragt Arbeitslosengeld II. Mit ihm im Haushalt leben folgende Personen: l Hiltrud, seine Ehefrau, 39 Jahre, erwerbsfähig l Thomas, Sohn der Ehegatten, 17 Jahre, besucht die 11. Klasse des Gymnasiums l Rosi, Tochter der Ehegatten, zwei Jahre und 4 Monate alt Die Bedarfsgemeinschaft (BG) wird wie folgt gebildet: 1. Herr Schwarz ist erwerbsfähiger Leistungsberechtigter und Ausgangspunkt zur Bildung der BG, Hinweis: Die Bildung der BG könnte auch mit Hiltrud Schwarz beginnen, da auch sie erwerbsfähig ist. 2. Ihm wird Hiltrud als seine Ehefrau zugeordnet, sowie 3. Thomas und Rosi als unverheiratete Kinder unter 25 Jahren, die nicht über eigenes Einkommen oder Vermögen verfügen. Thomas besucht die 11. Klasse des Gymnasiums, also eine weiterführende allgemeinbildende Schule ab Klasse 10, für deren Besuch nach 2 Abs. 1 BAföG dem Grunde nach Ausbildungsförderung geleistet werden kann. Ausbildungsförderung wird aber nach 2 Abs. 1a BAföG nicht geleistet, weil Thomas bei seinen Eltern wohnt. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für ihn sind also nach 7 Abs. 5 i.v. mit Abs. 6 SGB II nicht ausgeschlossen. Da Thomas

77 AUSSCHLUSSTATBESTÄNDE 61 erwerbsfähig ist, kann im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft Anspruch auf Arbeitslosengeld II bestehen. Anmerkung: Thomas ist erwerbsfähig, durch den Schulbesuch aber mit seiner ganzen Arbeitskraft gebunden. Eine Eingliederung in Arbeit kommt deshalb insoweit nicht in Betracht (sonstiger wichtiger Grund im Sinne des 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II). Berufsfachschulen und Fachschulen Schüler von Berufsfachschulen oder Fachschulen (welche keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzen), die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben, können Arbeitslosengeld II beanspruchen, wenn ihr Anspruch auf BAföG nach einem monatlichen Bedarf von 216 bemessen wurde. Weitere schulische Einrichtungen Der Besuch von nachfolgenden schulischen Einrichtungen ist grundsätzlich nach dem BAföG förderungsfähig, so dass kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II besteht: l Berufsfachschulen und Fachschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufs - aus bildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, l Fach- und Fachoberschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, l Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs, l Höhere Fachschulen und Akademien. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffent lichen Einrichtung mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen oder einer genehmigten Ersatzschule erfolgt. Hinweis: Arbeitslosengeld II kann dennoch beansprucht werden, wenn eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besucht wird und ein Anspruch auf Ausbildungsförderung aufgrund von 10 Abs. 3 BAföG ausgeschlossen ist. Nach dieser Regelung besteht kein Anspruch, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr vollendet hat und die in 10 Abs. 3 BAföG genannten Ausnahmetatbestände nicht erfüllt. Studium Folgende Studiengänge sind nach BAföG dem Grunde nach förderfähig und schließen einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II aus:

78 62 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II l Erstausbildung in Ausbildungsgängen nach 2 BAföG, l Zweitausbildung, auch wenn wegen Abbruchs der Erstausbildung oder Fachrichtungswechsels ohne wichtigen oder unabweisbaren Grund kein BAföG zusteht, l Studium nach Überschreitung der Altersgrenze für eine Förderung ( 10 Abs. 3 BAföG), l Studium im EU-Ausland, l Studium nach Überschreitung der Förderungshöchstdauer, auch wenn kein Anspruch auf Weiterförderung oder Studienabschlussförderung besteht, l Studium nach Überschreitung des Zeitrahmens für die Studienabschlussförderung, l Studium ohne Förderanspruch wegen Nichterfüllung der Leistungsnachweise, l Studium, wenn die ausländerrechtlichen Voraussetzungen für BAföG nicht erfüllt sind. Unterbricht ein Student/eine Studentin wegen Krankheit oder Schwangerschaft das Studium bis zur Dauer von 3 Monaten, wird BAföG weitergezahlt ( 15 Abs. 2a BAföG); der Leistungsausschluss nach 7 Abs. 5 SGB II bleibt demzufolge bestehen. Wird das Studium länger als 3 Monate unterbrochen, entfällt das BAföG und es kann Arbeitslosengeld II gezahlt werden. Betriebliche und außerbetriebliche Ausbildung Nach den Vorschriften der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) 51, 57 und 58 SGB III sind folgende Ausbildungen förderungsfähig: l Betriebliche oder außerbetriebliche berufliche Erstausbildungen in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, l berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen und l Berufsausbildungen oder berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen, die ganz oder teilweise im Ausland stattfinden. Arbeitslosengeld II kann aber beansprucht werden, wenn der Anspruch auf Berufsaus bildungsbeihilfe (BAB) ausgeschlossen ist. Dies ist der Fall, wenn der Auszubildende l im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt oder l die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus in angemessener Zeit (tägliche Hin- und Rückfahrt bis zwei Stunden) erreichen kann. Gleiches gilt für Kinder, die an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilnehmen, und deren Berufsausbildungsbeihilfe nach einem monatlichen Bedarf von 216 bemessen wurde. Berufsausbildungsbeihilfe wird gewährt, wenn der Auszubildende außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohnt und er

79 AUSSCHLUSSTATBESTÄNDE 63 l das 18. Lebensjahr vollendet hat, l verheiratet ist oder war, l mit mindestens einem Kind zusammenlebt oder l aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann. Anspruch auf Arbeitslosengeld II besteht dann nicht. Ausbildungsgeld nach den 122 ff. SGB III Haben behinderte Menschen wegen einer förderungsfähigen Ausbildung Anspruch auf Ausbildungsgeld, sind auch sie vom Alg II-Bezug ausgeschlossen. In bestimmten Fällen können die im Ausbildungsgeld pauschal enthaltenen Unterkunftskosten geringer sein als die tatsächlichen Kosten. Das kann zutreffen bei l Ausbildung und Unterbringung im Haushalt der Eltern, l Ausbildung und anderweitiger Unterbringung ohne Kostenerstattung für Unterbringung und Verpflegung sowie l bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und anderweitiger Unterbringung außerhalb eines Wohnheims oder Internats ohne Kostenerstattung für Unterbringung und Verpflegung. In diesen Fällen kann ein Anspruch auf den Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung bestehen ( 27 Abs. 3 SGB II). Wird allerdings bei berufsvorbereitenden Maßnahmen das Ausbildungsgeld pauschal in Höhe von 216 geleistet, ist der Auszubildende nicht von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Gleiches gilt für behinderte Menschen, deren Bedarf des Ausbildungsgeldes sich nach 125 SGB III bemisst (Bedarf bei Maßnahmen im Eingangsbereich und Berufsbildungsbereich in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen). Eine Anrechnung des Ausbildungsgeldes wird nicht vorgenommen. Welche Leistungen sind augeschlossen? Der Ausschluss von Leistungen in den vorgenannten Fällen betrifft aber nur den so genannten ausbildungsbedingten/-geprägten Bedarf, d.h. den Regelbedarf, die Kosten der Unterkunft und bestimmte einmalige Bedarfe. Mehrbedarfe für besondere Lebensumstände z.b. für Schwangere, Alleinerziehende aber auch Erst ausstattung für Bekleidung, Schwangerschaft und bei Geburt können sehr wohl beansprucht werden. Ausgeschlossen ist allerdings der Mehrbedarf für behinderte Hilfebedürftige, da dieser ausbildungsgeprägt ist. Hinweis: Welche Leistungen an Auszubildende gewährt werden, regelt seit 1. Januar 2011 der neue 27 SGB II, vgl. dazu Seiten 157 ff.

80 64 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende Dienst-, Geld- und Sachleistungen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden erbracht als l Dienstleistungen: Alle auf den Arbeitsmarkt bezogenen Leistungen mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit. Dazu gehören z.b. Information, Beratung, Vermittlung, Förderung von Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung und Weiterbildung sowie das Anbieten von Arbeitsgelegenheiten. All dies erfolgt über eine umfassende Unterstützung durch einen Ansprechpartner mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit, l Geldleistungen: Zur Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in Arbeit, aber auch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aller in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen (z.b. Arbeitslosengeld II für Erwerbsfähige und Sozialgeld für nichterwerbsfähige Personen), Schulbedarfe und Schülerbeförderung für Kinder und Jugendliche, l Sozialversicherung: Übernahme von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und in die Unfallversicherung und l Sachleistungen: z.b. Gutscheine zur Inanspruchnahme der Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder und Jugendliche, Vermittlung durch Dritte, Bereitstellung von Betreuungsmöglichkeiten für Kinder oder psychosozialer Dienste. Leistungen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt an Arbeitslose Ziel des SGB II ist es, Erwerbsfähige in Arbeit zu bringen oder in Arbeit zu halten. Um dies zu erreichen, bietet das Gesetz Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, vorrangig vor den Leistungen zum Lebensunterhalt, an. Der Leistungsberechtigte hat die Verpflichtung, an seiner Eingliederung aktiv mitzuwirken, vor allem durch Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung. Zur Eingliederung in Arbeit können besondere Eingliederungsleistungen gewährt werden, wenn sie erforderlich sind, um Hilfebedürftigkeit zu vermeiden oder zu beseitigen, sie zeitlich zu verkürzen oder in der Höhe möglichst gering zu halten. Bei der Entscheidung, ob und welche Leistungen zur Eingliederung in Arbeit notwendig sind, werden insbesondere l die persönliche Eignung aber auch die individuelle und familiäre Lebenssituation, sowie die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit berücksichtigt.

81 EINGLIEDERUNG IN DEN ARBEITSMARKT 65 Für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, muss das Jobcenter sofort nach Antragstellung versuchen, sie in Arbeit, oder Ausbildung zu vermitteln. Haben Leistungsberechtigte keinen Beruf erlernt und kann ihnen auch keine Ausbildung vermittelt werden, muss darauf hingewirkt werden, dass eine vermittelte Arbeit auch zur Verbesserung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten beiträgt. Auch die Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses kann gefördert werden. Jugendliche haben einen Rechtsanspruch im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme gefördert zu werden. Bei Erwachsenen besteht der Rechtsanspruch im Rahmen einer beruflichen Weiterbildung, wenn eine erfolgreiche Teilnahme an der Maßnahme erwartet werden kann und die Fördervoraussetzungen erfüllt sind. Als Leistungen sieht das Gesetz folgende vor: l Sofortangebot von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, l Leistungen, die aus dem SGB III übernommen werden (vgl. nachfolgende Übersicht), l begleitende Betreuungsleistungen wie z.b. die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen, die Schuldnerberatung, die psychosoziale Betreuung und die Suchtberatung, l das Einstiegsgeld, zusätzlich zu den Leistungen zum Lebensunterhalt, als Anreiz zur Eingliederung in Arbeit, l Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen, l Leistungen zur Vorbereitung auf eine Existenzgründung und deren Begleitung, l im öffentlichen Interesse liegende zusätzliche Arbeitsgelegenheiten in einem Sozialrechtsverhältnis (so genannte Ein-Euro-Jobs), l Förderung von Arbeitsverhältnissen, l so genannte Freie Förderung, l Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit und l Teilnahme an einem Sprachkurs.

82 66 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Sofortangebot von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit Nach 15a SGB II soll erwerbsfähigen Personen, die innerhalb der letzten zwei Jahre laufende Geldleistungen zum Lebensunterhalt weder nach dem SGB II noch nach dem SGB III bezogen haben, beim Antrag auf Alg II unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit angeboten werden. Diese Leistungen können auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit noch nicht ab schließend festgestellt ist. Die frühzeitige Unterbreitung von Eingliederungsangeboten wird als geeignetes Mittel angesehen, Hilfebedürftigkeit zu vermeiden bzw. einer länger andauernden Zeit der Hilfebedürftigkeit vorzubeugen sowie die Bereitschaft des Hilfesuchenden zur Arbeitsaufnahme zu überprüfen. Leistungen, die aus dem SGB III übernommen werden Für erwerbsfähige Leistungsberechtigte werden nach dem SGB II nicht alle Leistungen nach dem SGB III übernommen. Die nachfolgende Übersicht soll einen Überblick darüber geben, welche Leistungen in Frage kommen und welche nicht. Auf eine nähere Beschreibung, was hinter den Leistungen steckt und unter welchen Voraussetzungen sie gewährt werden, kann nicht eingegangen werden. Dies sollte ggf. direkt mit dem Jobcenter vor Ort besprochen werden. Aus dem SGB III übernommene Eingliederungsleistungen SGB III, 3. Kapitel, 1. Abschnitt, 1. Unterabschnitt Beratung l 29 l 30 l 31 l 32 l 33 l 34 Beratungsangebot Berufsberatung für Arbeitnehmer und Auszubildende Grundsätze der Berufsberatung Eignungsfeststellung Berufsorientierung Arbeitsmarktberatung für Arbeitgeber SGB III, 3. Kapitel, 1. Abschnitt, 2. Unterabschnitt Vermittlung l 35 l 36 l 37 Arbeitsvermittlung und Ausbildungsvermittlung Grundsätze der Vermittlung Abs. 1 Potenzialanalyse in Verbindung mit 15 SGB II (Eingliederungsvereinbarung)

83 EINGLIEDERUNG IN DEN ARBEITSMARKT 67 SGB III, 3. Kapitel, 1. Abschnitt, 3. Unterabschnitt Gemeinsame Vorschriften l 40 l 42 l 42 Zugang zu Arbeits- und Ausbildungsangeboten (Selbstinformationseinrichtungen) Abs.1 und 4 Unentgeltlichkeit von Beratung und Vermittlung Abs.2 und 3 Ausnahmen von der Unentgeltlichkeit SGB III, 3. Kapitel, 2. Abschnitt Aktivierung und berufliche Eingliederung l 44 l 45 l 45 l 45 l 46 Förderung aus dem Vermittlungsbudget (z. B. Bewerbungs- und Reisekosten, Arbeitsgeräte, Fahrkosten-, Trennungskosten- und Umzugskostenbeihilfe); diese Leistungen können auch für eine schulische Berufsausbildung erbracht werden Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (z.b. Trainingsmaßnahmen, Potenzialanalyse, Vermittlung durch private Dritte, Heranführung an eine selbständige Tätigkeit und Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme) Abs. 4 Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein für eine Maßnahme bei einem Träger oder Arbeitgeber Abs. 7 Anspruch auf private Arbeitsvermittlung nach drei Monaten, Probebeschäftigung und Arbeitshilfe für behinderte Menschen SGB III 3. Kapitel Aktive Arbeitsförderung, 3. Abschnitt Berufswahl und Berufsausbildung, 1. Unterabschnitt Übergang von der Schule in die Berufsausbildung l 54a Betriebliche Einstiegsqualifizierung für junge Menschen SGB III 3. Kapitel Aktive Arbeitsförderung, 3. Abschnitt Berufswahl und Berufsausbildung, 4. Unterabschnitt Berufsausbildung l 73 l 73 l 74 l 75 l 76 l 77 l 78 l 79 Zuschuss zur Ausbildungsvergütung behinderter und schwerbehinderter Menschen Abs. 3: Eingliederungszuschuss bei Übernahme in ein Arbeitsverhältnis nach Aus- bzw. Weiterbildung Unterstützung und Förderung der Berufsausbildung Ausbildungsbegleitende Hilfen Außerbetriebliche Berufsausbildung Sonstige Förderungsvoraussetzungen Förderungsbedürftige junge Menschen Leistungen

84 68 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II SGB III 3. Kapitel Aktive Arbeitsförderung, 4. Abschnitt Leistungen zur beruflichen Weiterbildung l 81 l 81 l 81 l 81 l 82 l 83 l 84 l 85 l 86 l 87 Abs. 1 und 2: Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten Abs. 3: Nachträglicher Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses Abs. 4: Ausstellen eines Bildungsgutscheins Abs. 5: Förderung der beruflichen Weiterbildung bei fehlendem Berufsabschluss Bildungsgutschein für Arbeitnehmer ab Vollendung des 45. Lebensjahres Weiterbildungskosten (z.b. Fahrkosten, Unterbringung und Verpflegung) Lehrgangskosten (z.b. Lernmittel und Arbeitskleidung) Fahrkosten Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung Kinderbetreuungskosten SGB III 3. Kapitel Aktive Arbeitsförderung, 5. Abschnitt Aufnahme einer Erwerbstätigkeit 1. Unterabschnitt Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung l 88 l 89 l 90 l 91 l 92 Eingliederungszuschuss bei Minderleistung eines Arbeitnehmers Höhe und Dauer der Förderung Eingliederungszuschuss für behinderte und schwerbehinderte Menschen Zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt und Auszahlung des Zuschusses Förderungsausschluss und Rückzahlung SGB III 3. Kapitel Aktive Arbeitsförderung, 5. Abschnitt Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, 2. Unterabschnitt Selbständige Tätigkeit l 93 Gründungszuschuss wird nicht gewährt SGB III 3. Kapitel Aktive Arbeitsförderung, 6. Abschnitt Verbleib in Beschäftigung, 1. Unterabschnitt Kurzarbeitergeld wird nicht gewährt 2. Unterabschnitt Transferleistungen werden nicht gewährt

85 EINGLIEDERUNG IN DEN ARBEITSMARKT 69 SGB III 3. Kapitel Aktive Arbeitsförderung, 7. Abschnitt Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben, 1. Unterabschnitt Grundsätze l 112 Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben behinderter Menschen l 113 Leistungen zur Teilhabe l 114 Leistungsrahmen nach dem zweiten bis fünften Abschnitt SGB III 3. Kapitel Aktive Arbeitsförderung, 7. Abschnitt Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben, 2. Unterabschnitt Allgemeine Leistungen l 115 Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, zur Förderung der Berufsausbildung sowie zur Förderung der beruflichen Weiterbildung (ausgenommen berufsvorbereitende Bildungs maßnahmen, die Berufsausbildungsbeihilfe sowie Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit) l 116 Abs.1, 2 und 5: Besonderheiten bei vermittlungsunterstützenden Leistungen bei Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung und Besonderheiten bei Förderung der beruflichen Weiterbildung SGB III 3. Kapitel Aktive Arbeitsförderung, 7. Abschnitt Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben, 3. Unterabschnitt Besondere Leistungen l 117 Grundsatz: Besondere Leistungen vor allgemeinen Leistungen l 118 Satz 1 Nr. 3: Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme l 118 Satz 2: Persönliches Budget 120, 122 Übergangsgeld und Ausbildungsgeld werden nicht gewährt l 127 Abs. 1: Umfang der Teilnahmekosten l 127 Abs. 2: Aufwendungen für eingliederungsbegleitende Dienste l 128 Sonderfälle der Unterbringung und Verpflegung SGB III 3. Kapitel Aktive Arbeitsförderung, 8. Abschnitt Befristete Leistungen l 131a Weiterbildungsförderung in kleinen und mittleren Unternehmen SGB III 4. Kapitel Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld werden nicht gewährt

86 70 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Begleitende Betreuungsleistungen Zu den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten gehören auch Personen, deren Vermittlung in Arbeit durch persönliche Hemmnisse erschwert wird. Sie benötigen zur Eingliederung in Arbeit aber auch, um eine bereits angetretene Arbeit nicht wieder zu verlieren, begleitende Hilfen. Hierunter fallen nach 16 a SGB II insbesondere folgende Leistungen: l die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen, l die Schuldnerberatung, l die psychosoziale Betreuung und l die Suchtberatung. Bei den genannten Leistungen handelt es sich nicht um eine abschließende Auf listung. Leistungen zur Betreuung und Pflege Gemeint sind die Fälle, die es dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten unmöglich machen, wegen der selbst durchgeführten Betreuung oder Pflege (Pflegebedürftigkeit muss nicht gegeben sein) eine Arbeit aufzunehmen. Leistungen können aber auch zur Ausweitung der Verfügbarkeit für eine Erwerbstätigkeit gewährt werden, sofern dadurch Hilfebedürftigkeit entscheidend beeinflusst werden kann. Leistungen können z. B. in einem befristeten Zuschuss bestehen, mit dem Betreuungsarbeit bezahlt werden kann. Vorausgesetzt wird allerdings, dass die Betreuung nicht anderweitig, z.b. durch Angehörige erledigt werden kann. Schuldnerberatung Schulden oder Überschuldung reduzieren oftmals die Bereitschaft, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, weil ein möglicher Hinzuverdienst neben Alg II / Sozialgeld zur Begleichung der Schulden aufzuwenden wäre, insbesondere aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger. Eine erfolgreiche Schuldnerberatung setzt Transparenz über die finanziellen Verhältnisse voraus, d.h. eine Übersicht der monatlichen Einnahmen und Ausgaben sowie eine Schuldenaufstellung. Des Weiteren müssen alle Unterlagen, die die Schulden situation beschreiben (z. B. Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, Mahnbescheide, Abtretungen), vorgelegt werden. Dazu gehören z.b. die Vermeidung von Umschuldungen oder neuen Krediten aber auch die Überprüfung, ob bestehende Ansprüche (z.b. Unterhaltsansprüche), auch der Höhe nach, ausgeschöpft werden. Gegen Mahn- und Vollstreckungsbescheide

87 EINGLIEDERUNG IN DEN ARBEITSMARKT 71 können Rechtsmittel eingelegt werden oder zur vollständigen Offenlegung der Vermögensverhältnisse werden zur Vermeidung von Erzwingungshaft eidesstatt - liche Versicherungen abgegeben. Sparkassen richten ein Girokonto auf Guthabenbasis ein oder wandeln das Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto um, womit ein monatlicher Mindestbetrag als Basisschutz vor einer Pfändung geschützt wird. Dieser Betrag erhöht sich bei gegebenen Unterhaltspflichten. Auch die Einleitung und Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens kann in Betracht kommen. Psychosoziale Betreuung Betroffen sind Leistungsberechtigte, die sich in prekären Lebenssituationen (z.b. Drogenabhängigkeit) befinden. Die psychosoziale Betreuung umfasst die Begleitung bzw. Betreuung als angebotene Unterstützung über kurze, mittel- bis langfristige Zeiträume. Daneben kommen auch ein- oder mehrmalige Beratungen der psychosozialen Betreuung in Betracht. Ziel ist es, Betroffene wieder in Beruf, Familie und Gesellschaft zu integrieren, bei der Wohnungssuche sowie der Lösung finanzieller und familiärer Probleme zu helfen. Sie setzt Freiwilligkeit voraus. Suchtberatung Suchtgefahren bestehen z.b. bei Alkohol, Medikamenten, Drogen oder Glücksspiel. Süchtige kommen in der Regel mit den Anforderungen des Lebens nicht mehr zurecht. Durch Suchtberatung soll für sie längerfristig die Perspektive geschaffen werden, zu einem geordneten Leben zurückzufinden, eine Arbeit auszuüben, um dadurch Hilfebedürftigkeit zu beseitigen. Einstiegsgeld Erwerbsfähigen Leistungsberechtigten kann zur Überwindung ihrer Hilfebedürftigkeit ein Einstiegsgeld nach 16 b SGB II gewährt werden, wenn sie l arbeitslos sind, l eine sozialversicherungspflichtige (mindestens 15 Stunden wöchentlich) oder hauptberuflich selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, und wenn l das Einstiegsgeld zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt notwendig ist. Ziel dieses Arbeitnehmerzuschusses ist es, für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit einen finanziell attraktiven Anreiz zu schaffen. Das Einstiegsgeld wird als zeitlich befristeter Zuschuss zum Arbeitslosengeld II erbracht und für die Zeit der Erwerbs - tätigkeit geleistet, maximal für insgesamt 24 Monate. Die Höhe des Einstiegsgeldes wird bestimmt durch l die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie l die Größe der Bedarfsgemeinschaft des Leistungsberechtigten.

88 72 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Außerdem soll bei der Festlegung der Dauer der Maßnahme auch die Qualifikation sowie der Umstand berücksichtigt werden, dass der Leistungsberechtigte mit zunehmender Dauer der Erwerbstätigkeit über eine größere Qualifikation verfügt, so dass auch sein Erwerbseinkommen hierdurch schneller steigen und daher ein zusätzliches Einstiegsgeld sich verringern oder ganz entfallen kann. Das Einstiegsgeld soll für einen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach 1 der Einstiegsgeldverordnung l als Grundbetrag 50 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs, (z. B. 337 bei Verheirateten) monatlich betragen, erhöht um einen Ergänzungsbetrag von 20 Prozent von 374 (Regelbedarf nach 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II), wenn der Leistungsberechtigte vor Aufnahme der Erwerbs - tätigkeit bereits zwei Jahre oder länger arbeitslos war (bei Personen mit besonderen Vermittlungshemmnissen gelten sechs Monate oder länger), und erhöht um weitere 10 Prozent von 374 für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. l Obergrenze ist maximal der Regelbedarf nach 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II, also derzeit 374 monatlich. Hinweis: Nach 2 der Einstiegsgeldverordnung kommt für besonders zu fördernde Personengruppen auch eine pauschale Bemessung in Betracht. Das Einstiegsgeld kann dann bis zu 75 Prozent von 374 monatlich betragen. Das Jobcenter entscheidet, ob das Einstiegsgeld zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist. Auf das Einstiegsgeld besteht kein Rechtsanspruch. Es wird ergänzend zu den sich aus 11b SGB II ergebenden Freibe trägen bei Erwerbstätigkeit gezahlt. Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende können durch Maßnahmen gefördert werden, die zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten beitragen ( 16 Abs. 1 SGB II i.v.m. 45 SGB III). Dazu gehören Maßnahmen, die l an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt heranführen, l Vermittlungshemmnisse feststellen, verringern oder beseitigen, l in eine versicherungspflichtige Beschäftigung vermitteln, l an eine selbständige Tätigkeit heranführen oder l eine Beschäftigungsaufnahme stabilisieren.

89 EINGLIEDERUNG IN DEN ARBEITSMARKT 73 Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen darf die Dauer von acht Wochen nicht übersteigen; findet sie bei einem Arbeitgeber statt, sind es maximal sechs Wochen. Für Langzeitarbeitslose und Leistungsberechtigte unter 25 Jahren sind für Maßnahmen bei Arbeitgebern maximal zwölf Wochen vorgesehen ( 16 Abs. 3 S. 2 SGB II). Während der Teilnahme an diesen Maßnahmen kann Alg II weitergezahlt werden, wenn die Maßnahme geeignet und angemessen ist, die Eingliederungsaussichten zu verbessern. Daneben können die Maßnahmekosten (z. B. Lehrgangskosten, Fahrkosten) übernommen werden. Arbeitslose können unter bestimmten Voraussetzungen einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein zur Beauftragung eines Trägers mit der Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung bekommen. Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein Das Jobcenter kann nach 16 Abs. 1 SGB II i.v.m. 45 Abs. 4 SGB III dem Leistungsberechtigten l das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung ( 45 Abs. 1 SGB III) bescheinigen und l Maßnahmeziel und -inhalt festlegen (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein). Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden. l Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein berechtigt zur Auswahl von Maßnahmen bei einem Träger, Maßnahmen bei einem Arbeitgeber, oder Maßnahmen bei einem Träger der privaten Arbeitsvermittlung. l Das Jobcenter entscheidet darüber, ob ein Gutschein ausgegeben wird anhand der Eignung der Leistungsberechtigten und des örtlichen Angebots von Arbeitsmarktdienstleistungen und unter Berücksichtigung wirtschaft - licher Belange. Maßnahmen bei einem Träger Für Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeits - lose werden Maßnahmekosten und angemessene Kosten für die Teilnahme (Teilnehmerkosten) übernommen. Maßnahmedauer: Die Dauer der Maßnahme muss deren Zweck und Inhalt entsprechen und Maßnahmeteile bei einem Arbeitgeber bis maximal sechs Wochen sowie bei beruflicher Kenntnisvermittlung maximal acht Wochen.

90 74 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Maßnahmen bei einem Arbeitgeber Für von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose werden die angemessenen Kosten für die Teilnahme (Teilnehmerkosten) übernommen. Maßnahmedauer: Bis maximal sechs Wochen, für leistungsberechtigte Langzeit - arbeitslose und unter 25-jährige Leistungsberechtigte nach dem SGB II bis maximal 12 Wochen ( 16 Abs. 3 S. 2 SGB II). Die Zuweisung erfolgt über den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein mit der Möglichkeit der zeitlichen Befristung und regionalen Beschränkung des Gutscheins. Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein zur Vermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen Träger private Arbeitsvermittlung Hierbei handelt es sich um einen Rechtsanspruch ( 16 Abs. 1 SGB II i.v.m. 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 i.v.m. Abs. 7 SGB III). Voraussetzung ist, dass Arbeitslose l einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben und l nach einer Arbeitslosigkeit von mindestens sechs Wochen innerhalb von drei Monaten noch nicht vermittelt sind. l In die Frist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen der Leistungsberechtigte an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat. Mit dem Vermittlungsgutschein kann ein privater Arbeitsvermittler kostenlos in Anspruch genommen werden. Mit ihm wird ein schriftlicher Vermittlungsvertrag geschlossen, aus dem auch die fällige Vergütung hervorgehen muss. Es sind auch Verträge mit mehreren Vermittlern denkbar. Der Gutschein kann zeitlich befristet und regional beschränkt werden. Wird von einem privaten Vermittler eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Inland bzw. im EU-/EWR-Ausland (mit Ausnahme der Schweiz) vermittelt, wird ihm der Gutschein vom Arbeitnehmer ausgehändigt. Förderkonditionen: Die Höhe des Vermittlungsgutscheins beträgt einheitlich und bei Langzeitarbeitslosen oder behinderten Menschen nach 2 Abs. 1 SGB IX kann die Höhe bis betragen. Eine Vergütung für die Arbeitsvermittlung ist ausgeschlossen, wenn das Beschäftigungsverhältnis l von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist oder

91 EINGLIEDERUNG IN DEN ARBEITSMARKT 75 l bei einem früheren Arbeitgeber begründet wird, bei dem der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor Aufnahme der Beschäftigung mehr als drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt. Der Vermittlungsgutschein kann beim Jobcenter persönlich, telefonisch, brieflich oder per Fax oder unter Angabe der Kundennummer beantragt werden. Personen, die Alg II aufstockend zum Arbeitslosengeld I beziehen, bekommen den Vermittlungsgutschein von der Agentur für Arbeit. Vermittlungsbudget Förderung der Anbahnung und Aufnahme einer Beschäftigung Erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (auch Ausbildungsuchenden) können l notwendige Kosten für die Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung erstattet werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung erforderlich ist ( 16 Abs. 1 SGB II i.v.m. 44 SGB III). l Hierzu gehören z.b. Kosten für die Erstellung und den Versand von Bewerbungsunterlagen, Kosten für Fahrten zu Vorstellungsgesprächen, Arbeitskleidung oder Umzugskosten. Übernommen werden die angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichar - tige Leistungen nicht erbringt. Die Leistungen müssen vor der Arbeitsaufnahme oder dem Beginn der Ausbildung beantragt werden, bevor die Kosten entstehen. Wer Alg II bezieht, kann Unterstützungsleistungen auch zur Aufnahme einer Beschäftigung im Ausland erhalten. Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die l eine selbständige Tätigkeit aufnehmen oder, l eine bisher geringfügige zu einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit ausweiten wollen, können zur Aufnahme oder Ausübung einer selbständigen hauptberuflichen Tä - tigkeit Darlehen und/oder Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten,

92 76 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II die notwendig und angemessen für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit sind ( 16c SGB II). Gefördert wird, wenn zu erwarten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit innerhalb eines angemessenen Zeit raumes, bei l Neugründungen 24 Monate und l bei bereits länger bestehender Selbständigkeit 12 Monate, dauerhaft überwunden oder verringert wird. Die Tragfähigkeit soll nachgewiesen werden, insbesondere durch eine Kurzbeschreibung des Existenzgründungsvor - habens, einen Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan, eine Erlös- und Rentabilitätsvorschau sowie eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit des Gründungsvorhabens. Zuschüsse sind auf maximal begrenzt und können einmalig oder in monat - lichen Raten bewilligt werden. Vorrangig sollen jedoch Darlehen gewährt werden, die über hinausgehen können. Bei größeren Fördersummen ist auch eine Kombination von Zuschuss und Darlehen möglich. Hinweis: Nach 16c Abs. 2 SGB II können erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit ausüben, durch geeignete Dritte durch Beratung oder Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkei - ten gefördert werden, wenn dies für die weitere Ausübung der selbstständigen Tätigkeit erforderlich ist. Damit soll die selbständige Tätigkeit erhalten werden und eine Neuausrichtung bekommen. Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen ist ausgeschlossen. Auf die Leistungen besteht kein Rechtsanspruch. Sie müssen beim zuständigen Jobcenter vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit beantragt werden, das auch über die aktuellen Förderungsvoraussetzungen informiert. Förderung der Berufsausbildung Auszubildende und Teilnehmer an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen kön - nen unter bestimmten Voraussetzungen von der Agentur für Arbeit Berufsaus - bildungsbeihilfe erhalten ( SGB III). Sie wird gewährt l für eine betriebliche oder außerbetriebliche Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (auch bei betrieblicher Berufsausbildung nach dem Altenpflegegesetz), wenn l der Auszubildende nicht im Haushalt der Eltern wohnt, weil die Aus - bildungsstätte von dort nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann.

93 EINGLIEDERUNG IN DEN ARBEITSMARKT 77 Diese Voraussetzung muss nicht erfüllt sein, wenn der Auszubildende das 18. Lebensjahr vollendet hat, verheiratet ist oder war (gilt auch bei Lebenspartnerschaft), mit mindestens einem Kind zusammenlebt oder es für ihn aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist, bei seinen Eltern zu wohnen. l für die Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen einschließlich der Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses. Die Berufsausbildungsbeihilfe wird als Zuschuss gezahlt. Sie berücksichtigt einen entsprechenden Bedarf für den Lebensunterhalt und für den Ausbildungsaufwand. Einkommen des Auszubildenden wird grundsätzlich voll angerechnet, das seines Ehegatten bzw. Lebenspartners und seiner Eltern nur, soweit es bestimmte Freibeträge übersteigt. Bei Teilnehmern an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen wird grundsätzlich kein Einkommen angerechnet. Hier werden auch die Lehrgangskosten übernommen. Förderung der beruflichen Weiterbildung Erwerbsfähige Leistungsberechtigte werden gefördert, wenn l die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, um eine drohende Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder weil sie keinen Berufs- oder Hauptschulabschluss besitzen, l sie vor Beginn der Teilnahme durch das Jobcenter beraten wurden und ihnen das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen durch einen Bildungsgutschein bescheinigt wurde und l die Maßnahme und der Träger der Maßnahme von einer fachkundigen Stelle für die Förderung zugelassen sind ( 16 Abs. 1 SGB II i.v.m. 81 ff. und 131a SGB III). Mit dem Bildungsgutschein wird zugesichert, dass die Weiterbildungskosten übernommen werden. Vorher ist allerdings in einer persönlichen Beratung mit einer Fachkraft des Jobcenters der individuell notwendige Qualifizierungsbedarf oder die Notwendigkeit des Nachholens eines Hauptschulabschlusses festzustellen. Bezahlt werden notwendige Lehrgangskosten, Fahrkosten, Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung sowie Kosten für die Betreuung von Kindern. Während der Maßnahme wird Alg II weitergewährt, soweit Hilfebedürftigkeit besteht.

94 78 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Der Bildungsgutschein beinhaltet u. a. l das Bildungsziel und die Qualifizierungsschwerpunkte, l die vorgesehene maximale Weiterbildungsdauer und die Gültigkeitsdauer. Der Bildungsgutschein kann innerhalb der Gültigkeitsfrist bei einem zugelassenen Träger eingelöst werden. Beschäftigte Arbeitnehmer, die gleichzeitig hilfebedürftig sind oder in einer BG leben, können durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn 1. sie bei Beginn der Teilnahme das 45. Lebensjahr vollendet haben, 2. sie im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses für die Zeit der Teilnahme an der Maßnahme weiterhin Anspruch auf Arbeitsentgelt haben, 3. der Betrieb, dem sie angehören, weniger als 250 Arbeitnehmer beschäftigt (teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer werden gemäß ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit berücksichtigt), 4. die Maßnahme außerhalb des Betriebes, dem sie angehören, durchgeführt wird und Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen und 5. der Träger und die Maßnahme für die berufliche Weiterbildungsförderung zugelassen sind. Hinweis: Auch Beschäftigte unter 45 Jahren können gefördert werden, wenn zusätzlich zu den vorgenannten Voraussetzungen l der Arbeitgeber mindestens 50% der Lehrgangskosten trägt und l die Maßnahme vor dem 31. Dezember 2014 beginnt. Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben (Berufliche Rehabilitation) Leistungen können körperlich, geistig oder seelisch beeinträchtigte Personen für den Bereich der beruflichen Ersteingliederung auch Personen mit Lernbehinderungen erhalten, wenn ihre Aussichten, beruflich eingegliedert zu werden oder zu bleiben, wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und die deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben be - nötigen ( 16 Abs. 1 SGB II i.v.m. weiteren Regelungen des SGB IX und SGB III). Den behinderten Menschen sind Personen gleichgestellt, denen eine Behinderung mit den genannten Folgen droht. Leistungen an Anspruchsberechtigte nach dem SGB II während der Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie Hilfen zur dauerhaften Teilhabe am Arbeitsleben werden vorrangig nach den allgemeinen Förderungsbe-

95 EINGLIEDERUNG IN DEN ARBEITSMARKT 79 stimmungen des SGB IX und SGB III erbracht. Reichen die allgemeinen Leistungen wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht aus (z. B. wegen Teilnahme an einer behindertenspezifischen Maßnahme), werden besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht. l Während der Teilnahme steht weiterhin Alg II zu; Ausnahme: bei behindertenspezifischen Maßnahmen zur beruflichen Ausbildung oder zur Berufsvorbereitung sowie bei Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich in Werkstätten für behinderte Menschen, gewährt die Agentur für Arbeit Ausbildungsgeld. Die Teilnahmekosten werden erstattet. Das sind im Wesentlichen l Lehrgangskosten, Kosten für Lernmittel und Arbeitsausrüstung, Reisekosten, Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung, Kosten für eine Haushaltshilfe oder Kinderbetreuungskosten, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Personen, die gleichzeitig Arbeitslosengeld beziehen, erhalten bei Teilnahme an behindertenspezifischen Maßnahmen von der Agentur für Arbeit Leistungen nach dem SGB III (z. B. Arbeitslosengeld bei Weiterbildung, Übergangsgeld und Teilnahmekosten). Weitere behindertenspezifische Leistungen Sofern es wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Erhaltung oder Schaffung eines Arbeitsplatzes notwendig ist, können durch die Agentur für Arbeit weitere Leistungen gewährt werden wie z.b. l Kraftfahrzeughilfe (Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung, zur Erlangung einer Fahrerlaubnis), l Kosten für nichtorthopädische Hilfsmittel und technische Arbeitshilfen, l Kosten der Beschaffung oder Ausstattung einer behinderungsgerechten Wohnung. Hinweis: Auf Antrag können Leistungen zur Teilhabe auch durch ein Persönliches Budget ausgeführt werden, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Bei den Ausführungen des Persönlichen Budgets müssen nach Maßgabe des individuell festgestellten Bedarfs die Rehabilitationsträger, die Pflegekassen und die Integrationsämter beteiligt werden. Auf die Leistungen besteht kein Rechtsanspruch. Sie müssen beim zuständigen Jobcenter beantragt werden.

96 80 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Freie Förderung Personen, die über die vorhandenen Förderinstrumente des SGB II hinaus weitergehende Hilfen benötigen, können individuelle Hilfen als so genannte Freie Förderung erhalten ( 16f SGB II). Wegen des Individualcharakters der Leistungen ist eine abschließende Beschreibung der Leistungen nicht möglich. Die Höhe der Leistung wird vom Fallmanager bzw. persönlichen Ansprechpartner im Einzelfall festgelegt. Das örtliche Jobcenter kann auch ermessenslenkende Regelungen für die Gewährung von Freier Förderung festlegen. Auch die Teilnahme an einer Maßnahme ist förderbar. Hinweis: Das Aufstockungs- und Umgehungsverbot für Langzeitarbeitslose und für Jugendliche, deren berufliche Eingliederung wegen schwerwiegender Ver - mittlungshemmnisse besonders erschwert ist, wurde ab 01. April 2012 aufgehoben. Auf die Leistungen besteht kein Rechtsanspruch. Sie müssen beim Jobcenter beantragt werden, das auch über die aktuellen Förderungsvoraussetzungen informiert. Schaffung von Arbeitsgelegenheiten nach 16d SGB II Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung ( Ein-Euro-Job ) Mit der Neuformulierung des 16d SGB II wurden die Voraussetzungen und Rechtsfolgen für Arbeitsgelegenheiten ausführlich festgelegt. Hierbei handelt es sich um l zumutbare, nicht sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen (Sozialrechtsverhältnis), innerhalb derer l gemeinnützige zusätzliche und wettbewerbsneutrale Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden können, l für die dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zuzüglich zum Alg II eine angemessene Mehraufwandsentschädigung gezahlt wird. Soweit die Integrationsfähigkeit verbessert wird, kommen auch marktnahe Einsatzfelder in Betracht. Da Alg II weitergezahlt wird, sind auch sämtliche Teilzeitvarianten von Arbeitsgelegenheiten möglich. Die (Wieder-)Eingliederung in den 1. Arbeitsmarkt hat allerdings Vorrang vor diesen Arbeitsgelegenheiten. Sie sind nach 3 Abs. 1 S. 3 SGB II immer nachrangig gegenüber Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung, Qualifizierung und anderen Eingliederungsinstrumenten.

97 EINGLIEDERUNG IN DEN ARBEITSMARKT 81 Ihr Ziel ist die (Wieder-)Herstellung und Aufrechterhaltung der Beschäftigungs - fähigkeit von arbeitsmarktfernen Personen. Um dieses Ziel zu erreichen, können Arbeitsgelegenheiten mit anderen Förderleistungen des SGB II und bundes-, länder- sowie kommunalspezifischen Programmen kombiniert werden. Hinweis: Bewerbertraining, Qualifizierung, Profiling können nur auf Grundlage der hierfür vorgesehenen Instrumente des SGB II und SGB III, insbesondere 16 SGB II i. V. m. 45 SGB III, gefördert werden. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte können innerhalb eines 5-Jahres-Zeitraums nur maximal 2 Jahre in Arbeitsgelegenheiten eingesetzt werden. Ein Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Arbeitsentgelt wird damit nicht begründet. Vielmehr entsteht ein Sozialrechtsverhältnis besonderer Art, das einen Ersatz - anspruch des Leistungsberechtigten für die Aufwendungen begründet, die mit der Arbeitsausführung zusammenhängen. Der Förderumfang besteht l aus der Erstattung der Aufwendungen des Trägers, begrenzt auf den Aufwand, der unmittelbar mit der Ausübung der Arbeiten verbunden ist. Damit sind Kosten für sonstige Maßnahmen (z. B. für Qualifizierungen) als Bestandteil der Arbeitsgelegenheit ausgeschlossen. l Die wöchentliche Beschäftigungszeit soll nicht mehr als 30 Stunden betragen, damit eine eigene Stellensuche des Leistungsberechtigten noch möglich ist (vgl. BSG-Urteil vom B 14 AS 60/07 R). l Die Mehraufwandsentschädigung ist gesetzlich nicht festgelegt. Sie soll in der Regel für die Teilnehmer höchstens 1 bis 2 Euro in der Stunde betragen. Ausgangspunkt für ihre Höhe sind die tatsächlichen Aufwendungen, die für die Teilnahme an der Maßnahme zusätzlich anfallen. Als arbeitsbedingter Mehrbedarf kommen in erster Linie Fahrkosten in Betracht, jedoch ist auch ein Mehrbedarf für Arbeitskleidung (soweit nicht vom Maßnahmeträger gestellt) und Wäsche, Körperreinigung sowie Ernährung denkbar (BSG-Urteil vom B 14 AS 66/07 R). Fahrkosten sind nach dieser BSG-Entscheidung allerdings Bestandteil der Mehraufwandsentschädigung und können nicht nochmal erstattet werden. l Sie wird nur für tatsächlich geleistete Teilnahmezeiten gezahlt (nicht für Krankheitszeiten, Urlaubstage oder an Wochenenden/Feiertagen). l Eine Anrechnung der Entschädigung auf Alg II erfolgt nicht. l Die Sozialversicherung wird durch die Weiterzahlung von Alg II gewähr - leistet.

98 82 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Nach 16d SGB II sind Arbeiten zusätzlich, wenn sie l ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt würden. l Arbeiten, die aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung auszuführen sind oder die üblicherweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts aus - geführt werden, sind nur förderungsfähig, wenn sie ohne die Förderung voraussichtlich erst nach zwei Jahren durchgeführt würden. l Ausgenommen sind Arbeiten zur Bewältigung von Naturkatastrophen und sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen. Nicht förderfähig sind auch Arbeiten, l die zur Wahrnehmung von Verkehrssicherungspflichten gehören (z. B. Schnee - räumung von Verkehrswegen), l die Pflichtaufgaben im Rahmen der Pflegeversicherung oder zwingend anfallende Arbeiten (z. B. Betten wechseln und sterilisieren, waschen und umbetten von Patienten) sind, l die zu laufenden Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten oder sonstigen Arbeiten gehören, die von der Natur der Sache her unaufschiebbar oder nach allgemeinen Grundsätzen für eine ordnungsgemäße Aufgabenerledigung unerläss - lich sind. Förderungsfähig sind Arbeiten, die durch einen Verein nicht, nicht in diesem Umfang oder erst nach 2 Jahren ausgeführt würden. Nicht dazu gehören Arbeiten, die zu den laufenden Aufgaben gehören oder die aufgrund zwingender Satzungsbestimmungen durchgeführt werden müssen (z.b. Einziehen von Mitgliedsbeiträgen, das Fertigen von Sitzungsprotokollen u.ä.). Öffentliches Interesse liegt dann vor, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit nützt. Dies trifft insbesondere für gemeinnützige Arbeiten zu, d.h. Ar beiten, die unmittelbar den Interessen der Allgemeinheit bzw. des Allgemeinwohls auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet dienen. Hierzu ge hören z.b. l zusätzliche Arbeiten in den Bereichen Bildung und Erziehung, Kunst und Kul tur, Religion, Familien- und Altenhilfe, Gesundheitswesen einschließlich der Pflege sowie Sport. Gemeinnützige Arbeiten werden in der Regel von als gemeinnützig anerkannten Maßnahmeträgern wie z.b. Wohlfahrtsverbänden, Kirchen, Kommunen, Selbsthilfegruppen und Sportverbänden angeboten. Eine Förderung ist jedoch ausgeschlossen, wenn es sich um überwiegend erwerbswirtschaftliche auf Gewinn gerichtete Arbeiten handelt.

99 EINGLIEDERUNG IN DEN ARBEITSMARKT 83 Arbeiten sind wettbewerbsneutral, wenn durch sie eine Beeinträchtigung der Wirtschaft infolge der Förderung nicht zu befürchten ist und Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weder verdrängt noch in ihrer Entstehung verhindert wird. Daher darf z.b. l die Schaffung neuer Arbeitsplätze, l die Wiederbesetzung vorübergehend oder dauerhaft frei werdender Arbeitsplätze (z. B. Mutterschutz, Urlaubs- oder Krankheitsvertretungen), l die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge oder sich daran anschließende unbefristete Einstellungen nicht gefährdet oder verhindert werden. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte können innerhalb eines 5-Jahres-Zeitraums nur maximal 2 Jahre in Arbeitsgelegenheiten eingesetzt werden. Rechtsnatur der Heranziehung zu einer Arbeitsgelegenheit: Das BSG hat mit Urteil vom B 14 AS 101/10 R unmissverständlich festgestellt, dass die Heranziehung zu einer konkreten Arbeitsgelegenheit einen Verwaltungsakt darstellt, gegen den ein Widerspruch zulässig ist. Anders als z.b. bei einem Arbeitsangebot (vgl. BSG-Beschluss vom B 7 AL 82/03 B) bedeutet die Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit nicht lediglich behördliche Vorbereitungshandlungen, sondern sie bestimmt vielmehr abschließend gegenüber dem Leistungsberechtigten, welche Leistungen zu seiner Eingliederung in Arbeit vorgesehen sind, damit er auf dieser Grundlage seine Entscheidung über die Teilnahme an der Maßnahme treffen kann (BSG Urteil vom B 4 AS 60/07 R). Folgen rechtswidriger Arbeitsgelegenheiten: Ebenso hat das BSG mit Urteil vom B 14 AS 98/10 R festgestellt, dass bei rechtswidriger Heranziehung zu einer Arbeitsgelegenheit (das Merkmal der Zusätzlichkeit fehlte) der Betroffene einen Anspruch auf öffentlich-rechtliche Erstattung durch das Jobcenter hat. Maßstab des Erstattungsanspruchs ist die Differenz zwischen tariflichem Lohnanspruch und den vom Jobcenter erbrachten Leistungen zum Lebensunterhalt. Der Erstattungsanspruch wird nicht auf den Bedarfs - monat bezogen, sondern arbeitstäglich berechnet. Eingliederungsvereinbarung Nach 15 SGB II soll mit jedem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten eine Eingliederungsvereinbarung (EV) abgeschlossen werden. Dem Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung geht zunächst ein umfassendes und systematisches Profiling voraus. Das Profiling dient dazu, eine dem Grundsatz des Förderns und Forderns

100 84 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II entsprechende Chancen- und Risikoeinschätzung für den Einzelnen zu erarbeiten und seinen beruflichen Standort zu ermitteln. Dem Profiling folgt ein intensives Beratungsgespräch, in dessen Folge die konkreten Eingliederungsschritte vereinbart und in der EV festgehalten werden. Mit der Eingliederungsvereinbarung (EV) soll insbesondere geregelt werden, l welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält, l welche Bemühungen er in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er die Be müh ungen nachzuweisen hat und l welche Leistungen Dritter er zu beantragen hat. Die EV soll für sechs Monate geschlossen werden. Danach soll eine neue EV abgeschlossen werden. Bei jeder folgenden EV müssen die bisher gewonnenen Erfahrungen berücksichtigt werden. Rechtsform der Eingliederungsvereinbarung Die Eingliederungsvereinbarung ist nach ihrer Anlage l ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ( 53 ff SGB X), der l nach 56 SGB X schriftlich zu schließen ist. l Die EV ist für beide Vertragsparteien verbindlich, d.h. im Fall der Nichteinhaltung der EV kann sich jede Vertragspartei auf die Einhaltung der Rechte und Pflichten berufen. Werden Vertragspflichten nicht eingehalten, kommen Ansprüche auf Schadenersatz wegen Vertragsverletzung in Betracht. Kommt eine EV nicht zustande kann sie durch Verwaltungsakt durchgesetzt werden. Dies ist allerdings erst nach Feststellung der Hilfebedürftigkeit zulässig und kommt für erwerbsfähige leistungsberechtige Personen z.b. in folgenden Fällen in Betracht: l Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung (EV) abzuschließen, l wegen Geschäftsunfähigkeit kann keine EV abgeschlossen werden, weil kein gesetzlicher Vertreter vorhanden ist oder dieser die EV nicht abschließen will, l bei Minderjährigen, die beschränkt geschäftsfähig sind und der gesetzliche Vertreter gibt keine Zustimmung zur EV oder l das Jobcenter entscheidet unter Berücksichtigung der konkreten Situation und aller Umstände, die EV ersatzweise als VA zu erlassen, wenn damit ein schnel - lerer Eingliederungserfolg möglich erscheint (BSG-Urteil vom B 4 AS 13/09 R).

101 EINGLIEDERUNG IN DEN ARBEITSMARKT 85 Personenkreise Nach der gesetzlichen Formulierung soll mit jedem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten eine EV abgeschlossen werden. Dem zuständigen Jobcenter wird damit ein gebundenes Ermessen eingeräumt, d.h. die Vorschrift ist grundsätzlich ebenso verbindlich wie eine Muss-Vorschrift. Nur bei besonders atypischen Umständen wird ein Ermessen eröffnet. Vom Abschluss einer EV kann nur dann abgesehen werden, wenn l der Leistungsberechtigte auch ohne EV mit hoher Wahrscheinlichkeit zeitnah in den Arbeits- oder Ausbildungsmarkt integriert werden kann oder l vorübergehend eine Erwerbstätigkeit oder Eingliederungsmaßnahme nicht zumutbar ist und der erwerbsfähige Leistungsberechtigte sich hierauf beruft. Vorübergehend ausgenommene Personenkreise sind z.b. l Alleinerziehende, denen eine Erwerbstätigkeit wegen Kinderbetreuung/-er zie - hung nicht zumutbar ist und die nicht auf eigenen Wunsch eine EV ab schließen möchten, l erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Angehörige pflegen, solange durch die Pflege die Aufnahme einer Tätigkeit nicht möglich ist, l Antragsteller, deren Erwerbsunfähigkeit durch den zuständigen Rentenversicherungsträger noch nicht abschließend geklärt ist, l Personen mit zulässiger Übergangsorientierung in den Ruhestand, l Jugendliche unter 25 Jahren, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule in Vollzeit nach Beendigung der Vollzeitschulpflicht besuchen und wenn ihre Leis - tungen den erfolgreichen Schulabschluss erwarten lassen, l Personen mit einer festen Einstellungszusage innerhalb der nächsten 8 Wochen. Inhalt der Eingliederungsvereinbarung In einer Eingliederungsvereinbarung dürfen nur l Ermessensleistungen zwischen dem Jobcenter und dem erwerbsfähigen Leistungs - berechtigten vereinbart werden, d.h. dass Vereinbarungen über Sozial leis tungen, auf die ein Anspruch (so genannte Pflichtleistungen Leistungen zum Lebensunterhalt) besteht, unzulässig sind. l In der EV kann auch vereinbart werden, welche Leistungen Familienange hörige erhalten. Diese Personen werden hierbei beteiligt. l In der EV wird des Weiteren geregelt, welche eigenen Bemühungen in welcher Form und Häufigkeit durch den Leistungsberechtigten erbracht werden müssen, sowie welche Leistungen Dritter (Sozialleistungen) zu beantragen sind. Dies muss individuell auf die Person und ihre Umstände abgestimmt werden. Die Forderungen müssen eindeutig und klar beschrieben werden, da sie bei Nichteinhaltung

102 86 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Grundlage einer ggf. eintretenden Sanktion werden. Die Zumutbarkeit von Eigenbemühungen hängt auch von der finanziellen Leistungsfähigkeit ab. Da Kosten für Bewerbungen und Fahrkosten durch den Regelbedarf nicht ab - gedeckt sind, ist deren Erstattung in der Eingliederungsvereinbarung zu regeln ( 16 Abs. 1 SGB II i.v.m. 44 SGB III). l Wird ein 1-Euro-Job angeboten, ist die Art der Tätigkeit, der Tätigkeitsort, der zeitliche Umfang, die zeitliche Verteilung und die Höhe der Mehraufwandsentschädigung zu bestimmen. Dies gilt auch für das individuell auf den Leistungsberechtigten bezogene Eingliederungskonzept, das mit der Maßnahme verfolgt wird. Rechtsfolgen der Eingliederungsvereinbarung Die EV ist sowohl für den Leistungsberechtigten als auch für das Jobcenter verbindlich, d.h. es können durch das Nicht-Einhalten der Vereinbarungen unmittelbare Rechtsfolgen für beide Parteien entstehen. l Sollte das Jobcenter ein in der EV vereinbartes Recht (z.b. Durchführung einer Eingliederungsmaßnahme) nicht einhalten, kann der Leistungsberechtigte diese einfordern, ggf. auch einklagen. l Sollte der erwerbsfähige Leistungsberechtigte seine Pflichten aus der EV verletzen, können für ihn Rechtsfolgen (Sanktionen) entstehen, wenn er vorher über diese Rechtsfolgen belehrt wurde. Diese Belehrung muss dem Leistungsberechtigten konkret, eindeutig, verständlich, verbindlich und rechtlich zutreffend die unmittelbaren und konkreten Auswirkungen eventueller Pflichtverletzungen vor Augen führen. Sofern in der EV eine Bildungsmaßnahme vereinbart wird, muss auch geregelt werden, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen der erwerbsfähige Leistungsberechtigte schadenersatzpflichtig ist, wenn er die Maßnahme aus einem von ihm zu vertretenden Grund nicht zu Ende führt. Die Höhe des Schadenersatzes ist nach oben auf 30 % der Lehrgangskosten begrenzt. Das Jobcenter hat im Rahmen seiner Schadensabwendungs- bzw. Minderungspflicht zu prüfen, ob die abgebrochene Maßnahme mit einem anderen Teilnehmer nachbesetzt werden kann. Wenn ja, entsteht im Regelfall kein Schaden. Förderung von Arbeitsverhältnissen Mit dem seit 01. April 2012 neu gefassten 16e SGB II können Langzeitarbeitslose mit mindestens zwei in der Person liegenden Vermittlungshemmnissen in Höhe von bis zu 75 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts und mit Ausrichtung auf erwerbswirtschaftliche Beschäftigungsfelder gefördert werden. Die prozentuale Höhe richtet sich nach der Leistungsfähigkeit der leistungsberechtigten Person.

103 EINGLIEDERUNG IN DEN ARBEITSMARKT 87 Das Jobcenter kann für Leistungen nach dieser Rechtsvorschrift aber auch für die freie Förderung nach 16f SGB II insgesamt maximal 20 % der Eingliederungsmittel einsetzen. Ziel dieser Förderung ( 16e SGB II) ist es, langzeitarbeitslose und arbeitsmarkt - ferne Personen an die Anforderungen des allgemeinen Arbeitsmarktes heranzufüh - ren, um damit eine mittelfristige und dauerhafte Arbeitsmarkt-Perspektive zu schaffen. Maßgeblich für die Förderung von Arbeitsverhältnissen sind die mangelnden Chancen dieser Personen auf eine Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Vorrangige Leistungen Vorrangig vor der Förderung von Arbeitsverhältnissen nach 16e SGB II sind l Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung, l Leistungen für behinderte und schwerbehinderte Menschen, l Maßnahmen der medizinischen/sozialen Rehabilitation, l Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation und l für Personen unter 25 Jahren die Pflichtleistungen der Vermittlung sowie die Ermessensleistungen zur Eingliederung, die auf eine Integration in Ausbildung oder Arbeit zielen. Die Förderung von Arbeitsverhältnissen nach 16e SGB II soll daher nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen. Arbeitsverhältnis Es muss sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handeln, mit Ausnahme der Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung nach dem SGB III ( 27 Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe c SGB III). Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen? 1. Die erwerbsfähige Person ist langzeitarbeitslos (1 Jahr und länger arbeitslos) und sie ist in ihren Erwerbsmöglichkeiten durch mindestens zwei Vermittlungshemmnisse besonders schwer beeinträchtigt, : 2. sie wurde verstärkt vermittlerisch unterstützt für min destens sechs Monate und hat Eingliederungsleistungen nach dem SGB III ( 16 Abs. 1 SGB II) sowie unter Einbeziehung der übrigen Leistungen nach dem SGB II erhalten, : 3. eine Erwerbstätigkeit ist auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt voraussichtlich für die Dauer der Zuweisung zu einem Arbeitgeber ohne diese Förderung nicht möglich,

104 88 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Wie hoch sind die Leistungen? l Die Förderhöhe kann bis zu maximal 75 % des berücksichtigungsfähigen Arbeits - entgeltes betragen und hängt von der Leistungsfähigkeit der erwerbsfähigen Person ab. Wird die Leistungsfähigkeit höher eingeschätzt (z. B. 50 %), wird der Zuschuss entsprechend niedriger hier auf 50 % festgesetzt. Eine Degression in einem bereits bewilligten Förderzeitraum ist nicht möglich. l Berücksichtigungsfähig ist das zu zahlende Arbeitsentgelt. Für die Arbeitsverhält - nisse gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen sowie die anwendbaren Tarifverträge. Regelungen zu Branchenmindestlöhnen sind zu beachten. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z. B. Weihnachtsgeld) ist nicht berücksichtigungsfähig. Besondere Entgeltbestandteile, die tariflich festgelegt sind und regelmäßig monatlich entrichtet werden (z.b. Zahlungen an die Zusatzversorgungskasse), gehören zum berücksichtigungsfähigen Entgelt. l Hinzu kommt der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (20 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts). Davon wird der Beitrag zur Arbeitsförderung abgezogen. Wie lange wird gefördert? l Die Förderdauer beträgt nach 16e Abs. 3 Nr. 4 SGB II maximal 24 Monate innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren. Der Zeitraum beginnt mit dem ersten, ab dem geförderten Arbeitsverhältnis nach 16e Abs. 1 SGB II. Durch die Beschränkung der Förderdauer wird das Ziel des 16e SGB II Heranführung an den ersten Arbeitsmarkt transparent und verstärkt. l Eine zusätzliche Fördermöglichkeit für begleitende Qualifizierung und Kostenübernahme zum Aufbau von Beschäftigungsmöglichkeiten ist nicht möglich. Förderung von Unternehmen Bei Einstellung von Arbeitnehmern können Arbeitgeber gefördert werden. Auf die Leistungen besteht kein Rechtsanspruch. Sie sind vor Arbeitsaufnahme beim zuständigen Jobcenter zu beantragen, das auch über die aktuellen Förderungsvoraussetzungen informiert. Eingliederungszuschuss (EGZ) Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeitnehmern, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist, zum Ausgleich einer Minderleistung einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt erhalten. Auch für behinderte und schwerbehinderte Menschen können Eingliederungszuschüsse wegen Minderleistung gewährt werden. Höhe und Dauer der Förderung

105 EINGLIEDERUNG IN DEN ARBEITSMARKT 89 richten sich nach dem Umfang der Einschränkung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers sowie nach den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes. Der Zuschuss kann in Höhe von bis zu 50 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts und bis zu einer Dauer von zwölf Monaten erbracht werden. Bei Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, kann die Dauer der Förderung bis zu 36 Monate betragen, wenn die Förderungen bis zum 31. Dezember 2014 begonnen haben. Grundlage sind die regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelte, soweit sie die tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgelte nicht übersteigen bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung. Dazu kommt der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Rechtsgrundlagen sind die 88, 89 und 131 SGB III. Einstiegsqualifizierung Arbeitgeber, die eine betriebliche Einstiegsqualifizierung durchführen, können durch Zuschüsse zur Praktikumsvergütung gefördert werden. Die Einstiegsqualifizierung dient der Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit. Die Inhalte orientieren sich an den Inhalten anerkannter Ausbildungsberufe. Die Förderung umfasst ein Praktikum von sechs bis maximal 12 Monaten ( 54a SGB III). Der Zuschuss beträgt bis zu 216 monatlich zuzüglich des pauschalierten Anteils am durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Förderung der beruflichen Weiterbildung Zuschuss zum Arbeitsentgelt für Ungelernte Für Arbeitnehmer, die bisher keinen beruflichen Abschluss haben und diesen im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses erwerben, kann einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt zahlen ( 81 Abs. 5 SGB III). Der Zuschuss wird für den Zeitraum gezahlt, in dem der Arbeitnehmer wegen der Teilnahme an der Weiterbildung keine Arbeitsleistung erbringen kann. Die Förderhöhe hängt vom Qualifizierungsbedarf und dem Arbeitsausfall ab. Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung Für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung von behinderten Menschen in Ausbildungsberufen können an Arbeitgeber Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung gewährt werden, wenn die Aus- oder Weiterbildung sonst nicht möglich ist.

106 90 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Die Ausbildungszuschüsse sollen regelmäßig 60 % der monatlichen Ausbildungs - vergütung für das letzte Ausbildungsjahr nicht übersteigen. In Ausnahmefällen können Zuschüsse bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr gezahlt werden. n Arbeitshilfen für behinderte Menschen Für eine behindertengerechte Ausgestaltung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen können an Arbeitgeber Zuschüsse gewährt werden, soweit dies für eine dauerhafte Teilhabe des behinderten Menschen erforderlich ist und der Betrieb dazu nicht verpflichtet ist. n Probebeschäftigung behinderter Menschen Für behinderte Menschen können Arbeitgebern die Kosten für eine befristete Probe - beschäftigung bis zu einer Dauer von drei Monaten erstattet werden, wenn dadurch die Möglichkeit einer Teilhabe am Arbeitsleben verbessert wird oder eine dauer hafte berufliche Eingliederung erreicht werden kann ( 34 SGB IX und 46 und 73 SGB III). Erstattungsfähig sind alle üblicherweise mit einem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden Kosten (z.b. Lohn-/Gehalt einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung). Leistungen zur beruflichen Eingliederung schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter behinderter Menschen Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung schwerbehinderter Menschen Für die betriebliche Aus- oder Weiterbildung von schwerbehinderten Menschen kön - nen Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung oder vergleichbaren Vergütung gezahlt werden, wenn die Aus- oder Weiterbildung sonst nicht möglich ist ( 73 SGB III). Die Zuschüsse sollen regelmäßig 80 % der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr sowie den darauf entfallenden pauschalierten Arbeitgeber - anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht übersteigen. In Ausnahmefällen können Zuschüsse bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung im letzten Ausbildungsjahr übernommen werden. Die Zuschüsse werden für die Dauer der Aus- oder Weiterbildung gezahlt. Bei Übernahme schwerbehinderter Menschen in ein Arbeitsverhältnis im Anschluss an eine abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung kann ein Eingliederungszuschuss in Höhe von bis zu 70 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts für die Dauer von einem Jahr erbracht werden, sofern während der Aus- oder Weiterbildung Zuschüsse gezahlt wurden. Eingliederungszuschuss für behinderte und schwerbehinderte Menschen Zur Eingliederung von behinderten und schwerbehinderten Menschen kann ein Zuschuss zum Arbeitsentgelt gewährt werden. Höhe und Dauer richten sich nach der

107 EINGLIEDERUNG IN DEN ARBEITSMARKT 91 Minderleistung des Arbeitnehmers und nach den Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes ( 88, 90 SGB III). Der Eingliederungszuschuss darf 70 % des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Grundlage ist das regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelt, soweit es das tarifliche oder ortsübliche Arbeitsentgelt nicht übersteigt bis zur Beitragsbemes - sungsgrenze in der Arbeitsförderung. Dazu kommt der pauschalierte Arbeitgeber - anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Bei behinderten und schwerbehinderten Menschen kann die Förderdauer bis zu 24 Monate betragen. Bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen kann die Förderdauer bis zu 60 Monate und ab dem vollendeten 55. Lebensjahr bis zu 96 Monate betragen. Der Zuschuss sinkt nach 12 Monaten bzw. beim Eingliederungszuschuss für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen erst nach 24 Monaten um 10 % jährlich. Probebeschäftigung schwerbehinderter Menschen Für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen können Arbeitgebern die Kosten für eine befristete Probebeschäftigung bis zu einer Dauer von drei Monaten erstattet werden, wenn dadurch die Möglichkeit einer Teilhabe am Arbeitsleben verbessert oder eine vollständige und dauerhafte berufliche Eingliederung erreicht wird ( 46 SGB III). Erstattungsfähig sind alle erforderlichen Kosten für eine befristete Probebeschäftigung. Leistungen für Institutionen Förderung der Berufsausbildung Ausbildungsbegleitende Hilfen Lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Auszubildende und Teilnehmende an einer Einstiegsqualifizierung sowie Auszubildende, bei denen ein Ausbildungs - abbruch droht, können ausbildungsbegleitende Hilfen erhalten, wenn ohne diese Förderung eine Berufsausbildung oder Einstiegsqualifizierung nicht begonnen, fortgesetzt oder erfolgreich beendet werden kann. Gefördert werden auch Auszubildende, denen ohne die Förderung die vorzeitige Lösung der zweiten Berufsausbildung droht und deren erfolgreicher Abschluss der zweiten Berufsausbildung für ihre dauerhafte berufliche Eingliederung erforderlich ist. Über betriebs- und ausbildungsübliche Inhalte hinaus beinhalten die Angebote insbesondere Stützunterricht zum Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten, zum Erlernen von Fachpraxis und Fachtheorie sowie sozialpädagogische Begleitung. Erstattet werden die erforderlichen Maßnahmekosten, die an den Maßnahmeträger gezahlt werden ( 75 ff SGB III).

108 92 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung Bildungsträger erhalten Maßnahmekosten und Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für die Berufsausbildung von lernbeeinträchtigten und sozial benachteiligten Auszubildenden, denen eine Ausbildungsstelle in einem Betrieb auch mit ausbildungsbegleitenden Hilfen nicht vermittelt werden kann ( 76 ff SGB III). Bei diesen Maßnahmen sind Berufsausbildung, Stützunterricht und sozialpädagogische Begleitung aufeinander abgestimmte Bestandteile. Dabei wird ein frühzeitiger Übergang in eine betriebliche Ausbildungsstelle angestrebt. Übernommen werden die erforderlichen Maßnahmekosten und ein Zuschuss zur Ausbildungsvergütung. Die Zuschüsse werden an den Maßnahmeträger gezahlt. Was ist unter Arbeitslosengeld II (Alg II) zu verstehen und wer erhält diese Leistung? Wer erhält, was beinhaltet Arbeitslosengeld II? Nur erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten das Arbeitslosengeld II, das nach 19 SGB II folgende Bestandteile hat: l Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, so genannter Regelbedarf, l Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt, l Erstattung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Nicht erwerbsfähige Personen erhalten das Sozialgeld, soweit sie nicht die Grund - sicherung im Alter oder bei dauerhafter voller Erwerbsminderung erhalten (vgl. Seite 146 ff.). Neben Alg II/Sozialgeld gehören zu den Leistungen für den Lebensunterhalt auch die Bildungs- und Teilhabeleistungen nach 28 SGB II für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene (vgl. Seite 166 ff.). Zusammensetzung des Regelbedarfs Der Regelbedarf soll die Kosten des Lebensunterhalts sichern und deckt demnach laufende und einmalige Bedarfe pauschaliert ab. Die Regelbedarfshöhe setzt sich aus der Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben nach der Einkommens- und Verbrauchs stichprobe (EVS) 2008 zusammen (vgl. nachfolgende Tabelle).

109 ARBEITSLOSENGELD II 93 Vom Regelbedarf erfasster Bedarf Anteil Betrag 2012 Nahrung, alkoholfreie Getränke 35,50 % 132,77 Bekleidung, Schuhe 8,40 % 31,42 Wohnen, Energie, Wohninstandhaltung 8,36 % 31,27 Innenausstattung, Haushaltgeräte/-gegenstände 7,58 % 28,35 Gesundheitspflege 4,30 % 16,08 Verkehr 6,30 % 23,56 Nachrichtenübermittlung 8,83 % 33,02 Freizeit, Kultur, Unterhaltung 11,04 % 41,29 Bildung 0,38 % 1,42 Beherbergungs-, Gaststättenleistungen 1,98 % 7,41 andere Waren und Dienstleistungen 7,32 % 27,38 Summe 100,00 % gerundet 374,00 Diese Aufteilung kann z.b. als Anhaltspunkt dienen, wenn für einen Teil des Regelbedarfs Sachleistungen gewährt werden. Der Regelbedarf umfasst auch die Kosten für Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile. Dies bedeutet, dass insbesondere Energiekosten für die Kochfeuerung und Beleuchtung aus dem Regelbedarf zu bestreiten sind und nicht als Bestandteil von Kosten der Unterkunft und Heizung gesondert übernommen werden. Die Kosten für Wasser (und Abwasser) sind Nebenkosten und werden im Rahmen der Kosten für die Unterkunft erstattet ( 22 SGB II). Gleiches gilt für die Kosten der zentralen Warmwasserbereitung; wird diese aber dezentral (z. B. mit Boiler oder Gastherme) bereitet, steht Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf nach 21 Abs. 7 SGB II zu (vgl. Seite 112 ff.). Minderung der Leistungen Das Arbeitslosengeld II (gilt auch für das Sozialgeld) ist als nachrangige Fürsorge - leistung eine bedarfsorientierte Leistung, d.h. dass die Bedürftigkeit des Antragstellers oder Leistungsbeziehers und der Mitglieder seiner Bedarfsgemeinschaft (ggf. auch bestimmter Personen der Haushaltsgemeinschaft) zu prüfen ist. Deshalb mindern sich die Geldleistungen um das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen. Wird aber wegen Einkommen und Vermögen gemindert, werden zunächst die Leistungen der Agentur für Arbeit (Regelbedarf, Mehrbedarfe) und soweit darüber hinaus weiteres Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen ist, die Leistungen des kommunalen Trägers (Kosten der Unterkunft) gemindert. Verbleiben nur noch Leistungen für Bildung und Teilhabe, so mindert weiteres Einkommen / Vermögen dieses in der Reihenfolge der Absätze 2 bis 7 nach 28 (vgl. hierzu Seite 166 ff.).

110 94 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Höhe des Regelbedarfs für Arbeitslosengeld II und Sozialgeld Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick zur Höhe des Regelbedarfs des Arbeitslosengeldes II (für Erwerbsfähige) und des Sozialgeldes (für Nichterwerbsfähige) seit 1. Januar 2012, die je nach Personenkreis variiert. Tabelle Arbeitslosengeld II / Sozialgeld ab 1. Januar 2012 Monatlich pauschalierter Regelbedarf (RB) l Alleinstehende l Alleinerziehende l Volljährige mit minderjährigem Partner l Partner, wenn beide volljährig sind 374 je 337 Berechtigte l Personen ab 18 bis unter 25 Jahren ohne eigenen Haushalt, weil sie im Haushalt andere leben l Personen unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umziehen l Kinder im 15. Lebensjahr l Kinder ab 15 bis unter 18 Jahren l minder jäh rige Partner l Kinder ab Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Voll en dung des 14. Lebens jahres l Kinder bis zur Voll endung des 6. Lebens jahres Hinweis: Die Höhe der Regelbedarfe ergibt sich. 1) grundsätzlich aus den 20 und 23 SGB II (vgl. Amtliche Texte). 2) für bestimmte Personenkreise wegen der Neuermittlung der Regelbedarfe im Jahr 2011 in Verbindung mit 77 Abs. 4 SGB II (Besitzstandsregelung), sowie 3) für alle Personenkreise in Verbindung mit der Anpassung nach der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung in der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2011, in Kraft ab 1. Januar 2012.

111 ARBEITSLOSENGELD II 95 Wer ist alleinstehend? Eine Person gilt in der Regel dann als alleinstehend, wenn sie ohne Partner ist. Eine berufsbedingte Abwesenheit des Partners hat hierauf keinen Einfluss. Volljährige Kinder unter 25 Jahren, die im Haushalt der Eltern/des Elternteils leben, gelten nicht als alleinstehend. Bewirkt eine nicht nur vorübergehende Trennung der Partner eine Auflösung der Wirtschaftsgemeinschaft (z. B. bei Inhaftierung), steht dem nicht Inhaftierten der volle Regelbedarf für Alleinstehende zu, auch wenn der Wille zur Aufrechterhaltung der Partnerschaft und damit der BG fortbesteht. Der Inhaftierte dagegen ist ab dem ersten Tag von Leistungen ausgeschlossen (Ausnahme: Freigänger). Wer ist alleinerziehend? Personen sind alleinerziehend, wenn sie l alleinstehend sind und l mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt leben und allein für die Erziehung sorgen. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit minderjährigem Partner Volljährige Leistungsberechtigte, deren Partner minderjährig sind, erhalten den vollen Regelbedarf von 374. Der minderjährige Partner gehört zum Personenkreis der sonstigen erwerbsfähigen Angehörigen und hat Anspruch auf einen Regelbarf von 287. Wird der minderjährige Partner volljährig, erhalten beide Partner ab dem 18. Geburtstag jeweils einen Regelbedarf von 337. Weitere Personenkreise l Gehören der Bedarfsgemeinschaft volljährige Partner an (z.b. ein Ehepaar), erhält jeder von ihnen einen Regelbedarf von 337. Das gilt auch für jugendliche Partner unter 25 Jahren, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben. l Sonstige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft erhalten 299 ab 18 Jahren bis unter 25 Jahren. Dies sind z.b. Kinder ohne eigenen Haushalt, weil sie noch im elterlichen Haushalt leben oder Kinder unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umziehen

112 96 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II l Der Regelbedarf beträgt 287 für sonstige Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, aber bereits das 14. Lebensjahr vollendet haben. Dies sind z. B. der minderjährige Partner eines minderjährigen Leistungsberechtigten, der minderjährige Partner eines volljährigen Leistungsberechtigten und unverheiratete Kinder, die das 14. Lebensjahr (aber noch nicht das 18. Lebensjahr) vollendet haben. l Kinder unter 14 Jahren erhalten 251 und l Kinder unter 6 Jahren erhalten 219. Besonderheiten bei Kindern, die im Haushalt der Eltern leben l Lebt ein Kind unter 25 Jahren ohne Partner noch im Haushalt der Eltern, ist es nicht alleinstehend. Ist es minderjährig, unterliegt es zudem noch der elterlichen Sorge. Ihm stehen bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 219 monatlich, bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 251 monatlich, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 287 monatlich und danach bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres 299 monatlich zu. l Lebt aber ein erwerbsfähiges Kind (unter 25 Jahren, ohne Partner) mit seinem eigenen Kind im Haushalt von erwerbsfähigen Eltern, bildet es auch eine eigene Bedarfsgemeinschaft. In diesem Fall gilt das Kind als allein stehend und alleinerziehend mit Anspruch auf einen Regelbedarf von 374. l Lebt ein erwerbsfähiges Kind, das das 25. Lebensjahr vollendet hat, ohne Partner im Haushalt der Eltern, bildet es immer eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Es ist alleinstehend und erhält einen Regelbedarf von 374. Hinweis: Wird ein Kind 25 Jahre, bildet es eine eigene BG und hat als Alleinstehender Anspruch auf 374. Berechnungsbeispiele Hinweis: Aus Darstellungsgründen wird in den nachfolgenden Beispielen auf die Nennung von Rechtsgrundlagen verzichtet. Beispiel 1 Herr Hartz lebt zusammen mit seiner Ehefrau in St. Ingbert. Beide sind volljährig, erwerbsfähig und hilfebedürftig. Höhe der Regelbedarfe: Der Regelbedarf beträgt für zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, je 337. Herr Hartz und seine Ehefrau erhalten daher jeder 337 monatlich.

113 BERECHNUNGSBEISPIELE 97 Variante: Wenn die Ehefrau von Herrn Hartz erst 17 Jahre alt wäre, bekäme Herr Hartz 374 monatlich, da er eine minderjährige Partnerin hat. Frau Hartz könnte 287 monatlich beanspruchen, da sie sonstige erwerbsfähige Angehörige unter 18 Jahren der Bedarfsgemeinschaft ist. Beispiel 2 Beispiel 3 Herr Klein, wohnhaft in Neunkirchen, lebt von seiner Ehefrau dauernd getrennt. Beide sind volljährig, erwerbsfähig und hilfe be - dürftig. In seinem Haushalt lebt auch seine nichteheliche Tochter. Sie ist 15 Jahre alt und Schülerin. Höhe der Regelbedarfe: Herr Klein und seine Tochter bilden zusammen eine Bedarfsgemeinschaft. Die getrennt lebende Ehefrau gehört nicht dazu; sie kann aber als Erwerbsfähige bei Hilfebedürftigkeit einen eigen - ständigen Anspruch auf Alg II haben. Herr Klein erhält 374 im Monat als Alleinerziehender. Für seine Tochter sind 287 monatlich zu zahlen, da sie sonstige erwerbsfähige Ange hö rige der Bedarfsgemeinschaft und noch keine 18 Jahre alt ist. Seiner getrennt lebenden Ehefrau stehen 374 monatlich zu, da sie alleinstehend ist. Variante: Von 18 bis unter 25 Jahren stehen seiner Tochter 299 monatlich zu. Wenn sie das 25. Lebensjahr vollendet, scheidet sie aus der Bedarfsgemeinschaft ihres Vaters aus und hat als Er - werbsfähige einen eigenständigen Anspruch auf Alg II. Hierbei ist unerheblich, ob sie weiter dem Haushalt ihres Vaters angehört oder nicht. Sie erhält daher einen Regelbedarf von 374 monatlich, da sie alleinstehend ist. Frau Kurz ist ledig und wohnt in Kaiserslautern. Sie ist 42 Jahre alt, erwerbsfähig und hilfebedürftig. In ihrem Haushalt lebt auch ihre nichteheliche Tochter Dunja. Sie ist 25 Jahre alt und mit dem 17-jäh rigen Heinz verheiratet. Beide sind erwerbsfähig und hilfe - bedürftig. Höhe der Regelbedarfe: Frau Kurz bildet für sich allein eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Weder ihre Tochter sie ist bereits 25 Jahre alt noch der Schwiegersohn Heinz können ihrer Bedarfsgemeinschaft zugeordnet werden. Dunja bildet mit ihrem Ehemann eine eigenständige Bedarfs ge - mein schaft.

114 98 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Frau Kurz erhält einen Regelbedarf von 374 monatlich, da sie alleinstehend ist. Dunja erhält einen Regelbedarf in Höhe von 374 monatlich, da ihr Partner minderjährig ist. Heinz erhält als sonstiger Angehöriger unter 18 Jahren 287 monatlich. Reduzierter Regelbedarf für unter 25-Jährige Jugendliche unter 25 Jahren, die ohne Zustimmung des kommunalen Trägers aus dem Haushalt der Eltern ausziehen (vgl. Seite 135 f.), erhalten einen re du zierten Regelbedarf in Höhe von 299 monatlich ( 20 Abs. 3 SGB II). Diese Regelung sieht eine Reduzierung des Regelbedarfs in den Fällen vor, in denen nach dem Auszug ein Anspruch auf den vollen Regelbedarf bestünde. Sie verhindert aber nicht, dass volljährige Partner in einer Bedarfsgemeinschaft jeweils einen Regelbedarf von 337 nach 20 Abs. 4 SGB II erhalten können. Beispiele Die 22-jährige Susanne zieht ohne Zustimmung des kommunalen Trägers ( 22 Abs. 5 SGB II) aus dem elterlichen Haushalt 1. allein in eine eigene Wohnung, 2. in die Wohnung ihres 23-jährigen Partners Peter, 3. mit ihrem Kind alleine in eine eigene Wohnung. Der Regelbedarf für Susanne ist in den genannten Fällen wie folgt festzusetzen: Zu 1: Susanne erfüllt alle Voraussetzungen für einen eigenstän - digen Anspruch auf Alg II. Grundsätzlich könnte sie als Alleinstehende 374 monatlich beanspruchen. Da sie aber ohne Zustimmung des kommunalen Trägers umgezogen ist, stehen ihr nur 299 monatlich zu. Zu 2: Susanne bildet mit ihrem Partner eine Bedarfsgemeinschaft (BG). Sie erhalten unabhängig von der Zustimmung des kommunalen Trägers zum Umzug jeweils 337 monatlich ( 20 Abs. 4 SGB II). Zu 3: Susanne bildete bereits zu dem Zeitpunkt, als sie noch im Haus halt ihrer Eltern lebte, eine eigene BG mit ihrem Kind. Als Alleinerziehende konnte sie 374 monatlich ( 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II) beanspruchen. Der nicht genehmigte Umzug ändert an der festgestellten BG nichts, d.h. dass auch die Höhe des RB unverändert bleibt. 20 Abs. 3 SGB II ist insoweit nicht einschlägig, auch nicht nach der Gesetzesbegründung.

115 MEHRBEDARFE 99 Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt Allgemeines Mehrbedarfe sind zusätzliche Aufwendungen, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind. Sie müssen nicht gesondert beantragt werden, auch dann nicht, wenn ihre Voraussetzungen erst während des laufenden Leistungsbezugs eintreten. Mehrbedarfe erhalten auch Empfänger von Sozialgeld (nichterwerbsfähige Ange hörige). Werdende Mütter Der Mehrbedarf bei Schwangerschaft steht ab der 13. Schwangerschaftswoche zu. Der Beginn wird nach dem voraussichtlichen Entbindungstermin (Nachweis durch den Mutterpass oder Bescheinigung des Arztes) wie folgt berechnet: l Entbindungstermin nach Mutterpass minus 28 Wochen Der Mehrbedarf wird bis zum tatsächlichen Entbindungstermin gezahlt, auch wenn dieser von dem bescheinigten Termin abweicht. Die Höhe dieses Mehrbedarfs beträgt l 17 % des individuell zustehenden Regelbedarfs und wird in folgenden Höhen gewährt: Bei Regelbedarf Mehrbedarf 374 im Monat 63,58 im Monat 337 im Monat 57,29 im Monat 299 im Monat 50,83 im Monat 287 im Monat 48,79 im Monat Beispiel Thea, 22 Jahre und erwerbsfähig, ist alleinstehend und wohnt in Saarbrücken. Sie ist schwanger; die 13. Schwangerschaftswoche beginnt am 29. April Höhe des Mehrbedarfs: Als Alleinstehende kann sie einen Regelbedarf von 374 monat lich beanspruchen. Ihr steht daher zusätzlich wegen Schwangerschaft ein Mehrbedarf von 17 % von 374 zu, das sind für volle Monate

116 100 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II 63,58. Für den 29. und 30. April bekommt sie 4,24 gerundet (63,58 : 30 Tage x 2 Tage). Variante: Thea ist mit dem 25-jährigen Peter verheiratet. Beiden steht damit ein Regelbedarf von monatlich 337 zu. Theas Mehrbe - darf errechnet sich nun mit 17 % von 337. Sie erhält also zusätzlich für volle Monate 57,29. Für den 29. und 30. April kriegt sie 3,82 gerundet (57,29 : 30 Tage x 2 Tage). Alleinerziehende Hierbei handelt es sich um alleinstehende Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt leben. Sie erhalten den Mehrbedarf deswegen, weil keine weitere Person sich in wirtschaftlicher Hinsicht an der Pflege und Erziehung des Kindes beteiligt. Der Mehrbedarf kann ab dem Tag der Entbindung beansprucht werden. Das gilt auch, wenn volljährige Geschwister des minderjährigen Kindes im Haushalt mitleben. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom B 14/7b AS 8/07 können auch alleinstehende Personen, die ein oder mehrere Pflegekinder in ihren Haushalt aufgenommen haben und diese allein pflegen und erziehen, den Mehrbedarf für Alleinerziehende erhalten. Zwar gehören Pflegekinder nicht zur Bedarfsgemeinschaft, jedoch kommt es nur auf das Zusammenleben mit Kindern in der Haushaltsgemeinschaft an. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom B 4 AS 50/07 R haben geschiedene oder getrennt lebende Elternteile Anspruch auf den halben Mehrbedarf bei abwechselnder Betreuung eines gemeinsamen Kindes. Voraussetzung ist, dass sie sich in zeitlichen Intervallen von mindestens einer Woche bei der Pflege und Erziehung des Kindes abwechseln. Die Elternteile teilen sich zwar die elterliche Sorge zu etwa gleichen Teilen, betreuen das Kind jedoch nicht gemeinsam. Hält sich jedoch das Kind überwiegend bei einem Elternteil auf, steht diesem grundsätzlich der volle Mehrbedarf zu. Höhe des Mehrbedarfs Die Höhe des Mehrbedarfs orientiert sich an l der Anzahl der minderjährigen Kinder sowie l deren Alter und l einem hiernach festgelegten Prozentsatz des vollen Regelbedarfs von 374 im Monat.

117 MEHRBEDARFE 101 Der Mehrbedarf für Alleinerziehende ist auf einen Höchstbetrag von 60 % des - vollen Regelbedarfs, das sind 224,40 im Monat, begrenzt. Zustehende Beträge (seit 1. Januar 2012) laut nachfolgender Tabelle: Prozentsatz des vollen Regelbedarfs, Betrag in im Monat Alter bzw. Anzahl der Kinder 12 % 24 % 36 % 48 % 60 % 1 Kind unter 7 134,64 1 Kind über 7 44,88 2 Kinder unter ,64 2 Kinder über 16 89,76 1 Kind über 7 und 1 Kind über 16 89,76 3 Kinder 134,64 4 Kinder 179,52 ab 5 Kinder 224,40 Beispiel 1 Beispiel 2 Frau Johann wohnt in Tholey und ist alleinerziehende Mutter zweier Kinder im Alter von 5 und 14 Jahren. Ihr Mehrbedarf berechnet sich wie folgt: nach 21 Abs. 3 Nr.1 SGB II, 134,64 im Monat (36 % von 374 ), weil sie ein Kind unter 7 Jahren bzw. zwei Kinder unter 16 Jahren hat, oder nach 21 Abs. 3 Nr.2 SGB II 24 % von 374 (12 % für jedes Kind) = 89,76 im Monat. Ergebnis: Der höhere Betrag von 134,64 im Monat ist zu zahlen. Frau Johann hat drei Kinder im Alter von 5, 16 und 17 Jahren. Ihr Mehrbedarf berechnet sich wie folgt: nach 21 Abs. 3 Nr.1 SGB II, 134,64 im Monat (36 % von 374 ), weil sie ein Kind unter 7 Jahren hat, oder nach 21 Abs. 3 Nr.2 SGB II 36 % von 374 (12 % für jedes Kind) = 134,64 im Monat. Ergebnis: Frau Johann erhält nach 21 Abs. 3 Nr.1 SGB II 134,64 im Monat.

118 102 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Beispiel 3 Frau Johann hat sechs Kinder im Alter von 1, 2, 5, 10, 16 und 17 Jahren. Ihr Mehrbedarf berechnet sich wie folgt: nach 21 Abs. 3 Nr.1 SGB II, 134,64 im Monat (36 % von 374 ), weil sie ein Kind unter 7 Jahren bzw. zwei Kinder unter 16 Jahren hat bzw. drei Kinder unter 16 Jahren hat, oder nach 21 Abs. 3 Nr.2 SGB II 72 % von 374 (12 % für jedes Kind), 269,28 im Monat; aber nach dieser Regelung ist ihr Mehrbedarf auf 60 % von 374, also 224,40 im Monat begrenzt. Besonderheiten Ergebnis: Der höhere Betrag von 224,40 im Monat ist zu zahlen. Der Mehrbedarf wird auch in folgenden Fällen gewährt: l Ein unverheiratetes Kind unter 25 Jahren lebt mit seinem eigenen Kind im Haushalt seiner Eltern (gleichzeitig Großeltern). Es erhält neben dem Regelbedarf von 374 auch den Mehrbedarf für Alleinerziehende. l Dies gilt auch für ein minderjähriges Kind (eine 17-Jährige), das mit seinem Kind im Haushalt eines alleinstehenden Elternteils (Oma oder Opa) lebt. Hinweis: Der alleinstehende Elternteil (Oma oder Opa) seinerseits kann allerdings einen Mehrbedarf für das eigene Kind (die 17-Jährige) nicht beanspruchen. In diesen Fällen wird davon ausgegangen, dass ein Mehrbedarf wegen Alleinerziehung durch ein Kind, das selbst ein Kind hat, nicht mehr verursacht wird. l Ein Kind, das das 25. Lebensjahr vollendet hat und mit seinem eigenen Kind im Haushalt der Eltern/des Elternteils lebt, erhält neben dem Regelbedarf von 374 auch den Mehrbedarf. l Schüler und Studenten, die mit einem eigenen Kind unter 10 Jahren zusammenleben, erhalten zusätzlich zum BAföG einen Kinderbetreuungszuschlag. Dieser beträgt 113 für das erste und 85 für jedes weitere Kind und verdrängt nicht den Mehrbedarf für Alleinstehende. Er darf auch nicht als Einkommen angerechnet werden. Behinderte Leistungsberechtigte Der Mehrbedarf wird dann gewährt, wenn eine Behinderung vorliegt, die den Leistungsberechtigten bei der Teilhabe am Arbeitsleben beeinträchtigt. Damit soll ein zusätzlicher Bedarf abgedeckt werden, der bei behinderten Menschen durch die Teilhabe am Arbeitsleben entsteht. Die Behinderteneigenschaft muss nicht gesondert festgestellt werden. Ausreichend ist eine Behinderung im Sinne des 2 Abs. 1 SGB IX; die Voraussetzungen des 2 Abs. 2 und 3 SGB IX sind nicht gefordert.

119 MEHRBEDARFE 103 Als Nachweis genügt ein Bewilligungsbescheid, aus dem hervorgeht, dass l Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach 33 SGB IX oder l sonstige Hilfen für die Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeits - leben oder l Eingliederungshilfen nach 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII durch einen öffentlich-rechtlichen Träger an den Leistungsberechtigten tatsächlich erbracht werden. Der Mehrbedarf steht auch zu nach Beendigung der vorgenannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit. Es genügt nicht, dass nur die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erfüllt werden. Werden behinderten Leistungsberechtigten bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung Mobilitätshilfen als Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben gewährt, haben sie keinen Anspruch auf einen zusätzlichen Mehrbedarf. Das Gleiche gilt, wenn sich die Leistungen lediglich auf Beratung und Vermittlung beschränken. Hinweis: Empfänger von Sozialgeld, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, können darüber hinaus auch einen Mehrbedarf erhalten für l eine angemessene Schulausbildung oder l eine schulische Ausbildung für einen angemessenen Beruf (z. B. Berufsfachschule) und den Besuch einer Hochschule, wenn diese Ausbildung nach 54 SGB XII gefördert wird. Als Nachweis ge nügt der Bewilligungsbescheid. Treffen die vorgenannten Tatbestände nicht zu, kann trotzdem ein Mehrbedarf in Höhe von 17 % des zustehenden Regelbedarfs gezahlt werden, wenn der Sozialgeldbezieher einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G oder ag besitzt. Höhe des Mehrbedarfs Sie beträgt l 35% des individuell zustehenden Regelbedarfs (z.b.35% von 374 = 130,90 ). Kostenaufwändigere Ernährung Der Mehrbedarf für kostenaufwändigere Ernährung wird gewährt für l Kranke oder von einer Krankheit bedrohte Menschen und setzt voraus, dass

120 104 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II l eine drohende oder bestehende Erkrankung durch medizinisch begründete kostenaufwändige Ernährung abgewendet, hinausgezögert oder gelindert werden soll. Es muss demnach ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der drohenden oder bestehenden Erkrankung und der Notwendigkeit einer kostenaufwändigeren Er - nährung bestehen. Angemessen ist ein Betrag, der ausreicht, l die Mehrkosten zu decken, die dem Leistungsberechtigten durch die von ihm aus gesundheitlichen Gründen einzuhaltende besondere Ernährung entstehen und l die im Regelbedarf nicht enthalten sind. Erkrankungen und Höhe des Mehrbedarfs Anhaltspunkte für die Anerkennung von Erkrankungen, die eine kostenaufwän - digere Ernährung nach sich ziehen, ergeben sich aus den l Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge. Hierbei handelt es sich nicht um eine abschließende Liste. Neuere wissenschaftliche Erkenntnisse können dazu führen, dass weitere Erkrankungen anerkannt werden. Liegen mehrere Erkrankungen vor, die eine kostenaufwändigere Ernährung nach sich ziehen, wird grundsätzlich die mit der höchsten Krankenkostzulage anerkannt. Eine weitere Krankenkostzulage ist nur in besonderen Fällen auf der Grundlage eines ärztlichen Gutachtens möglich. Die nachfolgenden Aufstellungen richten sich nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge. Art der Erkrankung Krankenkost/Kostform Krankenkostzulagen In% d. RB In Niereninsuffizienz (Nierenversagen) Eiweißdefinierte Kost 10 37,40 Niereninsuffizienz mit Hämodialysebehandlung Dialysediät 20 74,80 Zöliakie / Sprue (Durchfallerkrankung bedingt durch Überempfindlichkeit gegenüber Klebereiweiß) Glutenfreie Kost 20 74,80 In besonders gelagerten Einzelfällen sind Abweichungen in der Höhe möglich.

121 MEHRBEDARFE 105 Bei folgenden Erkrankungen (verzehrenden Erkrankungen) ist ein Mehrbedarf regelmäßig nur bei schweren Verläufen oder bei besonderen Umständen zu bejahen. Art der Erkrankung Krebs (bösartiger Tumor) HIV-Infektion / AIDS Multiple Sklerose (degenerative Erkrankung des Zentralnervensystems, häufig schubweise verlaufend) Colitis ulcerosa (mit Geschwürsbildungen einhergehende Erkrankung der Dickdarmschleimhaut) Morbus Crohn (Erkrankung des Magen-Darmtrakts mit Neigung zur Bildung von Fisteln und Verengungen) Krankenkostzulagen In% d. RB In 10 37, , , , ,40 Wird für Minderjährige ein Mehrbedarf wegen einer kostenaufwändigeren Ernäh - rung beantragt, sind die für Erwachsene maßgebenden Beträge als Richtwerte zugrunde zu legen. Falls davon abweichende Beträge beantragt werden, muss der ärztliche Dienst bzw. das Gesundheitsamt im Einzelfall Analogien zu anderen Erkrankungen / Krankenkostzulagen beurteilen. Erkrankungen, für die es im Regelfall keinen Mehrbedarf gibt, da Vollkost ausreicht und davon ausgegangen werden kann, dass der im Regelbedarf enthaltene Anteil für Ernährung den notwendigen Aufwand für Vollkost deckt. Hyperlipidämie Hyperurikämie Gicht Hypertonie Kardinale und renale Ödeme Diabetes mellitus Ulcus duodeni Ulcus ventriculi Neurodermitis Leberinsuffizienz (Erhöhung der Blutfette) (Erhöhung der Harnsäure im Blut) (Erkrankung durch Harnsäureablagerungen) (Bluthochdruck) (Gewebswasseransammlungen bei Herz- oder Nierenerkrankungen) (Zuckerkrankheit Typ II und Typ I, konventionell und intensiviert konventionell behandelt) (Geschwür am Zwölffingerdarm) (Magengeschwür) (Überempfindlichkeit von Haut/Schleimhäuten auf genetischer Basis)

122 106 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Wie wird der Bedarf nachgewiesen? Der Mehrbedarf wird nur gewährt, wenn seine Notwendigkeit aus medizinischen Gründen nachweislich belegt ist. Als Nachweis dient eine Bestätigung des behandelnden Arztes, die mit dem nachfolgenden Vordruck Anlage MEB Antrag auf Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändigere Ernährung, der beim Jobcenter erhältlich ist, erbracht werden soll. Hieraus muss sich die genaue Bezeichnung der Erkrankung und die notwendige Kostform ergeben. Es kann auch ein ärztliches Attest vorgelegt werden, das nur die Erkrankung und die verordnete Kostform enthält. Die kostenaufwändigere Ernährung ist spätestens nach 12 Monaten erneut durch eine ärztliche Bescheinigung zu belegen. Der Nachweis ist vom Antragsteller zu erbringen. Eine Erstattung der Kosten erfolgt in angemessenem Umfang dann, wenn das Jobcenter auffordert, sich einer entsprechenden Untersuchung beim Arzt zu unterziehen und das Ergebnis dieser Untersuchung vom Arzt bescheinigen zu lassen ( 65a Abs. 1 SGB I). Kosten werden derzeit in Höhe 5,36 erstattet. Hinweis: l Auch in den Empfehlungen nicht genannte Krankeiten (z.b. Aller - gien) können eine kostenaufwändigere Ernährung auslösen. Dies ist im Einzelfall medizinisch zu begründen. l Eine Abweichung von den Empfehlungen bedarf einer einzel fall - bezogenen Begutachtung mit genauer Begründung. So ist z. B. die Ablehnung eines Mehrbearfs nur möglich, wenn ein Gutachten belegt, dass die Erkrankung keine Zusatzkosten auslöst. l Mehrbedarfe werden nur für Lebensmittel abgegolten. Darunter fallen keine Tabletten (z. B. Magnesium zur Krampflösung), Vitaminpräparate oder Hautpflegemittel. Begrenzung der Mehrbedarfe auf die Höhe des Regelbedarfs Die Summe der insgesamt anerkannten Mehrbedarfe wegen Schwangerschaft, für Alleinerziehende, für behinderte Leistungsberechtigte und wegen kostenauf - wändigerer Ernährung darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs (z. B. 374 für Alleinerziehende) nicht übersteigen.

123 ANTRAG FÜR KOSTENAUFWÄNDIGERE ERNÄHRUNG 107 Anlage MEB Antrag auf Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändigere Ernährung (zu Abschnitt 3d des Hauptantrages) Nummer der Bedarfsgemeinschaft Familienname, Vorname der Antragstellerin/des Antragstellers Name, Vorname des Leistungsberechtigten Geburtsdatum Anschrift Ich habe bereits mit Antrag vom einen Mehrbedarf für eine kostenaufwändigere Ernährung nach 21 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) geltend gemacht. Ich mache einen Mehrbedarf für eine kostenaufwändigere Ernährung nach 21 Absatz 5 SGB II geltend. Als Nachweis lege ich die beigefügte Bescheinigung meiner behandelnden Ärztin/meines behandelnden Arztes vor. Die Bescheinigung wird zur Berechnung der Leistung verwendet. Anstelle dieser Bescheinigung ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes zulässig. Dieses muss die Erkrankung sowie die verordnete Kostform enthalten. Das Attest ist in verschlossenem Umschlag einzureichen. Es wird vom Ärztlichen Dienst des Leistungsträgers ausgewertet. Ort, Datum Unterschrift BA ALG II - Anlage MEB Seite 1 von 3

124 108 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Ärztliche Bescheinigung Für Frau/Herrn geboren am: wohnhaft in: }Vor Übergabe an die Ärztin/den Arzt vom Patienten in Druckbuchstaben auszufüllen. Schweigepflichtentbindung: Ich entbinde die ausstellende Ärztin/den ausstellenden Arzt von der ärztlichen Schweigepflicht. Diese Erklärung ist freiwillig und bezieht sich ausschließlich auf die Angabe der bescheinigten Erkrankung. Ort, Datum Unterschrift der Patientin/des Patienten Es wird empfohlen, für die Patientendokumentation eine Kopie anzufertigen. Hinweis für die Ausstellung der Bescheinigung Es soll nur eine Krankheit bescheinigt werden, welche eine medizinisch notwendige, kostenaufwändigere Ernährung bedingt. Ist nur eine Ernährungsumstellung erforderlich, die dem Patienten keine Mehrkosten verursacht, ist eine Bescheinigung nicht erforderlich! Es besteht eine der unter Buchstabe a) b) c) d) angegebene Erkrankung, welche mit der zugeordneten Krankenkost behandelt werden muss. Bei einer verzehrenden (konsumierenden) Krankheit (Buchstabe a): der BMI ist unter 18,5 gefallen und/oder es ist ein schneller, krankheitsbedingter Gewichtsverlust von über 5% im Vergleich zu den vorausgegangenen drei Monaten zu verzeichnen (nicht bei willkürlicher Abnahme bei Übergewicht). Bei sonstiger Erkrankung (Buchstabe d) bitte Art der Erkrankung und Kostform der aufwändigeren Ernährung hier angeben (diese Angaben werden in der Leistungsakte in einem verschlossenen Umschlag aufbewahrt): Die Krankenkost ist für die Zeit vom bis erforderlich und wird von mir ärztlich verordnet. Begründung, wenn die Dauer für länger als 6 Monate angegeben wird: Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich erforderlich bis zum Begründung: Ort, Datum Stempel und Unterschrift der Ärztin/des Arztes Seite 2 von 3

125 ÄRZTLICHE BESCHEINIGUNG 109 Erläuterungsblatt zur ärztlichen Bescheinigung (verbleibt bei der/dem ausstellenden Ärztin/Arzt) Art der Erkrankung Erläuterung a) Krebs (bösartiger Tumor) HIV-Infektion / AIDS Multiple Sklerose Colitis ulcerosa Morbus Crohn Mehrbedarf aufgrund einer verzehrenden Krankheit Bei den hier genannten verzehrenden (konsumierenden) Krankheiten kann ebenfalls ein Mehrbedarf vorliegen. Fällt der BMI unter 18,5 und/oder ist ein schneller, krankheitsbedingter Gewichtsverlust von über 5% im Vergleich zu den vorausgegangenen drei Monaten zu verzeichnen, kann von einem erhöhten Ernährungsbedarf ausgegangen werden (nicht bei willkürlicher Abnahme bei Übergewicht). Dies muss ebenso, wie das Vorliegen einer solchen Krankheit, durch einen Arzt bestätigt werden. Buchstabe Buchstabe Art der Erkrankung Krankenkost b) Niereninsuffizienz Eiweißdefinierte Kost c) Niereninsuffizienz mit Hämodialysebehandlung Dialysediät Zöliakie / Sprue Glutenfreie Kost d) Sonstige Erkrankung *) (bitte eintragen) Kostform (bitte eintragen) *) Die vorstehende Aufzählung der Krankheiten ist nicht abschließend. Sollte eine weitere Krankheit im Einzelfall einen Mehrbedarf an Ernährung erfordern, tragen Sie bitte Art der Erkrankung und Kostform der aufwändigeren Ernährung hier für Ihre Patientendokumentation und auf der Ärztlichen Bescheinigung ein Seite 3 von 3

126 110 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Unabweisbarer und laufender Sonderbedarf Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 09. Februar BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09 haben Leistungsberechtigte einen Anspruch darauf, dass ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf (in so genannten atypischen Lebenslagen) durch erforderliche Sach- oder Geldleistungen gedeckt wird. Der Anspruch auf einen derartigen Sonderbedarf entsteht nach dem Urteil des BVerfG erst, wenn der Bedarf so erheblich ist, dass die Gesamtsumme der dem Leistungsberechtigten gewährten Leistungen einschließlich der Leistungen Dritter und unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten das menschenwürdige Existenzminimum nicht mehr gewährleistet. Personen erhalten dann einen Mehrbedarf, so weit im Einzelfall ein l unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. l Ein besonderer Bedarf entsteht in einer Sondersituation, aufgrund eines atypischen Ursprungs oder ist zwar grundsätzlich im Regelbedarf enthalten, weicht jedoch seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf ab. l Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Leistungsberechtigten gedeckt ist und der Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. In der Regel werden Einsparungen in anderen Lebensbereichen von bis zu 10 % des Regelbedarfs erwartet. Ebenso sind Möglichkeiten der Reduzierung von Aufwendungen für Sonderbedarfe zu nutzen. l Da es sich auch um einen längerfristigen oder dauerhaften, zumindest aber regelmäßig wiederkehrenden Bedarf handeln muss, wird für die Beurteilung der Regelmäßigkeit auf den Bewilligungszeitraum von AlgII / Sozialgeld (in der Regel sechs Monate) abgestellt.

127 SONDERBEDARFE 111 Nach 21 Abs. 6 SGB II kommt ein Mehrbedarf z.b. für folgende Sonderbedarfe in Betracht: l Nicht verschreibungspflichtige Arznei-/ Heilmittel, die bei bestimmten besonderen, auch chronischen Erkrankungen laufend zur Gesundheitspflege benötigt werden (z.b. Hautpflegeprodukte bei Neurodermitis, Hygieneartikel bei ausgebrochener HIV-Infektion). l Putz-/ Haushaltshilfe für Rollstuhlfahrer, die aufgrund der eingeschränkten Bewegungsfreiheit bestimmte Tätigkeiten nicht ohne fremde Hilfe erledigen können. Voraussetzung ist, dass ihnen keine anderweitige Unterstützung wie z.b. durch Angehörige zur Verfügung steht. l Angemessene Kosten (Fahrkosten und/ oder Übernachtungskosten) zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit Kindern, die einem geschiedenen oder getrennt lebenden Elternteil regelmäßig entstehen und die nicht aus ggf. vorhandenem Einkommen, dem Regelbedarf oder Leistungen Dritter gedeckt werden können. Entstehen diese Kosten bei Kindern anstelle ihrer Eltern, gilt die Regelung entsprechend für Kinder. Hinweis: Kosten für Nachhilfeunterricht können nicht übernommen werden, da diese über die Leistungen für Bildung und Teilhabe ( 28 Abs. 5 SGB II) gedeckt werden können, falls vorrangige schulische Angebote wie Förderkurse nicht genutzt werden können (vgl. Seiten 166 ff.). Die vorstehende Auflistung ist nicht abschließend; vergleichbare Fälle können daher ebenfalls anerkannt werden. Hinweis: Ein erhöhter Bedarf kann auch durch zweckbestimmte Einnahmen nach anderen Gesetzen, die nicht auf die Höhe von Alg II angerechnet werden, als gedeckt gelten (z.b. Landesblindengeld). Keine Sonderbedarfe nach 21 Abs. 6 SGB II sind z.b. l die Bildungsförderung (z. B. Nachhilfeunterricht); sie wird ab 2011 im Rahmen der Bildungsleistungen nach 28 SGB II gewährt, l Schulmaterialien und -verpflegung; sie werden auch über die Bildungsleistungen nach 28 SGB II abgedeckt bzw. sind im Regelbedarf enthalten, l die Praxisgebühr; sie ist aus dem Regelbedarf zu finanzieren, l Bekleidung oder Schuhe in Übergrößen; sie sind grundsätzlich aus dem Regel - bedarf zu decken. In besonderen Fällen kommt ggf. ein Darlehen in Betracht, das dann zurückzuzahlen ist, l krankheitsbedingter Ernährungsaufwand, da dieser nach dem Urteil des BVerfG und unter Bezug auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge kein atypischer Bedarf ist, sondern im Rahmen der Vollkost aus dem Regelbedarf gedeckt werden kann.

128 112 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Auch einmalige oder kurzfristige Bedarfsspitzen wie z.b. Brillen, Zahnersatz, Ersatzbeschaffung einer Waschmaschine oder Winterkleidung gehören nicht zu den Sonderbedarfen. Sie können ggf. durch ein Darlehen nach 24 Abs. 1 SGB II gedeckt werden. Hinweis: Andere Bedarfe in besonderen Lebenslagen wie z.b. der Mehrbedarf für Schwangere oder Alleinerziehende werden bereits mit einer zusätzlichen Leistung nach 21 SGB II geregelt. Antrag, Bewilligung und Auszahlung von Sonderbedarfen Zur Beantragung eines laufenden, nicht vermeidbaren, besonderen Bedarfes kann der nachfolgende Vordruck Anlage BEBE zusätzlich zum Hauptantrag für Arbeitslosengeld II benutzt werden. Sonderbedarfe sollen längstens für einen Bewilligungszeitraum (in der Regel 6 Monate) gewährt werden. Ist die Höhe des Sonderbedarfs nicht absehbar, kommt auch ein Vorschuss nach 42 SGB I in Betracht. Da diese Leistungen einem bestimmten Zweck unterliegen, kann ihre Bewilligung mit einem Widerrufsvorbehalt verbunden werden. Der Hilfebedürftige muss sie dann zurückzahlen, wenn er sie nicht zweckentsprechend ausgibt und keine Nachweise hierfür erbringt. Mehrbedarf für dezentrale Warmwasseraufbereitung Die Kosten der Warmwassererzeugung werden entweder l als Mehrbedarf oder als Bedarf für Unterkunft und Heizung berücksichtigt. Ein Mehrbedarf wird seit Januar 2011 anerkannt, wenn Warmwasser durch in der Wohnung installierte Vorrichtungen erzeugt wird und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach 22 SGB II anerkannt werden. Wird Warmwasser dezentral (z.b. mit einem Boiler, elektrischen Durchlaufer - hitzer oder einer Gastherme) erzeugt, sind die Kosten hierfür regelmäßig in den allgemeinen Strom- bzw. Gaskosten enthalten und können nicht gesondert ausgewiesen werden. Die Kosten werden dann über einen pauschalierten Mehrbedarf erstattet ( 21 Abs. 7 SGB II). Ausnahme: Wird z. B. eine Gastherme ausschließlich für die Versorgung mit Warm wasser genutzt, weil die Heizung mit Fernwärme und der Elektroherd mit Strom betrieben werden, dann spiegeln die Gaskosten auch die tatsächlichen Kosten der Warmwasserversorgung wider und können genau beziffert werden. Wird Warmwasser zentral erzeugt, so sind diese Kosten in der Regel in der Heiz - kostenabrechnung gesondert ausgewiesen und werden in der tatsächlichen Höhe als Bedarf für Unterkunft und Heizung anerkannt und erstattet ( 22 SGB II).

129 ANTRAG FÜR BESONDERE BEDARFE 113 Anlage BEBE zur Beantragung eines laufenden, nicht vermeidbaren, besonderen Bedarfes (zu Abschnitt 3 des Hauptantrages) Diese Anlage ist Bestandteil des Antrages auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Füllen Sie diese Anlage (ohne die grau unterlegten Felder) in Druckbuchstaben aus. Beachten Sie bitte auch die Ausfüllhinweise. Nummer der Bedarfsgemeinschaft Familienname, Vorname der Antragstellerin/des Antragstellers Antrag auf einen laufenden besonderen Bedarf Ich beantrage folgenden unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarf: für mich oder für. (Name, Vorname einer weiteren Person der Bedarfsgemeinschaft) Der besondere Bedarf wird in folgenden Abständen entstehen: monatlich 1/4jährlich 1/2jährlich am in Höhe von Euro monatlich gleichbleibend Wenn die Höhe monatlich nicht gleichbleibend ist, tragen Sie sie bitte hier ein: am in Höhe von Euro am in Höhe von Euro am in Höhe von Euro am in Höhe von Euro am in Höhe von Euro Die Höhe des besonderen Bedarfes steht noch nicht fest. Er soll in obiger Höhe als Vorschuss gezahlt werden. Begründen Sie bitte das Vorliegen des besonderen Bedarfes und legen entsprechende Nachweise vor. *) Ich versichere, dass die vorstehenden Angaben richtig sind. Soweit Belege darüber vorhanden sind, habe ich sie beigefügt. Mir ist bewusst, dass die Leistung zweckentsprechend zu verwenden ist und ich werde entsprechende Nachweise (Quittungen etc.) darüber erbringen. Sollte die Leistung nicht ihrem Zweck entsprechend verwendet werden, kann sie widerrufen werden. Ort/Datum Unterschrift Antragstellerin/Antragsteller Ort/Datum Unterschrift des gesetzlichen Vertreters minderjähriger Antragstellerinnen/Antragsteller Hinweis: Die Daten unterliegen dem Sozialgeheimnis (vgl. auch Kapitel 17 des Merkblattes). Ihre Angaben werden aufgrund der Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) und der 67a, b, c Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) für die Leistungen nach dem SGB II erhoben. *) Nähere Erläuterungen entnehmen Sie bitte den Ausfüllhinweisen. BA ALG II - Anlage BEBE Seite 1 von 1

130 114 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Die Höhe des pauschalierten Mehrbedarfs wird für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person nach dem für sie geltenden Regelbedarf prozentual gestaffelt (vgl. nachfolgende Tabelle). Höhe des Mehrbedarfs für Warmwasseraufbereitung ( 21 Abs. 7 SGB II) Höhe des Regelbedarfs Anteil in Prozent davon 2,3% davon 2,3% davon 2,3% davon 1,4% davon 1,2% davon 0,8% Höhe des Mehrbedarfs 8,60 7,75 6,88 4,02 3,01 1,75 Hinweis: Diese Beträge gelten, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht oder ein Teil des angemessenen Warmwasserbedarfs nach 22 Abs. 1 anerkannt wird. Die Beträge werden mit Kommabeträgen angewiesen. Leistungen für Unterkunft und Heizung Wohnen ist ein existentielles Grundbedürfnis aller Menschen. Es muss daher auch Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende sein, erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und den mit ihnen in einer BG zusammenlebenden Angehörigen eine angemessene Wohnmöglichkeit zu bieten. Nach 22 SGB II besteht ein Anspruch auf die laufenden und einmaligen Leistungen, die zur Deckung der tatsächlichen Unterkunftskosten notwendig sind, allerdings nur, soweit sie auch angemessen sind. Auszahlung der Unterkunftskosten Grundsätzlich hat der Leistungsberechtigte den Anspruch auf Auszahlung der Unterkunftskosten. l Überweisung der Wohnkosten an den Vermieter Nach 22 Abs. 7 S. 1 SGB II werden auf Antrag des Leistungsbeziehers die Kosten für Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt.

131 UNTERKUNFTSKOSTEN 115 Nach Satz 2 sollen sie an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den Leistungsbezieher nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn 1. Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, 2. Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen, 3. konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unver - mögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder 4. konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet. Das Jobcenter muss den Leistungsbezieher über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten. Sollte wegen nicht zweckentsprechender Verwendung an den Vermieter ausgezahlt werden, stellt dies einen Verwaltungsakt dar, da er in Rechte des Leistungsbeziehers eingreift. Ein Widerspruch dagegen hat insofern aufschiebende Wirkung. Da 22 Abs. 7 SGB II nur die Unterkunftskosten regelt, können (Abschlags-)Zahlungen für Haushaltsenergie nur dann direkt an den Energieversorger gezahlt werden, wenn der Leistungsbezieher zustimmt (LSG Hamburg vom L 5 B 71/05 ER AS). Welche Kosten sind bei Mietwohnungen notwendig? Unterkunftskosten werden auf Dauer, soweit sie angemessen sind, in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen. Zu den notwendigen Kosten einer Mietwohnung gehört nicht nur die reine Kaltmiete, sondern ein umfang reiches Paket von weiteren Kostenpositionen (so genannte zweite Miete). Was alles dazugehört, zeigt die nachfolgende Übersicht. Kaltmiete Kosten bei Mietwohnung in der Regel der Mietzins Nebenkosten entsprechend dem Mietvertrag ( 556 BGB, 2 Betriebs kos - tenvo) für Altmietverträge gilt 27 der 2. BerechnungVO,

132 116 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Nebenkosten Heizkosten Schönheitsreparaturen Kosten bei Mietwohnung z.b. anteilige Grundsteuer, Hausstrom, Wartungs- und Instandhaltungskosten, Zentrale Heizungsanlage/Wasserversorgungsanlage, Straßenreinigung, Müllbeseitigung, Gartenpflege, Beleuchtung, Schornsteinreinigung, Sach- und Haftpflichtversicherung, Gemeinschafts-Antennenanlage usw. alle Kosten für die Erwärmung der Wohnung incl. regelmäßig wiederkehrender Vorauszahlungen und Nachzahlungen und Kauf von Brennstoffen (einschließlich Warmwasseraufbereitung bei zentraler Warmwasserversorgung), abzüglich der Haushalts - energie. Auszugs-, Einzugs- und laufende Renovierungen gehören direkt zum Unterkunftsbedarf nach 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II (Entscheidung BSG vom B 4 AS 49 / 07 R). Hinweis: Hierfür ist ein Vordruck Anlage KDU: Feststellung der angemessenen Kosten auszufüllen (vgl. Seite 143 f.). Welche Kosten sind bei Mietwohnungen angemessen? Nach 22 SGB II wird die Miete in tatsächlicher Höhe übernommen, wenn sie angemessen ist; ansonsten l sind die Kosten durch Wohnungswechsel, Vermietung oder auf andere Weise zu reduzieren. Ist dies unmöglich oder unzumutbar, sind die unangemessenen Kosten als Bedarf für in der Regel längstens sechs Monate weiterzuzahlen. Folgende vier Kernaussagen können getroffen werden: Angemessene Kosten werden von Beginn des Leistungsbezuges an in voller Höhe übernommen. Angemessene Kosten nach Umzug; nach Leistungsbeginn werden höhere angemessene Kosten nur übernommen, wenn der Umzug erforderlich war oder die Zusicherung des Jobcenters zur Übernahme der Kosten für die neue Wohnung vorgelegen hat.

133 UNTERKUNFTSKOSTEN Unangemessene Kosten werden übernommen, wenn es dem Leistungsberechtigten oder den Angehörigen der BG nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch Wohnungswechsel, Vermieten oder auf andere Weise die Kosten zu senken, ansonsten in der Regel längstens für sechs Monate (Ausnahmen können für den Einzelfall nachgewiesen werden). Unangemessene Kosten nach Umzug; sie werden nur übernommen, wenn vorher die Zusicherung des Jobcenters vorgelegen hat. Überprüfung der Angemessenheit durch Satzung Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung können die Bundesländer die Kreise und kreisfreien Städte durch Gesetz ermächtigen oder verpflichten, durch Satzung zu bestimmen, in welcher Höhe Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet angemessen sind ( 22a bis 22c SGB II). Dies wird damit begründet, dass die Kommunen mit den örtlichen Wohnungsmärkten in ihrer Region am besten vertraut sind. l Nach dieser Neuregelung ist eine Angemessenheitsprüfung nur noch erforderlich, wenn die festgesetzten Angemessenheitswerte überschritten werden. Die ist dann allerdings nach den vom Bundessozialgericht in mehreren Entscheidungen aufgestellten Grundsätzen durchzuführen (vgl. nachfolgenden Abschnitt). Als Maßstab für angemessene Wohnkosten kann der örtliche Mietspiegel dienen, es können aber auch weitere statistische Daten zu regionalen Wohn- und Heizkosten herangezogen werden. Die Kommunen müssen nachvollziehbar begründen, wie und auf welcher Grundlage die Maßstäbe ermittelt wurden. Diese Begründung wird, wie die Satzung auch, ortsüblich bekanntgegeben und obliegt der Überprüfung durch die Landessozialgerichte und obersten Landesbehörden. Damit soll für die Leistungsbezieher ein Höchstmaß an Transparenz und Nachvollziehbarkeit erreicht werden. Überprüfung der Angemessenheit im Einzelfall Die Angemessenheit wird nach der Produkttheorie bestimmt: Nach einhelliger Auffassung der Gerichte und ständiger Rechtsprechung des BSG siehe nachfolgende Entscheidungen bestimmt der Gesamtmietpreis der Wohnung, d.h. die Summe aus Kaltmiete und kalten Betriebskosten die Angemessenheit. Auf die Angemessenheit der einzelnen Faktoren kommt es nicht an.

134 118 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Zur Angemessenheit der Wohnfläche hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Ur - teilen vom 7. November 2006 B 7b AS 10/06 R und B 7b AS 18/06 R sowie vom 22. September 2009 B4 AS 70/08 R und vom 19. Oktober 2010 B14 AS 2/10 R folgende Prüfschritte formuliert: 1. Prüfschritt (Wohnfläche): Zunächst muss die Größe der von der Bedarfsgemeinschaft gemieteten Wohnung festgestellt werden; d.h. zu ermitteln ist die Quadratmeterzahl der im Streitfall konkret betroffenen Wohnung. Dabei ist auf die Wohnungsgrößen, die sich aus 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung vom 13. September 2001 (WoFG, BGBl. I 2376) ergeben, abzustellen. Hierzu erlassen die einzelnen Bundesländer Richtlinien; nach diesen landesrechtlichen Regelungen richtet sich typisierend die Angemessenheit der Wohnfläche, mit der Möglichkeit von Ausnahmen. Nach den Kriterien zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus gilt eine Mietwohnung wie folgt als angemessen (BSG-Urteile vom 7. November B 7b AS 10/06 R und B 7b AS 18/06 R): Die nachfolgenden Angaben sind Richtwerte l 1 Person = cca qm l 2 Personen = ca qm (zwei Wohnräume) 1) l 3 Personen = ca qm (drei Wohnräume) 1) l 4 Personen = ca qm (vier Wohnräume) 1) l Jede weitere Person = ca qm 1) Auf die Zahl der Wohnräume werden Küche, Bad und Nebenräume nicht angerechnet. Zur Ermittlung der Quadratmeterzahl ist grundsätzlich auf die Anzahl der Personen in der Bedarfsgemeinschaft abzustellen (Aufteilung nach Köpfen). Es gibt jedoch Sonderfälle (z. B. Haushaltsgemeinschaften oder Untermietverhältnisse), in denen eine solche Aufteilung nicht angezeigt ist (Urteile des BSG vom B 11b AS 1/06 R und vom B 14/11b AS 7/07 R). l Bei Wohngemeinschaften, die keine Bedarfsgemeinschaft sind im Sinne des 7 Abs. 3 SGB II, wird der Wohnungsbedarf für einzelne Hilfebedürftige nach dem Typ alleinstehend bestimmt. l Bei Bedarfsgemeinschaften innerhalb einer Wohngemeinschaft wird der Woh nungsbedarf nach der Zahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ermittelt. In solchen Fällen ist die Aufteilung der Wohnkosten grundsätzlich nach Köpfen vorzunehmen (BSG vom 18. Juni 2008 B 14/11b AS 61/06 R).

135 UNTERKUNFTSKOSTEN 119 Bei diesem Verfahren ist auch der zukünftige Bedarf berücksichtigen. So sollte z.b. bei Schwangerschaft nicht auf eine kleinere Wohnung verwiesen werden, wenn die aktuellen Unterkunftskosten der Wohnung nach der Geburt angemessen sein werden. 2. Prüfschritt (Wohnungsstandard): Angemessen sind die Aufwendungen für eine Wohnung nur dann, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Die für die Vergleichsbetrachtung relevanten Wohnungen müssen im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen im räumlichen Bezirk liegen, der den Vergleichsmaßstab bildet. Dabei dürfen nicht nur die Bestandsmieten des jeweiligen örtlichen Wohnungsmarktes berücksichtigt werden, vielmehr ist zu prüfen, zu welchem Mietpreis dem Standard entsprechender Wohnraum am Wohnungsmarkt angeboten wird (verfügbare Miete). Wenn zu dem ermittelten angemessenen Preis keine Wohnungen verfügbar sind, ist der Richtwert ggf. zu überprüfen (BSG vom B 7b AS 10/06 R). Der Vergleichsbereich muss so gestaltet sein, dass auch nach Berücksichtigung der Nachfragekonkurrenz durch andere Personen mit niedrigem Einkommen (z. B. Studenten) alle Leistungsberechtigten eine realistische Möglichkeit haben, eine im Richtwertbereich liegende Unterkunft anmieten zu können. Kosten für eine Garage oder einen Stellplatz werden nur anerkannt, wenn die Anmietung untrennbar mit dem Mietvertrag verbunden, eine isolierte Kündigung oder Untervermietung nicht erlaubt ist und die Kosten Bestandteil der insgesamt angemessenen Grundmiete sind. Das Ergebnis aus den Prüfschritten 1 und 2 bildet einen Richtwert, der die abstrakte Angemessenheit bestimmt. Er ist das Produkt von abstrakt zulässiger Quadratmeterzahl und abstrakt ermitteltem Quadratmeterpreis (Produkttheorie nach dem BSG-Urteil vom B 7b AS 10/06 R). Mit der Produkttheorie ist das Produkt aus angemessener Wohnungsgröße und Wohnungsstandard gemeint. Letzterer schlägt sich regelmäßig im Quadratmeterpreis nieder. Leistungsbezieher können daher auch wählen, ob sie zugunsten eines höheren Wohnungsstandards eine kleinere Wohnfläche oder umgekehrt in Kauf nehmen, soweit das Produkt angemessen ist. Gleiches gilt auch für die kalten Betriebskosten. Hinweis: Als räumlicher Vergleichsmaßstab ist in erster Linie der Wohnort des Leistungsberchtigten maßgebend. Ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit einer Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wäre, kann von ihm im Regelfall nicht verlangt werden (so ebenfalls das BSG-Urteil vom B 7b AS 10/06 R).

136 120 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II 3. Prüfschritt (Angemessenheit von Unterkunftskosten): Der ermittelte Richtwert sagt noch nichts über die konkrete Angemessenheit der Unterkunftskosten aus. Dazu ist eine Einzelfallprüfung erforderlich; denn nicht jede Miete, die den Richtwert überschreitet, ist eine unangemessene Miete. Vielmehr kann sie im Einzelfall durchaus angemessen sein. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die tatsächlichen Mietkosten den festgelegten Richtwert übersteigen. Unangemessene Unterkunftskosten können z.b. dann nicht übernommen werden, wenn der Leistungsbezieher durch Anmietung einer zu teuren Unterkunft die Hilfebedürftigkeit sehenden Auges herbeigeführt hat (vgl. BVerwG vom C 2.85, FEVS 36, 184 ff.). Danach werden im nächsten Schritt Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt. Bei der erforderlichen Einzelfallprüfung sind etwaige besondere Lebensumstände des Leistungsbeziehers und der Mitglieder seiner Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen. Der abstrakt ermittelte Richtwert muss dann um einen Zuschlag, der die konkreten Besonderheiten des Einzelfalles wiedergibt, erhöht werden. Besondere Lebensumstände können z.b. sein: l Alleinerziehende oder lange Wohndauer bei älteren Menschen (auch ambulant betreutes Wohnen), l Änderung der familiären Situation (z. B. Trennung/Scheidung, Schwangerschaft), l kurzzeitige Hilfebedürftigkeit (z.b. Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt), l Menschen mit Behinderungen, die einen zusätzlichen Wohnraumbedarf benö - tigen (z.b. Rollstuhlfahrer), l schwere chronische Erkrankungen sowie Erkrankungen, die die Mobilität erheb - lich beeinträchtigen, l Menschen, die auf bestimmte soziale Bezüge und Kontakte in ihrem Wohn - umfeld angewiesen sind (z. B. suchtkranke Menschen), l Vermeidung von Wohnungslosigkeit, l Personen, die pflegebedürftige Familienangehörige versorgen, l regelmäßige Ausübung des Umgangsrechts, also häufige Kontakte mit leiblichen Kindern und längerem Aufenthalt / Unterbringung. Abschließend ist sodann zu prüfen, ob nach der Struktur des örtlichen Wohnungsmarktes Leistungsberechtigte tatsächlich auch die konkrete Möglichkeit haben, eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung konkret auf dem Wohnungsmarkt anmieten zu können. Besteht eine solche konkrete Unterkunftsalternative nicht, sind die Aufwendungen für die tatsächlich gemietete Unterkunft als konkret angemessen anzusehen. Konkrete örtliche Gegebenheiten ergeben sich aus entsprechenden Mietspiegeln bzw. Mietdatenbanken.

137 UNTERKUNFTSKOSTEN 121 Liegen diese nicht vor, so muss der SGB II-Träger für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich eigene grundsicherungsrelevante Mietspiegel oder Tabellen erstellen. Auf die Wohngeldtabellen kann zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten nicht zurückgegriffen werden, da sie nicht nach Wohnstandard differenzieren. Entscheidend ist, dass tatsächlich Wohnungen zu den als angemessen bewerteten Mieten vorhanden und für den Leistungsberechtigten zugänglich sind. Eine höhere Miete kann daher trotzdem angemessen sein, wenn es keine kostengünstigere Alternative gibt. Allerdings muss der Leistungsberechtigte in diesem Fall nachweisen, dass er ständig und konsequent allen Angeboten an privaten, städtischen und öffentlich geförderten Wohnungen nachgegangen ist und dennoch ein Wohnungswechsel nicht möglich war. Wirtschaftlichkeitsprüfung bei unangemessenen Kosten Sind Unterkunftskosten unangemessen hoch, muss eine Absenkung nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre ( 22 Abs. 1 S. 4 SGB II). Damit hat das Jobcenter ausdrücklich die Möglichkeit, auch (zeitweise) unangemessen hohe Wohnkosten zu übernehmen, wenn die Kosten bei einem Wohnungswechsel höher wären (z.b. durch Übernahme der Mietkaution, der Kosten für einen Umzugswagen und die Verpflegung der Helfer). Das ist regelmäßig der Fall, wenn absehbar ist, dass der Leistungsbezug in naher Zukunft endet, weil eine Arbeit aufgenommen wird oder der Rentenbezug unmittelbar bevorsteht. Befristeter Bestandsschutz für unangemessen teure Wohnungen Ein Umzug kommt nur dann in Betracht, wenn die Wohnung unangemessen groß und die Kosten unangemessen hoch sind. Für die Angemessenheit sind die Lebens - umstände während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgeblich. Die Entscheidung hierüber trifft das Jobcenter vor Ort. Zu einem Umzug kann der Leistungsberechtigte zwar nicht gezwungen werden, allerdings werden nach Ablauf einer Frist von in der Regel sechs Monaten nur noch die angemessenen Kosten übernommen. Unangemessene Unterkunftskosten sind unter Berücksichtigung der Besonderheit des Einzelfalles als Bedarf des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft (BG) so lange zu berücksichtigen, l l wie es dem Leistungsberechtigten oder der BG nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken,

138 122 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II l in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (kürzere Frist ist nach Lage des Wohnungsmarktes und sonstigen Umständen möglich, aber auch eine Verlängerung in Ausnahmefällen, (etwa bei Krankheit, Behin derung, Schwangerschaft, kurzfristiger Bedürftigkeit, längeren Kündigungsfristen). Wie können unangemessene Kosten reduziert werden? Möglichkeiten zur Kostensenkung l l Wohnungswechsel Daneben ggf. Kostensenkung der Miete im Rahmen des BGB: Verhandlung mit dem/der Vermieter/in über eine Mietsenkung, Mietpreisüberhöhungen von über 20 % der ortsüblichen Vergleichsmiete sind Ordnungswidrigkeiten; der darüber liegende Betrag muss nicht bezahlt werden und kann vom Vermieter auch rück wirkend zurückgefordert werden, Mieterhöhungen über die ortsübliche Vergleichsmiete hinaus ist nicht zuzustimmen. Wirksame Mieterhöhungen sind grundsätzlich zustimmungspflichtig, Mietminderung wegen Mängeln der Mietsache, Untervermietung: In der Regel ist aber die Zustimmung des Vermieters notwendig. Bei unangemessenen Kosten ist für die Neubestimmung ausschlaggebend das l örtliche Verhältnis von Haushalten über der aktuellen Angemessenheitsgrenze und l die Zahl der verfügbaren Wohnungen. Damit ist das Ziel verbunden, dass alle Hilfeempfänger am Ort tatsächlich die Möglichkeit haben müssen, mit den Angemessenheitsgrenzen eine bedarfsgerechte, menschenwürdige Unterkunft anmieten zu können (LSG Thüringen vom L 7 AS 334/05 ER). Wann ist die Absenkung der Unterkunftskosten zulässig? Dem Kostensenkungsverfahren muss vorausgehen l die Feststellung der Überschreitung des Richtwertes (die tatsächliche Miete liegt oberhalb des Richtwertes abstrakte Angemessenheit). l die Prüfung, ob Besonderheiten des Einzelfalles vorliegen. Wenn Besonderheiten vorliegen, werden die Unterkunftskosten über den Richtwert hinaus in angemessener Höhe anerkannt.

139 UNTERKUNFTSKOSTEN 123 l die Prüfung der Zumutbarkeit der Kostensenkung und damit eines Wohnungswechsels. Ist ein Wohnungswechsel nicht zumutbar und scheidet eine anderweitige Kostensenkung aus, sind weiterhin die tatsächlichen Kosten zu übernehmen. Nach der Rechtsprechung dürfen Unterkunftskosten erst abgesenkt werden, wenn 1. eine konkrete Aufforderung zur Kostensenkung ergangen ist, die die Anforderungen an die Wohnungssuche sowie die Nachweise und die Angemessenheitsgrenze beschreiben muss; 2. die Kostensenkung zumutbar und möglich ist; 3. tatsächliche Kosten sind in der Regel bis zu sechs Monate zu übernehmen. Diese Aufforderung ist nach BSG-Urteil vom B 14 / 7b AS 70/06 R kein gesondert anfechtbarer Verwaltungsakt, sondern lediglich ein Informationsschreiben. Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Aufforderung zum Wohnungswechsel ist daher durch einen vorbeugenden Unterlassungs antrag möglich (LSG Berlin-Brandenburg vom L 14 B 1068/06). Im Übrigen besteht gegen den Bescheid, der die Absenkung der Unterkunfts kosten regelt, über das Widerspruchs- und Klageverfahren ausreichender Rechtsschutz. Eine Kürzung ist unzulässig, wenn der Wohnungswechsel unzumutbar ist. Dies ist in der Regel der Fall bei l Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Schwangerschaft, l nur vorübergehendem Hilfebedarf, l Abschlussprüfungen, Examen bei Studenten, Auszubildenden, oder wenn l kein Wohnraum unter der Angemessenheitsgrenze verfügbar ist, l die vorherige Zustimmung zum Bezug erfolgt ist, l die Mietersparnis in keinem Verhältnis zu den Mehrkosten steht (z.b. Maklergebühr, Renovierung, Umzug, Kaution, doppelte Mieten...). Liegt kein Regelfall vor, sind die Fristen zu verlängern oder die Kosten gelten im besonderen Einzelfall damit als angemessen, z.b. bei l angespanntem Wohnungsmarkt, l erschwertem Zugang zum Wohnungsmarkt (z.b. Schufaeintrag, persönliches Erscheinungsbild...), l eingeschränktem Angebot, z.b. Wohnung am Ort notwendig (Schul- oder Erziehungsprobleme verstärken sich durch Schulwechsel, Angehörige in der Nachbarschaft leisten notwendige Unterstützung), l eingeschränktem Angebot z.b. bei großen Familien, l langen Kündigungsfristen, bei denen der Vermieter einem vorzeitigem Vertragsende nicht zustimmt. Unter Umständen liegt wegen hoher Kosten für doppelte Mieten Unwirtschaftlichkeit eines Wohnungswechsels vor.

140 124 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Das Hessische Landessozialgericht hat mit Beschluss vom L 7 AS 122/05 ER entschieden, dass es gewährleistet sein muss, dass l nach der Struktur des örtlichen Wohnungsbestandes der Hilfeempfänger tatsächlich die Möglichkeit hat, mit den als angemessen bestimmten Beträgen l eine bedarfsgerechte und menschenwürdige Unterkunft anmieten zu können. l Ist eine kostengünstigere Wohnung konkret nicht verfügbar und zugänglich, sind die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Lauf der Sechs-Monats-Frist Die Sechs-Monatsfrist läuft erst nach Aufforderung zur Senkung der Unterkunfts - kosten. Dabei muss das Jobcenter den Antragsteller hinreichend darüber aufklären, wie hoch die als maßgebend festgestellte Miete sein darf; falls Besonderheiten bestehen (wegen Gehbehinderung ist ein Aufzug notwendig), hat das Jobcenter eine erhöhte Informationspflicht; werden Angaben zur Übernahme von Beschaffungskosten (z. B. Maklerkosten, Kaution) gemacht, müssen diese richtig sein. Entbehrlich sind genaue Angaben über die Zusammensetzung der angemessenen Miete oder Angaben zum Nachweis ausreichender Suchbemühungen (BSG-Urteile vom B11b AS 41/06 R und B11b AS 43/06 R). Die Sechs-Monats-Frist als Sollfrist kann bei guter Lage des Wohnungsmarktes und sonstiger Umstände auch verkürzt werden. Sie ist andererseits in atypischen Fällen zu verlängern, z. B. wenn in absehbarer Zeit kostendeckende Einkünfte erzielt werden, bei längeren Kündigungsfristen des Mietvertrages, bei Sonderausstattung für die Wohnung (z. B. Rollstuhlfahrer), bei Schwangerschaft oder Alleinerziehenden mit zwei oder mehr Kindern. Wer trägt die Beweislast? Vor Aufforderung zur Kostensenkung trägt das Jobcenter die Beweislast, dass die aktuelle Wohnung unangemessen teuer ist, eine nennenswerte Anzahl von Wohnungen im Preisbereich des in Betracht kommenden Wohnungsmarktes vorhanden ist, die einen angemessenen Wohnungsstandard haben und auch für den Umzug verfügbar sind. Der erwerbsfähige Leistungsberechtigte trägt die Beweislast, dass er sich ernsthaft und intensiv um andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnungen bemüht hat und es ihm trotzdem nicht gelungen ist, eine günstigere und zumutbare Wohnung zu finden, oder es ihm nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

141 UNTERKUNFTSKOSTEN 125 Zum Nachweis ausreichender Suchbemühungen empfiehlt sich eine genaue Dokumentation (z. B. Auswertung der Tagespresse oder Internet, Vorsprache bei Baugenossenschaften und Amt zur Wohnungssicherung, bei gesundheitlichen Einschränkungen amtsärztliche Untersuchung). Weitere Unterkunftskosten Neben dem reinen Mietzins hat der Leistungsberechtigte weitere erhebliche Kostenpositionen zu tragen. Dazu zählen insbesondere l Heiz- und Nebenkosten, l Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten sowie die Mietkaution und l sonstige Kosten wie z.b. Nachzahlungen, Wohnungsrenovierungen usw. Heizkosten Grundsätzlich gilt: Leistungen werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Hierzu gehören l die Vorauszahlungen an den Vermieter bei Zentralheizung, l bei Ofenheizung die Kosten für Brennstoff an den Leistungsbezieher oder l die Füllung des Öl- bzw. Gastanks. l Rückerstattungen mindern die Unterkunftskosten künftiger Monate. Eine Pauschalierung ist mit der aktuellen Rechtslage nicht vereinbar und daher unzulässig (BSG-Urteil vom B 7b AS 40/06 R). Auch die Verwendung von Richtwerten als Kappungsgrenzen entspricht nicht der derzeitigen Rechtslage. Allerdings können seit 2011 in einer Satzung nach 22a Abs. 2 SGB II auch Pauschalen für das Heizen festgelegt werden. Dies ist nur rechtmäßig, wenn Besonderheiten im Einzelfall wie z. B. der bauliche Zustand, Alter und Lage des Wohnhauses oder Wetterverhältnisse berücksichtigt werden. Hinweis: Vorauszahlungen sind aber zunächst nur der vermutete Verbrauch. Der tatsächliche und für die Bewertung der Angemessenheit maßgebliche Verbrauch wird regelmäßig erst in der Abrechnung eines repräsentativen Verbrauchszeitraums festgestellt werden können. Das SG Oldenburg hat zur Angemessenheitsvermutung für Vorauszahlungen von Heizkosten am S 45 AS 165/05 ER entschieden, dass eine abstrakte und allgemeine Pauschalierung der Heizungskosten nur einen Anhaltspunkt für die Bestimmung der Angemessenheit der Heizungskosten bieten kann. Für die Festsetzung von Vorauszahlungen an Versorgungsunternehmen spricht eine Vermutung der Angemessenheit, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaft - liches und damit unangemessenes Heizverhalten vorliegen. Daher sind im Einzelfall grundsätzlich die monatlichen Abschläge für den Bezug von Gas als Ausgangspunkt

142 126 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II für die Kosten der Heizung zu nehmen (LSG Nordrhein-Westfalen vom L 19 B 68/05 AS ER). Angemessene Heizkosten bei Zentralheizung Heizkosten gelten grundsätzlich in der Höhe, wie sie sich aus dem Mietvertrag (einschließlich der Nebenkostenabrechnung) und der Festsetzung der Energieversorgungs - unternehmen ergeben, als angemessen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom L 8 AS 427/05 ER und vom L 6 AS 178/08 ER). Des Weiteren hängt die Höhe der Heizkosten von den Umständen des Einzelfalles ab, die bei der Prüfung der Angemessenheit mit zu bewerten sind. Dazu gehören insbesondere l der bauliche Zustand, Alter und Lage des Wohnhauses (z.b. angebaut oder frei stehend, Dachgeschoss), l Wärmedämmung, Art der Energiequelle, Energiepreise, l Wetterverhältnisse (z.b. strenger oder lang andauernder Winter) sowie l die persönlichen Verhältnisse des Leistungsberechtigten und seiner Angehörigen (z.b. Alter, Krankheit, kleine Kinder usw.). Zur Angemessenheit der Heizkosten hat das LSG Niedersachsen-Bremen am L 8 AS 439/05 ER entschieden, dass die Angemessenheit nur unter Betrachtung eines längeren Zeitraumes sachgerecht ermittelt werden kann. Insbesondere bei einer Beheizung durch Heizöl kann die Angemessenheit nicht anhand der Kosten überprüft werden, maßgebend ist vielmehr der Verbrauch. Sind die Heizkosten unangemessen hoch, wird das Jobcenter entsprechend dem Kostensenkungsverfahren bei Mietkosten vorgehen können (BSG vom B 14 AS 54/07 R). Dies gilt in den Fällen l unangemessener Unterkunft und unangemessener Heizkosten oder l angemessener Kosten der Unterkunft und unangemessener Heizkosten aufgrund erhöhter Wohnfläche in Abweichung von der angemessenen Wohnungsgröße. Liegen die tatsächlichen Heizkosten über der ermittelten Angemessenheitsgrenze und ist der Mehrverbrauch auf unwirtschaftliches Heizverhalten zurückzuführen, so ist der Leistungsträger nicht zur Übernahme der unangemessenen Mehrkosten verpflichtet. Allerdings dürfen die Heizkosten erst abgesenkt werden, wenn der Leistungsbezieher darüber informiert wurde, dass die Heizkosten bzw. ihre Verbrauchswerte unangemessen hoch sind. Dazu gehört die Information an Leistungsbezieher, l dass die Heizkosten unangemessen hoch sind, l welcher Verbrauch angemessen wäre, l dass sie ihr Heizverhalten ändern sollten, l dass zukünftig Heizkosten nur noch bis zu der konkret bezifferten angemessenen Höhe übernommen werden,

143 UNTERKUNFTSKOSTEN 127 l dass eine künftige Übernahme von unangemessenen Nachforderungen aus der Heizkostenabrechnung nicht mehr möglich sein wird. Frühestens nach der Mitteilung, dass die Kosten zu hoch sind und der Möglichkeit für Leistungsbezieher, ihre Kosten zu senken, sind nur noch die angemessenen Kosten zu übernehmen. Für die Vergangenheit kann die Höhe der Kostenübernahme wegen Unangemessenheit nicht beschränkt werden. Kosten für Warmwasser und Kochenergie Vom Jobcenter sind seit 1. Januar 2011 auch die zur zentralen Erzeugung von Warmwasser entstehenden Kosten als Bestandteil der Unterkunftsbedarfe nach 22 SGB II zu übernehmen. Für die Haushalte mit zentraler Warmwasserversorgung bedeutet das, dass die vom Vermieter geforderten Abschläge nicht mehr um Pauschalen oder Abrechnungsbeträge für Warmwasser in einer Heizkostenabrechnung verringert werden. Wird allerdings die Warmwasseraufbereitung dezentral durch in der Wohnung installierte Vorrichtungen (z.b. über elektrische Durchlauferhitzer und Boiler) erzeugt und erfolgt deshalb keine Kostenerstattung nach 22 SGB II, wird seit 1. Januar 2011 ein Mehrbedarf nach 21 Abs. 7 SGB II anerkannt. Die Höhe des Mehrbedarfs wird für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person nach dem für sie geltenden Regelbedarf prozentual gestaffelt (vgl. hierzu die Seite 112 ff.). Für den Fall, dass bei Wohnungen mit einer Gastherme sowohl Warmwasser erzeugt als auch gekocht oder geheizt und gekocht wird, wäre nach der Systematik der Berechnung des Regelbedarfs in der Regel der Anteil für das Kochen vom Abschlag an den Gasversorger bzw. Vermieter herauszurechnen. Der Grund dafür ist, dass im Regelbedarf bereits ein Anteil für Haushaltsenergie enthalten ist. Nach der Entscheidung des BSG vom B 14 AS 50/10 R muss aber ein Abzug des Energieanteils für das Kochen unterbleiben, wenn sich ein Bezugspunkt für dessen realistische Schätzung nicht finden lässt. In den neuen Regelbedarfen gibt es keinen Anhaltspunkt für die Höhe der Kochenergie. Der Abzug von Pauschalen für Kochenergie muss daher seit 1. Januar 2011 unterbleiben. Heizkosten bei Kohle-, Ölöfen, Nachtspeicherheizung, Stromgeräten Einmalige Heizkosten sind nach BSG-Urteil vom B 7b AS 40/06 R im Monat der Beschaffung als Bedarf zu berücksichtigen. Nicht zulässig ist die Gewährung monatlicher Teilbeträge anstelle der Erstattung der tatsächlichen, in einem Betrag anfallenden Aufwendungen für Heizmaterial. Unter einmalige Heizkosten fallen z.b. l die Betankung eines Öltanks oder die Lieferung von Kohle oder Holz. l Auf die Art des Heizstoffes kommt es nicht an. Sie sind in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, wenn sie angemessen sind.

144 128 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Die Beschaffung von Heizmaterial soll den zukünftigen Heizbedarf decken. Deswegen ist auch eine mehrmonatige Bevorratung möglich und aus wirtschaftlichen Gründen ratsam. Maßgeblich ist regelmäßig der Bewilligungszeitraum. Eine weitergehende Bevorratung kann dann sinnvoll sein, wenn ein weiterer Leistungsbezug hinreichend wahrscheinlich ist. Ein Bedarf besteht nicht, wenn Leistungsberechtigte noch über Heizmittel verfügen (BSG vom B 7b AS 40/06 R). Bei Personen, die nicht im laufenden Leistungsbezug stehen, ist fiktiv eine Aufteilung der Kosten auf den Zeitraum vorzunehmen, für den das Heizmaterial vorgesehen ist. Bezugszeitraum ist dabei der Bewilligungszeitraum bzw. Bevorratungszeitraum für laufende Leistungsbezieher. Nur wenn bei Berechnung der monatlich umgelegten Heizkosten Hilfebedürftigkeit besteht, können sie übernommen werden (vgl. LSG Baden-Württemberg vom L 12 AS 4195/08). Nach dem vorgenannten BSG-Urteil ist das Jobcenter grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Kostenübernahmeerklärung abzugeben. Wird aber nur gegen Barzahlung geliefert, kann der Bescheid über die Bewilligung der Geldmittel mit einer Zweckbindung ( 47 SGB X) und der Auflage, die Rechnung vorzulegen, verbunden werden. Wurde das Heizmaterial bereits vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit beschafft, besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme (BSG-Urteile vom B 7b AS 40/06 R und B 11b AS 39/06 R). Bei Heizung mit Einzelöfen (Kohle oder Öl) wird regelmäßig für die Heizperiode (Oktober bis April) eine Brennstoffhilfe gewährt, die sich nach Preisen wie bei Kellereinlagerung oder Einzelkauf richtet. Ist eine Kellereinlagerung möglich, wird eine Einmalzahlung zu Beginn der Heizperiode gewährt, um den Frühkaufrabatt nutzen zu können. Bei Ölheizung wird in der Regel für den ganzjährigen Betrieb der Heizung mit Warmwasserversorgung getankt. In diesem Fall bietet sich als sachgerechte Lösung eine aufs Jahr bezogene Durchschnittsbetrachtung an. Grundlage dafür kann die in den Vorjahren benötigte Ölmenge sein, bezogen auf den im Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Heizölliterpreis (vgl. auch Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom L 8 AS 439/05 ER). Das Jobcenter kann die Kostenübernahme auf die Menge begrenzen, die im Bewilligungszeitraum wahrscheinlich gebraucht wird (LSG Sachsen-Anhalt vom L 5 B 593/08 AS ER). Bei Nachtspeicherheizung besteht neben dem gesondert abgerechneten Heizstrom ein Bedarf an Strom, der für den ordnungsgemäßen Betrieb der Heizungsanlage gebraucht wird. Dieser Teil gehört zu den Unterkunftskosten, die nach 22 Abs. 1 SGB II zu übernehmen sind und ist nicht bereits im Regelbedarf enthalten. Wird die Wohnung mit separaten Stromgeräten beheizt, gehört dieser Energieanteil auch zu den Unterkunftskosten. Die notwendige Abgrenzung zur Haushaltsenergie, die Bestandteil des Regelbedarfs ist, kann, wenn keine Einzelzähler vorhanden sind,

145 UNTERKUNFTSKOSTEN 129 nach der Wattzahl des Gerätes und der durchschnittlichen Gebrauchsdauer vorgenommen werden. Diese Werte sind dann Grund lage der Kostenerstattung. Neben-(Betriebs-)kosten Nach einer Entscheidung des BSG vom B 4 AS 48/08 R sind Be triebskosten entsprechend dem Mietvertrag, soweit sie rechtlich wirksam auf den/die Mieter/in umgelegt werden können ( 556 Abs. 1 BGB i.v.m. der Betriebs - kostenverordnung) zu erstatten. Darunter fallen z. B. l Wassergeld, Gebühren für Kanalisation, Müllbeseitigung, gemeinschaftliche Treppenbeleuchtung, Schornsteinreinigung, Wasserschaden- und Haftpflichtversicherung, laufende Kosten für Sondereinrichtungen wie z. B. Müllschlucker, Fahrstuhl, Straßenreinigungsgebühren, aber auch die Grundsteuer (soweit nicht schon in der Miete enthalten ist), Kosten für Gemeinschaftsantennen und Kabel - anschlussgebühren bei entsprechender Verpflichtung aus dem Mietvertrag. Soweit Aufwendungen für Schönheitsreparaturen nach dem Mietvertrag vom Mieter und nicht vom Vermieter zu tragen sind, gehören sie zu den Unterkunftskosten (BSG vom B 11b AS 31/06 R). Dazu zählen auch monatlich zu zahlende Modernisierungszuschläge. Übernahme der Kosten einer Einzugsrenovierung: Das BSG hat mit Urteil vom B 4 AS 49/07 R entschieden, dass Kosten der Einzugsrenovierung als Kosten der Unterkunft in angemessenem Umfang als Zuschuss (nicht Darlehen) zu übernehmen sind. Das gilt nicht, wenn die Wohnung bereits renoviert vermietet wird. Hierbei sind folgende Grundsätze zu beachten: Bevor man in einer Wohnung leben kann, muss sie bewohnbar sein. Voraussetzung ist, dass die Renovierung durch den Mieter ortsüblich ist, weil es im unteren Wohnsegment renovierte Wohnungen in nennenswertem Umfang nicht gibt, und die Aufwendungen zur Herstellung des Standards einer Wohnung im unteren Segment erforderlich sind. Kabelgebühren als Nebenkosten: Mit BSG-Urteil vom B 4 AS 48/08 R wurde entschieden, dass Gebühren für die Kabelnutzung grundsätzlich erstattungsfähige Nebenkosten sind ( 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Die Übernahme ist jedoch davon abhängig, ob sie der Art nach umlagefähig i.s.v. 556 BGB i.v.m. 2 Betriebskosten- VO und kraft Mietvertrags vom Mieter zu tragen sind, also nicht freiwillig übernommen werden, nur um einen bestimmten Ausstattungsstandard zu erreichen. Voraussetzung ist auch die Angemessenheit. An letzterer fehlt es bei Gebühren für die Kabelnutzung dann, wenn die Nutzung dem Mieter freigestellt ist und das Fernsehen/Radiohören durch eine andere technische Einrichtung (hier: Fernsehgemeinschaftsantenne), die fest mit der Mietsache verbunden ist, sichergestellt wird.

146 130 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II l Rückzahlungen und Guthaben, die sich aus dem Mietvertrag ergeben, mindern die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen ( 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II). Das LSG Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom Az.: L 3 AS 148/06 ER entschieden, dass eine Pauschalierung von Nebenkosten unzulässig ist. Nebenkosten sind in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen, soweit sie angemessen sind. Sie dürfen nicht ohne Anknüpfung an den tatsächlichen Bedarf und die örtlichen Verhältnisse pauschaliert festgesetzt werden. Pauschalen für Heizoder Nebenkosten sind ohne Prüfung des konkreten Einzelfalles daher unzulässig. Zur Frage, ob Betriebskosten angemessen sind, sind nach Möglichkeit für den ört - lichen Wohnungsmarkt repräsentative Erkenntnisquellen heranzuziehen, wie z.b. örtliche Betriebskostenspiegel (LSG Sachsen vom L 3 B 158/06 AS ER). Soweit Höchst- und Mindestwerte ausgewiesen werden, sind die statistischen Mittelwerte zugrunde zu legen, weil sich die Höhe der Betriebskosten in der Regel nach dem Baualter und der Gebäudeart richtet und nicht nach dem Wohnstandard. Fehlen genauere örtliche Quellen, kann zur Beurteilung der Betriebskosten auf die vom Mieterbund erhobenen Werte zurückgegriffen werden. Der Betriebskostenspiegel 2010/2011 (vgl. nachfolgende Übersicht) enthält eine umfassende und repräsentative Aussage zur monatlichen Durchschnittshöhe von Betriebskosten des Abrechnungs jahres 2009, differenziert nach West- und Ostbundesländern. Die über - wiegende Rechtsprechung sieht es als sachgerecht an, bei der Anwendung des 22 SGB II von den gewichteten Grenzwerten (Angaben in Quadratmeter und Monat) der Tabelle auszugehen. Kostenart Wert je m 2 /mtl. Kostenart Wert je m 2 /mtl. West / Ost West / Ost Grundsteuer 0,21 / 0,11 Gebäudereinigung 0,16 / 0,12 Wasser inkl. Abwasser 0,41 / 0,37 Gartenpflege 0,10 / 0,07 Strom 0,05 / 0,06 Schornsteinreinigung 0,04 / 0,02 Heizung 0,84 / 0,86 Versicherungen 0,15 / 0,09 Warmwasser 0,25 / 0,24 Hauswart 0,18 / 0,18 Aufzug 0,13 / 0,13 Antenne/Kabel 0,13 / 0,12 Straßenreinigung 0,07 / 0,04 Sonstiges 0,07 / 0,05 Müllbeseitigung 0,22 / 0,13 Die Angaben des Betriebskostenspiegels eignen sich nicht zur pauschalen Festlegung der Angemessenheit der nach 22 SGB II individuell zu zahlenden Betriebs- und Heizkosten. Mit seiner Hilfe kann jedoch vor Abschluss eines neuen Mietvertrages festgestellt werden, ob Vorauszahlungen realistisch kalkuliert wurden.

147 UNTERKUNFTSKOSTEN 131 Außerdem kann festgestellt werden, ob Betriebskostenabrechnungen überhöhte oder unwirtschaftliche Kosten beinhalten. Sofern Kosten deutlich über den Werten des Betriebskostenspiegels liegen, sind die Jobcenter zunächst verpflichtet, diese auch zu übernehmen, da die vom Vermieter in Rechnung gestellten Betriebskosten Bestandteil der tatsächlichen Unterkunftskosten nach 22 SGB II sind. Deutliche Abweichungen von den Durchschnittswerten können aber auch Anlass sein, einzelne Kostenpositionen genauer zu überprüfen, um dann in der Folge auf künftige Reduzierungen hinzuwirken. Es liegt daher beim Jobcenter, den Leistungsberechtigten nach exakter Überprüfung der Nebenkostenabrechnung ggf. auf Mängel und Korrekturbedarf hin zuweisen. Wohnungsbeschaffungs-, Umzugskosten und Mietkaution Die nachfolgende Übersicht soll einen schnellen Überblick zu möglichen Kosten verschaffen: Wohnungsbeschaffungs-/ Umzugskosten und Mietkaution l l l l l l l l l Beratung und Unterstützung bei der Wohnungssuche, ggf. als Leistung nach 16 Abs. 2 SGB II; dies trifft insbesondere bei besonderen sozialen Schwierigkeiten und bei Behinderung zu Wohnungsanzeige; Maklergebühr, wenn die Anmietung der neuen Wohnung zwingend und ohne Makler nicht möglich war Fahrten zur Wohnungsbesichtigung Abstandszahlungen Doppelte Mieten/Überschneidungskosten, wenn dies notwendig ist, um eine angemessene Wohnung zu erhalten, z.b. wegen Renovierungs - arbeiten oder Kündigungsfristen Mietkautionen als Darlehen ( 22 Abs. 6 Satz 3 SGB II) Genossenschaftsanteile als Darlehen Umzugskosten; allerdings kann auf Selbsthilfe verwiesen werden, soweit dies möglich und zumutbar ist; ein Verweis auf private Hilfe leistungen Dritter ist wegen der Haftungsfrage problematisch, aber auch deswegen, weil diese Hilfe nicht eingefordert werden kann Sind aber Eigenbemühungen wegen Behinderung, Krankheit oder Alter nicht zumutbar, müssen die Kosten einer Umzugsfirma übernommen werden; erforderlich ist die Vorlage von Kosten vor anschlägen, die Fest - setzung einer Pauschale ist unzulässig

148 132 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Mietkaution Die Mietkaution wird bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen Träger übernommen und zwar im Regelfall als Darlehen ( 22 Abs. 6 SGB II). Der Träger kann allerdings prüfen, ob ggf. Schonvermögen zur Bezahlung der Kaution / Genossenschaftsanteile eingesetzt werden muss. Dies ist zulässig, da die Kaution als Sicherheitsleistung das Schonvermögen nicht schmälert. Zur weiteren Sicherung der Mietkaution kommen in Betracht die l Sicherungsabtretung des Rückzahlungsanspruchs einschließlich aufgelaufener Zinsen / Dividenden oder die l Mietübernahmebescheinigung; öffentlich-rechtliches Leistungsversprechen gegenüber Vermietern (Urteil des BVerwG vom C 33/91). Nach der Gesetzesbegründung kann die Mietkaution in besonders gelagerten Ausnahmefällen auch als Zuschuss erbracht werden. Ein solcher Fall liegt vor, wenn mit dem Darlehen der Zweck der Vorschrift nicht erreicht werden kann, z.b. wenn l mit der Rückzahlung der Mietkaution durch den Vermieter von vornherein nicht gerechnet werden kann, weil der Leistungsberechtigte bereits häufiger damit aufgefallen ist, Schäden zu hinterlassen, für deren Reparatur oder sonstige Beseitigung die Mietkaution eingesetzt werden musste, oder l der Leistungsberechtigte die zurückgezahlte Kaution aus dem vorangegangenen Mietverhältnis zur Sicherung des Lebensunterhalts verbraucht hat und das Jobcenter insoweit keine Leistungen erbringen musste. Hinweis: Die Mietkaution ist dann notwendig, wenn dem Leistungsberechtigten bei Beendigung des alten Mietverhältnisses keine Kaution / Genossenschaftsanteile ausgezahlt werden. Dann ist aus der Hilfebedürftigkeit in der Regel zu schließen, dass ohne Zusicherung der Über nahme solcher Kosten für die neue Wohnung kein Mietverhältnis in angemessenem Zeitraum begründet werden kann. Mietkaution als Darlehen sowie dessen Tilgung Die Mietkaution wird bei vorheriger Zusicherung des Jobcenters als Darlehen erbracht ( 22 Abs. 6 S. 3 SGB II). l Nach 42a Abs. 1 SGB II dürfen Darlehen aber nur erbracht werden, wenn der Be - darf nicht durch Vermögen nach 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 1a und 4 SGB II gedeckt werden kann. l Damit wird klargestellt, dass Darlehen nur an hilfebedürftige Personen im Sinne des SGB II vergeben werden können. Daraus folgt, dass Vermögen in Höhe des Grundfreibetrages von 150 je vollendetem Lebensjahr für jede in der BG lebende volljährige Person und deren Partner, mindestens aber jeweils

149 UNTERKUNFTSKOSTEN und höchstens 9.750, oder je nach Geburtsdatum des Leistungsberechtigten ( 12 Abs. 2 Nr.1), oder des notwendigen Anschaffungsfreibetrages in Höhe von 750 für jede in der BG lebende leistungsberechtigte Person ( 12 Abs. 2 Nr.4) zur Deckung des Bedarfs für eine Mietkaution vorab eingesetzt werden muss. l Darlehen können an einzelne Mitglieder von BG oder an mehrere gemeinsam vergeben werden. Die Rückzahlungsverpflichtung trifft die Darlehensnehmer. Beziehen Darlehensnehmer laufend Alg II / Sozialgeld, wird das Darlehen ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 % des maßgebenden Regelbedarfs getilgt ( 42a Abs. 2 SGB II). Die Aufrechnung wird durch schriftlichen Verwaltungsakt erklärt. Zahlt der Vermieter die Mietkaution zurück, wird der Rückzahlungsanspruch aus Darlehen sofort in Höhe des noch nicht getilgten Darlehensbetrages fällig ( 42a Abs. 3 SGB II). Nach Beendigung des Leistungsbezuges ist der noch nicht getilgte Darlehensbetrag sofort fällig ( 42a Abs. 4 SGB II). Über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags soll eine Vereinbarung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden. Aufschläge für (Teil-)Möblierung Nach 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II gehören die Ausgaben für Hausrat zu dem aus dem Regelbedarf zu deckenden Bedarf. Eine Differenzierung ist im SGB II nicht möglich (BSG vom B 14/7b AS 58/06 R). Es ist zu daher prüfen, ob l die Wohnung nur mit dem Aufschlag für (Teil-)Möblierung anzumieten war und l ob sich der Mietpreis auch unter Einbeziehung des Aufschlags noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort hält (vgl. BSG zu den Kosten für eine Garage vom B 7b AS 10/06 R). Umzug 22 Abs. 1 S. 2 SGB II regelt, dass in den Fällen, in denen sich die angemessenen Kosten einer Mietwohnung nach einem nicht erforderlichen Umzug erhöhen, weiter hin nur die Leistungen in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht werden. Damit werden die Unterkunftskosten in den Fällen auf die bis herigen angemessenen Kosten begrenzt, in denen Leistungsberechtigte unter Aus schöpfung der durch den kommunalen Träger festgelegten Angemessenheits - grenzen für Wohnraum in eine Wohnung mit höheren, gerade noch angemessenen Kosten ziehen.

150 134 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Diese Begrenzung gilt nicht, wenn der Wohnungswechsel zur Eingliederung in Arbeit, aus gesundheitlichen oder sozialen Gründen erforderlich ist. Folgende Gründe können z.b. in Betracht kommen: l der Träger veranlasst den Umzug zur Kostensenkung, l berufliche Gründe (bessere Chancen auf einen Ausbildungsplatz) oder private Gründe (z.b. Scheidung), l die bisherige Wohnung wird besonderen familiären Verhältnissen nicht gerecht (z.b. beengte Wohnverhältnisse nach der Geburt eines weiteren Kindes), l ein rechtskräftiges Räumungsurteil liegt vor, l unzumutbares Wohnumfeld (z.b. Verwahrlosung, drohende Gewalt durch Dritte), l schlechte sanitäre Verhältnisse oder Schimmelbefall der Wohnung. Vorherige Zusicherung zur Übernahme der Unterkunftskosten 22 Abs. 4 S. 1 SGB II regelt, dass ein Hilfebedürftiger, wenn er in eine andere Wohnung umziehen will, vor Abschluss des Mietvertrages die Zusicherung des SGB II- Trägers zur Übernahme der Kosten einholen soll. Die Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft ist keine Anspruchsvoraussetzung (BSG vom B 7b AS 10/06 R). Wird die Zusicherung nicht eingeholt, schließt dies eine Kostenübernahme für die neue Unterkunft nicht aus. Der Träger ist nur zur Zu sicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Zieht der Leistungsberechtigte ohne vorherige Zusicherung in eine andere Wohnung um, werden nur die angemessenen Kosten der Wohnung übernommen. Ist sie teurer, muss er den unangemessenen Teil selbst tragen. Hinzu kommt das Risiko, dass Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten nicht erstattet werden. Vorherige Zusicherung zur Übernahme der Wohnungs beschaffungs- und Umzugskosten Zur Übernahme von Umzugskosten als auch der Kosten zur Beschaffung einer Wohnung wie z.b. Wohnungsanzeige, Maklergebühr, Abstandszahlungen und Mietkautionen ist ebenfalls eine vorherige Zusicherung erforderlich. Die Zusicherung nach 22 Abs. 6 SGB II ist nach BSG-Urteil vom B 7b AS 10/06) eine Anspruchsvoraussetzung. Bei der Prüfung, ob eine Zusicherung erteilt werden kann, muss als ungeschriebene Gesetzesvoraussetzung die Angemessenheit der anfallenden Kosten vorliegen. Damit eine Zusicherung rechtswirksam wird, muss sie nach 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X schriftlich erteilt werden. Sie soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den SGB II-Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann ( 22 Abs. 6 SGB II). Mietkautionen werden vom Jobcenter am neuen Wohnort in der Regel als Darlehen gewährt, alle anderen Kosten übernimmt das Jobcenter am alten Wohnort.

151 UNTERKUNFTSKOSTEN 135 Besondere Regelung für unter 25-Jährige Ziehen unter 25-jährige Personen erstmalig aus dem Haushalt ihrer hilfebedürftigen Eltern, werden ihnen die Kosten für eine Wohnung, die Heizung sowie die Neben - kosten für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erstattet, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Mietvertrages zugesichert hat ( 22 Abs. 5 SGB II). Mit dieser Regelung sind Personen betroffen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und erstmalig eine Wohnung beziehen wollen. Dies hält der Gesetzgeber für zumutbar, weil 3 Abs. 2 SGB II für Jugendliche den Anspruch vorsieht, unverzüglich in eine Arbeit oder Ausbildung vermittelt zu werden. Der Leistungsausschluss wird daher im Regelfall von kürzerer Dauer sein. Kein Erstauszug i.s.d. 22 Abs. 5 SGB II liegt vor, wenn z.b. l junge verheiratete Volljährige oder mit Partner(in) aus dem Elternhaus ausziehen, l junge Volljährige ausziehen, um mit Partner(in) in einem eigenen Haushalt zusammenzuleben, l eine Schwangere oder eine junge Volljährige, die ein Kind bis zum 6. Lebensjahr betreut, auszieht, l nach einem bereits genehmigten Erstauszug ein Folgeumzug stattfindet, l von einer zur anderen Eltern-Bedarfsgemeinschaft umgezogen wird oder l die Eltern aus einer mit jungen Volljährigen bewohnten Wohnung ausziehen. Wird die Zusicherung nicht gegeben oder eingeholt, so hat dies zur Folge, dass l die Unterkunftskosten nicht übernommen werden, l die Jugendlichen darüber hinaus nach 20 Abs. 3 SGB II bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur einen Regelbedarf von 299 monatlich erhalten, l in diesen Fällen nach 24 Abs. 6 SGB II auch keine Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung gewährt werden und l der Mietzuschuss nach 27 Abs. 3 SGB II nicht übernommen wird. Diese Folgen treten nicht ein, wenn die Zusicherung zum Auszug erteilt wurde. Der kommunale Träger muss die Kostenübernahme in Härtefällen zusichern. Diese liegen dann vor, wenn 1. der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, 2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder 3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt. Unter diesen Voraussetzungen kann auch vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war,

152 136 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II die Zusicherung vor dem Auszug einzuholen. Die Zusicherung kann dann auch nach Abschluss des Mietvertrages eingeholt werden. Der Begriff schwerwiegende soziale Gründe kann in Anlehnung an das BSG-Urteil vom B 7 AL 38/03 R ausgelegt werden. Danach gelten folgende Grundsätze: l schwerwiegende soziale Gründe können sowohl aus elterlicher als auch aus der Sicht des jungen Volljährigen vorliegen; l im Übrigen kommt es auf ein Verschulden des Jugendlichen nicht an; l Störungen im Eltern-Kind-Verhältnis sind schwerwiegend, wenn eine Besserung nicht zu erwarten ist; l gibt es keine Hinweise, dass höhere Alg II-Leistungen angestrebt wurden, muss die Entscheidung von Eltern und Jugendlichem, aufgrund persönlicher Differenzen nicht mehr zusammenleben zu wollen, respektiert werden. Schwerwiegende soziale Gründe aus der Sicht des jungen Volljährigen können z.b. l die Suchterkrankung der Eltern sein, eine unzumutbare räumliche Unterbringung, ständige Gängelei oder tiefe Streitigkeiten zwischen Stiefgeschwistern. Aus der Sicht der Eltern können z.b. l die Suchterkrankung des Jugendlichen, Straffälligkeit oder schwere Beleidigung zutreffen. Bei den sonstigen, ähnlich schwerwiegenden Gründen handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der die Möglichkeit schafft, Besonderheiten des Einzelfalles zu würdigen. Denkbare Fälle können sein z. B. Schwangerschaft, Umzug des Jugend - lichen in die Nähe eines Angehörigen, zu dem eine besondere Beziehung besteht oder Eingewöhnungsprobleme am neuen Wohnort der Familie und Rückkehr an den alten Wohnort. Ergänzend gilt, dass Jugendliche, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollen det haben, auch dann keine Leistungen für Unterkunft und Heizung erhalten, wenn sie vor Antragstellung in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen. Damit soll sichergestellt werden, dass Jugendliche die notwendige Zusicherung des Leistungsträgers für eine Übernahme der Kosten nicht dadurch umgehen können, dass sie bereits vor Beginn des Leistungsbezuges eine Wohnung beziehen. Übernahme von Miet-/Energieschulden Werden Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies l zur Sicherung der Unterkunft oder l zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist.

153 UNTERKUNFTSKOSTEN 137 Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Bei der Prüfung, ob die Schuldenübernahme gerechtfertigt ist, sind der Umfang des Bedarfs, die Ursachen des Bedarfs, das Verhalten der Leistungsberechtigten, ihre Selbsthilfemöglichkeiten, ihre wirtschaftliche Situation und ihre Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen. Bevor jedoch eine Schuldenübernahme erfolgt, ist zu prüfen, ob der Leistungsberechtigte seine Schulden etwa durch Einsatz von Vermögen nach 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB II (durch Freibeträge geschütztes Vermögen) vorrangig tilgen kann. Ist dies nicht möglich, sollen Geldleistungen in der Regel als Darlehen erbracht werden. In begründeten Einzelfällen ist es auch möglich, dass die Schuldenübernahme als Beihilfe erfolgt. Gleiches gilt für vergleichbare Notlagen wie z.b. Energiekostenrückstände, wenn ansonsten eine Sperrung der Versorgung droht (z.b. Heizkosten, nicht Haushaltsstrom). Zur Abwendung bzw. Aufhebung einer Energieversorgungssperre hat der Leistungs - bezieher folgende vorrangigen Möglichkeiten: l Zahlung der Rückstände aus seinem ansonsten geschützten Vermögen ( 22 Abs. 8 Satz 3 SGB II) oder l Abschluss einer Stundungs- bzw. Ratenzahlungsvereinbarung. Dabei muss allerdings neben der Schuldentilgung auch die laufende Abschlagszahlung gewährleistet sein (z. B. direkte Zahlung an den Energieversorger). Der Energieversorger darf keine Mindesthöhe der Rate verlangen. Damit das Jobcenter rechtzeitig Kenntnis von einer solchen Notlage erhält, verpflichtet 22 Abs. 9 SGB II das Gericht, bei dem eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach 543 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit 569 Abs. 3 BGB eingeht, dem örtlich zuständigen Job - center oder der von diesem beauftragten Stelle unverzüglich folgende Angaben mitzuteilen: 1. den Tag des Eingangs der Klage, 2. die Namen und die Anschriften der Parteien, 3. die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete, 4. die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung, 5. den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist und 6. soweit bekannt, den Tag der Rechtshängigkeit.

154 138 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht. Mietkosten sollen auch an den Vermieter oder an einen anderen Empfangsberechtigten gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung sonst nicht sichergestellt ist (vgl. Seite 114 f.). Welche Kosten sind bei Wohneigentum notwendig? Kreditzinsen dauernde Lasten Erhaltungsaufwand Heizkosten Nebenkosten Kosten bei Eigentumswohnung oder Eigenheim Tilgung nur ausnahmsweise, wenn es sonst zum Verlust des Wohneigentums käme z.b. Grundsteuern, öffentliche Abgaben, Versicherungs beiträge für Instandsetzung/-haltung und sonstige Aufwendungen zur Bewirtschaftung des Haus-/Grundbesitzes (dazu gehö ren auch Rücklagen bei Eigentumswohnungen) für Erwärmung der Wohnung/des Hauses (z.b. Kauf von Brennstoffen, aber auch wiederkehrende Voraus-/Nachzahlungen) wie bei Mietwohnungen üblich Angemessene Unterkunftskosten bei Wohneigentum Nach mittlerweile gefestigter BSG-Rechtsprechung sollen Eigentümer und Mieter bezüglich der durch das Wohnen verursachter Kosten gleich behandelt werden (z.b. BSG-Urteil vom B 14/11b AS 76/06 R). Vergleicht man die Unterkunftskosten bei Mietwohnungen mit denen bei Eigenheimen und Eigentumswohnungen, bestehen zwei grundsätzliche Unterschiede. l Zum einen haben Eigentümer zum Teil andere Kosten der Unterkunft als zur Miete Wohnende (z. B. Schuldzinsen statt Miete). l Zum anderen schützt 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II das selbst genutzte Wohn - eigentum, soweit es eine angemessene Größe hat. Dennoch darf bei der Gewährung von Unterkunftskosten nach 22 SGB II grund - sätzlich keine Privilegierung von Wohneigentümern gegenüber von Mietern eintreten (BSG vom B 14/7b AS 34/06 R und vom B 7b AS 2/05 R).

155 UNTERKUNFTSKOSTEN 139 Leistungen für Unterkunft und Heizung Gehört das selbst genutzte Wohneigentum aufgrund seiner Größe zum geschützten Vermögen nach 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II, ist zu prüfen, in welchem Umfang die Unterkunftskosten zu übernehmen sind. Wegen des Grundsatzes der Nichtprivilegierung von Eigentümern sind grundsätzlich die gleichen Anforderungen an die Leistungen für Unterkunft und Heizung, die für Mieter gelten, auch auf Eigentümer eines selbst genutzten und angemessenen Wohneigentums anzuwenden. Unterkunftskosten Zu den Unterkunftskosten zählen bei Wohneigentum die damit verbundenen Belastungen. Dazu gehören insbesondere: l die Schuldzinsen für Hypotheken und dauernde Lasten (z. B. Erbbauzins), l Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, l der Erhaltungsaufwand, l sonstige Aufwendungen zur Bewirtschaftung des Haus- und Grundbesitzes sowie l darüber hinausgehende Nebenkosten (umlagefähige Betriebskosten und Heizkosten) wie bei Mietwohnungen. Nach BSG-Urteil vom B 14/7b AS 58/06 R sind Unterkunftskosten in dem Monat, in dem sie tatsächlich anfallen, dem Bedarf hinzuzurechnen. Kosten sind demnach im Monat der Fälligkeit zu berücksichtigen. Eine monatliche Durchschnittsberechnung ist unzulässig. Schuldzinsen Zur Prüfung der Angemessenheit von Schuldzinsen gelten die gleichen Regeln wie zur Angemessenheit von Mieten. So sind auch bei Wohneigentum die Besonder - heiten des Einzelfalls zu prüfen, die bei Wohneigentum etwas abweichen können. So sind eigentumsspezifische Kriterien zu bewerten wie z.b. die Perspektive des Leistungsbezugs, Zeitraum zwischen Eigentumserwerb und Eintritt der Hilfebedürftigkeit, die Dauer der Restfinanzierung, Bedingungen bei Abschluss des Kreditvertrages. Tilgungsraten Das BSG hat mit Urteil vom B 7b AS 8/06 R entschieden, dass Tilgungsraten generell nicht im Rahmen der Unterkunftskosten zu übernehmen sind. Damit sollte Vermögensbildung zu Lasten des Steuerzahlers vermieden werden.

156 140 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Dieser Grundsatz muss allerdings durchbrochen werden, wenn im Rahmen der Selbsthilfe die Möglichkeit einer Tilgungsaussetzung oder -streckung nicht möglich ist. Das BSG hat daher mit Urteil vom B 14/11b AS 67/06 R festgestellt, dass die gesamten Finanzierungskosten bis zur Höhe der abstrakt angemessenen Kosten einer Mietwohnung zu übernehmen sind, wenn ohne eine auch anteilige Übernahme von Tilgungsraten der Eigentümer gezwungen wäre, sein Wohneigentum aufzugeben. Dabei ist nach BSG-Urteil vom B 14/7b AS 34/06 R nicht zwingend auf den Mietpreis für Neubauten abzustellen. Erhaltungsaufwand Unterkunftskosten bei Wohneigentum sind auch die Instandhaltungskosten, die die Bewohnbarkeit des Wohneigentums garantieren ( 22 Abs. 2 SGB II). Bei der Kosten - übernahme gilt allerdings der Grundsatz, dass eine Vermögensbildung oder eine Vermögenssteigerung durch Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist. Instand - haltungskosten werden daher im Bedarfsfall übernommen, wenn sie angemessen und erforderlich sind und wenn sie der Vermögenserhaltung dienen. Erhaltungsaufwand wird nicht als monatliche Pauschale mit dem Ziel der Rücklagenbildung erbracht; dies gilt auch für Aufwendungen für die Bewirtschaftung (BSG vom B 4 AS 38/08 R). Die Kosten für die Instandhaltung müssen auf ein notwendiges Maß beschränkt werden. Der Bedarf muss allerdings unter Berücksichtigung der im laufenden Monat sowie den darauf folgenden elf Kalendermonaten insgesamt anfallenden Kosten angemessen sein. Sind nachweisbare Kosten für Instandhaltung und Reparatur höher, kann das Jobcenter ein Darlehen gewähren. Eine Ausnahme gilt für die Instandhaltungsrücklage nach 16 Abs. 2 WEG. Der Eigentümer kann sich dieser Pflicht nicht entziehen. Eine Grenze bildet auch hier der über die reine Werterhaltung hinausgehende Kostenbeitrag, der nicht zu übernehmen ist (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom L 12 AS 3932/06). Weitere Nebenkosten Für Wohneigentümer entstehen in der Regel weitere Kosten, wie z.b. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Beiträge für Gebäude- und Haftpflichtversicherungen. Beispielhaft kann man die Regelung des 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des 82 SGB XII heranziehen. Heizkosten Bezüglich der Heizkosten bei Wohneigentum ist auf die für Mietwohnungen geltenden Kriterien abzustellen. Dabei ist Grundlage der Verbrauch von vergleichbar großem Wohnraum für Mietwohnungen. Allerdings sind auch hier ggf. die Besonderheiten des Einzelfalls zu beachten.

157 UNTERKUNFTSKOSTEN 141 Notwendige Kosten bei Wohnungslosen Ordnungsrechtliche Unterbringung/sonstige Unterbringung Wohnungsloser Übernahme Keine Übernahme l Nutzungsentgelt l Nutzungsentschädigung l Stellplatzmiete für Wohnwagen l Hotel- / Pensionskosten l Schlafsack Sonderfall: Unterkunftskosten von Inhaftierten Keine Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende insgesamt erhalten Personen, die in (voll-)stationärer Einrichtung / Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung z. B. Strafhaft, Untersuchungshaft, Sicherungsverwahrung untergebracht sind; die Dauer ist nicht entscheidend. Die Erhaltung von Wohnraum für Inhaftierte ist Aufgabe des Sozialhilfeträgers nach 67 ff. SGB XII (LSG NRW vom L9 B 9/05 SO ER; BayLSG vom L 7 B 605/08 AS ER und LSG Berlin-Brandenburg vom L 14 AS 218/ 11 B ER). Dauert die Inhaftierung länger als sechs Monate, können die restlichen Familienmitglieder auf eine kleinere Wohnung verwiesen werden, wenn die aktuellen Unterkunftskosten danach unangemessen hoch wären (LSG Berlin-Brandenburg vom L 20 B 1902/08 AS ER). Bei kürzerer Haftdauer (z. B. U-Haft) kann der Leistungsausschluss des Inhaftierten für die Restfamilie problematisch werden, wenn der SGB-Träger die Unterkunfts - kosten deswegen kürzt. Mietschulden können nur dann vermieden werden, wenn der SGB XII-Träger den gekürzten Anteil des Inhaftierten übernimmt. Denkbar ist auch, dass die Kosten für die Einlagerung von Möbeln übernommen werden. Eine vergleichbare Notlage kann insbesondere auch bei Energie schulden, Umzugskosten und bei Mietkaution angenommen werden. Lagerkosten und Aus - lösegebühr gehören zu den Unterkunftskosten nach 22 SGB (BSG-Urteil vom B 4 AS 1/08 R). Hinweis: Bei Untersuchungshaft ist stets von der Unschuldsvermutung aus zugehen; es besteht deshalb tägliche Entlassungsmöglichkeit und damit eine Pflicht zur Sicherung der Wohnung.

158 142 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Ausnahme für JVA-Freigänger Dies trifft nicht auf Personen zu, die zwar in stationären Einrichtungen untergebracht, aber unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind (z.b. JVA-Freigänger, die einer Arbeit nachgehen). Sie haben l Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten, l unabhängig von der Haftdauer, l da ihr Wohnbedarf nur noch teilweise durch die JVA abgedeckt wird und sie für Aufenthalte außerhalb der JVA eigenen Wohnraum benötigen. Diese Ausnahme gilt allerdings nicht für öffentlich geförderte Beschäftigungen wie z.b. 1-Euro-Jobs sowie die Beschäftigung in der JVA selbst. Ausfüllhinweise zur Anlage KDU (vgl. nachfolgenden Vordruck) Zur Feststellung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung l Sonstige Wohnkosten: Darunter sind die Kosten zu verstehen, die nicht im Mietvertrag aufgeführt sind. Grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig sind Stellplatzkosten, Stromkosten, GEZ-Gebühren, Kabelgebühren, Garagenmiete und Telefonkosten. l Angaben zu den genutzten Energiequellen: Im Regelbedarf sind die Kosten für die Warmwasserbereitung nicht enthalten. Diese Ausgaben werden im Rahmen der Unterkunft gewährt. Wird das Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen (z. B. Boiler etc.) erzeugt, kann ein Mehrbedarf anerkannt werden, soweit die Kosten nicht von den Kosten der Unterkunft gedeckt werden. l Vermieterin / Vermieter: Die Angaben zu Name, Anschrift und Bankverbindung des Vermieters sind nur erforderlich, soweit die Unterkunftskosten direkt an die Vermieterin/den Vermieter zu überweisen sind. Die Daten können auch zu einem späteren Zeitpunkt erhoben werden, insbesondere dann, wenn die Vermieterin/ der Vermieter mit der Datenerhebung nicht einverstanden sein sollte. l Schuldzinsen: Die anfallenden Schuldzinsen können z. B. durch Vorlage eines Jahreskontoauszuges nachgewiesen werden. Nicht erforderliche Angaben können unkenntlich gemacht werden. Tilgungsleistungen werden grundsätzlich nicht übernommen. Tilgungsraten können jedoch im Ausnahmefall erstattet werden, wenn ein Verlust des selbstgenutzten Wohneigentums droht. l Anzahl der Personen in der Wohnung/im Haushalt insgesamt: Es ist die Anzahl der insgesamt in der Wohnung/in dem Haus lebenden Personen anzugeben, also auch Personen, die nicht zur BG gehören. Die Angabe ist erforderlich, weil jeder Person ein entsprechender Mietanteil zugerechnet wird. Nicht anzugeben sind hingegen Mitglieder einer Wohngemeinschaft.

159 UNTERKUNFTSKOSTEN 143 Anlage KDU zur Feststellung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (zu Abschnitt 9 des Hauptantrages) Diese Anlage ist Bestandteil des Antrages auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Füllen Sie diese Anlage (ohne die grau unterlegten Felder) in Druckbuchstaben aus. Beachten Sie bitte auch die Ausfüllhinweise. Nummer der Bedarfsgemeinschaft Familienname, Vorname der Antragstellerin/des Antragstellers Anschrift der Antragstellerin/des Antragstellers Straße, Hausnummer ggf. wohnhaft bei Postleitzahl Wohnort A Kosten für Unterkunft und Heizung bei einer Mietwohnung/einem angemieteten Haus 1. Angaben zur Wohnung/zum Haus Gesamtgröße der Wohnung/des Hauses m² davon Wohnflächenanteil m² Anzahl der Räume Anzahl der Bäder Anzahl der Küchen bezugsfertig seit (Datum) 2. Angaben zu den Kosten der Unterkunft Höhe der Grundmiete Euro/monatlich Höhe der Nebenkosten Euro/monatlich Höhe der Heizkosten Euro/monatlich Höhe der sonstigen Wohnkosten *) Euro/monatlich Legen Sie bitte den Mietvertrag/die Mietbescheinigung bzw. sonst. Nachweise vor. 3. Angaben zu den genutzten Energiequellen 3a Womit heizen Sie? Strom Gas Öl Zentralheizung Kohle Sonstiges (z. B. Holz) 3b Werden Brennstoffe selbst beschafft? Ja Nein 3c Mit welcher Energiequelle kochen Sie? Strom Gas Sonstiges 3d Womit wird das Warmwasser aufbereitet? Heizung (siehe 3a) Boiler Durchlauferhitzer Sonstiges 4. Angaben zur Vermieterin/zum Vermieter (Die Angaben sind freiwillig.) *) Name Anschrift Hinweis: Die Angabe der Bankverbindung ist nur erforderlich, wenn die Überweisung der Mietkosten direkt an die Vermieterin/ den Vermieter erfolgt bzw. auf Wunsch der Antragstellerin/des Antragstellers erfolgen soll. Bankleitzahl bei Kreditinstitut Kontonummer Hinweis: Die Daten unterliegen dem Sozialgeheimnis (vgl. auch Kapitel 17 des Merkblattes). Ihre Angaben werden aufgrund der Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) und der 67a, b, c Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) für die Leistungen nach dem SGB II erhoben. *) Nähere Erläuterungen entnehmen Sie bitte den Ausfüllhinweisen. BA ALG II - Anlage KDU Seite 1 von 2

160 144 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II B Kosten für Unterkunft und Heizung bei einer Eigentumswohnung/einem Eigenheim 1. Angaben zur Wohnung/zum Haus Gesamtgröße der Wohnung/des Hauses m² bezugsfertig seit (Datum) davon Wohnflächenanteil m² Gewerberäume m² davon vermietet/verpachtet m² davon leerstehend m² davon selbst bewohnt m² Anzahl Wohneinheiten Anzahl der Räume Anzahl der Bäder Anzahl der Küchen 2. Angaben zu den Kosten der Unterkunft 2a Höhe der Heizkosten Euro/monatlich Höhe der sonstigen Wohnkosten *) Euro/monatlich Höhe der Nebenkosten Euro/monatlich Die Nebenkosten/Wohnkosten setzen sich zusammen aus (Mehrfachnennungen möglich): Grundsteuern Fäkalienabfuhr Gebäudeversicherung Wartung der Heizung Straßenreinigung Wasser Müllgebühren Abwasser Schornsteinfegergebühren (Emissionsrechnung) Sonstiges Legen Sie bitte Nachweise (z. B. Grundsteuerbescheid, Müllgebührenbescheid, Heizkostenabrechnung) vor. 2b Anfallende Schuldzinsen ohne Tilgungsraten Euro/monatlich *) Bitte legen Sie entsprechende Nachweise vor. 3. Angaben zu den genutzten Energiequellen 3a Womit heizen Sie? Strom Gas Öl Zentralheizung Kohle Sonstiges (z. B. Holz) 3b Werden Brennstoffe selbst beschafft? Ja Nein 3c Mit welcher Energiequelle kochen Sie? Strom Gas Sonstiges 3d Womit wird das Warmwasser aufbereitet? Heizung (siehe 3a) Boiler Durchlauferhitzer Sonstiges C Allgemeine Angaben zu den Wohnverhältnissen 1. Wohnverhältnisse 1a Wie viele Personen leben in der Wohnung/im Haus insgesamt? *) Person/en 1b Besteht für eine oder mehrere Personen, die in der Wohnung/im Haus lebt/leben, laut notarieller Ja Nein Urkunde freies Wohnrecht? Wenn ja, geben Sie bitte Namen und Vornamen der Person/Personen an und legen Sie entsprechende Nachweise vor. Ich versichere, dass die Angaben zutreffend sind. Künftige Änderungen werde ich unaufgefordert und unverzüglich mitteilen. Ort/Datum Unterschrift Antragstellerin/Antragsteller Ort/Datum Unterschrift des gesetzlichen Vertreters minderjähriger Antragstellerinnen/Antragsteller Ich bestätige die Richtigkeit der durch mich oder die Antragsannahme des zuständigen Jobcenters vorgenommenen Änderungen bzw. Ergänzungen in den Abschnitten: Ort/Datum Unterschrift Antragstellerin/Antragsteller Ort/Datum Unterschrift des gesetzlichen Vertreters minderjähriger Antragstellerinnen/Antragsteller *) Nähere Erläuterungen entnehmen Sie bitte den Ausfüllhinweisen. Seite 2 von 2 BA ALG II - Anlage KDU

161 ARBEITSLOSENGELD II 145 Anpassung des Arbeitslosengeldes II und Berechnungsvorschriften Die Regelbedarfe werden jeweils zum 1. Januar eines Jahres entsprechend 28 a SGB XII i.v.m. der Verordnung nach 40 S. 1 Nr. 1 SGB XII angepasst ( 20 Abs. 5 SGB II). Steht Arbeitslosengeld II für einen vollen Monat zu, wird jeder Monat mit 30 Kalendertagen berechnet. Stehen Leistungen nur für Teilmonate (bei Beginn und Wegfall des Anspruchs) zu, wird für jeden Anspruchstag 1/30 der monatlichen Leistung gezahlt. Ergeben sich bei der Berechnung der jeweiligen Regelbedarfe Kommabeträge, werden diese nach 28 Abs. 4 S. 5 SGB XII bis zu 0,49 ab und von 0,50 an auf volle aufgerundet. Alle anderen Leistungen wie z. B. Mehrbedarfe oder Unterkunftskosten werden mit Kommabeträgen (2 Dezimalstellen) angewiesen. Nach 41 Abs. 2 SGB II werden Berechnungen auf Dezimalstellen durchgeführt, soweit nichts Abweichendes geregelt ist. Dabei wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergibt. Beispiel 1 Beginnt der Anspruch erst im laufenden Monat (sog. Teilmonat), wird die Zahl der Anspruchstage mit einem Dreißigstel der vollen monatlichen Leistung multipliziert. Dies gilt auch für Monate mit weniger bzw. mehr als 30 Tagen. Ein volljähriges Ehepaar hat Anspruch ab dem 25. März. Es sind für jeden Partner 7/30 der Monatsleistung für März zu zahlen, also 337 : 30 x 7 = 78,63. Dieser Betrag wird nicht gerundet. Ändern sich die Altersstufen, wird diese und damit die Höhe des Regelbedarfs nach dem Tag der Vollendung des jeweiligen Lebensjahres taggenau angepasst. Beispiel 2 Ein Kind vollendet mit Ablauf des sein 14. Lebensjahr (also Geburtstag am ). Für Februar ist folgender Regelbedarf zu zahlen (Hinweis: der volle Monat wird immer mit 30 Tagen gerechnet): 14/30 ( ) von 251 = 117,13 16/30 ( ) von 287 = 153,07 Gesamtregelbedarf für Februar: = 270,20

162 146 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Beispiel 3 Beispiel 4 Mehrbedarfe, die in Ableitung vom Regelbedarf gewährt werden, sind bis auf 2 Stellen hinter dem Komma zu errechnen. Enhält die 3. Stelle eine der Ziffern 5 bis 9, wird die 2. Stelle um 1 erhöht ( 41 Abs. 2 S. 2 SGB II). Der Mehrbedarf für Alleinerziehende (1 Kind unter 7 Jahren) beträgt 36 % von 374 = 134,64 für den vollen Monat. Variante: Wird das Kind am 8. März geboren, beträgt der Mehrbedarf für Alleinerziehende: 134,64 : 30 Tage x 24 Tage = 107,712, gerundet 107,71 (Teilmonat). Frau Klaglos ist Mutter eines 10 Jahre alten Kindes. Am 8. März wird ein weiteres Kind geboren. Der Mehrbedarf für Alleinerziehende wird für März wie folgt berechnet: = 144,88 : 30 Tage x 27 Tage = 110,472, gerundet 110, = 134,64 : 30 Tage x 23 Tage = 103,224, gerundet 103,22 Mehrbedarf März = 113,69 Wer erhält Sozialgeld und wie hoch ist die Leistung? Wer erhält Sozialgeld? Nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach 41 des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) haben. Anspruchsberechtigt sind daher auch Bezieher von Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung auf Zeit. Aber auch alle Kinder unter 15 Jahren gehören zum Personenkreis der Sozialgeldbezieher, da sie als noch nicht erwerbsfähig gelten. Wer ist vom Sozialgeld ausgeschlossen? Keinen Anspruch auf Sozialgeld haben Angehörige, die l Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer beziehen, oder l das 65. Lebensjahr (beachte Altersstaffelung nach 7a SGB II vgl. Amtliche Texte) vollendet haben.

163 SOZIALGELD 147 Beispiel 1 Frau Martin, 56 Jahre, ist erwerbsfähig und hilfebedürftig. Sie lebt mit ihrem 67-jährigen Ehemann, der Rente wegen Alters bezieht, in Trier. Frau Martin bildet zusammen mit ihrem nicht dauernd getrennt lebenden Ehemann eine Bedarfsgemeinschaft. Allerdings ist dieser von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende auch Sozialgeld ausgeschlossen, da er Rente wegen Alters erhält. Dennoch bleibt er Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Sofern ihm Leistungen der Grundsicherung im Alter nach 41 SGB XII zustehen, ergäbe sich der Ausschluss von Sozialgeld auch über 19 Abs. 1 SGB II. Variante: Ist der Ehemann 63 Jahre alt und bezieht eine Alters - rente für Schwer behinderte, gehört er wie zuvor auch zur Bedarfsgemeinschaft, ist aber von Leistungen ausgeschlossen. Er hat möglicherweise Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII und nicht nach 41 SGB XII, da er das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Beispiel 2 Frau Scholl, 48 Jahre, ist erwerbsfähig und hilfebedürftig. Ihr 57- jähriger Ehemann bezieht eine befristete volle Erwerbsminderungsrente. Frau Scholl bildet zusammen mit ihrem nicht dauernd getrennt lebenden Ehemann eine Bedarfsgemeinschaft. Sein Anspruch wird nicht nach 7 Abs. 4 SGB II ausgeschlossen, da er keine Rente wegen Alters erhält. Er kann auch Sozialgeld beanspruchen, da er keinen Anspruch auf Leistungen nach 41 SGB XII hat, weil es sich nicht um eine Erwerbsminderung auf Dauer handelt. Ein möglicher Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe ist gegen - über einem Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nachrangig.

164 148 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Leistungsumfang und Höhe des Sozialgeldes Das Sozialgeld umfasst die gleichen Leistungen zum Lebensunterhalt, auch der Höhe nach, wie das Arbeitslosengeld II (Regelbedarf, Mehrbedarfe sowie Kosten der Unterkunft und Heizung). Welche Leistungen werden nur eingeschränkt gewährt? Nichterwerbsfähige erhalten Dienst- und Sachleistungen nur, wenn dadurch l die Hilfebedürftigkeit von Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft beendet bzw. verringert oder l Hemmnisse bei der Eingliederung des Erwerbsfähigen beseitigt bzw. vermindert werden. Dies trifft auch auf Leistungen zu wie die l Bereitstellung von Kinderbetreuungsmöglichkeiten, l häusliche Pflege von Angehörigen, l Schuldner- und Suchtberatung sowie l psychosoziale Betreuung. Anpassung des Sozialgeldes und Berechnungsvorschriften Die Regelbedarfe werden jeweils zum 1. Januar eines Jahres entsprechend 28 a SGB XII i.v.m. der Verordnung nach 40 S. 1 Nr. 1 SGB XII angepasst ( 20 Abs. 5 SGB II). Wird Sozialgeld für einen vollen Monat gezahlt, wird jeder Monat mit 30 Kalendertagen berechnet. Stehen Leistungen nur für Teilmonate (Beginn und Wegfall des Anspruchs) zu, wird für jeden Anspruchstag 1/30 der monatlichen Leistung gezahlt. Ergeben sich bei der Berechnung der jeweiligen Regelbedarfe Kommabeträge, werden diese nach 28 Abs. 4 S. 5 SGB XII bis zu 0,49 ab und von 0,50 an auf volle aufgerundet. Alle anderen Leistungen wie z. B. Mehrbedarfe und Unterkunftskosten werden mit Kommabeträgen angewiesen. Ändern sich die Altersstufen, werden die Leistungen nach dem Tag der Vollendung des jeweiligen Lebensjahres taggenau angepasst.

165 BEISPIELE ZUR BERECHNUNG 149 Beispiele zur Berechnung von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die Angabe von Rechtsgrundlagen verzichtet. Beispiel 1 Beispiel 2 Petra und ihr Ehemann sind beide volljährig, erwerbsfähig und hilfebedürftig. Neben ihrem zweijährigen Kind lebt auch ihre 16- jährige Schwester Susi, die Schülerin ist, mit im Haushalt in Homburg. Die Höhe des Regelbedarfs für Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld errechnet sich wie folgt: l Petra und Ehemann: Jeder erhält Alg II in Höhe von 337 als monatlicher Regelbedarf, weil beide volljährige Partner in der Bedarfsgemeinschaft sind. l Für das zweijährige Kind stehen 219 monatlicher Regelbedarf als Sozialgeld zu, weil es unter 6 Jah ren ist. l Die Schwester Susi gehört nicht zur Bedarfsgemeinschaft von Petra und ihrem Ehemann; sie kann aber als eigenständige erwerbsfähige Leistungsberechtigte Alg II in Höhe von 374 als monatlichen Regelbedarf beanspruchen, sofern kein Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG besteht. Frau Hager, erwerbsfähig und hilfebedürftig, lebt mit ihrem Ehemann, 66 Jahre und Bezieher einer Altersrente, sowie ihren Kindern 12, 17 (beide Schüler) und 25 Jahre (nicht erwerbsfähig) in Püttlingen. Die Höhe des Regelbedarfs für Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld errechnet sich wie folgt: l Frau Hager erhält als erwerbsfähige Leistungsberechtigte Alg II in Höhe von 337 als monatlichen Regelbedarf, weil sie und ihr Ehemann in der Bedarfsgemeinschaft volljährig sind. l Ihr Ehemann gehört nicht zum Personenkreis der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Gleichwohl könnte ihm Sozialgeld zustehen, denn er gehört zur Bedarfsgemeinschaft. Allerdings ist er von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen, weil er eine Altersrente bezieht ( 7 Abs. 4 SGB II). Ggf. stehen ihm Leistungen nach 41 SGB XII Grundsicherung im Alter zu.

166 150 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II l Dem Kind im Alter von 12 Jahren steht Sozialgeld in Höhe von 251 im Monat zu, weil es unter 14 Jahren ist. l Dem Kind im Alter von 17 Jahren steht Alg II in Höhe von 287 im Monat zu, da es sonstiger Angehöriger ist. l Das Kind im Alter von 25 Jahren kann der Bedarfsgemeinschaft nicht zugeordnet werden, weil es bereits 25 Jahre alt ist. Es kann auch keinen eigenständigen Anspruch auf Alg II haben, weil es nicht erwerbsfähig ist ( 7 Abs. 1 SGB II). Unter Umständen kann es einen Anspruch auf Leistungen nach 41 SGB XII haben. Beispiel 3 In einer Mietwohnung in Saarbrücken leben folgende Personen, die alle hilfebedürftig sind: l Steffi, 23 Jahre alt, erwerbsfähig, l Mutter von Steffi, 40 Jahre, nicht erwerbsfähig (Rente auf Zeit), l Partner der Mutter, 26 Jahre, nicht erwerbsfähig (Rente auf Zeit), l der sechsjährige Bruder von Steffi, l die zweijährige Cousine von Steffi in Pflege. Die Höhe des Regelbedarfs für Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld errechnet sich wie folgt: l Steffi erhält als erwerbsfähiges, unverheiratetes Kind unter 25 Jahren Alg II in Höhe von 287 im Monat als Regelbedarf. l Ihre Mutter (nicht erwerbsfähiger Elternteil) und deren nicht erwerbsfähiger Partner erhalten Sozialgeld in Höhe von je 337 im Monat. l Der sechsjährige Bruder wird der Bedarfsgemeinschaft über die nichterwerbsfähige Mutter zugeordnet. Für ihn ist Sozial geld in Höhe von 251 im Monat zu zahlen, da er unter 14 Jahre alt ist. l Die zweijährige Cousine (Pflegekind) kann der Bedarfsgemeinschaft nicht zugeordnet werden. Für das Kind besteht ggf. Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII.

167 BEISPIELE ZUR BERECHNUNG 151 Beispiel 4 In einer Mietwohnung in St. Ingbert leben folgende Personen, die alle hilfebedürftig sind: l Rosi Rot, 26 Jahre, geschieden und erwerbsfähig, l der Sohn von Rosi, drei Jahre, l der Vater von Rosi, 50 Jahre, erwerbsfähig (es ist seine Wohnung), l die Partnerin des Vaters, 32 Jahre, befristet nicht erwerbsfähig, l der Bruder von Rosi, Tom, 16 Jahre, Schüler der Hauptschule (9. Klasse). Die Höhe des Regelbedarfs für Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld errechnet sich wie folgt: Es gibt zwei Bedarfsgemeinschaften: l Die erste BG besteht aus dem Vater von Rosi; er erhält als Erwerbsfähiger Alg II in Höhe von 337 im Monat, da er mit seiner volljährigen Partnerin zusammenlebt. Die Partnerin des Vaters erhält als Nichterwerbsfähige So - zialgeld in Höhe von 337 im Monat, da auch sie mit einem volljährigen Partner zusammenlebt. Der 16-jährige Bruder von Rosi, Tom, erhält als Erwerbsfähiger Alg II in Höhe von 287 im Monat, da er sonstiger Angehöriger ist. l Rosi gehört nicht zur vorgenannten Bedarfsgemeinschaft, da sie das 25. Lebens jahr bereits vollendet hat; sie bildet aber als erwerbsfähige Leistungsberechtigte zusammen mit ihrem Kind eine eigenständige zweite BG mit Anspruch auf Alg II. Rosi erhält als Erwerbsfähige Alg II in Höhe von 374 im Monat, da sie alleinerziehend ist. Für das Kind von Rosi ist Sozialgeld in Höhe von 219 im Monat zu zahlen, da es unter 6 Jahre alt ist.

168 152 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Abweichende Erbringung von Leistungen Abweichende Erbringung in Notfällen In Notsituationen und besonderen Lebenslagen wird zu deren Beseitigung eine Sach- oder Geldleistung in Form eines Darlehens gewährt. Dies ist unter folgenden Voraussetzungen möglich: In Einzelfällen ist ein einmaliger Bedarf, der vom Regelbedarf umfasst wird z.b. Kleider, Wäsche, Möbel, Hausrat oder Gebrauchsgüter und nach den Umständen unabweisbar ist und weder durch Vermögen noch auf andere Weise gedeckt werden kann durch Sachleistung oder Geldleistung z.b. Aufschub ist nicht zumutbar durch Freibeträge geschützes Vermögen bei Volljährigen 150 pro Lebensjahr (mindestens ) bei minderjährigen Kindern für jede Person in der BG 750 z. B. Gebrauchtwarenlager als Darlehen zu gewähren Hinweis: Ein Darlehen in Notsituationen und besonderen Lebenslagen wird künftig nur noch an hilfebedürftige Personen vergeben; bei diesen wird grund - sätzlich Vermögen nach 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 1a und 4 SGB II berück - sichtigt, da dieses Vermögen (nicht zweckgebunden) gerade deswegen belassen wird, um besondere Bedarfe zu decken und notwendige Anschaffungen zu tätigen. Wann ist ein Bedarf unabweisbar? Er ist dann unabweisbar, wenn er nicht aufgeschoben werden kann, er auch nicht oder nicht vollständig durch Vermögen oder nicht auf andere Art und Weise gedeckt werden kann. Der Bedarf muss für das Leben dringend notwendig sein und Andere dürfen nicht zur Leistung verpflichtet sein. Liegt keine akute Notsituation

169 ABWEICHENDE ERBRINGUNG VON LEISTUNGEN 153 vor und ist zu erwarten, dass mit der nächsten Auszahlung der Leistungen der Bedarf gedeckt werden kann, liegt kein unabweisbarer Bedarf vor. Schulden, die bereits zu früherer Zeit gemacht wurden, können allerdings nicht übernommen werden. Ausgenommen hiervon sind jedoch z.b. Energieschulden. Stromschulden und ggf. Nachzahlungen sind grundsätzlich aus dem Regelbedarf zu bezahlen. Ein Darlehen kann jedoch in Betracht kommen, wenn sie nicht anderweitig, z. B. durch Ratenzahlung beim Energieversorger gedeckt werden können. Droht eine Sperrung der Stromversorgung, kommt auch ein Darlehen nach 22 Abs. 8 SGB II in Betracht. Bestattungskosten sind keine unabweisbaren Bedarfe. Sie werden, sofern der Leis - tungsberechtigte sie nicht tragen kann, durch den Träger der Sozialhilfe übernommen ( 74 SGB XII). Welche Nachweise sind erforderlich? Der Antragsteller muss den Bedarf grundsätzlich durch entsprechende Belege nachweisen. Eine Erklärung reicht nur dann aus, wenn sie je nach Sachlage plausibel ist. Geeignete Nachweise können z.b Kostenvoranschläge, Diebstahls- oder Ver lust - anzeige sein. Die Jobcenter können auch eine Besichtigung vor Ort vornehmen. Wie wird die Leistung erbracht? Die Leistung kann als Sachleistung oder als Geldleistung erbracht werden, die dem Leistungsempfänger als Darlehen gewährt wird. Davor ist das Jobcenter allerdings verpflichtet, vorrangig die Nutzung von z.b. Gebrauchtwarenlager und Kleiderkammern zu prüfen. Wie wird das Darlehen getilgt? Das Darlehen wird durch monatliche Aufrechnung in Höhe von zehn Prozent mit dem zu zahlenden monatlichen Regelbedarf getilgt. Die Tilgungsrate ist fest und kann nur nach oben durch freiwilligen Verzicht auf den Aufrechnungsschutz verändert werden. Wurde ein Darlehen an mehrere Personen vergeben, wird bei jeder Person mit 10 Prozent vom Regelbedarf aufgerechnet. Hat eine Person mehrere Darlehen, darf immer nur ein Darlehen aufgerechnet werden; eine Addition der Aufrechnungsbeträge ist unzulässig. Drogen-, Alkoholabhängigkeit oder unwirtschaftliches Verhalten Die Regelbedarfe können in voller Höhe oder auch anteilig als Sachleistungen (Gutscheine) erbracht werden, wenn die Zweckbestimmung der Leistungen nicht oder mit größter Wahrscheinlichkeit nicht erreicht wird.

170 154 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Ein Verstoß liegt vor allem dann vor, wenn l der Regelbedarf überwiegend zur Befriedigung von Suchtabhängigkeiten genutzt wird sowie l mit unwirtschaftlichem Verhalten Hilfebedürftigkeit verursacht wird. Alkohol-, Drogen- oder Tablettenabhängigkeit ist gegeben, wenn sie durch ein entsprechendes Attest belegt ist oder die Lebensumstände des Leistungsberechtigten darauf schließen lassen. Unter Umständen wird der ärztliche oder psychologische Dienst des Jobcenters zur Überprüfung eingeschaltet. Unwirtschaftliches Verhalten liegt dann vor, wenn die erbrachten Leistungen nicht gleichmäßig in dem Monat, für den sie gedacht sind, verbraucht werden oder die Lebensführung des Leistungsempfängers nicht der Höhe der ihm gewährten Leistungen angemessen ist. Ein Indiz für unwirtschaftliches Verhalten liegt z.b. dann vor, wenn die Leistungen zum wiederholten Mal kurz nach der Auszahlung verbraucht sind und deswegen zur Überbrückung ein zusätzliches Darlehen beantragt wird. Der nach 20 SGB II zustehende Regelbedarf kann in den vorgenannten Fällen monatlich ganz oder teilweise in Form von Gutscheinen, insbesondere Lebens mittel - gut scheinen, erbracht werden. Erstausstattung der Wohnung und für Bekleidung, orthopädische Schuhe und therapeutische Geräte Mit dem Regelbedarf wird der laufende Unterhaltsbedarf sichergestellt. Darüber hinaus können einmalige Leistungen erbracht werden für die l Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, l Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie l Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten. Erstausstattung für die Wohnung liegt vor, wenn sie neu eingerichtet werden muss. Grundsätzlich sind nach der Gesetzesbegründung außergewöhnliche Umstände

171 ERSTAUSSTATTUNGEN 155 (z.b. Wohnungsbrand oder Erstanmietung nach Haftentlassung) gemeint. Es könnten aber auch andere gleichgelagerte Fälle in Betracht kommen. Dies könnten z.b. folgende weitere Sachverhalte sein: l Neugründung eines Haushalts bei Trennung oder Scheidung (Verlassen der gemeinsamen ehelichen Wohnung), l Verlassen des Elternhauses, l Erstanmietung einer Wohnung durch einen Wohnungslosen oder nachdem eine Frau das Frauenhaus verlassen hat oder l notwendiger Umzug in eine größere Wohnung. Zur Erstausstattung für die Wohnung gehören l Haushaltsgeräte (z.b. Herd, Waschmaschine, Kühlschrank oder Staubsauger) und l Einrichtungsgegenstände (z.b. Möbel, Lampen oder Gardinen), l nach dem BSG-Urteil vom 24. Februar 2011 B 14 AS 75/10 R gehört ein Fernsehgerät nicht zur Erstausstattung einer Wohnung. Hinweis: Jugendliche unter 25 Jahren erhalten Leistungen zur Erstausstattung ihrer Wohnung nur, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte. Erstausstattung für Bekleidung kommt neben den im Gesetz genannten Fällen auch bei folgenden Fällen in Betracht: l Totalverlust (z.b. Brand oder Hochwasser) oder l wegen außergewöhnlicher Umstände (z.b. Bedarf nach Haftentlassung, nach einer Zeit der Wohnungslosigkeit oder wegen einer Krankheit). Nach 24 Abs. 3 SGB II gehören neben der Erstausstattung für Bekleidung und bei Schwangerschaft auch die Erstausstattung bei Geburt zu den einmaligen Leistungen. Damit wird klargestellt, dass eine komplette Babyerstausstattung (z.b. Kinderwagen, Wickeltisch oder Kinderbett) übernommen werden kann. Die einmaligen Leistungen für die Erstausstattung können in Sach- oder Geldform erbracht werden. Der Bedarf kann auch durch eine Pauschale abgegolten werden. Ein Anspruch auf diese Leistungen kann auch dann bestehen, wenn wegen fehlender Hilfebedürftigkeit keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gezahlt werden, der Antragsteller aber nicht über ausreichendes Einkommen verfügt, um diesen Bedarf voll abzudecken.

172 156 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Orthopädische Schuhe und therapeutische Geräte Nach 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II werden auch Zuschüsse gewährt für l die Anschaffung (Eigenanteile) und Reparatur von orthopädischen Schuhen, l die Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten. Orthopädische Schuhe Die Eigenanteile für die Anschaffung von orthopädischen Schuhen und deren Repa - ratur werden als Sonderleistung erbracht. Versicherte der gesetzlichen Kranken ver - sicherung (GKV) haben im Einzelfall u. a. Anspruch auf Versorgung mit erforder lichen orthopädischen Hilfsmitteln. Sie dürfen jedoch nicht als allgemeine Gebrauchs gegen - stände des täglichen Lebens anzusehen oder nach 34 Absatz 4 SGB V ausgeschlossen sein. Zu den Leistungen der Krankenversicherung gehören: l orthopädische Maßschuhe, l Therapieschuhe, l orthopädische Schuhzurichtung an Konfektionsschuhen und l Diabetes adaptierte Fußbettung. Hinweis: Ausgenommen sind konfektionierte Spezialschuhe oder Schutzschuhe für einzelne Krankheitsbilder wie Rheuma oder Diabetes mellitus. Versicherte können sowohl die Erstversorgung mit orthopädischen Maßschuhen als auch deren Änderung, Reparatur und eine notwendige Ersatzbeschaffung beanspruchen. Die Krankenkassen begrenzen die Kostenübernahme auf das eigentliche Hilfsmittel. Da die Schuhe aber auch als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens gelten, müssen Versicherte l einen Eigenanteil von derzeit bis zu 76 pro Paar leisten, der nach 24 Abs. 3 SGB II übernommen werden kann. l Dazu kommt ggf. die gesetzliche Zuzahlung in Höhe von 10, die aus dem Regelbedarf zu finanzieren ist. Therapeutische Geräte Die Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten können als Sonderleistung erbracht werden. Nicht darunter fällt die Ersatzbeschaffung von Verbrauchsmaterial (z. B. Austausch von Batterien).

173 LEISTUNGEN FÜR AUSZUBILDENDE 157 Sind allerdings Reparaturkosten oder Mieten unwirtschaftlich und bestehen auch keine Gewährleistungsansprüche und kommt auch ein Umtausch des Geräts nicht in Betracht, prüft das Jobcenter, ob ein vorrangiger Anspruch auf Ersatzbeschaffung der Geräte und Ausrüstung gegen einen anderen Sozialleistungsträger wie z.b. die Krankenkasse, den zuständigen Träger einer Rehabilitation sowie die Pflegeversicherung besteht. Hinweis: Auch Personen, die kein Alg II / Sozialgeld beziehen, können die vorgenannten Leistungen beanspruchen. Allerdings müssen sie dann vorhandenes Einkommen, das über ihren Bedarf hinausgeht, bei der Gewährung der Leistungen einsetzen. Das Jobcenter berücksichtigt hierbei das Einkommen, das innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erworben wird, in dem über die Leistungen entschieden wird. Darlehen bei künftiger Arbeitsaufnahme Nach 24 Abs. 4 SGB II können Leistungen zum Lebensunterhalt als Darlehen erbracht werden, wenn im Voraus bekannt ist, dass die Hilfebedürftigkeit wegen späteren Einkommenszuflusses für den Monat vermindert oder ausgeschlossen sein wird. So kann insbesondere im Monat einer Arbeitsaufnahme der Lebens - unterhalt durch Zahlung des Arbeitsentgelts sichergestellt sein. Beispiel Hinweis: Herr Sonne nimmt am 1. Juni eine Arbeit auf. Das Gehalt wird ihm am 30. Juni gezahlt. Ist sein Gehalt höher als sein Bedarf, entfällt die Bedürftigkeit. Dennoch kann ihm bis zur ersten Gehaltszahlung ein Darlehen gewährt werden, das er später wieder zurückzahlen muss. l Wird das Gehalt erst im Juli gezahlt, wird das Darlehen in einen Zuschuss umgewandelt. Die Bedürftigkeit entfällt dann erst ab Juli. l Reicht das Gehalt nicht aus, um seinen gesamten Bedarf zu decken, erhält er aufstockende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungen für Auszubildende Schüler, Auszubildende und Studenten sind nach 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II ausgeschlossen (vgl. Seite 59 ff.). Allerdings können sie nach 27 SGB II ergänzende bzw. erhöhende Leistungen erhalten, die von den Ausbildungshilfen wie z.b. dem BAföG, der Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbil dungs geld nicht abgedeckt werden. Diese Leistungen für Auszubildende gelten aber nicht als Arbeitslosengeld II.

174 158 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Das nachfolgende Schaubild gibt einen Überblick des Personenkreises: Personenkreis (Behinderte) Auszubildende, Schüler und Studierende, die nach dem SGB III die nach dem BAföG Berufsaus - bildungsbeihilfe Ausbildungsgeld Leistungen tatsächlich beziehen (ein Anspruch dem Grunde nach genügt nicht) Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt 27 Abs. 2 SGB II sieht vor, dass Mehrbedarfe l bei Schwangerschaft, Alleinerziehung, im Falle einer kostenaufwändigen Er näh rung sowie bei unabweisbaren, laufenden und nicht nur einmaligen besonderen Bedarfen (z.b. nicht verschreibungspflichtige Medikamente bei chronischen Erkrankungen) übernommen werden sowie l die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt eines Kindes. Voraussetzung ist allerdings, dass die Mehrbedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind. Hinweis: Der Mehrbedarf für erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte ( 21 Abs. 4 SGB II) wird nicht gewährt, da er ausbildungsgeprägt ist und daher mit der Ausbildungsförderung als gedeckt gilt.

175 LEISTUNGEN FÜR AUSZUBILDENDE 159 Als Bedarf der Auszubildenden/Studenten wird nach dem SGB II (Regelbedarf, Mehrbedarf und Unterkunftskosten) zugrunde gelegt. Einkommen, das diesen Bedarf übersteigt, wird auf den Mehrbedarf angerechnet. Das BAföG wird allerdings um den ausbildungsgeprägten Anteil (z.b. bei Studenten um 119,40 ), die 30-Euro-Pauschale und ggf. die Absetzbeträge nach 11 b bereinigt. Wird wegen des Bezuges anderen Einkommens kein BAföG geleistet, ist dieses Einkommen entsprechend zu mindern. Beispiel 1 Karin wohnt in Köln und ist alleinerziehende erwerbsfähige Studentin. Sie erhält von ihren Eltern Unterhalt in Höhe von 750. Für ihr Kind (2 Jahre) bezieht sie einen Unterhaltsvorschuss in Höhe von 95. Die Kosten der Unterkunft betragen 380. Sie beantragt den Mehrbedarf für Alleinerziehende. l Ihr Bedarf nach dem SGB II beträgt Regelbedarf 374,00 + Kosten der Unterkunft 190,00 Gesamtbedarf 564,00 l./. Unterhalt der Eltern 750 (vermindert um den ausbildungsgeprägten Bedarf des BAföG von 119,40 sowie eine 30 - Versicherungspauschale) 600,60 Übersteigendes Einkommen 36,60 l Ihr steht ein Mehrbedarf für Alleinerziehende in Höhe von 98,04 (134,64-36,60 ) zu. Der Unterhaltsvorschuss ist auf die Leistungen ihres Kindes anzurechnen. Leben mit dem erwerbsfähigen Auszubildenden weitere Angehörige in einer Bedarfsgemeinschaft z.b. die alleinerziehende Studentin mit ihrem Kind, ist für das Kind immer der zustehende Regelbedarf, seine anteiligen Kosten der Unterkunft und ggf. ein Mehrbedarf zu zahlen. Beispiel 2 Ausgehend von dem vorgenannten Beispiel 1 ist der Bedarf des Kindes wie folgt festzusetzen: l Der Bedarf nach dem SGB II beträgt Regelbedarf 219,00 + Kosten der Unterkunft 190,00 Gesamtbedarf 409,00 l./. Einkommen des Kindes (95 Unterhaltsvorschuss Kindergeld) 281,00 Dem Kind stehen Leistungen zu in Höhe von 128,00

176 160 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Wichtiger Hinweis: Nach 27 Abs. 3 SGB II können Auszubildende auch einen Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft und Heizung erhalten (vgl. nachfolgenden Abschnitt). Zuschuss zu ungedeckten Unterkunftskosten Da die Leistungen der Ausbildungsförderung regelmäßig pauschaliert werden, reichen sie nicht immer aus, um die tatsächlichen Kosten für Miete, Nebenkosten und Heizung zu decken. Dies kann zu Ausbildungsabbrüchen führen. Um dies zu verhindern, können Auszubildende einen Zuschuss zu den ungedeckten und angemessenen Unterkunftskosten erhalten. Anspruchsvoraussetzungen Zu den Anspruchsvoraussetzungen gehören folgende Kriterien: l Der Antragsteller erhält BAföG, BAB oder Ausbildungsgeld zu den in 27 Abs. 3 SGB II abschließend aufgezählten Bedingungen, l es besteht ein Bedarf an Unterkunftskosten, der nach Berücksichtigung von Einkommen oder Vermögen ganz oder teilweise ungedeckt ist (unangemessen hohe Kosten werden nicht auch nicht für eine Übergangszeit berücksichtigt), l es liegt kein Tatbestand nach 22 Abs. 5 SGB II vor (Jugendliche unter 25 Jahren benötigen bei Umzug zur Übernahme der Unterkunftskosten die Zustimmung des kommunalen Trägers). Hinweis: Für Personen, die wegen der Nichterfüllung sonstiger Voraussetzungen keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, sowie für Personen, die zur Kostendeckung auf einen Zuverdienst im Rahmen der Ausbildungsförderung verwiesen werden können, verbleibt es bei der bisherigen Rechtslage, nach der in besonderen Härtefällen eine Darlehensgewährung möglich ist. Hinweis: Der Zuschuss gilt nicht als Alg II mit der Folge, dass keine Sozialversicherungspflicht eintritt. Die Höhe des Zuschusses, also des ungedeckten Bedarfs an Unterkunftskosten, wird nach den Regelungen des SGB II zur Bedarfsberechnung ermittelt. Übersicht der zuschussberechtigten Personen nach 27 Abs. 3 SGB II (vgl. nachfolgende Seite):

177 LEISTUNGEN FÜR AUSZUBILDENDE 161 Personen Azubi mit BAB in beruflicher Ausbildung mit eigenem Haushalt Teilnehmer mit BAB in einer berufsvorberei tenden Maßnahme mit eigenem Haushalt Behinderte Azubi mit BAB in beruflicher Ausbildung im Haushalt der Eltern, wenn l unverheiratet oder ohne eingetragenen Lebenspartner oder unter 21 Jahre alt l im Übrigen Behinderte Azubi mit Ausbildungsgeld im Haushalt der Eltern, wenn l unverheiratet oder ohne eingetragenen Lebenspartner und unter 21 Jahre alt l im Übrigen Behinderte Azubi mit BAB im eigenem Haushalt Behinderte Personen mit Ausbildungsgeld in einer berufsvorbereitenden Maßnahme mit eigenem Haushalt Schüler mit BAföG im Haushalt der Eltern in Abendhaupt-, Berufsaufbau-, Abendrealund Fachoberschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt Allgemeiner Bedarf Bedarf der Unterkunftskosten 149 bis 224, je nach Höhe der Unterkunftskosten 58 bis 132, je nach Höhe der Unterkunftskosten bis 224, je nach Höhe der Unterkunftskosten 58 bis 132, je nach Höhe der Unterkunftskosten 391 Schüler mit BAföG im eigenen Haushalt in weiterführenden Schulen (Gymnasium; Gesamtschule ab 11. Klasse), Berufsfachschulen ab 11. Klasse und Fach- und Fachoberschulen, deren Besuch keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt (z.b. Oberstufenkolleg ab 11. Klasse) 465 Fortsetzung nächste Seite

178 162 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Personen Schüler mit BAföG im eigenen Haushalt in Abendhaupt-, Berufsaufbau-, Abendreal- und Fachoberschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt Allgemeiner Bedarf Bedarf der Unterkunftskosten 543 Studierende mit BAföG im Haushalt der Eltern in Fachschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs Studierende mit BAföG im Haushalt der Eltern in höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen Berechnung des Zuschusses und Beispiele Nach 27 Abs. 3 SGB II ist ein nicht gedeckter Bedarf an Unterkunftskosten zu ermitteln. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom B 4 AS 69/09 R) ist der Zuschuss in vier Schritten zu berechnen: l Zunächst sind die angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten festzustellen, l danach ist der fiktive Gesamtbedarf nach den Vorschriften des SGB II (Regelbedarf, Mehrbedarf und angemessene Unterkunftskosten) zu ermitteln und l dem vorhandenen, nach den SGB II-Regelungen zu bereinigenden Einkommen gegenüberzustellen. l Der Mietzuschuss wird auf die Differenz zwischen angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten und dem Wohnkostenanteil in der BAföG- / SGB III Förderleistung begrenzt. Beispiel 1 Conny ist 23 Jahre alt und besucht die Fachoberschule. Für ihre eigene Wohnung zahlt sie eine Bruttowarmmiete von 460 / mtl. (nach SGB II-Regeln wäre eine Bruttowarmmiete von 320 angemessen). Als Aushilfe verdient sie sich 250 / mtl. dazu. Ihre Eltern können sie finanziell nicht unterstützen, leiten aber das Kindergeld in Höhe von 184 / mtl. an Conny weiter. Sie hat nach dem BAföG einen Grundbedarf von Wohnanteil, insgesamt also 543 / mtl. Ihr Nebeneinkommen wird nicht auf das BAföG angerechnet.

179 LEISTUNGEN FÜR AUSZUBILDENDE 163 l Bedarf nach SGB II für Conny: Regelbedarf 374,00 + angemessene Kosten der Unterkunft 320,00 Gesamtbedarf: 694,00 l Anrechenbares Einkommen: BAföG 108,60 Lernmittelpauschale (20 % von 543 = 108,60 ) 434,40 + Nebeneinkommen (vermindert um 100 Grundpauschale + 20 % Freibetrag) 120,00 + Kindergeld 184,00 Gesamteinkommen: 738,40 l Ungedeckter Bedarf an Unterkunftskosten: Gesamtbedarf 694,00 - anrechenbares Einkommen 738,40 Zuschuss 0,00 Beispiel 2 Anke, 20 Jahre alt, ist Schülerin und musste wegen unzumutbarer Ent - fernung zur Schule eine eigene Wohnung anmieten, deren monatliche Kosten von 290 angemessen sind. Warmwasser wird mit Strom erzeugt. Sie erhält den BAföG-Fördersatz in Höhe von 465 im Monat. Hierauf werden Unterhaltsleistungen ihres Vaters von 140 im Monat angerechnet. Der zusätzliche BAföG-Wohnanteil beträgt 132. Daneben erhält Anke das Kindergeld in Höhe von 184 im Monat. l Bedarf nach SGB II für Anke: Regelbedarf 374,00 + Kosten der Unterkunft 290,00 + Mehrbedarf für Warmwasser 8,60 Gesamtbedarf: 672,60 l Anrechenbares Einkommen: BAföG-Zahlbetrag Lernmittelpauschale (20 % von 465 = 93 ) 232,00 + Unterhalt des Vaters 140,00 + Kindergeld - 30 Versicherungspauschale 154,00 Gesamteinkommen: 526,00 l Ungedeckter Bedarf an Unterkunftskosten: Gesamtbedarf 672,60 - anrechenbares Einkommen 526,00 Zuschuss 146,60

180 164 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Beispiel 3 Bernd, 20 Jahre alt, ist in Berufsausbildung und erhält eine Ausbildungsvergütung von 510 brutto (400 netto) im Monat. Für die eigene Wohnung hat er angemessene monatliche Kosten von 350. Er hat einen BAB-Bedarf in Höhe von 652 und bezieht nach Bereinigung um die Ausbildungsvergütung einen BAB-Zahlbetrag von 310 im Monat. In diesem Betrag sind 80 Fahrkosten enthalten. Außerdem erhält Bernd das Kindergeld in Höhe von 184 im Monat. l Bedarf nach SGB II für Bernd: Regelbedarf 374,00 + Kosten der Unterkunft 350,00 Gesamtbedarf: 724,00 l Anrechenbares Einkommen: BAB-Zahlbetrag 80 -Fahrkosten 230,00 + Ausbildungsvergütung (400 netto vermindert um 100 Grundpauschale + 20 % Freibetrag) 240,00 + Kindergeld 184,00 Gesamteinkommen: 654,00 l Ungedeckter Bedarf an Unterkunftskosten: Gesamtbedarf 724,00 - anrechenbares Einkommen 654,00 Zuschuss 70,00 Darlehen in Härtefällen Nach 27 Abs. 4 SGB II können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung trotz eines Anspruchs auf BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe als Darlehen gewährt werden, wenn durch besondere Umstände die Ablehnung des Arbeitslosengeldes II außer ge - wöhnlich hart und deshalb unzumutbar wäre. Der unbestimmte Rechtsbegriff besondere Härte unterliegt der Überprüfung durch das Sozialgericht. Liegt eine besondere Härte vor, so sind regelmäßig Leistungen zu erbringen (BSG-Urteil vom B 14 / 7b AS 36 / 06 R). Besondere Härtefälle liegen z.b. vor, wenn l BAföG nach 51 Abs. 2 BAföG unter dem Vorbehalt der Rückforderung (noch) nicht geleistet werden kann, kann in Einzelfällen eine besondere Härte an - erkannt werden, insbesondere dann, wenn durch die entstehende kurze Bedarfslücke die Ausbildung insgesamt gefährdet ist,

181 LEISTUNGEN FÜR AUSZUBILDENDE 165 l das Studium oder die Berufsausbildung wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Behinderung länger dauert, als durch BAföG oder BAB gefördert werden kann und der erfolgreiche Abschluss wegen fehlender Mittel gefährdet wäre, l es einem schwerbehinderten Menschen bei Abbruch der schulischen oder beruflichen Ausbildung langfristig oder gar auf Dauer unmöglich wäre, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit ausreichend zu sichern, l ein mittelloser Studierender sich im Abschlussexamen befindet und ihm deshalb ein Abbruch der Ausbildung nicht zugemutet werden kann, oder l der Abschluss der beruflichen Ausbildung unmittelbar bevorsteht. Die bloße Unterschreitung des Lebensniveaus eines Alg II-Beziehers ist noch keine besondere Härte. Es ist vor allem Studenten zumutbar, durch gelegentliche Neben - tätigkeiten Einkommen für ihren Lebensunterhalt zu erzielen. Diese Selbsthilfe - möglichkeit kann aber nicht jedem zugemutet werden. So wird vor allem Alleinerziehenden neben dem Studium eine Erwerbstätigkeit in der Regel nicht möglich sein, ohne ihr Kind zu vernachlässigen. In diesen Fällen ist regelmäßig ein Härtefall anzunehmen. Das Darlehen umfasst den aufstockenden Regelbedarf, den Anteil der Unterkunftskosten des Auszubildenden sowie notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegever - sicherung. Leistungen für Mehrbedarfe und die Leistungen für Angehörige werden als Zuschuss gewährt. Darlehen bei Aufnahme einer Ausbildung Auszubildende, die im ersten Monat der Ausbildung erst am Ende des Monats Einkommen (z.b. Ausbildungsvergütung, Berufsausbildungsbeihilfe bzw. Ausbildungsgeld) erzielen, können ein Darlehen erhalten. Da Alg II im Voraus gezahlt wird, kann zu Beginn der Ausbildung eine Zahlungslücke entstehen, die einem unbelas - te ten Beginn der Ausbildung entgegensteht. Macht ein Auszubildender zu Beginn seiner Ausbildung eine Zahlungslücke geltend und beantragt darlehensweise Leistungen, ist regelmäßig von einer Gefährdung der Ausbildungsaufnahme auszugehen, die die Ermessensentscheidung des Jobcenters auf Null reduziert. Die Darlehenshöhe wird regelmäßig die Höhe des bisherigen Alg II umfassen. Die Rückzahlung des gewährten Darlehens wird erst nach Abschluss der Ausbildung fällig ( 42a Abs. 5 SGB II). Über die Rückzahlung soll das Jobcenter mit dem Aus - zubildenden eine Vereinbarung unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse treffen ( 42a Abs. 4 S. 2, Abs. 5 SGB II).

182 166 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Übernahme von Mietschulden Nach 27 Abs. 5 SGB II kommt die Übernahme von Schulden zur Sicherung des Wohnraumes oder Behebung einer vergleichbaren Notlage nach 22 Abs. 8 SGB II in Betracht. Voraussetzung ist, dass die/der Auszubildende einen Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung erhält. Damit ist auch klargestellt, dass Schulden bei einem Energieversorger (z.b. für Strom oder Gas) übernommen werden können, wenn damit die mit einer Energiesperre eintretende Notlage abgewendet werden kann. Die Übernahme der Mietschulden muss gerechtfertigt sein, d.h. es gelten die gleichen Kriterien wie bei Alg II-Beziehern auch. Dort besteht bei aufgelaufenen Mietschulden die Möglichkeit, die Miete auch gegen den Willen des Alg II-Beziehers direkt an den Vermieter zu überweisen. Insofern kann bei Beziehern eines Mietzuschusses das erneute Entstehen von Mietschulden nicht mit einer Direktüberweisung verhindert werden. Aus diesem Grund hat das LSG Berlin-Brandenburg mit Entscheidung vom L 5 AS 557/10 B ER bei einer negativen Sozialprognose die Übernahme von Mietschulden abgelehnt. Eine Schuldenübernahme kann ggf. trotzdem gerechtfertigt sein, wenn der Betroffene bereit ist, seine Probleme mit einer Schuldnerberatung anzugehen und er sich verpflichtet, dem Jobcenter künftige pünktliche Mietzahlungen nachzuweisen. Ein weiteres Argument ist auch, dass mit einer Schuldenübernahme der Ausbildungsabbruch vermieden werden kann. Leistungen für Bildung und Teilhabe Allgemeines Mit dem Urteil vom (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) hat das BVerfG den Bedarfen von Kindern und Jugendlichen einen besonderen Stellenwert beigemessen. Um ein menschenwürdige Existenzminimum von Kindern und Jugend lichen sowie von Schülerinnen und Schülern im Bereich der gesellschaftlichen Teilhabe und Bildungsteilhabe sicher zu stellen, wurde im Jahr 2011 das Bildungs- und Teil - habepaket geschnürt. Das Bildungs- und Teilhabepaket fördert und unterstützt Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen. Oftmals lässt es die finanzielle Situation der Eltern nicht zu, dass ihre Kinder einen Sportverein besuchen, bei anderen Aktivitäten mitmachen, am gemeinsamen Mittagessen in Schule, Kita oder Hort teilnehmen oder bei Schulausflügen dabei sind. Dem wird insbesondere durch die neue Regelung der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach 28 SGB II Rechnung getragen.

183 LEISTUNGEN FÜR BILDUNG UND TEILHABE 167 Das Bildungs- und Teilhabepaket steht für ein Mehr an Bildung, ein Mehr für so - ziale Integration, ein Mehr für positive Persönlichkeitsentwicklung und für ein Mehr an Lebenschancen. Hinweis: Kinder können auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten, wenn sie mit Personen in einem Haushalt leben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksich - tigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind. Voraussetzungen der Bildungs- und Teilhabeleistungen Eltern können seit 1. Januar 2011 neben dem Regelbedarf auch Leistungen für Bildung und Teilhabe für ihr(e) Kind(er) nach 28 Absätze 2 bis 7 erhalten. Die Bildungsleistungen sind in 28 Abs. 2 bis 6 SGB II geregelt. Sie können nur Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene erhalten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und eine allgemein- (z.b. Grund-, Haupt-, Real-, Gesamtschule, Gymnasium) oder berufsbildende Schule (z.b. Berufs-, Berufsaufbau-, Berufsfach-, Fachoberschule, Fachgymnasium) besuchen. Keinen Anspruch haben Schüler, die eine duale Ausbildung (Berufsschule während einer Berufsausbildung) durchlaufen, da sie eine Ausbildungsver - gütung und ggf. ergänzend Berufsausbildungsbeihilfe beanspruchen können. Auch für Kita-Kinder werden die Kosten für ein- bzw. mehrtägige Ausflüge übernommen, ebenso wie Kosten für die Mittagsverpflegung in der Kita oder bei Kindertagespflege. Teilhabeleistungen sind in 28 Abs. 7 SGB II geregelt. Sie können Kinder und Jugend liche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erhalten. Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft stehen dann insgesamt 10 monatlich zur Verfügung. Welche Leistungen gehören zum Bildungspaket? Eintägige Schulausflüge Für alle eintägigen Ausflüge, die im Bewilligungszeitraum stattfinden, können die tatsächlich anfallenden Kosten übernommen werden. Hierzu gehören z.b. Fahrkosten für einen Bus und Eintrittsgelder für den Zoo oder eine Sehenswürdigkeit. Taschengeld für zusätzliche Ausgaben während der Ausflüge wird nicht erstattet. Auf die Anzahl der Ausflüge kommt es nicht an.

184 168 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung oder Hort besuchen, gilt die vorgenannte Regelung entsprechend. Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit setzt das Jobcenter einen Betrag in Höhe von 3 monatlich durchschnittlicher Bedarf für einen Schulausflug an ( 5a Nr. 1 Alg II-V). Für einen Bewilligungszeitraum von 6 Monaten werden daher als Bedarf 18 angesetzt. Ist danach Hilfebedürftigkeit gegeben, werden die tatsächlichen Aufwendungen des Ausflugs übernommen. Die Übernahme der Kosten für eintägige Schulausflüge muss man für jedes Kind gesondert beantragen. Der Antrag für eintägige Schulausflüge gilt dann ab dem Tag der Antragstellung für alle Ausflüge im Bewilligungszeitraum. Mit dem Bewilligungsbescheid wird die Übernahme der Kosten vorerst für den gesamten Bewilligungszeitraum zugesagt. Wenn ein Ausflug geplant ist, ist dies beim Jobcenter oder der zuständigen Behörde anzumelden. Auf Antrag erhält man dort einen Gutschein oder die Kosten werden erstattet. Mehrtägige Klassenfahrten Eine mehrtägige Fahrt setzt zumindest eine Übernachtung außerhalb der Wohnung des Schülers voraus (BSG-Urteil vom B 14 AS 1/09 R). Die Kosten für mehrtägige Klassenfahrten sind im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Zu den Gesamtkosten gehören z.b. Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten). Die Regelbedarfe dürfen deshalb nicht gemindert werden. Auch notwendige Ausrüstungsgegenstände wie z.b. Leihgebühren bei einer Ski - freizeit zählen dazu. Eine Pauschalierung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Das BSG hat mit Urteil vom B 14 AS 36/07 R bestätigt, dass weder eine Kostendeckelung noch eine Pauschalierung erlaubt sind. Das Jobcenter darf auch weder die Angemessenheit der Klassenfahrt noch die notwendigen Kosten auf ihre Angemessenheit hin überprüfen. Taschengeld für zusätzliche Ausgaben wird allerdings nicht erstattet. Für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung oder Hort besuchen, gilt die vorgenannte Regelung entsprechend. Zukünftige Einnahmen Einkommen der Eltern des Schülers im nächsten halben Jahr sind bei den Leistungen zur Deckung des Bedarfs für Klassenfahrten nicht zu berücksichtigen. Auch Eltern, die aktuell kein Geld zur Verfügung haben, können die Leistungen beanspruchen.

185 LEISTUNGEN FÜR BILDUNG UND TEILHABE 169 Die Übernahme der Kosten für mehrtägige Klassenfahrten muss man für jedes Kind gesondert beantragen. Der Antrag für mehrtägige Klassenfahrten muss vor Beginn der Fahrt gestellt werden. Dem Antrag sind entsprechende Nachweise bzw. eine Bestätigung der Schule / Einrichtung über Art, Zeit und Kosten der Fahrt und die Bankverbindung der Schule / Einrichtung bzw. des Veranstalters beizulegen. Nach Bewilligung der Leistung erfolgt eine Auszahlung im Regelfall direkt an die Schule / Einrichtung bzw. den Veranstalter der Fahrt. Persönlicher Schulbedarf Der persönliche Schulbedarf wird erstmals zu Beginn des Schuljahres anerkannt, in dem das Kind eingeschult (1. Klasse) wird. Der Vorschulbesuch begründet keinen Anspruch. Die Kinder müssen der Schulpflicht unterliegen. Die zusätzliche Leistung kann daher regelmäßig ohne besonderen Nachweis aufgrund der Angaben der Eltern erbracht werden, wenn das Kind das 7., aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat. Die Schulpflicht reicht in einigen Bundesländern bis zum 9. Schuljahr, in anderen bis zum 10. Schuljahr (Berlin, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen) oder für grundsätzlich 12 Jahre in Bremen und Niedersachsen. Ist der Schüler 14 Jahre alt oder hat die 9. Jahrgangsstufe abgeschlossen, verlangen die Jobcenter in der Regel Nachweise wie z.b. Schulbescheinigungen, oder ggf. auch Schulausweise. Zum persönlichen Schulbedarf gehören neben dem Schulranzen und dem Sport - zeug auch Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien wie z. B. Füller, Malstifte, Zirkel, Geodreieck und Radiergummi sowie Wasserfarben und Taschenrechner. Die Eltern erhalten dafür einen Geldbetrag jeweils zum Beginn eines Schulhalbjahres, zum 1. August in Höhe von 70 und zum 1. Februar in Höhe von 30 ausgezahlt. Die Anspruchsvoraussetzungen müssen jeweils am 1. Februar und 1. August eines Kalenderjahres vorliegen. Da es sich um eine zweckbestimmte Geldleistung handelt, sollten zum Nachweis die Kassenbelege aufbewahrt werden. Für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII ist kein zusätzlicher Antrag erforderlich. Soweit an den jeweiligen Stichtagen Leistungen bezogen werden, liegen die Voraussetzungen für den Schulbedarf vor. Die o.g. Beträge werden dann bei Fälligkeit automatisch an den Leistungsberechtigten ausgezahlt.

186 170 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Schülerbeförderung Für erforderliche Schülerbeförderungskosten erhalten Schüler, die die nächstgelegene Schule ihres gewählten Bildungsgangs besuchen und diese nicht ohne öffentliche Verkehrsmittel erreichen können, einen Zuschuss, wenn die Kosten nicht von anderer Seite übernommen werden (in der Regel ab Sekundarstufe II). Voraussetzung ist, dass die Kosten tatsächlich erforderlich sind und nicht bereits von anderer Seite (z. B. über Länderprogramme oder Wohlfahrtsverbände) übernommen werden. Im Saarland erfolgt in der Regel eine Kostenübernahme im Rahmen des Schülerförderungsgesetzes. Der Bedarf kann nur berücksichtigt werden, wenn für den Weg zur Schule tat sächlich kostenpflichtige Verkehrsdienstleistungen, z. B. öffentliche Verkehrsmittel (Schulbus, Linienbus, S-Bahn, Straßenbahn, etc.) genutzt werden. Kosten werden allerdings nur für den Weg zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs anerkannt. Besucht der Schüler eine weiter entfernte Schule, werden die Kosten für eine Schülermonatskarte oder ein anderes Transportmittel auf den Weg zur nächstgelegenen Schule begrenzt. Weiterhin wird vorausgesetzt, dass es für den Schüler unzumutbar ist, den Schulweg zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurückzulegen. Die Zumutbarkeit von Fuß- und Fahrradwegen ist abhängig von der Entfernung zur Schule. Je größer die Entfernung ist, desto wahrscheinlicher wird die Unzumutbarkeit für den Schüler. Bereits bestehende Regelungen setzen als Grenze für die Unzumutbarkeit bei ca. 2 km oder 3 km an. Ggf. kann auch ein Darlehen für den Kauf eines Fahrrades in Frage kommen. Die Unzumutbarkeit hängt auch von den individuellen Umständen des Einzelfalls ab, wie z.b. einer Behinderung des Kindes, dem Gesundheitszustand oder auch der Gefährlichkeit einer Fahrstrecke. Ein Umzug zur Vermeidung von Schülerbeförderungskosten ist unverhältnismäßig und kann daher nicht verlangt werden. Da Schülermonatsfahrkarten im Regelfall auch privat nutzbar sind, d. h. sie sind nicht auf die Schulzeiten oder eine bestimmte Fahrtroute beschränkt (z. B. Geltung in der Innenstadt oder in Zonenbereichen), können sie somit auch für Freizeitaktivitäten oder sonstige Fahrten eingesetzt werden. Der Preis für das Monatsticket wird daher um die in Abteilung 7 der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe enthaltenen Verbrauchsausgaben der Referenzgruppe für Verkehr gemindert, wie sie sich aus 6 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes ergeben. Die derzeitigen Kürzungsbeträge Stand: April 2011 lauten wie folgt: Altersgruppe: 6 13 Jahre Jahre Jahre Anteil für Verkehr: 14,00 12,62 18,33

187 LEISTUNGEN FÜR BILDUNG UND TEILHABE 171 Die Übernahme der Kosten für Schülerbeförderung muss für jedes Kind gesondert beantragt werden. Dem Antrag sind folgende Nachweise in Kopie beizufügen: Schülerausweis, Schulbescheinigung für Auszubildende und Ausbildungsvertrag; personenbezogene Fahrkarte (Monatskarte, Abo-Monatskarte). Die Jobcenter erstatten die Kosten für Schülerbeförderung als Geldleistung. Diese wird regelmäßig für den Bewilligungszeitraum genehmigt und monatlich mit den übrigen Leistungen zum Lebensunterhalt angewiesen. Im Einzelfall kann das Jobcenter den Nachweis einer zweckentsprechenden Verwendung verlangen. Dafür sind ggf. die Fahrkarten usw. aufzubewahren. Lernförderung Lernförderung wird für Schüler an allgemein- oder berufsbildenden Schulen, wenn sie jünger als 25 Jahre sind, die das Lernziel nicht erreichen oder deren Versetzung gefährdet ist, geleistet. Berufsschüler, die eine Ausbildungsvergütung erhalten, sind von der Leistung ausgeschlossen. Die Notwendigkeit einer außerschulischen Lernförderung besteht nur im Ausnahmefall bei einem vorübergehenden Lerndefizit, wenn kein anderer Kostenträger vorrangig zuständig ist (z. B. das Jugendamt nach 35a SGB VIII Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder), das Erreichen des wesentlichen Lernziels der Klassenstufe gefährdet ist, mit außerschulischer Lernförderung das wesentliche Lernziel (Versetzung in die nächste Klassenstufe bzw. ein ausreichendes Leistungsniveau) realistisch erreicht werden kann und im konkreten Einzelfall keine bzw. keine ausreichende schulische Förderung angeboten wird. Mit der außerschulischen Lernförderung werden im Ausnahmefall die von den Schu - len und schulnahen Trägern (z. B. Fördervereine) organisierten Förderangebote ergänzt. Diese sind in der Regel kostenfrei und vorrangig zu nutzen. Nur wenn das Erreichen des Klassenziels (Versetzung in die nächste Klassenstufe oder ein ausreichendes Leistungsniveau) gefährdet ist und zur Verbesserung eine außerschulischen Lernförderung kurzfristig notwendig ist, kann diese Leistung gewährt werden. Der Zeitraum notwendiger Lernförderung soll kurzfristig sein, d.h. er darf einen überschaubaren Zeitraum (längstens für 6 Monate) nicht überschreiten. Ansonsten kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass es sich um ein vorübergehendes Lerndefizit handelt. Allerdings sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie z.b. eine besonders lange Erkrankung des zuvor guten Schülers, die ein erhebliches Lerndefizit verursacht hat.

188 172 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Wenn eine außerschulische Lernförderung nach diesen Maßgaben notwendig ist, werden die gesamten entstehenden Kosten hierfür übernommen. Hinweis: Resultiert das Lerndefizit aus unentschuldigtem Fehlen oder anderem vergleichbarem Fehlverhalten, wird keine Förderung gewährt. Eine Lernför - derung wird auch nicht gewährt, um den Leistungsstand zu verbessern, insbesondere, um eine bestimmte Schulartempfehlung zu erreichen. Die Leistung muss gesondert beantragt werden. Als Nachweis sollte vorrangig eine Bestätigung der Schule vorgelegt werden, mit der die Notwendigkeit der Lernförderung in bestimmten Fächern bestätigt wird; denkbar wären aber auch z.b. das Halbjahreszeugnis, ein blauer Brief oder Klassenarbeiten. Zusätzlich ist eine Einschätzung erforderlich, dass das Erreichen des Klassenziels gefährdet ist und die Gefährdung durch die vom Klassen- bzw. Fachlehrer empfohlene Lernförderung voraussichtlich behoben werden kann. Diese Bestätigung erfordert neben Angaben zu den Fächern, in denen der Bedarf besteht, auch Angaben über den Zeitraum, in dem die Schwächen aller Voraussicht nach durch gezielte Lernförderung behoben werden können. Liegen die Voraussetzungen vor, bewilligt das Jobcenter die erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen, wenn sie angemessen sind. Diese beurteilt sich grundsätzlich nach der konkret be nö - tigten Lernförderung, also dem Schulfach und der Jahrgangsstufe sowie danach, ob der Leistungsanbieter angesichts der ortsüblichen Preise für Lernförderstunden eine preisgünstige Leistung erbringt. Der leistungsberechtigte Schüler erhält vom Jobcenter Auskünfte darüber, mit welchen Anbietern Vereinbarungen geschlossen wurden. In der Regel werden die Leistungen durch ein individuelles Gutscheinverfahren erbracht. Damit ist schon bei der Gutscheinausgabe gesichert, dass angemessene Preise verlangt werden, die durch das Jobcenter bzw. die beauftragte Kommune auch bei der Abrechnung mit dem Anbieter anerkannt werden. Gemeinschaftliches Mittagessen in der Schule / Kita Ein Zuschuss zu den monatlichen Kosten für die Teilnahme an der Mittagsver pfle - gung wird nur erbracht, wenn in Schule / Hort / Kindertageseinrichtung / Kindertagespflege ein gemeinschaftliches Mittagessen angeboten wird und das Kind daran teilnimmt. Für die Leistung ist nicht allein die warme Mahlzeit erheblich, sondern auch die sozialintegrative Funktion der gemeinschaftlichen Einnahme der Mahlzeit. Die Eltern müssen zu den Kosten einen Eigenanteil von 1 pro Kind ( 5a Nr. 3 Alg II-V i. V. m. 9 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz) beisteuern. Dieser Eigenanteil ist dem Träger selbst zu zahlen.

189 LEISTUNGEN FÜR BILDUNG UND TEILHABE 173 Hinweis: Verpflegung, die am Kiosk gekauft werden kann (z. B. belegte Brötchen, Snacks u.ä.), wird nicht bezuschusst. l Das gemeinschaftliche Mittagessen muss in schulischer Verantwortung (oder Kindertageseinrichtung) angeboten werden. Ausreichend ist, wenn die Schule selbst eine Kantine betreibt, die vorhandene Kantine an einen Pächter verpachtet wurde oder ein so genannter Caterer vertraglich zur Lieferung des Mittagessens verpflichtet ist. l Des Weiteren ist vorausgesetzt, dass das Mittagessen tatsächlich gemeinschaftlich ausgegeben und eingenommen wird. Das ist der Fall, wenn dies z. B. klassenweise (auch bei einem Kurssystem) geschieht, und auch dann, wenn kleinere Gruppen zugelassen werden. Gemeinschaftlichkeit liegt auch dann vor, wenn jeder Schüler die vorhandenen Räumlichkeiten alleine aufsucht, da ihm auf diesem Weg ausreichend Gelegenheit geboten wird, tatsächlich das Mittagessen gemeinschaftlich mit anderen Schülern bzw. Vorschulkindern einzunehmen. l Ein gemeinschaftliches Mittagessen außerhalb von Leistungen nach dem SGB VIII kann auch durch eine Tagesmutter im Rahmen der Kindertagespflege erbracht werden. Die Leistung muss gesondert beantragt werden. Beim Mittagessen sind mehrere Möglichkeiten zur Leistungserbringung gegeben. Die Leistungen können durch Gutschein mit individueller wie auch pauschalierter Abrechnung und durch Direktzahlung mit individueller wie auch pauschalierter Abrechnung erbracht werden. Auch eine pauschale Abrechnung mit Anbietern ist möglich. 28 Abs. 6 S. 3 SGB II regelt, dass die im jeweiligen Bundesland maßgebenden Schultage zur Bedarfsermittlung zugrunde zu legen sind. Da vor Ort große Unterschiede bestehen, lässt sich die Zahl der Tage mit Mittagsverpflegung im Bewilligungszeitraum nur mit großem Aufwand ermitteln. So wird z.b. das Mittagessen nicht an jedem Schultag angeboten, sondern nur von Montag bis Donnerstag, weil der Schulbetrieb am Freitag vor dem Mittagessen endet. Über das konkrete Verfahren sollte man sich vor Ort beim Jobcenter oder der Kommune erkundigen. Welche Leistungen gehören zur sozialen und kulturellen Teilhabe? Ziel der Teilhabeleistungen ist die Chancengleichheit von Kindern und Jugend - lichen, eine stärkere Integration in bestehende Vereins- und Gemeinschaftsstruk - turen sowie den Kontakt mit Gleichaltrigen zu intensivieren. Leistungen können nur Minderjährige erhalten. Sie sind auf den Bedarfszeitraum ausgerichtet, d.h.

190 174 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II erster Anspruchszeitraum ist der Kalendermonat, in dem das Kind geboren worden ist und letzter Anspruchszeitraum ist der Kalendermonat, in dem der Jugendliche das 18. Lebensjahr vollendet. l Der Teilhabebedarf wird mit pauschal 10 monatlich anerkannt. Gutscheine dürfen für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus ausgegeben werden. Dadurch stehen dem Kind / Jugendlichen für den Bewilligungszeitraum Gutscheine im Wert von 60 zu. l Da diese erst 6 Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes verfallen, können Leistungen von insgesamt 120 für ein ganzes Jahr angespart und auf einmal verwendet werden, z. B. für einen Jahresbeitrag. l Die Gutscheine für einen Bewilligungszeitraum können auch im Voraus eingelöst werden. Kinder / Jugendliche sind also darauf angewiesen, für eine bestimmte Teilhabesumme zunächst eine entsprechende Anzahl von Monaten abzuwarten. l Dementsprechend können auch Direktzahlungen für einen Bewilligungszeitraum erbracht werden. 28 Abs. 7 GB II enthält eine abschließende Aufzählung über die Verwendungsmöglichkeiten der Teilhabeleistungen. Danach können Kinder / Jugendliche frei aus dem verfügbaren Angebot wählen, soweit die Leistungsanbieter entweder eine Vereinbarung mit dem Jobcenter oder der von diesem beauftragten Kommune geschlossen haben oder die Prüfung vor Direktzahlung ergibt, dass Hinderungsgründe nicht entgegenstehen (z.b. Zweckbindung des 28 SGB II, angemessener Preis, Eignung und auch keine Gefährdung des Kindeswohls). Bedarfe können sein l Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport und Spiel (z. B. Sportvereine für Fußball, Handball, Schwimmen, Leichtathletik, usw.) sowie in den Bereichen Kultur und Geselligkeit wie z. B. Theatervereine, Karnevalsvereine oder Chöre, l Unterricht in künstlerischen Fächern wie z. B. Musikunterricht, Kunst (Malen, Bildhauen, Modellieren usw.) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung wie z.b. Kurse und andere fachkundig begleitete Aktivitäten (z.b. Führungen durch Museen, Kirchen und zu Denkmälern) und für jüngere Kinder z. B. auch durch den Zoo. l Nicht berücksichtigt werden z.b. Kino-, Theaterbesuche und Freizeitparks, da sie kaum dazu geeignet sind, soziale Kontakte zu knüpfen; das gilt auch für Mitgliedsbeiträge zu politischen Parteien, Ausrüstung (z.b. Fußballschuhe oder Flöte) und Fahrkosten zu Freizeitaktivitäten.

191 LEISTUNGEN FÜR BILDUNG UND TEILHABE 175 l Die Teilnahme an Freizeiten. Damit sind Freizeiten außerhalb von Vereinsmitgliedschaften gemeint, auch wenn die Freizeit ggf. von einem Verein veranstaltet wird (z.b. das Pfadfinderlager). Ebenso haben Ferienpässe von Städten und Landkreisen Freizeiten zum Inhalt. Besonderheiten bei der Antragstellung Für die Beantragung und Auszahlung der Leistungen sind die Kommunen zuständig. Beziehen die Eltern Arbeitslosengeld II, sind dies in der Regel die Jobcenter. l Schulausflüge/Klassenfahrten, Schülerbeförderung, Lernförderung, schulische Gemeinschaftsverpflegung und Leistungen für Kultur, Sport und Mitmachen müssen gesondert beantragt werden. l Schulbedarfe werden ohne Antrag automatisch jeweils zu den Stichtagen 1. August und 1. Februar eines Jahres ausgezahlt. 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II regelt, dass der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf den Ersten des Monats zurückwirkt. Darunter fallen auch die Bildungs- und Teilhabeleistungen nach 28 SGB II. Prüfung des Einkommens und Vermögens Mit der Einführung der Leistungen für Bildung und Teilhabe für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene ist nach 9 Abs. 2 S. 3 SGB II die Reihenfolge der Einkommensberücksichtigung und damit der Umfang der Hilfebedürftigkeit aller Haushaltsmitglieder teilweise neu gestaltet worden. l Die bisherige Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nach Bedarfsanteilen wurde beibehalten. l Diese so genannte Bedarfsanteilsmethode bezieht sich aber nur auf die bereits bislang geregelten Bedarfe (d.h. Einkommen vermindert zunächst die Regelbedarfe, dann Mehrbedarfe und zuletzt Bedarfe für Unterkunft und Heizung); hierbei werden Bildungs- und Teilhabebedarfe nach 28 SGB II nicht berücksichtigt. l Nach 7 Abs. 2 S. 3 SGB II erhalten Kinder und Jugendliche auch dann noch Leis - tungen für Bildung und Teilhabe ( 28 SGB II), wenn sie mit Personen (z.b. Eltern) in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund ihres Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind. Deren Einkommen und Vermögen wird, sofern es nicht zur Deckung der vorrangig zu berücksichtigenden Bedarfe benötigt wird,

192 176 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II bei der Berechnung des Anspruchs auf Leistungen für Bildung und Teilhabe berücksichtigt. l Die Leistungen für Bildung und Teilhabe sind auch dann noch zu gewähren, wenn keine weitere Person leistungsberechtigt ist, der Bedarf für Bildung und Teilhabe jedoch noch nicht vollständig gedeckt ist. l Sind mehrere Personen nur im Umfang der Bildungs- und Teilhabeleistung leis - tungsberechtigt, wird das übersteigende Einkommen kopfteilig bei jeder Person berücksichtigt. Kindergeld gilt als Einkommen des jeweiligen Kindes und wird auf seinen Bedarf nur insoweit angerechnet, wie es zur Sicherung seines Lebensunterhalts benötigt wird. Hierbei bleiben die Bedarfe für Bildung und Teilhabe außer Betracht. Das hat zur Folge, dass nur anderweitiges, bedarfsüberschreitendes Einkommen des Kindes (z.b. Unterhaltsleistungen) die Bildungs- und Teilhabebedarfe mindern. Die Minderung erfolgt dann in der Reihenfolge der Absätze 2 bis 7 des 28 SGB II. Auszahlung der Leistungen Aufwendungen für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten, Lernförderung, Mittagsverpflegung und Förderung von Bildungs-, Sport- und Freizeitaktivitäten werden durch Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen oder Direktzahlungen an Anbieter dieser Leistungen erbracht. Kosten für Schulbedarfe und Schülerbeförderung werden durch eine Geldleistung gedeckt. Hinweis: Die Bildungs- und Teilhabeleistungen werden auch gewährt für Bezieher l von Sozialhilfe und Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII, l von Leistungen nach 2 Asylbewerberleistungsgesetz, l des Kinderzuschlags nach dem Bundeskindergeldgesetz und Wohn - geld empfänger. Die Länder bestimmen die hierfür zuständigen Stellen. Antragsteller können sich an ihr jeweiliges Rathaus / Bürgeramt wenden.

193 EINKOMMEN, VERMÖGEN 177 Anrechnung von Einkommen und Vermögen Grundsatz Arbeitslosengeld II und Sozialgeld werden nur gezahlt, wenn Hilfebedürftigkeit vorliegt, d.h. wer l seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksich - tigendem Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern andere Sozialleistungen erhält. Aus eigenen Mitteln bedeutet, dass Einkommen ( 11, 11a, 11b SGB II) und Vermögen ( 12 SGB II) zu berücksichtigen ist. Zu berücksichtigendes Einkommen und / oder Vermögen l kann zur Ablehnung wegen fehlender Hilfebedürftigkeit führen, l die Leistungen vermindern oder l einen Anspruch auf Kinderzuschlag statt Arbeitslosengeld II begründen. Ist für den Monat der Antragstellung Hilfebedürftigkeit wegen Vermögens nicht und für den Folgemonat nur teilweise gegeben, werden Leistungen ab dem Folgemonat unter Anrechnung des Vermögens gezahlt. Der Antrag wird abgelehnt, wenn die Hilfebedürftigkeit für mindestens drei Monate nicht vorliegt. Bei erneuter Hilfebedürftigkeit ist ein neuer Antrag notwendig. Kinderzuschlag Können sich in einer Bedarfsgemeinschaft nur die Eltern durch eigenes Einkommen und Vermögen unterhalten, nicht jedoch ihre Kinder, kann für diese ein Anspruch auf Kinderzuschlag nach 6 a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) bestehen. In diesen Fällen besteht auch ein Wahlrecht zwischen Kinderzuschlag und Alg II / Sozialgeld sowie anderen Ansprüchen, wenn diese Leistungen höher sind als der Kinderzuschlag (vgl. dazu Seite 265 ff.). Von welchen Personen wird Einkommen und Vermögen berücksichtigt? Von jeder Person in der Bedarfsgemeinschaft wird grundsätzlich erwartet, dass sie ihr Einkommen und Vermögen zur Deckung des Gesamtbedarfes aller Angehörigen der Bedarfs ge mein schaft einsetzt, und zwar unabhängig davon, ob die Person selbst anspruchsberechtigt nach dem SGB II ist.

194 178 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Innerhalb der Bedarfsgemeinschaft sind daher zu berücksichtigen Einstandspflicht für Stief- und Partnerkinder Nach 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II wird das Einkommen und Vermögen von Partnern innerhalb einer BG auch auf den Bedarf nicht leiblicher Kinder angerechnet. Dies hat zur Folge, dass bei nicht miteinander verheirateten Partnern das Einkommen des nicht leiblichen Elternteils auf den Bedarf eines nicht leiblichen Kindes angerechnet wird. Gleiches gilt bei verheirateten Partnern, also für den Stiefelternteil. Unterhaltsrechtliche Bestimmungen des BGB sind insoweit unbeachtlich. Einkommen und Vermögen von Verwandten oder Verschwägerten, mit denen der Leistungsberechtigte in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, wird berücksichtigt, wenn l tatsächlich Leistungen erbracht werden oder eigenes Einkommen und Vermögen des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten : Einkommen und Vermögen des Partners : Einkommen und Vermögen der Eltern / des Elternteils (und dessen Partners) bei den unverheirateten Kindern unter 25 Jahren l eine gesetzliche Vermutung der Unterstützung im Rahmen der Lei stungs - fähigkeit besteht. Nicht zu berücksichtigen sind Einkommen und Vermögen l l eines zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden unverheirateten Kindes bei den Eltern (Ausnahme: Kindergeld, das nicht für den Bedarf des Kindes benötigt wird), von Eltern / des Elternteils (und dessen Partners) bei einem Kind, das unverheiratet ist und nicht derselben Bedarfsgemeinschaft angehört, schwanger ist oder selbst ein Kind unter sechs Jahren erzieht.

195 EINKOMMEN, VERMÖGEN 179 Abgrenzung von Einkommen und Vermögen, Zuflussprinzip Einkommen und Vermögen sind dadurch voneinander abzugrenzen, dass Einkommen alles das ist, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was eine Person vor der Bedarfszeit bereits hat. Zufluss während der vor Beginn der Bedarfszeit Einkommen Vermögen Zur Bedarfszeit zählt die gesamte Zeit, für die ein Bedarf festzusetzen ist, grundsätzlich also die Zeit, für die Arbeitslosengeld II / Sozialgeld bewilligt wurde. Sie beginnt grundsätzlich mit dem ersten Tag des Monats, in dem der Alg II-Antrag wirksam gestellt wurde und endet mit dem Wegfall der Hilfebedürftigkeit oder dem Ende eines Bewilligungsabschnitts (BSG-Urteile vom B14/7b AS 12/07 R und B14/11 AS 17/07 R). Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück ( 37 Abs. 2 S. 2 SGB II). Somit sind auch Einnahmen, die vor Antragstellung im Antragsmonat zufließen, als Einkommen bei der Feststellung des Leistungsanspruchs zu berücksichtigen. Beispiel 1 Frau Grün bezieht bei der Arbeitsagentur Arbeitslosengeld. Ihr Anspruch ist am erschöpft. Die Restzahlung für den 1.2. bis 23.2 fließt ihr am zu. Wenn sie den Antrag auf Alg II am stellt, wirkt dieser auf den 1.2. zurück und das Arbeitslosengeld wird als Einkommen auf Alg II angerechnet (Zufluss innerhalb der Bedarfszeit). Der Antrag ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Das Jobcenter ist daher gehalten, den wirklichen Willen des Antragstellers zu erfragen und den Antrag auszulegen. Dabei ist wegen 2 Abs. 2 SGB I im Zweifel davon auszugehen, dass der Bürger die ihm günstigere Leistung aus dem von ihm angegangenen Sozi-

196 180 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II alleistungsbereich in Anspruch zu nehmen wünscht. Bei der Ermittlung des wirk - lichen Willens ist auch zu erfragen, ob der Antragsteller Leistungen ab einem bestimmten Zeitpunkt begehrt. Beispiel 2 Wird der Antrag aus Beispiel 1 aber am mit Wirkung zum 1.3. gestellt, ist die Restzahlung Arbeitslosengeld nicht als Einkommen anzurechnen, weil sie vor der wirksamen Antragstellung (vor Beginn der Bedarfszeit am 1.3.) zugeflossen ist. Die Restzahlung Arbeitslosengeld ist dann Vermögen und überschreitet in der Regel nicht die Vermögensfreibeträge, so dass sich keine Auswirkungen auf Alg II ergeben. Davon abzugrenzen ist der Bedarfszeitraum. Darunter ist der Kalendermonat als Berechnungsgröße zu verstehen. Einnahmen sind immer als Einkommen zu behandeln, wenn sie in der Bedarfszeit zufließen, unabhängig davon, ob sie einmalig (z. B. Steuererstattung, Lohn - nachzahlung oder Weihnachts- und Urlaubsgeld) oder laufend (z. B. Arbeitsentgelt, Renten oder Miete) gezahlt werden. Beispiel 3 Beispiel 4 Frau Merlin beantragt am 16. April Arbeitslosen geld II. Wegen der Antragsrückwirkung auf den Monatsersten ( 37 Abs. 2 S. 2 SGB II) beginnt ihr Anspruch am 1. April. Seit Januar arbeitet sie gering - fügig mit einem Nettoentgelt von 350 im Monat. Die Auszahlung erfolgt jeweils zur Mitte des laufenden Monats. l Das Gehalt im März ist Vermögen, da es vor der Bedarfszeit (Anspruch ab 1. April) zugeflossen ist. l Das Gehalt im April und weiter ist Einkommen, da es in der Bedarfszeit zufließt. Frau Kniebiss hat ab 1. August Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Am 18. Juli erhält sie eine Steuererstattung in Höhe von l Die Steuererstattung ist Vermögen, da sie vor der Bedarfszeit (Anspruch ab 1. August) zugeflossen ist. Variante: Wenn die Steuererstattung am 5. September zufließt, wird sie als einmaliges Einkommen gewertet. Fällt die Hilfebedürftigkeit weg, endet die Bedarfszeit grundsätzlich mit Ablauf des betreffenden Monats. Werden weiterhin Leistungen beantragt, beginnt die Be - darfs zeit erneut mit der Wirksamkeit der Antragstellung.

197 EINKOMMEN, VERMÖGEN 181 Sofern bei Arbeitsaufnahme voraussichtlich Einnahmen erzielt werden, werden für den Monat des voraussichtlichen Zuflusses regelmäßig keine Leistungen mehr bzw. unter Anrechnung des zu erwartenden Einkommens erbracht. Zur Überbrückung bis zur ersten Lohnzahlung kann aber in diesen Fällen auf Antrag ein Darlehen in angemessener Höhe gezahlt werden. Beispiel 5 Der Antragsteller teilt am seine Arbeitsaufnahme zum mit. Der erste Lohn wird voraussichtlich am gezahlt. Ergebnis: Die Leistungen stehen bis einschließlich in unveränderter Höhe zu. Der erste Lohn wird nach Bereinigung um Abzugsbeträge (auch des Freibetrages nach 11 b Abs. 3 SGB II) auf den Bedarf für den Monat Juli angerechnet. Soweit erforderlich, wird nach Einkommenszufluss eine Neuberechnung der Leistungen vorgenommen. Variante: Fließt der erste Lohn am zu, sind Leistungen ab unter Anrechnung des voraussichtlichen Einkommens zu zahlen bzw. einzustellen. Auf Antrag wird ggf. ein Darlehen gewährt. Hinweis: Zu Besonderheiten wegen der Antragsrückwirkung auf den Ersten des Monats ( 37 Abs. 2 S. 2 SGB II) vergleiche Seite 179 f.. l Sonderfall Erbschaft: Die Erbschaft geht unmittelbar kraft Gesetzes auf den oder die Erben über. Bereits mit dem Erbfall kann der Erbe über den Nachlass oder seinen Anteil verfügen. Verstirbt der Erblasser vor der Bedarfszeit, handelt es sich bei dem Erbe um Vermögen. Verstirbt er während der Bedarfszeit, ist das Erbe als (einmaliges) Einkommen zu werten. Die Anrechnung erfolgt aber erst zu dem Zeitpunkt, in dem feststeht, dass der Leistungsberechtigte Erbe ist (regelmäßig bei Ausstellung des Erbscheins). Dies gilt auch für geerbte Sachwerte; auf den Zeitpunkt des Verwertens kommt es nicht an. Ggf. wird ein Darlehen analog nach 24 Abs. 5 SGB II gewährt. l Entlassungsentschädigung: Das BSG entschied mit Urteil vom B 4 AS 47/08 R, dass eine während des Alg II-Bezuges ausgezahlte Entlassungsentschädigung (hier: ) für den Verlust des Arbeitsplatzes zur Kürzung/Streichung von Alg II führt, da diese Beträge als Einkommen anzurechnen sind. Wäre die Abfindung vor dem Alg II-Bezug gezahlt worden, dann hätte es sich um Vermögen gehandelt. Aufgrund der Freibeträge hätte Alg II in voller Höhe zugestanden. Die Abgrenzung Einkommen zu Vermögen ist nur nach dem Zeitpunkt des Zuflusses der Zahlung zu beurteilen. Der Grund für die verspätete Zahlung der Abfindung ist

198 182 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II unbeachtlich. Abfindungen seien auch keine zweckbestimmten Einnahmen, da der Empfänger die Gelder nach eigenem Belieben verwenden könne. Die Zweckbestimmung sei nur in den Bestimmungen eines gesetzlichen oder privatrechtlichen Verwendungszwecks zu sehen. Berücksichtigung von Einkommen Die Regelungen zur Einkommensanrechnung sind mit Wirkung zum 01. April 2011 wie folgt neu strukturiert worden: Grundsätzlich wird nur Einkommen, das der Leistungsberechtigte auch tatsächlich zur Verfügung hat (bereite Mittel) berücksichtigt. Darunter sind auch solche Einl 11 SGB II regelt, was als zu berücksichtigendes Einkommen gilt sowie die Art und Weise der Anrechnung von laufendem und einmaligem Einkommen, l 11a SGB II regelt, welches Einkommen nicht anzurechnen ist und l 11b SGB II regelt, welche Beträge vom zu berücksichtigenden Einkommen abzusetzen sind. Was ist unter Einkommen zu verstehen? Einkommen sind grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert. Hierzu gehören alle Einnahmen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft oder Rechtsnatur. Dies können sowohl steuerpflichtige als auch steuerfreie Einnahmen sein ( 11 SGB II). Zum Einkommen gehören z.b. l Einnahmen aus Erwerbstätigkeit (Arbeitnehmer, Selb stän diger), l steuerfreie Leistungen wie Arbeitslosengeld oder Krankengeld, l Kapital- und Zinserträge oder l Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. l Ein Verlustausgleich zwischen den einzelnen Einkommensarten ist nicht zulässig. l Das Einkommen kann nach Anhörung geschätzt werden, wenn l 1. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einmalig oder für kurze Zeit zu erbringen sind oder Einkommen nur für kurze Zeit zu berücksichtigen ist oder l 2. die Entscheidung über die Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Einzelfall keinen Aufschub duldet. Anrechnung von fiktivem Einkommen

199 EINKOMMEN 183 kommen zu verstehen, die der Leistungsberechtigte kurzfristig, d. h. bis zum Ende des Monats erzielen kann, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Beispiel Alfons Thom ist arbeitslos und beantragt für sich und seine Frau Alg II. Er hatte bislang die Lohnsteuerklasse III und seine immer noch erwerbstätige Ehefrau die Lohnsteuerklasse V. Durch einen Lohnsteuerklassenwechsel könnte seine Frau einen höheren Nettoverdienst erzielen, der dann wegen der Anrechnung zu einem geringeren Alg II führen würde. Dies ist für die Eheleute zumutbar und kurzfristig zu realisieren. Anrechnung von Darlehen Nach 11 Abs. 1 S. 2 SGB II sind zufließende Darlehensbeträge aus Sozialleistungen, die dem Lebensunterhalt dienen, Einnahmen in Geldeswert und daher grundsätzlich für den Lebensunterhalt einzusetzen. Dies trifft z.b. auf das BAföG sowie das Meister-BAföG zu (auch hier ist der Darlehensbetrag als Einkommen zu berücksichtigen). Daraus folgt, dass anderweitige Darlehen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. Hierzu gehört z.b. ein Studienkredit, der von der Kfw-Bank vergeben wird. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Zum Bruttoarbeitsentgelt aus nichtselbständiger Arbeit gehören neben dem l laufenden Entgelt (Gehälter, Löhne) auch l Sachbezüge (z.b. freie Verpflegung, Unterkunft, Deputate usw.), l Einmalleistungen (z.b. Weihnachts- und Urlaubsgeld), l Entgeltzahlung bei Erkrankung und Urlaub und l vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers. Des Weiteren gehören auch Gratifikationen, Tantiemen sowie andere Bezüge und Vor - eile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden, Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vor - teile aus früheren Dienstleistungen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit können auch steuerfreie Einnahmen oder Bezüge gehören, wie z.b. l die Übungsleiterpauschale, die als nebenberufliches Einkommen bis zu jährlich steuerfrei ist ( 3 Nr. 26 EStG). Gemeint sind Tätigkeiten z.b. als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer. Auch Übungsleiter in Sportvereinen oder nebenberufliche Dozenten an Volkshochschulen oder Fachhochschulen fallen darunter, ebenso wie künstlerische Tätigkeiten und die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.

200 184 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II l Nebenberufliche Tätigkeiten nach 3 Nr. 26a bzw. 26b EStG, die bis 500 jährlich steuerbefreit sind. Dazu gehören z. B. Vereinsvorstände, Vereinskassierer, Platzund Gerätewarte sowie Aufwandsentschädigungen für Vormundschaften nach 1835a BGB. l Bezüge, die nach 3 Nr. 12 EStG steuerfrei sind; gemeint sind Aufwandsentschä - digungen aus Bundes- oder Länderkassen aufgrund einer Ermächtigung, die z.b. für Mitarbeiter in einem Gutachterausschuss oder Verwaltungsrat gezahlt werden. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb sowie Land- und Forstwirtschaft Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehören nach 18 EStG l Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (das sind z. B. die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Ingenieure, Architekten, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Heilpraktiker, Journalisten, Dolmetscher) usw. Hinweis: Zur Kindertagespflege vgl. Seite 192 f.. Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören nach den EStG l Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen, l Gewinnanteile der Gesellschafter einer OHG, einer KG, u.ä., l Einkünfte aus der Tätigkeit einer Personengesellschaft (OHG, KG, GmbH & Co KG), oder l Gewinne aus der Veräußerung eines Gewerbebetriebs oder eines Gesellschafteranteils. Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören nach den 13-14a EStG l Einkünfte aus dem Betrieb von Land- und Forstwirtschaft, Baumschulen, Garten-, Obst-, Gemüse- und Weinbau, aber auch aus l der Binnenfischerei sowie Tierzucht usw. Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft Auf der Grundlage des 3 der Alg II-Verordnung, der die Berechnung regelt, wird in folgenden Schritten vorgegangen: 1. Schritt Ausgangspunkt für die Berechnung des Einkommens aus selbstän - diger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft sind die zuvor beschriebenen Betriebseinnahmen. Da Alg II in der Regel für sechs

201 EINKOMMEN 185 Monate (Bewilligungszeitraum) berechnet wird, soll dieser Zeitraum auch für die Berechnung des Einkommens maßgeblich sein. Damit wird den Leistungsberechtigten die Möglichkeit eingeräumt, Einnahmen und Ausgaben für die Tätigkeit innerhalb des Bewilligungszeitraumes miteinander auszugleichen. Wird aber eine selbständige Erwerbstätigkeit nur in einem Teil des Bewilligungszeitraumes ausgeübt (z.b. Aufnahme oder Beendigung der Tätigkeit), wird das Einkommen aus dieser Tätigkeit auch nur für diesen Zeitraum berücksichtigt. Sonderregelung: Nach 3 Abs. 5 der Alg II-Verordnung soll das Einkommen jährlich berechnet werden, wenn dies durch die Eigenart der Erwerbstätigkeit (z.b. bei einem Saisonbetrieb wie einer Eisdiele) notwendig wird. Da in solchen Fällen üblicherweise im Laufe des Jahres stark schwankende Einnahmen auftreten, soll auch solches Einkommen ergänzend Berücksichtigung finden, das in der Saisonzeit oberhalb der Bedarfsgrenze zur Verfügung stand, also bei jährlicher Berechnung zu berücksichtigen gewesen wäre. Gleiches gilt auch bei saisonunabhängigen Tätigkeiten. Voraussetzung ist allerdings, dass der Leistungsberechtigte auf diese Regelung hingewiesen worden ist. Bei erstmaliger Antragstellung kann jedoch das Einkommen aus den der Antragstellung vorausgegangenen sechs Monaten nicht berücksichtigt werden, weil in diesem Fall davon auszugehen ist, dass die schlechtere Einnahmesituation nicht erwartet werden konnte. Durch das intendierte Ermessen haben die Jobcenter die Möglichkeit, in atypischen Fällen von der zusätzlichen Berücksichtigung des Einkommens in den sechs Monaten vor der Antragstellung abzusehen, wenn dies zwingend erforderlich ist, um den Lebensunterhalt sicherzustellen. 2. Schritt 3 Abs. 2 der Alg II-Verordnung regelt den Abzug der Ausgaben. Abzugsfähig sind dabei nur tatsächlich geleistete notwendige Ausgaben von den Betriebseinnahmen. Zu den Betriebsausgaben gehören z.b. l Aufwendungen (ggf. anteilige) für Betriebsräume (Miete, Beleuch - tung, Heizung, Reinigung), l Aufwendungen für Hilfskräfte (Lohn, Arbeitgeberanteil der Sozial - versicherungsbeiträge) und l Aufwendungen, die sonst als Werbungskosten von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden, soweit sie bei der Ausübung der selbständigen Tätigkeit entstanden sind, sowie Bei - träge zu Berufsständen und Berufsverbänden.

202 186 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Nicht berücksichtigt werden l steuerliche Regelungen, wie z.b. Abschreibungen oder pauschalierte Abzüge, l andere abzugsfähige Beträge, wie z.b. Sonderausgaben, Altersent - lastungs- und Sonderfreibeträge, außergewöhnliche Belastungen und sonstige vom Einkommen abzuziehende Beträge und l Ausgaben, die wirtschaftlich nicht angemessen sind. Der Leistungsberechtigte muss seine Hilfebedürftigkeit auch durch Kosten vermeidung und -optimierung bei seiner Tätigkeit vermindern. Damit soll vermieden werden, dass betriebliche Ausgaben für überteuerte oder Luxusartikel ungeprüft als Ausgaben abgesetzt und somit Leis - tungen missbräuchlich in Anspruch genommen werden. Nach 3 Abs. 3 der Alg II-Verordnung sollen tatsächliche Ausgaben nicht abgesetzt werden, soweit l diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder l offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges von Alg II entsprechen. Daher können die Jobcenter zur Beseitigung vorübergehender Hilfe be - dürftigkeit im Rahmen der Betreuung des Leistungsberechtigten auf Ausgabensenkungen und -verschiebungen hinwirken (z.b. durch Vereinbarung einer Umschuldung oder der Reduzierung von Tilgungsraten). Folgt der Leistungsberechtigte solchen Maßnahmen nicht, sind die tatsächlichen Ausgaben vermeidbar und entsprechend zu senken, da in dieser Höhe Hilfebedürftigkeit vermeidbar wäre. Gleiches gilt, wenn l Einnahmen nicht erzielt oder l offensichtlich nicht angegeben werden oder l zu hohe Ausgaben entstehen, weil der Selbständige Teile seines Warenbestandes für sich selbst oder die Personen, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, entnommen hat. Dies kann z.b. in der Gast ronomie oder im Einzelhandel der Fall sein. Die Regelung dient dazu, die Einnahmen und Ausgaben auf das zu vermutende realistische Maß zu erhöhen oder zu reduzieren. Hinweis: Ausgaben werden auch nicht abgesetzt, wenn für sie Darlehen oder Zuschüsse nach dem SGB II erbracht oder betriebliche Darlehen aufgenommen worden sind. Dies gilt auch für Ausgaben, soweit zu deren Finanzierung andere Darlehen verwandt werden.

203 EINKOMMEN Schritt Da Arbeitslosengeld II monatlich gezahlt wird, wird der Betrag, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Betriebseinnahmen ergibt, auf die Monate im Bewilligungszeitraum aufgeteilt. Das Ergebnis ist das monatliche Bruttoeinkommen des Selbständigen, von dem u.a. die Freibeträge bei Erwerbstätigkeit nach 11 b Abs. 3 SGB II und die sonstigen in 11 b Abs. 1 SGB II genannten Absetzbeträge (vgl. Seite 209 ff.) abzuziehen sind. Deshalb bleiben diese Abzüge zunächst außer Betracht. Wie bei Arbeitnehmern auch werden nach 11 b Abs. 1 SGB II u.a. Kosten für die Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte sowie Mehraufwendungen für Verpflegung bei längerer vorübergehender Abwesenheit vom Wohnort abgesetzt. 3 Abs. 7 der Alg II-V regelt den Abzug von Kfz-Kosten als Ausgaben, wenn das Kfz zum Teil privat und zum Teil betrieblich genutzt wird. Danach ist in folgende Fälle zu unterscheiden: Wird das Fahrzeug ausschließlich betrieblich genutzt, werden die tatsächlich notwendigen Kosten für den Betriebs-Pkw von den Einnahmen angesetzt. Wird ein Fahrzeug überwiegend betrieblich genutzt, sind die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben für dieses Fahrzeug als betriebliche Ausgabe abzusetzen. Für private Fahrten werden die Aus - gaben um 0,10 für jeden gefahrenen Kilometer gekürzt. Ein Kraftfahrzeug gilt als überwiegend betrieblich genutzt, wenn es zu mindestens 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Wird ein Fahrzeug überwiegend privat genutzt, sind die tatsächlichen Ausgaben keine Betriebsausgaben. Für betriebliche Fahrten können 0,10 für jeden mit dem privaten Wagen gefahrenen Kilometer abgesetzt werden, soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige nicht höhere notwendige Ausgaben für Kraftstoff nachweist. Verfahren Im Regelfall wird über den Alg II-Anspruch zunächst vorläufig entschieden. Stellt sich bei der abschließenden Entscheidung heraus, dass ein zu niedriges Einkommen berücksichtigt wurde, muss zuviel gezahltes Alg II erstattet werden. Wurde zu hohes Einkommen berücksichtigt, wird die Differenz nachgezahlt. Der Leistungsberechtigte muss daher seine Einnahmen und Ausgaben abschließend innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes gegenüber dem Jobcenter nachweisen. Erfolgt kein Nachweis, kann das Einkommen geschätzt werden. Dabei wird davon ausgegangen, dass bei der Schätzung ein höheres als das bislang berücksichtigte Einkommen zugrunde gelegt wird.

204 188 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Einkünfte aus Kapitalvermögen Nach 20 EStG gehören hierzu z.b. l Bezüge aus Aktien, aus Anteilen an einer GmbH, die anzurechnende und zu vergütende Körperschaftsteuer, l Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden, l Renten aus Rentenschulden oder l Zinsen aus Guthaben bei Kreditinstituten, aus Darlehen und Anleihen usw. Einkommen aus Kapitalvermögen wird regelmäßig einmalig oder jährlich wiederkehrend erzielt. Abzuziehen sind insbesondere die Kapitalertragsteuer sowie die mit der Erzielung der Einnahmen verbundenen notwendigen Ausgaben. Die Aufteilung der Einnahmen erfolgt wie bei Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Nach den 21, 21a EStG gehören hierzu z.b. l Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen, sowie l bei Zwei- und Mehrfamilienhäusern gehört dazu auch der Nutzungswert einer dem Steuerpflichtigen ganz oder teilweise unentgeltlich überlassenen Wohnung. Wenn der Leistungsberechtigte eine Wohnung oder Räume vermietet hat, gilt als Einkommen der Überschuss der Einnahmen über die notwendigen Ausgaben. Als notwendige Ausgaben werden z.b. anerkannt: l anteilige Grund- und Gebäudesteuern, l sonstige öffentliche Abgaben (z. B. für Straßen- und Schornsteinreinigung, Müllabfuhr, Kanalbenutzung), l Beiträge für Versicherungen, l anteilige Schuldzinsen (z. B. für Hypothekendarlehen), sowie l Ausgaben für die Instandsetzung und Instandhaltung (z. B. Einbau einer Zentralheizung), nicht aber für Verbesserungen des Haus- und Grundbesitzes. Ausgaben können nur für die vermieteten Räume anerkannt werden. Wird kein Nachweis erbracht, werden als Kosten für Bewirtschaftung 1 % der Bruttoeinnahmen anerkannt. Für Instandsetzung/ Instandhaltung werden ohne Nachweis 10 % der Bruttoeinnahmen als Ausgaben anerkannt. Für Gebäude vor dem 1. Januar 1925 gelten 15 % der Bruttoeinnahmen. Hinweis: Tilgungsleistungen werden nicht anerkannt, da sie der Vermögensbildung dienen.

205 EINKOMMEN 189 Elterngeld ist grundsätzlich Einkommen Das nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gezahlte Elterngeld wird in Höhe von mindestens 65 % bzw. 67 % des durch die Aufgabe bzw. Einschränkung der Berufstätigkeit weggefallenen Einkommens, mindestens aber in Höhe von 300 monatlich gewährt. Mutterschaftsleistungen und Entgeltersatz - leistungen, die ganz oder teilweise das durch Elterngeld ersetzte Einkommen aus Erwerbstätigkeit ersetzen, werden auf das Elterngeld angerechnet. Seit dem 1. Januar 2011 wird das Elterngeld nach 10 Abs. 5 S. 1 BEEG und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach 3 BEEG auf das Elterngeld angerechneten Leistungen grundsätzlich bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II in vollem Umfang berücksichtigt. Ausnahme: Elterngeldfreibetrag bei vorheriger Erwerbstätigkeit Bei vorheriger Erwerbstätigkeit wird ein Elterngeldfreibetrag gewährt. Danach wird Elterngeld in Höhe des vor der Geburt durchschnittlich monatlich erzielten Einkommens der letzten zwölf Kalendermonate ( 2 Abs. 1 BEEG) bis zu einem Betrag von 300 monatlich nicht als Einkommen auf Alg II und Sozialgeld angerechnet. Wird Elterngeld aufgrund der Verlängerungsoption für die doppelte Zeit in halber Höhe bezogen ( 6 BEEG), gilt für den Elterngeldfreibetrag eine Obergrenze von 150 monatlich ( 10 Absatz 5 Satz 3). Beispiel 1 Frau Sehn entbindet im April Sie kann Elterngeld in Höhe von 300 monatlich beanspruchen. In den letzten zwölf Monaten vor der Geburt hat sie Arbeitslohn von insgesamt erzielt. Das durchschnittliche Erwerbseinkommen beträgt somit 200 monatlich (2.400 : 12 = 200 ). Vom Elterngeld in Höhe von 300 bleiben demnach 200 anrechnungsfrei. Die verbleibenden 100 sind als Einkommen zu berücksichtigen. Von diesem Einkommen werden noch die Absetzbeträge nach 11b Abs. 1 SGB II z.b. die 30 -Pauschale für angemessene private Versicherungen abgezogen. Hinweis: Falls die leistungsberechtigte Person das Elterngeld noch nicht beantragt haben sollte, wird das Jobcenter dazu auffordern, da das Elterngeld als vorrangige Leistung nach 12a SGB II vor dem Bezug von Alg II in Anspruch zu nehmen ist.

206 190 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II l Anrechnung von Mutterschaftsgeld Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss werden in voller Höhe auf das Elterngeld nach 3 Abs. 1 BEEG angerechnet. Elterngeld steht daher nur in geringerer Höhe oder eventuell gar nicht mehr zu. In diesem Fall bleiben Mutterschaftsleistungen zusammen mit einem eventuell vorhandenen Anspruch auf Elterngeld bis maximal 300 ( 10 Abs. 5 S. 2 und 3 BEEG) anrechnungsfrei. Beispiel 2 Beispiel 3 Ausgehend von Beispiel 1 könnte Frau Sehn nach der Geburt ihres Kindes grundsätzlich Elterngeld in Höhe von 300 beziehen. Da sie aber 390 Mutterschaftsgeld erhält, das auf das Elterngeld in voller Höhe angerechnet wird, erhält sie während des Bezuges von Mutterschaftsgeld kein Elterngeld. Ihr Freibetrag nach 10 Abs. 5 BEEG beträgt 200 (vgl. Beispiel 1). Das auf das Elterngeld angerechnete Mutterschaftsgeld bleibt somit in Höhe von 200 anrechnungsfrei. Auf Alg II sind somit 190, vermindert um die Absetzbeträge nach 11b Abs. 1 SGB II, anzurechnen. Geburt des Kindes am , Mutterschaftsgeld bis Die Mut - ter hat einen Anspruch auf Elterngeld in Höhe von 500 monatlich ab dem ersten Lebensmonat. Die Mutter nimmt die Verlängerungsoption in Anspruch, so dass das Elterngeld in halber Höhe ausgezahlt wird. l Anrechnung des Mutterschaftsgeldes auf das Elterngeld: Nach 3 BEEG wird das Mutterschaftsgeld, bezogen auf die Lebensmonate des Kindes, auf den vollen Elterngeldanspruch angerechnet. Folgende Beträge ergeben sich: Juni: Für den 1. Lebensmonat des Kindes 110 Elterngeld (500 Elterngeld 30 Kalendertage x 13 Mutterschaftsgeld) Juli: Für den 2. Lebensmonat des Kindes 175 Elterngeld (500 Elterngeld (14+11 Kalendertage) x 13 Mutterschaftsgeld) August: Für den 3. Lebensmonat des Kindes 500 Elterngeld, da das Mutterschaftsgeld im 2. Lebensmonat endet und keine Anrechnung mehr erfolgt. l Anrechnung auf Alg II: Bei der Verlängerungsoption wird ein Freibetrag von maximal 150 berücksichtigt ( 10 Abs. 5 S. 3 BEEG).

207 EINKOMMEN 191 Berechnung der zugeflossenen Leistungen: Juni: Mutterschaftsgeld (14 Kalendertage x 13 ) = 182,00 halbiertes Elterngeld für den 1. Lebensmonat = 55,00 Juli: Mutterschaftsgeld (31 Kalendertage x 13 ) = 403,00 halbiertes Elterngeld für den 2. Lebensmonat = 87,50 August: Mutterschaftsgeld (11 Kalendertage x 13 ) = 143,00 halbiertes Elterngeld für den 3. Lebensmonat = 250,00 Anrechnungsfreie Beträge beim Alg II: Juni: 150, Juli: 150 und August: 143 vom Mutterschaftsgeld und 7 vom Elterngeld Anrechnungsbeträge auf Alg II: Juni: (32 Mutterschaftsgeld + 55 halbiertes Elterngeld) = 87,00 Juli: (253 Mutterschaftsgeld + 87,50 halbiertes Elterngeld = 340,50 August: im August ausgezahltes halbiertes Elterngeld = 243,00 Pflegegeld für Pflegekinder Das Pflegegeld nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz wird teilweise als Einkommen bei den Pflegeeltern berücksichtigt ( 11 a Abs. 3 S. 2 SGB II). Es wird bei Vollzeitpflege und bei Tagespflege gezahlt und setzt sich in beiden Fällen wie folgt zusammen: Aufwendungsersatz = für Ausgaben im Zusammenhang mit dem Pflegekind : Erziehungsbeitrag = Anerkennungsbetrag für den erzieherischen Einsatz kein Einkommen, daher anrechnungsfrei teilweise Einkommen, daher Anrechnung l Vollzeitpflege: Für den Erziehungsbeitrag sind maßgebend die im Pflegevertrag ausgewiesenen Beträge. Bei fehlender Aufgliederung die vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge empfohlenen Beträge von 220 monatlich pro Kind (Entscheidung des BSG vom B 4 AS 9/09 R).

208 192 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Regionale Abweichungen von diesem Betrag sind möglich. Dieser Erziehungsbeitrag soll teilweise auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts angerechnet werden. Die Höhe des Pflegegeldes variiert je nach Betreuungsaufwand. Die Anrechnung des Pflegegeldes richtet sich grundsätzlich nach dem Datum des Betreuungsvertrages; d. h. das Pflegegeld für die zwei Pflegekinder, die sich am längsten im Haushalt befinden, bleibt unabhängig von seiner Höhe und dem Betreuungsaufwand anrechnungsfrei. Es gelten folgende Regelungen für die Anrechnung: l 1. und 2. Kind = anrechnungsfrei l 3. Kind = 75% (z. B. von 220 = 165 ) l ab dem 4. Kind = 100% (z. B. 220 ) anzurechnen l Tagespflege: Soweit Leistungen nach 23 SGB VIII für die Kindertagespflege erbracht werden, werden sie als Einkommen berücksichtigt, da sie regelmäßig in Ausübung der Erwerbs - tätigkeit zufließen. Dabei handelt es sich regelmäßig um Einnahmen aus selbständiger Arbeit nach 3 Alg II-V. Die Tagespflegeperson erhält für ihre Tätigkeit Leistungen nach 23 SGB VIII, die nach 11a Abs. 3 S. 2 Nr. 2 SGB II als Einkommen zu berücksichtigen sind. Diese Leistungen werden als laufende Geldleistung an die Pflegeperson erbracht. Nach 23 Abs. 2 SGB VIII umfasst die laufende Geldleistung 1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, 2. einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Abs. 2a, 3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson und 4. die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung. l Die gesamten Einnahmen nach 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII werden zunächst als Einkommen nach 11a Abs. 3 S.2 SGB II und daher als Betriebseinnahmen nach 3 Abs. 1 S. 1 Alg II-V angesehen. Dies gilt auch dann, wenn sie vom Jugend - amt separat aufgeführt werden.

209 EINKOMMEN 193 l Die Leistungen nach 23 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII sind keine Betriebseinnahmen und sind daher nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Damit werden sie in der Folge auch nicht als Betriebsausgaben oder Absetzbeträge abgezogen. Die Betriebseinnahmen werden danach bereinigt um l die Betriebsausgaben nach 3 Abs. 2 Alg II-V (vgl. nachfolgenden Absatz) und l die Absetzbeträge nach 11b Abs. 1 SGB II (vgl. Seite 209 ff.). Der Freibetrag bei Erwerbstätigkeit wird aus dem Einkommen berechnet, das sich nach Abzug der Betriebsausgaben, aber vor dem Abzug der Absetzbeträge ergibt. Betriebsausgaben Nach 3 Abs. 2 Alg II-V werden Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen dann abgesetzt, wenn sie im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleistet wurden und notwendig waren. Keine Betriebsausgaben sind Ausgaben, die nach 11b SGB II vom Einkommen abzusetzen sind. Die Pflegeperson muss ihre Ausgaben mit dem Vordruck EKS angeben (erhältlich beim Jobcenter). Hat das Jugendamt den Sachaufwand als angemessene Kosten nach 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII bereits aufgeschlüsselt, sind tatsächliche Betriebsausgaben mindestens bis zu dieser Höhe der vom Jugendamt als angemessen anerkannten Beträge von den Betriebseinnahmen als notwendig abzuziehen. Darüber hinausgehende Betriebsausgaben können nur bei konkretem Nachweis der Ausgaben anerkannt werden. Einzelne Betriebsausgaben nach 3 Abs. 2 Alg II-V Bei der Ausübung der Tagespflege können die nachfolgend angeführten Ausgaben entstehen, die als Betriebsausgaben dann anerkannt werden, wenn sie zweifelsfrei der Tätigkeit als Tagespflegeperson zugeordnet werden können. Wenn nicht, ist nur der Anteil berücksichtigungsfähig, der auf die Tätigkeit entfällt. l Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung, soweit sie auf die Tagespflege entfallen, sowie entsprechende Nebenkosten, l Haushaltsenergie, l Hygieneverbrauchsartikel wie z.b. Putz- und Desinfektionsmittel, Seife, Handtücher/Waschlappen, Bettwäsche, Toilettenpapier, l Einrichtungsgegenstände wie z.b. Wickeltisch, Tisch, Stühle, sowie die Gefahrensicherung und Spielzeug, Bastelmaterialien und Kinderliteratur, l Verpflegungskosten; wird allerdings von den Eltern ein Kostenbeitrag verlangt, ist dieser Kostenbeitrag Betriebseinnahme.

210 194 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Hinweis: Abschreibungen für Abnutzungen sind keine tatsächlichen Aufwendungen und deshalb nicht abzugsfähig. Zinsen für vorfinanzierte Anschaffungen können berücksichtigt werden. Beiträge an Kranken- und Pflegeversicherung sowie für die Altersvorsorge sind keine Betriebsausgaben, weil diese Beiträge nach 11b Abs. 1 SGB II vom Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit abgezogen werden, soweit für sie kein Zuschuss nach 26 SGB II gezahlt wird. In der Regel erfolgt die Kranken- und Pflegeversicherung aber wegen des Alg II-Bezuges oder im Rahmen einer Familienversicherung. Kindergeld ist Einkommen bei Pflegepersonen Kindergeld, das die Pflegeeltern für ihr Pflegekind/ihre Pflegekinder erhalten, wird bei ihnen grundsätzlich als Einkommen berücksichtigt, weil es nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts des Kindes benötigt wird. Dieser ist durch das Pflegegeld bereits gedeckt. Allerdings wird das Kindergeld nur zu dem Teil angerechnet, zu dem es bei der Bewilligung des Pflegegeldes noch nicht berücksichtigt wurde (vgl. nachfolgende Übersicht): Es gelten folgende Regelungen: l 1. Pflegekind (sofern ältestes Kind) = 92 ( ) l 2. Pflegekind = 138 ( ) l 3. Pflegekind = 144 ( ) l ab dem 4. Pflegekind = 169 ( ) Hinweis: Das Kindergeld wird beim ältesten Kind der Pflegefamilie in hälftiger Höhe, bei den weiteren Pflegekindern in Höhe eines Viertels des Kindergeldes, das für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf das Pflegegeld angerechnet ( 39 Abs. 6 SGB VIII). Ausbildungshilfen (BAföG und Berufsausbildungsbeihilfe) BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) und Ausbildungsgeld (Abg) als Leistungen der Ausbildungsförderung gelten als Einkommen. Allerdings ist unabhängig vom tatsächlichen BAföG-Anspruch pauschal ein Betrag in Höhe von 20 % der maßgebenden bedarfsdeckenden Ausbildungsförderung als zweckbestimmte Einnahme nicht als Einkommen anzurechnen. Demnach ergeben sich folgende Absetzbeträge:

211 EINKOMMEN 195 Schüler Bedarfsdeckendes BAföG Absetzbetrag 12 BAföG , ,60 Studenten Bedarfsdeckendes BAföG Absetzbetrag 13 BAföG = , = ,40 Hinweis: Dies gilt nicht für BAB und Abg, da Fahrkosten und die sonstigen ausbildungsbedingten Aufwendungen regelmäßig über den Leistungskatalog des SGB III gedeckt sind. Sofern für Fahrkosten und Ausbildungsmaterial insgesamt höhere Kosten nachgewiesen werden, können Kosten über der Pauschale zusätzlich abgezogen werden ( 1 Abs. 1 Nr. 10 Alg II-V). Wurde aber von der Ausbildungsvergütung bereits der Grundfreibetrag von 100 nach 11 SGB II abgesetzt, können Fahrkosten und Kosten für Ausbildungsmaterial nur für den 100 übersteigenden Teil abgesetzt werden. Beispiel 1 Der 17-jährige Tom ist Schüler einer Berufsfachschule und erhält Ausbildungsförderung nach dem BAföG in Höhe von 216 ( 12 Abs.1 BAföG). Er hat Fahrkosten in Höhe von 30 im Monat. Von seinem Einkommen sind 93 (20 % von 465 ) abzusetzen. Beispiel 2 Die 17-jährige Lisa ist Schülerin einer Fachoberschule und erhält Ausbildungsförderung nach dem BAföG in Höhe von 391. Sie hat Fahrkosten in Höhe von 110 im Monat. Von ihrem Einkommen sind 110 abzusetzen. Der Kinderbetreuungszuschlag nach 14b BAföG darf als zweckbestimmter Teil der Ausbildungsförderung nicht als Einkommen angerechnet werden. Berücksichtigung von Kindergeld (KG) als Einkommen Die nachfolgende Tabelle soll einen Überblick über die unterschiedlichen Fälle der Anrechnung von Kindergeld auf Leistungen nach dem SGB II geben:

212 196 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Sachverhalt Zurechnung Absetzbeträge Besonderheiten Sachverhalt Zurechnung Absetzbeträge Besonderheiten Sachverhalt Zurechnung Absetzbeträge Besonderheiten Sachverhalt Zurechnung Kindergeld (KG) für minderjährige Kinder in der BG grundsätzlich Einkommen des jeweiligen Kindes, soweit es zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe für Bildung und Teilhabe, benötigt wird die 30 -Pauschale wird nur abgesetzt, wenn das Kind eine private Versicherung abgeschlossen hat, die nach Grund und Höhe angemessen ist der Teil des KG, der zur Bedarfsdeckung des Kindes nicht be nötigt wird, ist Einkommen des KG-Berechtigten (minus die 30 -Pauschale). Es wird nach der Bedarfsanteilsmethode auch bei übrigen BG-Mitgliedern angerechnet KG für neugeborene Kinder grundsätzlich Einkommen des jeweiligen Kindes, soweit es zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird die 30 -Pauschale wird nicht abgesetzt KG wird erst angerechnet, wenn es tatsächlich ausgezahlt wird (Zuflussprinzip). Wenn nicht, muss das Jobcenter vorleisten und hat einen Erstattungsanspruch gegenüber der Familienkasse KG für minderjährige Kinder bei dauernd getrennt lebenden Eltern mit gemeinsamen Sorgerecht (Wechselmodell) grundsätzlich Einkommen des jeweiligen Kindes, soweit es zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe für Bildung und Teilhabe, benötigt wird. KG wird nur in der BG des KG-Berechtigten berücksichtigt die 30 -Pauschale wird nur abgesetzt, wenn das Kind eine private Versicherung abgeschlossen hat, die nach Grund und Höhe angemessen ist sind beide Eltern bedürftig, kann das Kind beiden BG ange hö - ren. Der Regelbedarf für das Kind wird beiden Elternteilen anteilig ausgezahlt (BSG-Urteil vom ; B 7b AS 16/06 R) KG für minderjährige Kinder (15-17 Jahre), die nicht bei den Eltern leben (eigene BG) Einkommen des Kindes, wenn es die Eltern weiterleiten oder die Familienkasse es abzweigt und es zur Sicherung des Lebens - unterhalts, mit Ausnahme der Bildungs- und Teilhabebedarfe, benötigt wird.

213 EINKOMMEN 197 Absetzbeträge Besonderheiten Sachverhalt Zurechnung Absetzbeträge Besonderheiten Sachverhalt Zurechnung Absetzbeträge Besonderheiten Sachverhalt Zurechnung Absetzbeträge Besonderheiten Sachverhalt die 30 -Pauschale wird nur abgesetzt, wenn das Kind eine private Versicherung abgeschlossen hat, die nach Grund und Höhe angemessen ist wird als Einkommen beim Kind erst ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Weiterleitung bzw. Abzweigung berücksichtigt KG für volljährige Kinder (18 bis 24 Jahre), die mit ihren Eltern in einer BG leben grundsätzlich Einkommen des jeweiligen Kindes, soweit es zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe für Bildung und Teilhabe, benötigt wird die 30 -Pauschale wird abgesetzt, falls sie noch nicht bei anderem Einkommen abgesetzt wurde der Teil des KG, der zur Bedarfsdeckung des Kindes nicht benö - tigt wird, ist Einkommen des KG-Berechtigten (minus die 30 - Pauschale, wenn nicht bei anderem Einkommen abgesetzt) KG für volljährige Kinder, die nicht im Haushalt der Eltern leben Einkommen beim KG-Berechtigten; Ausnahme: das KG wird an das Kind weitergeleitet oder das volljährige Kind beantragt die Abzweigung nach 74 EStG die 30 -Pauschale wird abgesetzt, falls sie noch nicht bei anderem Einkommen abgesetzt wurde wird als Einkommen beim Kind erst ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Weiterleitung bzw. Abzweigung berücksichtigt KG für volljähriges Kind, wenn das Kind leistungsberechtigt ist und mit Eltern, die Grundsicherung nach dem SGB XII erhalten, in einer BG lebt grundsätzlich Einkommen des jeweiligen Kindes, soweit es zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe für Bildung und Teilhabe, benötigt wird die 30 -Pauschale wird abgesetzt, falls sie noch nicht bei anderem Einkommen abgesetzt wurde keine Doppelberücksichtigung als Einkommen auch bei den Leis tungen der Eltern ( 11 Abs. 1 S. 4 SGB II ist vorrangig) Alg II-Bezieher erhält KG-Nachzahlung für einen Zeitraum, in dem er keine SGB II-Leistungen erhalten hat

214 198 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Zurechnung Absetzbeträge Besonderheiten Sachverhalt Zurechnung Absetzbeträge Besonderheiten je nach Sachverhalt je nach Sachverhalt KG ist einmalige Einnahme des Kindes. Entfiele der Leistungsanspruch in einem Monat, beträgt der Anrechnungszeitraum 6 Monate. Der Teil des KG, der bei Aufteilung auf 6 Monate nicht für den Lebensunterhalt des Kindes benötigt wird, ist Einkommen des KG-Berechtigten Alg II-Bezieher erhält KG-Nachzahlung für einen Zeitraum, in dem er SGB II-Leistungen erhalten hat je nach Sachverhalt je nach Sachverhalt das Jobcenter hat einen Erstattungsanspruch gegenüber der Familienkasse. Wenn nicht, wird die KG-Nachzahlung als ein - malige Einnahme angerechnet (vgl. obigen Sachverhalt) Sonstige Einkommen l Unterhaltsvorschuss für ein unter 12-jähriges Kind ist Einkommen dieses Kindes und mindert ausschließlich seinen eigenen Bedarf. l Alg II/Sozialgeld-Bezieher erhalten grundsätzlich kein Wohngeld, da deren Kos - ten für Unterkunft nach 22 SGB II übernommen werden. Soweit ein Leistungsberechtigter Wohngeld innerhalb der Bedarfszeit erhalten hat, wird es als Einkommen angerechnet und mindert Alg II. Die Wohngeldstelle hat dann allerdings einen Erstattungsanspruch gegen das Jobcenter. Herr Lehmann steht in einem Beschäftigungsverhältnis bis zum Beispiel Am beantragt er Leistungen nach dem SGB II. Der Wohngeld - bescheid wird ab Juli (Monat der Alg II-Antragstellung) unwirksam. Da Wohngeld grundsätzlich im Voraus gezahlt wird, ist es bereits zugeflossen. Der Wohngeldanspruch entfällt durch die rückwirkende Alg II-Bewilligung ab Da Wohngeld aber tatsächlich innerhalb der Bedarfszeit zugeflossen ist, wird es als Einkommen im Juli berücksichtigt. Die Wohngeldstelle hat gegenüber dem Jobcenter einen Erstattungsanspruch. l Arbeitslosengeld ist als laufende Geldleistung monatlich nachträglich zu zahlen ( 337 Abs. 2 SGB III). Tatsächlich wird das Arbeitslosengeld dem Leistungsbezieher grundsätzlich zum Ende des Anspruchsmonats gutgeschrieben. Da die Bedarfszeit mit der wirksamen Antragstellung auf den Ersten des Antragsmonats zurückwirkt, wird das Arbeitslosengeld für den letzten Teilmonat auf Alg II nur angerechnet, wenn es im Antragsmonat zufließt.

215 EINKOMMEN 199 Frau Sorglos bezieht bis Arbeitslosengeld. Danach ist ihr Anspruch erschöpft. Das Arbeitslosengeld für den Zeitraum Beispiel fließt am zu. Da sie am Alg II beantragt, wirkt dieser Antrag auf den Ersten des Monats, also den zurück. Das Arbeitslosengeld ist daher als Einkommen anzurechnen, weil es während der Bedarfszeit ( ) zugeflossen ist. Es mindert für den ganzen April das Alg II. l Arbeitslosengeld und Nebeneinkommen: Erzielt ein Leistungsberechtigter neben dem Arbeitslosengeld noch Erwerbseinkommen, so wird dies nach 141 SGB III als Nebeneinkommen auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Sowohl das ge - minderte Arbeitslosengeld als auch das um die Absetzbeträge nach 11b SGB II bereinigte Nebeneinkommen werden auf Alg II angerechnet. Beispiel Herr Blum ist leistungsberechtigt mit folgendem Alg II-Bedarf: Regelbedarf: 374 Unterkunftsbedarf: 426 Gesamtbedarf: 800 Er bezieht von der Arbeitsagentur Arbeitslosengeld in Höhe von 520 monatlich. Daneben hat er aus einer Aushilfstätigkeit ein Nebeneinkommen von 230 netto monatlich. Hierbei fallen Fahrkosten von 35 an. l Sein Anspruch auf Arbeitslosengeld beträgt: Arbeitslosengeld monatlich: 520 Vermindert um Nebeneinkommen von 230./. Fahrkosten 35./. Freibetrag nach 141 SGB III 165 Anrechnungsbetrag Arbeitslosengeld somit: 490 dieser Betrag wird auf das Alg II angerechnet. l Anrechnung des Erwerbseinkommens auf Alg II: Arbeitslohn: 230./. Grundfreibetrag 100./. weiterer Freibetrag 20% von Anrechnungsbetrag auf Alg II 104 l Vom Alg II-Gesamtbedarf von 800 sind abzuziehen:./. Arbeitslosengeld 490./. Erwerbseinkommen 104 (Rest-)Bedarf Alg II 206

216 200 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II l Das Meister-BAföG wird nach dem Aufstiegsfortbildungsgesetz gezahlt. Es setzt sich aus einem Maßnahme- und einem Unterhaltsbeitrag zusammen. Der Maßnahmebeitrag (Lehrgangs- und Prüfungsgebühren) wird in voller Höhe, der Unterhaltsbeitrag teilweise als Darlehen gezahlt. Alleinerziehende können darüber hinaus einen monatlichen Zuschuss zu den notwendigen Kosten der Kinder - betreuung erhalten. Maßnahmebeitrag und Zuschuss zu den Kosten der Kinderbetreuung sind zweck - bestimmte Leistungen und werden nicht als Einkommen angerechnet. Der Unterhaltsbeitrag wird in voller Höhe als Einkommen berücksichtigt. Folgende Leistungen sind nicht zweckgebunden und daher als Einkommen auf Alg II anzurechnen: l Einkommen aus einer Tätigkeit in einem freiwilligen sozialen / ökologischen Jahr, l Übergangsgebührnisse sowie Übergangsbeihilfen für Soldaten nach dem Soldatenversorgungsgesetz und l Gründungszuschuss nach dem SGB III. Einnahmen aus Sachbezügen Bereitgestellte Verpflegung Vom Arbeitgeber bereitgestellte l Vollverpflegung wird pro Arbeitstag pauschal in Höhe von 1 % des nach 20 SGB II maßgebenden monatlichen Regelbedarfs als Einkommen berücksichtigt ( 2 Abs. 5 Alg II-V). Folgende Anrechnungsbeträge können sich, je nach Anzahl der Arbeitstage pro Monat, ergeben: Regelbedarf Arbeitstage 71,06 64,03 56,81 54,53 20 Arbeitstage 74,80 67,40 59,80 57,40 21 Arbeitstage 78,54 70,77 62,79 60,27 22 Arbeitstage 82,28 74,14 65,78 63,14 23 Arbeitstage 86,02 77,51 68,77 66,01 l bei Teilverpflegung entfallen auf das Frühstück ein Anteil von 20 % und auf das Mittag- und Abendessen Anteile von je 40 % ( 2 Abs. 5 Alg II-V). Die sich hiernach ergebenden Werte werden dem Bruttoeinkommen hinzugerechnet. Das Gesamteinkommen wird dann um weitere Abzugsbeträge bereinigt.

217 GESCHÜTZTES EINKOMMEN 201 Sonstige Sachbezüge 2 Abs. 6 Alg II-V regelt die Berechnung des Einkommens, wenn der Leistungsberechtigte andere Einnahmen in Geldeswert als Verpflegung erhält. Erfasst werden sowohl Einnahmen, die innerhalb als auch außerhalb von Arbeitsverhältnissen gewährt werden. Solche Einnahmen werden mit ihrem Verkehrswert angesetzt. Das ist der Wert, der für den Lebensunterhalt genutzt werden kann, also tatsächlich zur Verfügung steht. Ist die Einnahme in Geldeswert auch im Regelbedarf berücksichtigt (z.b. Kleidung oder ein Monatsticket für öffentliche Verkehrsmittel), darf bei der Berechnung der Einnahmen nur der Betrag angesetzt werden, der jeweils im Regelbedarf enthalten ist. Unentgeltliche Wohnräume und kostenfreier Strom Unentgeltlicher Wohnraum sowie Heizung ist kein Einkommen in Geldeswert. Es besteht allerdings dann kein Bedarf an Kosten für Unterkunft und Heizung. Wird Strom kostenlos zur Verfügung gestellt und ist der Geldeswert nicht feststellbar, wird dieser grundsätzlich nicht angerechnet. Welches Einkommen ist geschützt? Auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld wird nicht jedes Einkommen angerechnet. Hier sind sowohl in 11 a SGB II als auch in der hierzu ergangenen Arbeitslosengeld II/Sozial geld-verordnung (Alg II-V vgl. Amtliche Texte) zahlreiche Ausnahmen geregelt. Ge schützt sind vor allem l Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz und ähnliche Renten, l Elterngeld (teilweise), Leistungen der Pflegeversicherung sowie eine Reihe zweckbestimmter Leistungen. Grundrenten Als Einkommen werden nicht angerechnet l die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG); das gilt auch für die Hinterbliebenen (Witwen, Waisen) und Eltern sowie l Grundrenten, die in entsprechender Anwendung des BVG gezahlt werden, wie z.b. für Wehrdienst-, Grenzdienst- und Zivildienstopfer, Opfer von Gewalttaten, politische Häftlinge, Impfgeschädigte, sowie Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz. Hierbei handelt es sich um geschütztes (privilegiertes) Einkommen.

218 202 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Leistungen nach anderen Gesetzen Ebenfalls privilegiert und damit anrechnungsfrei sind z.b. l der Erhöhungsbetrag der Verletztenrente nach 58 SGB VII, l Renten für thalidomidgeschädigte Personen (Contergan), l Leistungen nach dem Gesetz zur Errichtung der Stiftung Mutter und Kind Schutz des ungeborenen Lebens, l monatliche Renten nach dem Gesetz über die Hilfe für durch Anti-D-Immunprophylaxe mit dem Hepatitis-C-Virus infizierte Personen zur Hälfte, Einmalzahlungen in voller Höhe, l Leistungen nach dem HIV-Hilfe-Gesetz, l Entschädigungsrenten und -leistungen nach dem Gesetz über Entschädigung für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet zur Hälfte, l bestimmte Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz, oder l Leistungen nach dem Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligung für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet. Zweckbestimmte Einnahmen l Leistungen, die aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts erbracht werden und l ausdrücklich einem anderen Zweck als Arbeitslosengeld II / Sozialgeld (Lebens - unterhalt) dienen, sind anrechnungsfrei ( 11 a Abs. 3 S. 1 SGB II). Eine allgemeine Zweckrichtung reicht nicht aus, auch keine steuerrechtliche Bewertung wie z. B. steuerfreie Nacht- oder Sonntagszuschläge. Solche Leistungen, die nicht dem Lebensunterhalt dienen, sind z.b. l Arbeitnehmersparzulage, l Arbeitsförderungsgeld in Werkstätten für behinderte Menschen, l Blindenführhundleistungen, l Blindengeld nach den Landesblindengesetzen (unabhängig von der Höhe), ebenso das Gehörlosengeld, l Entschädigung für Blutspender, l Erholungshilfe, l Kleider- und Wäscheverschleißleistung, l Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung und gleichwertige Leistungen der privaten Pflegeversicherung, l Leistungen nach 7 des Unterhaltssicherungsgesetzes, l Mehraufwands-Wintergeld, l Leistungen zur Förderung der Arbeitsaufnahme aus dem Vermittlungsbudget,

219 GESCHÜTZTES EINKOMMEN 203 l Schwerstbeschädigtenzulage, l Witwen- und Witwerrente für das Sterbevierteljahr zu dem das Normalmaß übersteigenden Betrag, l Wohnungsbauprämie, l sowie die vom Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlten vermögenswirksamen Leistungen. Hinweis: Dienen aber zweckgebundene Einnahmen dem Lebensunterhalt, werden sie grundsätzlich als Einkommen berück sichtigt. Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege Nach 11a Abs. 4 SGB II sind Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie die Lage der Empfänger nicht so günstig beeinflussen, dass daneben die Zahlung von Alg II / Sozialgeld nicht gerechtfertigt wäre. Entscheidend ist nicht der Zweck der Zuwendung, sondern deren Auswirkung auf den Lebensunterhalt. In einer Gerechtfertigkeitsprüfung sind l maßgeblich Art, Wert, Umfang und Häufigkeit der Zuwendungen zu berücksichtigen. l Führt diese Prüfung nicht dazu, dass neben den Zuwendungen Alg II / Sozialgeld ungerechtfertigt wäre, werden sie nicht als Einkommen berücksichtigt. In der Regel werden die Jobcenter davon ausgehen, dass dies für die Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege zutrifft; dies gilt z.b. für Lebensmittelspenden der Tafeln oder Möbelspenden in geringwertigem Umfang. Nur im Ausnahmefall, wenn sich andere Erkenntnisse ergeben, wäre die vorgenannte Gerechtfertigkeits - prüfung anzustellen. Träger der freien Wohlfahrtspflege sind z.b. die Arbeiterwohlfahrt, Caritas, Diakonisches Werk, Paritätischer Wohlfahrtsverband, Deutsches Rotes Kreuz und der Malteser Hilfsdienst. Zuwendungen Dritter ohne Verpflichtung Nach 11a Abs. 5 SGB II sind Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit 1. ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder 2. sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.

220 204 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Bei der Entscheidung werden insbesondere Anlass, Zweck und Höhe der Zuwendung berücksichtigt. Anrechnungsfrei sind insbesondere Zuwendungen wie z.b. l Soforthilfen bei Katastrophen, l gesellschaftliche Preise zur Ehrung von Zivilcourage, l Ehrengaben aus öffentlichen Mitteln (z.b. bei Lebensrettung) und l Spenden aus Tombolas für bedürftige Menschen, insbesondere in der Vorweihnachtszeit. Aber auch gelegentliche oder regelmäßige Zuwendungen Anderer, die üblich und auch gesellschaftlich akzeptiert sind, wie z.b. l ein geringfügiges monatliches Taschengeld der Großeltern oder Geld-/Sachgeschenke zu Weihnachten oder Geburtstag, werden nicht als Einkommen angerechnet. Das gilt auch für zweckgebundene Leistungen, die nicht für den Lebensunterhalt eingesetzt werden können. Beispiel Die Tante eines leistungsberechtigten Kindes finanziert diesem zum 18. Geburtstag den Führerschein im Wert von Die Zuwendung kann nicht für den Lebensunterhalt eingesetzt werden, weil sie zweckgerichtet erbracht wird. l Anrechnungsfrei sind in der Regel auch Zuwendungen Dritter, die an den Bezug von Alg II oder Sozialgeld gebunden sind, wie z. B. Mitgliedsbeiträge zu Sportvereinen oder Übernahme von Kosten für den Musikunterricht sowie Zuschüsse zu Schulmaterialien, u. ä. Entschädigungen nach 253 BGB Hierbei geht es vor allem um Leistungen, die wegen eines immateriellen Schadens gezahlt werden. Hierunter fällt vor allem das Schmerzensgeld, aber auch weitere Leistungen wie z.b. l Ersatz von Sachleistungen, l Aufwendungen wegen eines Unfalles oder l Zinseinnahmen aus kapitalisierten Schadensausgleichleistungen. Weiteres geschütztes Einkommen Nach 1 Abs. 1 der Alg II-V werden nicht als Einkommen berücksichtigt l Einnahmen, wenn sie für jedes Mitglied der BG 10 innerhalb eines Kalendermonats nicht übersteigen (z. B. Erträge, Zinsen, die nur einmal fällig werden). Die Bagatellgrenze führt dazu, dass einzelne Einnahmen für sich betrachtet anrech-

221 GESCHÜTZTES EINKOMMEN 205 nungsfrei bleiben, wenn sie 10 monatlich nicht übersteigen; dies gilt auch für laufende Einnahmen. Es ist unbeachtlich, wenn neben der geringen Einnahme zusätzliche Einkünfte bezogen werden. l Leistungen, die ausdrücklich für die beim Mittagessen in der Schule oder Kita zu berücksichtigenden ersparten häuslichen Verbrauchsausgaben erbracht werden (bis zur Höhe von 1,00 pro Mittagessen). l Nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung. Dazu gehören: Pflegegeld anstatt Pflegesachleistungen zur häuslichen Pflegehilfe, wenn damit die häusliche Pflege sichergestellt wird, Pflegegeld aus privater Pflegeversicherung und Pauschalbeihilfe nach den Beihilfevorschriften bei häuslicher Pflege. Keine Anrechnung erfolgt bei Pflege von Angehörigen wie z.b. Ehegatte, Verlobte, Geschwister, Verwandte und Verschwägerte. Gleiches gilt bei sittlicher Verpflich - tung wegen innerer Bindungen wie z.b. als Stiefkind oder Partner in eheähnlicher Gemeinschaft. l Auslandsverwendungszuschlag ( 8 f Wehrsoldgesetz) und Leistungszuschlag ( 8 Wehrsoldgesetz) bei Soldaten (Reservisten). l Die aus Mitteln des Bundes gezahlte Überbrückungsbeihilfe an ehemalige Arbeitnehmer der NATO-Truppen. l Die Eigenheimzulage sowie ggf. die Kinderzulage ist kein Einkommen, sofern sie nachweislich zur Finanzierung einer als Vermögen geschützten Immobilie (z.b. angemessenes selbst bewohntes Haus) verwendet wird. Nachweis der Weiterleitung an die finanzierende Bank: Finanzierungsvereinbarung, Überweisungsbeleg, Quittung. l Kindergeld für Kinder, soweit es nachweislich an das nicht im Haushalt des Leistungsberechtigten lebende Kind weitergeleitet wird. l Einnahmen eines Kindes unter 15 Jahren aus Erwerbstätigkeit (z.b. Prospekte verteilen) bis zu einem Betrag von 100 monatlich. l Leistungen der Ausbildungsförderung, soweit sie Fahrkosten zur Ausbildung oder Kosten für Ausbildungsmaterial betreffen und nachweislich höher sind als der Grundfreibetrag von 100 Euro im Monat ( 11 b Abs. 2 S. 1 SGB II). l Verpflegung, die außerhalb von Arbeitsverhältnissen, selbständigen Tätigkeiten oder Wehr-, Ersatzdiensten bzw. Freiwilligendiensten bereitgestellt wird, ist anrechnungsfrei. Dies betrifft insbesondere Verpflegung in Krankenhäusern und Reha-Einrichtungen, in Schulen und Kindergärten sowie die durch Verwandte oder Bekannte gewährt wird.

222 206 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II l Geldgeschenke an Minderjährige anlässlich der Firmung, Kommunion, Konfirmation oder vergleichbarer religiöser Feste sowie anlässlich der Jugendweihe, bis zu einer Höhe von werden nicht auf Leistungen zum Lebensunterhalt angerechnet. Damit soll es auch Kindern hilfebedürftiger Eltern ermöglicht werden, anlässlich der genannten Feste Geld oder andere Geschenke in angemessenem Umfang in Empfang zu nehmen. Einkommen aus Ferienjobs Nach 1 Abs. 4 Alg II-V sind Einnahmen von Schülern aus Ferienjobs, die in den Schulferien für höchstens vier Wochen je Kalenderjahr ausgeübt werden, besonders geschützt. Damit sollen Schüler motiviert werden, sich Wünsche durch eigene Arbeitsleistung zu erfüllen. Privilegiert sind nur Einnahmen von l Schülern unter 25 Jahren l an allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen; l ausgeschlossen sind Schüler, die eine Ausbildungsvergütung erhalten. l Einnahmen sind bis brutto kalenderjährlich privilegiert. Diese Regelung hat zur Folge, dass ein Bruttoverdienst bis nicht als Einkommen auf Alg II / Sozialgeld angerechnet wird. l Ist der Bruttoverdienst höher, wird der übersteigende Anteil des Verdiens tes als anrechenbares Einkommen berücksichtigt. Durch eine fiktive Nettolohn berechnung werden die Absetzbeträge nach 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 SGB II (Steuern und Sozialversicherungsbeiträge), die auf den privilegierten Betrag entfallen, ermittelt. Das zu berücksichtigende Bruttoentgelt wird dann um die Differenz zwischen den tatsächlichen Abzügen und den durch die fiktive Berechnung ermittelten Abzügen bereinigt. l Wird ein Ferienjob länger als vier Wochen ausgeübt, aber mit einem Verdienst von weniger als brutto, wird das Bruttoeinkommen aufgeteilt in den Anteil, der auf die ersten vier Wochen und den, der auf die restliche Zeit entfällt. Für den privilegierten Teil des Einkommens folgt wie zuvor eine fiktive Nettolohnberechnung. Die Einnahmen müssen aus einer Beschäftigung in den Schulferien stammen. Es ist unerheblich, ob die Einnahmen auch während der Schulferien ausgezahlt wurden oder nicht. Unter Schulferien ist die Zeit zwischen zwei Schulabschnitten gemeint. Das trifft auch zu, wenn nach Abschluss einer allgemeinbildenden Schule eine berufsbildende Schule besucht wird.

223 GESCHÜTZTES EINKOMMEN 207 Der Ferienjob ist nur bis zu vier Wochen im Kalenderjahr geschützt. Nicht geschützt sind Erwerbstätigkeiten in den Schulferien, die nach dem letzten Schuljahr liegen. Es werden nur solche Ferienjobs mitgezählt, die während des Alg II- / Sozialgeldbezuges ausgeübt werden. Unschädlich sind Erwerbstätigkeiten mit einem Einkommen bis 100 monatlich (Taschengeldjob), also den Grundfreibetrag nach 11b Abs. 2 S. 1 SGB II nicht überschreitet. Die Prüfung, ob die Vierwochengrenze überschritten wird, erfolgt in chronologischer Reihenfolge. Beispiel Thomas ist Schüler am Gymnasium, arbeitet seit 1. Januar laufend als Aushilfe und verdient monatlich 200 brutto. In den Sommerferien nimmt er zusätzlich einen vierwöchigen Ferienjob auf. Die Einnahmen aus diesem Ferienjob sind nicht mehr privilegiert, weil die Vierwochengrenze bereits durch die davorliegenden Winter-, Oster- und Pfingstferien verbraucht wurde. Zu den allgemeinbildenden Schulen gehören l Grundschule, Hauptschule, Realschule, Gymnasium, Gesamtschule, l Schularten mit mehreren Bildungsgängen (z B. Sekundarschule, Mittelschule), l Integrierte Gesamtschulen, l Förderschule oder Sonderschule, l Abendhauptschule, Abendrealschule, Abendgymnasium, Kolleg. Hierzu gehören auch staatlich genehmigte oder anerkannte private Schulen. Zu den berufsbildenden Schulen gehören l Berufsschule (einschließlich Berufsvorbereitungs- und Berufsgrundbildungsjahr), l Berufsaufbauschule, l Berufsfachschule (unabhängig von der landesrechtlichen Ausgestaltung), l Fachoberschule, Fachgymnasium / berufliches Gymnasium, l Berufsoberschule, Fachschule, Fachakademie, l einschließlich der Schulen des Gesundheitswesens. Ausgeschlossen von 1 Abs. 4 Alg II-V sind Schüler, die eine duale Ausbildung (Berufsschule während einer Berufsausbildung) durchlaufen, da sie eine Ausbildungsvergütung und ggf. ergänzend Berufsausbildungsbeihilfe beanspruchen können.

224 208 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Einkommen aus Freiwilligendiensten und Bundesfreiwilligendienst Für Personen, die an einem Jugendfreiwilligendienst (z.b. soziales oder ökologisches Jahr) teilnehmen oder den Bundesfreiwilligendienst absolvieren und dafür ein Taschen - geld erhalten, wird nach 1 Abs. 7 Alg II-V ein Absetzbetrag von 175 gewährt. Falls die tatsächlichen Aufwendungen, die nachgewiesen werden müssen, höher als 115 sind, werden diese anerkannt. Dazu bleibt der nach bisheriger Rechtslage privilegierte Teil des Taschengeldes in Höhe von 60 anrechnungsfrei. Wird bereits wegen einer Erwerbstätigkeit oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit ein Erwerbstätigenfreibetrag nach 11b Abs. 2 oder 3 SGB II gewährt, können vom Taschengeld lediglich die mit der Erzielung dieses Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abgesetzt werden. Der 22-jährige Martin absolviert einen Bundesfreiwilligendienst Beispiel und erhält ein Taschengeld von 330 monatlich. Da er auswärtig untergebracht ist, erhält er unentgeltliche Verpflegung (nicht an Wochenenden) und Unterkunft. Die Verpflegung wird als Sachbezug gewertet und ist bei durchschnittlich 21 Tagen im Monat mit 62,79 als Einkommen festzusetzen ( 4 Satz 2 Nr. 4 i. V. m. 2 Abs. 5 Alg II-V). Martin erzielt somit ein Einkommen von 392,79. Davon wird ein Frei - betrag von 175 abgezogen, so dass 217,79 auf das Alg II anzurechnen sind. Die unentgeltliche Unterkunft gilt nicht als Einkommen. Verletztenrente für ehemalige Angehörige der NVA Nach 1 Abs. 6 Alg II-V ist die Verletztenrente nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) teilweise nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie wegen eines in Ausübung der Wehrpflicht bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen DDR erlittenen Gesundheitsschadens erbracht wird. Die Höhe des nicht anzurechnenden Betrages bestimmt sich nach der Höhe der Grundrente nach 31 BVG (Bundesversorgungsgesetz), die für den Grad der Schädigungsfolgen zu zahlen ist, der der jeweiligen Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit l von 20 % beträgt der nicht anzurechnende Betrag zwei Drittel und l von 10 % ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Wie wird das Einkommen ermittelt? Die Grundlage des Einkommens bilden die Bruttoeinnahmen. Bereitgestellte Vollbzw. Teilverpflegung werden prozentual angerechnet (vgl. Seite 200 f.). Sonstige Sachbezüge werden nach den üblichen mittleren Preisen des Ortes bewertet, an dem die Sachleistungen genutzt werden.

225 EINKOMMENSERMITTLUNG 209 Abzusetzende Beträge und Grundfreibetrag Von diesem Einkommen werden folgende Beträge abgesetzt: Steuern wie die Lohn- und Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, : Kapitalertragsteuer und Gewerbesteuer. Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, also zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, sowie Alterssicherung der Landwirte, die von versicherungspflichtigen Selbständigen für ihre Sozial versiche rung gezahlten Pflichtbeiträge wie z.b. Handwerkerversicherung, Unfallversicherung sowie Pflichtbeiträge zur Pflegeversicherung von freiwillig Krankenversicherten. : Gesetzlich vorgeschriebene und angemessene private Versicherungen wie z.b. Pflegeversicherung für Privatversicherte oder Kfz-Haftpflichtver si che - rung Beiträge in nachgewiesener Höhe absetzbar, Beiträge für eine freiwillige/private Krankenversicherung für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind Beiträge in nachgewiesener Höhe absetzbar, Aufwendungen zur Altersvorsorge bei Befreiung von der Ver siche - rungs pflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Beiträge in nachgewiesener Höhe absetzbar, und für angemessene private Versicherungen werden vom Einkommen eines jeden volljährigen Mitglieds einer Bedarfsgemeinschaft pauschal 30 monatlich abgesetzt. Für Minderjährige gilt dies nur, wenn sie selbst solche Versicherungen abgeschlossen haben. Die Pauschale kann auch vom Kindergeld eines 18- bis 24-jährigen Kindes abgesetzt werden. : Vgl. im Übrigen die nachstehenden Hinweise zu Nr. 3.

226 210 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Die nach dem Einkommensteuergesetz geförderten Altersvorsorgebeiträge ( Riesterrente ). : Werbungskosten wie z.b. Fahrkosten, doppelte Haushaltsführung, Aufwendungen für Arbeitsmaterial/-mittel und Berufskleidung, oder Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften. Vgl. im Übrigen die nachstehenden Hinweise zu Nr : Sofern das Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt wird, wird noch ein besonderer Freibetrag abgezogen, der dem Leistungsberechtigten als Anreiz zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (Hinzuverdienstes) gewährt wird. Vgl. hierzu den nachfolgenden Abschnitt. : Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag sowie : Einkommen, das bei der Ausbildungsförderung nach BAföG oder SGB III für mindestens ein Kind berücksichtigt wird. Wichtige Hinweise zur vorstehenden Nr. 3 Beiträge zur privaten Altersvorsorge müssen angemessen sein. Dabei wird ein Vergleich mit den Beiträgen bei bestehender Rentenversicherungspflicht angestellt. Für die Berechnung des angemessenen Beitrages wird vom vollständigen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung ausgegangen; der Mindestbeitrag von derzeit 78,40 ist in jedem Fall (auch bei Einnahmen unter 400 ) anzuerkennen. Für die Gewährung der 30 -Pauschale für angemessene private Versicherungen sind folgende Grundsätze zu beachten:

227 EINKOMMENSERMITTLUNG 211 l Die Pauschale wird vom Einkommen jeder volljährigen Person abgesetzt; das gilt auch für Mitglieder der BG, die vom Leistungsbezug ausgeschlossen sind. l Für die Berücksichtigung der Pauschale ist nicht entscheidend, ob die Person hilfe bedürftig ist. l Die Pauschale wird auch vom Einkommen Minderjähriger (auch Kindergeld) abgesetzt, wenn diese eine angemessene Versicherung abgeschlossen haben. l Auch auf Nachweis können für private Versicherungen keine höheren Beiträge als 30 berücksichtigt werden. l Es wird nicht geprüft, ob tatsächlich Aufwendungen für private Versicherungen entstanden sind. l Die 30 -Pauschale ist bereits in dem Grundfreibetrag bei Erwerbseinkommen von 100/175 Euro nach 11b Abs. 2 SGB II enthalten; sie kann daher nicht ein weiteres Mal gewährt werden (vgl. nachfolgenden Abschnitt). l Bei der Verteilung einer einmaligen Einnahme nach 11 Abs. 3 S. 3 SGB II ist für jeden Monat die Pauschale zu berücksichtigen; vor der Verteilung darf das Einkommen nicht um die Pauschale bereinigt werden (vgl. Seite 224 ff.). l Bezieht eine Person Einkünfte aus mehreren Einkommensarten, wird die Pauschale nur einmal zu gewährt. l Die Pauschale wird vom Kindergeld des Kindergeldberechtigten abgesetzt, wenn dieses wegen anderweitiger Bedarfsdeckung des Kindes bei ihm als Einkommen zu berücksichtigen ist. l Die Pauschale ist auch vom Kindergeld für volljährige Kinder abzusetzen. Wichtige Hinweise zur vorstehenden Nr. 5 Vom Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit werden zumindest folgende Pauschalen als Aufwendungen abgesetzt: l monatlich 15,33 (allgemeine Kostenpauschale) und zusätzlich l bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs 0,20 für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte. Bei einer Beschäftigung, die 5 Arbeitstage wöchentlich umfasst, werden monatlich 19 Arbeitstage anerkannt. Bei kürzeren bzw. längeren Arbeitswochen werden die 19 Arbeitstage entsprechend erhöht oder gemindert. Beachte: Die Kosten der Benutzung eines Kraftfahrzeugs werden auf die Kos ten öffentlicher Verkehrsmittel begrenzt, wenn sie l gegenüber diesen Kosten unangemessen hoch sind und l die Nutzung des öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar ist.

228 212 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Beispiel 1 Herr Fleißig fährt täglich 20 km (Entfernung) von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte. Bei einer 5-Arbeitstage-Woche ergeben sich monatliche Fahrkosten von 76 (19 Arbeitstage monatlich x 20 km x 0,20 ). Da die innerhalb der Stadt geltende Zeitmonatskarte 40 monatlich kostet und die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, können nur diese Kosten erstattet werden. Werden nur öffentliche Verkehrsmittel genutzt, sind auch nur die tatsächlichen Kosten hierfür absetzbar. Über die vorgenannten Pauschalen hinaus können auch höhere Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn der Leistungsberechtigte den Nachweis dazu führt. Wenn die nachgewiesenen allgemeinen Werbungskosten (außer Fahrkosten) höher sind als die Pauschale von 15,33 monatlich, kann daneben noch die Fahrkostenpauschale bzw. die Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel gewährt werden. Beispiel 2 Bei Benutzung eines Pkw können z.b. folgende Kosten anerkannt werden: Fahrkostenpauschale: z.b. 15 km x 0,20 x 19 Arbeitstage = 57,00 Werbungskostenpauschale (sonstige Kosten) = 15,33 Gesamt: 72,33 Beispiel 3 Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel können z.b. folgende Kosten anerkannt werden: Kosten einer Monatskarte 35,00 Werbungskostenkostenpauschale 15,33 Gesamt: 50,33 Für den Fall, dass der Leistungsberechtigte im Rahmen der allgemeinen Werbungs - kosten z.b. Arbeitsmittel in Höhe von 30,00 monatlich geltend macht, können in den vorgenannten Beispielen diese Kosten statt des Betrages von 15,33 berücksichtigt werden, jeweils zuzüglich der Fahrkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Kosten bei auswärtiger Tätigkeit l Bei einem Leistungsberechtigten, der wegen seiner Arbeit mindestens zwölf Stunden von seiner Wohnung abwesend ist (ohne doppelte Haushaltsführung), werden für Mehraufwendungen für Verpflegung für jeden Kalendertag eine Pauschale von 6 abgesetzt. Dieser Wert berücksichtigt dabei, dass dem Leistungsberechtigten an diesem Tag auch die im Regelbedarf enthaltenen Beträge zur Verfügung stehen.

229 EINKOMMENSERMITTLUNG 213 l Tatsächliche Kosten für eine doppelte Haushaltsführung können nur berücksichtigt werden, wenn der Leistungsberechtigte außerhalb des Ortes beschäftigt ist, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält und ihm weder der Umzug noch die tägliche Rückkehr an den Ort des eigenen Hausstandes zugemutet werden kann. Kosten der Unterkunft/ Heizung am auswärtigen Ort sind regelmäßig in Höhe der tatsächlichen und erforderlichen Kosten absetzbar. Obergrenze sind die für einen Alleinstehenden als angemessen geltenden Kosten nach 22 SGB II. Als weiterer Mehraufwand werden 37 (Differenz des Regelbedarfs bei Partnern und bei Alleinstehenden) vom Einkommen abgesetzt, da der Arbeitnehmer am auswärtigen Ort als alleinstehend gilt und keine häusliche Ersparnis erzielt. Des Weiteren wird im Regelfall mindestens eine Familienheimfahrt im Kalendermonat anerkannt. Bei Verheirateten/Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft werden zwei Familienheimfahrten monatlich anerkannt. Absetzbar sind Kosten, wie sie sich maximal bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die zweite Wagenklasse unter Ausnutzung bestehender Tarifvergünstigungen ergeben. Hinweis: Ein Abzug der vorgenannten Pauschbeträge für Werbungskosten wird nicht vom Einkommen aus selbständiger Arbeit, Land- und Forstwirtschaft und Gewerbebetrieb vorgenommen, da in diesen Fällen bereits die gesamten tatsächlichen und notwendigen Ausgaben berücksichtigt werden. Grundfreibetrag Anstelle der in 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II (vgl. Seite 209 f.) genannten Aufwendungen wird vom Erwerbseinkommen (Arbeitnehmer / Selbständige) l bis zu einem Bruttoeinkommen von 400 monatlich ohne Nachweis ein Grundfreibetrag von 100 monatlich abgezogen; l nur bei einem Bruttoeinkommen über 400 monatlich werden auch höhere Aufwendungen, die nachgewiesen werden müssen, abgezogen. Voraussetzung ist allerdings, dass sie nicht bereits durch die Pauschalbeträge für Arbeitnehmer abgedeckt werden. Das vorstehende gilt auch für Selbständige, d.h. dass vom Gewinn zusätzlich der Grundfreibetrag von 100 abgezogen wird. Liegt der Gewinn über 400, können höhere Aufwendungen nur abgezogen werden, wenn die Abzugsbeträge nach den Nr. 3 und 4 zusammen über 100 liegen. Bei Auszubildenden in Berufsausbildung, deren Ausbildungsvergütung unter 400 monatlich liegt, können auf Nachweis auch notwendige Kosten abgesetzt werden, die über 100 liegen.

230 214 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II l Sonderregelung für ehrenamtliche Tätigkeiten Erhält ein Leistungsberechtigter aus einer Tätigkeit steuerfreie Einnahmen nach 3 Nr. 12, 26, 26a oder 26b EStG (z. B. als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich) wird anstelle des Betrages von 100 ein Betrag von bis zu 175 anerkannt. Dieser Betrag gilt auch dann, wenn neben der ehrenamtlichen Tätigkeit eine weitere Beschäftigung ausgeübt wird. Es können folgende Fälle unterschieden werden: Einkommen aus ehrenamtlicher Tätigkeit bis 100 über 100 bis 175 über 175 Grundfreibetrag bis 100 so hoch wie dieses Einkommen 175 Höhere Kosten werden abgesetzt, wenn die Einnahmen 175 übersteigen und die Kosten nachgewiesen werden. Beispiel 1 Frau Stutz bezieht steuerfreie Einnahmen aus einer Tätigkeit bei einer gemeinnützigen Einrichtung in Höhe von einmalig 500 ( 3 Nr. 26 a EStG). Steuerfreie Einnahmen 500./. Freibetrag nach 11b Abs. 2 S /. Freibetrag nach 11b Abs. 3 Nr. 1 vgl. nachfolgenden Absatz (20 % von 100 bis 500 ) - 80 Anrechnungsbetrag auf Alg II 245 Beispiel 2 Frau Stutz bezieht eine steuerfreie Einnahme als Übungsleiterin in Höhe von 175 monatlich ( 3 Nr. 26 EStG). Darüber hinaus hat sie Einkommen aus einer Aushilfstätigkeit von 400 monatlich. Gesamteinkommen ( ) 575./. Freibetrag nach 11b Abs. 2 S /. Freibetrag nach 11b Abs. 3 Nr. 1 vgl. nachfolgenden Absatz (20 % von 100 bis 575 ) - 95 Anrechnungsbetrag auf Alg II 305

231 EINKOMMENSERMITTLUNG 215 Beispiel 3 Beispiel 4 Frau Stutz aus Beispiel 2 bekommt als Übungsleiterin nur 105 monatlich plus 400 aus Aushilfstätigkeit. Gesamteinkommen ( ) 505./. Freibetrag nach 11b Abs. 2 S /. Freibetrag nach 11b Abs. 3 Nr. 1 vgl. nachfolgenden Absatz (20 % von 100 bis 505 ) - 81 Anrechnungsbetrag auf Alg II 319 Frau Stutz aus Beispiel 2 bekommt als Übungsleiterin nur 50 monatlich plus 400 aus Aushilfstätigkeit. Gesamteinkommen ( ) 450./. Freibetrag nach 11b Abs. 2 S /. Freibetrag nach 11b Abs. 3 Nr. 1 vgl. nachfolgenden Absatz (20 % von 100 bis 450 ) - 70 Anrechnungsbetrag auf Alg II 280 Freibetrag bei Erwerbstätigkeit Die Freibeträge richten sich nach dem individuellen Bruttoeinkommen und sind in zwei Stufen gestaffelt ( 11 b Abs. 3 SGB II): l Für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 übersteigt und nicht mehr als beträgt, ergibt sich ein Freibetrag von 20 Prozent, und l für den Teil des monatlichen Einkommens, das übersteigt und nicht mehr als beträgt, ergibt sich ein weiterer Freibetrag von 10 Prozent. Anstelle des Betrages von tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von Einkommen, das über hinausgeht, wird voll angerechnet.

232 216 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Berechnung ausgehend vom monatlichen Bruttoeinkommen * Nur bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfs gemeinschaft leben oder mindestens ein minderjähriges Kind haben. Die in den jeweiligen Stufen errechneten Freibeträge werden addiert und vom Gesamtnettoverdienst abgezogen. Der dann noch vorhandene Restbetrag wird als Einkommen auf Alg II oder Sozialgeld angerechnet. Anhand der nachfolgenden Übersicht kann der zustehende Gesamtfreibetrag bestimmt werden. Übersicht zur Festlegung des Freibetrages bei Erwerbstätigkeit Bruttoeinkommen Grundfreibetrag Freibetrag 1. Stufe Freibetrag 2. Stufe Gesamtfreibetrag * * Nur bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder mindestens ein minderjähriges Kind haben.

233 FREIBETRAG 217 Beispiel 1 Beispiel 2 Frau Ziehmer wohnt in St. Ingbert, ist alleinerziehend (sie hat eine dreijährige Tochter) und hilfebedürftig. Sie arbeitet als Verkäuferin im Minijobbereich und verdient monatlich 400 brutto für netto. Die Bedarfe sind wie folgt: Bedarf Frau Ziehmer und Kind Regelbedarf als Alleinerziehende 374,00 Mehrbedarf für Alleinerziehende 134,64 Regelbedarf für ihre dreijährige Tochter (219./. 184 Kindergeld) 35,00 Kosten für Miete, Nebenkosten, Heizung 450,00 Gesamtbedarf: 993,64 Anrechenbares Einkommen Monatsverdienst 400,00./. Grundfreibetrag ( 11b Abs.2 S.1 SGB II) 100,00./. Zusatzfreibetrag (20 % von 300 ) 60,00 Anrechenbares Einkommen 240,00 Sie hat daher für sich und ihr Kind nur noch einen Anspruch auf Leis - tungen in Höhe von insgesamt 753,64 (993, ) im Monat. Herr Wendig wohnt in Saarbrücken, ist alleinstehend und hilfe - bedürftig. Sein monatlicher Bedarf beträgt 574 (Regelbedarf: 374 und Miete/Heizung 200 ). Aus einer Beschäftigung erhält er brutto im Monat (= netto 760 im Monat); 19 Arbeits - tage monatlich, Entfernung zum Arbeitsort: 21 km. Bruttoarbeitsentgelt 1.100,00./. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge 340,00./. Pauschbetrag für Versicherungen 30,00./. pauschale Werbungskosten 15,33./. Fahrkosten (19 Arbeitstage x 21 km x 0,20 ) 79,80 Nettoeinkommen 634,87 Hinweis: Da das monatliche Bruttoeinkommen 400 übersteigt, können für Versicherungs-, Werbungs- und Fahrkosten Beträge, die den Grundfreibetrag von 100 übersteigen, anerkannt werden. Ermittlung der Freibeträge: 1. Stufe: 20 % von 900 ( ) 180,00 2. Stufe: 10 % von 100 ( ) 10,00 Gesamtfreibetrag = 190,00

234 218 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Nettoeinkommen 637,87./. Gesamtfreibetrag: - 190,00 Anzurechnendes Einkommen = 444,87 Es besteht daher nur noch ein Anspruch auf Leistungen in Höhe von insgesamt 129,13 im Monat (574,00-444,87 ). Alternative: Für den Fall, dass Herr Wendig nicht nachweist, das seine Kosten (z.b. allgemeine Werbungs- und Fahrkosten) höher sind als der Grundfreibetrag von 100 monatlich, wird bei der Berechnung seines Einkommens lediglich dieser Betrag abgesetzt. Es ergibt sich folgende Berechnung: Bruttoarbeitsentgelt 1.100,00./. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge - 340,00./. Grundfreibetrag ( 11 b Abs. 2 S. 1 und 2 SGB II) - 100,00 Nettoeinkommen 660,00./. Gesamtfreibetrag - 190,00 Anzurechnendes Einkommen = 470,00 Im Vergleich zum vorherigen Ergebnis hat er nunmehr nur noch einen Anspruch auf Leistungen in Höhe von 104,00 im Monat (574,00-470,00 ). Beispiel 3 Herr Lommel wohnt mit Ehefrau und zweijährigem Sohn in Homburg. Allesamt sind hilfebedürftig. Ihr monatlicher Bedarf beträgt (Regelbedarf Ehepaar: 2 x 337, Regelbedarf Kind: 219./. 184 Kindergeld, Miete/Heizung 650 ). Aus einer Beschäftigung erhält er brutto / mtl. Bruttoarbeitsentgelt 1.600,00./. Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung 485,00./. Pauschbetrag für Versicherungen 30,00./. Kfz-Haftpflichtversicherung 90,00./. tatsächliche Werbungskosten 125,00 Nettoeinkommen = 870,00 Ermittlung der Freibeträge: 1. Stufe: 20 % von 900 ( ) 180,00 2. Stufe: 10 % von 500 ( ) 50,00 Gesamtfreibetrag = 230,00

235 ANRECHNUNG LAUFENDER EINNAHMEN 219 Hinweis: Für den Teil des Verdienstes, der über hinaus geht, wird kein Freibetrag gewährt. Nettoeinkommen 870,00./. Gesamtfreibetrag - 230,00 Anzurechnendes Einkommen = 640,00 Es besteht daher nur noch ein Anspruch auf Leistungen in Höhe von insgesamt 719 im Monat ( ). Titulierte Unterhaltsverpflichtungen Zahlungen, die eine Person zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten erbringen muss, stehen ihr bis zu dem Betrag, der in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegt ist, nicht als Einkommen zur Verfügung. Sie werden daher von den Bruttoeinnahmen abgezogen. Dies gilt auch für Ansprüche, die jederzeit gepfändet werden können. Wird der Unterhaltsverpflichtete dadurch selbst hilfebedürftig, sollte er die Abänderung des Unterhalts - titels betreiben. Unterhaltstitel sind z.b. ein Urteil, eine vollstreckbare Vereinbarung oder ein Unterhaltsfestsetzungsbeschluss. Zeitliche Zuordnung und Anrechnung laufender Einnahmen Nach 11 Abs. 2 und 3 SGB II gilt: l Laufende Einnahmen, die in monatlichen Abständen anfallen, werden für den Monat berücksichtigt, in dem sie tatsächlich zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats erzielt werden (z.b. bei kurzzeitiger Beschäftigung). Wegen der nach 37 Abs. 2 S. 2 SGB II geregelten Antragsrückwirkung gilt dies auch für die Einnahmen, die im Antragsmonat vor dem Tag der Antragstellung zufließen. Grundlage ist das bei Antragstellung nach weisbare Einkommen, soweit dies auch dem voraussichtlichen Einkommen entspricht. Laufende Einnahmen sind z.b. Arbeits - entgelt, Renten oder Arbeits losengeld; die Beurteilung, ob es sich bei Einkünften um laufende Einnahmen handelt, richtet sich nach der Art der Einkünfte. So hat das BSG hat mit Urteil vom B 4 AS 70/07 R entschieden, dass eine letzte Überweisung von Krankengeld im Rahmen laufender Zahlungen vor dem Alg II-Bezug, die der Kläger während seines Bezuges von Alg II erhalten hat, nicht als einmalige, sondern als laufende Einnahme anzusehen ist, die im Zufluss - monat voll anzurechnen sei. Dass die Leistungen erst nach dem Zeitraum, für den sie gewährt wurden, ausgezahlt wurden, fand das BSG unbeachtlich. Das Krankengeld sei wie im Grundsatz alle Einnahmen, die während des Alg II-Bezugs zufließen anrechenbares Einkommen und könne nicht von der Einkommensbe - rück sichti gung ausgenommen werden.

236 220 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II l Wenn laufende Einnahmen aus einem Arbeitsverhältnis im Bewilligungszeitraum von Arbeitslosengeld II (meist sechs Monate) in unterschiedlicher Höhe anfallen, kann als Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zugrunde gelegt werden. Dieses ergibt sich, indem das Gesamteinkommen im Bewilli - gungs zeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum geteilt wird. Wurde auf dieser Basis Arbeitslosengeld II zunächst vorläufig bewilligt, erfolgt bei der abschließenden Entscheidung nur dann eine Korrektur, wenn das tatsächliche monatliche Durchschnittseinkommen höher ist als 20. l Fließen laufende Einnahmen in größeren als monatlichen Zeitabständen (z.b. Gagen von Künstlern) zu, werden sie wie einmalige Einnahmen behandelt (vgl. Seite 224 ff.). Beispiel 1 Alternative: Herr Klemens beantragt am Arbeitslosengeld II. Aus der vorhergehenden Beschäftigung wurde am sein Gehalt für März ausgezahlt. Da er das Geld vor dem erhält, erfolgt keine Anrechnung auf Arbeitslosengeld II. Wird das Gehalt am ausgezahlt, erfolgt eine Anrechnung als laufende Einnahme auf den Bedarf für April. Beispiel 2 Frau Mergel beantragt am Arbeitslosengeld II. Davor bezog sie bis zum Arbeitslosengeld und erhielt Ende März die letzte Überweisung für diesen Monat. Das Arbeitslosengeld wird nicht als Einkommen auf Arbeitslosengeld II für April angerechnet. Beispiel 3 Herr Wolf bezieht laufend Arbeitslosengeld II. Am nimmt er eine Beschäftigung auf und erhält das Gehalt für April ( bis ) am und das Gehalt für Mai am ausgezahlt. Bis zum war Arbeitslosengeld II in ungeminderter Höhe weiter zu zahlen, da er in diesem Monat keine Einnahmen hatte. Im Mai erhielt er beide Gehälter und stehen für den Lebens - unterhalt zur Verfügung. Sie sind daher auf den Bedarf für Mai anzurechnen. Ab Juni ist zu prüfen, ob das Einkommen den Bedarf deckt. Falls nicht, ist Arbeitslosengeld II ab Juni aufstockend unter Anrechnung des Einkommens weiter zu zahlen.

237 ANRECHNUNG LAUFENDER EINNAHMEN 221 Die Anrechnung laufender Einnahmen wird wie folgt vorgenommen: Die zustehenden Leistungen werden durch Gegenüberstellung der Summe der Bedarfe (ohne Bildungs- und Teilhabebedarfe) und der Summe der Einnahmen jedes einzelnen Mitglieds der Bedarfs gemeinschaft im jeweiligen Bedarfszeitraum (Kalendermonat) ermittelt. Die Berech nung erfolgt nach der Bedarfsanteilsme - thode. Eine Einkommensanrechnung auf die Bildungs- und Teilhabebedarfe erfolgt damit erst, wenn alle übrigen Bedarfe gedeckt sind. Somit gibt es Leistungen für Bildung und Teilhabe auch dann noch, wenn keine weitere Person leistungsberechtigt ist, der Bildungs- und Teilhabebedarf jedoch nicht vollständig gedeckt sind. l Im ersten Schritt wird der Bedarf unverheirateter Kinder unter 25 Jahren um deren Einkommen gemindert, um festzustellen, ob das Kind weiterhin Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist. Hierbei werden die Bedarfe für Bildung und Teilhabe berücksichtigt, wenn sie beantragt wurden. Fällt das Kind aus der Bedarfsgemeinschaft raus, ist es nicht hilfebedürftig, auch nicht anteilig. l Im zweiten Schritt wird aus dem verbleibenden Gesamtbedarf der Be darfs ge - mein schaft für jede Person der individuelle prozentuale Bedarfsanteil (bei Kindern ohne die Bedarfe für Bildung und Teilhabe) am verbleibenden Gesamtbedarf festgestellt. Danach wird das noch zu be rück sichtigende Gesamteinkommen nach dem Verhältnis des eigenen Bedarfs am Ge samtbedarf auf die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilt. Beispiel 1 Herr Huber, verheiratet, lebt mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen vierjährigen Kind in Saarbrücken. Die Familie hat Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Leistungen für Bildung und Teilhabe wurden nicht beantragt). Die Kosten der Unterkunft und Heizung betragen 480 und die Ehefrau hat einen wegen Schwangerschaft bedingten Mehrbedarf von 57,29 im Monat. Herr Huber selbst hat ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 500 im Monat (bereits um Abzugsbeträge bereinigt) und das Kind erhält 184 im Monat Kindergeld. Es ergibt sich folgende Berechnung der zustehenden Leistungen: H. Huber Ehefrau Kind Gesamt Regelbedarf 337,00 337,00 219,00 893,00 Mehrbedarf Schwangerschaft 57,29 57,29 Unterkunft/ Heizung 160,00 160,00 160,00 480,00 Gesamtbedarf 497,00 554,29 379, ,29

238 222 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II H. Huber Ehefrau Kind Gesamt 1. Schritt./. Kindeseinkommen 184,00 Verbleibender Gesamtbedarf 497,00 554,29 195,00* 1.246,29 2. Schritt Individuelle Bedarfsanteile 39,8784 % 44,4752 % 15,6464 % 100 % Verteilung des Rest- 199,39 222,38 78,23 500,00 einkommens (500 ) Gesamtanspruch (in ) 297,61 331,91 116,77 746,29 * Der Bedarf des Kindes kann durch das eigene Einkommen nicht in voller Höhe gedeckt werden. Es verbleibt daher in der Bedarfsgemeinschaft und wird in die Fest - stellung des individuellen prozentualen Bedarfsanteils am verbleibenden Gesamtbedarf mit einbezogen. Danach wird das noch zu berücksichtigende Resteinkommen nach dem Verhältnis des eigenen Bedarfs jeder Person am Gesamtbedarf auf alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilt. l Auszahlung der Leistungen an Anspruchsberechtigte: Personen, die sich nicht nach 38 SGB II (vgl. Seite 388 f.) vertreten lassen, können ihren eigenen Anspruch geltend machen; das ist der Anteil am gesamten Bedarf der Bedarfsgemeinschaft, der sich nach dem Verhältnis ihres individuellen Anspruchs am Gesamtanspruch ergibt. Beispiel 2 Die Ehefrau von Herrn Huber beantragt für sich und das Kind die Auszahlung ihrer Ansprüche, weil ihr Ehemann nicht in der Lage ist, mit dem Haushaltseinkommen vernünftig zu wirtschaften und den laufenden Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Beim Kind ist neben dem Kindergeld kein weiteres Einkommen zu berücksichtigen; das Kind gehört daher zur Bedarfsgemeinschaft. Bei der Berechnung der individuellen Bedarfsanteile bleiben die Bildungs- und Teilhabeleistungen nach 28 SGB II außer Betracht. Frau Huber kann deshalb die Auszahlung ihres eigenen Anspruchs am Gesamtbedarf in Höhe von 331,91 sowie den Anteil des Kindes in Höhe von 116,77 verlangen. Hinweis: Sollte der Bedarf des Kindes vollständig durch das eigene Einkommen gedeckt sein, gehört es nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern ( 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II). Frau Huber könnte dann nur die Auszahlung ihres eigenen Anspruchs am Gesamtbedarf in Höhe von 277,49 verlangen (vgl. Beispiel 3).

239 ANRECHNUNG LAUFENDER EINNAHMEN 223 Beispiel 3 Wie Beispiel 1: Abweichend ist das vierjährige Kind jedoch das Kind seiner Ehefrau aus deren 1. Ehe, also sein Stiefkind. Herr Huber hat wie zuvor ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 500 im Monat, das Kind erhält 184 im Monat Kindergeld und 220 im Monat Unter haltsleistungen. Es ergibt sich folgende Berechnung der zustehenden Leistungen: H. Huber Ehefrau Kind Gesamt Regelbedarf 337,00 337,00 219,00 893,00 Mehrbedarf Schwangerschaft 57,29 57,29 Unterkunft/ Heizung 160,00 160,00 160,00 480,00 Gesamtbedarf 497,00 554,29 379, ,29 1. Schritt./. Kindeseinkommen 404,00 Verbleibender Gesamtbedarf 497,00 554,29 0, ,29 (- 25,00*) 2. Schritt Individuelle Bedarfsanteile 47,2753 % 52,7247 % 0,00 % 100 % Verteilung des Rest- 248,20 276,80 0,00 525,00 einkommens ( ) Gesamtanspruch (in ) 248,80 277,49 0,00 526,29 * Der Bedarf des Kindes kann durch das eigene Einkommen in voller Höhe gedeckt werden. Das Einkommen des Kindes übersteigt seinen eigenen Bedarf um 25,00. Bei diesem Betrag handelt es sich um Rest-Kindergeld, das nicht für den Lebens - unterhalt des Kindes benötigt wird. Dieser Betrag ist bei den Eltern in voller Höhe anzurechnen. Es ergibt sich daher insgesamt ein noch zu verteilendes Einkommen in Höhe von 525,00 (500, ,00 ). l Sonderfall: Ist der Bedarf aller erwerbsfähigen Personen gedeckt, kann keine Bedarfsgemeinschaft mehr begründet werden. Wegen der Reihenfolge der Einkommensverteilung nach 19 Abs. 3 SGB II könnten daher auch keine Leistungen für Bildung und Teilhabe erbracht werden, wenn das Kind selbst nicht erwerbsfähig ist. l Dieser Sonderfall wird nach 7 Abs. 2 S. 3 SGB II geregelt, wonach ein Kind, bei dem nur die Bedarfe für Bildung und Teilhabe ( 28 SGB II) nicht gedeckt sind, insoweit leistungsberechtigt ist.

240 224 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Beispiel 4 Ehepaar Rot hat einen 12-jährigen Sohn, der ist Schüler und für den folgende Bildungs- und Teilhabeleistungen nach 28 SGB II beantragt werden: Schulausflug ( 28 Abs. 2 SGB II) Bedarf 3 / mtl. ( 5a ALG II-V) Schulbedarf ( 28 Abs. 3 SGB II) 30 / mtl. Lernförderung ( 28 Abs. 5 SGB II) 50 / mtl. Beiträge zum Fußballverein ( 28 Abs. 7 SGB II) 10 / mtl. Das zu berücksichtigende Einkommen des Vaters (Antragsteller) beträgt (um Absetzbeträge bereinigt); das Kindergeld in Höhe von 184 ist Einkommen des Kindes. Die Kosten der Unterkunft betragen 498. Es ergibt sich folgende Berechnung der zustehenden Leistungen: H. Huber Ehefrau Kind Gesamt Regelbedarf 337,00 337,00 251,00 925,00 Mehrbedarf (Ernährung) 37,40 37,40 KdU-Anteil 166,00 166,00 166,00 498,00 Gesamtbedarf 503,00 540,40 417, ,40./. Kindeseinkommen -184,00 Verbleibender Betrag 503,00 540,40 233, ,40 Individuelle Bedarfsanteile 39,4077 % 42,3378 % 18,2545 % 100 % Einkommensverteilung (Überhang 23,60) 503,00 540,40 233, ,00 Bedarfe 28 Abs. 2, 3, 5 und 7 93,00* Vermindert um Überhang* -23,60* Restbedarf nach 28 SGB II 69,40* * Die Anrechnung des Überhangs erfolgt in der Reihenfolge der Abs. 2 bis 7 des 28 SGB II. Zeitliche Zuordnung und Anrechnung einmaliger Einnahmen Bei der zeitlichen Zuordnung einmaliger Einnahmen sowie laufender Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließen, gelten folgende Grund - sätze:

241 ANRECHNUNG EINMALIGER EINNAHMEN 225 Nach 11 Abs. 3 S. 1 und 2 SGB II werden l einmalige Einnahmen in dem Monat, in dem sie zufließen (Zuflussmonat), angerechnet. l Sind allerdings in diesem Monat bereits Leistungen ausgezahlt worden, werden sie im Folgemonat angerechnet. Voraussetzung für beide Varianten ist, dass die einmalige Einnahme nicht zum Wegfall des Leistungsanspruchs führen darf; ist dies nicht der Fall, wird sie vollständig im Zufluss- oder Folgemonat angerechnet. l Würde der Leistungsanspruch allerdings entfallen, ist sie gleichmäßig auf einen Zeitraum von sechs Monaten aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. Dies gilt unabhängig davon, ob dann für diesen Zeitraum Hilfebedürftigkeit entfällt oder nicht ( 11 Abs. 3 S. 3 SGB II). Dies gilt auch dann, wenn die Leistungsberechtigung absehbar innerhalb einer kürzeren Frist endet. Ein verbleibender Betrag wird danach als Vermögen gewertet. Beispiel 1 Beispiel 2 Beispiel 3 Herr Welle bezieht laufend Arbeitslosengeld II in Höhe von 800 monatlich. Es ist bis einschließlich gezahlt. Er teilt am mit, dass am eine Einkommensteuererstattung in Höhe von 200 ausgezahlt wird. Diese wird als einmaliges Einkommen im Monat Juli angerechnet. Herr Welle bezieht laufend Arbeitslosengeld II in Höhe von 800 monatlich. Es ist bis einschließlich gezahlt. Er teilt am mit, dass am eine Einkommensteuererstattung in Höhe von 200 ausgezahlt wird. Diese wird als einmaliges Einkommen im Monat August angerechnet. Herr Welle bezieht laufend Arbeitslosengeld II in Höhe von 800 monatlich. Es ist bis einschließlich gezahlt. Er teilt am mit, dass am eine Einkommensteuererstattung in Höhe von ausgezahlt wird. Sowohl bei Anrechnung im Zufluss- als auch Folgemonat würden der Leistungsanspruch wegfallen. Daher wird das einmalige Einkommen ab August auf 6 Monate aufgeteilt und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag angerechnet. Ein danach noch verbleibender Betrag wird als Vermögen gewertet. l Der 6-monatige Verteilzeitraum wird nicht durch das Ende eines Bewilligungs - abschnitts begrenzt, d.h. bei nahtloser Weiterzahlung der Leistungen wird die Anrechnung fortgesetzt.

242 226 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II l Er endet allerdings dann, wenn die Hilfebedürftigkeit für mindestens einen Monat ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme entfällt (BSG-Urteil vom B 4 AS 29/07 R). Der bis dahin noch nicht berücksichtigte Teil der einmaligen Einnahme wird dann bei einer erneuten Beantragung von Leistungen nach dem SGB II dem Vermögen zugeordnet. Beispiel Herr Welle bezieht laufend Arbeitslosengeld II in Höhe von 800 monatlich. Im Juni fließt eine Einkommensteuererstattung in Höhe von zu und ist als einmaliges Einkommen zu berücksich - tigen. Das Einkommen ist auf sechs Monate von Juli bis Dezember in Höhe von 500 zu verteilen. Fällt nun die Hilfebedürftigkeit ab September weg und beantragt Herr Welle am 1. November wegen erneuter Hilfebedürftigkeit Leis tungen, sind Restbeträge aus der einmaligen Einnahme dem Ver mögen zuzurechnen. Weitere einmalige Einnahmen können z.b. Lohnnachzahlung, Steuererstattung, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Gratifikationen oder auch Glücksspielgewinne sein. Hinweis: Vor Aufteilung einer einmaligen Einnahme auf die kommenden 6 Monate sind die auf den Zuflussmonat entfallenden, unvermeidbaren Beträge abzusetzen ( 11b Abs. 1 S. 2 SGB II). Dazu gehören l die zu entrichtenden Steuern, l die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, l die Werbungskosten und l der Erwerbstätigenfreibetrag. Danach sind bei der Aufteilung der bereinigten einmaligen Einnahmen monatlich weitere Absetzbeträge zu berücksichtigen, soweit sie in den einzelnen Monaten des Verteilzeitraumes anfallen. Dazu gehören l die 30 -Versicherungs-Pauschale, l die Beiträge zu gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen (z.b. Kfz-Haftpflichtversicherung), l die geförderten Altersvorsorgebeiträge (Riester-Rente) und l die Unterhaltsverpflichtungen. l Erwerbstätigenfreibetrag bei einmaligem Einkommen Stammen die einmaligen Einnahmen aus Erwerbstätigkeit wie z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld, wird hierauf auch der Freibetrag nach 11 b Abs. 3 SGB II gewährt. Für den Monat des Zuflusses der Einmalzahlung wird der für das laufende Einkommen noch nicht genutzte Freibetrag von der Nettoeinmalzahlung abgezogen. Das

243 ANRECHNUNG EINMALIGER EINNAHMEN 227 nach Abzug des Freibetrages anzurechnende Einkommen aus der Einmalzahlung wird auf einen angemessenen Zeitraum aufgeteilt. Beispiel Herr Sommer wohnt in Homburg, ist alleinstehend und hilfe be - dürftig. Er arbeitet als Lagerarbeiter und hat ein laufendes Arbeits - entgelt von brutto im Monat. Nach Abzügen verbleiben ihm 770 netto. Sein Bedarf beträgt 727 monatlich (Regel bedarf 374 und Miete/Heizung 353 ). Anrechenbares Einkommen Monatsnettoverdienst 770./. Grundfreibetrag ( 11 b Abs. 2 S. 2 SGB II) 100./. Zusatzfreibetrag 20 % von 900 ( ) 180 Anrechenbares Einkommen 490 Er hat daher noch einen Anspruch auf Leistungen in Höhe von insgesamt 273 ( ) im Monat. Im Dezember erhält er Weihnachtsgeld in Höhe von 900 brutto, womit ihm ein Bruttolohn von insgesamt zusteht. Hieraus ergibt sich ein Netto von Auf die Einmalzahlung entfällt somit ein Teil des Nettoentgelts von 580. Bisher noch nicht genutzter Freibetrag bei laufendem Einkommen: l (Obergrenze) (bisheriges Brutto) = 200 l Zusatzfreibetrag für das Weihnachtsgeld 10 % x 200 = 020 Das Netto der Einmalzahlung von 580 vermindert sich noch um diesen nicht genutzten Freibetrag von 20, so dass sich ein Anrechnungsbetrag von 560 ergibt. Die Einmalzahlung wird auf sechs Monate aufgeteilt, so dass sich ein monatlicher Kürzungsbetrag wegen des Weihnachtsgeldes von 93,33 ergibt. Herr Sommer erhält für sechs Monate Leistungen in Höhe von 143,67 und danach wieder in Höhe von 237. Nachweis des Einkommens l Antragsteller und Angehörige müssen zusätzlich zu ihrem Antrag auf Leistungen eine Einkommenserklärung abgeben. Hierzu muss der nachfolgende Vordruck Anlage EK ausgefüllt und mit entsprechenden Nachweisen beim Jobcenter eingereicht werden. Für Selbständige (auch Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft) ist der besondere Vordruck Anlage EKS (hier nicht abgedruckt) auszufüllen und mit Nachweisen einzureichen.

244 228 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Ausfüllhinweise zur Anlage EK (vgl. nachfolgenden Vordruck) l Zu berücksichtigendes Einkommen: Für eine BG ist das Einkommen jedes einzelnen Mitgliedes anzugeben. Als Einkommen sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere: Einkommen aus nichtselbständiger oder selbständiger Arbeit, aus Vermietung oder Verpachtung, aus Land- und Forstwirtschaft, Kindergeld, Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Insolvenzgeld, Über - gangsgeld, Krankengeld usw., Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung, (z. B. Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistungen, Unfall- bzw. Verletztenrenten), Betriebsrenten oder Pensionen, Unterhaltszahlungen, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz oder Opferentschädigungsgesetz, Zinsen, Kapitalerträge, Wohngeld, Sozialhilfe nach dem SGB XII und sonstige laufende oder einmalige Einnahmen (z. B. Elterngeld, Pflegegeld für den erzieherischen Einsatz nach SGB VIII) Es sind auch Einkünfte aus sozialversicherungsfreien Nebenbeschäftigungen anzugeben. Als Einkommen gelten auch Aufwandsentschädigungen bei einer ehrenamt - lichen oder gemeinnützigen Tätigkeit. Unter sonstigen laufenden oder einmaligen Einnahmen gleich welcher Art zählen u. a. die Leibrente für eine verkaufte Immo - bilie und die Steuerrückerstattung. Auch Schadenersatzleistungen sind anzugeben. Nicht anzugeben ist Schmerzensgeld, das z. B. aufgrund eines Unfalles gezahlt wird, Erziehungsgeld, das Arbeitsförderungsgeld in Werkstätten für behinderte Menschen, die Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) und das Blindengeld. Wichtig: Änderungen in den Einkommensverhältnissen in Ihrer BG haben Einfluss auf die Höhe des Alg II und des Sozialgeldes und sind immer unverzüglich mitzuteilen. l Tätigkeit während der Schulferien: Einnahmen aus Ferienjobs werden unter folgenden Voraussetzungen nicht angerechnet: Die Schülerin/Der Schüler ist jünger als 25 Jahre, es wird eine allgemein- oder berufsbildende Schule besucht und der Schüler erhält keine Ausbildungsvergütung, die Tätigkeiten werden in den Schulferien, d. h. zwischen zwei Schulabschnitten ausgeübt,

245 NACHWEIS DES EINKOMMENS 229 die Ferientätigkeiten dauern im Kalenderjahr insgesamt weniger als vier Wochen und die Einnahmen sind nicht höher als im Kalenderjahr. l Aufwandsentschädigungen: Das sind Zahlungen, die Sie für eine nebenberufliche, ehrenamtliche oder gemeinnützige Tätigkeit zum Ausgleich Ihrer Bemühungen und den im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit anfallenden Aufwendungen erhalten. Sie werden in der Regel auf der Grundlage öffentlich-rechtlicher Vorschriften aus öffentlichen Kassen gezahlt. Typisch sind z.b. Tätigkeiten als Übungsleiter etwa in einem Verein oder als ehrenamtlicher Bürgermeister. Die Aufwandsentschädigungen sind auch anzugeben, wenn sie nach 3 Nrn. 12, 26, 26a oder 26b EStG steuerfrei sind. Bitte legen Sie Nachweise über die im Rahmen der Ausübung einer nebenberuf - lichen, ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Tätigkeit angefallenen Aufwendungen vor. Eine stichwortartige Aufstellung ist in der Regel ausreichend. Soweit aus den Nachweisen ein Auftraggeber erkennbar ist, kann dieser zwecks Unkenntlichkeit geschwärzt werden. l Nachweis des Bezuges von Kindergeld: Sie können den Bezug von Kindergeld durch Vorlage eines Kontoauszuges nachweisen, in dem Sie nicht erforderliche Angaben unkenntlich machen können. l Nicht regelmäßig erzieltes Einkommen: Hier sind z. B. Steuerrückerstattungen, Ertragsgutschriften, Glücksspielgewinne, Gratifikationen und die Eigenheimzulage anzugeben, sofern diese Einkommen im Bedarfszeitraum (d. h. ab Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wird) zufließen. Nach dem Zuflussprinzip kommt es auf den tatsächlichen Eingang der Zahlungen beim Zahlungsempfänger an. Der maßgebende Zeitraum der Besteuerung ist nicht entscheidend. In bestimmten Fällen ist die Eigenheimzulage nicht zu berücksichtigen. Dies ist dann der Fall, wenn sie für die Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht zur Verfügung steht, sondern nachweislich zur Finanzierung der selbst bewohnten Immobilie verwendet wird. Der Nachweis kann durch entsprechende Vertrags - unterlagen geführt werden, z. B. durch Vorlage eines Abtretungsvertrages. l Ansprüche gegenüber Sozialleistungsträgern / Familienkassen: Anzugeben sind neben allen Rentenarten und Ausgleichszahlungen etc. auch Arbeitslosengeld, Krankengeld, Kindergeld, Kinderzuschlag, Wohngeld, Sozialhilfe nach dem SGB XII, Elterngeld, Pflegegeld sowie Insolvenzgeld. l Weitere Absetzungsmöglichkeiten: Für den Nachweis der Unterhaltsleistungen ist es notwendig, dass Sie die maßgeblichen Auszüge aus einem Urteil oder einer gerichtlichen Einigung sowie einen Nachweis über die tatsächliche Zahlung des Unterhaltes zur Einsichtnahme vorlegen. Eine Kopie ist nicht erforderlich.

246 230 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Anlage EK Einkommenserklärung zur Feststellung der Einkommensverhältnisse jeder in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Person (zu Abschnitt 4 des Hauptantrages) Diese Anlage ist Bestandteil des Antrages auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Füllen Sie diese Anlage bitte (ohne die grau unterlegten Felder) in Druckbuchstaben für jede Person der Bedarfsgemeinschaft ab 15 Jahren aus. Beachten Sie bitte auch die Ausfüllhinweise. Nummer der Bedarfsgemeinschaft Familienname, Vorname der Antragstellerin/des Antragstellers Angaben zu der weiteren Person der Bedarfsgemeinschaft, auf die sich die Angaben in dieser Einkommenserklärung beziehen: Familienname/ggf. Geburtsname, Vorname Geburtsdatum 1. Angaben zum Einkommen der Antragstellerin/des Antragstellers bzw. der zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden weiteren Person 1a Erzielen Sie bzw. erzielt o. g. Person Arbeitsentgelt aus einer oder mehreren Beschäftigung/en? Ja Nein Wenn ja, bitte ggf. aktuelle auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Steuerklasse angeben (Hinweis: Sie können vom Jobcenter aufgefordert werden, eine für Sie günstigere Lohnsteuerklasse eintragen zu lassen.) Lassen Sie bitte die Einkommensbescheinigung/en vom/von den Arbeitgeber/n ausfüllen. Geben Sie bitte Namen und Firmensitz der/des Arbeitgeber/s an: Wurde bzw. wird die Tätigkeit während der Schulferien (zwischen zwei Schulabschnitten) ausgeübt? *) Ja Nein 1b Üben Sie bzw. übt o. g. Person eine selbständige Tätigkeit aus? Ja Nein Wenn ja, füllen Sie bitte Anlage EKS aus (die Abschnitte 5 bis 7 dieser Anlage sind in diesem Fall nicht mehr auszufüllen). 1c Üben Sie bzw. übt o. g. Person eine nebenberufliche, gemeinnützige oder ehrenamtliche Tätigkeit aus, für die Ja Nein (steuerfreie) Aufwandsentschädigungen auf Grund von Vorschriften des öffentlichen Rechts gezahlt werden? Wenn ja, um was für eine Tätigkeit handelt es sich? Legen Sie bitte Nachweise über die Höhe der Aufwandsentschädigung und die in Zusammenhang mit der Tätigkeit entstehenden Aufwendungen vor. 1d Erhalten Sie bzw. erhält o. g. Person Arbeitslosengeld (Alg I) nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)? Wenn ja, Bemessungsentgelt Euro/täglich Höhe Euro/täglich. Legen Sie bitte den Bewilligungsbescheid Arbeitslosengeld der Agentur für Arbeit vor. 1e Beziehen Sie bzw. bezieht o. g. Person Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung (z. B. Rente wegen Ja Nein Alters oder Knappschaftsausgleichsleistungen, Unfall-/Verletztenrente), Betriebsrenten oder Pensionen? Wenn ja, bitte Rentenart angeben Höhe Euro/monatlich. Legen Sie bitte eine Kopie des letzten Rentenbescheides vor. 1f Erhalten Sie bzw. erhält o. g. Person Kindergeld? Ja Nein Wenn ja, in Höhe von Euro/monatlich (Kindergeld für Kinder unter 15 Jahren bitte in Abschnitt 4 angeben.) 1g Beziehen Sie bzw. bezieht o. g. Person Einkommen aus Vermietung/Untervermietung oder Verpachtung aus Land- und Forstwirtschaft? Ja Nein Wenn ja, Art der Leistung Höhe Euro/monatlich. sonstige Entgeltersatzleistungen wie Übergangsgeld, Krankengeld usw.? Ja Nein Wenn ja, Art der Leistung Höhe Euro/monatlich. Unterhaltszahlungen, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz oder Opferentschädigungsgesetz? Ja Nein Wenn ja, Art der Leistung Höhe Euro/monatlich. *) Nähere Erläuterungen entnehmen Sie bitte den Ausfüllhinweisen. Hinweis: Die Daten unterliegen dem Sozialgeheimnis (vergleiche auch Kapitel 17 des Merkblattes). Nach 60 Absatz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) hat derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Hilfebedürftigkeit liegt nicht vor, wenn Sie über ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügen. Die Pflicht zur Erteilung von Auskünften betreffend Einkommen oder Vermögen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergibt sich aus 60 SGB I. Ja Nein BA ALG II - Anlage EK Seite 1 von 4

247 EINKOMMENSERKLÄRUNG 231 Wohngeld, Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)? Ja Nein Wenn ja, Art der Leistung Höhe Euro/monatlich. Sonstige laufende Einnahmen z. B. Elterngeld, Pflegegeld, Trinkgelder? Ja Nein Wenn ja, Art der Einnahmen Höhe Euro/monatlich. Legen Sie bitte den Bewilligungsbescheid bzw. sonstige entsprechende Nachweise vor. 1h Haben Sie bzw. hat o. g. Person Einkommen, das nicht regelmäßig erzielt wird (z. B. Steuerrückerstattung, Insolvenzgeld, Zinsen, Kapitalerträge)? *) Einkommensart Einkommenshöhe Datum des Zuflusses Legen Sie bitte entsprechende Nachweise vor. 1i Haben Sie bzw. hat o. g. Person sonstige Einnahmen oder Einkommen in Form von Sachbezügen? Ja Nein Wenn ja, Art der Einnahmen Höhe Euro/monatlich. Euro Euro Euro Euro Ja Nein 2. Ansprüche gegenüber Sozialleistungsträgern/Familienkassen *) Haben Sie bzw. hat o. g. Person (eine) andere Leistung/en beantragt oder beabsichtigen Sie einen entsprechenden Antrag zu stellen? Wenn ja, Art der Leistung Sozialleistungsträger beantragt am für die Zeit ab Ja Nein 3. Ansprüche gegenüber Arbeitgeber Erheben Sie oder erhebt o. g. Person Ansprüche gegen den letzten Arbeitgeber für noch ausstehende Lohn- oder Gehaltszahlungen (z. B. bei Zahlungsunfähigkeit/Insolvenz des Arbeitgebers) oder gegen einen ehemaligen Arbeitgeber für Zeiten nach dem Ausscheiden (z. B. bei noch ausstehenden Abfindungen)? Wenn ja, Anschrift des Arbeitgebers Grund Gericht/AZ Ja Nein 4. Einkommen der Kinder unter 15 Jahren in Ihrer Bedarfsgemeinschaft 4a Werden für Kinder unter 15 Jahren innerhalb der Bedarfsgemeinschaft Leistungen (z. B. Kindergeld, Waisenrente, Unfall-/Verletztenrente, Unterhaltszahlungen, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, Sozialhilfe nach dem SGB XII, Zinsen oder Kapitalerträge) gewährt? Wenn ja, machen Sie bitte folgende Angaben Name Vorname Geburtsdatum Einkommensart Einkommenshöhe Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Legen Sie bitte entsprechende Nachweise vor. 4b Wurden für das Kind Sozialleistungen beantragt? Ja Nein Wenn ja, welche? Wann und bei wem erfolgte die Beantragung? *) Nähere Erläuterungen entnehmen Sie bitte den Ausfüllhinweisen. Ja Nein Seite 2 von 4 BA ALG II - Anlage EK

248 232 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II 5. Aufwendungen durch das Arbeitsverhältnis, die nicht vom Arbeitgeber oder Dritten erstattet werden Die mit Erzielung des Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit verbundenen notwendigen Ausgaben (Werbungskosten) werden pauschal berücksichtigt. Der Absetzungsbetrag entspricht monatlich einem Sechzigstel der steuerrechtlichen Werbungskostenpauschale. Entstehende Aufwendungen für die Fahrt zur Arbeitsstätte werden zusätzlich mit 0,20 Euro je Entfernungskilometer vom Einkommen abgesetzt. Entstehen höhere notwendige Ausgaben, müssen diese nachgewiesen werden. 5a Die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in beträgt km (einfache Entfernung). Diese Strecke wird regelmäßig an Arbeitstagen je Woche zurückgelegt. 5b Entstehen Ihnen bzw. o. g. Person höhere Aufwendungen, z. B. für eine Monatskarte bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel? Wenn ja, bitte erläutern Ja Nein Fügen Sie bitte entsprechende Nachweise bei. 5c Werden Zuschüsse zu den Fahrkosten von Dritten (Arbeitgeberzuschuss/Fahrkostenbeihilfe) gewährt? Ja Nein Wenn ja, in Höhe von Euro/monatlich. Legen Sie bitte den Bewilligungsbescheid oder sonstige Nachweise vor. 5d Wurden Zuschüsse zu den Fahrkosten bei Dritten beantragt? Ja Nein 5e Haben Sie bzw. o. g. Person sonstige Aufwendungen durch das Arbeitsverhältnis (z. B. doppelte Haushaltsführung)? Wenn ja, geben Sie bitte die Art und die Höhe der Aufwendungen an. (Sollten mehrere verschiedene Aufwendungen vorliegen, führen Sie bitte die einzelnen Posten auf einem gesonderten Blatt auf und tragen hier die Gesamtsumme ein.) Ja Nein in Höhe von Euro/monatlich. 6. Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen (auch bei sonstigem Einkommen) 6a Zahlen Sie bzw. o. g. Person eine Kfz-Haftpflichtversicherung (ohne Teil-/Vollkasko)? Ja Nein Wenn ja, in Höhe von monatlich 1/4jährlich 1/2jährlich jährlich Euro. 6b Zahlen Sie bzw. o. g. Person weitere gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen (z. B. Haftpflichtversicherung für bestimmte Berufsgruppen)? Wenn ja, in Höhe von monatlich 1/4jährlich 1/2jährlich jährlich Euro. 6c Zahlen Sie bzw. o. g. Person geförderte Altersvorsorgebeiträge nach 82 EStG (z. B. Beiträge zur "Riester-Rente" oder an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, Unfallrente)? Wenn ja, in Höhe von monatlich 1/4jährlich 1/2jährlich jährlich Euro. Ja Ja Nein Nein 6d Zahlen Sie bzw. o. g. Person für die gesetzliche Krankenkasse einen Zusatzbeitrag nach 242 SGB V? Ja Nein Wenn ja, in Höhe von monatlich 1/4jährlich 1/2jährlich jährlich Euro. Legen Sie bitte entsprechende Nachweise vor. Hinweis: Für andere private Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind und nicht zu den in Ziff. 6a - c genannten Versicherungen gehören (z. B. Haftpflicht, Hausrat), werden vom Einkommen monatlich pauschal 30 Euro abgesetzt. Für diese Versicherungen brauchen Sie daher keine Nachweise vorzulegen. Wenn Sie in der gesetzlichen Kranken- bzw. Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, können Beiträge zur Vorsorge für den Fall der Krankheit, der Pflegebedürftigkeit und der Altersvorsorge vom Einkommen abgesetzt werden. Hierzu sind ggf. entsprechende Nachweise beizufügen. BA ALG II - Anlage EK Seite 3 von 4

249 EINKOMMENSERKLÄRUNG Weitere Absetzungsmöglichkeiten 7a Hier können insbesondere Unterhaltsleistungen eingetragen werden, die ein Bezieher von Einkommen an unterhaltsberechtigte Personen außerhalb der Bedarfsgemeinschaft aufgrund eines Unterhaltstitels tatsächlich erbringt. Name, Vorname des Unterhaltsberechtigten Verwandtschaftsverhältnis Höhe der Unterhaltsleistungen Euro/monatlich Bitte Unterhaltstitel (z. B. Urteil, gerichtliche Einigung, Unterhaltsurkunde) und Nachweis über tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen vorlegen. *) 7b Sonstige Absetzungsmöglichkeiten (z. B. Beiträge zur Arbeitsförderung bei freiwilliger Weiterversicherung oder Einkommen, dass bereits bei der Feststellung von Ansprüchen der Ausbildungsförderung angerechnet wurde): Art der Absetzung Legen Sie bitte entsprechende Nachweise vor. Höhe Euro/monatlich 7c Entstehen Ihnen Mehraufwendungen für Verpflegung wegen einer täglichen Abwesenheit von mindestens 12 Stunden von Ihrer Wohnung bzw. Ihrem üblichen Beschäftigungsort, ohne dass eine doppelte Haushaltsführung vorliegt? Falls ja, an wie vielen Arbeitstagen im Monat? Tage Ja Nein Die Richtigkeit der Angaben wird bestätigt. Bei Änderungen der Einkommenshöhe oder der Aufwendungen einschließlich der Unterhaltsleistungen sind Sie verpflichtet, diese unverzüglich mitzuteilen und entsprechende Nachweise vorzulegen. Dies gilt insbesondere für Änderungen innerhalb des folgenden Bewilligungszeitraums, der in der Regel sechs Monate umfasst. Bei Änderungen in der Höhe des Arbeitsentgelts legen Sie bitte eine neue Einkommensbescheinigung Ihres Arbeitgebers vor. Sollten Sie falsche bzw. unvollständige Angaben machen oder Änderungen nicht oder nicht unverzüglich mitteilen, müssen Sie nicht nur mit der Erstattung der zu Unrecht erhaltenen Leistungen rechnen. Weiterhin setzen Sie sich auch der Gefahr eines Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahrens aus. Beachten Sie bitte, dass der Leistungsträger im Wege des automatisierten Datenabgleichs Auskünfte bei Dritten, z. B. über Beschäftigungszeiten, Kapitalerträge, Leistungen der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, Leistungen der Arbeitsförderung, einholt und verwertet. Ort/Datum Unterschrift Antragstellerin/Antragsteller Ort/Datum Unterschrift des gesetzlichen Vertreters minderjähriger Antragstellerinnen/Antragsteller Ich bestätige die Richtigkeit der durch mich oder die Antragsannahme des zuständigen Jobcenters vorgenommenen Änderungen bzw. Ergänzungen in den Abschnitten: Ort/Datum Unterschrift Antragstellerin/Antragsteller Ort/Datum Unterschrift des gesetzlichen Vertreters minderjähriger Antragstellerinnen/Antragsteller *) Nähere Erläuterungen entnehmen Sie bitte den Ausfüllhinweisen. Seite 4 von 4 BA ALG II - Anlage EK

250 234 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Weitere Nachweise des Einkommens l Einkommensbescheinigung (Nachweis über die Höhe des Arbeitsentgelts) Soweit erwerbsfähige Hilfebedürftige der BG neben dem Bezug von Alg II eine abhängige Beschäftigung ausüben, muss der Arbeitgeber Art und Dauer der Erwerbstätigkeit sowie die Höhe des Arbeitsentgelts bzw. der Vergütung für Zeiträume beantragter oder gezahlter Leistungen bescheinigen. Hierzu sollte der Vordruck Einkommensbescheinigung durch den Arbeitgeber ausgefüllt werden (vgl. nachfolgenden Vordruck). Die Angaben können durch den Arbeitgeber auch maschinell ohne Verwendung des konkreten Vordrucks erstellt werden. Zu dem Vordruck wird für Arbeit - geber im Internet unter auch eine Ausfüllhilfe zur Verfügung gestellt. l Arbeitsbescheinigung: Die Arbeitsbescheinigung ist eine Urkunde, mit der maßgebende Tatsachen zur Begründung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld nachgewiesen werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitsbescheinigung bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses an den Arbeitnehmer auszuhändigen ( 312 SGB III). Der Arbeitnehmer darf auf der Bescheinigung keine Eintragungen vornehmen. Um unnötige Rückfragen und damit verbundene Verzögerungen zu vermeiden, achten Sie bitte darauf, dass der Ausdruck der Arbeitsbescheinigung vollständig ist, alle Fragen umfassend beantwortet sind und die Arbeitsbescheinigung mit Firmenstempel und Unterschrift des Arbeitgebers versehen ist. Wegen des Urkundencharakters der Arbeitsbescheinigung sind die einzelnen Seiten zusammenzuheften und zusätzlich auch die Seiten 1 3 der Bescheinigung mit dem Firmenstempel zu versehen. Auf der Arbeitsbescheinigung sind nur die für den Regelfall erforderlichen Angaben vorgesehen, um den Umfang der Bescheinigung auf ein Mindestmaß zu beschränken. Notwendige weitere Angaben werden im Einzelfall beim Arbeitgeber oder Arbeitnehmer gesondert erfragt. Zu dem nachfolgenden Vordruck wird im Internet unter auch eine Ausfüllhilfe zur Verfügung gestellt.

251 EINKOMMENSBESCHEINIGUNG 235 Einkommensbescheinigung - Nachweis über die Höhe des Arbeitsentgelts - 1. Angaben zu den persönlichen Daten des Arbeitnehmers Name Vorname Geburtsdatum Einzutragen ist das laufende Arbeitsentgelt des/der Genannten für den letzten abgerechneten Monat vor der Ausstellung dieser Bescheinigung bzw. für den vom Jobcenter bereits eingetragenen Monat einschließlich Überstundenvergütungen, Zuschlägen (z. B. Mehrarbeitszuschläge, Nachtzuschläge, Auslöse) und Zulagen, des Wertes von Sachbezügen (z. B. Monatsticket für den öffentlichen Personennahverkehr). Im Falle von Kurzarbeit ist auch das Soll-Entgelt ohne den Arbeitsausfall zu bescheinigen. Hinweise: Einmalige Einnahmen (z. B. 13. Monatsgehalt, Weihnachtsgeld, zusätzliches Urlaubsgeld) sind unter Punkt 5 einzutragen. Liegt das Bruttoarbeitsentgelt zwischen 400,01 und 800,00 Euro, ist grundsätzlich die Gleitzonenregelung anzuwenden. 2. Zeitraum der Bescheinigung 2a Letzter abgerechneter Monat oder - falls bereits eingetragen - der angegebene Monat (Monat/Jahr) Monat 20 2b Bei Teilmonaten der genaue Zeitraum vom bis Angaben zum laufenden Arbeitsentgelt 3a Bruttoarbeitsentgelt (ohne Einmalzahlungen) Euro 3b davon vermögenswirksame Leistungen Euro 3c Liegt Sozialversicherungspflicht vor? Ja Nein Wenn ja, sozialversicherungspflichtiges Entgelt Euro 3d Abzüge (Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung u. ä. - Beträge für freiwillige Versicherungen sind vom Arbeitnehmer gesondert nachzuweisen) Euro 3e Maßgebliche Steuerklasse 3f Bei freiwillig Versicherten, Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur Sozialversicherung 3g Nettoarbeitsentgelt (einschließlich des Beitragszuschusses bei freiwilliger Versicherung) Euro Euro 4. Weitere laufende Leistungen Weitere laufende Leistungen (die nicht im Brutto- und Nettoarbeitsentgelt enthalten sind: z. B. Fahrkostenerstattung, Saison-Kurzarbeitergeld, Kurzarbeitergeld, Zuschüsse zum Krankengeld, vom Arbeitgeber gezahltes Kindergeld) Euro Art 5. Einmalzahlungen Sind im oben bescheinigten Zeitraum Einmalzahlungen (z. B. 13. Monatsgehalt, Weihnachtsgeld, zusätzliches Urlaubsgeld) angefallen oder fallen diese in den kommenden 6 Monaten an? Ja Nein Art der einmaligen Einnahmen Fälligkeit Bruttobetrag (sofern bereits abgerechnet) Nettobetrag (sofern bereits abgerechnet) Euro Euro Euro Euro Euro Euro Einkommensbescheinigung Seite 1 von 2

252 236 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II 6. Weitere Angaben zum Beschäftigungsverhältnis 6a Die Auszahlung ist/war jeweils fällig am des laufenden Monats des Folgemonats 6b Das Einkommen ist monatlich gleich hoch Ja Nein 6c Die Beschäftigung wird ausgeübt seit ggf. bis 6d Die tatsächliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt Stunden. 6e Gewährung von freier Verpflegung Ja Nein Wenn ja, geben Sie bitte die Mahlzeiten an Frühstück Mittagessen Abendessen 7. Feld für ergänzende Hinweise 8. Für Rückfragen und Schriftwechsel Ansprechpartner/in Telefondurchwahl Geschäftszeichen Betriebsnummer des Arbeitgebers Datum/Unterschrift des Arbeitgebers oder seines Beauftragten Name und Anschrift (Firmenstempel) Seite 2 von 2 Einkommensbescheinigung

253 ARBEITSBESCHEINIGUNG 237 Kundennummer Arbeitsbescheinigung nach 312 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) Bitte beachten Sie: Diese Bescheinigung ist eine Urkunde, zu deren Ausstellung der Arbeitgeber bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses verpflichtet ist ( 312 SGB III). Dies trifft selbst dann zu, wenn noch ein Arbeitsgerichtsverfahren anhängig ist. Sie ist grundsätzlich der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Wer eine Tatsache nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder eine Arbeitsbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, handelt ordnungswidrig ( 404 Abs. 2 Nr. 19 SGB III). Außerdem ist sie/er der Bundesagentur für Arbeit zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet ( 321 SGB III). Die Bundesagentur für Arbeit ist berechtigt, zur Überprüfung der Angaben Grundstücke und Geschäftsräume des Arbeitgebers während der Geschäftszeit zu betreten und Einsicht in die Lohn-, Melde- oder vergleichbare Unterlagen des Arbeitgebers zu nehmen ( 319 SGB III). Eine unvollständig ausgefüllte Arbeitsbescheinigung erfordert Rückfragen oder eine Rückgabe zur Ergänzung. Achten Sie deshalb bitte darauf, dass alle Felder ausgefüllt werden. Die Hinweise bei den Fragen sollen Ihnen das Ausfüllen erleichtern. Etwaige Änderungen oder Ergänzungen der Eintragungen bestätigen Sie bitte mit Unterschrift. Informationen zur Erstellung der Bescheinigung per EDV erhalten Sie bei der Agentur für Arbeit. Diese Bescheinigung ist auch in das Internet eingestellt ( 1. Angaben zu den persönlichen Daten der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers Familienname/ggf. Geburtsname Vorname Straße Hausnummer Postleitzahl Wohnort Rentenversicherungsnummer (wenn nicht bekannt, Geburtsdatum) 1.1 Lohnsteuerabzugsmerkmale im Lohnsteuerabzugsverfahren zu Beginn des Jahres, in dem das Beschäftigungsverhältnis endete Jahr Lohnsteuerklasse ggf. Faktor Zahl der Kinderfreibeträge Erfolgten spätere Änderungen? Ja Nein Wenn ja: mit Wirkung ab Lohnsteuerklasse ggf. Faktor Zahl der Kinderfreibeträge 2. Angaben zum Beschäftigungsverhältnis (bei den Fragen sind Angaben für die letzten 5 Jahre vor dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich) 2.1 Die Arbeitnehmerin/Der Arbeitnehmer war innerhalb der letzten 5 Jahre beschäftigt von bis zuletzt als von bis zuletzt als letzter Beschäftigungsort Mehrere Eintragungen sind nur erforderlich, wenn das Beschäftigungsverhältnis zwischenzeitlich beendet war (z. B. bei Wiedereinstellung). Bitte Dauer und Art der Beschäftigung genau bezeichnen (z. B. Verkäuferin/Verkäufer, Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Auszubildende/Auszubildender). Das versicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis endet mit dem Tag, für den letztmalig Arbeitsentgelt gezahlt wird. 2.2 Hat die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer für eine zusammenhängende Zeit von mehr als einem Monat kein Arbeitsentgelt erhalten? Ja Nein Wenn ja: Für jeden der folgenden Zeiträume wurde die Zahlung von Arbeitsentgelt - für sich allein betrachtet - länger als einen Monat unterbrochen (bitte jeweils gesamten Unterbrechungszeitraum eintragen). Ausnahme: Unterbrechungen gem. 3 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG sind auch zu bescheinigen, wenn sie weniger als einen Monat umfassen. Dies gilt auch für Unterbrechungszeiten im Anschluss an Pflegezeiten. von bis Gründe von bis Gründe von bis Gründe von bis Gründe Gründe: Mutterschaft, Krankheit ohne Lohnfortzahlung, Krankheit des Kindes, Freistellung seitens des Arbeitgebers, Wehrdienst, freiwilliger Wehrdienst nach dem , Erwerbsminderungs-Rente auf Zeit, Elternzeit, Pflegezeit nach 3 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG oder unbezahlte Fehlzeiten Hinweis: Freistellungen, für die versicherungspflichtiges Wertguthaben ausbezahlt wird, sind nicht als Unterbrechungszeit einzutragen. BA BA II 2 II

254 238 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II 2.3 Wurde die/der Beschäftigte als arbeitslosenversicherungsfreie/r Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer geführt? Ja Nein Wenn ja: von bis von bis 2.4 War die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer zuletzt in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert? Ja Nein Wenn ja: Die Arbeitnehmerin/Der Arbeitnehmer gehörte wegen ihrer/seiner Beschäftigung der Knappschaftlichen Rentenversicherung an (knappschaftlicher Beitragssatz). Ja Nein 3. Angaben zur Beendigung des Beschäftigungs-/Arbeitsverhältnisses Angaben sind auch erforderlich, wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet wurde. 3.1 Das Arbeitsverhältnis wurde gekündigt/beendet am zum durch den Arbeitgeber Aufhebungsvertrag die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer Wenn durch den Arbeitgeber: Die Kündigung/Beendigung erfolgte schriftlich. Ja Nein Es handelt sich um eine betriebsbedingte Kündigung gem. 1a KSchG mit Abfindungsangebot. Ja Nein Hinweis: Im Kündigungsschreiben muss angegeben sein, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt wird und die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer bei Verstreichen lassen der Klagefrist eine Abfindung beanspruchen kann. Die Arbeitnehmerin/Der Arbeitnehmer hat Kündigungsschutzklage innerhalb der Frist gem. 4 KSchG erhoben. Ja Nein Vertragswidriges Verhalten der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers war Anlass. Ja Nein Bitte ggf. das vertragswidrige Verhalten kurz schildern (ggf. unter Ziffer 9 fortsetzen). Wenn ja: Die Arbeitnehmerin/Der Arbeitnehmer war wegen desselben Verhaltens bereits abgemahnt worden. Ja Nein Ggf. Datum der Abmahnung: Vor oder nach der Kündigung wurden zusätzliche Vereinbarungen getroffen (z.b. Abwicklungsvertrag). Ja Nein Eine Sozialauswahl wurde vorgenommen: Ja Nein entfällt bei personenbedingter Kündigung Hinweis: Diese Tatsachenerklärung durch den Arbeitgeber bewertet nicht, ob eine Sozialauswahl vorzunehmen war oder die Sozialauswahl den Vorschriften des KSchG entspricht. Wenn ja: Die Sozialauswahl wurde von der Agentur für Arbeit geprüft (Sammelentscheidung). Ja Nein Wenn ja: von der Agentur für Arbeit Wie wurde die Kündigung zugestellt? Bei Lösung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag oder Kündigung durch die Arbeitnehmerin/ den Arbeitnehmer: Der Arbeitgeber hätte das Arbeitsverhältnis gekündigt: Ja Nein Wenn ja: am zum betriebsbedingt: Ja Nein wegen vertragswidrigen Verhaltens: Ja Nein 3.2 Das Arbeitsverhältnis war bei Abschluss des Arbeitsvertrages befristet bis zum Der befristete Arbeitsvertrag wurde abgeschlossen am Ggf. Verlängerung am Die Befristung erfolgte schriftlich: Ja Nein Die befristete Beschäftigung war für mindestens 2 Monate vorgesehen und eine Möglichkeit der Ja Nein Weiterbeschäftigung wurde durch den Arbeitgeber bei Abschluss des Vertrages in Aussicht gestellt. 3.3 Es bestand ein Ausbildungsverhältnis, das mit Bestehen der Abschlussprüfung endete. 3.4 Das Beschäftigungsverhältnis ist beendet, weil die Beschäftigung nicht mehr ausgeübt wird, das Arbeitsverhältnis besteht jedoch fort (z. B. bei Freistellung während der Kündigungsfrist oder Aussteuerung aus dem Krankengeldbezug). Grund: Zeitraum: 4. Angaben zur wöchentlichen Arbeitszeit Die vereinbarte durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit betrug zuletzt Stunden/Woche. Dies entspricht Vollzeitarbeit Teilzeitarbeit Die Arbeitszeit war in den letzten zwei Jahren des Arbeitsverhältnisses wegen 3 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG oder aufgrund von Ja Nein Zeiten nach dem Familienpflegezeitgesetz vermindert. Wenn ja, bitte Zeitraum angeben: von bis Die Arbeitszeit war in den letzten zwei Jahren des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Beschäftigungssicherungsvereinbarung Ja Nein ( 421t Abs. 7 SGB III; vgl. Ziffer 5 der Hinweise) vermindert. Wenn ja, bitte Zeitraum angeben: von bis Die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit hätte ohne Beschäftigungssicherungsvereinbarung in diesem Zeitraum betragen: Stunden/Woche. Die vereinbarte Arbeitszeit hat sich aus anderen Gründen geändert. Ja Nein Wenn ja, bitte Abweichungen von der vereinbarten Arbeitszeit in den letzten 42 Monaten angeben: von bis Stunden/Woche von bis Stunden/Woche Grund: Altersteilzeitvereinbarung Sonstige Teilzeitvereinbarung Vereinbarung über flexible Arbeitszeiten mit Arbeits- und Freistellungsphasen/Wertguthabenvereinbarung ( 7 Abs. 1a Viertes Buch Sozialgesetzbuch) Sonstiges Die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit einer/eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten hätte in diesem Zeitraum betragen: Stunden/Woche BA II Familienname/ggf. Geburtsname Vorname BA II

255 ARBEITSBESCHEINIGUNG Angaben zum Arbeitsentgelt Abrechnungszeiträume der letzten 12 Monate (Teilmonate zu Beginn oder am Ende des Beschäftigungsverhältnisses - sofern beim Ausscheiden abgerechnet - bitte genau angeben) Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt (mit Einmalzahlungen) - siehe Erläuterungen Punkt 5 - Betrag in EUR Unterbrechung der Arbeitsentgeltzahlung von - bis Summe des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts (Eintragung erwünscht) = 6. Zusätzliche Angaben zum oben bescheinigten Arbeitsentgelt 6.1 Sind im bescheinigten Arbeitsentgelt beitragspflichtige Einmalzahlungen enthalten? Ja Nein Wenn ja: Betrag EUR im Abrechnungszeitraum Betrag EUR im Abrechnungszeitraum Betrag EUR im Abrechnungszeitraum Betrag EUR im Abrechnungszeitraum 6.2 Wurde das Arbeitsentgelt in einem Beschäftigungsverhältnis in den neuen Bundesländern einschließlich des ehemaligen Ostteils von Berlin erzielt, ohne dass es sich um eine Entsendung handelte? 6.3 Zusatzangaben nur für Heimarbeiterinnen/Heimarbeiter für die bescheinigten Abrechnungszeiträume Urlaubsanspruch/Jahr: Tage Bescheinigte tatsächliche Urlaubstage: Im bescheinigten Bruttoarbeitsentgelt enthaltenes Urlaubsentgelt Betrag EUR gezahlt: bei Urlaubsantritt als lfd. Entgeltzuschlag 6.4 Wurde das Arbeitsentgelt wegen einer Vereinbarung gem. 3 Abs. 1 Satz 1 des PflegeZG oder aufgrund von Zeiten nach dem Familienpflegezeitgesetz vermindert? Wenn ja: von bis von bis Ja Ja Nein Nein Familienname/ggf. Geburtsname Vorname BA II BA II

256 240 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II 7. Leistungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeits-/Beschäftigungsverhältnisses 7.1 Wurden Leistungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeits-/Beschäftigungsbzw. Heimarbeitsverhältnisses gezahlt oder besteht hierauf noch ein Anspruch? ist ungewiss, Grund: 7.2 Wenn ja: Es wurde gezahlt oder ist noch zu zahlen - Arbeitsentgelt über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus Ja Nein Wenn ja: für die Zeit bis einschließlich Urlaubsabgeltung wegen der Beendigung des Beschäftigungs-/Arbeits-/ Heimarbeitsverhältnisses Wenn ja: Wäre der noch zustehende Urlaub im Anschluss an das Arbeits-/ Beschäftigungsverhältnis genommen worden, hätte er nach den gesetzlichen/(tarif-)vertraglichen Bestimmungen gedauert bis einschließlich Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung wegen der Beendigung des Ja Nein Beschäftigungs-/Arbeits- bzw. Heimarbeitsverhältnisses Wenn ja: Leistung Höhe Brutto (auch bei Nettoabfindung) ohne Beträge, die der Arbeitgeber für die Rentenversicherung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers nach 187a Abs. 1 SGB VI oder vergleichbare Beiträge für berufsständische Versorgungseinrichtungen aufwendet, wenn das Arbeitsverhältnis frühestens mit Vollendung des 55. Lebensjahres der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers beendet worden ist. Betrag EUR Dauer der Betriebs-/Unternehmenszugehörigkeit (auf volle Jahre nach unten abgerundet) Im Falle eines Aufhebungsvertrages oder der Arbeitnehmerkündigung: Wäre die Leistung auch bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung gezahlt Ja Nein worden, die an Stelle des Aufhebungsvertrages oder der Arbeitnehmerkündigung erfolgt wäre? Entspricht die Abfindung einem Betrag von bis zu 0,5 Monatsgehältern für Ja Nein jedes Jahr des Arbeitsverhältnisses ( 1a Abs. 2 KSchG)? Vorruhestandsgeld oder eine vergleichbare Leistung Ja Nein Wenn ja: ab in v.h. des Bruttoarbeitsentgelts v.h. 8. Angaben zur Kündigungsfrist 8.1 Die maßgebende (gesetzliche, tarifvertragliche, vertragliche) Kündigungsfrist des Arbeitgebers beträgt Kalendertage Werktage Wochen Monate Ja Nein Ja Nein Jahre zum Ende der Woche 15. des Monats Monatsende Ende des Vierteljahres ohne festes Ende 8.2 War die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber/Auftraggeber/Zwischenmeister gesetzlich oder (tarif-)vertraglich zeitlich unbegrenzt ausgeschlossen? Wenn ja: Erfolgte eine fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund? Ja Nein Wenn ja: Grund: Ja Nein War die ordentliche Kündigung zeitlich begrenzt ausgeschlossen? Ja Nein Wenn ja: Grund: 8.3 War die ordentliche Kündigung (tarif-)vertraglich nur bei einer Abfindung, Entschädigung oder ähnlichen Leistung zulässig? Wenn ja: Liegen gleichzeitig die Voraussetzungen für eine fristgebundene Kündigung Ja Nein aus wichtigem Grund vor oder wären diese ohne besondere (tarif-)vertragliche Kündigungsregelung gegeben gewesen? 9. Sonstige Hinweise des Arbeitgebers an die Agentur für Arbeit (ggf. auf gesondertem Blatt fortsetzen) Ja Nein 10. Ansprechpartnerin/Ansprechpartner, Firmenstempel, Unterschrift Für Rückfragen der Agentur für Arbeit und Schriftwechsel: Ansprechpartner/in (Angabe freiwillig) ist Frau/Herr Geschäftszeichen: Telefondurchwahl: Name und Anschrift (Firmenstempel) Datum/Unterschrift des Arbeitgebers (für Heimarbeiterinnen/Heimarbeiter auch des Zwischenmeisters oder seiner/seines Beauftragten) BA II Familienname/ggf. Geburtsname Vorname BA II

257 VERMÖGEN 241 Berücksichtigung von Vermögen Was ist unter Vermögen zu verstehen? Vermögen ist die Gesamtheit der in Geld messbaren Güter einer Person, die bewertet werden zum Zeitpunkt der Antragstellung, soweit sie nicht später erworben wurden. In folgenden Schritten wird geprüft, wieweit Vermögen zu berücksichtigen ist: 1. Ist das Vermögen geschützt ( 12 Abs. 3 SGB II und Alg II-V)? wenn nein 2. Ist das Vermögen verwertbar ( 12 Abs. 1 SGB II)? wenn ja 3. Werden die Freibeträge überschritten ( 12 Abs. 2 SGB II)? Was gehört zum Vermögen? Hierzu zählen z.b. l Geld und Geldeswerte (z.b. Bargeld und Schecks), l unbewegliche Sachen (z.b. bebaute und unbebaute Grundstücke) und beweg - liche Sachen (z.b. Schmuckstücke, Gemälde und Möbel), l auf Geld gerichtete Forderungen, l sonstige Rechte (z.b. Rechte aus Wechseln, Aktien und anderen Gesell schafts - anteilen, Rechte aus Grundschulden, Nießbrauch, Dienstbarkeiten, Altenteil, auch Urheberrechte, soweit es sich bei der Nutzung um ein in Geld berechenbares Gut handelt). Es kann nur das tatsächlich vorhandene Vermögen berücksichtigt werden. Eine Berücksichtigung von fiktivem Vermögen sieht das SGB II nicht vor. Dies gilt auch für Vermögen, das vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit verschleudert worden ist (BSG-Urteile vom Ar 63/78 und vom /7 Rar 81/97 ) oder verschenkt wurde. In diesem Fall wird das Jobcenter allerdings eine Sanktion nach 31 Abs. 2 SGB II (Verminderung von Einkommen und Vermögen in der Absicht, Hilfebedürftigkeit herbeizuführen) sowie einen Kostenersatzanspruch nach 34 SGB II gegen den Verursacher prüfen.

258 242 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Das bei einer früheren Antragstellung berücksichtigte Vermögen ist bei einem neuen An - trag zu berücksichtigen, wenn es in der Zwischenzeit nicht verwertet worden ist. Weder das SGB II noch die Alg II-V enthalten eine Vorschrift, die der wiederholten Be rück sich - tigung von Vermögen entgegenstehen (BSG-Urteil vom B 14 AS 14/08 B). l Bei einer offenen Treuhand sind Gegenstände oder Rechte des Treugutes nicht als Vermögen des Leistungsberechtigten zu berücksichtigen, da es sich nicht um sein Vermögen handelt. Verwaltung fremder Gelder auf einem Anderkonto oder einem Beispiel als Treuhandkonto erkennbaren Bankkonto. l Verdeckte Treuhand Behauptet der Leistungsberechtigte, das Sparguthaben gehöre nicht ihm, sondern einem Dritten und werde von ihm nur treuhänderisch verwaltet, obliegt ihm die Beweislast der Rechtsinhaberschaft eines Dritten. Ob und inwieweit eine treuhänderische Verwaltung vorliegt, beurteilt sich allein nach bürgerlichem Recht. Der Sohn verwaltet das Vermögen der pflegebedürftigen Mutter Beispiel auf einem eigenen Konto, ohne die Treuhandabrede gegenüber der Bank zu offenbaren. Hier wird das verwahrte Geldvermögen, das nicht getrennt vom eigenen Vermögen (z.b. auf einem Anderkonto) verwahrt wird, zum Vermögen des Sohnes zu rechnen sein. Die Frage, ob der Sohn berechtigt ist, das Vermögen für seinen eigenen Lebensunterhalt zu verwenden, ist im Rahmen der Prüfung der Verwertbarkeit zu ermitteln. Bei Sparbüchern zugunsten Dritter gehört das dort angelegte Vermögen dann zum Vermögen des Inhabers, wenn sich dieser den Besitz vorbehält und dem Dritten kein eigenes Forderungsrecht gegenüber der Bank zusteht. Nicht zu berücksichtigen sind rechtswidrig erlangte Gegenstände, z.b. gestohlene oder unterschlagene Gelder oder Sachen. Hieran kann der Leistungsberechtigte rechtmäßig kein Eigentum erwerben. Doch selbst wenn man solche Gelder oder Sachen als Vermögen ansehen würde, stünde der Herausgabe- oder Schadenersatzanspruch einer Verwertung dieses Vermögens entgegen. l Verschenktes Vermögen Vermögen, das vor Beginn des Leistungsanspruchs verschenkt wurde, ist nicht zu berücksichtigen. l Hierbei sind allerdings zivilrechtliche Rückforderungsansprüche bzw. Rückübertragungsansprüche, z.b. l der durchsetzbare Rückforderungsanspruch des verarmten Schenkers nach 528 BGB zu beachten.

259 GESCHÜTZTES VERMÖGEN 243 Wenn der erwerbsfähige Leistungsberechtigte bzw. sein Ehegatte/Partner ohne die Schenkung nicht bedürftig wäre, liegt der Tatbestand des 528 BGB vor. Danach kann der Schenker, soweit er zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes außerstande ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung ( 812 ff. BGB) verlangen (z.b. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom L 7 AS 143/07). Werden allerdings vom Beschenkten ausdrücklich Einreden geltend gemacht, sind diese zu berücksichtigen. Als solche kommen in Betracht: l Wegfall der Bereicherung ( 818 Abs. 3 BGB), l Ausschluss der Rückforderung nach 529 BGB, wenn seit der Schenkung zehn Jahre verstrichen sind, l der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst herbeigeführt hat oder l der Beschenkte mit der Herausgabe des Geschenkes selbst bedürftig würde. Allerdings kann eine Schenkung als sittenwidriges Rechtsgeschäft ( 138 BGB) angesehen werden, wenn sie allein nur deswegen erfolgte, um den Vermögenszugriff des Jobcenters zu verhindern. Dann läge weiterhin verwertbares Vermögen des Leistungsberechtigten vor. Der Rückforderungsanspruch geht nach 33 SGB II auf das Jobcenter über. Welches Vermögen ist geschützt? l Angemessener Hausrat, alle Gegenstände, die zur Haushaltsführung und zum Wohnen notwendig oder zumindest üblich sind. Die Angemessenheit bestimmt sich nach den Lebensumständen während des Leis - tungsbezuges, nicht während des vorherigen Lebensabschnittes. Kriterien der Angemessenheit sind insbesondere l die Größe der Bedarfsgemeinschaft, l die Dauer des Leistungsbezuges und l der Mindeststandard. Nicht mehr angemessen sind weit über die Üblichkeit hinausgehende Luxusgegenstände wie z.b. Edelteppiche, teure Geräte der Unterhaltungselektronik, Designermöbel oder wertvolle Bilder. l Angemessener Pkw für jeden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in der Be - darfs gemeinschaft. Dies kann z.b. auch ein Motorrad oder Moped sein. Das BSG

260 244 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II hat mit Urteil vom B 14 / 7b AS 66/06 R die An gemessenheit bei einem Verkehrswert von festgestellt; liegt der Verkehrswert des Pkw (Verkaufserlös vermindert um einen möglichen Kredit) da rüber, so kann er im Regelfall ohne weitere Prüfung als unangemessen ange sehen werden. Die Differenz des höheren Verkehrswertes zum Grenzbetrag von ist dann auf den allgemeinen Vermögensfreibetrag nach 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB II (vgl. Seite 250 ff.) anzurechnen. Darüber hinaus hängt die Angemessenheit von den Umständen des Einzelfalles ab, wie z. B. Größe der BG, Anzahl der Pkw im Haushalt oder Zeitpunkt des Kaufs. l Bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht das Vermögen, das nachweislich für die Alterssicherung bestimmt ist (als Nachweis z.b. Versicherungspolice über eine kapitalbildende Lebensversicherung mit einer Laufzeit bis zum 60. Lebensjahr). Das Vermögen wird dann unabhängig von der Höhe nicht berücksichtigt. Unter diese Regelung können vor allem bestimmte Angestellte, Handwerker, Selbständige fallen, nicht jedoch bei ohnehin bestehender Versicherungsfreiheit nach 5 SGB VI wie z.b. für Beamte, Richter u.a. Voraussetzung ist, dass die Vermögensgegenstände als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet sind. Die Zweckbestimmung muss subjektiv und objektiv vorliegen und nachgewiesen, zumindest glaubhaft gemacht werden. Es besteht eine größere Freiheit bei der Wahl der Vorsorgeform wie z.b. Sparguthaben, Wertpapiere, Aktien, Immobilien, kapitalbildende Lebens- oder Rentenversicherungen. Es muss klar erkennbar und durch Nachweis belegt sein, dass das Vermögen für die Alters - sicherung bestimmt ist. Die Rechtsprechung des BSG knüpft zum angemessenen Umfang an die Höhe einer vergleichbaren Standardrente ( 68 SGB VI) an. Nach 12 Abs. 2 und 3 SGB II besteht die Möglichkeit, verschiedene Befreiungstatbestände zu kumulieren. Damit kann beurteilt werden, ob das gesamte Altersvorsorgevermögen im Einzelfall die Standardrente, die geförderte Riester-Rente und die ergänzende Privat rente erreicht. Dabei sind die besonderen Umstände des Einzel - falles (Zahl der Personen, Lebenssituation) zu berücksichtigen. l Ein selbstgenutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine selbstbewohnte Eigentumswohnung. Beim Schutz des selbst genutzten Wohneigentums orientiert sich das Bundessozialgericht (BSG) mit seinem Urteil vom B 7b AS 2/05 R grundsätzlich an den Wohnflächengrenzen des 2. WoBauG, differenziert aber nach der Anzahl der Personen (vgl. hierzu nachfolgende Übersicht).

261 GESCHÜTZTES VERMÖGEN 245 Eigenes Haus 1) Eigentumswohnung 1) l 130 qm bei 4 Personen 2) l 110 qm bei 3 Personen l 90 qm bei 1-2 Personen 3) l 120 qm bei 4 Personen 2) l 100 qm bei 3 Personen l 80 qm bei 1-2 Personen 3) 1) Abweichung nach oben bzw. unten bei außergewöhnlichen, vom Regelfall abweichenden Bedarfs lagen im Einzelfall 2) für jede weitere Person plus 20 qm 3) typisierend, d.h. eine weitere Reduzierung um 20 qm bei Belegung mit nur einer Person kommt im Regelfall nicht in Betracht Die genannten Grenzwerte können jedoch nicht als quasi normative Größen herangezogen werden. Es muss Entscheidungsraum für außergewöhnliche, vom Regelfall abweichende Bedarfslagen im Einzelfall bestehen bleiben. Die angenommenen Werte orientieren sich am Durchschnittsfall und müssen bei besonderen Umständen nach oben, unter Umständen aber auch nach unten angepasst werden (z. B. Familienplanung oder voraussichtliche Dauer der Hilfe bedürftigkeit). Ob und ggf. in welcher Weise ein Hausgrundstück im Rahmen der Prüfung der Bedürftigkeit tatsächlich verwertbar ist, richtet sich nach den Verhältnissen des Ein zelfalles. Der Leistungsberechtigte kann dabei grundsätzlich zwischen meh re - ren Verwertungsarten wählen, die den Hilfebedarf decken; es ist nicht Aufgabe des Jobcenters, konkrete Verwertungsmöglichkeiten aufzuzeigen oder nachzu - weisen (BSG, B 11b AS 37/06 R). Selbst bei Überschreiten der o.a. Wohnflächen lässt die BSG-Rechtsprechung Abweichungen mit der Folge zu, dass die Verwertung einer selbst genutzten Immobilie nur in solchen Fällen in Betracht kommt, in denen eine deutlich zu große, d.h. unangemessene Wohnfläche vorliegt. Es ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. l Bei Grundstücken gelten grundsätzlich im städtischen Bereich 500 qm und im ländlichen Bereich 800 qm als angemessen. Darüber hinaus können auch höhere Werte angemessen sein, wenn diese in Bebauungsplänen festgelegt sind. Ist das selbstgenutzte Haus, Wohnung oder Grundstück nicht angemessen, verlangt das Jobcenter die Verwertung von eigentumsrechtlich abtrennbaren Gebäudeoder Grundstücksbestandteilen vorrangig durch Verkauf oder Beleihung (z. B. Bildung von Eigentumswohnungen oder Teilung des Grundstücks). Ist dies nicht möglich, sind andere Ertragsmöglichkeiten zu nutzen (z.b. zimmerweise Vermietung). Liegt die Wohnfläche erheblich (mehr als 15 %) über den genannten Grenzen, ist die Wohnung nicht mehr geschützt und muss grundsätzlich verwertet werden.

262 246 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Davon kann nur bei besonderen Umständen im Rahmen einer Härtefallentscheidung abgesehen werden, es kann auch ein Darlehen gewährt werden. Hinweis: Wird eine Immobilie nicht selbst genutzt, ist sie vorrangig zu verkaufen (Verkehrswert vermindert um Schulden) oder zu beleihen. l Vermögen, das dazu bestimmt ist, innerhalb eines Jahres (kann bei zwingenden Gründen verlängert werden) ein angemessenes Haus grundstück zu erwerben oder zu erhalten, wenn es zu Wohnzwecken be hinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll. Der Wohnzweck muss im Zusammenhang mit der Behinderung oder Pflegebedürftigkeit stehen. l Wenn die Verwertung von Vermögen offensichtlich unwirtschaftlich ist, d.h. wenn das Ergebnis der Verwertung um mehr als zehn Prozent unter dem Substanzwert des Vermögens liegt. Zukünftige Gewinn- oder Renditeaussichten werden nicht berücksichtigt. Aktien, Aktienfonds oder ähnliche Anlagen werden unabhängig vom früheren Kaufpreis als Vermögen berücksichtigt. Die Beleihung einer Lebensversicherung ist in der Regel erst im letzten Fünftel der Laufzeit rentabel. Vorher geht das Jobcenter davon aus, dass durch die lange Beleihungsphase der Auszahlungsbetrag durch die Zinsbelastung so stark gemindert wird, dass Wirtschaftlichkeit nicht mehr gegeben ist. Unwirtschaftlich kann auch die Verwertung nicht selbst genutzter landwirtschaft - licher Flächen sein, wenn durch ein Überangebot nur ein geringer Kaufpreis erzielt werden könnte oder der Betrieb, der die Fläche bewirtschaftet, dadurch in seinem Bestand gefährdet ist. Dienen landwirtschaftliche Nutzflächen der Alterssicherung, kann die Verwertung allerdings eine besondere Härte begründen, wenn die Alterssicherung nicht anderweitig gesichert ist. Bei Immobilien, die nicht selbst genutzt werden, kann die Verwertung nur vorübergehend unwirtschaftlich sein, z. B. weil die Immobilienpreise am Boden liegen. In diesem Geschäftsbereich sind Verluste in begrenztem Umfang üblich und in Kauf zu nehmen. Der Substanzwert richtet sich nach Alter und Zustand des Objekts. Um eine marktbedingte Verschleuderung von Vermögen zu verhindern, können Leis - tungen auch als Darlehen gewährt werden. Bei privaten Rentenversicherungen wird der Rückkaufswert kurz vor Leistungsbeginn regelmäßig nicht hinter den gezahlten Beträgen zurückbleiben BSG-Urteil vom B 14/7b AS 66/06 R. Gleichwohl dürfte eine Verwertung dann unwirtschaftlich sein, wenn im Gegenzug zur Vermeidung kurzfristigen Leistungsbezuges nach dem SGB II jedoch das gesamte lebenslange Rentenbezugsrecht verloren geht und anschließend Leistungen nach dem SGB XII bezogen werden müssten. Bei Aktienfonds oder ähnlichen Anlagen mit Tageskurs kann das Risiko eines Verlus - tes nicht der Grundsicherung für Arbeitsuchende übertragen werden. Hier ist also

263 GESCHÜTZTES VERMÖGEN 247 i.d.r. unabhängig vom früheren Kaufpreis die gesamte Anlage mit dem aktuellen Kurswert als Vermögen zu berücksichtigen, auch wenn dieser niedriger ist als der Anschaffungswert (BSG-Urteil vom B 11 LA 25/07 R). Vermögenswirksam angelegtes Vermögen (z.b. Bausparvertrag) ist dann nicht verwertbar, solange die Aufhebung einer Verfügungsbeschränkung nur unter erheb - lichen wirtschaftlichen Nachteilen erreicht werden kann. Ansonsten kann z.b. ein Bausparvertrag auch bei möglichem Verlust einer Bausparprämie oder einer Arbeitnehmersparzulage als Vermögen berücksichtigt werden. Ein Prämiensparvertrag ist ggf. zu beleihen. Nur entstehende Zinsverluste schließen eine Verwertung von sonst langfristig vereinbarten Geldanlagen nicht aus. l Vermögenswerte, deren Verwertung für den Leistungsberechtigten eine unbillige Härte bedeuten würde. Dies kann wegen der besonderen Lebensumstände, aber auch we gen der Herkunft des Vermögens der Fall sein (z.b. bei einem Bestattungssparbuch, Dauerpflegevertrag oder bei besonderen Familien- und Erbstücken) oder Ersparnissen für die Altersvorsorge, die wegen lückenhafter Rentenversicherung wegen einer selbständigen Tätigkeit kurz vor dem Rentenalter verbraucht werden müssten. Für die Anwendung dieser Regelung müssen daher außergewöhnliche Umstände, etwa die Betreuung und Pflege bedürftiger Personen, vorliegen (BSG, B 11b AS 37/06 R). In nachfolgenden Fällen wird regelmäßig die besondere Härte zu bejahen sein: Art, Schwere und Dauer von Hilfebedürftigkeit (BSG vom B 14/7b AS 66/06 R zur Verneinung einer besonderen Härte nur wegen kurzer Dauer des Leis - tungsbezuges), Alter, Behinderung, Pflegebedürftigkeit, Lebensführung, Familienstand, sonstige Belastungen, Betreuung von behinderten oder pflegebedürftigen Personen, z.b. KFZ oder unangemessen großes Hausgrundstück, Lebensversicherung während der Elternzeit einer Spätgebärenden, Lebensversicherung bei langjährig selbständigen Arbeitslosen mit Rentenversiche - rungslücken; allerdings nicht, wenn die Versorgungslücke im Wesentlichen auf dem Umstand der Arbeitslosigkeit beruht (BSG, B 14/7b AS 52/06 R, ebenso: B 14 AS 27/07 R), Lebensversicherung bei behinderten Menschen mit großer Rentenversicherungslücke (LSG Thüringen vom L 7 AS 542/05 ER), Einsatz von Ersparnissen für die Altersvorsorge kurz vor dem Rentenalter BSG vom B 11b AS 37/06 R; BSG, B 14/7b AS 68/06 R), landwirtschaftliche Nutzflächen, wenn die Altersvorsorge nicht anderweitig gesichert ist,

264 248 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Gegenstände, die der Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen (z.b. Briefmarken- oder Tonträgersammlungen), soweit diese nicht als Luxus anzusehen sind, in besonderen Einzelfällen: Verwertung von Lebensversicherungen bei Selbstständigen, Einsatz des Vermögens aus einem Bestattungsvorsorgevertrag (BSG vom B 8/9b SO 9/06 R). l Vermögen, das für die Aufnahme oder Fortsetzung einer Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit unentbehrlich ist (z. B. Betriebsvermögen bei Selbständigen). Wann ist Vermögen verwertbar? Berücksichtigt wird das verwertbare Vermögen des Antragstellers und seiner im Haushalt lebenden Angehörigen. Verwertbar ist Vermögen, wenn es für den Lebensunterhalt tatsächlich und rechtlich verwendet oder sein Geldwert durch Verbrauch, Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung für den Lebensunterhalt genutzt werden kann. Nicht verwertbar ist Vermögen dann, wenn der Inhaber nicht frei verfügen darf (z.b. weil es verpfändet ist oder bei In solvenz). So werden z.b. l Häuser oder Grundstücke vorrangig durch Verkauf oder Beleihung (z.b. Aufnahme eines Darlehens bis ca. 70 Prozent des Verkehrswertes) verwertet. Falls dies nicht möglich ist, kommt Vermietung oder Verpachtung in Frage. l Forderungen oder dingliche Rechte werden in der Regel durch Abtretung oder Verkauf verwertet. Wertpapiere, die auf längere Zeit festgelegt sind, können durch Beleihung verwertet werden. Rechtliche Unverwertbarkeit besteht bei Verfügungsbeschränkungen, deren Aufhebung durch den Leistungsberechtigten nicht erreicht werden kann, wie z.b. bei l Zwangsvollstreckung bei Pfändung ( 804, 829 ZPO), l Arrest ( 930 ZPO), l Beschlagnahme oder Zwangsverwaltung von Grundstücken, l einstweiliger Verfügung ( 935, 938 Abs. 2 ZPO), l Insolvenz, l Testamentsvollstreckung, l Veräußerungsverbot, auch bei Einräumung von Nießbrauch, l gesetzlichem Verwertungsausschluss, z.b. bei betrieblichen Altersversorgungen nach dem Betriebsrentengesetz ( 2 und 3 BetrAVG) bei unverfallbaren Anwartschaften, unabhängig vom durchgeführten Weg (Direktzusage, Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds),

265 VERWERTBARKEIT VON VERMÖGEN 249 l Ansprüchen auf eine persönliche Leibrente (z.b. Rürup-Rente). Diese ist nach 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar. Es besteht auch kein Anspruch auf Auszahlungen. Solche Ansprüche sind nicht verwertbar, l Leistungen nach dem Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen (Conterganstiftungsgesetz ContStifG) sowie nach dem Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Mutter und Kind Schutz des ungeborenen Lebens (MukStiftG), l Kleingärten nach dem Bundeskleingartengesetz einschließlich der Lauben, l Eigentum eines Dritten, z.b. KFZ eines Dritten (Ausnahme: Scheingeschäft, Sitten - widrigkeit), l verwertbarem Rückübertragungsanspruch aus einer Sicherungsübereignung, l Rechten eines Dritten, auch wenn der Leistungsberechtigte begünstigt wird (z.b. bei einem Bestattungsvertrag (Voraussetzungen sind Angemessenheit und Un - kündbarkeit), l wirksamer Abtretung/Übertragung von Ansprüchen z.b. Sparbuch, Lebensversicherung, Bausparvertrag (dann nicht, wenn die Übertragung nur geschieht, um das Vermögen dem Zugriff des Jobcenters zu entziehen). Rechtlich verwertbar sind z.b. l Anwartschaften, die jederzeit abgefunden werden dürfen, weil sie nicht unter das Betriebsrentengesetz fallen, z.b. Anwartschaften eines beherrschenden Geschäftsführers einer GmbH, Ansprüche bei Fortführung von betrieblichen Ver - sicherung oder Versorgung durch den Arbeitnehmer nach dessen Ausscheiden, l Miterbenanteil, auch bei Verfügungsbeschränkungen hinsichtlich einzelner Nach - lassgegenstände, l Rückkaufswert einer Lebensversicherung nach Kündigung, soweit die Verwertung nicht ausgeschlossen ist ( 168 Abs. 3 VVG), l Guthaben aus vermögenswirksamen Leistungen, l Pflichtteilsanspruch, l Miteigentum an einem Hausgrundstück, das nicht vom Leistungsberechtigten bewohnt wird. Auf die Zustimmung des anderen Miteigentümers zur Verwertung kommt es schon aus sachenrechtlichen Gründen nicht an (LSG Niedersachsen- Bremen, L 13 AS 207/07 ER-). l Eine Unverwertbarkeit des Grundstückes aus tatsächlichen Gründen tritt nicht schon dann ein, wenn es voraussichtlich nicht innerhalb von 12 Monaten verkauft werden kann. Vielmehr kommt es allein auf die Prognose an, wann eine Verwertung erfolgen kann.

266 250 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Tatsächlich (wirtschaftlich) unverwertbar sind Vermögensgegenstände, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird wie z.b. l keine Marktgängigkeit, l überschuldete Grundstücke mit hoher Belastung über den Marktwert hinaus oder l die an die Person des Leistungsberechtigten gebunden sind (z.b. persönliches Wohnrecht). Berücksichtigung von Schulden/Verbindlichkeiten Die Bedürftigkeitsprüfung nach dem SGB II erfordert keine Saldierung aller Aktiva und Passiva. Dies folgt aus der Subsidiarität der Fürsorgeleistung. Schulden bzw. Verbindlichkeiten können bei der Ermittlung des zu verwertenden Vermögens berücksichtigt werden, wenn sie unmittelbar auf den Vermögensgegenständen lasten, da diese dann nicht ohne Abzüge veräußert werden können. l Nach BSG-Urteil vom B 14/7b AS 52/06 R ist die auf einem Grundstück eingetragene Hypothek berücksichtigungsfähig; nicht berücksichtigungsfähig sind einfache Schulden bei der Mutter des Leistungsberechtigten bzw. gegenüber der Bank. l Nach BSG-Urteil vom B 14 AS 27/07 R stellt eine drohende Vollstreckung in das Grundeigentum keine unmittelbare Belastung dar. Verwertbar ist auch Vermögen, das durch sparsame Lebensführung angespart worden ist oder bislang vor einer Verwertung bewahrt werden konnte. Welche Freibeträge sind abzusetzen? 1. Der volljährige Leistungsberechtigte und sein Partner erhalten für jedes vollen dete Lebensjahr einen Grundfreibetrag in Höhe von 150 min destens aber jeder Die Höchstbeträge sind wie folgt festgelegt: 1. Für Personen bis zum Geburtsjahrgang 1957 maximal jeweils 9.750, 2. für die Geburtsjahrgänge 1958 bis 1963 maximal jeweils und 3. ab dem Geburtsjahrgang 1964 maximal jeweils Sonderfall: Personen, die vor dem 1. Januar 1948 geboren sind, haben einen Freibetrag in Höhe von jeweils 520 je vollendetes Lebensjahr bis zu einer Höchstgrenze von jeweils Beispiel Dem Ehepaar Siegfried Meier (64 Jahre) und Elke Meier (40 Jahre) steht folgender Freibetrag zu: (64 Jahre) 64 x 520 = (40 Jahre) 40 x 150 = Gesamtfreibetrag

267 VERMÖGENSFREIBETRÄGE 251 Der Grundfreibetrag ist nicht zweckgebunden und kann daher auch für anderes Vermögen eingesetzt werden, insbesondere wenn der Höchstbetrag für anderes privilegiertes Vermögen überschritten ist. Hinweise: Die Freibeträge, die dem Leistungsberechtigten und dessen Partner zustehen, werden addiert und dem vorhandenen Vermögen gegen über gestellt. Hierbei spielt es keine Rolle, wem das Vermögen gehört. Nicht ausgeschöpfte Freibeträge der Eltern können nicht auf das Vermögen der Kinder übertragen werden. Dies gilt umgekehrt auch für nicht ausgeschöpfte Freibeträge von Kindern (vgl. Nr. 2). 2. für jedes minderjährige Kind ein Grundfreibetrag in Höhe von Ansparungen zur Altersvorsorge aus Riester-Verträgen ein schließlich der Er - träge werden nicht als Vermögen angerechnet, wenn der Inhaber das Alters - vorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet. Der geschützte Betrag (Eigenbeitrag und Zulage sowie die Erträge hieraus) ergibt sich aus 10 a Ein kom mensteuer gesetz und ist wie folgt festgelegt: Kalenderjahr Jährlicher Höchstbetrag (Eigenbetrag und Zulage) 2002 und und und ab Diese Regelung gilt für jede Person in der BG, die einen entsprechenden Altersvorsorgevertrag hat, so auch für ein unverheiratetes Kind unter 25 Jahren. Hinweis: Wird der Riester-Vertrag vorzeitig gekündigt, entfällt der Schutz als privilegiertes Vermögen. Mit der Auszahlung des angesparten Betrages findet eine Vermögensumwandlung statt, d.h. privilegiertes Vermögen wird zu nicht privilegiertem Vermögen. Der ausgezahlte Betrag bleibt daher weiterhin nur im Rahmen der Vermögensfreibeträge nach 12 Abs. 2 Nr.1 und 4 SGB II geschützt. 4. Weiteres Vermögen, das der Altersvorsorge dient, bleibt bis zur Höhe von 750 je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und seines Partners anrechnungsfrei.

268 252 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Die Höchstbeträge sind wie folgt festgelegt: 1. Für Personen bis zum Geburtsjahrgang 1957 maximal jeweils , 2. für die Geburtsjahrgänge 1958 bis 1963 maximal jeweils und 3. ab dem Geburtsjahrgang 1964 maximal jeweils Die Verwertung muss allerdings vor Eintritt in den Ruhestand vertraglich unwiderruflich ausgeschlossen sein ( 168 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz). Dies gilt auch für ein erwerbsfähiges minderjähriges Kind nach Vollendung des 15. Lebensjahres. Aus dem Ver sicherungs vertrag muss ersichtlich sein, dass z.b. die Fälligkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres ausgeschlossen ist und der vorherige Rückkauf oder Kündigung ausgeschlossen ist. Für bestimmte Berufsgruppen (z. B. Piloten) kann auch ein früherer Rentenbeginn anerkannt werden. Wird die Altersgrenze erreicht, vermindert sich der geschützte Vermögensbetrag monatlich um 1/180 (180 Monate entsprechen einer weiteren durchschnittlichen Lebenserwartung von 15 Jahren). Werden die Freibeträge überschritten, wird der übersteigende Betrag auf Alg II / Sozialgeld angerechnet. 5. Darüber hinaus erhält jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende Person einen Freibetrag von 750 für notwendige Anschaffungen. Der Freibetrag wird zusätzlich zum Grundfreibetrag für Erwachsene und Kinder gewährt. Notwendige Anschaffungen sind z.b. Haushaltsgeräte, Winterbekleidung usw. Diese Freibeträge können für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft addiert werden. Verfügen Kinder nicht über eigenes Vermögen, können diese Freibeträge den Eltern zugerechnet werden, aber nicht umgekehrt. Übersteigt das Vermögen den Grundfreibetrag nicht, so kann der Freibetrag nach 12 Abs. 2 Nr. 4 auf andere Personen der BG übertragen werden. Beispiel Frau Sommer (34 Jahre) ist hilfebedürftig und lebt mit ihrem 9-jährigen Sohn in einer BG. Sie hat ein Sparbuch in Höhe von 6.000, ihr Sohn ein Sparbuch in Höhe von Der Freibetrag für das Kind von ist nicht ausgeschöpft. Die Differenz von kann nicht auf die Mutter übertragen werden, wohl aber sein Freibetrag von 750 für notwendige Anschaffungen. Freibetrag der Mutter: 34 Jahre x 150 = (Mutter) (Sohn) = Damit liegt ihr Vermögen von unter dem Gesamtfreibetrag.

269 NACHWEIS DES VERMÖGENS 253 Wie wird das Vermögen ermittelt? Grundsätzlich wird nur das Vermögen von Personen in der Bedarfsgemeinschaft berück sichtigt. Im ersten Schritt ist das Vermögen eines unverheirateten Kindes unter 25 Jahren eines erwerbsfähigen Leistungsberechtigten getrennt zu ermitteln, da es nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft gehört, wenn es mit seinem eigenen Vermögen seinen Lebensunterhalt bestreiten kann ( 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II). Im zweiten Schritt wird danach das Vermögen des Leistungsberechtigten und seines Partners festgestellt. Wenn sie danach nicht bedürftig sind, besteht grundsätzlich für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld. Nachweis des Vermögens Antragsteller müssen zusätzlich zu ihrem Antrag auf Leistungen Angaben zur Feststellung des zu berücksichtigenden Vermögens machen. Hierzu muss der nachfolgende Vordruck Anlage VM ausgefüllt und mit entsprechenden Nachweisen beim Jobcenter eingereicht werden. Ausfüllhinweise zur Anlage VM (vgl. nachfolgenden Vordruck) l Zu berücksichtigendes Vermögen: Es sind nur Angaben/Eintragungen zu den in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen erforderlich. Bei diesen Personen ist das Vermögen jedes Einzelnen anzugeben. Vermögen ist die Gesamtheit der in Geld messbaren Güter einer Person, unabhängig davon, ob es im Inland oder Ausland vorhanden ist. Dazu gehören insbesondere Bank- und Sparguthaben, Bargeld, Wertpapiere, Aktien, Aktienfonds, Forderungen, Kraftfahrzeuge (z. B. Auto, Motorrad). Der Wert des Kraftfahrzeugs wird vom zuständigen Jobcenter geschätzt, Kapitallebensversicherungen, private Rentenversicherungen, Bausparverträge, bebaute oder unbebaute Grundstücke, Hausbesitz (z. B. ein Ein- oder Mehr - familienhaus), Eigentumswohnung, sonstige Immobilien sowie sonstige ding - liche Rechte an Grundstücken und sonstige Vermögensgegenstände (z. B. Wertsachen, Gemälde, Schmuck). l Verwertbar ist Vermögen, wenn es für den Lebensunterhalt verwendet oder sein Geldwert durch Verbrauch, Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung für den Lebensunterhalt nutzbar gemacht werden kann. Nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, über die der Inhaber nicht verfügen darf (z. B. weil der

270 254 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Vermögensgegenstand verpfändet ist). Die Beurteilung der Verwertbarkeit obliegt nicht dem Antragsteller/der Antragstellerin, sondern dem zuständigen Jobcenter. l Das Jobcenter kann zur Prüfung des Vermögens die Vorlage entsprechender Unterlagen wie z. B. die letzten Jahresabrechnungen oder auch Kontoauszüge der letzten Monate verlangen. Dabei sind vorherige Schwärzungen nur zulässig, solange diese eine Prüfung der Einnahmen (z. B. Unterhaltszahlungen) bzw. Ausgaben (z. B. Bausparvertrag) nicht beeinträchtigen. So wäre z.b. bei der Über - weisung von Mitgliedsbeiträgen für politische Parteien eine Schwärzung des Namens einer Partei in einem Kontoauszug dann möglich, wenn als Verwendungszweck Mitgliedsbeitrag noch erkennbar bleibt. Aus den vorgenannten Unterlagen dürfen die Jobcenter von denjenigen Angaben Kopien fertigen und zu den Akten nehmen, die leistungsrelevant sind. l Angaben zum Verkehrswert von Grundstücken oder Eigentumswohnungen sind erforderlich, damit das Jobcenter ggf. die Frage einer Verwertung der Immobilie durch Verkauf, Beleihung oder Vermietung prüfen kann. Als Nachweis für den Verkehrswert von Immobilien gelten Kaufverträge oder Verkehrswertgutachten, die nicht älter als drei Jahre sind. Liegen entsprechende Unterlagen nicht vor, werden vom Jobcenter bei unbebauten Grundstücksflächen die Werte aus den Bodenrichtwerttabellen und bei bebauten Grundstücken die Angaben aus den Kaufpreissammlungen der Gutachterausschüsse bei den Kataster- und Vermessungsämtern für die Berechnungen zugrunde gelegt. Da Änderungen in den Vermögensverhältnissen in der Bedarfsgemeinschaft Einfluss auf die Höhe des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes haben, sind sie immer unverzüglich mitzuteilen.

271 NACHWEIS DES VERMÖGENS 255 Anlage VM zur Feststellung der Vermögensverhältnisse der Antragstellerin/des Antragstellers und der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen (zu Abschnitt 5 des Hauptantrages) Nummer der Bedarfsgemeinschaft Familienname, Vorname der Antragstellerin/des Antragstellers Vermögensverhältnisse der Antragstellerin/des Antragstellers und der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen Vermögen ist die Gesamtheit der in Geld messbaren Güter einer Person, bewertet zum Zeitpunkt der Antragstellung, soweit das Vermögen nicht später erworben wurde. Zum Vermögen zählen alle für den Lebensunterhalt verwertbaren Vermögensgegenstände - unabhängig davon, ob es im Inoder Ausland vorhanden ist - der in den Abschnitten 1 und 2e des Hauptantrages genannten Personen, wie z. B. Bank- und Sparguthaben, Bargeld, Wertpapiere, Aktien, Aktienfonds, Kraftfahrzeuge (Auto und Motorrad), Kapitallebensversicherungen, private Rentenversicherungen, Bausparverträge, bebaute oder unbebaute Grundstücke, Hausbesitz (z. B. ein Ein- oder Mehrfamilienhaus), Eigentumswohnungen, sonstige Immobilien, sonstige Vermögensgegenstände (z. B. Wertsachen, Gemälde, Schmuck). Die einzelnen Vermögenswerte sind zu addieren (Beispiel: Wert des Autos + Bankguthaben = Gesamtvermögen). Alle Angaben über vorhandenes Vermögen und Belastungen sind grundsätzlich durch geeignete Nachweise zu belegen. Fügen Sie bitte ggf. auch eine Bescheinigung Ihres Kreditinstitutes über Gebühren und Beleihungszinsen bei. 1. Freistellungsaufträge Haben Sie oder die in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen (vgl. Abschnitt 2e des Antrages) Freistellungsaufträge für Kapital-/Zinserträge (z. B. bei Kreditinstituten, Bausparkassen, Lebensversicherungsunternehmen, Bundes-/Landesschuldenverwaltungen) erteilt? Wenn ja, geben Sie den Namen des Besitzers der Freistellungsaufträge und den Namen des Geldinstituts/ der Versicherung an: Name des Besitzers der Freistellungsaufträge Name des Geldinstituts/ der Versicherung Ja Nein 2. Konten und Geldanlagen 2.1 Haben Sie oder eine in der Bedarfsgemeinschaft lebende Person Girokonten? Ja Nein a) Kontoinhaber/in Konto-Nr. Geldinstitut mit Euro b) Kontoinhaber/in Konto-Nr. Geldinstitut mit Euro c) Kontoinhaber/in Konto-Nr. Geldinstitut mit Euro d) Kontoinhaber/in Konto-Nr. Geldinstitut mit Euro 2.2 Verfügen Sie oder eine in der Bedarfsgemeinschaft lebende Person über Bargeld? Ja Nein a) Inhaber/in Gesamtbetrag Euro b) Inhaber/in Gesamtbetrag Euro BA ALG II - Anlage VM Seite 1 von 4

272 256 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II 2.3 Haben Sie oder eine in der Bedarfsgemeinschaft lebende Person Sparbücher/Sparkonten (z. B. ein Tagesgeldkonto)? a) Inhaber/in Ja Nein Geldinstitut Konto-Nr. Gesamtbetrag Euro Zinsen im letzten Jahr Euro b) Inhaber/in Geldinstitut Konto-Nr. Gesamtbetrag Euro Zinsen im letzten Jahr Euro c) Inhaber/in Geldinstitut Konto-Nr. Gesamtbetrag Euro Zinsen im letzten Jahr Euro 2.4 Besitzen Sie oder eine in der Bedarfsgemeinschaft lebende Person Sparbriefe/sonstige Wertpapiere (z. B. Aktien, Fonds-Anteile usw.)? a) Art der Geldanlage Inhaber/in der Geldanlage derzeitiger Wert b) Art der Geldanlage Euro Gutschriftzinssatz Inhaber/in der Geldanlage derzeitiger Wert c) Art der Geldanlage Euro Gutschriftzinssatz Inhaber/in der Geldanlage derzeitiger Wert Euro Gutschriftzinssatz Erträge letztes Jahr Erträge letztes Jahr Erträge letztes Jahr Euro Kosten bei vorzeitiger Auflösung Gebühr Beleihungszinssatz Euro Euro Kosten bei vorzeitiger Auflösung Gebühr Beleihungszinssatz Euro Euro Kosten bei vorzeitiger Auflösung Gebühr Beleihungszinssatz 2.5 Haben Sie oder eine in der Bedarfsgemeinschaft lebende Person Kapitallebensversicherungen/private Rentenversicherungen/Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr? Euro Ja Ja Nein Nein a) Versicherungsnehmer/in Versicherungsunternehmen Auszahlungsbetrag bei Rück- oder Verkauf Euro bisher eingezahlt Euro Versicherungsnummer Versicherungssumme Euro b) Versicherungsnehmer/in Versicherungsunternehmen Auszahlungsbetrag bei Rück- oder Verkauf Euro bisher eingezahlt Euro Versicherungsnummer Versicherungssumme Euro c) Versicherungsnehmer/in Versicherungsunternehmen Auszahlungsbetrag bei Rück- oder Verkauf Euro bisher eingezahlt Euro Versicherungsnummer Versicherungssumme Euro Seite 2 von 4 BA ALG II - Anlage VM

273 NACHWEIS DES VERMÖGENS Besitzen Sie oder eine in der Bedarfsgemeinschaft lebende Person Bausparverträge? Ja Nein a) Inhaber/in des Bausparvertrages Guthaben Euro Ist der Bausparvertrag zur Sicherstellung des Darlehens an das Kreditinstitut abgetreten? Ja Nein b) Inhaber/in des Bausparvertrages Guthaben Euro Ist der Bausparvertrag zur Sicherstellung des Darlehens an das Kreditinstitut abgetreten? Ja Nein c) Inhaber/in des Bausparvertrages Guthaben Euro Ist der Bausparvertrag zur Sicherstellung des Darlehens an das Kreditinstitut abgetreten? Ja Nein 3. Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Sind Sie oder in der Bedarfsgemeinschaft lebende Personen von der Rentenversicherungspflicht befreit? Ja Nein Wenn ja: Dienen unter Ziffer 2. genannte Geldanlagen der Alterssicherung? Ja Nein Welche Person ist befreit? (Bitte Befreiungsbescheid beifügen) 4. Steuerlich gefördertes Altersvorsorgevermögen Verfügen Sie oder in der Bedarfsgemeinschaft lebende Personen über steuerlich gefördertes Altersvorsorgevermögen? Wenn ja: Bitte aktuellen Kontostand nachweisen und Vertrag vorlegen. Ja Nein 5. Grundstücke 5.1 Bebaute Grundstücke Ich bzw. in der Bedarfsgemeinschaft lebende Personen oder wir gemeinsam sind Eigentümer bebauter Grundstücke und/oder Eigentumswohnungen. Wenn ja: a) Name des/der Eigentümer/s Ja Nein Grundstücksgröße qm Verkehrswert Euro Wohnfläche qm Miet-/Pachteinnahmen monatlich Euro selbst bewohnt qm Belastungen Euro b) Name des/der Eigentümer/s Grundstücksgröße qm Verkehrswert Euro Wohnfläche qm Miet-/Pachteinnahmen monatlich Euro selbst bewohnt qm Belastungen Euro 5.2 Unbebaute Grundstücke Ich bzw. in der Bedarfsgemeinschaft lebende Personen oder wir gemeinsam sind Eigentümer unbebauter Grundstücke. Wenn ja: a) Name des/der Eigentümer/s Ja Nein Grundstücksgröße qm Verkehrswert Euro Belastungen Euro Miet-/Pachteinnahmen monatlich Euro b) Name des/der Eigentümer/s Grundstücksgröße qm Verkehrswert Euro Belastungen Euro Miet-/Pachteinnahmen monatlich Euro BA ALG II - Anlage VM Seite 3 von 4

274 258 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II 6. Sonstiges Vermögen Ich bzw. in der Bedarfsgemeinschaft lebende Personen oder wir gemeinsam haben sonstiges Vermögen (z. B. Edelmetalle, Antiquitäten, Gemälde usw.). Wenn ja: Vermögenswert Euro Bezeichnung Vermögenswert Euro Bezeichnung Ja Nein 7. Kraftfahrzeuge Ich bzw. in der Bedarfsgemeinschaft lebende Personen sind Eigentümer eines Kraftfahrzeuges. Ja Nein Wenn ja: a) Eigentümer des Kfz amtliches Kennzeichen Fabrikat Modell Tag der Erstzulassung Kilometerstand ggf. noch bestehende Kreditverbindlichkeiten für das Kfz Euro b) Eigentümer des Kfz amtliches Kennzeichen Fabrikat Modell Tag der Erstzulassung Kilometerstand ggf. noch bestehende Kreditverbindlichkeiten für das Kfz Euro c) Eigentümer des Kfz amtliches Kennzeichen Fabrikat Modell Tag der Erstzulassung Kilometerstand ggf. noch bestehende Kreditverbindlichkeiten für das Kfz Euro Die Eintragungen können - zumindest teilweise - durch Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) nachgewiesen werden. 8. Schenkung/Spende/Übertragung Wurde Vermögen einer in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen in den letzten 10 Jahren im In- oder Ausland verschenkt, gespendet oder auf eine andere Person übertragen. Wenn ja: a) Höhe Euro Zeitpunkt des Ereignisses Ja Nein Verwendungszweck Empfänger/in b) Höhe Euro Zeitpunkt des Ereignisses Verwendungszweck Empfänger/in Ich versichere, dass die Angaben zutreffend sind. Künftige Änderungen in den Vermögensverhältnissen werde ich unaufgefordert und unverzüglich mitteilen. Ich bestätige die Richtigkeit der durch mich oder die Antragsannahme des zuständigen Jobcenters vorgenommenen Änderungen bzw. Ergänzungen bei den Fragen zu den Punkten: Ort/Datum Unterschrift Antragstellerin/Antragsteller Ort/Datum Unterschrift des gesetzlichen Vertreters minderjähriger Antragstellerinnen/Antragsteller Seite 4 von 4 BA ALG II - Anlage VM

275 DARLEHENSGEWÄHRUNG 259 Wann kann ein Darlehen gewährt werden? Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes sind als Darlehen zu erbringen ( 24 Abs. 5 SGB II), wenn zu berücksichtigendes Vermögen nicht sofort verbraucht oder verwertet werden kann, weil l dies tatsächlich nicht sofort möglich ist oder l für den Inhaber des Vermögens die sofortige Verwertung eine besondere Härte bedeuten würde. Fehlende sofortige Verwertbarkeit kann z.b. in folgenden Fällen vorliegen: l Verkauf einer Immobilie, l Nachlassauseinandersetzung bei einer gemeinsamen Erbschaft oder l ein Geldinstitut bzw. Versicherungsunternehmen kann die Geldanlage oder den Versicherungswert nicht sofort auszahlen. Eine besondere Härte kann gegeben sein, wenn die Verwertung des Vermögens zwar möglich und zumutbar wäre, aber l der Leistungsberechtigte in absehbarer Zeit einen höheren Erlös erwarten kann (z.b. Lebensversicherung kurz vor Fälligkeit oder Grundstück wird nachweislich zum Bauerwartungsland) l oder bei einer nur vorübergehenden Hilfebedürftigkeit, wenn z.b. die Arbeitsaufnahme bevorsteht. Das Darlehen wird zinslos gewährt und umfasst die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die Auszahlung erfolgt monatlich in Höhe des errechneten Bedarfes, in der Regel längstens für einen Zeitraum von sechs Monaten. Das Darlehen kann davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird (z.b. Abtretung des fällig werdenden Vermögenswertes in Höhe des gewährten Darlehens). Der Leistungsberechtigte ist aller - dings in diesem Fall nicht sozialversicherungspflichtig und muss selbst seinen Versicherungsschutz (z.b. freiwillige Kranken- und Pflegever siche rung) sicherstellen. Aller - dings können in diesen Fällen Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegever - sicherung auch auf Darlehensbasis gezahlt werden, wenn der Versicherungsschutz nicht anderweitig gesichert ist (z.b. aufgrund eines Arbeitsverhältnisses oder einer Familienversicherung). Ist das Vermögen verwertet, muss das Darlehen sofort in einer Summe zurückgezahlt werden. Hinweis: Ist bis auf Weiteres (mindestens 6 Monate oder länger) nicht abseh bar, wann Vermögen verwertet werden kann (z. B. fehlende Zustimmung eines Miterben zum Verkauf einer nicht selbstgenutzten Immobilie), müssen die Leistungen als Zuschuss gewährt werden. Voraussetzung ist aller dings, dass dies nicht in der Verantwortung des Leistungsberechtigten liegt (BSG-Urteil vom B 14/7b AS 46/06 R).

276 260 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Hilfe von Anderen Hilfebedürftigkeit liegt weder ganz noch teilweise vor, wenn der Antragsteller Leis - tungen von anderen Personen tatsächlich erhält, vor allem von Angehörigen. Unerheblich ist, ob die Leistungen wegen einer Unterhaltsverpflichtung oder freiwillig erbracht und in welcher Form sie erbracht werden. Hilfe von Verwandten und Verschwägerten Im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung werden auch Leistungen von Verwandten und Verschwägerten, die mit dem Leistungsberechtigten in einer Haushaltsgemeinschaft (nicht Bedarfsgemeinschaft) leben, berücksichtigt. Im Regelfall geht es um unentgelt liche Unterkunft und Verpflegung, die auch gegen finanzielle Beteiligung des Leistungsberechtigten gestellt werden kann. Haushaltsgemeinschaft liegt dann vor, wenn mehrere Personen im Rahmen fami li - ärer Bindungen zusammen wohnen und wirtschaften (Wohn- und Wirt schafts - gemein schaft). Sie ist dann nicht mehr gegeben, wenn zwar eine Wohnung gemeinsam be wohnt, jedoch selbständig und getrennt gewirtschaftet wird. l Wird dem Leistungsberechtigten unentgeltlicher Wohnraum sowie Heizung gewährt, so ist dies kein Einkommen in Geldeswert. Andererseits besteht dann allerdings auch kein Bedarf an Kosten für Unterkunft und Heizung. l Leistet der Leistungsberechtigte einen Kostenbeitrag zur Unterkunft, können diese grundsätzlich übernommen werden. Angemessen sind sie höchstens bis zu der Höhe, die nach der Kopfzahl der Bewohner anteilig auf ihn entfallen. l Unentgeltliche Verpflegung wird nach 1 Abs. 1 Nr. 11 Alg II-V nicht als Einkommen gerechnet. l Sind Sachleistungen und weitere zusätzlichen Geldleistungen (z. B. Taschengeld) geeignet, den gesamten Bedarf zu decken, liegt keine Hilfebedürftigkeit nach 9 Abs. 1 SGB II mehr vor. Bagatellzuwendungen wie z. B. Kinobesuch oder gelegentlicher Kleiderkauf werden hierbei nicht angerechnet. Gesetzliche Unterhaltsvermutung Nach 9 Abs. 5 SGB II wird die gesetzliche Vermutung aufgestellt, dass ein Leis - tungsberechtigter, der l in einer Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten lebt, von ihnen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach deren Einkom - men und Vermögen erwartet werden kann. Hintergrund für diese Vermutung ist, dass sich nach allgemeiner Lebenserfahrung Verwandte und Verschwägerte, die in einer Haus haltsgemeinschaft leben, gegenseitig unterstützen, auch wenn keine Unterhalts pflicht zwischen ihnen besteht. Als Verwandte gelten nach dem Gesetz Perso nen, deren eine von der anderen abstammt wie Eltern mit Kindern, Großeltern mit Enkeln oder die von derselben dritten Person abstammen wie Geschwister, Tante und Nichte ( 1589 BGB).

277 HILFE VON ANDEREN 261 Verschwägert sind die Verwandten eines Ehegatten mit dem anderen Ehegatten wie Schwiegereltern, Stiefkinder ( 1590 Abs. 1 Satz 1 BGB). Auch die Verwandten des eingetragenen Lebenspartners sind mit dem anderen Lebenspartner verschwägert ( 11 Abs. 2 Lebenspartnerschaftsgesetz). Voraussetzungen für diese Unterhaltsvermutung sind: l dass der Leistungsberechtigte in einem Haushalt mit Verwandten und Verschwägerten lebt sowie l die Leistungsfähigkeit dieser Angehörigen. Besteht jedoch seitens des Angehörigen gegenüber dem Leistungsberechtigten rechtlich keinerlei Unterhaltsverpflichtung, reicht eine schriftliche Erklärung des Angehörigen aus, dass er keine oder nur Leistungen in einem bestimmten Umfang erbringt, wenn keine anderweitigen Erkenntnisse vorliegen. Verwandte und Verschwägerte sind zur Klärung dieser Frage nach 60 SGB II verpflichtet, Auskünfte zu erteilen und mitzuwirken. Eine schriftliche Erklärung des Angehörigen reicht aber dann nicht mehr aus, wenn es sich bei dem Angehörigen um einen zum Unterhalt verpflichteten Elternteil des Leistungsberechtigten handelt (z.b. wenn ein volljähriger Schüler noch im Haushalt seiner Eltern lebt). In diesen Fällen entspricht es einerseits der Lebenserfahrung, dass Eltern ihre Kinder unterstützen und andererseits steht die Unterhaltsverpflichtung der Eltern im Raum. Die Vermutung kann daher nur durch weitere nachvollziehbare und überprüfbare Tatsachen widerlegt werden. Bei gesteigerter Unterhaltspflicht gemäß 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB wird die Vermutung im Rahmen der festgestellten Leistungsfähigkeit grundsätzlich als unwiderlegbar angesehen. n Wie hoch ist der Eigenbedarf? Die Höhe der Leistungen, die von dem Verwandten oder Verschwägerten erwartet werden können, hängt von der Höhe des Eigenbedarfs (Freibetrag) ab, der ihm und seinen unterhaltsberechtigten Angehörigen zusteht. Der Freibetrag des Einkommensbeziehers richtet sich nach dem Zweifachen des vollen Regelbedarfs 374 ( 1 Abs. 2 Alg II-V). Diesem Betrag wird der Bedarf der Angehörigen hinzugerechnet plus die anteiligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigt das um die Absetzbeträge nach 11 b Abs. 1 SGB II bereinigte Einkommen diesen Freibetrag, wird der übersteigende Betrag zur Hälfte auf den Bedarf des Leistungsberechtigten angerechnet. Beispiel Die arbeitslose Petra Kinzer, 28 Jahre alt, ist hilfebedürftig und lebt noch in einer Haushaltsgemeinschaft mit ihren Eltern und dem 16-jährigen Bruder Thomas in Homburg. Ihr Vater erzielt ein bereinigtes Einkommen in Höhe von im Monat. Daneben erhält er Kindergeld in Höhe von 184 im Monat für Thomas. Die Miet- und Heizungskosten belaufen sich auf 640 im Monat.

278 262 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Freibetrag und anzurechnendes Einkommen berechnen sich wie folgt: l Freibetrag (Bedarf) der Familie Berechnung ohne Petra Kinzer Vater (Einkommensbezieher) 374 x 2 = 748 Mutter 337 Bruder Thomas 287 Gesamtregelbedarf anteilige Miete (640 : 4 x 3) Freibetrag l Einkommen des Vaters: Kindergeld Gesamteinkommen /. Freibetrag Übersteigender Betrag 302 l davon anrechenbar (50 % von 302 ) 151 l Bedarf von Petra Kinzer Regelbedarf 374 Kosten der Unterkunft/Heizung 160 Gesamtbedarf 534./. anrechenbare Leistung des Vaters 151 Leistungsanspruch 383 Hinweis: Bezieht die Mutter von Petra Kinzer auch Einkommen, steht ihr gleichfalls der zweifache volle Regelbedarf (2 x 374 ) als Freibetrag zu. n Berücksichtigung besonderer Belastungen Verwandte und Verschwägerte können neben dem Freibetrag noch Aufwendungen für besondere Belastungen absetzen wie z.b. l Unterhaltszahlungen an Personen außerhalb der Haushaltsgemeinschaft, l Beiträge zu Versicherungen, l Kosten für die eigene Fort- und Weiterbildung, l Zinsen und Tilgungsbeträge aus Schuldverpflichtungen. n Wie wird Vermögen berücksichtigt? Vermögen des Verwandten oder Verschwägerten wird im Rahmen seiner Leis - tungsfähigkeit unter entsprechender Anwendung des 12 SGB II berücksichtigt. Es gelten daher die gleichen Regelungen, wie für den Leistungsberechtigten auch.

279 HILFE VON ANDEREN 263 Anlage HG zur Feststellung des Umfangs der Hilfebedürftigkeit bei Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft (zu Abschnitt 2f des Hauptantrages) Diese Anlage ist Bestandteil des Antrages auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Füllen Sie diese Anlage bitte (ohne die grau unterlegten Felder) in Druckbuchstaben aus. Beachten Sie bitte auch die Ausfüllhinweise. Nummer der Bedarfsgemeinschaft Familienname, Vorname der Antragstellerin/des Antragstellers Hinweis: Dieser Fragebogen ist von jedem Leistungsberechtigten der Bedarfsgemeinschaft gesondert auszufüllen, wenn im gemeinsamen Haushalt auch Verwandte oder Verschwägerte (z. B. Eltern-, Großelternteile, Ehegatte des Elternteils, Geschwister, Onkel, Tante) leben, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören (bitte Ausfüllhinweise zum Abschnitt 2e und 2f des Hauptantrages und zur Anlage HG beachten). 1. Angaben zur weiteren Person der Bedarfsgemeinschaft, auf die sich die Angaben in dieser Anlage beziehen Familienname, Vorname Geburtsdatum Erhält die/der Leistungsberechtigte Leistungen, wie z. B. auch Unterkunft oder Verpflegung, von Verwandten/Verschwägerten, die mit ihr/ihm in einer Haushaltsgemeinschaft leben? Ja Nein Wenn nein, sind weitere Angaben entbehrlich und es ist nur noch die Unterschrift erforderlich. 2. Angaben zu den verwandten oder verschwägerten Personen der/des Leistungsberechtigten, die im Haushalt leben, aber nicht der Bedarfsgemeinschaft angehören Name Vorname Geburtsdatum Elternteil der/des o. g. Leistungsberechtigten 1 Ja Nein 2 Ja Nein 3 Ja Nein 4 Ja Nein 5 Ja Nein BA ALG II - Anlage HG Seite 1 von 2

280 264 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II n Nachweis Zur Feststellung des Umfangs der Hilfebedürftigkeit bei Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft muss die Anlage HG auf Seite 263 und 264 ausgefüllt werden. Die Art und der Umfang der Unterstützungsleistungen sind bei den jeweiligen Fragen einzutragen. Die Unterhaltsvermutung kann durch eine entsprechende Erklärung der Antragstellerin / des Antragstellers widerlegt werden. 3. Umfang der Leistungen, die die/der Leistungsberechtigte tatsächlich erhält Geld: Die/der Leistungsberechtigte erhält Geldleistungen von mindestens einer der o. g. Personen Ja Nein Wenn ja, in Höhe von Euro monatlich wöchentlich täglich Unterkunft: Hinweis: Diese Angaben sind nur notwendig, soweit Verwandte/Verschwägerte Eigentümer oder Mieter der Wohnung sind. Unterkunft wird unentgeltlich zur Verfügung gestellt Ja Nein Wenn nein: Höhe Ihrer monatlichen Zahlung (bitte nachweisen) Euro/monatlich Übersteigt der genannte Betrag Ihren Anteil an den Gesamtkosten für Unterkunft und Heizung? Ja Nein Wenn ja, bitte Gesamtkosten für Unterkunft und Heizung angeben Euro/monatlich Hinweis: Bitte informieren Sie Ihren/Ihre Angehörigen, dass Mieteinnahmen grundsätzlich zu versteuerndes Einkommen sind, die beim Finanzamt im Rahmen der Steuererklärung anzugeben sind. Wenn eine Pauschale für Unterkunft und Verpflegung gezahlt wird, beziffern Sie bitte nur den jeweiligen Anteil an der Unterkunft. 4. Weitere Leistungen Es werden weitere Leistungen von dem/den Angehörigen erbracht: Ja Nein Wenn ja, geben Sie hier bitte an, um welche weiteren Zuwendungen es sich handelt (z. B. Kleidung) und ob Sie diese regelmäßig (in welchen Abständen?) erhalten. Bagatellzuwendungen (z. B. Kinobesuch) müssen Sie nicht angeben: Ort/Datum Unterschrift Antragstellerin/Antragsteller Ort/Datum Unterschrift des gesetzlichen Vertreters minderjähriger Antragstellerinnen/Antragsteller Seite 2 von 2 BA ALG II - Anlage HG

281 KINDERZUSCHLAG 265 Kinderzuschlag für geringverdienende Eltern Zielsetzung des Kinderzuschlags Der Anspruch auf Kinderzuschlag ist in 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) geregelt. Danach können geringverdienende Eltern, die mit eigenem Einkommen / Vermögen den Bedarf der gesamten Familie nicht decken können, einen Zuschlag für ihre Kinder zum Kindergeld erhalten. Dieser deckt zusammen mit dem Kindergeld und dem Wohngeld den durchschnittlichen Bedarf von Kindern in Höhe der Leis - tungen nach dem SGB II. Hinweis: Eltern mit Kindern, die nur Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Sozialhilfe beziehen und sonst kein Einkommen bzw. Vermögen haben, erhalten neben Alg II nur das Kindergeld, aber keinen Kinderzuschlag. Die nachfolgende Übersicht soll eine kurze Erläuterung geben: Ziel Vermeidung der Zahlung von Alg II / Sozialgeld, wenn Eltern den Bedarf der gesamten Familie nicht sicherstellen können Zahlung durch alle Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit Höhe maximal bis zu 140 je Kind monatlich Dauer unbefristete Bewilligung, aber höchstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres eines Kindes Personen, die im öffentlichen Dienst beschäftigt sind und Kindergeld über ihren Arbeitgeber beziehen, erhalten den Kinderzuschlag ausschließlich durch die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit. Hinweis: Seit dem 1. Januar 2011 können Eltern für ihre Kinder außerdem auf Antrag Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten, vgl. Seite 290.

282 266 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Anspruchsvoraussetzungen Eltern haben Anspruch auf Kindergeld für ihre unverheirateten Kinder im Haushalt, die noch nicht das 25 Lebensjahr vollendet haben, : Elterliches Bruttoeinkommen (ohne Wohngeld und Kindergeld) beträgt bei Paaren mindestens 900 und bei Alleinstehenden 600 monatlich, so genannte Min desteinkommensgrenze, : Vermögen 1) und Einkommen 1) der Eltern ist nicht höher als die Summe aus ihrem eigenen Bedarf (Regelbedarfe + Mehrbedarfe + anteilige Kosten der Unterkunft nach 6a BKGG) + Gesamtkinderzuschlag, so genannte Höchst - ein kommens grenze, : Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft wird durch den Kinderzuschlag (ggf. mit Wohngeld) vermieden; besteht diese wegen eines Mehrbedarfs (z. B. bei Alleinerziehenden) fort, kann zwischen Kinderzuschlag und z. B. Alg II / Sozialgeld gewählt werden. Für welche Kinder wird der Kinderzuschlag gezahlt? l Das Kind muss mit dem Antragsteller (Kindergeldberechtigten) in einer Bedarfs - gemeinschaft leben und l dieser selbst muss für das betreffende Kind Kindergeld erhalten oder nur wegen anderer Leistungen für Kinder nicht beziehen. Kinderzuschlag steht daher zu für l unverheiratete Kinder in der Bedarfsgemeinschaft, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie eigene Kinder des/ der Kindergeldberechtigten oder dessen/deren Partner/in sind. Das sind eheliche, nichteheliche, adoptierte Kinder und Stiefkinder. 1) Zum Begriff Vermögen vgl. Seite 241 ff. und zum Begriff Einkommen vgl. Seite 177 ff.

283 KINDERZUSCHLAG 267 Voraussetzung ist, dass sie im elterlichen Haushalt leben. Darunter ist l das örtlich verbundene Zusammenleben in einer gemeinsamen Familienwohnung zu verstehen und l des Weiteren muss das Kind in diesem Haushalt seine persönliche Versorgung und Betreuung finden und sich nicht nur zeitweise, sondern durchgängig im Haushalt aufhalten. Auch bei räumlicher Trennung lebt das Kind weiter im elterlichen Haushalt, wenn die auswärtige Unterbringung nur vorübergehend ist. Dies ist der Fall, wenn das Kind im Rahmen seiner Möglichkeiten regelmäßig in den Haushalt zurückkehrt wie z.b. bei auswärtiger Unterbringung wegen Schul- oder Berufsausbildung. Für den Kinderzuschlag kommt es entscheidend darauf an, ob das Kind zur elterlichen BG gehört. Es ist auch zu prüfen, ob das Kind in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, da es in diesem Fall von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen wäre. So wird z.b. bei Kindern mit einem Aufenthalt in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) und täglicher Rückkehr in den Haushalt der Eltern die Haushaltszugehörigkeit nicht unterbrochen. Ist das Kind in einem Internat untergebracht und kehrt an Wochenenden oder in den Ferien zur Familie zurück, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es zwar weiter zum Haushalt, aber nicht mehr zur BG seiner Eltern gehört. Auszubildende oder Studenten unter 25 Jahren, die wegen ihrer Ausbildung eine Wohnung am Ausbildungs- bzw. Studienort haben, gehören nicht zur BG der Eltern. Kinderzuschlag kann für über 18 Jahre alte Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur dann beansprucht werden, wenn sie besondere Anspruchsvoraussetzungen erfüllen wie z.b. l Schul- / Berufsausbildung oder Studium, l sie sich in einer Übergangszeit (Zwangspause) von bis zu vier Kalendermonaten befinden (z.b. zwischen Schulabschluss und Beginn der Berufsausbildung), l sie eine Berufsausbildung aufnehmen wollen, aber wegen fehlenden Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können, l sie ein freiwilliges soziales bzw. ökologisches Jahr ableisten, am Aktionsprogramm,,Jugend der EU teilnehmen, einen Auslandsdienst nach dem Zivildienstgesetz, einen internationalen Jugendfreiwilligendienst oder den Bundesfreiwilligendienst ableisten, oder l sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage sind, sich selbst zu unterhalten. Die Behinderung muss schon vor der Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein.

284 268 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II l Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, wenn sie nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und bei einer Agentur für Arbeit im Inland oder einem anderen für Arbeitslosengeld II zuständigen Leistungsträger (Jobcenter) als Arbeitsuchende gemeldet sind. Hinweis: Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 ist die Einkommensregelung für über 18 Jahre alte Kinder ab 1. Januar 2012 entfallen. Bis einschließlich 2011 konnten über 18 Jahre alte Kinder nur Kindergeld bekommen, wenn ihre Einkünfte und/oder Bezüge einen jährlichen Grenzbetrag von nicht überstiegen. Dafür sind ab 1. Januar 2012 zusätzliche Voraussetzungen l nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bzw. Erststudiums zu erfüllen. Kinder werden danach l für einen weiteren Berücksichtigungstatbestand nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG (z.b. Zweitausbildung) nur noch dann berücksichtigt, wenn sie keiner Erwerbs - tätigkeit nachgehen. Unschädlich für einen Leistungsbezug ist eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis z.b Job ( 8 und 8a SGB IV). Unter den Begriff Erwerbstätigkeit fällt nicht nur die nichtselbständige Tätigkeit, sondern alle Beschäftigungen, die auf die Erzielung von Einkünften gerichtet sind (Einsatz der persönlichen Arbeitskraft des Kindes), wie z.b. eine land- und forstwirtschaftliche, eine gewerbliche und eine selbständige Tätigkeit. Ein Überschreiten der 20-Stunden-Regelung ist dann unschädlich, wenn die Beschäftigung l vorübergehend ist, d. h. nicht mehr als zwei Monate andauert, und l die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Damit kann kein Kinderzuschlag gezahlt werden an l Pflegekinder und Enkelkinder, l verheiratete Kinder, l Kinder, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, oder l ihren Lebensunterhalt mit eigenem Einkommen/Vermögen bestreiten können, l Kinder, die mit Partner im elterlichen Haushalt leben, oder l mit Partner und ihrem oder dem Kind des Partners im elterlichen Haushalt leben, oder l erwerbsfähig sind und selbst ein Kind haben,

285 KINDERZUSCHLAG 269 da alle nicht Teil der Bedarfsgemeinschaft sind, auch wenn sie im Haushalt der Eltern leben, sowie an l alleinstehende Kinder (z.b. Vollwaisen), die für sich selbst Kindergeld beziehen können. Welche Einkommensgrenzen gibt es; welchen Zweck haben sie? l Mindesteinkommensgrenze: Anspruch auf den Kinderzuschlag besteht nur dann, wenn das monatliche Eltern - einkommen (z.b. Bruttolohn, Alg I, Krankengeld u.ä.) die jeweilige Mindesteinkommensgrenze für Elternpaare 900 und Alleinerziehende 600 mindes - tens erreicht. l Höchsteinkommensgrenze: Gleichzeitig darf das zu berücksichtigende elterliche Einkommen / Vermögen (Brutto vermindert um etwaige Abzugsbeträge) die Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigen; wenn doch, dann entfällt der Anspruch auf Kinderzuschlag. Sie setzt sich aus dem elterlichen Bedarf und dem Betrag des Gesamtkinderzuschlages zusammen. Fazit: Bewegt sich das elterliche Einkommen innerhalb der vorgenannten Grenzen, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf den Kinderzuschlag. l Bemessungsgrenze: Für die Anrechnung elterlichen Einkommens und damit auf die Höhe des Kinderzuschlages kommt es auf die Bemessungsgrenze an. Sie errechnet sich aus der Summe des elterlichen Bedarfs. Liegt das zu berücksichtigende Einkommen unter der Bemessungsgrenze oder ist es genau so hoch, wird Kinderzuschlag in voller Höhe gezahlt. Übersteigt es jedoch die Bemessungsgrenze, wird das übersteigende elterliche Einkommen angerechnet und mindert den Kinderzuschlag. Hinweis: Weitere Ausführungen und Beispiele vgl. in den nachfolgenden Abschnitten. Bedeutung und Höhe der Mindesteinkommensgrenze Eltern können für ihre Kinder nur dann einen Kinderzuschlag erhalten, wenn ihr Bruttoeinkommen mindestens l 900 für Elternpaare oder 600 für Alleinerziehende (Mindesteinkommensgrenze) beträgt. Mit dieser Einkommensgrenze sollen Eltern einfacher erkennen können, ob für sie der Kinderzuschlag in Betracht kommt; außerdem soll erreicht werden, dass diejenigen Eltern, die ihren Lebensunterhalt zum größten Teil selbst finanzieren, mit dem Bezug von Kinderzuschlag, Kindergeld und ggf. Wohngeld den gesamten Bedarf ihrer Familie, einschließlich der Kinder decken können.

286 270 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Für das Erreichen der Grenze werden alle Bruttoeinkommen berücksichtigt wie z.b, l der Bruttolohn aus nichtselbständiger Tätigkeit, aber auch l Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft, l Renten jeglicher Art sowie l steuerfreie Leistungen wie z.b. Arbeitslosengeld, Krankengeld, BAföG oder Unterhaltsleistungen. Nicht dazu zählen das Wohngeld und Kindergeld. Folgende Besonderheiten gelten: l Bei Studenten und Auszubildenden wird die tatsächlich gezahlte Ausbildungshilfe (BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe) zugrunde gelegt. l Bei Beziehern von Altersrenten oder einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, die mit einer erwerbsfähigen hilfebedürftigen Person in einer Bedarfsgemeinschaft leben, wird die gesamte Rente berücksichtigt. Bei der Berechnung des elterlichen Einkommens wird grundsätzlich ein Durchschnitt aus den Bruttoeinnahmen der letzten drei Monate vor Antragstellung gebildet. Des Weiteren muss der Antragsteller eine Erklärung abgeben, nach der sich die Einkommensverhältnisse im Antragsmonat nicht wesentlich verändern werden. Wird die Mindesteinkommensgrenze, auch ggf. auf der Grundlage des Einkommens im Antragsmonat, unterschritten, wird der Kinderzuschlag abgelehnt. In diesem Fall steht Alg II / Sozialgeld zu. Bedeutung und Höhe der Höchsteinkommensgrenze Der Kinderzuschlag entfällt, wenn das zu berücksichtigende (um Abzugsbeträge bereinigte) Elterneinkommen den gesamten Familienbedarf deckt, also auch den des Kindes/der Kinder (Höchsteinkommensgrenze). Sie wird gebildet aus der Summe des elterlichen Bedarfs (auch Bemessungsgrenze genannt) : Gesamtkinderzuschlag Der Gesamtkinderzuschlag wird aus der Summe des für jedes einzelne Kind zustehenden Kinderzuschlags (maximal 140 / mtl.) gebildet, der sich ggf. um das anrechenbare Einkommen/Vermögen (ohne Kindergeld und Wohngeld) des Kindes vermindert (vgl. dazu Seite 273 f.).

287 KINDERZUSCHLAG 271 Beispiel 1 Beispiel 2 Ehepaar Müller hat ein Kind ohne eigenes Einkommen. Ihr elterlicher Bedarf (ohne Kind) nach dem SGB II (Regelbedarf und Wohn - kosten) beträgt 1.046,22 (gleichzeitig auch Bemessungsgrenze). Da ihr Kind kein eigenes Einkommen hat, werden dem elterlichen Bedarf 140 Kinderzuschlag zugerechnet und die Höchsteinkommensgrenze beträgt somit 1.186,22. Ehepaar Kurz hat drei Söhne. Ihr elterlicher Bedarf (auch Bemessungsgrenze) beträgt 1.108,62. Da zwei ihrer Kinder eigenes zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 80 bzw. 46 haben, vermindert dieses den für das betreffende Kind zustehenden Kinderzuschlag. Die Höchsteinkommensgrenze beträgt daher: Elterlicher Bedarf (Bemessungsgrenze) 1.108,62 plus Kinderzuschlag (1.Kind) ,00 plus Kinderzuschlag (2.Kind) ,00 plus Kinderzuschlag (3.Kind) ,00 Höchsteinkommensgrenze 1.402,62 Als elterlicher Bedarf ist ein Betrag in Höhe des nur für die Eltern/den Elternteil zustehenden Arbeitslosengeldes II oder des Sozialgeldes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gemeint. Leistungen für Kinder werden hierbei nicht angesetzt. Grundlage sind l die pauschalierten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Regel- bedarf und Mehrbedarfe wie z. B. bei Schwangerschaft, für Alleinerziehende oder bei kostenaufwändiger Ernährung) einschließlich l der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (Grundlage sind die anteiligen Wohnkosten der Eltern, die nach dem Existenzminimumsbericht der Bundesregierung ermittelt werden vgl. nachfolgende Tabelle). Hinweis: Einmalige Bedarfe nach 24 Abs.3 SGB II z.b. Erstausstattung für die Wohnung oder Bekleidung bleiben außer Ansatz. Die Höchsteinkommensgrenze kann sich durch Änderungen z.b. bei den Regelbedarfen, durch Mietänderungen, durch Wegfall oder Hinzukommen von Mehrbedarfen, durch Vergrößerungen oder Verkleinerungen der Bedarfsgemeinschaft ändern. Wie werden die anteiligen Wohnkosten der Eltern ermittelt? Um die anteiligen Wohnkosten für die Eltern zu ermitteln, wird von der tatsächlich zu berücksichtigenden Miete ein bestimmter Prozentsatz nach dem jeweiligen Existenzminimumsbericht der Bundesregierung zugrunde gelegt. Vgl. hierzu die nachstehende Tabelle und Beispiel:

288 272 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Elterlicher Wohnanteil nach Existenzminimumsbericht Alleinstehende mit Anteil Elternpaare mit Anteil 1 Kind 76,34 % 1 Kind 83,14 % 2 Kindern 61,74 % 2 Kindern 71,15 % 3 Kindern 51,82 % 3 Kindern 62,18 % 4 Kindern 44,65 % 4 Kindern 55,22 % 5 Kindern 39,23 % 5 Kindern 49,66 % Beispiel Das Ehepaar Meier lebt mit zwei Kindern (3 und 12 Jahre alt) in einem Haushalt in Saarbrücken. Die Kosten für die Wohnung betragen 600 monatlich. l Der Wohnanteil der Eltern an den Kosten der Unterkunft nach dem Existenzminimumsbericht beträgt 71,15 % von 600 im Monat 426,90 Folgende Übersicht verdeutlicht die Wirkung der Mindest- und Höchstein kom mens grenze am Beispiel eines Ehepaares mit zwei Kindern; die Unterkunftskosten betragen 600. Höchsteinkommensgrenze 1.380,90 Kinderzuschlag Kinderzuschlag Mindest Einkommensgrenze für Elternpaare Beispiel 2. Beispiel 3. Beispiel Elterneinkommen Elterneinkommen 4. Beispiel Elterneinkommen Elterneinkommen

289 KINDERZUSCHLAG 273 Erläuterungen: Untere Linie = Mindesteinkommensgrenze; für Elternpaare 900 und für Alleinerziehende 600. Obere Linie = Höchsteinkommensgrenze; sie wird gebildet aus dem elterlichen Bedarf (2 x 337 Regelbedarf + 426,90 elterlicher Wohnanteil 71,15 % von 600 ) plus Gesamtkinderzuschlag für 2 Kinder von 280 (2 x 140 ). Beispiel 1 Liegt das Elterneinkommen unter der Mindesteinkommensgrenze, besteht kein Anspruch auf Kinderzuschlag, aber auf Alg II / Sozialgeld. Beispiel 2 Hier wird die Höchsteinkommensgrenze überschritten, so dass ebenfalls kein Kinderzuschlag zusteht. Beispiel 3 Beispiel 4 Hier ist das Elterneinkommen exakt so hoch wie die Mindesteinkommensgrenze. Es steht der maximale Kinderzuschlag von 280 im Monat für zwei Kinder zu. Das elterliche Einkommen liegt über der Mindesteinkommensgrenze aber unterhalb der Höchsteinkommensgrenze. Die Höhe des Kinderzuschlags hängt nunmehr entscheidend davon ab, ob das Einkommenn die Bemessungsgrenze (elterlicher Bedarf) überschreitet. Wenn Nein, steht Kinderzuschlag in voller Höhe zu und wenn Ja, dann wird er gemindert (vgl. Seite 274 ff.). Höhe des Kinderzuschlags Einzel-, Gesamtkinderzuschlag l Der Kinderzuschlag je Kind beträgt maximal monatlich 140 im Monat. l Der Kinderzuschlag wird um Einkommen bzw. Vermögen ( 11 ff., 12 SGB II) des Kindes vermindert; dabei zählen Wohngeld und Kindergeld nicht als Einkommen. Hat also ein Kind eigenes Einkommen und/oder Vermögen, wird dieses in einem ersten Schritt vom höchstmöglichen Kinderzuschlag (140 ) abgezogen. Bei mehreren Kindern wird dieser Schritt getrennt für jedes einzelne Kind vollzogen. Danach werden die individuell geminderten Kinderzuschlagsbeträge zum Gesamtkinderzuschlag addiert.

290 274 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Beispiel Von zwei Kindern erhält eines 150 Unterhalt. 1. Kind 2. Kind Gesamt- Kinderzuschlag Max. Kinderzuschlag /. Einkommen Einzel-Kinderzuschlag = 140 Hinweis: Das höhere Einkommen des 2. Kindes mindert nicht den Kinder zu - schlag des 1. Kindes. Ausschluss des Kinderzuschlags wegen vorrangiger Leistungen Ein Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschlags für ein Kind besteht nicht für Zeit - räume, in denen zumutbare Anstrengungen unterlassen werden, Einkommen des Kindes zu erzielen. Der Kinderzuschlag ist im Verhältnis zu anderen möglichen Einkünften des Kindes nachrangig. Deshalb besteht für den Antragsteller bzw. das Kind und ggf. seinen gesetzlichen Vertreter die Verpflichtung, zumutbare Anstrengungen zur Verwirklichung solcher Ansprüche zu unternehmen, bevor der Kinderzuschlag in Anspruch genommen wird. Vorrangige Leistungen sind z.b. l Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, nach dem BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III sowie l die zivilrechtliche Geltendmachung und/oder Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen gegen Dritte. Die zumutbaren Anstrengungen sowie deren eventuelle Erfolglosigkeit sind nachzuweisen (z. B. durch Ablehnungsbescheid). Wurden diese Anstrengungen unterlassen, steht kein Kinderzuschlag zu. Sind keine Bemühungen erkennbar, Unterhaltsansprüche zu realisieren, wurden zumutbare Anstrengungen unterlassen. Dies trifft nicht zu, wenn z.b. l der andere Elternteil ALG II/Sozialgeld oder Sozialhilfe bezieht, oder wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit unterhaltsrechtlich nicht leistungsfähig ist, l ein Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Unterhaltsklage gegen den anderen Elternteil wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde oder l der Alleinerziehende die Beratung des Jugendamtes in Anspruch genommen und die erteilten Ratschläge befolgt hat. Minderung des Gesamtkinderzuschlags wegen Elterneinkommens (Bemessungsgrenze) Der Gesamtkinderzuschlag wird l um elterliches Einkommen (ohne Wohngeld), soweit es die Bemessungs grenze überschreitet, um den übersteigenden Betrag voll gemindert, wenn das Einkommen nicht aus Erwerbstätigkeit stammt, und

291 KINDERZUSCHLAG 275 l um je 5 für je volle 10 übersteigenden Betrag, wenn das Einkommen aus Erwerbstätigkeit stammt. Andersartige Einkünfte und auch Vermögen werden im vollen Umfang abgezogen. Bedeutung und Höhe der Bemessungsgrenze Ein Anspruch auf Kinderzuschlag entsteht, wenn die Mindesteinkommensgrenze durch elterliches Einkommen erreicht und die Höchsteinkommensgrenze nicht überschritten wird. Aufgabe der Bemessungsgrenze ist es, durch Anrechnung elterlichen Einkommens/Vermögens über die Höhe des Kinderzuschlags zu entscheiden. Wird sie überschritten, mindert sich der Kinderzuschlag. Sie errechnet sich aus der Summe der Bedarfe der Eltern/des Elternteils und setzt sich wie folgt zusammen: l Pauschalierte Leistungen zur Sicherung des elterlichen Lebensunterhaltes (Regelbedarf und Mehrbedarfe) einschließlich l der angemessenen elterlichen Kosten für Unterkunft und Heizung auf der Grundlage des jeweiligen Existenzminimumsberichtes der Bundesregierung (vgl. Tabelle auf Seite 272). Übersicht zur Anrechnung von Elterneinkommen Ehepaar mit zwei Kindern Beispiel 1 Beispiel 2 Beispiel 3 Höchstein - kommensgrenze ( ) voller Kinder zuschlag = 280 (2 x 140 ) = 160 Minderung = 220 Minderung 60 Bemessungsgrenze (elterlicher Bedarf) z. B Mindestein - kommensgrenze für Elternpaare = 900 Rente Rente Bruttoarbeitsentgelt ; um Abzüge gemindertes Arbeitsentgelt 1.300

292 276 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Erläuterungen: Untere Linie = Mindesteinkommensgrenze; für Elternpaare 900. Mittlere Linie = Bemessungsgrenze; wird sie durch Elterneinkommen überschritten, mindert sich der Kinderzuschlag Obere Linie = Höchsteinkommensgrenze Beispiel 1 Beispiel 2 Beispiel 3 Das Elterneinkommen (Rente) in Höhe von liegt zwischen Mindest- und Höchsteinkommensgrenze und löst damit den Anspruch auf Kinderzuschlag aus. Da die Bemessungsgrenze nicht überschritten wird, steht Kinderzuschlag in voller Höhe (280 ) zu. Das Elterneinkommen (Rente) in Höhe von liegt zwischen Mindest- und Höchsteinkommensgrenze und löst damit wie vor den Anspruch auf Kinderzuschlag aus. Da aber die Bemessungsgrenze um 120 überschritten wird, mindert dieser Betrag voll den Kinderzuschlag. Dem Ehepaar steht noch eine Differenz von 160 zu. Das Bruttoeinkommen von liegt über der Mindesteinkommensgrenze; das um Abzüge verminderte Arbeitsentgelt von liegt unter der Höchsteinkommensgrenze und löst damit den Anspruch auf Kinderzuschlag aus. Da aber die Bemessungsgrenze um 120 überschritten wird, mindern von diesem Betrag je volle 10 den Gesamtkinderzuschlag nur um je 5, da dieser aus Erwerbs - tätigkeit stammt. Die Minderung beträgt 60 (120 : 10 = 12 x 5 ). Dem Ehepaar steht die Differenz von 220 ( ) zu. Kontrollberechnung (Beispiele) Der Kinderzuschlag soll insgesamt Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft nach 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) vermeiden helfen, d.h. Eltern, die wegen geringen Einkommens / Vermögens den Bedarf ihrer Familie nicht decken können, sollen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts nicht auf die Zahlung von Arbeitslosengeld II / Sozialgeld angewiesen sein. In einer Kontrollberechnung ist daher zu prüfen, ob der gesamte Bedarf der Be - darfsge meinschaft, also der Bedarf der Eltern plus der Bedarf ihrer Kinder, mit der Summe aller zur Verfügung stehenden Einnahmen (z.b. Arbeitsentgelt der Eltern plus Kin der geld und Kinderzuschlag, zuzüglich Wohngeld) gedeckt werden kann. Hat der Kindergeldberechtigte die Kinder nur zu 50 % bei sich im Haushalt, wird bei der Ermittlung des Bedarfs der halbe Regelbedarf für die Kinder und der halbe Mehrbedarf für Alleinerziehung angesetzt, die Kosten der Unterkunft werden in voller Höhe berücksichtigt. Auch bei der Berechnung der Bemessungsgrenze wird demnach nur der halbe Mehrbedarf für Alleinerziehende berücksichtigt.

293 KINDERZUSCHLAG 277 Bei der Kontrollberechnung wird das Kindergeld in voller Höhe berücksichtigt, es sei denn, dass nachgewiesen wird, dass das hälftige Kindergeld an den anderen Elternteil gezahlt wird. Nur wenn das Gesamteinkommen der Familie die Höhe des Arbeitslosengeldes II oder Sozialgeldes erreicht oder übersteigt, wird der Kinderzuschlag gewährt. Dabei wird auch gezahltes Wohngeld bzw. ein Anspruch hierauf in das Gesamt - einkommen eingerechnet. Ist dies nicht der Fall, besteht kein Anspruch auf Kinder - zuschlag, sondern auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld. Hinweis: Bei der Prüfung, ob mit weiterem Einkommen der gesamte Bedarf von Eltern und Kinder gedeckt ist, bleibt der Bedarf für Bildung und Teilhabe ( 66 BKGG) außer Betracht. Einmalige Leistungen nach 24 Abs. 3 SGB II z.b. Erstausstattung für eine Wohnung sowie einmalige Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der Kosten für Öl, Kohle oder Flüssiggas können jedoch auch an Bezieher von Kinderzuschlag gewährt werden. Gleiches gilt für den Zuschuss zur angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung nach 26 SGB II. Berechnungsbeispiele: Beispiel 1 Frau Sommer, 45 Jahre, erwerbsfähig, ist Witwe und lebt mit ihrer 9-jährigen Tochter Lisa in St.Ingbert. Das monatliche Kindergeld beträgt 184. Als Teilzeitbeschäftigte hat sie einen Bruttolohn von (netto: ); nach Minderung um Werbungskosten, weitere Abzüge und Freibetrag nach 11 b Abs. 3 SGB II ergibt sich ein zu berücksichtigendes Einkommen von 810. Die anerkannte Miete sowie Heizungs- und Nebenkosten betragen 400 monatlich. Anspruch auf den Kinderzuschlag bestünde, wenn ihr monatliches Bruttoeinkommen die Mindesteinkommensgrenze erreicht und gleichzeitig ihr zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen die Summe aus ihrem Bedarf zuzüglich des Gesamtkinderzuschlages (Höchsteinkommensgrenze) nicht übersteigt. Berechnung des Kinderzuschlags: l Die Mindesteinkommensgrenze für Alleinerziehende beträgt 600 ; der Bruttolohn von liegt darüber. l Bemessungsgrenze: Regelbedarf für Frau Sommer (Alleinerziehende) = 374,00 plus Wohnanteil nach dem Existenzminimumsbericht (76,34% von 400 ) + 305,36 Mehrbedarf für Alleinerziehende 374 x 12 % + 44,88 Bedarf Frau Sommer = 724,24

294 278 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II l Höchsteinkommensgrenze elterlicher Bedarf (Bemessungsgrenze) 724,24 plus Gesamtkinderzuschlag für ein Kind + 140,00 Höchsteinkommensgrenze = 864,24 Dieser wird zu berücksichtigendes Elterneinkommen, hier der um Abzüge und Freibeträge bereinigte Arbeitslohn von Frau Sommer in Höhe von 810 gegenübergestellt. Der Arbeitslohn übersteigt die Höchsteinkommensgrenze nicht, so dass grund - sätzlich Kinderzuschlag zusteht. l Höhe des Kinderzuschlags (Anrechnung Elterneinkommen) Für die Höhe des Kinderzuschlags ist entscheidend, ob elterliches Einkommen die Bemessungsgrenze übersteigt. Sie beträgt vgl. oben 724,24. Ihr zu berücksichtigender Arbeitslohn ist höher, so dass der über - steigende Betrag von 85,76 ( ,24 ) den Kinder - zuschlag mindert. Da das Einkommen aus Erwerbstätigkeit kommt, werden für je volle 10 übersteigender Betrag jeweils 5 auf den Kinderzuschlag angerechnet. ungeminderter Kinderzuschlag für ein Kind = 140 abzüglich elterliches Einkommen (85,76 : 10 = 8 volle Minderungsstufen x 5 ) - 40 Zustehender Kinderzuschlag = 100 l Kontrollberechnung Hier ist die Frage zu prüfen, ob durch die Gewährung eines Kinderzuschlags in Höhe von 100 im Monat Bedürftigkeit vermieden wird. Dabei wird der Bedarf der gesamten Bedarfsgemeinschaft (Frau Sommer und Kind Lisa) dem gesamten Einkommen der Familie gegenübergestellt. l Bedarf Arbeitslosengeld II/Sozialgeld Regelbedarf Frau Sommer (Alleinerziehende) 374,00 Regelbedarf für Lisa (70 % von 359 ) + 251,00 Mehrbedarf für Alleinerziehende + 244,88 Kosten der Unterkunft + 400,00 Gesamtbedarf = 1.069,88

295 KINDERZUSCHLAG 279 l Einkommen Frau Sommer und Lisa Dem Gesamtbedarf wird das gesamte Familieneinkommen gegenübergestellt Arbeitsentgelt 810 Kindergeld Kinderzuschlag Gesamteinkommen = l Das insgesamt zu berücksichtigende Einkommen einschließlich Kinderzuschlag deckt den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft ab, so dass Frau Sommer Kinderzuschlag in Höhe von 100 monatlich für Kind Lisa beanspruchen kann. Beispiel 2 Ehepaar Stolz hat zwei Kinder (3 und 5 Jahre); die Mutter bezieht Kindergeld in Höhe von 368 (2 x 184 ) monatlich. Miete, Heizung und Nebenkosten betragen 720 monatlich. Der Vater erhält einen Bruttolohn von ; hieraus ergibt sich nach Minderung um gesetzliche Abzüge, Aufwendungen und Freibeträge ein zu berücksichtigendes Einkommen von Anspruch auf den Kinderzuschlag bestünde, wenn das monatliche Bruttoeinkommen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze erreicht und gleichzeitig das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen die Summe aus ihrem Bedarf zuzüglich des Gesamtkinderzuschlages (Höchsteinkommensgrenze) nicht übersteigt. Berechnung des Kinderzuschlags: l Die Mindesteinkommensgrenze für Elternpaare beträgt 900 ; der Bruttolohn von liegt darüber. l Bemessungsgrenze: Regelbedarfe der Eltern (2 x 337 ) = 674,00 plus Wohnanteil der Eltern (71,15% von 720 ) + 512,28 elterlicher Bedarf = 1.186,28 l Höchsteinkommensgrenze elterlicher Bedarf (Bemessungsgrenze) 1.186,28 plus Gesamtkinderzuschlag (2 x 140 ) + 280,00 Höchsteinkommensgrenze = 1.466,28 Dieser wird zu berücksichtigendes Elterneinkommen, hier der um Abzüge und Freibeträge bereinigte Arbeitslohn des Vaters in Höhe von 1.280, gegenübergestellt. Der Arbeitslohn übersteigt nicht die Höchsteinkommensgrenze, so dass grundsätzlich Kinderzuschlag zusteht.

296 280 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II l Höhe des Kinderzuschlags (Anrechnung Elterneinkommen) Für die Höhe des Kinderzuschlags ist entscheidend, ob elterliches Einkommen die Bemessungsgrenze übersteigt. Sie beträgt vgl. oben 1.186,28. Der zu berücksichtigende Arbeitslohn des Vaters ist höher, so dass der übersteigende Betrag von 93,72 ( ,28 ) den Gesamtkinderzuschlag für zwei Kinder mindert. Da das Einkommen aus Erwerbstätigkeit kommt, werden für je volle 10 übersteigender Betrag jeweils 5 auf den Kinderzuschlag angerechnet. ungeminderter Kinderzuschlag (2 x 140 ) = 280 abzüglich elterliches Einkommen (93,72 : 10 = 9 volle Minderungsstufen x 5 ) zustehender Kinderzuschlag = 235 l Kontrollberechnung Hier ist die Frage zu prüfen, ob durch die Gewährung eines Kinderzuschlags in Höhe von 235 im Monat Bedürftigkeit vermieden wird. Dabei wird der Bedarf der gesamten Bedarfsgemeinschaft (Ehepaar plus zwei Kinder) dem gesamten Einkommen der Familie gegenübergestellt. l Bedarf Arbeitslosengeld II/Sozialgeld Regelbedarfe Ehepaar Stolz (2 x 337 ) 674 Regelbedarfe für die Kinder (2 x 219 ) Kosten der Unterkunft Gesamtbedarf = l Einkommen der Eltern und ihrer Kinder Dem Gesamtbedarf wird das gesamte Familieneinkommen gegenübergestellt Arbeitsentgelt Kindergeld Kinderzuschlag Gesamteinkommen = l Das insgesamt zu berücksichtigende Einkommen einschließlich Kinderzuschlag deckt den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft ab, so dass die Familie Kinderzuschlag in Höhe von 235 monatlich beanspruchen kann.

297 KINDERZUSCHLAG 281 Verzicht bei Mehrbedarfen (kleines Wahlrecht) Wird Hilfebedürftigkeit nur deshalb nicht vermieden, weil Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft erhöhte Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt zustehen und ist der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft höchstens in Höhe der Mehrbedarfe nicht gedeckt, kann zwischen der Inanspruchnahme von Kinderzuschlag und Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II gewählt werden. Betroffen sind z. B. Schwangere, Alleinerziehende, behinderte Menschen und Personen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen. Sie müssen wegen ihres Mehrbedarfs ein höheres Einkommen erzielen, um Hilfebedürftigkeit zu vermeiden und damit den Kinderzuschlag in Anspruch nehmen zu können. Des Weiteren können Mehrbedarfe bei dezentraler Warmwassererzeugung sowie im Einzelfall bei unabweisbaren und laufenden besonderen Bedarfen (z. B. Körperpflegemittel bei Neurodermitis) entstehen. Hinweis: Soweit aber der gesamte Bedarf der Familie (Eltern und Kinder), auch unter Berücksichtigung der Mehrbedarfe, durch vorhandenes Elterneinkommen plus Kindergeld, dem errechneten Kinderzuschlag und ggf. zustehendem Wohngeld gedeckt ist, besteht kein Wahlrecht. Wählen können nur die Personen, die den Anspruch auf einen Mehrbedarf haben. Des Weiteren ist erforderlich, dass l kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII beantragt hat oder erhält, oder l soweit bereits Leistungen nach dem SGB II / SGB XII bezogen werden, alle volljährigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auf diese Leistungen verzichten. Elternteile verzichten mit ihrer Unterschrift für sich und als gesetzliche Vertreter auch für ihre minderjährigen Kinder. Hinweis: Einmalige Bedarfe nach 24 Abs. 3 SGB II (z.b. Erstausstattung für eine Wohnung, Bekleidung, Schwangerschaft und Geburt oder Reparatur von therapeutischen Geräten) sowie einmalige Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der Kosten für die Beschaffung von Brennstoffen werden bei der Prüfung, ob der Bedarf der Familie mit Kinderzuschlag und ggf. zustehendem Wohngeld gedeckt ist, nicht berücksichtigt. Diese Leistungen können aber zusätzlich zu Kinderzuschlag und Wohngeld vom Jobcenter gewährt werden. Auch können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vom Jobcenter übernommen werden, wenn dadurch Hilfebedürftigkeit vermieden wird ( 26 Abs. 1 und 2 SGB II).

298 282 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Besondere Personengruppen Anspruch Studierender und anderer Personen im Sinne von 7 Abs. 5 SGB II Auszubildende (z.b. auch Studierende an einer Hochschule) haben in der Regel keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die Ausschluss - wirkung betrifft allerdings nur den ausbildungsbedingten bzw. ausbildungsge - prägten Bedarf (Normalbedarf). Darunter sind der Regelbedarf, die Unterkunftskosten und einmaligen Bedarfe zu verstehen. Mehrbedarfe nach 21 SGB II (für besondere Lebensumstände wie z. B. Schwangerschaft, Alleinerziehende) stehen allerdings zu. Diese Personen können daher trotzdem einen Anspruch auf Kinderzuschlag für ihre Kinder geltend machen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob z.b. aufgrund der Einkommensverhältnisse der Eltern der Auszubildenden tatsächlich eine Ausbildungshilfe ausgezahlt wird. Auszubildende, die mit mindestens einem eigenen Kind, das das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben, wird zusätzlich zum BAföG ein Kinderbetreuungszuschlag nach 14b BAföG gewährt. Dieser beträgt 113 für das erste und 85 für jedes weitere Kind. Da den Auszubildenden bzw. Studenten zumindest der Bedarf nach dem SGB II zusteht, bleibt deren Einkommen bis zur Höhe des Regelbedarfs plus anteilige Kosten der Unterkunft unberücksichtigt. Nur Einkommen, das diesen Bedarf übersteigt, wird auf den Kinderzuschlag angerechnet. Der Bedarf der übrigen Personen in der Bedarfsgemeinschaft wird gesondert berechnet. Dabei wird der auf die einzelnen Personen entfallende Mietanteil kopfanteilig ermittelt. Bei der Festlegung der Bemessungsgrenze wird allerdings der anteilige Mietanteil der Eltern / des Elternteils nach dem Existenzminimumbericht der Bundesregierung ermittelt ( 6a BKGG). Beispiel 1 Das Ehepaar Schmitz hat zwei Kinder (1 und 2 Jahre alt). Herr Schmitz arbeitet (Bruttoverdienst ) und erzielt ein um die Abzugsbeträge des 11b SGB II bereinigtes Arbeitseinkommen von 650 monatlich. Seine Frau studiert und erhält BAföG von 437 (BAföG-Betrag minus 119,40 als ausbildungsgeprägter Bedarf des BAföG) monatlich. Die monatlichen Unterkunftskosten belaufen sich auf 400. l Bedarf Herr Schmitz und 2 Kinder: Regelbedarf Herr Schmitz 337 Regelbedarf für 2 Kinder (2 x 219 ) 438 Mietanteil Herr Schmitz + 2 Kinder (3/4 von 400 ) 300 Gesamtbedarf Herr Schmitz und 2 Kinder: 1.075

299 KINDERZUSCHLAG 283 l Mindesteinkommensgrenze für Elternpaare von mindestens 900 wird durch Einkommen erreicht. l Berechnung der Bemessungsgrenze: Regelbedarf Herr Schmitz 337,00 Kosten der Unterkunft (300 x 61,74 %) 185,22 522,22 l Berechnung der Höchsteinkommensgrenze: Bemessungsgrenze (Elternbedarf) 522,22 plus Gesamtkinderzuschlag (140 pro Kind) + 280,00 802,22 Da der fiktive SGB II-Bedarf seiner Frau von 437 (337 Regelbedarf Unterkunftskosten) wegen 7 Abs. 5 SGB II unberücksichtigt bleibt, bleibt auch ihr BAföG bis zur Höhe von 437 außer Ansatz. Das Einkommen ihres Mannes wird somit voll für den Kinderzuschlag herangezogen. l Berechnung des Kinderzuschlags: Das Einkommen von Herrn Schmitz übersteigt die Bemessungsgrenze um 127,78 ( ,22 ). Da sich der Kinderzuschlag bei Arbeitseinkommen für je volle 10 übersteigendes Einkommen nur um 5 (12 volle Stufen x 5 = 60 ) mindert, ergibt sich ein monatlicher Gesamtkinderzuschlag von 220 ( ). l Kontrollberechnung (Wird Hilfebedürftigkeit vermieden?): Arbeitseinkommen von Herrn Schmitz (650 ) plus Kindergeld für beide Kinder 368 (2 x 184 ) plus 220 Kinderzuschlag ergeben ein Gesamteinkommen von im Monat, das den Gesamtbedarf von abdeckt. Bezieht die Ehefrau ein geringeres BAföG als der eigentliche BAföG-Bedarf, weil z.b. eigenes Einkommen, Einkommen des Ehegatten oder Einkommen der Eltern auf den BAföG-Bedarf angerechnet wurde, wird das tatsächliche BAföG um dieses angerechnete Einkommen erhöht. Der sich hiernach ergebende Betrag wird um die Ausbildungspauschale (20% des BAföG-Bedarfs als ausbildungsgeprägter Anteil) in Höhe von 119,40 monatlich gekürzt. Übersteigt das danach verbleibende Einkommen den fiktiven SGB II-Bedarf, wird dieses beim Kinderzuschlag berücksichtigt. Wurde Einkommen des Ehegatten beim BAföG angerechnet, ist dieses von dessen Einkommen abzuziehen.

300 284 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Beispiel 2 Frau Schmitz hat einen BAföG-Bedarf von 597 monatlich. Da aber Einkommen ihres Ehemannes angerechnet wird, erhält sie tatsächlich nur 220 monatlich. Ihr Ehemann verdient l Fiktiver SGB II-Bedarf Frau Schmitz: Regelbedarf Frau Schmitz 337 Anteilige Unterkunftskosten (1/4 von 400) 100 Fiktiver Bedarf Frau Schmitz 437 Zum tatsächlichen BAföG von 220 wird angerechnetes Einkommen ihres Ehemannes von 377 addiert. Von diesem Betrag (597 ) ist dann die 20%-tige Ausbildungspauschale von 119,40 abzuziehen, so dass sich noch ein Einkommen von 477,60 ergibt. Dieses Einkommen übersteigt ihren fiktiven SGB II-Bedarf um 40,60 (477,60-437,00 ) und ist auf den Kinderzuschlag anzurechnen. Das angerechnete Einkommen ihres Ehemannes von 377 wird allerdings von dessen Einkommen abgezogen ( = ). Liegt das Einkommen des studierenden Elternteils nach Abzug der Ausbildungspauschale unter seinem fiktiven SGB II-Bedarf, wird der Differenzbetrag vom Einkommen des anderen Ehegatten abgezogen. Beispiel 3 Beispiel 4 Frau Schmitz erhält BAföG in Höhe von 597 monatlich. Ihr fiktiver SGB II-Bedarf beträgt 537 (337 Regelbedarf Unterkunftskosten). Ihr Ehemann verdient netto monatlich. Vom BAföG in Höhe von 597 wird die 20%-tige Ausbildungspauschale von 119,40 abgezogen, so dass ein Einkommen in Höhe von 477,60 verbleibt. Die Differenz von 477,60 zu 537,00 beträgt 59,40. Diese werden vom Nettoverdienst des Ehemannes abgezogen; es können daher noch 1.140,60 als Einkommen beim Kinderzuschlag berücksichtigt werden. Karin ist alleinerziehende Studentin; ihr Kind ist 2 Jahre alt. Sie erhält BAföG von 597 und Arbeitslohn von 140 (bereinigt) im Monat, 80 Wohngeld sowie das Kindergeld für ihr Kind von 184 monatlich. Die monatlichen Unterkunftskosten belaufen sich auf 250. l Bedarf Karin und Kind: Mehrbedarf Karin als Alleinerziehende 134,64 Regelbedarf für ihr Kind 219,00 Mietanteil Kind (1/2 von 250 ) 125,00 Gesamtbedarf Karin und Kind: 478,64

301 KINDERZUSCHLAG 285 l Mindesteinkommensgrenze: für Alleinerziehende von mindestens 600 wird durch Einkommen erreicht (BAföG plus Arbeitslohn). l Berechnung der Bemessungsgrenze: Mehrbedarf Karin 134,64 l Berechnung der Höchsteinkommensgrenze: Bemessungsgrenze (Mehrbedarf Karin) 134,64 plus Gesamtkinderzuschlag für 1 Kind) 140,00 274,64 Der fiktive SGB II-Bedarf von Karin von 499 (Regelbedarf 374 plus die Hälfte der Miete 125 ) bleibt aufgrund des 7 Abs. 5 SGB II unberücksichtigt. Einkommen der Studentin über 499 ist beim Kinderzuschlag zu berücksichtigen. l Berechnung des Kinderzuschlags: Das Einkommen von Karin beträgt 617,60 (597 BAföG - 119,40 ausbildungsgeprägter Bedarf Arbeitslohn). Von diesem Einkommen wird der fiktive SGB II-Bedarf von Karin in Höhe von 499 abgezogen, so dass sich ein anrechenbares Einkommen von 118,60 ergibt. Kindergeld ist Einkommen des Kindes und wird nicht angerechnet. Da somit die Bemessungsgrenze von 134,64 unterschritten wird, steht Kinderzuschlag in voller Höhe von 140 monatlich zu. Bezieher von Altersrenten bzw. unbefristeten Renten wegen voller Erwerbsminderung Altersrentner oder Rentner, die auf Dauer voll erwerbsgemindert sind, sind zwar selbst nicht erwerbsfähig, können jedoch über eine andere erwerbsfähige Person (z.b. Ehepartner) einer Bedarfsgemeinschaft angehören. Ihr Einkommen ist zwar bei der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen, bleibt jedoch in Höhe des eigenen Bedarfs unberücksichtigt. Diese Personen können somit auch den Kinderzuschlag erhalten. Beispiel Herr Blum ist voll erwerbsgemindert und bezieht für seine beiden im Haushalt lebenden Kinder (7 und 11 Jahre alt) das Kindergeld. Seine Ehefrau ist arbeitslos und erwerbsfähig. Da Herr Blum über seine erwerbsfähige Frau der Bedarfsgemeinschaft ( 7 Abs. 3 SGB II) angehört, kann auch er den Kinderzuschlag beantragen. Ein Wechsel in der Bezugsberechtigung für Kindergeld ist nicht notwendig.

302 286 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Herr Blums monatliche Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beträgt und die angemessenen Unterkunftskosten betragen 420 im Monat. l Mindesteinkommensgrenze für Elternpaare von 900 ist durch die Rente von erreicht. l Bedarf Herr Blum: Regelbedarf 337,00 Sein Mietanteil beträgt (420 : 4) 105,00 Gesamtbedarf Herr Blum: 442,00 abzüglich Rente 1.100,00 abzüglich Leistungen nach dem SGB XII 0,00 Anrechnungsbetrag bei Frau Blum 658,00 Abzüge nach 11 b Abs. 1 SGB II (Versicherungspauschale) 30,00 zu berücksichtigendes Einkommen bei Frau Blum 628,00 l Bedarf Frau Blum und der beiden Kinder: Regelbedarf Ehefrau 337,00 Regelbedarf Kinder (2 x 251 ) 502,00 3/4 der Miete (Mutter und 2 Kinder) 315,00 Gesamtbedarf 1.154,00 l Berechnung der Bemessungsgrenze (Bedarf Frau Blum): Regelbedarf 337,00 Kosten der Unterkunft (420 : 4 x 3 x 61,74 %) 194,48 531,48 l Berechnung der Höchsteinkommensgrenze: 531,48 plus 280 (140 pro Kind) 811,48 l Berechnung des Kinderzuschlags: Das anzurechnende Einkommen ihres Ehemannes übersteigt die Bemessungsgrenze um 96,52 (628,00-531,48 ). Der monat - liche Gesamtkinderzuschlag beträgt daher gerundet 183,00 (280,00-96,52 = 183,48 ). l Kontrollberechnung (Wird Hilfebedürftigkeit vermieden?): Anrechenbare Rente von Herrn Blum (628 ) plus Kindergeld für beide Kinder 368 (2 x 184 ) plus 183 Kinderzuschlag ergeben ein Gesamteinkommen von im Monat, das den Gesamtbedarf von Frau Blum und der beiden Kinder von abdeckt.

303 KINDERZUSCHLAG 287 Wahlrecht zwischen Kinderzuschlag und anderen höheren Leistungen Mit 6a Abs. 5 BKGG wurde ein Wahlrecht eingeführt, wonach sich ein Antragsteller erklären kann, für einen bestimmten Zeitraum den Kinderzuschlag nicht geltend zu machen, weil damit ein Verlust von anderen höheren Ansprüchen verbunden ist. Diese Erklärung des Antragstellers wirkt nur für die Zukunft und muss gegenüber der Familienkasse schriftlich erfolgen. Die Familienkasse unterrichtet in diesem Fall den für den Wohnort des Berechtigten zuständigen Träger der anderen Leistung (z. B. das Jobcenter) über die Erklärung. Diese Erklärung kann nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Wie lange wird der Kinderzuschlag gezahlt? Der Kinderzuschlag wird unbefristet gezahlt, soweit die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres eines Kindes. Anspruchsbeginn, Bewilligungsabschnitte Der Anspruch auf den Kinderzuschlag beginnt mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erstmals erfüllt sind, d.h. in der Regel mit dem Geburtsmonat und endet spätestens mit dem Monat, in dem das Kind das 25. Lebensjahr vollendet. Der Kinderzuschlag kann auch nur für Zeiträume gezahlt werden, für die Kindergeld tatsächlich bezogen wird oder wurde. Hinweis: Der Kinderzuschlag wird wie die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende frühestens ab Antragstellung und nicht rückwir k end gezahlt. Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel sechs Monate. Er kann auch kürzer sein, z. B. wenn ein Kind sein 18. bzw. 25. Lebensjahr vollendet oder die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld (z. B. Ende der Berufsausbildung oder des Studiums) entfallen. Auf bis 12 Monate kann verlängert werden, wenn keine Veränderung der Verhältnisse in dem Zeitraum zu erwarten ist. Weitere wichtige Hinweise: l Der Antrag auf Kinderzuschlag wirkt grundsätzlich unbefristet. Wurde aber der Kinderzuschlag für einen Bewilligungsabschnitt bewilligt, handelt es sich damit lediglich um eine befristete Bewilligung. Da der ursprünglich gestellte Antrag fortwirkt, muss die Familienkasse nach Ablauf des Bewilligungsabschnitts von Amts wegen über den weiteren Anspruch auf Kinderzuschlag zu entscheiden.

304 288 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II l Bei erstmaliger Antragstellung wird bei schwankendem Einkommen sowie Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ein Durchschnittseinkommen aus den Einnahmen der letzten drei Monate vor Antragstellung errechnet. Der Antragsteller muss zudem erklären, dass sich seine Einkommensverhältnisse im Antragsmonat nicht wesentlich verändern werden. l Bei Wieder- oder Weiterbewilligung wird das monatliche Durchschnittseinkommen regelmäßig aus den monatlichen Einnahmen der letzten sechs Monate gebildet. l Bei schwankendem Einkommen sowie Einkommen aus selbständiger Erwerbs - tätigkeit wird der Kinderzuschlag unter dem Vorbehalt der Prüfung und Rückforderung bewilligt. Hierbei wird ein monatliches Durchschnittseinkommen errechnet; das ist für jeden Monat der Teil des Einkommens, der sich bei Teilung des Gesamteinkommens durch die Anzahl der Monate des Bewilligungsabschnitts (z.b. 6 Monate) ergibt. Nach Ende des Bewilligungsabschnitts wird das tatsächliche Durchschnittseinkommen ermittelt und dem vorläufigen Durchschnittseinkommen gegenübergestellt. Übersteigt das tatsächliche das vorläufige Durchschnitts - einkommen um nicht mehr als 20, verbleibt es bei der vorläufigen Entscheidung. Wenn nicht, wird die Bewilligung des Kinderzuschlags bei der abschließenden Entscheidung entsprechend korrigiert. Beispiel Das vorläufige Durchschnittseinkommen im Bewilligungszeitraum beträgt Kinderzuschlag wurde in Höhe von 70 monatlich gezahlt. Nach Ende des Bewilligungszeitraums wird ein tat - sächliches Durchschnittseinkommen in Höhe von festgestellt. Der Kinderzuschlag beträgt nunmehr 75 und ist daher in Höhe der Differenz von 5 monatlich nachzuzahlen. l Einmalige Einnahmen werden in dem Monat, in dem sie zufließen, berücksichtigt. Sind aber im Zuflussmonat bereits Leistungen erbracht, werden sie im Folgemonat berücksichtigt. Entfielen dadurch die Leistungen, wird die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufgeteilt und monatlich mit einem entsprechendem Teilbetrag berücksichtigt. Antragstellung und Auszahlung Der Kinderzuschlag muss gesondert schriftlich bei der örtlich zuständigen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden und besteht grundsätzlich frühestens ab dem Monat der Antragstellung. Dies gilt auch für Personen, die ihr Kindergeld als Beschäftigte im öffentlichen Dienst erhalten. Dabei gilt folgende Besonderheit: Wurde zunächst Alg II / Sozialgeld beantragt und dieser Antrag abgelehnt, weil der Elternbedarf durch Einkommen gedeckt ist, wirkt ein nach geholter Antrag auf Kin-

305 KINDERZUSCHLAG 289 derzuschlag bis zu einem Jahr (längstens bis zur Alg II-Antragstellung) zurück, wenn der Antrag innerhalb von einem Monat nach Ablauf des Monats gestellt wurde, in dem Alg II bindend abgelehnt wurde bzw. zu erstatten ist. Beispiel Der Antrag auf Alg II vom 18. Juni wurde mit Bescheid vom 20. August abgelehnt, da ein vorrangiger Anspruch auf Kinderzuschlag besteht. Der Kindergeldberechtigte beantragt daher am 24. September Kinderzuschlag. Liegen die Voraussetzungen vor, ist er ab Juni zu gewähren. Weitere wichtige Hinweise: l Die Antragstellung ist auch bei anderen Sozialleistungsträgern möglich ( 16 SGB I). l Der Antrag auf Arbeitslosengeld II beinhaltet nicht zugleich einen Antrag auf Kinderzuschlag. Dieser muss gesondert beantragt werden, zumindest durch eine schlüssige Erklärung des Antragstellers. l Eine erneute Antragstellung ist immer dann notwendig, wenn die An spruchs - voraus setzungen weggefallen sind und die Bewilligungsentscheidung ganz aufgehoben wurde. l Minderjährige Antragsteller müssen handlungsfähig sein, d.h. sie müssen das 15. Lebensjahr vollendet haben ( 36 SGB I). l Einkommen und Vermögen ist grundsätzlich durch Nachweise zu belegen. Welche Nachweise im Einzelnen erforderlich sind, ergibt sich aus dem Antrag auf Kinderzuschlag bzw. kann bei der zuständigen Familienkasse erfragt werden. Wurde bereits Arbeitslosengeld II beantragt, braucht bereits nachgewiesenes Einkommen und Vermögen nicht nochmals belegt zu werden. Die Familienkasse holt die erforderlichen Angaben zum Einkommen und Vermögen dann unmittelbar dort ein. Der Kinderzuschlag wird nur der Person gewährt, die auch zum Bezug des Kindergeldes berechtigt ist. Die Berechtigtenbestimmung für den Bezug des Kindergeldes (z.b. unter Eltern) ist für Kindergeld und Kinderzuschlag nur einheitlich möglich. Die Auszahlung des Kinderzuschlags erfolgt zusammen mit dem Kindergeld an den Kindergeld-Berechtigten monatlich kostenfrei, l bei Überweisung auf ein inländisches Konto bei einem Geldinstitut, l aber auch bei Übermittlung an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt. Auszahlungsbeträge (Kindergeld und Kinderzuschlag gesondert) werden bei Kommabeträgen unter 50 Cent nach unten, sonst nach oben auf volle Euro gerundet ( 11 Abs. 2 BKGG).

306 290 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Leistungen für Bildung und Teilhabe Seit 1. Januar 2011 wurde das Bildungs- und Teilhabepaket nicht nur für Kinder in der Grundsicherung für Arbeitsuchende eingeführt, sondern auch für Kinder von Alleinerziehenden und Elternpaaren, die Wohngeld oder Kinderzuschlag beziehen ( 6b BKGG i.v.m. 28 SGB II). Voraussetzung ist, dass Alleinerziehende oder Elternpaare l für ihr Kind einen Anspruch auf Kindergeld haben, und l das Kind mit ihnen in einem Haushalt lebt und sie den Kinderzuschlag nach 6a BKGG beziehen oder l im Falle der Bewilligung von Wohngeld sie und das Kind, für das sie Kindergeld beziehen, zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder sind. Das gilt auch, wenn nur für das Kind, nicht jedoch für seine Eltern Wohngeld gezahlt wird, weil diese Arbeitslosengeld II nach dem SGB II oder Sozialhilfe nach dem SGB XII beziehen. Im Einzelnen kommen hierbei folgende Leistungen in Betracht: l Eintägige Ausflüge von Schule oder Kindertagesstätte (tatsächliche Kosten), l mehrtägige Klassenfahrten von Schule oder Kindertagesstätte (tatsächliche Kosten), l Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf (100 jährlich), l Beförderung von Schülerinnen und Schülern zur Schule (Zuschuss), l angemessene Lernförderung (tatsächliche Kosten), l gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in der Schule, Kindertagesstätte oder Hort (Zuschuss) sowie l Leistungen für die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (10 monatlich). Nach 7 Abs. 3 BKGG wurde die Ausführung dieser Leistungen den Bundesländern übertragen und sie bestimmen für ihren Bereich, welche Behörden für die Durchführung der Bildungs- und Teilhabeleistungen zuständig sind ( 13 Abs. 4 BKGG). Anträge sind daher bei der zuständigen kommunalen Behörde zu stellen, die auch weitere Informationen zu den einzelnen Leistungen erteilen. Zu den Bildungs- und Teilhabeleistungen, vgl. im Übrigen Seite 166 ff..

307 SANKTIONEN 291 Sanktionen Zielsetzung der Sanktionsvorschriften Nach dem Grundsatz Fördern und Fordern soll der erwerbsfähige Leistungsberechtigte verpflichtet werden, konkrete Schritte zu unternehmen, seine Hilfebedürftigkeit zu beheben. Die 31 ff., 32 SGB II stellen in ihren Rechtsfolgen auf den in 2 SGB II geregelten Grundsatz des Forderns ab, wonach der erwerbsfähige Leis tungs - berechtigte alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit und der Hilfebedürftigkeit der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen durch Einsatz seiner Arbeitskraft auszuschöpfen hat. Demnach wird Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld gemindert oder kann sogar ganz entfallen, wenn sich der Leistungsberechtigte pflichtwidrig verhält und dafür keinen wichtigen Grund hat. Die Sanktionsregelungen sind seit 01. April 2011 neu strukturiert worden, damit eine Entzerrung und bessere Übersichtlichkeit erreicht wird. Dabei wurden die bisherigen Sanktionstatbestände im Wesentlichen beibehalten und die Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen nahezu unverändert übernommen. Es ergibt sich folgende neue Gliederung: l Regelung der Tatbestände von Pflichtverletzungen ( 31 SGB II), l Regelung der Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen ( 31a SGB II), l Regelung zu Beginn und Dauer der Minderung ( 31b SGB II), l Regelung zu Meldeversäumnissen ( 32 SGB II). Grundsatz des Forderns Der in 2 SGB II verankerte Grundsatz des Forderns verpflichtet den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, l sich vorrangig und eigeninitiativ um die Beendigung seiner Erwerbslosigkeit zu bemühen, l selbst seine Bedürftigkeit so weit wie möglich zu beseitigen und aktiv an allen Maßnahmen mitzuwirken, die seine Eingliederung unterstützen sollen, l insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung abschließen und l sich eigenständig um seine berufliche Eingliederung zu bemühen.

308 292 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Der Grundsatz soll die Eigenverantwortung des Erwerbsfähigen unterstützen. Der Erwerbsfähige muss alle Möglichkeiten nutzen und vorrangig seine Arbeitskraft einsetzen, um seinen und den Lebensunterhalt der Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft zu bestreiten. Der Erwerbsfähige soll nicht abwarten dürfen, bis der Träger der SGB II-Leistungen ihm eine Arbeitsstelle vermittelt. Aber auch andere Personen in der Bedarfsgemeinschaft (Nichterwerbsfähige) haben Pflichten zu erfüllen, wie z.b. das Erscheinen zu einem Meldetermin. Die Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen sind für Erwerbsfähige Minderung oder Wegfall des Arbeitslosengeldes II Nichterwerbsfähige Minderung oder Wegfall des Sozialgeldes Die von Minderung oder Wegfall betroffenen Leistungen zur Sicherung des Lebens - unterhalts sind Regelbedarfe, Mehrbedarfe, Leistungen nach 24 SGB II und Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU). Hinweis: Dem Leistungsberechtigten stehen allerdings sämtliche Leistungen zur Eingliederung in Arbeit weiterhin zu. Pflichtverletzungen des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten Pflichten einer Eingliederungsvereinbarung werden nicht erfüllt, Ablehnung von Arbeit, Ausbildung und Weiteres Pflichtwidriges Verhalten liegt nach 31 Abs.1 SGB II vor, wenn sich der erwerbsfähige Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Rechtsfolgenbelehrung oder deren Kenntnis weigert, l Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung oder dem sie ersetzenden Verwaltungsakt zu erfüllen, bzw. deren Erfüllung nachzuweisen, l eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit nach 16d SGB II oder ein nach 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch sein Verhalten verhindert, oder l der erwerbsfähige Leistungsberechtigte eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antritt, abbricht oder Anlass für deren Abbruch gibt.

309 PFLICHTVERLETZUNGEN 293 Weigerung, Verpflichtungen aus der Eingliederungs - vereinbarung zu erfüllen Mit der Eingliederungsvereinbarung wird das Fordern konkretisiert, also die Mitwirkung und die eigenen Bemühungen des Leistungsberechtigten zur Eingliederung in Arbeit sowie das Fördern des Erwerbsfähigen. Zu den wichtigsten Verpflichtungen zählen z.b. Eigenbemühungen, Teilnahme an Ein gliederungsmaßnahmen, Erstkontakt zu Beratungsstellen (z.b. Sucht- oder Schuldnerberatung) sowie Organisation der Kinderbetreuung. l Eigenbemühungen: Die Eingliederungsvereinbarung (EV) soll festlegen, wie und in welcher Häufigkeit sich der Leistungsberechtigte um Arbeit bemühen muss. Dazu gehört die Anzahl und Art der Bewerbungen, ggf. die Nutzung von Selbstinformationseinrichtungen, die Vermittlung durch Dritte, Bewerbungen auf Stellenangebote in der Zeitung (ggf. auch Internet) usw. Hierbei muss die Intensität der verlangten Eigen bemühungen in einem vernünftigen Verhältnis zu den Einstellungschancen und den Verhältnissen des Leistungsberechtigten stehen. Die Rechtsprechung hat eine zahlenmäßige Festlegung verneint (BVerwG vom C 20/93; OVG Lüneburg vom L 1967/00; SG Berlin vom S 37 AS 11713/05). Vielmehr sei der Umfang der Eigenbe - mühungen abhängig von den konkreten Verhältnissen des Einzelnen, d.h. von den individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten des Leistungsberechtigten, seiner Vor- und Ausbildung, seinen bisherigen beruflichen Erfahrungen, seinen persönlichen und familiären Verhältnissen, dem Grad seiner Flexibilität und der Lage auf dem regionalen und örtlichen Arbeitsmarkt. Hinweis: In der EV muss auch klar geregelt werden, wie ggf. eine Erstattung anfallender Bewerbungskosten erfolgen soll. Da im Regelbedarf Bewerbungskosten nicht enthalten sind, können Bewerbungen nur verlangt werden, wenn Kosten hierfür erstattet werden. Hinweis: Die Weigerung eines Leistungsberechtigten, eine EV abzuschließen, darf nicht sanktioniert werden. In diesem Fall erlässt das Jobcenter einen Verwaltungsakt, mit dem Rechte und Pflichten eines Leistungsberechtigten geregelt werden.

310 294 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Zumutbares Arbeitsangebot Grundsätzlich sind alle rechtmäßigen Arbeiten zumutbar. Gemeint sind nicht nur Tätigkeiten als Arbeitnehmer (abhängige Beschäftigung), sondern auch die selb - ständige Erwerbstätigkeit. Des Weiteren muss es sich nicht unbedingt um versicherungspflichtige Beschäftigung handeln; es gehören auch kurzzeitige oder geringfügige Beschäftigungen dazu wie z.b. Saison- oder Aushilfsbeschäftigungen. Das Arbeitsangebot kann l vom Jobcenter gemacht werden, von einem beauftragten Dritten oder aber durch den Arbeitgeber direkt. l Es genügt auch, dass der Leistungsberechtigte das Arbeitsangebot selbst gefunden hat. Eine Weigerung setzt grundsätzlich voraus, dass der Leistungsberechtigte die Arbeit ausdrücklich ablehnt. Sanktioniert wird auch derjenige, der das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses durch sein Verhalten verhindert. Nach der Rechtsprechung sind beispielhaft folgende Fälle als Weigerung gewertet worden: l Vergessen eines Arbeitsangebots, l das Nichtmelden bei einem Arbeitgeber, l kein ordnungsgemäßes Bewerben wie z.b. Weigerung zur Vorlage eines Bewerbungsschreibens, eines Lebenslaufs oder Anfertigung einer Arbeitsprobe, l Forderung untypischer Arbeitsbedingungen, l der Leistungsberechtigte stellt sich als unzuverlässig dar oder l weist den Arbeitgeber darauf hin, dass er sich nur wegen des Zwangs durch das Jobcenter bewirbt bzw. das Arbeitsangebot nicht ablehnt. Zur Zumutbarkeit einer Arbeit, vgl. Seite 296 ff. Hinweis: Lehnt ein Leistungsberechtigter generell jedwede Arbeit ab, ist er nicht (mehr) hilfebedürftig und sein Anspruch auf Leistungen ist abzulehnen bzw. entfällt. Nach 31 SGB II kann nur die konkrete pflichtwidrige Handlung sanktioniert werden (SG Osnabrück vom S 22 AS 888/06). Weigerung, eine Ausbildung aufzunehmen Hierbei handelt es sich in jedem Fall um Berufsausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz, aber auch um jede sonstige Ausbildung, die zu einem förmlichen Abschluss führt. Hinsichtlich der Zumutbarkeit ist bei Ausbildungen das Grundrecht der Berufsfreiheit, insbesondere die Freiheit der Berufswahl zu berücksichtigen. Daneben sind

311 PFLICHTVERLETZUNGEN 295 Eignung, Neigung und Berufswunsch zu berücksichtigen. Des Weiteren müssen die Kosten für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geklärt sein. Sanktioniert wird auch, wer die Anbahnung einer Ausbildung durch sein Verhalten verhindert. Gefördertes Arbeitsverhältnis Gemeint ist die nach 16e geförderte Arbeit. Hiernach können Arbeitgeber auf Antrag für die Beschäftigung von zugewiesenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gefördert werden, wenn zwischen dem Arbeitgeber und dem Leistungsberechtigten ein Arbeitsverhältnis begründet wird. Sanktioniert wird auch, wer die Anbahnung eines solchen Arbeitsverhältnisses durch sein Verhalten verhindert. Arbeitsgelegenheiten im öffentlichem Interesse Gemeint ist die gemeinnützige Arbeit, die Ein-Euro-Jobs (vgl. im Übrigen Seite 80 ff.). Sanktioniert wird auch, wer das Zustandekommen einer solchen Arbeit durch sein Verhalten verhindert. Maßnahmewidriges Verhalten oder Nichtantritt Dies liegt vor, wenn der erwerbsfähige Leistungsberechtigte schuldhaft den Ablauf der Maßnahme beeinträchtigt, den Maßnahmeerfolg gefährdet oder sein Verbleib in der Maßnahme dem Träger nicht zugemutet werden kann, z.b. weil er wiederholt unentschuldigt fehlt oder die Unterrichts- bzw. Betriebsordnung missachtet. Unter Maßnahmen sind z.b. Trainingsmaßnahmen, Maßnahmen der Eignungsfeststellung, der beruflichen Weiterbildung, zur Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben oder der Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung älterer Arbeitnehmer zu verstehen. Pflichtwidrig verhält sich auch derjenige, der eine zumutbare Eingliederungsmaßnahme ohne wichtigen Grund nicht antritt. Weiteres pflichtwidriges Verhalten Weiteres pflichtwidriges Verhalten liegt nach 31 Abs. 2 SGB II vor, wenn l ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, sein Einkommen bzw. Vermögen in der Absicht abbaut, den Anspruch auf Alg II zu begründen oder zu erhöhen,

312 296 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II der erwerbsfähige Leistungsberechtigte l ein festgestelltes und mit ihm erörtertes unwirtschaftliches Verhalten trotz Rechtsfolgenbelehrung oder Kenntnis der Rechtsfolgen fortsetzt, l kein Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit erhält, weil sein Anspruch wegen Sperrzeit (ausgenommen Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung) ruht oder erloschen ist oder l die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit erfüllt, die zum Ru hen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld führen würde. Erläuterungen: Beispiel Das Verhalten, das zur Verminderung von Einkommen oder Vermögen führt, muss nach Vollendung des 18. Lebensjahres liegen, vorsätzlich herbeigeführt sein und in voller Verantwortlichkeit des Erwerbsfähigen liegen (z.b. Vermögen wird verschleudert, Verzicht auf Ansprüche oder Schenkung). Neben der Sanktion macht sich der Leistungsberechtigte auch ersatzpflichtig nach 34 SGB II (vgl. Seite 357 f.). Indiz eines fortgesetzten unwirtschaftlichen Verhaltens ist, wenn der Erwerbsfähige mehrfach vorspricht, weil er kein Geld zum Leben hat und als Grund z.b. ungerechtfertigt hohe Handykosten, Heiz- und Stromkosten angibt. In diesen Fällen ist eine vorherige Rechtsfolgenbelehrung oder die Kenntnis der Rechtsfolgen erforderlich. Beispiel für den Eintritt einer Sperrzeit: Herr Mai, alleinstehend, beantragt am 9. Mai Alg II. Davor hat er sechs Monate bis zum 30. April gearbeitet. Seine Beschäftigung hat er ohne wichtigen Grund selbst gekündigt. Einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III hat er nicht. Falls er einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hätte, würde eine Sperrzeit von 12 Wochen eintreten, weil er das Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund gelöst hat und dadurch die Arbeitslosigkeit grob fahrlässig herbeiführte. Deshalb wird ein möglicher Anspruch auf Alg II um 30% des Regelbedarfs abgesenkt. Zum Sanktionszeitraum vgl. Seite 316 f. Zumutbare Arbeit Nach der Zielsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist grund sätzlich jede Arbeit zumutbar, die dazu führt, dass der Leistungsberechtigte wenigstens teilweise selbst seinen Lebensunterhalt sichern kann.

313 ZUMUTBARE ARBEIT 297 So ist bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die Leistungen beziehen, ein Wechsel der Arbeitsstelle zumutbar, wenn damit die Hilfebedürftigkeit nach SGB II längerfristig verringert oder beendet wird. Auch die Aufgabe einer geringfügigen Beschäftigung wegen der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ist in der Regel zumutbar. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom AZR 436/08 liegt Sittenwidrigkeit dann vor, wenn Löhne in einem auffälligen Missverhältnis gegenüber dem allgemeinen Lohnniveau für vergleichbare Arbeiten stehen. Dies ist dann gegeben, wenn die Entlohnung nicht einmal 2/3 eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohns beträgt. Existieren in Bereichen keine einschlägigen Tarifverträge, werden ggf. verwandte Tarifverträge als Vergleichsmaßstab herangezogen. In der notwendigen Gesamtwürdigung sind alle Umstände des Einzelfalles zu bewerten, wie z.b. überlange und unregelmäßige Arbeitszeiten. Hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt, sind Abweichungen nach unten nicht zulässig. Zur Beurteilung der Zumutbarkeit einer Arbeit regelt 10 SGB II einschränkend, dass l die Arbeit dem Leistungsvermögen entsprechen muss, l die Rückkehr zu einer bisher überwiegend ausgeübten Tätigkeit, die besondere körperliche Anforderungen stellte, darf nicht wesentlich erschwert werden, l die Erziehung eines Kindes (eigenes oder des Partners) darf nicht gefährdet sein, l die Arbeit muss mit der notwendigen Pflege eines Angehörigen vereinbar sein und l ein sonstiger wichtiger Grund darf der Ausübung einer Arbeit nicht entgegenstehen. n Was ist unter Leistungsvermögen zu verstehen? Um dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ein möglichst großes Angebot beruflicher Möglichkeiten machen zu können, ist jede Arbeit zumutbar, für die er mit seinen Fähigkeiten und Leistungsvoraussetzungen die Mindestanforderungen erfüllt. Damit ist auch eine Tätigkeit zumutbar, die unterhalb der erwor benen Qualifikationen und Erfahrungen liegt. Unzumutbar ist eine Tätigkeit dann, wenn die beruflichen Qualifikationen (fachliche Eignung) für die Ausübung der Beschäftigung nicht ausreichen.

314 298 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Sofern ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter behauptet, bestimmte Arbeiten aufgrund körperlicher, geistiger oder seelischer Beeinträchtigungen nicht aus üben zu können, wird dies in der Regel von einem Amtsarzt oder/und einem Psychologischen Dienst bestätigt werden müssen. n Was sind besondere körperliche Anforderungen? Unter besonderen körperlichen Anforderungen einer Arbeit sind Fertigkeiten und Fähigkeiten zu verstehen, die man für die Ausübung eines bestimmten Berufes braucht. So ist zum Beispiel die Fingerfertigkeit eine besondere körperliche Anforderung des Berufes Konzertpianist. Daher ist in diesem Fall eine Arbeit unzumutbar, durch die diese körperlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten verloren gehen. n Kindererziehung Die Aufnahme einer Arbeit ist wegen Erziehung des Kindes nicht zumutbar, wenn l das Kind das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder l das Kind drei Jahre und älter ist, aber nicht in einer Tageseinrichtung oder in der Tagespflege (Kinder- und Jugendhilfe) oder auf andere Weise, z.b. durch Verwandte, betreut werden kann. In einer Familie mit einem Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist nur ein Partner berechtigt, wegen Kinderbetreuung die Aufnahme einer Erwerbs - tätigkeit zu verweigern. Hierbei sind unter dem Begriff Kind leibliche Kinder, Adoptiv-, Pflege- und ggf. Enkelkinder zu verstehen. Je nach Alter besteht für Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ein unterschiedlicher Betreuungsbedarf. n Pflege eines Angehörigen Zu den Angehörigen gehören l der Ehegatte, der gleichgeschlechtliche Partner oder der Verlobte, l Geschwister, Verwandte und Verschwägerte, l Geschwister des Ehegatten und Kinder von Geschwistern sowie l Pflegeeltern und Pflegekinder. Aber auch eine sittliche Verpflichtung wie z.b. bei Stiefkindern oder Partnern in eheähnlicher Gemeinschaft kann wegen bestehender innerer Bindungen anerkannt werden. Der notwendige Pflegeaufwand wird in seinem zeitlichen Umfang in Anlehnung an die Einstufungen der zu pflegenden Person nach Pflegebedürftigkeitsgraden beurteilt.

315 ZUMUTBARE ARBEIT 299 Bei Pflegestufe Null (geringer Pflegeaufwand) werden die Leistungen nicht von der Pflegeversicherung abgedeckt, so dass grundsätzlich eine Arbeitsaufnahme zumutbar ist. In Pflegestufe I wird von einem durchschnittlichen Zeitaufwand von 90 Minuten (Grundpflege mehr als 45 Minuten) am Tag ausgegangen. Unter Berücksichtigung der tageszeitlichen Verteilung ist diese Pflege mit einer Vollzeittätigkeit in der Regel vereinbar. In Pflegestufe II beträgt der durchschnittliche Zeitaufwand mindestens drei Stunden (Grundpflege mindestens zwei Stunden) täglich. In diesem Fall ist regelmäßig eine Erwerbsfähigkeit von bis zu sechs Stunden pro Tag (Teilzeit) zumutbar. In Pflegestufe III umfasst der Zeitaufwand durchschnittlich mindestens fünf Stunden (Grundpflege vier Stunden) täglich. Hier ist die Pflegetätigkeit in der Regel nicht mit einer Erwerbstätigkeit vereinbar. Eine Arbeit ist daher nicht zumutbar. In allen Pflegestufen können sich aus der Pflege Einschränkungen zur Dauer, Lage und Verteilung der Arbeitszeit ergeben, die im Einzelfall berücksichtigt werden. n Sonstige wichtige Gründe Die Anerkennung eines objektiv wichtigen Grundes ist auf begründete Einzelfälle begrenzt, wie z.b. l den Besuch einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule (z.b. Hauptschule, Realschule, Gymnasium ab Klasse 10) und einer berufsvorbereitenden Bildungs - maß nahme, die Erstausbildung, l die Beendigung einer Ausbildung, einer Aufstiegsfortbildung oder einer Umschulung, wenn durch die sofortige Arbeitsaufnahme der angestrebte Abschluss nicht erreicht wird und dem Leistungsberechtigten droht, ohne den Abschluss dauerhaft von Leistungen nach dem SGB II abhängig zu sein, l wenn der Arbeitnehmer berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, l bei bestehender Schul- oder Berufsschulpflicht, l wenn die Aufwendungen für die angebotene Arbeit höher sind als die Einnahmen aus der Arbeit, l wenn der mit der Arbeitsaufnahme verbundene Umzug ggf. die damit verbundene doppelte Haushaltsführung die eheliche bzw. eheähnliche Lebensgemeinschaft oder eingetragene Partnerschaft gefährdet, l wenn bei Alleinerziehenden und Familien mit Kindern bzw. pflegebedürftigen Personen durch den Umzug die Kinderbetreuung und/oder die Pflege von Angehörigen am neuen Arbeitsort nicht gewährleistet ist.

316 300 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Welche Gründe sind für die Zumutbarkeit nicht entscheidend? Eine Arbeit ist auch dann zumutbar, wenn sie l nicht der Ausbildung oder dem ausgeübten Beruf entspricht, l im Hinblick auf die Ausbildung geringwertig erscheint, l die Arbeitsstätte weiter vom Wohnort entfernt ist als in der Vergangenheit, l die Arbeitsbedingungen im Vergleich zur bisherigen Beschäftigung ungünstiger sind oder l mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist (Ausnahme: mit der bisherigen Tätigkeit kann die Hilfebedürftigkeit beendet werden). Die Regelung des 10 SGB II kennt keinen Berufsschutz oder Anspruch auf eine Tätigkeit, die der vorhandenen Qualifikation entspricht und keinen Schutz vor beruflichem Abstieg. Das SGB II kennt auch keine gestaffelte Anpassung des zumutbaren Arbeitsentgelts. Auch eine weitere Entfernung des neuen Beschäftigungsortes vom Wohnort als ein früherer Beschäftigungsort ist zumutbar. Dies gilt z.b. l bei einer Arbeitsaufnahme, die eine doppelte Haushaltsführung oder einen Umzug erforderlich macht sowie l bei einer Änderungskündigung, die auf die Beschäftigung an einem anderen Arbeitsort abstellt. Um den Arbeitsplatz zu erreichen, sind grundsätzlich alle Verkehrsmittel zumutbar, die dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zur Verfügung stehen. Bezüglich konkret zumutbarer Pendelzeiten gilt folgende Regelung: Zumutbar ist die Entfernung, die in der Region bei vergleichbaren Arbeitnehmern üblicherweise zwischen Wohnort und Arbeitstelle anfällt. Pendelzeiten sind daher üblich, wenn sie nicht nur vereinzelt, sondern in größerem Umfang vorkommen. Hierbei wird pauschal auf folgende Zeiten abgestellt: l 2,5 Stunden Pendelzeit bei einer täglichen Arbeitszeit von bis zu sechs Stunden und l 3 Stunden Pendelzeit bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden. Sind aber in ländlichen, strukturschwachen Gebieten oder in Ballungsräumen längere Pendelzeiten üblich, werden diese zugrunde gelegt.

317 WICHTIGER GRUND 301 Rechtsfolgenbelehrung oder Kenntnis der Rechtsfolgen Sanktionen können nur dann eintreten, wenn sich der erwerbsfähige Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen pflichtwidrig verhält. Zu den Anforderungen an eine Rechtsfolgenbelehrung gehört, dass sie rechtzeitig, vollständig, konkret und individuell sowie schriftlich ergeht. Der Warnfunktion der Rechtsfolgenbelehrung kommt im Bereich des SGB II über - ragende Bedeutung zu. Der soziale Schutzzweck, aus dem die Rechtsprechung die Anforderungen an die Rechtsfolgenbelehrung herleitet, spielt bei existenzsichernden Sozialleistungen, wie denen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, eine noch größere Rolle als z. B. bei den klassischen Leistungen des Arbeitsförderungsrechts. Hinweis: Außerdem kann eine Pflichtverletzung auch dann vorliegen, wenn der Leistungsberechtigte die Rechtsfolgen seines Handelns kannte. Eine Rechtsfolgenbelehrung ist seit dem nicht mehr erforderlich, wenn der Leistungsberechtigte die Rechtsfolgen kannte. Der Nachweis über eine schriftliche Rechtsfolgenbelehrung muss in diesem Fall nicht geführt werden (BT-Drs. 17/3404,111). Maßstab für das Kennen muss der vom Gesetzgeber gewollte Gleich rang von schriftlicher Rechtsfolgenbelehrung und Kenntnis der Rechtsfolgen sein. Danach ist eine positive Kenntnis erforderlich; nicht ausreichend ist ein Kennenmüssen, also die zurechenbare, (grob) fahrlässige Unkenntnis der Rechtsfolgen, oder ein Kennenkönnen. Erforderlich ist eine positive, aktuelle Kenntnis des jeweiligen Leistungsberechtigten von den konkreten Rechtsfolgen, die ein bestimmter Pflichtenverstoß in einer konkreten Situation haben wird. Er muss zumindest im Rahmen einer Parallel - wertung in der Laiensphäre erfasst und verstanden haben, dass und welche Rechtsfolgen sich bei einem bestimmten Verhalten ergeben werden. Erforderlich ist daneben auch die Fähigkeit, dieses Wissen in einer bestimmten Handlungs- oder Konfliktsituation abrufen und intellektuell verarbeiten zu können. Die Kenntnis kann sowohl durch frühere Hinweise oder Rechtsfolgenbelehrungen als auch durch mündliche Belehrungen vermittelt worden sein. Im Einzelfall kann es ausreichend sein, dass der Leistungsberechtigte seine Rechtskenntnisse in der Vergangenheit bereits bewiesen hat, z.b. in Schriftsätzen in einem Widerspruchsverfahren. Allgemeine Belehrungen in Formblättern und Vordrucken reichen nicht aus. Wichtiger Grund Hatte der Erwerbsfähige für sein Verhalten einen wichtigen Grund, so hat er nicht pflichtwidrig gehandelt und es treten keine Rechtsfolgen (Sanktionen) ein.

318 302 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Hierbei gilt, l dass der individuelle Grund des Erwerbsfähigen gegen die Interessen der Allgemeinheit abzuwägen ist, l die Interessen der Allgemeinheit (Steuerzahler) ein besonderes Gewicht haben, l ein strenger Maßstab im Hinblick auf hohe Anforderungen an die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit sowie l an das Erfordernis des zumutbaren Versuchs zur Beseitigung eines an sich vorliegenden wichtigen Grundes (nicht wenn offensichtlich aussichtslos) anzulegen ist. Der strenge Maßstab wird damit begründet, dass die Leistungen aus Steuermitteln finanziert werden, angebotene Erwerbstätigkeiten einer weitergehenden Zumutbarkeit unterliegen und 2 SGB II den gesetzlichen Grundsatz formuliert, dass Erwerbsfähige alle Möglichkeiten nutzen müssen, die geeignet sind, ihre Hilfebedürftigkeit zu beenden oder zu verringern. Wichtige Gründe können z.b. folgende sein: l gesundheitliche Einschränkungen, l die Arbeit ist wegen des körperlichen oder geistigen Leistungsvermögens nicht zumutbar, l Arbeitsbedingungen verstoßen gegen gesetzliche oder tarifliche Regelungen, l psychischer Druck, Mobbing oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, l Aufhebungsvertrag wird mit wichtigem Grund geschlossen, wenn der Arbeit - geber zum selben Zeitpunkt betriebsbedingt hätte kündigen dürfen, l Aufgabe der Beschäftigung, um dem (Ehe-)Partner an einen neuen Arbeitsort zu folgen, l unter bestimmten Umständen die Aufgabe einer Beschäftigung, um eine ehe - ähn liche Gemeinschaft herzustellen oder fortzusetzen, oder l notwendige Betreuung eines Kindes oder Pflege eines Angehörigen. Die Beweislast für das Vorliegen eines wichtigen Grundes liegt beim Jobcenter für Umstände, die in seiner Sphäre oder der des Arbeitgebers liegen. Erwerbsfähigen für Umstände, die in seiner Sphäre liegen. Die Nachweispflicht des Erwerbsfähigen betrifft alle Gründe, die in seiner Sphäre (z.b. Glaubens- und Gewissensgründe) liegen, die er also leichter nachweisen kann als das Jobcenter. Nachweispflichtig ist er auch, wenn er später Gründe nachschiebt.

319 ZUMUTBARE ARBEIT 303 Minderung des Arbeits losengeldes II Bei pflichtwidrigem Verhalten nach 31 Abs.1 SGB II l z.b. Pflichten einer Eingliederungsvereinbarung werden nicht erfüllt, Verweigerung einer Arbeitsaufnahme und -fortführung oder Abbruch einer Eingliederungsmaßnahme. : Bei pflichtwidrigem Verhalten nach 31 Abs.2 SGB II l Absichtliche Verminderung des Einkommens oder Vermögens durch volljährige Erwerbsfähige, l unwirtschaftliches Verhalten wird trotz Rechtsfolgenbelehrung fortgesetzt, l Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht wegen Sperrzeit oder ist erloschen oder l im Falle eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld würde dieser wegen Sperrzeit ruhen oder erlöschen. In diesen Fällen wird Arbeitslosengeld II l in einer ersten Stufe um 30 % des für den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten maßgebenden (ungeminderten) Regelbedarfs gesenkt. Für wiederholte Pflicht - verletzungen greifen verschärfte Sanktionen, vgl. Seiten 306 ff. l Erhält der Arbeitslose von der Agentur für Arbeit eine Sperrzeit, weil er seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist, wird der Regelbedarf nur um 10 % gemindert und nicht, wie bei Sperrzeiten üblich, um 30 %. Auch weitere Leistungen wie z. B. Mehrbedarfe oder Kosten der Unterkunft und Heizung dürfen in der ersten Stufe bereits gemindert werden. Hinweis: Sanktionen betreffen in allen Fällen nicht den Anspruch des Leistungsberechtigten auf Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sowie auf Beratungs- und Betreuungsleistungen. Beispiel Herr Hase und Ehefrau Tina, beide leben in einer Bedarfsgemeinschaft, beziehen Alg II. Der Regelbedarf beträgt jeweils 337 im Monat. An Kosten für Unterkunft und Heizung werden 456 im Monat gewährt. Einkommen ist nicht zu berück sichtigen. Herr

320 304 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Hase lehnt eine zumutbare Arbeit ohne wichtigen Grund ab, weshalb die Leistung nach 31a SGB II zu mindern ist. Das Ehepaar erhält während des Sanktionszeitraumes (drei Monate) nur noch eine wie folgt geringere Leistung: Arbeitslosengeld II (jeweils für den Monat): ungeminderter Regelbedarf insgesamt: (2 x 337 ) 674,00 + Kosten der Unterkunft/Heizung 456,00 Gesamt: 1.130,00 Minderung des Regelbedarfs von Herrn Hase um 30 % von 337 = 101,10, somit verbleiben 235,90 Dem Ehepaar steht noch folgende Leistung zu: (235, ) 1.028,90 Treffen unterschiedliche Pflichtverletzungen (z.b. Arbeitsablehnung und Nicht - erscheinen zu einem Meldetermin) zusammen, so ergibt sich die Minderung aus der Summe der jeweiligen Minderungsbeträge (nicht Prozentsätze). Vgl. dazu Seite 315 f.. Minderung bei Einkommensanrechnung Pflichtwidriges Verhalten des Erwerbsfähigen führt dazu, dass in einer ersten Stufe der individuelle (ungeminderte) Regelbedarf um 30 % abgesenkt wird. Dabei dürfen auch weitere Leistungen wie z.b. Mehrbedarfe oder Kosten der Unterkunft und Heizung bereits in der ersten Stufe gemindert werden. Beispiel Herr Meier, alleinerziehender Vater eines 16-jährigen Sohnes, wohnt in Saarbrücken und erhält für sich im Monat Leistungen zum Lebensunterhalt wie folgt: l Regelbedarf in Höhe von 374,00 l Mehrbedarf für Alleinerziehende 44,88 l Anteilige Kosten der Unterkunft und Heizung 250,00 Das anzurechnende Einkommen mindert den Regelbedarf um 299 auf 75 monatlich. Als ihm eine zumutbare Arbeit angeboten wird, lehnt er diese trotz Belehrung über mögliche Rechtsfolgen ab. Wichtige Gründe für seine Ablehnung kann er keine geltend machen. Die Minderung des Arbeitslosen geldes II wird mit dem nachfolgenden Schaubild verdeutlicht.

321 MINDERUNG DES ARBEITSLOSENGELDES II 305 Beispiel Regelbedarf (RB) 374,00 Mehrbedarf 44,88 Kosten der Unterkunft und Heizung Anrechnung 299,00 Rest-RB 75,00 Mehrbedarf 7,68 Kosten der Unterkunft und Heizung Arbeitsablehnung (1. Pflichtverletzung) Kürzung: 30% von 374 = 112,20 Der Rest-RB von 75 entfällt. Der Mehrbedarf mindert sich auf 7,68 (44,88 - Rest sanktion 37,20 ). Kosten der Unterkunft und Heizung werden voll ausgezahlt. 250,00 250,00 Besonderheiten bei Erwerbsfähigen unter 25 Jahren Verletzt ein Erwerbsfähiger unter 25 Jahren entscheidend ist das Alter am Tag der Pflichtverletzung, die die Sanktion begründet erstmalig l trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis seine Pflichten (z.b. Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung, Verweigerung der Ar beits aufnahme und -fortführung, Ablehnung von Eingliederungsmaßnahmen, bei unwirt schaftlichem Verhalten oder bei Sperrzeiten) wird Alg II ohne Abstufung auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung begrenzt. In diesem Fall werden die Unterkunftskosten an den Vermieter oder andere Em pfangs berechtigte gezahlt. Diese verschärfte Sanktionsregelung für Erwerbsfähige von 15 bis unter 25 Jahren steht in engem Zusammenhang zu 3 Abs. 2 SGB II, wonach diese Personengruppe unverzüglich nach Antragstellung auf Leistungen in eine Arbeit oder Ausbildung zu vermitteln sind. Die sonstigen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, also auch die Beratungs- und Betreuungsleistungen, sind durch die Sanktionen nicht betroffen. Hinweis: Zu Sanktionen im Wiederholungsfall, vgl. Seite 306 ff. In den Fällen, in denen bei jugendlichen Leistungsberechtigten nur noch die Kosten für Heizung und Unterkunft übernommen werden, können ergänzende Sach- oder

322 306 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II geldwerte Leistungen gewährt werden. So können z.b. Lebensmittelgutscheine maximal in Höhe von 46 % des Regelbedarfs (Anteil für Ernährung, Gesundheitspflege sowie Hygiene und Körperpflege) ausgestellt werden. Ebenso kann das Jobcenter die Minderung und den Wegfall des Regelbedarfs unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auf sechs Wochen verkürzen. Beispiel Der 22-jährige Thomas Gulda ist alleinstehend und bezieht Arbeitslosengeld II. Er lehnt eine zumutbare Arbeit ohne wichtigen Grund ab. Darüber erhält er im Februar den Bescheid über den Wegfall seiner Leistungen, mit Ausnahme der Kosten für Unterkunft und Heizung. Das Jobcenter kann in diesem Fall ergänzende Sach- oder geldwerte Leistungen (z. B. Lebensmittelgutschein) erbringen. Grundlage der Berechnung ist der ungekürzte Regelbedarf von 374 ; darin enthalten ist der pauschalierte Bedarf für Ernährung, Gesundheitspflege sowie Hygiene und Körperpflege von ca. 46 %. Demnach ergibt sich ein Betrag von 172 (46 % von 374 ) als Wert für einen möglichen Gutschein. Das Jobcenter kann während des Sanktionszeitraumes zusätzlich die Abschläge für Stromzahlungen in nachgewiesener Höhe als Zuschuss direkt an den Energieversorger zahlen. Stromschulden werden so vermieden. Wiederholte Pflichtverletzungen Was gilt bei Pflichtverletzungen nach 31 Abs. 1 und 2 SGB II? Jede erneute (wiederholte) Pflichtverletzung Fehlverhalten der gleichen Art (z.b. Arbeitsablehnung und Abbruch einer Eingliederungsmaßnahme) führt zu einer weiteren und verschärften Minderung oder gar Wegfall von Alg II. l Beim 1. Mal wird Alg II um 30 % des Regelbedarfs RB (z.b. bei Alleinstehenden 112,20 ) gekürzt. Für wiederholte Pflichtverletzungen gelten in der Folge deutlich verschärfte Sanktionen. l Bei der 1. wiederholten Pflichtverletzung (z.b. 2. Arbeitsablehnung) wird Alg II um 60 % der RB (z.b. bei Alleinstehenden 224,40 ) gemindert. Trifft die 1. wiederholte (also 2. Pflichtverletzung), mit einer 1. Pflichtverletzung zeitlich zusammen (z. B. in einem Überlappungsmonat ), wird nur noch der höhere Prozentsatz (60 %) herangezogen, eine Addition der Prozentsätze (z. B. 30 % + 60 %) ist nicht zulässig.

323 WIEDERHOLTE PFLICHTVERLETZUNGEN 307 l Bei der 2. wiederholten Pflichtverletzung und jeder weiteren wird Alg II gestrichen (Minderung um 100 %), einschließlich zustehender Mehrbedarfe und Kosten der Miete, Neben- und Heizkosten. Hinweis: Sanktionen betreffen in allen Fällen nicht den Anspruch des Leistungsberechtigten auf Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sowie auf Beratungs- und Betreuungsleistungen. Insbesondere bei wiederholten Pflichtverletzungen betreffen weitere Minderungen neben dem Regelbedarf häufig auch die folgenden Leistungen: l Mehrbedarfe (z.b. für Alleinerziehende) und l Kosten für Unterkunft und Heizung. l Nicht gemindert werden Leistungen nach 24 SGB II (z. B. unabweisbare Bedarfe, Erst ausstattungen für Wohnung oder Bekleidung), nach 27 SGB II (Leistungen für Auszubildende) sowie die Bildungs- und Teilhabeleistungen nach 28 SGB II. Das nachfolgende Schaubild verdeutlicht die Auswirkungen der Sanktionen: 1. Pflicht - verletzung 2. Pflicht - verletzung 1) 3. Pflicht - verletzung 2) Regelbedarf Minderung um 30 % des RB Minderung um 60 % des RB Wegfall des Alg II zu 100 % und ggf. 20 Rest- Regelbedarf Rest- Regelbedarf Wegfall der Kranken- und Pflegeversicherung 3) Mehrbedarf Miete und Heizung Mehrbedarf Miete und Heizung Mehrbedarf Miete und Heizung Mehrbedarf Miete und Heizung 1) Bei Sanktionszeiträumen, die sich zeitlich überschneiden, wird der höhere Prozentsatz zugrunde gelegt. 2) Diese Rechtsfolge gilt für jede weitere wiederholte Pflichtverletzung. 3) Die Versicherungspflicht bleibt bei Sach- oder geldwerten Leistungen erhalten. Werden auch diese nicht gewährt, kann ein Zuschuss zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen nach 26 Abs. 1 und 2 SGB II beantragt werden.

324 308 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Direktüberweisung an Vermieter Bei einer Minderung des Alg II um mindestens 60 % des Regelbedarfs sollen die Unterkunftskosten während des Minderungszeitraumes direkt an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte (z. B. Abschläge für die Nebenkosten an Energieversor - ger) gezahlt werden ( 31a Abs. 3 S. 3 SGB II). Sofern weitere leistungsberechtigte Personen in der Bedarfsgemeinschaft leben, bleiben deren Leistungen von dieser Regelung grundsätzlich unberührt. Um Probleme mit dem Vermieter zu verhindern, der die Miete in diesem Fall in mehreren Teilbeträgen erhält, hat das Jobcenter bei einer BG mit mehreren Mitgliedern die Möglichkeit, auf der Grundlage des 22 Abs. 7 S. 2 SGB II die Unterkunftskosten für die gesamte BG an den Vermieter bzw. anderen Empfangsberechtigten zu zahlen. Vorherige Rechtsfolgenbelehrung oder Kenntnis der Rechtsfolgen Eine verschärfte Sanktion wegen einer wiederholten Pflichtverletzung setzt voraus, dass der Leistungsberechtigte hierüber belehrt wurde. Beispiel 1 Beispiel 2 Herr Münte gibt am 15. August ohne große Not seine Arbeit auf. Der Sanktionsbescheid mit Belehrung datiert vom 23. August. Am 20. August weigert er sich, eine Eingliederungsmaßnahme anzutreten. Es liegt keine wiederholte Pflichtverletzung vor, da Herr Münte nicht über die Rechtsfolgen belehrt war. Herr Münte weigert sich am 20. August eine Eingliederungsmaßnahme anzutreten; die schriftliche Belehrung über die Rechtsfolgen ergeht am gleichen Tag. Der Sank tionsbescheid datiert vom 27. August. Herr Münte lehnt am 13. September ein zumutbares Arbeitsangebot trotz schriftlicher Rechtsfolgenbelehrung ab. Es liegt eine wiederholte Pflichtverletzung vor, da der Bescheid zur ersten Sanktion bereits erlassen ist und er über alle Rechtsfolgen belehrt wurde. Wann liegt eine Wiederholung vor? Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt vor, wenn l es sich um einen Verstoß nach 31 SGB II handelt, also z.b. mindestens zwei Pflichtverletzungen nach 31 Abs. 1 und/oder Abs. 2 SGB II (z.b. Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung werden nicht erfüllt und Ablehnung einer zumutbaren Arbeit) l der Beginn des vorangegangenen Sanktionszeitraums nicht länger als ein Jahr (Zählwirkung) zurückliegt und über die davor liegende Sanktion bereits ein Bescheid erlassen wurde.

325 WIEDERHOLTE PFLICHTVERLETZUNGEN 309 Hinweis: Bei Verletzung der Meldepflicht ( 32 SGB II) ist eine Verschärfung der Sanktion nicht vorgesehen. Hinweis: Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt also nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Sanktionszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt (vgl. nachfolgendes Beispiel) oder der Bescheid zur 1. Sanktion noch nicht ergangen ist. Beispiel Herr Meier, alleinstehend, lehnt im März 2012 eine zumutbare Arbeit ohne wichtigen Grund ab. Sein RB von 374 monatlich wird um 30 % = 112,20 auf 261,80 monatlich gekürzt. Darüber erhält er noch im März einen wirksamen Bescheid. Der Sanktionszeitraum verläuft vom 1. April bis 30. Juni. Das Ende der Jahresfrist berechnet sich wie folgt: l Beginn der vorangegangenen Sanktion: 1. April 2012 l Ende der Jahresfrist: 31. März 2013 Lehnt er in der Zeit bis 31. März 2013 eine weitere zumutbare Arbeit ab, handelt es sich um eine wiederholte Pflichtverletzung. Seine Leistungen werden dann um 224,40 monatlich (60 % von 374 ) gekürzt. Die 2. Pflichtverletzung löst eine weitere (neue) Jahresfrist aus, so dass bei der 3. Pflichtverletzung Alg II ganz gestrichen wird. Bei jeder Pflichtverletzung wird daher geprüft, ob sie von der Zählwirkung der vorangegangenen Sanktion innerhalb der Jahresfrist er fasst wird. Die nachfolgende Minderung der Leistungen richtet sich nach der Höhe der vorangegangenen Sanktion. Hinweis: Nach Urteil des BSG vom B4 AS 27/10 R dürfen sich Sanktionszeiträume bei mehreren gleichrangigen Pflichtverletzungen nicht überlappen. Wenn doch, entfällt die 1. Sanktion und es wirkt sich nur noch die 2. Sanktion mit dem höheren Prozentsatz aus. Es darf keinesfalls addiert werden. Das nachfolgende Schaubild verdeutlicht die Auswirkungen: Jan Feb März April Mai Juni Juli Aug Sep Okt Nov Dez Jan Feb März April Mai 1. PV Minderung 30% Zählwirkung der 1. Pflichtverletzung (PV) 2. PV Minderung 60% Zählwirkung der 2. Pflichtverletzung (PV) 3. PV Minderung 100%

326 310 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Erläuterungen: 1. Pflichtverletzung (PV) z.b. Arbeitsablehnung im Januar Minderung der Leistungen um 30 % der RB (z.b. 30 % von 374 = 112,20 ) für drei Monate. Die Zählwirkung dieser 1. Sanktion läuft bis 31. Januar des Folgejahres. Bei einer gleichartigen weiteren Pflichtverletzung innerhalb dieses Jahres liegt eine wiederholte Pflichtverletzung vor. 2. Pflichtverletzung (PV) z.b. Ablehnung 1-Euro-Job im März 1. wiederholte Pflichtverletzung, da innerhalb der Jahresfrist; Minderung daher um 60 % von 374 = 224,40. Ab April werden die Leistungen um 224,40 gemindert, die erste Sanktion wirkt sich dann nicht mehr aus. Diese 2. Sanktion löst eine neue Jahresfrist aus, die am 31. März des Folge jahres endet. 3. Pflichtverletzung (PV) z.b. Abbruch einer Eingliederungsmaßnahme im Februar des Folgejahres 2. wiederholte Pflichtverletzung, da innerhalb der Jahresfrist der 2. Sanktion; ab März entfällt Alg II (Regelbedarf, Miete, Heizung, Nebenkosten und Mehrbe - darfe) gänzlich bis Mai. Diese 3. Sanktion löst wieder eine neue Jahresfrist aus; jede weitere Pflichtverletzung innerhalb dieser Frist führt erneut zum völligen Verlust der Leistungen. Milderung der Sanktionen Wurde bei drei Pflichtverletzungen Alg II um 100 % gekürzt, kann das Jobcenter diese im Einzelfall auf 60 % des RB begrenzen, wenn der Leistungsberechtigte sich nach - träglich bereit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen. Er muss glaubhaft erklären, dass er künftig alles tun will, um seine Hilfebedürftigkeit zu beenden, wie z. B. l einzelnen Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung künftig nachzukommen, l auf Vermittlungsvorschläge unverzüglich zu reagieren und sich auf die angebotene Stelle zu bewerben bzw. Kontakt mit Arbeitgebern aufzunehmen, l künftig jede zumutbare Arbeitsgelegenheit anzunehmen bzw. die angebotene anzutreten, sofern dies noch möglich ist. Hinweis: Die Milderung kann ab dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Betroffene seine Erklärung abgibt. Läuft bereits eine Sanktion, die zu einer Minderung des Alg II führt, kann eine Milderung nur für den Rest des Minderungszeitraumes erfolgen.

327 MILDERUNG DER SANKTIONEN 311 Beispiel Das Arbeitslosengeld II von Herrn Strack entfällt wegen weiterer wiederholter Pflichtverletzung vollständig vom bis Der Sanktionsbescheid datiert vom Am erklärt er, dass er künftig seinen Pflichten nachkommen wird. Eine Milderung der Sanktion auf 60 % des maßgeblichen Regelbedarfs ist ab dem möglich. Die Entscheidung darüber liegt im Ermessen des Jobcenters, das dabei alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen hat. Dazu gehören z.b. die Schwere der Pflichtverletzung, die Persönlichkeit des Leistungsberechtigten, seine Lebenslage und die wirtschaftlichen Verhältnisse. Ergänzende Leistungen Kommt es wegen einer erneuten Pflichtverletzung zu einer Minderung um mehr als 30 % des Regelbedarfs, können auf Antrag ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leis tungen (z.b. Lebensmittelgutscheine) erbracht werden. Innerhalb dieses Rahmens werden Lebensmittelgutscheine auf den für Ernährung, Gesundheitspflege und für Hygiene und Körperpflege vorgesehenen Anteil des Regelbedarfs begrenzt. Der dafür vorgesehene Anteil beträgt ca. 46 %, also rund 172. In Höhe dieses Anteils, multipliziert mit dem 30 % übersteigenden Minderungsteil, können ergänzende Sachleistungen gewährt werden. Darüber hat das Jobcenter den Leistungsberechtigten bereits in der Anhörung hinzuweisen. Die Entscheidung steht in seinem Ermessen. Hinweis: In der Summe des verbleibenden Regelbedarfs und dem Wert der Sachleis tung (Lebensmittelgutschein) soll dem Leistungsberechtigten mindestens der für Ernährung, Gesundheitspflege und für Hygiene und Körperpflege vorgesehene Anteil verbleiben (172 ). Beispiel Das Alg II von Frau Sommer wurde wegen wiederholter Pflichtverletzung in Höhe von 60 % des RB gemindert. Bei einem pauschalierten Bedarf für Ernährung, Gesundheitspflege sowie für Hygiene und Körperpflege von 172 ergeben sich gerundet 52 (172 x 30 %) als Wert eines Lebensmittelgutscheins. Ergänzende Leistungen sollen in der Regel unabhängig vom Zeitpunkt der Vorsprache des Leistungsberechtigten wegen des Monatsprinzips in voller Höhe (nicht anteilig für den Monat) gewährt werden.

328 312 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Hinweis: Während des Sanktionszeitraumes kann der Träger zur Vermeidung von Stromschulden zusätzlich Abschläge für Stromzahlungen als Zuschuss direkt an den Energieversorger zahlen, wenn dieser wegen offener Zahlungen die Sperrung ankündigt. Lebt der erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern in einem Haushalt, muss das Jobcenter ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen. Das Jobcenter ist also verpflichtet, ergänzende Leistungen zu gewähren. Damit soll verhindert werden, dass minderjährige Kinder dadurch übermäßig belastet werden, dass die Leistungen ihrer Eltern / Elternteile wegen Pflichtverletzungen gemindert werden. Die Unterhaltssituation der Kinder hängt immer auch von der Situation der sie betreuenden Erwachsenen ab. Hinweis: Werden keine Leistungen mehr erbracht, entfällt auch die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Ausnahme: Die Versicherungspflicht bleibt bei Sach- oder geldwerten Leistungen erhalten. Andernfalls kann auf Antrag ein Zuschuss zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen gewährt werden ( 26 Abs. 1 und 2 SGB II). Schärfere Sanktionen auch bei Jugendlichen Auch bei Jugendlichen unter 25 Jahren wird die wiederholte Pflichtverletzung verschärft sanktioniert. Schon beim ersten wiederholten Verstoß nach 31 Abs. 1 und/ oder Abs. 2 SGB II (z.b. Arbeitsablehnung und Abbruch einer Eingliederungsmaßnahme) l entfällt das gesamte Alg II einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung. Bei Verstoß gegen die Meldepflicht wird wie bei Erwachsenen Alg II um 10 % gemindert. Vgl. im Übrigen den nachfolgenden Abschnitt. Hinweis: Sanktionen betreffen in allen Fällen nicht den Anspruch des Jugendlichen auf Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sowie auf Beratungs- und Betreuungsleistungen. Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt vor, wenn sie innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr seit Beginn des letzten Sanktionszeitraumes liegt (Zählwirkung) und der Bescheid zur 1. Sanktion bereits bekanntgegeben wurde. Vgl. hierzu die Ausführungen auf Seite 306 ff. Die wiederholte Pflichtverletzung innerhalb der Jahresfrist wird wie bei Erwachsenen beurteilt, wenn der Leistungsberechtigte zwischenzeitlich das 25. Lebensjahr vollendet hat.

329 WIEDERHOLTE PFLICHTVERLETZUNGEN 313 Bei einer Minderung des Alg II um 100 % können nach Ermessen Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, wenn sich der Jugendliche nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen. Er muss glaubhaft erklären, dass er künftig alles tun will, um seine Hilfebedürftigkeit zu beenden, wie z. B. l einzelnen Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung nachzukommen, l auf Vermittlungsvorschläge sofort zu reagieren und l sich auf die angebotene Stelle zu bewerben bzw. Kontakt mit Arbeitgebern aufzunehmen. Des Weiteren ist hierbei eine ggf. drohende Wohnungslosigkeit von Bedeutung. Zur Begleichung der Unterkunftskosten kann allerdings auch auf vorhandenes Schonvermögen verwiesen werden. Leistungen für Unterkunft und Heizung werden dann ab dem Zeitpunkt der Erklärung des Jugendlichen wieder gewährt. Diese Leistungen werden dann an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte (z. B. Energieversorger) direkt überwiesen, um Obdachlosigkeit zu vermeiden. Daneben sind ergänzende Sachleistungen wie z.b. Lebensmittelgutschein möglich (vgl. hierzu Seite 311 f.). Die Leistungen müssen erbracht werden, wenn der unter 25 Jahre alte Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern im eigenen Haushalt lebt. Hinweis: Auch kann bei wiederholter Pflichtverletzung die Dauer der Sanktion in besonderen Fällen auf sechs Wochen verkürzt werden. Maßstab ist das Verhalten des Jugendlichen, sein Alter und seine geistige Reife sowie schwerwiegende persönliche Gründe. Verletzung der Meldepflicht Pflichtwidriges Verhalten liegt nach 32 SGB II auch vor, wenn der erwerbsfähige Leistungsberechtigte l trotz schriftlicher Rechtsfolgenbelehrung oder trotz Kenntnis der Rechtsfolgen einer Aufforderung des zuständigen Jobcenters sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen nicht nachkommt. Diese Regelung, die allgemeine Meldepflicht, ist dem 309 SGB III entliehen und wird auf Erwerbsfähige nach diesem Buch entsprechend angewandt.

330 314 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Die Aufforderung zur Meldung muss l rechtzeitig vor dem wahrzunehmenden Termin ergehen und l dem Erwerbsfähigen rechtswirksam zugehen, d.h. dass der Brief in den Briefkasten eingeworfen werden muss eine Kenntnisnahme des Erwerbsfähigen hiervon ist nicht erforderlich. Nimmt der Erwerbsfähige den Termin ohne Begründung nicht wahr, wird er umgehend erneut aufgefordert vorzusprechen, auch deswegen, um den Grund seiner Nichtvorsprache bezüglich des ersten Termins und damit verbundener möglicher Rechtsfolgen zu klären. War mit der Meldeaufforderung eine ärztliche oder psychologische Untersuchung verbunden, so ist diese selbst Gegenstand von Mitwirkungspflichten, die dem Erwerbsfähigen obliegen. Werden diese verletzt, drohen dem Erwerbsfähigen die Entziehung oder Versagung seiner Leistungen ( 66 SGB I). Entstehen für die Wahrnehmung des Termins Reisekosten, können sie nach 44 bzw. 309 Abs. 4 SGB III entsprechend übernommen werden. Keine Sanktion bei wichtigem Grund Ein Verstoß gegen die Meldepflicht liegt nicht vor, wenn der Leistungsberechtigte für sein Nichterscheinen einen wichtigen Grund hat. Dies können z.b. sein l die Vorstellung bei einem Arbeitgeber zu einem von diesem gewünschten Termin, l sonstige vom Leistungsberechtigten nicht zu vertretende Gründe (z. B. unvorhersehbarer Ausfall öffentlicher Verkehrsmittel), l Erledigung dringender, unaufschiebbarer persönlicher Angelegenheiten (z.b. Teilnahme an einer Trauerfeier, Hochzeit oder einem Gerichtstermin) l Meldetermin während der Arbeitszeit (Aufstocker) und der Arbeitgeber hat den Leistungsberechtigten ausdrücklich nicht freigestellt, l nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit. Hinweis: Die Arbeitsunfähigkeit muss durch eine ärztliche Bescheinigung nach - gewiesen werden und wird grundsätzlich als wichtiger Grund anerkannt. Sie bedeutet jedoch nicht immer, dass der Leistungsberechtigte krank - heits bedingt nicht in der Lage war, zu einem Meldetermin zu erscheinen. Im Einzelfall kann daher das Jobcenter nach vorheriger Aufforderung vom Leistungsberechtigten auch ein ärztliches Attest für die Unmöglichkeit des Erscheinens zu einem Meldetermin verlangen (so auch das Urteil des Bundessozialgerichts vom B 4 AS 27/10 R).

331 KUMULATIVE PFLICHTVERLETZUNGEN 315 Die Kosten für das Attest werden in angemessenem Umfang von derzeit 5,36 übernommen. Weitere wichtige Hinweise bei Verstößen gegen die Meldepflicht: l Die Regelung für wiederholte Pflichtverletzungen ist bei Meldeversäumnissen nicht anwendbar. l Allerdings können sich Sanktionszeiträume und -beträge bei mehreren Melde - versäumnissen überlappen. Dies kann bei mehreren, in kurzen Zeiträumen eingetretenen Minderungen im Ergebnis zu einer Addition der Sanktionsbeträge führen. l Auch können Minderungen wegen Meldeversäumnissen zu Minderungen wegen Pflichtverletzungen nach 31 SGB II (z.b. Verweigerung einer Arbeitsaufnahme) hinzukommen, d.h. parallel verlaufen (vgl. nächsten Abschnitt). l Die Regelungen zur Erbringung ergänzender Leistungen, der Direktüberweisung der Unterkunftskosten an Vermieter sowie über den Beginn und Dauer der Minderung gelten entsprechend. l Die Vorschrift gilt sowohl für unter 25-jährige als auch für über 25-jährige Personen, sowie für erwerbs- und nichterwerbsfähige Leistungsbezieher. Kumulative Pflichtverletzungen Bei kumulativen Pflichtverletzungen nach 31 Abs. 1 bzw. 2 und 32 laufen die Minderungen parallel ab. Es werden dabei nicht die Prozentwerte, sondern die Sanktionsbeträge addiert. Beispiel Bei Herrn Schmitt, alleinstehend, treten folgende Sanktions sach - verhalte ein. Pflichtverletzung 1 2 Unter - Meldung versäumt suchungstermin versäumt 3 4 Arbeit abgelehnt Arbeit abgelehnt Datum Sanktion 31 Abs Abs. 2 Abs. 2 Abs. 1 Abs. 1 Bescheid erhalten

332 316 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Zeiträume, Prozentsätze und Sanktionsbeträge ergeben sich wie folgt: Sanktion Summe März 10% = 37, ,40 April 10% = 37,40 10% = 37,40 174,80 Mai 10% = 37,40 10% = 37,40 30% = 112, ,00 Juni 10% = 37,40 30% = 112, % = 224,40 261,80 Juli 30% = 112, % = 224,40 224,40 August 60% = 224,40 224,40 1) entfällt bei der 2. Arbeitsablehnung, da nur noch der höhere Betrag zugrunde gelegt wird. Bei wiederholten Pflichtverletzungen werden weitere Minderungen verhängt, die dann neben dem Regelbedarf auch Mehrbedarf, Kosten für Unterkunft und Heizung und sonstige Bedarfe betreffen können. Beginn und Dauer der Sanktionen Minderung oder Wegfall von Alg II als Rechtsfolge bei Pflichtverletzung be ginnt grundsätzlich mit Anfang des Kalendermonats, der dem Tag folgt, an dem der Sanktionsbescheid wirksam geworden ist. Die Minderung oder der Wegfall von Arbeitslosengeld II dauert drei Monate. Bei Erwerbsfähigen unter 25 Jahren kann die Minderung / Wegfall der Leistungen auf sechs Wochen verkürzt werden. Gründe hierfür können z.b. der Minderjährigenschutz, Arbeitsbereitschaft nach Ablehnung einer Beschäftigung oder schwerwiegende persönliche Gründe sein. Beispiel 1 Herr Strunz bezieht Arbeitslosengeld II und lehnt eine zumutbare Arbeit ohne wichtigen Grund ab. Darüber erhält er im Januar einen wirksamen Bescheid über die Minderung seiner Leistung. Die Minderung (Rechtsfolge) l beginnt am 1. Februar und l dauert drei Monate bis zum 30. April. Ausschlussfrist: Die Feststellung einer Sanktion und damit die Minderung der Leis - tungen ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig.

333 BEGINN UND DAUER DER SANKTIONEN 317 Abweichender Beginn der Sanktion bei Sperrzeiten Für alle Sanktionen beim Arbeitslosengeld II, die wegen Sperrzeiten der Agentur für Arbeit eintreten, gilt einheitlich, dass die Minderung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II mit Beginn der Sperrzeit bzw. Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld eintreten. Beispiel 2 Herr Klahm, 30 Jahre und alleinstehend, wohnt in Kirkel. Er hat erstmals Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 1. März in Höhe von 870 monatlich. Weil ihm seine letzte Beschäftigung durch eigenes Verschulden (Unterschlagung) gekündigt wurde, tritt eine Sperrzeit von 12 Wochen vom 1. März bis 23. Mai ein. Herr Klahm hat wegen der zu erwartenden Sperrzeit bereits am 1. März Arbeitslosengeld II beantragt. Seine Kosten der Unterkunft und Heizung betragen 396 monatlich. Er verfügt über kein sonstiges Einkommen oder Vermögen. Sein Gehalt für den letzten Beschäftigungsmonat Februar hat er bereits Ende dieses Monats erhalten. Das Arbeitslosengeld II berechnet sich je Monat wie folgt: Regelbedarf: 374 Kosten der Unterkunft/Heizung Gesamtanspruch: 770 Weil der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen der Sperrzeit ruht, wird das ab 1. März zustehende Arbeitslosengeld II in der 1. Stufe um 30% des Regelbedarfs von 374 = 112,20 abgesenkt. Ihm steht daher nur noch ein Regelbedarf von 261,80 + Kosten der Unterkunft / Heizung von 396, insgesamt 657,80 im Monat zu. Der Sanktionszeitraum beginnt am 1. März (Eintritt der Sperr zeit) und endet nach Ablauf von drei Monaten am 31. Mai. Herrn Klahm stehen ab März Leistungen wie folgt zu: März: Da sein Februargehalt bereits Ende Februar ausgezahlt wurde, also vor der Bedarfszeit (ab März) zugeflossen ist, gibt es kein zu berücksichtigendes Einkommen. Da im März der Sanktionszeitraum beginnt, wird der Regelbedarf von 374 um 112,20 gekürzt. Insgesamt erhält er daher noch 261,80 Regelbedarf Kosten der Unterkunft/Heizung 657,80 ausgezahlt.

334 318 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II April: Da die Verhältnisse dieselben wie im März sind, erhält er Leis - tungen in der gleichen Höhe, also 657,80. Mai: Da seine Sperrzeit am 23. Mai endet, kann er ab 24. Mai wieder Arbeitslosengeld bis zum Ende des Monats beanspruchen. Dieser Betrag in Höhe von 8/30 von 870 = Versicherungspauschale = 202 wird ihm Ende Mai ausgezahlt und ist daher auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen. Es ergibt sich folgender monatlicher Auszahlungsbetrag: ungeminderter Regelbedarf: 374,00./. Arbeitslosengeld für Mai - 202,00 geminderte Regelbedarf 172,00./. Minderungsbetrag - 112,20 tatsächlich zustehender Regelbedarf 59,80 Kosten der Unterkunft/Heizung + 396,00 Gesamtauszahlungsbetrag: 455,80 Ab Juni kann Herr Klahm kein Arbeitslosengeld II mehr beanspruchen, da sein Arbeitslosengeld in Höhe von 840 ( Versicherungspauschale) im Monat den festgestellten Bedarf an Arbeitslosengeld II in Höhe von 770 im Monat übersteigt und er daher nicht mehr hilfebedürftig ist. Während der Absenkung oder des Wegfalls der Leistung besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Sozialversicherung während der Sanktionszeit Wer Alg II bezieht, ist kraft Gesetzes in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert. Die Pflichtversicherung erfasst auch Personen, die zuvor in einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert waren oder noch gar nicht krankenversichert waren. l Werden die Leistungen während einer Sanktion nur teilweise gemindert (regelmäßig bei der ersten Pflichtverletzung aber auch bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung ausgenommen Jugendliche der Fall), besteht für den betreffenden Zeitraum Sozialversicherungspflicht. l Entfällt allerdings bei der zweiten wiederholten Pflichtverletzung der Anspruch auf Alg II ganz (Minderung 100%), entfällt im Sanktionszeitraum auch die Pflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung, weil kein Leistungsbezug vorliegt.

335 BEGINN UND DAUER DER SANKTIONEN 319 l Werden aber Sach- oder geldwerte Leistungen gewährt, liegt für den betreffenden Zeitraum Sozialversicherungspflicht wieder vor. Werden keinerlei Leistungen gewährt, endet die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung mit Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung bezogen wird oder als bezogen gilt. Sie gilt solange als bezogen, bis der Aufhebungsbescheid wirksam zugeht oder der Bewilligungsabschnitt endet (vgl. BSG-Urteil vom B 12 KR 20/02 R). Bei Ende der Mitgliedschaft kann der Versicherte nach 19 Abs. 2 SGB V noch für einen Monat Leistungen beziehen (nachgehender Versicherungsschutz). Kann hieran im nahtlosen Anschluss kein erneuter Krankenversicherungsschutz begründet werden (z. B. durch Aufnahme einer Beschäftigung), und ist eine anderweitige Absicherung wie z.b. über l die Familienversicherung (z.b. bei Eheleuten oder Lebenspartnern) nicht möglich, können betroffene Personen auf Antrag einen Zuschuss zu den Beiträgen für eine l private Krankenversicherung oder bei freiwilliger Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie l für eine angemessene private Pflegeversicherung im notwendigen Umfang erhalten ( 26 Abs. 1 und 2 SGB II). Sie dürfen nicht auf Leistungen der Krankenhilfe nach dem SGB XII verwiesen werden. Pflichten und Sanktionen beim Bezug von Sozialgeld Auch für nichterwerbsfähige Personen in der Bedarfsgemeinschaft gibt es Gründe, die zu einer Sanktion und damit Kürzen oder Wegfall von Sozialgeld führen können. Allerdings bestehen für Bezieher von Sozialgeld nicht die weitreichenden Pflichten eines Erwerbsfähigen. Dementsprechend werden auch nur bestimmte Verhaltensweisen sanktioniert. Dies können im Einzelnen folgende Gründe sein: l Nichterscheinen zur Meldung oder zu einem Untersuchungstermin, l absichtliche Verminderung von Einkommen oder Vermögen (ab Vollendung des 18 Lebensjahres) oder l Fortsetzung eines unwirtschaftlichen Verhaltens. Hinsichtlich Umfang, Beginn und Dauer der Sanktionen gelten die Vorschriften wie für Erwerbsfähige entsprechend.

336 320 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Welche weiteren Pflichten sind zu beachten? Meldepflicht Hilfebedürftige sind während des Leistungsbezuges verpflichtet, sich bei dem Träger nach Aufforderung l persönlich zu melden und l auch ggf. zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu erscheinen. Die in 309 SGB III enthaltene Regelung wird in der Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechend angewandt ( 59 SGB II). Kommt der Hilfebedürftige trotz Rechtsfolgenbelehrung einer solchen Aufforderung des Trägers ohne wichtigen Grund nicht nach, wird er für dieses pflichtwidrige Verhalten sanktioniert (vgl. Abschnitt Sanktionen ). Ist der Meldepflichtige am Meldetermin arbeitsunfähig, so wirkt die Meldeauf for - derung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fort, wenn der Träger dies in der Melde aufforderung bestimmt. Dadurch sollen Missbrauchsmöglichkeiten eingeschränkt werden. Diese Pflichten bestehen auch dann fort, wenn Sanktionen nach 31 SGB II ein - getreten sind. Die Aufforderung des Trägers wird in der Regel schriftlich, sie kann aber auch mündlich erfolgen. Der Hilfebedürftige muss über die Rechtsfolgen, die entstehen, wenn er sich nicht meldet, schriftlich belehrt werden. Wird der Hilfebedürftige zur Meldung aufgefordert, so muss er grundsätzlich persönlich bei seinem Träger vorstellig werden, nur ausnahmsweise telefonisch. Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten Mitwirkungspflichten der Antragsteller und Leistungsberechtigten Antragsteller und Leistungsbezieher unterliegen umfangreichen Mitwirkungspflichten ( 60 SGB I). So müssen z.b. l alle Tatsachen angegeben werden, die für die Leistung wichtig sind und in den Antragsunterlagen abgefragt werden, l der Auskunftserteilung durch dritte Personen, falls erforderlich, zugestimmt werden und l notwendige Beweismittel (Urkunden) benannt oder vorgelegt werden.

337 MITWIRKUNGSPFLICHTEN 321 Weiter besteht die Pflicht, unverzüglich und unaufgefordert alle Änderungen mitzuteilen, die sich später ergeben, damit Leistungen rechtmäßig gezahlt werden. Mitzuteilen sind daher z.b. l die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (auch als Selbständiger), l Beantragung und Bewilligung von Renten aller Art, l eine Änderung der Anschrift, l Heirat, das Eingehen einer eheähnlichen Gemeinschaft oder einer (Lebens-)Partnerschaft, Trennung oder Scheidung, l Änderungen des eigenen Einkommens oder Vermögens ggf. des Ehegatten/(Lebens-)Partners und der Angehörigen in der Bedarfsgemeinschaft. Diese Pflichten gelten auch für alle anderen Angehörigen in der BG. Des Weiteren sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte verpflichtet, ab Antragstellung bzw. während des Leistungsbezugs l eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit (AU) und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen und l spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der AU eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Dies gilt auch für eine Folge-AU-Bescheinigung. Im Einzelfall kann auch eine frühere Vorlage der AU-Bescheinigung verlangt werden. Mitwirkungspflichten Dritter Arbeitgeber haben eine l umfassende Auskunftspflicht, vor allem auch über Ende und Grund der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ( 57 SGB II). Die bei Beendigung einer Beschäftigung auszustellende Arbeitsbescheinigung ( 312 SGB III) muss auch die für die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erforderlichen Angaben enthalten; l unverzügliche Bescheinigungspflicht der Höhe des Entgelts sowie Art und Dauer der Tätigkeit mit Aushändigungspflicht der Bescheinigung ( 58 SGB II); l Auskunftspflicht über Beschäftigungen und maßgebliche Arbeitsentgelte der Angehörigen der BG ( 60 Abs. 3 SGB II). Die Aus kunfts verpflichtung schließt beendete Beschäftigungen mit ein. In diesen Fällen wird der Personenkreis um die Unterhaltsverpflichteten erweitert; l Mitwirkungspflicht bei Einsichtnahme in alle für die Durchführung des Gesetzes relevanten Unterlagen ( 60 Abs. 5 SGB II). Das Einsichtsrecht besteht auch gegenüber Dritten, die entsprechende Unterlagen im Auftrag des Arbeitgebers in ihrem Besitz haben (z.b. Steuerberater).

338 322 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Dritte haben eine Auskunftspflicht l über gewährte Leistungen an Mitglieder der BG im Zusammenhang mit der Bedürftigkeitsprüfung, l über geschuldete Leistungen an Mitglieder der BG im Zusammenhang mit der Bedürftigkeitsprüfung (insbesondere zum Unterhalt Verpflichtete), l zur Feststellung der Unterhaltspflicht in entsprechender Anwendung des 1605 Abs. 1 BGB und l zur Feststellung der Hilfebedürftigkeit (insbesondere Partner, aber auch Banken und Versicherungen, die zu berücksichtigendes Einkommen / Vermögen führen oder verwahren). Die Auskunftspflicht über geschuldete Leistungen beinhaltet die Auskunftspflicht über die Leistungsverpflichtung selbst sowie die Auskunftspflicht des verpflichteten Dritten über eigenes Einkommen und Vermögen. Sie ist eingeschränkt auf Fälle, in denen konkrete Anhaltspunke für eine Leistungsverpflichtung feststehen. Mitwirkungspflichten der Träger und Teilnehmer Nach 61 SGB II müssen l Maßnahmeträger, die eine Leistung zur Eingliederung in Arbeit erbracht haben oder erbringen und l Teilnehmer an Maßnahmen zur Eingliederung Auskunft erteilen über Tatsachen, die eine Aussage über die Rechtmäßigkeit gewährter Leistungen sowie den Erfolg der Eingliederungsmaßnahme zulassen. Ziel ist einerseits, die Rechtmäßigkeit von Leistungen zu sichern, andererseits die Träger zu befähigen, Maßnahmen der Eingliederung aktiv zu begleiten und bei Bedarf einzugreifen, um den Maßnahmeerfolg zu sichern. Folgen der Verletzung von Mitwirkungspflichten Mögliche Folgen der Verletzung von Mitwirkungspflichten sind für den Antragsteller oder Leistungsbezieher z.b. l die Versagung oder Entziehung von Leistungen, l der Eintritt von Sanktionen, l die Aufhebung und Erstattung von rechtswidrigen Leistungen und l eine Verfolgung als Ordnungswidrigkeit bzw. Straftat. Folge ist ggf. auch ein Anspruch auf Schadenersatz durch Dritte (z.b. Arbeit geber).

339 MITWIRKUNGSPFLICHTEN 323 Schadenersatz Nach 62 SGB II sind Personen, die vorsätzlich oder fahrlässig l eine Einkommensbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllen oder l eine Auskunft nach 57, 60 SGB II nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilen, zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Die Schadenersatzpflicht betrifft die Unterlassung sowie die unrichtige oder un - vollständige Angabe. Der Schadenersatzanspruch besteht neben dem Er stat - tungsan spruch gegen den Bezieher der unrechtmäßigen Leistung. Ansprüche können vor den Sozialgerichten geltend gemacht werden. Bußgeld 63 Abs. 1 und 2 SGB II regeln Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen Anzeige-, Mitwirkungs-, Auskunfts- und Bescheinigungspflichten, wodurch die rechtmäßige Leistungserbringung sichergestellt werden soll. Danach handelt derjenige ordnungswidrig, der vorsätzlich oder fahrlässig verstößt gegen l die Auskunftspflicht, l die Bescheinigungs- und Aushändigungspflicht, l die Vorlagepflicht, l die Auskunfts-/Mitwirkungspflicht Dritter oder als Träger gegen die Auskunftspflicht, l die Pflicht zur Gewährung von Einsicht in z.b. Geschäftsbücher, Lohnlisten usw. Dies kann mit einer Geldbuße bis zu geahndet werden. Wer dagegen l die Pflicht zur Mitteilung von Änderungen, die für den Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich sind ( 60 SGB I), nicht beachtet, kann mit einer Geldbuße bis zu belegt werden.

340 324 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Sozialversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld Kranken- und Pflegeversicherung Wer ist versicherungspflichtig? Versicherungspflichtig wegen des Bezuges von Alg II sind Personen, die unmittelbar also am Tag vor dem Bezug von Alg II gesetzlich krankenversichert waren, sei es als l Pflichtversicherte, dazu gehört auch die Auffangversicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, l freiwillig Versicherte, l Familienversicherte nach 10 SGB V oder l deren Mitgliedschaft nach 192, 193 SGB V fortbesteht. Der nachgehende, einmonatige Versicherungsschutz nach 19 SGB V genügt nicht. Der Pflichtversicherung unterliegen auch ehemalige Sozialhilfebezieher, die als Er - werbs fähige Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende beziehen. Hinweis: Beziehen beide Ehegatten/Lebenspartner Arbeitslosengeld II, wird grund - sätzlich derjenige pflichtversichert (stammversichert), der die Leistung beantragt hat und entgegennimmt. Für den anderen Ehegatten wird somit eine Familienversicherung geführt, d.h. für ihn werden keine Beiträge entrichtet. Die Ehegatten/Lebenspartner haben jedoch auch die Mög lich keit, den anderen schriftlich zum Pflichtversicherten zu bestimmen. Hinweis: Die Träger entrichten für jeden Pflichtversicherten pauschalierte Krankenund Pflege versicherungsbeiträge. Ausgeschlossene Personen Seit dem 1. Januar 2009 sind nach den 5 Abs. 5a, 6 Abs. 3a SGB V folgende Personen trotz Bezuges von Arbeitslosengeld II nicht mehr versicherungspflichtig: l Personen, die unmittelbar (am Tag vorher) vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II privat krankenversichert waren oder l hauptberuflich Selbständige, die am Tag vor Eintritt in den Alg II-Bezug weder gesetzlich noch privat krankenversichert waren oder l Personen, die am Tag vor Eintritt in den Alg II-Bezug weder gesetzlich noch privat krankenversichert waren und nach 6 Abs. 1 oder 2 SGB V versicherungsfrei wären und l Personen nach Vollendung des 55. Lebensjahres, die in den letzten fünf Jahren vor Beginn des Alg II-Bezuges nicht gesetzlich versichert waren und

341 SOZIALVERSICHERUNG 325 in mindestens der Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder als hauptberuflich Selbständige versicherungsfrei waren. n Was bedeutet Bezug von Arbeitslosengeld II? Es müssen tatsächlich ganz oder teilweise folgende Leistungen bezogen werden: l Regelbedarfe als Geld- oder Sachleistungen, und/oder l Leistungen für Mehrbedarfe (Geld- oder Sachleistungen) und/oder l Leistungen für Unterkunft und Heizung. Hinweise: Führen Sanktionen nach 31 ff., 32 SGB II dazu, dass statt Geld- nur noch Sachleistungen (z. B. Lebensmittelgutschein) gewährt werden, gilt dies als Bezug von Arbeits losengeld II. Werden nur Kosten für Unterkunft und Heizung gewährt (z.b. in Fällen nach 31 a Abs. 2 S. 1 SGB II), gilt als Bezugszeitraum der Kalendermonat; wer den diese Leistungen als Tages satz gewährt, gelten nur diese Tage als versicherungspflichtige Zeit. Treten an die Stelle von Geldleistungen Sachleistungen, gilt als Bezugszeitraum der Kalendermonat, in dem die Sachleistung bezogen wurde. n Leistungen, die keine Versicherungspflicht begründen Der Pflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung unterliegt nicht, wer folgende Leistungen erhält: l Sozialgeld nach 23 SGB II, l Einstiegsgeld nach 16b SGB II, l Leistungen für Erstausstattung, z. B. einer Wohnung, für Bekleidung nach 24 Abs. 3 Satz 1 SGB II, l Als Darlehen gewährte Leistungen an Auszubildende, in Fällen, in denen die sofortige Verwertung von Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde, zur Übernahme von Mietschulden nach 22 Abs. 8 SGB II, bei einmaligen und unabweisbaren Bedarfen nach 24 Abs. 1 SGB II, nach 24 Abs. 4 für den Monat, in dem voraussichtlich Einnahmen anfallen (z.b. bei Arbeitsaufnahme), l Zuschuss zu Unterkunftskosten nach 27 Abs. 3 SGB II und l Bildungs- und Teilhabeleistungen nach 28 SGB II.

342 326 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II n Verfahren, Krankenkassenwahlrecht Das Jobcenter meldet den Leistungsempfänger, der durch den Bezug von Arbeits - losengeld II pflichtversichert wird, bei der gesetzlichen Krankenkasse an, bei der er vor dem Bezug kranken- und pflegeversichert war. Eine andere Krankenkasse kann gewählt werden, wenn der bisherigen rechtzeitig gekündigt wurde. l Mitglieder einer landwirtschaftlichen Krankenkasse können nicht zu einer anderen Krankenkasse wechseln. Bestand jedoch vor dem Bezug keine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse (z.b. bei Beziehern von Sozialhilfe), muss sich der Leistungsempfänger bei einer für ihn wählbaren Krankenkasse anmelden und dem Jobcenter umgehend die entsprechende Mit gliedsbescheinigung vorlegen. Wählbar sind z.b.: l die AOK des Wohnortes, l eine Ersatzkasse, die für den Wohnort zuständig ist, l eine Betriebs- oder Innungskrankenkasse, wenn man in einem Betrieb beschäftigt war, der den Zugang zu dieser Krankenkasse ermöglicht, oder wenn die Satzung der je weiligen Betriebs- oder Innungskrankenkasse die Mitgliedschaft Betriebsfremder zu lässt, l die Krankenkasse des Ehegatten. Wird das Wahlrecht nicht ausgeübt, ordnet das Jobcenter den Leistungsbezieher einer wählbaren Krankenkasse zu. An die gewählte Krankenkasse ist man mindestens 18 Monate gebunden. Danach kann die Mitgliedschaft jeweils zum Ablauf des übernächsten Monats gekündigt werden. Erhebt oder erhöht die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag, hat man ein Sonderkündigungsrecht. Dies hat man auch, wenn bereits ein Zusatzbeitrag gezahlt wird und erst dann Arbeitslosengeld II bezogen wird. Wichtige Hinweise: l Aus dem Bewilligungs-/Änderungsbescheid ist ersichtlich, bei welcher Krankenkasse man versichert ist. l Vom Träger werden der Krankenkasse Beginn und Ende sowie etwaige Un ter - brechun gen des Leistungsbezuges gemeldet. l Der Träger führt die Versicherung erst dann durch, wenn die beantragte Leis tung auch bewilligt worden ist. l Die Versicherung beginnt grundsätzlich rückwirkend mit dem ersten Tag, für den Leistungen gewährt werden. Es ist daher wichtig, den Antrag so schnell wie möglich abzugeben, da die Bearbeitung des Antrages ebenfalls Zeit be - nötigt. Falls in dieser Zeit Leistungen der Krankenkasse in Anspruch genommen werden müssen, wird empfohlen, mit der Krankenkasse einen vorläufigen Versicherungsschutz für sich selbst und die Angehörigen zu vereinbaren.

343 SOZIALVERSICHERUNG 327 l Bei rechtswidrigem Leistungsbezug muss damit gerechnet werden, dass nicht nur die überzahlten Leistungen, sondern auch die Kranken- und Pflege - versicherungsbeiträge erstattet werden müssen. l Die Versicherungspflicht entfällt nicht, bei rückwirkender Aufhebung des Bewilligungsbescheides bzw. bei Rückforderung oder Rückzahlung der Leistung. n Familienversicherung Bezieher von Arbeitslosengeld II sind nur dann in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert, wenn sie nicht im Rahmen einer Familien ver - sicherung (z. B. beim Ehegatten oder Elternteil) versichert werden können. Familienversichert sind die Angehörigen von Pflichtversicherten, unabhängig davon, ob sie in derselben Bedarfsgemeinschaft leben. sofern sie die allgemeinen Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllen. Die Familienversicherung erfolgt über den Stammversicherten, d.h. Ehe gatten, Lebenspartner oder Elternteil und hat zur Folge, dass auch der Familien versicherte bei der Krankenkasse des Stammversicherten einen Versicherungsschutz er hält. Für die Pflegeversicherung gelten nach 25 SGB XI gleiche Regelungen. n Wer ist Angehöriger? Die Familienversicherung kann folgende Personen umfassen: l Ehegatten, auch getrennt lebende, l Lebenspartner, auch getrennt lebende, und l Kinder des Pflichtversicherten, das sind leibliche Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder sowie Enkel und Stiefkinder, sofern sie überwiegend unterhalten werden, bis zur Voll endung des 18. Lebensjahres; darüber hinaus unter den Voraussetzun - gen des 10 Abs. 2 SGB V, sowie l die Kinder von familienversicherten Kindern.

344 328 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Hinweise: l Partner in eheähnlicher Gemeinschaft (gilt auch für gleichgeschlechtliche Partner) gehören nicht zum Personenkreis des 10 SGB V und sind daher nicht familienversichert. Für sie gilt: Partner, die selbst Alg II beziehen, sind dadurch krankenversichert, die Sozialgeld beziehen, können auf Antrag einen Zuschuss zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung erhalten ( 26 SGB II vgl. Seite 334 ff.). l Beziehen beide Ehegatten/Lebenspartner Arbeitslosengeld II, wird in der Regel derjeni ge pflichtversichert (stammversichert), der die Leistung beantragt hat und entgegennimmt. Es besteht jedoch die Möglichkeit, den anderen Ehegatten/Lebenspartner schrift lich zum Pflichtversicherten zu bestimmen. l Bei Ehegatten ist die Möglichkeit der Familienversicherung an den Bestand der Ehe ge knüpft. l Leben Ehegatten getrennt, hat die Ehe und somit auch die Familienversicherung wei terhin Bestand. Erst mit der Scheidung endet auch die Familienversicherung. l Für Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes gelten die Regelungen wie für Ehegatten entsprechend. n Familienversicherung für Kinder Für Kinder kann eine Familienversicherung bestehen l bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, l bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind (ein 400 -Job, geringfügige Beschäftigung ist unschädlich), l bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leisten, l über das 25. Lebensjahr hinaus für die Dauer des gesetzlichen Grundwehrbzw. Zivildienstes, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden und diese durch den gesetzlichen Grundwehr- bzw. Zivildiens t unterbrochen oder verlängert wird. Hinweise: l Die Familienversicherung umfasst auch Kinder eines Pflichtversicherten, die 18 Jahre und älter sind. Diese gehören grundsätzlich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zur Bedarfsgemeinschaft des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (Pflicht versicherten). Für sie ist kein eigener Beitrag zur Kranken versich e -

345 SOZIALVERSICHERUNG 329 rung zu entrichten, da sie über die Familienversicherung krankenversichert sind. Dies gilt auch für Kinder, die ausnahmsweise einen eigenen Haushalt und daher eigenständigen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben. l Für Kinder, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableisten, gilt, dass sie deswegen versicherungspflichtig zur gesetzlichen Krankenversicherung sind. Nur im Ausnahmefall (z. B. bei Entgeltverzicht) unterliegen sie der Familienver - sicherung nach 10 SGB V. l Nach 10 Abs. 2 SGB V sind auch über 25-jährige Kinder ohne Altersgrenze familienversichert, wenn sie wegen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; sie kommen als erwerbsfähige Leistungsberechtigte aber nicht in Betracht. n Allgemeine Voraussetzungen der Familienversicherung Der Familienversicherung können nur Personen unterliegen, die l ihren Wohnsitz / gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, l nicht nach 5 Abs. 1 Nr. 1,2,3-8, 11 oder 12 SGB V pflichtversichert oder nicht freiwillig versichert sind, l nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind (gilt nicht für geringfügig Beschäftigte), l nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und l deren monatliches Gesamteinkommen regelmäßig nicht höher ist als ein Siebtel der Bezugsgröße (für 2011 : 365, 2012 : 375 ), bei geringfügig Beschäftigten 400 (geplante Anhebung auf 450 ). Für die Pflegeversicherung gelten nach 25 SGB XI gleiche Regelungen. Beispiel 1 Herr Stramm bezieht Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II. Seine Ehefrau bezieht nur Arbeitslosengeld II. Herr Stramm ist sowohl wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld als auch Arbeitslosengeld II versicherungspflichtig ( 5 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 2 a SGB V). Er ist so genannter Stammversicherter. Seine Ehefrau ist als Angehörige über ihn familienversichert, da ihr Bezug von Ar beits losengeld II die Familienversicherung nach 10 SGB V nicht ausschließt. Beispiel 2 Herr Münch bezieht Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II. Seine Ehefrau er hält ebenfalls Arbeitslosengeld II und erzielt aus einer versicherungspflichtigen Be schäftigung 500 monatlich.

346 330 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Beispiel 3 Beispiel 4 Beispiel 5 Sowohl Herr Münch ist wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld als auch seine Ehefrau wegen der Beschäftigung gegen Arbeits ent - gelt versicherungspflichtig. Für beide ist daher eine Familienversicherung nach 10 SGB V ausgeschlossen. Beide sind aber auch wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II versicherungspflichtig, so dass für jeden Beiträge entrichtet werden. Wenn der Anspruch von Herrn Münch (aus Beispiel 2) auf Arbeitslosengeld erschöpft ist und er nur noch Arbeitslosengeld II erhält, ergibt sich folgende Veränderung: Seine Ehefrau ist sowohl wegen ihrer Beschäftigung gegen Arbeits - entgelt als auch wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II ver - sicherungspflichtig. Herr Münch selbst ist nunmehr als Angehöriger nach 10 SGB V familienversichert, da durch den Wegfall des bisherigen Bezugs von Arbeitslosengeld die Familienversicherung nach 10 SGB V nicht mehr ausgeschlossen ist. Sein Be zug von Arbeitslosengeld II ist für die Familienversicherung unschädlich. Frau Strom erfüllt die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld II. Sie lebt von ihrem Ehemann Toni dauernd getrennt. Toni ist Beamter und in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert. Daher besteht für Frau Strom Anspruch auf Familienversicherung, der auch nicht wegen ihres Bezugs von Arbeits - losengeld II ausgeschlossen ist. Herr Klopf bezieht eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Mit in seinem Haushalt wohnt der 17-jährige Sohn Tom, erwerbsfähig und Schüler der 11. Klasse des Gymnasiums. Sohn Tom erfüllt die Voraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosengeld II. Herr Klopf gehört als leiblicher Elternteil mit zu seiner Bedarfsgemeinschaft. Da Herr Klopf wegen des Bezugs einer Rente aus der gesetzlichen Renten versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist (die entsprechenden Voraussetzungen werden hier unterstellt), ist sein Sohn Tom über ihn (Kind des Stammversicherten) familienversichert. Die Familien ver siche rung ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil Tom Arbeitslosengeld II be zieht. Hinweis: Wenn Tom sein 18. Lebensjahr vollendet, tritt versicherungsrechtlich keine Änderung ein, da Tom als über 18 Jahre altes Kind, das sich in Schulausbildung befindet, weiterhin bei seinem Vater familienversichert bleibt.

347 SOZIALVERSICHERUNG 331 Sonderfall: Eine Familienversicherung, die wegen ihres Vorranges grundsätzlich zu Leistungen verpflichtet wäre, wird nicht wirksam, wenn dadurch der Versicherungsschutz eines Kindes oder Ehepartners bzw. Lebenspartners dieser Person ausgeschlossen wäre (Analogie zu 5 Abs. 7 SGB V). Beispiel Herr Lehmann bezieht Arbeitslosengeld I. Seine Ehefrau ist erwerbsfähig und hat ein Kind aus einer früheren Beziehung (Vater ist unbekannt). Es besteht für Herrn Lehmann als auch für seine Ehefrau Anspruch auf Arbeitslosengeld II und für das Kind auf Sozialgeld. Herr Lehmann unterhält sein Stiefkind nicht überwiegend. Herr Lehmann ist wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II pflichtversichert. Seine Ehefrau wäre bei ihm familienversichert, nicht aber sein Stiefkind, da er es nicht überwiegend unterhält ( 10 Abs. 4 S. 1 SGB V). Die Familienversicherung greift in diesem Fall für die Ehefrau nicht; sie wird selbst pflichtversichert, damit ihr Kind bei ihr familien versichert ist. Eine Familienversicherung ist nicht möglich, wenn l ein Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht, l Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Erziehungsgeld nach gesetzlichen Vorschriften bezogen wird oder l Elternzeit in Anspruch genommen wird und während dieser Zeit eine vorherige Mitgliedschaft als Versicherungspflichtiger erhalten bleibt ( 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Über das Vorliegen der Familienversicherung ( 10 SGB V und 25 SGB XI) entscheidet grundsätzlich die Krankenkasse. Im Rahmen der Gewährung von Arbeits - losengeld II stellen jedoch die Jobcenter fest, ob Versicherungspflicht vorliegt oder wegen des Vorrangs der Familienversicherung nicht eintritt. Arbeitslosengeld II bei Arbeitsunfähigkeit Bei Arbeitsunfähigkeit (AU) besteht der Schutz der Sozialversicherung weiter und der Erkrankte erhält Leistungen in Höhe des bisher gezahlten Arbeitslosengeldes II. Ein Anspruch auf Krankengeld aus der jeweiligen Krankenversicherung besteht nicht. Wenn die Arbeitsunfähigkeit nach der Antragstellung oder während des Leis tungs - bezuges eintritt, ist der Antragsteller/Leistungsbezieher verpflichtet ( 56 SGB II) l die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen und l eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer innerhalb von drei Tagen beizufügen.

348 332 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Sollte die Arbeitsunfähigkeit länger als zunächst bescheinigt dauern, muss dies durch eine weitere ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden. Ist man wieder gesund, muss dies ebenfalls sofort mitgeteilt werden. Beiträge: Bemessungsgrundlagen und Beitragssätze Die Bemessungsgrundlage der gesetzlichen Krankenversicherung ist in 232 a Abs.1 S.1 Nr. 2 SGB V geregelt und beträgt l den 30sten Teil des 0,3450-fachen der monatlichen Bezugsgröße. Sie wird nach Leistungstagen ermittelt. Für die gesetzliche Pflege versiche rung gilt der Faktor 0,3620. Die Bezugsgröße nach 18 SGB IV (für 2012 : ) wird zum 1. Januar eines Jahres neu festgelegt. Bei Personen, die neben Arbeitslosengeld II noch Arbeitslosengeld und bzw. oder beitragspflichtiges Arbeitsentgelt haben, mindert sich die Bemessungsgrundlage und damit die Höhe ihrer Beiträge. Nach 246 i.v.m. 243 SGB V gilt für Bezieher von Arbeitslosengeld II l in der Krankenversicherung ein ermäßigter Beitragssatz von 14,9 % (bis 31. Dezem - ber 2010: 14,3 %) und l in der Pflegeversicherung ein Beitragssatz von 1,95 % ( 55 Abs. 1 SGB XI). Der Beitragszuschlag für Kinderlose wird für Alg II-Bezieher nicht erhoben. Beispiel zur Beitragsberechnung: Beispiel 1. Bemessungsgrundlage zur Krankenversicherung: Monatliche Bezugsgröße für 2012 = x 0,3450 = 905,625 : 30 = 30,1875 täglich, für volle Monate 30,1875 x 30 Tage = 905,63 im Monat. 2. Bemessungsgrundlage zur Pflegeversicherung: Monatliche Bezugsgröße für 2012 = x 0,3620 = 950,25 : 30 = 31,675 täglich, für volle Monate 31,675 x 30 Tage = 950,25 im Monat. 3. Beiträge für volle Monate zur Krankenversicherung: 905,63 x 14,9 % = 134,9388 gerundet 134,94 im Monat; zur Pflegeversicherung: 950,25 x 1,95 % = 18,5298 ; gerundet 18,53 im Monat. Volle Kalendermonate werden stets mit 30 Tagen bewertet; Teilmonate oder Teil - monatszeiträume werden getrennt taggenau berechnet.

349 SOZIALVERSICHERUNG 333 Hinweis: Bezieht der Leistungsberechtigte neben Arbeitslosengeld II noch andere versicherungspflichtige Einkommen (z. B. Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit oder Arbeitsentgelt), mindert dies die Beiträge zur Krankenund Pflegeversicherung, die wegen des Alg II-Bezugs zu entrichten sind. Rentenversicherung Alg II-Bezugszeiten sind Anrechnungszeiten Alg II-Bezieher unterlagen bis 31. Dezember 2010 nach 3 S. 1 Nr. 3 a SGB VI a.f. der Rentenversicherungspflicht. Seit Januar 2011 ist die Versicherungspflicht wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld II jedoch entfallen, d.h. dass vom Jobcenter keine Beiträge mehr zur gesetz - lichen Rentenversicherung entrichtet werden. Künftig sind Alg II-Bezugszeiten nach 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 SGB VI so genannte Anrechnungszeiten. Damit werden l Lücken in der Versicherungsbiografie des Leistungsberechtigten vermieden und l bestehende Anwartschaften auf Erwerbsminderungsrenten sowie l Leistungen zur Teilhabe werden weiterhin aufrechterhalten. Hinweis: Ansprüche auf Erwerbsminderungsrenten und Leistungen zur Teilhabe können durch Anrechnungszeiten jedoch nicht erstmals erworben bzw. verloren gegangene Ansprüche nicht neu erworben werden. Leistungen zur Teilhabe werden dafür in anderen Sozialsystemen erbracht. Die Anrechnungszeit wegen des Alg II-Bezugs ist unbewertet, d.h., aus der Anrechnungszeit wegen des Alg II-Bezugs ergibt sich unmittelbar keine Erhöhung der Rente; es können sich aber positive Effekte auf die Höhe der Bewertung anderer beitragsfreier Zeiten ergeben. Dies betrifft in erster Linie die Zurechnungszeit bei den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und den Renten wegen Todes. Hinweis: Demzufolge werden auch für nicht gesetzlich rentenversicherte Bezieher von Alg II wie z.b. Kammerberufe (z.b. Rechtsanwalt, Apotheker), Gewerbe - treibende und Landwirte auch keine Zuschüsse mehr zur privaten Alters - sicherung nach 26 SGB II a.f. gezahlt. Nach 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 SGB VI liegen Anrechnungszeiten in der Rentenversicherung für jeden Alg II-Bezieher vor; ausgenommen sind allerdings Personen, die

350 334 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II l Arbeitslosengeld II als Darlehen oder l Leistungen für Erstausstattung der Wohnung oder für Bekleidung, für orthopädische Schuhe oder therapeutische Hilfemittel erhalten l sowie Schüler und Studenten. Ausgenommen sind auch Personen, die l versicherungspflichtig beschäftigt oder l versicherungspflichtig selbständig tätig sind oder l wegen des Bezugs von Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld versicherungspflichtig sind. Das Jobcenter stellt einen Nachweis über Zeiten des Leistungsbezuges, die dem Ren ten versicherungsträger gemeldet wurden, aus. Wenn ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II wegen fehlender Hilfebedürftigkeit nicht gegeben ist und Arbeitslosigkeit vorliegt, sollte man sich umgehend bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos melden. Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug werden dann dem Rentenversicherungs trä ger gemeldet, wenn man l sich selbst eine Beschäftigung sucht (Eigenbemühungen) und den Vermittlungsbe mü hun gen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht, l sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos meldet und sein Vermittlungsgesuch alle drei Monate persönlich, schriftlich oder fernmündlich erneuert und l Arbeitslosengeld II wegen mangelnder Hilfebedürftigkeit nicht bezogen hat. Für Personen, die vor dem 2. Januar 1950 geboren sind und die vor dem 1. Januar 2008 arbeitslos waren, wird die Zeit ohne Leistungsbezug auch dann vom Rentenversicherungsträger berücksichtigt, wenn diese nicht mehr voll am Erwerbsleben teilnehmen möchten. Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug können unter bestimmten Voraus - setz ungen in der Rentenversicherung als Anrechnungszeit berücksichtigt werden. Weitere In formationen und Beratung erteilt der Rentenversicherungsträger oder eine örtliche Aus kunfts- und Beratungsstelle für Rentenangelegenheiten. Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen Der Bezug von Arbeitslosengeld II unterliegt grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Da es jedoch auch Leistungsbezieher gibt, die nicht der Versicherungspflicht in den vorgenannten Versicherungszweigen unterliegen oder durch Pflichtbeiträge hilfebedürftig werden, regelt 26 SGB II den Anspruch dieser Personen auf Zahlung eines Zuschusses zu Versicherungsbei - trägen, um selbst für den Fall der Erkrankung oder Pflege vorsorgen zu können.

351 SOZIALVERSICHERUNG 335 Zuschuss zur Krankenversicherung (KV) Zum 1. Personenkreis mit Anspruch auf Beitragszuschuss gehören sowohl Bezieher von Alg II als auch Sozialgeld, wenn sie l nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig und l nicht familienversichert sind. Dieser Zuschuss wird somit bei privater Krankenversicherung gezahlt. Hinweis: Wer jedoch unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert war, wird durch den Leistungsbezug versicherungspflichtig. Ein Zuschuss kann in diesen Fällen nicht gewährt werden. Wer als erwerbsunfähiges Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft Sozialgeld bezieht, erhält dann einen Zuschuss, wenn keine anderweitige Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (z. B. wegen des Bezugs einer Erwerbsminderungsrente) besteht oder keine Familienversicherung durchgeführt werden kann. Der Zuschuss kann dann für eine private, aber auch für eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung gezahlt werden. Ein Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung wird dann nicht gewährt, wenn l wegen Einkommen oder Vermögen kein Alg II oder Sozialgeld beansprucht werden kann und das Einkommen auch zur Deckung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ausreicht oder l zwar Alg II oder Sozialgeld beansprucht werden kann, aber während des Leistungsbezugs bei einem Angehörigen die Familienversicherung in der Krankenund Pflegeversicherung möglich ist. Zum 2. Personenkreis gehören Personen, deren Bedarf ihrer Bedarfsgemeinschaft durch vorhandenes Einkommen (z. B. auch Kinderzuschlag und Wohngeld) gedeckt ist, Hilfebedürftigkeit aber wegen der Beiträge für eine Krankenversicherung eintritt. Zum 3. Personenkreis gehören versicherungspflichtige Personen, die nur durch die zu zahlenden Beiträge zur Kranken- bzw. Pflegeversicherung hilfebedürftig würden. Auch sie haben Anspruch auf den Zuschuss. Gemeint sind Personen, die der Versicherungspflicht zur KV unterliegen, die jedoch durch den Eintritt der Versicherungspflicht während des Bezugs von Alg II verdrängt wird (Nachrangversicherung). Dies betrifft die l Versicherungspflicht bei komplett fehlender anderweitiger Absicherung ( 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V),

352 336 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II l Krankenversicherung als Student oder Praktikant ( 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 SGB V), l Krankenversicherung als Rentner ( 5 Abs. 1 Nr. 11 und 12 SGB V) und l Versicherungspflicht der selbständigen Künstler und Publizisten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (vgl. 5 Abs. 1 Nr. 1 KSVG). Der 2. und 3. Personenkreis hat Anspruch auf den Zuschuss im notwendigen Umfang. Dieser ergibt sich aus der Differenz zwischen den zu zahlenden Beiträgen und dem den Bedarf übersteigenden Einkommen. Für Bezieher von Alg II, die vor Beginn des Bezugs nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versicherungspflichtig waren, kommt die Zahlung eines Zuschusses nicht in Betracht, da in diesen Fällen die Versicherungspflicht aufgrund des Bezuges von Alg II bzw. eine Familienversicherung vorrangig ist. Es können Beiträge bezuschusst werden, die l entweder an eine private Krankenversicherung oder l aufgrund einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt werden. Hinweis: Partner in ehe-/lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft unterliegen nicht der Familienversicherung. Sie sind nur dann pflichtversichert in der Kranken- und Pflegeversicherung, wenn sie selbst Alg II beziehen. Sind sie aber nicht erwerbsfähig, dann bekommen sie Sozialgeld, das keine Versicherungspflicht auslöst. Sie können dann in analoger Anwendung des 26 Abs.1 SGB II einen Zuschuss zu ihrer Krankenversicherung erhalten. Gleiches gilt für die Pflegeversicherung ( 26 Abs. 2 SGB II). n Höhe des Zuschusses bei privater Krankenversicherung Die private Krankenversicherung bietet nach 12 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) einen Basistarif (ehemals Standardtarif) in Höhe von 592,88 / mtl. für 2012 an. Das ist ein brancheneinheitlicher Tarif in der privaten Krankenver-sicherung mit einem gesetzlich begrenzten Höchstbeitrag, dessen Versicherungs-schutz vergleichbar ist mit demjenigen der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Höhe des Beitrags im Basistarif muss nachgewiesen werden. Bei Hilfebedürftigkeit wird dieser Beitrag halbiert (296,44 für 2012). Das BSG hat mit Urteil vom B 4 AS 108/10 R entschieden, dass eine Begrenzung auf die gesetzlichen Beiträge für einen Alg II-Bezieher nicht zulässig ist, da die Absicherung im Krankheitsfall zur Sicherung des Existenzminimums gehört und dies durch das Jobcenter zu gewährleisten ist. Daraus folgt, dass nunmehr die Beiträge zur privaten Krankenversicherung bis maximal in Höhe des halbierten Beitrags im Basistarif übernommen werden müssen.

353 SOZIALVERSICHERUNG 337 Wurde keine Versicherung im Basistarif abgeschlossen, wird zudem der individuelle Beitrag als Vergleich herangezogen. Die Beitragshöhe im Basistarif wird auch beeinflusst von Alter und Vorversicherung in der privaten Versicherung. Daher muss der individuelle Basistarif nicht zwingend auch dem vorgenannten Höchstbeitrag entsprechen. Der günstigere Betrag der vorgenannte halbierte Beitrag des Basistarifes oder der individuelle Beitrag kann als Zuschuss übernommen werden. Die Höhe der zu zahlenden Beiträge ist durch Vorlage der aktuellen Beitragsabrechnung nachzuweisen. Beispiel 1 Beispiel 2 Beispiel 3 Der nachgewiesene Beitrag ist der Basistarif: 592,88 Die PKV ist zur Halbierung des Basistarifs verpflichtet: 296,44 Übernommen wird max. der halbierte Basistarif. Nachgewiesener individueller Beitrag (kein Basistarif); 400,00 Fiktiver Beitrag im Basistarif: 500,00 Halbierter fiktiver Beitrag im Basistarif: 250,00 Da der fiktive halbe Basistarif geringer ist, wird er als Zuschuss gewährt. Nachgewiesener individueller Beitrag (kein Basistarif): 200,00 Beitrag im Basistarif: 592,88 Die PKV ist zur Halbierung des Basistarifs verpflichtet: 296,44 Übernommen wird max. der individuelle Beitrag von 200,00 Die PKV ist nicht verpflichtet, den individuellen Beitrag zu halbieren. n Höhe des Zuschusses, wenn die Beiträge zur Hilfebedürftigkeit führen Da Beiträge zur Krankenversicherung bei der Berechnung des Einkommens nach 11 b SGB II abgesetzt werden, kann dies dazu führen, dass Hilfebedürftigkeit erst durch die Zahlung bzw. Abzug dieser Beiträge vom Einkommen entsteht. Dann halbiert sich der an die private Krankenversicherung zu zahlende Beitrag ( 12 VAG). Damit soll erreicht werden, dass wegen des geringeren Beitrages Hilfebedürftigkeit nicht eintritt. Beispiel 1 Herr Lehmann, verheiratet, bildet zusammen mit seiner Frau eine Bedarfsgemeinschaft. Der Bedarf der Eheleute beträgt Er hat ein um Abzüge bereinigtes Einkommen von (KV-Bei- träge sind noch nicht abgesetzt). Bei einem Beitrag im Basistarif von 450 würde nach Abzug des KV-Beitrags Hilfebedürftigkeit in Höhe von 50 eintreten. Daher halbiert sich der Beitrag auf 225 ( 12 VAG). Nach Abzug dieses Beitrages übersteigt das zu berücksichtigende Einkommen den Bedarf der BG um 175 ( = ). Der Bedarf der BG ist gedeckt.

354 338 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Damit die Krankenkasse feststellen kann, ob der Beitrag wegen Bedürftigkeit zu halbieren ist, hat der SGB II-Träger auf Antrag des Versicherten die aufgrund der Zahlung der Beiträge eintretende Hilfebedürftigkeit zu prüfen und zu bescheinigen. Falls auch der halbierte Beitrag zur Bedürftigkeit führt, wird auf Antrag des Versicherten ein Zuschuss gewährt. Seine Höhe ist auf den Betrag begrenzt, der erforderlich ist, um Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II zu vermeiden. Beispiel 2 Ausgehend vom Beispiel 1 hat Herr Lehmann ein um Abzüge bereinigtes Einkommen von (die KV-Beiträge sind noch nicht abgesetzt). Nach Abzug des Beitrages im Basistarif von 450 verbleibt ein Resteinkommen von 800 ( ). Der Bedarf der Eheleute von wird damit unterschritten und es tritt Bedürftigkeit ein. Daher ist der Basistarif auf 225 zu halbieren ( 12 VAG). Auch mit diesem Betrag verbleibt nur noch ein Resteinkommen von ( ), das den Bedarf der Eheleute von unterschreitet. Um Hilfebedürftigkeit zu vermeiden ist ein Zuschuss im erforderlichen Umfang, also in Höhe von 75 zu zahlen. Wenn unabhängig von der Höhe der zu zahlenden Beiträge Hilfebedürftigkeit vorliegt, halbiert sich der Beitrag ebenfalls. Als Zuschuss wird dann der zu zahlende halbe Beitrag im Basistarif übernommen. Beispiel 3 Ausgehend vom Beispiel 1 hat Herr Lehmann ein um Abzüge be - reinigtes Einkommen von (die KV-Beiträge sind noch nicht abgesetzt). Der Bedarf der BG beträgt Sowohl bei einem Beitrag im Basistarif von 450 als auch bei halbiertem Beitrag in Höhe von 225 liegt Hilfebedürftigkeit vor. Herr Lehmann hat nur den halben Beitrag zu zahlen, den das Jobcenter als Zuschuss übernimmt. n Höhe des Zuschusses bei freiwilliger Versicherung Nach 9 Abs. 1 SGB V können der freiwilligen Krankenversicherung insbesondere folgende Personen beitreten: l Personen, deren Mitgliedschaft in der Pflichtversicherung endet und die in den letzten 5 Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens 12 Monate versichert waren, l Personen, deren Familienversicherung nach 10 SGB V erlischt (z.b. nach einer Scheidung), l schwerbehinderte Menschen, l Spätaussiedler und l ehemalige Sozialhilfebezieher.

355 SOZIALVERSICHERUNG 339 Während des Leistungsbezugs können nur Bezieher von Soialgeld freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein. Sie erhalten als Zuschuss den zu entrichtenden Beitrag. Eine Prüfung der Angemessenheit der Beiträge findet nicht statt, da 26 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 SGB II eine solche Prüfung nicht vorsieht. Soweit bei Personen ohne Leistungsbezug allein durch die Zahlung dieser Beiträge Hilfebedürftigkeit eintritt, werden sie im notwendigen Umfang übernommen. Allerdings ist auch zu prüfen, ob eine vorrangige Absicherung im Rahmen einer Familienversicherung möglich ist. Der Zuschuss ergibt sich aus der Differenz zwischen den zu zahlenden Beiträgen und dem den Bedarf übersteigenden Einkommen. Zuschuss bei privater Pflegeversicherung Für Bezieher von Alg II und Sozialgeld werden auch die Aufwendungen für eine angemessene private Pflegeversicherung übernommen. Voraussetzung ist, dass diese Personen l nicht in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig und l nicht familienversichert sind. Angemessen ist eine private Absicherung dann, wenn sie den regulären Leistungen der sozialen Pflegeversicherung entspricht. Darunter fallen z.b. die Absicherung für l Leistungen bei häuslicher Pflege (häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson), Pflegehilfsmittel und technische Hilfen, l teil- und vollstationäre Pflege und Kurzzeitpflege. Höhe der Beiträge bei privater Pflegeversicherung Bei einer angemessenen Versicherung darf der Beitrag maximal dem Höchstbeitrag in der sozialen (gesetzlichen) Pflegeversicherung entsprechen. Nach 110 Abs. 2 S. 3 SGB XI wird der Höchstbeitrag für jedes Jahr festgelegt (74,59 / mtl. für 2012). Bei Hilfebedürftigkeit wird dieser Höchstbetrag halbiert (37,30 für 2012). Der individuelle Beitrag für eine angemessene Pflegeversicherung wird als Vergleich herangezogen. Der günstigere Betrag der vorgenannte halbierte Höchstbeitrag oder der individuelle Beitrag kann als Zuschuss übernommen werden. Hinweis: Bei Personen, die allein wegen der Beiträge zur privaten Pflegeversicherung hilfe bedürftig werden, werden die Beiträge im notwendigen Umfang übernommen (vgl. hierzu die Ausführungen zur privaten Krankenversicherung).

356 340 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sind in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig ( 20 Abs. 3 SGB XI). Sofern sie einen Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung erhalten, können ihre Aufwendungen zur Pflegeversicherung grundsätzlich nicht übernommen werden. Diese sind in der Regel durch das Mitglied allein zu tragen (vgl. 59 Abs. 4 Satz 1 SGB XI). Da sie jedoch nicht schlechter gestellt sein dürfen als Personen mit privater Absicherung, können sie ihre Beiträge vom Einkommen absetzen ( 11 b SGB II). Falls das nicht oder nicht vollständig möglich ist, werden ihre Beiträge in analoger Anwendung des 26 Abs.2 SGB II übernommen. Übernahme des Zusatzbeitrages nach 242 SGB V Kommt eine Krankenkasse mit dem vom Gesundheitsfonds zugewiesenen Geld nicht aus, kann sie vom Versicherten einen Zusatzbeitrag erheben. Dessen Höhe ist seit 1. Januar 2011 einkommensunabhängig (bisher: höchstens 1 % des Bruttoeinkommens), verbunden mit einem Sozialausgleich, wenn er 2 % des Bruttoeinkommens überschreitet. Für Alg II-Bezieher zahlt ab Januar 2011 der Bund den Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung, aber nur in Höhe eines Pauschal - betrages. Ist der tatsächliche Zusatzbeitrag jedoch höher als die Pauschale, muss der Alg II-Bezieher die Differenz zwischen diesen selbst zahlen. Wird allerdings eine Person allein wegen des Zusatzbeitrages hilfebedürftig nach dem SGB II, erstattet auf Antrag das Jobcenter den Zusatzbeitrag in der Höhe, in der Hilfebedürftigkeit entstünde ( 26 Abs. 3 SGB II). Dieser Zuschuss wird nur so lange gewährt, wie man an die Krankenkasse gebunden ist. Daher ist ein Nachweis notwendig, zu welchem Zeitpunkt frühestens ein Wechsel in eine Krankenkasse ohne Zusatzbeitrag möglich ist. Nach diesem Zeitpunkt kann maximal ein Betrag bis zum durchschnittlichen Zusatzbeitrag übernommen werden. Da dieser für die Jahre 2011 und 2012 auf 0,00 Euro festgelegt wurde, ist die Zahlung eines Zuschusses zum Zusatzbeitrag dann nicht mehr möglich. Hinweis: Falls bereits Hilfebedürftigkeit gegeben ist und Alg II oder Sozialgeld bezogen wird, kann ein Zuschuss zum Zusatzbeitrag nicht gezahlt werden. Kein Zuschuss zur Altersvorsorge Für Alg II-Bezieher ist die Rentenversicherungspflicht durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 mit Wirkung zum 1. Januar 2011 entfallen. Des Weiteren wurde sowohl die Möglichkeit zur Befreiung von der Versicherungspflicht ( 6 Abs. 1b SGB VI) als auch für die Gewährung eines Zuschusses zu den Beiträgen für die Altersvorsorge bei Alg II-Bezug ( 26 Abs. 1 SGB II) mit Wirkung zum gleichen Zeitpunkt aufgehoben. Ein Zuschuss kann daher für Zeiten ab 1. Januar 2011 nicht mehr gewährt werden.

357 SOZIALVERSICHERUNG 341 Beiträge zur Altersvorsorge können jedoch vom Einkommen abgesetzt werden, sofern sie gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind ( 11b Abs. 1 Nr. 3b SGB II). Zeiten des Alg II-Bezugs werden jedoch grundsätzlich durch das Jobcenter an die Rentenversicherung übermittelt und können vom Rentenversicherungsträger als An rechnungszeit berücksichtigt werden. Hierdurch werden Lücken in der Ver - sicherungsbiografie vermieden und insbesondere bestehende Anwartschaften auf Erwerbs minderungsrenten und Leistungen zur Teilhabe weiterhin aufrecht erhalten. Vordrucke, Nachweise und Auszahlung des Zuschusses Der Zuschuss wird regelmäßig ab dem ersten Tag des Leistungsbezugs gewährt. Wird der Antrag später abgegeben oder verzögert sich die Bearbeitung des Antrags, wird der Zuschuss grundsätzlich rückwirkend ab Beginn des Leistungsbezugs gewährt. Der Anspruch besteht für die Dauer des Leistungsbezugs. Der Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung wird jeden Monat im Voraus direkt an das Versicherungsunternehmen gezahlt, bei dem die Versicherung abgeschlossen wurde. Sind die Versicherungsprämien höher als der Zuschuss, muss der Leistungsbezieher den Unterschiedsbetrag selbst an das private Versicherungsunternehmen entrichten. Das Jobcenter überweist jeweils den monatlichen Betrag, unabhängig davon, ob eine andere, z. B. halbjährliche Zahlungsweise, vereinbart wurde. Hinweis: Erteilte Einzugsermächtigungen oder Daueraufträge sollten entsprechend angepasst werden; des Weiteren sollte das Versicherungsunternehmen über die Beantragung von Alg II bzw. Sozialgeld informiert werden, ins - besondere um versicherungs- oder vertragsrechtliche Nachteile bis zur Bewilligung der Leistungen zu vermeiden. Wird Alg II / Sozialgeld rechtswidrig gezahlt (z.b. weil eine Arbeitsaufnahme zu spät angezeigt wurde), wird die Bewilligung der Leistung rückwirkend aufgehoben und die zu Unrecht erhaltene Leistung zurückgefordert. In diesem Fall sind auch die gezahlten Zuschüsse zu erstatten. Um Zuschüsse zu den Versicherungsbeiträgen zu erhalten, muss der nachfolgende Vordruck l Anlage SV Sozialversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld II beim Jobcenter eingereicht werden. Die Anlage SV wird jeweils für eine Person der BG ausgefüllt, dabei können auch Kinder unter 15 Jahren erfasst werden.

358 342 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Beachten sie bitte folgende Ausfüllhinweise zur Anlage SV l Personenkreis: Die Anlage SV richtet sich an Personen der BG, die privat versichert sind und einen Zuschuss zu den Beiträgen zu ihrer privaten Kranken- und Pflegeversicherung beantragen möchten, zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Alg II nicht kranken- oder pflegever - sichert sind und sofern Versicherungspflicht aufgrund des Alg II-Bezuges nicht eintritt einen Zuschuss zu ihrer privaten oder freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung beantragen möchten. Die Anlage SV wird jeweils für eine Person der BG ausgefüllt; dabei können von den o. g. Fallkonstellationen auch Kinder unter 15 Jahren erfasst werden. l Zu 1: Antrag auf Gewährung eines Zuschusses bei privater oder freiwilliger Kranken- und Pflegeversicherung: Personen der BG, die zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Alg II privat bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, erhalten auf Antrag einen Zuschuss zu ihrer privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Darüber hinaus können auch Personen einer BG, die nicht erwerbsfähig sind also Sozialgeld beziehen und sich freiwillig oder privat kranken- und pflegeversichern, einen Zuschuss beantragen. Die Höhe Ihrer Beiträge müssen Sie nachweisen. Aus dem Nachweis der privaten Krankenversicherungsbeiträge muss neben der Höhe der zu zahlenden Beiträge hervorgehen, ob diese Ihrem individuellen Basistarif entsprechen. Falls die Ver - sicherungsbeiträge nicht dem Basistarif entsprechen, ist dieser zusätzlich nach - zuweisen. l Zu 2: Kranken- und Pflegeversicherung, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Alg II keine Versicherung besteht: Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung keinen Versicherungsschutz in der Kranken- und Pflegeversicherung haben, werden grundsätzlich versicherungspflichtig zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Unter bestimm - ten Voraussetzungen (z. B. bei der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit) tritt jedoch keine Versicherungspflicht ein. Diese Personen müssen einer privaten Versicherung oder wenn Sie die persönlichen Voraussetzungen erfüllen einer gesetzlichen Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied beitreten. Hinweis: Seit besteht für jede Person mit Wohnsitz in Deutschland eine Verpflichtung zum Abschluss eines privaten Krankenversicherungsver - trages, wenn keine anderweitige (gesetzliche) Absicherung im Krankheitsfall besteht ( 193 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz).

359 SOZIALVERSICHERUNG 343 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung tritt nicht ein, wenn Sie nur Ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sind, sich privat zu versichern. Tritt keine Versicherungspflicht ein, wird bei freiwilliger oder privater Kranken- und Pflegeversicherung für den monatlichen Versicherungsbeitrag ein Zuschuss durch Ihr zuständiges Jobcenter auf Antrag gewährt. Füllen Sie hierfür bitte auch Abschnitt 1 der Anlage SV aus. Die Zahlung eines Zuschusses ist auch für Bezieher von Sozialgeld möglich. Beachten Sie bitte, dass sofern Versicherungspflicht nicht eintritt durch Sie bzw. die betreffende Person Ihrer BG der Beitritt zu einer Krankenkasse Ihrer Wahl kurzfristig erfolgen muss. Tragen Sie die Krankenkasse bitte auf der ersten Seite der Anlage SV ein. Damit der Zuschuss ausgezahlt werden kann, legen Sie bitte den aktuellen Bescheid über die Höhe des zu zahlenden monatlichen Beitrages Ihrem Jobcenter vor. Unfallversicherung Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind gegen Unfall versichert, wenn sie auf besondere Aufforderung hin das Jobcenter oder andere Stellen aufsuchen (z.b. zur ärztlichen Untersuchung, Vorstellung beim Arbeitgeber). Der Unfall ist dem Träger sofort anzuzeigen. Bei Arbeitsunfähigkeit wegen eines Unfalls stehen dann folgende Leistungen zu: l Verletztengeld ( 45 ff. SGB VII) in Höhe des Arbeitslosengeldes II und l Krankenpflege wie in der gesetzlichen Krankenversicherung (z.b. Arzt-, Krankenhauskosten, Rezepte usw.) Hinweis: Ergeht allerdings z.b. von einem privaten Arbeitsvermittler (beauftragter Dritter) die Aufforderung, diesen aufzusuchen, greift die gesetzliche Unfallversicherung nicht. Die Unfallversicherung muss dann über diesen gewährleistet werden.

360 344 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Anlage SV Sozialversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld II (zu Abschnitt 7 des Hauptantrages) Diese Anlage ist Bestandteil des Antrages auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Füllen Sie diese Anlage bitte (ohne die grau unterlegten Felder) in Druckbuchstaben für jede Person der Bedarfsgemeinschaft aus, die privat oder nicht kranken- und pflegeversichert ist. Beachten Sie bitte auch die Ausfüllhinweise. Nummer der Bedarfsgemeinschaft Familienname, Vorname der Antragstellerin/des Antragstellers Angaben zu der weiteren Person der Bedarfsgemeinschaft, auf die sich die Angaben zur Sozialversicherung beziehen: Familienname/ggf. Geburtsname, Vorname Geburtsdatum Angaben zur Krankenkasse Name und Sitz der Krankenkasse Krankenversichertennummer 1. Antrag auf Gewährung eines Zuschusses bei privater oder freiwilliger Kranken- und Pflegeversicherung Bitte nur ausfüllen, wenn Sie bzw. o. g. Person privat krankenversichert oder freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind/ist. Ich beantrage einen Zuschuss zu den Beiträgen zur privaten oder freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung. Höhe des Versicherungsbeitrages Krankenversicherung Höhe des Versicherungsbeitrages Pflegeversicherung Höhe des Beitrags im Basistarif Euro/Monat Euro/Monat Euro/Monat Legen Sie als Nachweis bitte den aktuellen Bescheid über die Höhe des monatlichen Beitrags zur Kranken- und Pflegeversicherung vor sowie den Beitrag, den Sie im sog. Basistarif zahlen würden, wenn Sie privat krankenversichert sind. 2. Kranken- und Pflegeversicherung, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Arbeitslosengeld II keine Versicherung besteht Bitte nur ausfüllen, wenn zurzeit weder eine gesetzliche Pflicht- oder Familienversicherung noch eine freiwillige oder private Kranken- und Pflegeversicherung besteht. 2a Ich bin bzw. o. g. Person ist - hauptberuflich selbständig tätig oder - habe/hat nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall bzw. Beihilfe (dies gilt nach 6Abs. 1u. 2SGBVz. B. fürbeamte, SoldatenaufZeit, Lehrer an privaten genehmigten Ersatzschulen oder deren Hinterbliebene). Wenn ja, Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung tritt aufgrund des Arbeitslosengeld II- Bezuges nicht ein. Sie können jedoch unter Abschnitt 1 einen Zuschuss beantragen, wenn Sie sich selbst privat oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern. Wenn nein, tritt grundsätzlich Versicherungspflicht aufgrund des Arbeitslosengeld II-Bezuges ein. Wählen Sie bitte eine gesetzliche Krankenkasse und legen Sie innerhalb von zwei Wochen die Mitgliedsbescheinigung vor. Sofern Sie 55 Jahre oder älter sind, gelten weitere Voraussetzungen für den Eintritt der Versicherungspflicht. Füllen Sie daher bitte auch den folgenden Abschnitt 2b aus. Ja Nein BA ALG II - Anlage SV Seite 1 von 2

361 SOZIALVERSICHERUNG 345 2b Personen der Bedarfsgemeinschaft, die das 55. Lebensjahr vollendet haben Ich bzw. o.g. Person war in den letzten fünf Jahren vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II ggf. auch nur zeitweise gesetzlich versichert. Wenn ja: Es tritt Versicherungspflicht aufgrund des Arbeitslosengeld II-Bezuges ein. Wählen Sie bitte eine gesetzliche Krankenkasse und legen Sie innerhalb von zwei Wochen die Mitgliedsbescheinigung vor. Wenn nein: Ich bzw. o.g. Person war für mindestens zweieinhalb Jahre innerhalb der letzten fünf Jahre versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig wegen der Ausübung einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit. Wenn ja, tritt Versicherungspflicht nicht ein. Sie können jedoch unter Abschnitt 1 einen Zuschuss beantragen, wenn Sie sich selbst privat oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern. Wenn nein, tritt Versicherungspflicht ein. Wählen Sie bitte eine gesetzliche Krankenkasse und legen Sie innerhalb von zwei Wochen die Mitgliedsbescheinigung vor. Ja Ja Nein Nein Ort/Datum Unterschrift Antragstellerin/Antragsteller Ort/Datum Unterschrift des gesetzlichen Vertreters minderjähriger Antragstellerinnen/Antragsteller Seite 2 von 2 BA ALG II - Anlage SV

362 346 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Ansprüche des Hilfebedürftigen gegen Dritte Allgemeines Die Regelung des 33 SGB II spiegelt den gesetzlichen Nachrang der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende wieder. Dieser kann erreicht werden durch die Realisierung vorrangiger Ansprüche durch den Leistungsberechtigten selbst (Selbst hilfe), die Anrechnung bereits laufender Zahlungen wie z. B. Kindergeld, Unterhaltsvorschuss oder Unterhaltszahlungen, oder die Geltendmachung / Durchsetzung von nach 33 SGB II oder 115, 116 SGB X übergegangenen Ansprüchen auf die Jobcenter. Damit gehen auf zuständige Jobcenter Ansprüche des Leistungsberechtigten gegen andere, vorrangig verpflichtete Dritte (Personen oder Stellen) über. Es soll der Zustand erreicht werden, der bestünde, wenn der Dritte rechtzeitig geleistet hätte und deshalb Leistungen zur Sicherung des Le bens unterhalts nicht oder nur teil - weise gewährt worden wären. l Dies gilt auch für zivilrechtliche Unterhaltsansprüche des Leistungsberechtigten, allerdings mit Einschränkungen, da unter bestimmten Voraussetzungen von der Heran ziehung Un ter haltspflichtiger ganz abgesehen wird. Ansprüche gegen Dritte Auf Träger der Grundsicherung, die einem Leistungsberechtigten und / oder dessen Angehörigen in der Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebens un - ter halts gewähren, gehen Ansprüche, die dem Leistungsberechtigten oder seinen Angehörigen gegen Dritte zustehen, bis zur Höhe der erbrachten Leistung über. Hierbei handelt es sich um Ansprüche wie z.b. l Vertragliche Zahlungsansprüche gegen Dritte oder Schadens - ersatzfordernungen, l Ansprüche aus ungerechtfertiger Bereicherung, l Pflichtteilsanspüche gegen Erben, l Ansprüche aus einem Übergabe- oder Altenteilsvertrag oder l Rückforderungsansprüche aus Schenkungen, sowie l Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht (vgl. Seite 347 ff.). Der Anspruch geht jedoch nur für die Zeit über, für die sonst kein oder ein geringerer Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bestanden hätte. Zwischen dem Bewilligungszeitraum der Geldleistung durch das Jobcenter und der Leis tungspflicht des Dritten muss zeitliche Identität bestehen.

363 ANSPRÜCHE GEGEN DRITTE 347 Der Anspruch geht auch nur dann über, wenn Leistungen zur Sicherung des Lebens - unterhaltes bei rechtzeitiger Leistung des Dritten nicht gewährt worden wären. Der gesetzliche Anspruchsübergang entfaltet sowohl Wirkung gegen über dem Dritten als auch gegenüber dem Leistungsberechtigten selbst. Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht Allgemeines Die Jobcenter müssen wegen der Nachrangigkeit der Leistungen zum Lebensunterhalt prüfen, ob andere Personen dem Leistungsberechtigten gegenüber zum Unterhalt verpflichtet sind. Gemeint sind l zivilrechtliche Unterhaltsansprüche wie z.b. Scheidungs- oder Trennungsunterhalt oder Unterhaltsansprüche von Kindern gegenüber Eltern, die durch gesetzlich geregelten Anspruchsübergang auf das Jobcenter bis zur Höhe der gezahlten Leistungen übergehen. Das gilt auch, wenn Kinder wegen der Anrechnung von Kindergeld keine Leistungen erhalten haben und bei rechtzeitiger Unterhaltszahlung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die übrigen Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Der Anspruch wechselt also nur dann, wenn Leistungen zur Sicherung des Lebens - unterhaltes bei rechtzeitiger Leistung des Unterhaltsverpflichteten nicht oder nur teilweise ge währt worden wären. Es muss also zwischen der Nichterfüllung des Anspruchs und der Leis tung des Jobcenters ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen. Der Anspruchsübergang wirkt sowohl gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten als auch gegenüber dem Leistungsberechtigten selbst. Hinweis: Unterhaltsansprüche können grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen der 1613 Abs. 1, 1585 b BGB oder nach Zugang der Rechtswahrungsanzeige für die Vergangenheit geltend gemacht werden. Somit kommt es auf den Zeitpunkt der Geltendmachung an. Mit dem gesetzlichen Forderungsübergang ( 412 BGB) wird l das Jobcenter neuer Gläubiger des Anspruchs und l kann Erfüllung an sich selbst verlangen. l Auf Ansprüche, die bereits übergegangen sind, kann der Leistungsberechtigte daher nicht mehr verzichten und l der Unterhaltsverpflichtete kann nicht mehr mit befreiender Wirkung Unterhalt zahlen, wenn er vom Anspruchsübergang Kenntnis hatte.

364 348 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Welche Unterhaltsansprüche gehen über? Der Übergang von Unterhaltsansprüchen kommt vor allem bei nachfolgenden Per - sonen in Betracht: l Minderjährige unverheiratete Kinder gegen beide Elternteile, l minderjährige verheiratete Kinder gegen den Ehegatten und die Eltern, l volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres während der Erstausbildung gegen beide Elternteile, l getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten untereinander, l Ansprüche des nichtehelichen Kindes sowie der Mutter gegen den Vater während und nach der Zeit der Schwangerschaft sowie Ansprüche des alleinerziehenden Elternteiles gegen den anderen Elternteil, sowie l gleichgeschlechtliche Lebenspartner einer eingetragenen Lebens partner - schaft untereinander, und zwar während des Getrenntlebens und nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft. Hinweis: Hierbei ist zu beachten, dass volljährige Kinder wegen ihrer gesteigerten Erwerbsobliegenheit in der Regel keinen Unterhaltsanspruch haben. Ausbildungsunterhalt Der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegenüber seinen Eltern umfasst nicht nur den Le bensbedarf, sondern auch die Erziehungs- und Ausbildungskosten. Die Eltern müssen ihren Kindern nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eine angemessene Schul- und Berufsausbildung finanzieren. Diese Verpflichtung gilt auch für volljährige Kin der bis zum Erreichen des vorgesehenen Berufsabschlusses. Nach 33 Abs. 2 SGB II gehen aber nur Unterhaltsansprüche von Leistungsberechtigten über, l die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und l noch in Erstausbildung stehen. Welche Einschränkungen gelten? Der Übergang eines zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs kommt nicht in Betracht, wenn die unterhaltsberechtigte Person l mit dem Unterhaltsverpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, l mit dem Unterhaltsverpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht gel tend macht; Geltendmachung bedeutet, dass der Hilfebedürftige den Unterhalt konkret und ernsthaft fordert. Das Fordern kann in einer schriftlichen

365 UNTERHALTSANSPRUCH 349 Zahlungsaufforderung, aber auch in einem Auskunftsverlangen nach 1605 BGB bestehen (Frage nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen). In Betracht kommen Ansprüche der Eltern gegen ihre Kinder, eines volljährigen Kindes außerhalb einer Erstausbildung gegen beide Elternteile und der Enkel gegen die Großeltern. l Ausgenommen ist auch eine unterhaltsberechtigte Person, die in einem Kindschaftsverhältnis zum Unterhaltsverpflichteten steht und schwanger ist oder ein leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. Unter dem Begriff Kindschaftsverhältnis zu verstehen sind l die eigenen Kinder der Eltern (Kinder, die im ersten Grad mit ihnen verwandt sind), als auch l angenommene (adoptierte) Kinder. Der Unterhaltsanspruch von Schwangeren ist nur auf ihre Eltern oder Adoptiv - eltern bezogen. Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche von Müttern oder Vätern, die ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres betreuen. Unter Betreuung ist die Pflege, Erziehung des Kindes und die Aufsicht zu verstehen. Auskunftsanspruch Zusammen mit den Unterhaltsansprüchen nach dem BGB geht auch l der unterhaltsrechtliche Auskunftsanspruch auf das Jobcenter über ( 1580, 1605 BGB). Er kann z.b. im Wege der Stufenklage gegenüber dem Unterhaltspflichtigen geltend gemacht werden ( 254 ZPO). l Daneben kann das Jobcenter auch (öffentlich-rechtlich) den Auskunfts - anspruch geltend machen ( 60 Abs. 2 SGB II). Soweit es dies durch Verwaltungsakt macht, kann es diesen durch Verwaltungszwang durchsetzen. Auskunftspflichtig sind l Verwandte in gerader Linie untereinander, l getrennt lebende Ehegatten, l geschiedene Ehegatten, l Partner einer Lebenspartnerschaft nach Trennung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft, l der Vater gegenüber der Mutter aus Anlass der Geburt eines nichtehelichen Kindes.

366 350 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Die Auskunftspflicht umfasst sowohl die Unterhaltspflicht selbst als auch das Einkommen und Vermögen des Unterhaltspflichtigen. Auch wenn der Betroffene meint, dass es offensichtlich an einer Unterhaltspflicht fehle, darf er bei Aufforderung zur Auskunftserteilung nicht untätig bleiben, sondern muss die Gründe darlegen, die nach seiner Meinung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entgegenstehen. Nur wenn offensichtlich eine Unterhaltspflicht nicht besteht, braucht er keine Auskunft zu erteilen (LSG NRW vom L 1 AS 12/06; und vom L 19 B 130/07 AS). Begrenzung des übergegangenen Anspruchs Der Anspruch des Leistungsberechtigten geht nur bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf das Jobcenter über. Darunter sind sämtliche an die BG erbrachten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu verstehen. Dazu gehören z.b. l der Regelbedarf für (Nicht-)Erwerbsfähige nach den 20, 23 SGB II, l Leistungen für Mehrbedarfe nach 21 SGB II, l Leistungen für Unterkunft und Heizung nach 22 SGB II, l Leistungen für Bildung und Teilhabe nach 28 SGB II und l der Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen nach 26 SGB II. Der Anspruchsübergang nach 33 SGB II erfasst daher nicht z.b. l die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit ( 14 ff. SGB II), l ebenso wenig das Einstiegsgeld nach 16b SGB II, da dies keine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts ist, l Leistungen, die als Darlehen erbracht werden, sowie l die Versicherungsbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Voraussetzungen des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs Der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch setzt voraus, dass l eine Person zum Unterhalt verpflichtet ist, l ein Unterhaltsbedarf besteht, den der Unterhaltsberechtigte nicht aus eigenen Mitteln decken kann (bedürftig ist) und l der Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist.

367 UNTERHALTSANSPRUCH 351 Folgende Unterhaltsansprüche kommen in Betracht: l Kindes- und Elternunterhalt (Verwandtenunterhalt) 1601 ff. BGB l Trennungsunterhalt 1361 BGB l Geschiedenenunterhalt 1569 ff. BGB l Unterhaltsanspruch aus Anlass der Geburt 1615 l BGB Bedarf und Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten Der Unterhaltsberechtigte kann angemessenen Unterhalt verlangen, der seinen gesamten Lebensbedarf sowie Bedarfe in besonderen Lebenslagen umfasst. Was angemessen ist, bestimmt sich beim Verwandtenunterhalt nach der Lebensstellung des Berechtigten. l Bei Kindern ist Maßstab grundsätzlich die Lebensstellung des barunterhaltspflichtigen Elternteils, ggf. die beider Elternteile, l bei getrennt lebenden Ehegatten sind die jeweiligen ehelichen Lebens - verhältnisse und beim nachehelichen Unterhalt in der Regel diejenigen zur Zeit der Scheidung maßgeblich und l bei Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist (auch nach deren Aufhebung) auf die Lebensverhältnisse während der Lebenspartnerschaft abzustellen; für die Zeit des Getrenntlebens der Partner zusätzlich auf deren Erwerbs- und Vermögensverhältnisse während dieser Zeit. Die Oberlandesgerichte (OLG) haben als Orientierungshilfe für den Umfang des Un terhaltsbedarfs Tabellen und Leitlinien entwickelt. Dabei beziehen sie sich überwiegend auf die Düsseldorfer Tabelle und die Kindergeld ver rechnungs ta bellen. Unterhaltsrechtliche Bedürftigkeit liegt vor, wenn der Unterhaltsberechtigte seinen angemessenen Lebensbedarf nicht aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten kann. Dies bedeutet für ihn, dass er l seine verfügbare Arbeitskraft, l sein tatsächlich erzieltes oder zumutbar zu erzielendes Einkommen und l sein Vermögen einsetzen muss und er muss l durchsetzbare Ansprüche gegen Dritte, insbesondere vertragliche Unterhaltsansprüche ausschöpfen sowie l Ansprüche auf Schenkungsrückforderung durchsetzen, bevor er auf die gesetzlichen Unterhaltsansprüche zurückgreift. Des Weiteren ist ihm zuzumuten l sich ausreichend und nachhaltig um Erwerbstätigkeit zu bemühen.

368 352 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Der Unterhaltsberechtigte muss auch grundsätzlich seine gesamten Einkünfte und sein vorhandenes Vermögen je nach bestehendem Unterhaltsrechtsverhältnis in unterschiedlicher Höhe einsetzen, bevor er als bedürftig im unterhaltsrechtlichen Sinne anzusehen ist. Im Unterschied des bürgerlichen Rechts zum Recht der Grundsicherung für Arbeit - suchende nach dem SGB II bestehen für Leistungsberechtigte keine bzw. nicht so weitreichende Schutzvorschriften zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen bei der Prüfung der Unterhaltsbedürftigkeit. Das kann zur Folge haben, dass der Un - ter halts be rechtigte zwar Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt (Alg II) nach dem SGB II hat, aber nicht oder nicht voll unterhaltsbedürftig im Sinne des BGB ist. Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen Zum Unterhalt ist nur der verpflichtet, der auch leistungsfähig ist. Die Leis tungs - fähig keit wird entsprechend der Leitlinien des für den Unterhaltspflichtigen zuständigen Oberlandesgerichtes ermittelt. Im Gegensatz zum SGB II wird im Unterhaltsrecht des BGB auch fiktives Einkommen berücksichtigt. Dies kann dazu führen, dass damit Leistungsfähigkeit bejaht wird, die ansonsten nicht gegeben wäre. Die Grundsätze zur Berücksichtigung von fiktivem Einkommen ergeben sich aus der einschlägigen Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht. Ist der Unterhaltsverpflichtete nach den Regelungen des Unterhaltsrechts nicht leis - tungsfähig, besteht kein Unterhaltsanspruch. Daher findet auch kein Anspruchs - übergang statt. Wird der Verpflichtete wieder leistungsfähig, z.b. durch Aufnahme einer Arbeit, besteht ab diesem Zeitpunkt wieder ein Unterhaltsanspruch. Ausschluss des Anspruchsübergangs Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, wenn der volle Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Sie wird dann als Einkommen angerechnet. Wird Unterhalt nur teilweise gezahlt, geht die Differenz bis zum vollen Unterhaltsanspruch auf das Jobcenter über. Dies gilt nur, wenn der Unterhalt nicht tituliert ist; andernfalls erfasst der Anspruchsübergang die titulierte Höhe des Unterhalts. Ob und inwieweit Ansprüche übergehen, hängt auch von den Bestim mungen des SGB II über zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen ab. Hiernach ist der Anspruchsübergang ausgeschlossen, soweit die Ansprüche bei deren Erfüllung l nicht als Einkommen oder Vermögen des Leistungsberechtigten nach den 11 bis 12 SGB II zu berücksichtigen wären (z.b. Grundrente nach dem BVG, angemessenes Kraftfahrzeug), oder l zusammen mit dem vorhandenen Vermögen die Freigrenzen des 12 SGB II nicht überschreiten würden.

369 UNTERHALTSANSPRUCH 353 Hierbei ist die Untergrenze für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit die SGB II- Hilfebedürftigkeit des Unterhaltsverpflichteten selbst. Im Rahmen einer individuellen Vergleichsberechnung ist daher zu prüfen, dass der Unterhaltsverpflichtete, auch wenn er zivilrechtlich zur Leistung verpflichtet wäre, durch den Übergang von Ansprüchen auf das zuständige Jobcenter nicht hilfebedürftig nach dem SGB II bzw. SGB XII wird. Unterhaltsverpflichtete, die bereits Leistungen nach den SGB II oder nach dem SGB XII beziehen, sind nicht leistungsfähig. Beispiel Herr Storch lebt mit Partnerin in eheähnlicher Gemeinschaft. Sie haben Anspruch auf einen Regelbedarf von jeweils 337 mtl. Die Unterkunftskosten betragen 380. Herr Storch muss Unterhalt in Höhe 180 mtl. leisten. Da er um Abzüge bereinigtes Einkommen von 800 erzielt, wird er auch nach Abzug der Unterhaltsleistungen nicht hilfebedürftig. Sein verbleibendes Einkommen von 620 ( ) übersteigt seinen individuellen Bedarf von 527 ( ). Durchsetzung des übergegangenen Unterhaltsanspruchs Vereinbarte Selbsthilfe Das Jobcenter kann die (Unterhalts-)Ansprüche selbst geltend machen, es kann aber auch mit dem Leistungsberechtigten vereinbaren, dass l dieser die Geltendmachung / Durchsetzung übernimmt (Selbsthilfe). l Ist aber der vorrangige Anspruch bereits auf das Jobcenter übergegangen, kann der Leistungsberechtigte nur noch durch eine Rückübertragung ( 33 Abs. 4 SGB II) durch das Jobcenter ermächtigt werden, seine eigenen Ansprüche zu verfolgen. Dies trifft nicht auf künftige (Unterhalts-) Ansprüche zu. Wird der Unterhalt bereits durch laufende Zahlung (auch für künftige Forderungen) erfüllt, werden die Zahlungen auf den Alg II-Anspruch als Einkommen angerechnet ( 11 SGB II). Die Selbsthilfe muss dem Leistungsberechtigten zumutbar sein. Diese ist nach den je wei ligen Umständen des Einzelfalls zu prüfen und kann z.b. bei einer besonderen Abhängigkeit des Leistungsberechtigten vom Schuldner fehlen. Außerdem beruhen die Vereinbarungen auf dem Grundsatz der Freiwilligkeit. Das Selbsthilfegebot nach 2 SGB II verpflichtet den Leistungsberechtigten nicht, den Unterhalt geltend

370 354 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II zu machen. Daraus folgt, dass die Ablehnung der Selbsthilfe keine Ablehnung oder Minderung von Leistungen nach sich ziehen darf. Eine entsprechende Vereinbarung in einer Eingliederungsvereinbarung ist nichtig, wenn das Jobcenter sie durch Druck oder ohne Aufklärung über die bestehende Rechtslage erwirkt hat. Sollte dennoch eine Vereinbarung, Klage- bzw. Mahnverfahren durchzuführen, mit dem Jobcenter getroffen werden, sollte der Leistungsberechtigte verlangen, dass sich der Träger schriftlich verpflichtet, für sämtliche daraus entstehenden Kosten aufzukommen. Klage, Rückübertragung und Titelumschreibung Der Übergang eines Unterhaltsanspruchs bedeutet nicht, dass tatsächlich ein Unterhaltsanspruch besteht. Im Zweifel muss hierüber das zuständige Familiengericht entscheiden. Der Unterhaltspflichtige ist dadurch geschützt, dass ohne ein rechtskräftiges Unterhaltsurteil das Jobcenter den Unterhaltsanspruch nicht mit Mitteln des Verwaltungsrechts durchsetzen kann. Die Aufforderung an den Betroffenen, Unterhalt in Höhe des übergegangenen Anspruchs zu zahlen, ist kein Verwaltungsakt. Daneben hat das Jobcenter die Möglichkeit, den übergegangenen Anspruch durch Rückübertragung auf den Unterhaltsberechtigten von diesem selbst durchsetzen zu lassen. Dies ist aber nur mit Zustimmung des Leistungsberechtigten möglich. Die durch die Rückübertragung entstehenden Kosten muss das Jobcenter übernehmen. Nach Beschluss des BGH vom XII ZB 266/03 ist ein Verweis auf die Be antragung von Prozesskostenhilfe für rückübertragene Ansprüche unzu lässig. Der Leistungsberechtigte hat gegen das Jobcenter einen Anspruch auf Prozess kosten - vorschuss und kann gerichtliche Schritte bis zu dessen Zahlung verweigern. Liegt bereits ein rechtskräftiger Unterhaltstitel vor (Urteil, Urkunde des Jugend - amtes, Unterhaltsvergleich mit Vollstreckungsklausel) hat das Jobcenter das Recht, den Titel auf sich umschreiben zu lassen ( 727 ZPO), um dann ggf. die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Auch in diesen Fällen ist der Unterhaltspflichtige zu seinen aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen anzuhören, um über seine Leistungsfähigkeit nach dem SGB II zu entscheiden. Falls er außerstande ist, den titulierten Unterhalt in der festgesetzten Höhe zu leisten, darf der Titel nur im Umfang der nachgewiesenen Leistungsfähigkeit ausgeschöpft werden. Sollten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen verbessert haben, muss das Jobcenter ggf. eine Anpassung des Titels an die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse mittels Abänderungsklage durchsetzen. Heranziehung des Unterhaltspflichtigen auf sonstige Weise Der Anspruchsübergang des Unterhaltsanspruchs nach 33 SGB II verhindert nicht, dass das Jobcenter zusätzlich noch andere Möglichkeiten zur Heranziehung geschuldeten Unterhalts (Wahrung des Nachranggrundsatzes) nutzt. Hierzu gehört

371 UNTERHALTSANSPRUCH 355 l der Zugriff auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) und l falls der Unterhaltspflichtige laufende Sozialleistungen (z.b. Arbeitslosengeld von der Arbeitsagentur, Krankengeld, Rente usw.) bezieht, die Abzweigung eines Teils dieser Leistungen nach 48 SGB I. Unterhaltsvorschuss Stehen vorrangige Leistungen nach dem UVG zu, kann das Jobcenter den Alg II beziehenden Elternteil auffordern, den Unterhaltsvorschuss zu beantragen. Gleichzeitig wird er beim Jugendamt einen Erstattungsanspruch anmelden. Verzögert oder verweigert der Elternteil die Antragstellung, ist das Jobcenter berechtigt, selbst den Unterhaltsvorschuss zu beantragen. Abzweigung Die Abzweigung nach 48 SGB I gewährt dem Jobcenter eine schnelle und im Sozial rechtsweg durchsetzbare Erfüllung einer Unterhaltsschuld. Die gleichzeitige Überleitung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet das Jobcenter nicht zu einer Unterhaltsklage vor dem Familiengericht. Ansprüche gegen andere Sozialleistungsträger Erbringt ein Träger der Grundsicherung Leistungen zum Lebensunterhalt und haben der Leistungsberechtigte und/oder seine Angehörigen gleichzeitig Ansprüche gegen andere vorrangig verpflichtete Leistungsträger (z.b. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Unterhalts vorschuss, Kindergeld oder Renten), steht dem Träger der Grundsicherung ein Er stat tungs anspruch nach 103, 104 SGB X zu. Erbringt der vorrangig verpflichtete Träger nachträglich Leistungen, so muss er seine Leistungen bis zur Höhe des Erstattungsbetrages an das Jobcenter abführen. Ansprüche gegen Arbeitgeber Des Weiteren regelt das Gesetz einen Anspruchsübergang gegen Arbeitgeber, wenn dieser l den Anspruch eines Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und l deswegen das Jobcenter Leistungen zum Lebensunterhalt erbringen muss. Voraussetzung ist ein kausaler Zusammenhang zwischen der Leistungsgewährung des Jobcenters und der unberechtigt verweigerten Zahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber. Der Leistungsbezieher muss im Zeitpunkt des tatsächlichen Bezugs von Alg II einen durchsetzbaren Anspruch auf fälliges Arbeitsentgelt haben. Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen des Leistungsbeziehers aus seinem Arbeitsverhältnis, d.h. grundsätzlich das Bruttoarbeitsentgelt und neben dem Gehalt z. B. Urlaubsgeld und Weihnachtsgratifikation sowie ggf. Sachleistungen.

372 356 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Liegen alle Voraussetzungen vor, geht der Arbeitsentgeltanspruch des Leistungsbeziehers kraft Gesetzes auf das Jobcenter über ( 115 Abs. 1 SGB X). Sie treten als neue Gläubiger des Arbeitgebers an die Stelle des Leistungsbeziehers. Dieses gilt jedoch nur in Höhe der erbrachten Leistungen. Nach 34b SGB II zählen dazu auch die an bestimmte Mitglieder der BG des Anspruchsinhabers erbrachten Leistungen. Der Arbeitsentgeltanspruch, der über das erbrachte Alg II / Sozialgeld hinaus geht, verbleibt dem Leistungsbezieher als Restanspruch zur freien Verfügung. Lohnwucher: Sonderfall der Nichterfüllung eines Anspruches auf Arbeitsentgelt ist die Zahlung eines zu geringen, sittenwidrigen Lohnes. Hier steht dem Arbeitnehmer ein Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Zahlung der Differenz zur üblichen Vergütung, 612 Abs. 2, 138 Abs. 2 BGB, zu. In diesen Fällen gehen die Jobcenter dazu über, die nach 115 SGB X übergegangenen Arbeitsentgeltansprüche durchzusetzen. Schadenersatzansprüche Nach 116 SGB X kann das Jobcenter auch den Übergang von gesetzlichen Scha den - ersatzansprüchen erwirken (z.b. aus unerlaubter Handlung, 823 BGB), wenn das Jobcenter wegen des Schadensereignisses Leistungen erbringen muss. Nach 116 SGB X geht es um die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen l private Schädiger und / oder l deren Haftpflichtversicherer aus von Dritten verursachten Schadensereignissen, die die Erbringung von Leistungen nach dem SGB II zur Folge haben. Rechtsgrundlagen für die Durchsetzung der Schaden - ersatzansprüche sind insbesondere 33 Abs. 5 SGB II i. V. m. 116 SGB X, 823 BGB und das Straßenverkehrsgesetz (StVG). Beispiele für Schadenersatzansprüche können sein: l Vorsätzliche oder fahrlässige widerrechtliche Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder sonstigem Recht ( 823 BGB); z.b. Körperverletzung bei Schlägerei führt zu Einkommensausfall, l Gefährdungshaftung (Verursachung genügt) wie z.b. Verkehrsunfall oder Hunde - biss (Tierhalterhaftung), oder l Haftung für widerrechtliche Schadenszufügung durch Verrichtungsgehilfen, wie z.b. unzureichend ausgebildeter Monteur eines Handwerksbetriebes verursacht Gasexplosion. Weitere mögliche Schadenereignisse können resultieren aus: Sport- und Spielunfällen, Verletzung der Aufsichtspflicht, Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (z. B. Glatteis, mangelnde Beleuchtung, Straßen- und Gehwegschäden u. ä.), Arzthaftpflichtfälle, Arbeitsunfälle, sonstige Unfälle.

373 ERSATZANSPRÜCHE 357 Ersatzansprüche Allgemeines Die Regelungen zum Ersatzanspruch ( 34 und 34a SGB II) sollen vorrangig der (Wieder-)Herstellung des Nachrangs von Leistungen nach dem SGB II in Fällen dienen, in denen durch schuldhaftes Verursachen oder durch das Vortäuschen von Hilfe - bedürftigkeit SGB II-Leistungen erbracht worden sind oder noch erbracht werden. Sie umfassen folgende Sachverhalte: l 34 SGB II regelt die Erstattung rechtmäßig erbrachter Leistungen wegen sozial - widrigen Verhaltens. Darunter fallen auch schuldhafte Pflichtverletzungen, die daneben eine Sanktionen nach 31 SGB II auslösen können. l 34a macht die Verursacher rechtswidriger Leistungen an Dritte, die durch deren Verschulden an Dritte erbracht worden sind, ersatzpflichtig. Daneben sind aber auch die Aufhebungs- und Erstattungsvorschriften nach dem SGB X bei rechtswidrigen Leistungen anzuwenden. 34 SGB II erfasst keine Fälle, in denen die Hilfebedürftigkeit verschlimmert (höhere Zahlungen) oder aufrechterhalten (weitere Zahlungen) wurde; dies gilt nicht für 34a SGB II. Ersatzanspruch bei sozialwidrigem Verhalten 34 SGB II sieht vor, dass Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter be stimmten Voraussetzungen dem Träger zu erstatten sind. Diese Ersatz pflicht tritt dann ein, wenn der Verursacher das 18. Lebensjahr vollendet hat, : er vorsätzlich oder grob fahrlässig (sozialwidrig) gehandelt hat, : sein Verhalten ursächlich für die Zahlung der Leistungen nach dem SGB II an ihn selbst oder die Personen, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, : der Verursacher für sein Verhalten keinen wichtigen Grund hatte.

374 358 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Hinweis: Die Ersatzpflicht kann auch neben einer Sanktion für pflichtwidriges Verhalten eintreten. Ersatzpflichtig kann grundsätzlich jede Person einer Bedarfsgemeinschaft sein, aller - dings nur, soweit sie selbst den Ersatzanspruch durch ihr Verhalten ausgelöst hat. Der Ersatz anspruch kann auch Leistungen für andere Personen der Bedarfsgemeinschaft betreffen, also nicht nur solche, die dem Verursacher gewährt wurden. Schuldhaft (vorsätzlich oder grob fahrlässig) handelt jemand, der sich der Sozial - wid rigkeit bewusst oder wegen grober Fahrlässigkeit nicht bewusst ist. Grobe Fahr - lässigkeit liegt dann vor, wenn die einfachsten und naheliegend s ten Überlegungen, die jeder anstellt, nicht angestellt werden. Die Rechtsprechung hat zum Beispiel in nachfolgenden Fällen sozialwidriges Verhaltens entschieden: l Wegen gewalttätigen Verhaltens des Ehemannes ist die Ehefrau gezwungen, die gemeinsame Wohnung zu verlassen, wodurch Hilfebedürftigkeit (Frauen- haus) eintritt, l die Mutter eines nichtehelichen Kindes weigert sich, den Namen des unterhaltspflichtigen Vaters dieses Kindes anzugeben, l eine Person gibt leichtfertig ihren Arbeitsplatz auf, wodurch Einkommen wegfällt, was zur Hilfebedürftigkeit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft führt oder l eine Person gibt eine Erwerbstätigkeit auf, die bislang den Lebensbedarf gesichert hat, um eine nicht angemessene eigene berufliche Weiterbildung / Fortbildung oder eine Zweitausbildung zu beginnen. Der an sich Ersatzpflichtige darf für sein Verhalten keinen wichtigen Grund haben. In die Beurteilung ist der aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hervorgegangene Begriff der Sozialwidrigkeit einzubeziehen. Danach ist jedes Tun oder Unterlassen als sozialwidrig anzusehen, das aus Sicht der Solidargemeinschaft zu missbilligen ist; d.h. jedes Fehlverhalten, das die Zahlung von steuerfinanzierten Leistungen auslöst. Die Umstände des Einzelfalles sind zu berücksichtigen. Der Ersatzanspruch nach 34 SGB II wird nicht geltend gemacht, wenn der Ersatzpflichtige dadurch künftig von Leistungen zum Lebensunterhalt nach der Grund - sicherung für Arbeit su chende oder von Sozialhilfe nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) abhängig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige z.b. über Vermögen, auch wenn es durch Freibeträge geschützt ist, verfügt. Diese Regelung gilt nicht für den Ersatzanspruch nach 34a SGB II.

375 ERSATZANSPRÜCHE 359 Ersatzanspruch für rechtswidrig erhaltene Leistungen Ersatzpflicht nach 34a SGB II tritt dann ein, wenn der Verursacher vorsätzlich oder grob fahrlässig, d.h. in schuldhafter Weise Der Verursacher kann im Gegensatz zu 34 SGB II auch minderjährig sein. Es ist nicht gefordert, dass Verursacher und Dritte in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben. 34a erfasst auch Fälle, in denen die Hilfebedürftigkeit verschlimmert (höhere Zahlungen) oder aufrechterhalten (weitere Zahlungen) wurde. : dafür gesorgt hat (seine Handlung war ursächlich), dass : rechtswidrig Leistungen an einen Dritten erbracht wurden. Beispiel Herr Schlecht hat in seinem Alg II-Antrag verschwiegen, dass er auf einem Konto in der Schweiz hat. Seine Lebensgefährtin (eheähnliche Beziehung) wusste davon nichts. Alg II hätte nicht zugestanden. Die Bewilligung kann gegenüber Herrn Schlecht nach 45 SGB X zurückgenommen und die Erstattung nach 50 SGB X gefordert werden, weil sie auf schuldhaft unrichtigen Angaben des Herrn Schlecht beruht. Hier sind aber durch den einheitlichen Bewilligungsbescheid sowohl Herr Schlecht als auch seine Lebensgefährtin begünstigt, und zwar ihrem Bedarfsanteil entsprechend ( 9 Abs. 2 S. 3 SGB II). Hinsichtlich des Bedarfsanteils der Lebensgefährtin war Herr Schlecht nicht begünstigt, so dass insoweit keine Rücknahme möglich ist. Gegenüber der Lebensgefährtin ist eine rückwirkende Rücknahme der Bewilligung dann nicht möglich, wenn sie selbst keine falschen / unvollständigen Angaben gemacht hat oder wenn sie nicht wusste / erkennen konnte, dass die an sie gezahlten Leis - tungen rechtswidrig waren (weil sie vom Konto in der Schweiz nichts wusste). In diesem Fall ist der Verursacher Herr Schlecht ersatzpflichtig für die an seine Lebensgefährtin rechtswidrig gezahlten Leistungen.

376 360 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Weitere Beispiele für das Fehlverhalten einer Person, das zu ganz oder teilweise rechtswidrigen Leistungen (Hilfebedürftigkeit liegt nicht vor) an Dritte führen kann, sind z.b. l Verschweigen von Einkommen aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit (auch nicht versicherungspflichtig), l unvollständige Angaben zu den Vermögensverhältnissen oder l vorgetäuschter Mietvertrag mit Verwandten (z.b. Eltern mit ihrem Kind, das tatsächlich mietfrei bei ihnen wohnt). Umfang des Ersatzanspruchs Die Ersatzansprüche nach den 34, 34a SGB II umfassen seit der Neuregelung zum 1. Januar 2011 alle Leistungen nach dem SGB II. Das sind im Einzelnen l Arbeitslosengeld II / Sozialgeld (Regelbedarf, Mehrbedarfe, Bildungs- und Teilhabeleistungen, Unterkunftskosten), l einmalige Leistungen nach 24 Abs. 3 SGB II (z.b. Erstausstattung für eine Wohnung oder für Bekleidung), l Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen nach 26 SGB II (z.b. bei privater Versicherung), l Zuschuss zu den ungedeckten Unterkunftskosten für Auszubildende nach 27 Abs. 3 SGB II, l vom Jobcenter geleistete Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie l Leistungen zur Eingliederung in Arbeit. Aufrechnung des Ersatzanspruchs bei laufendem Leistungsbezug Erhält der Verursacher laufend Leistungen nach dem SGB II, wird das Jobcenter nicht von der Geltendmachung des Ersatzanspruchs absehen, da bereits Hilfebedürftigkeit vorliegt. Nach 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II ist eine Aufrechnung der Ersatzansprüche mit Alg II möglich; die Höhe der Aufrechnung ist auf 30 % des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. Erbenhaftung Eine zu Lebzeiten des Verursachers eingetretene Ersatzpflicht nach den 34, 34a SGB II geht kraft Gesetzes auf den Erben über, wenn der Verursacher verstirbt. Mehrere Erben haften als Gesamtschuldner. Die Haftung des Erben oder der Erbengemeinschaft ist auf den Nachlass begrenzt. Maßgebend ist der Wert des Nachlasses, der zum Zeitpunkt des Erbfalls des Ersatzpflichtigen bestand.

377 ERBENHAFTUNG 361 Erlöschens- bzw. Verjährungsfristen Der Ersatzanspruch nach 34 SGB II erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die zu ersetzenden Leistungen erbracht (gezahlt) worden sind. Beispiel Der Ersatzanspruch nach 34 SGB II für Leistungen, die im Jahr 2008 gezahlt wurden, ist am 1. Januar 2012 erloschen (Frist: 01. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011). Der Ersatzanspruch für Leistungen im Jahr 2009 erlischt ein Jahr später am 1. Januar Wird der Ersatzanspruch allerdings fristgerecht mit einem Leis tungs - bescheid (Aufforderung zur Zahlung) geltend gemacht, unterliegt dieser nach Ablauf der Widerspruchsfrist einer 30-jährigen Verjährungsfrist ( 197 BGB): Der Ersatzanspruch nach 34a SGB II verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erstattungsbescheid nach 50 SGB X unanfechtbar (Ablauf der Widerspruchsfrist) geworden ist. Sofern ein Bewilligungsbescheid nach 45 SGB X nicht aufgehoben werden kann, verjährt die Durchsetzung des Ersatzanspruchs in vier Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die Behörde Kenntnis von der rechtswidrigen Leistungsgewährung erlangte. Erbenhaftung Voraussetzungen Mit dem Tod eines Leistungsberechtigten entfallen die Gründe, die es gerechtfertigt haben, bestimmte Vermögenswerte des Leistungsberechtigten (z.b. Haus oder Eigentumswohnung) ganz oder teilweise zu schützen. Erben können daher diese Schutzregelungen für das ge erbte Vermögen für sich nicht beanspruchen. Der Erbe eines Empfängers von Leistungen nach dem SGB II muss diese an das Jobcenter zurückzahlen, wenn l die Leistungen innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall erbracht worden sind und l übersteigen. Hinweis: Die Erbenhaftung umfasst seit der Neuregelung zum 1. Januar 2011 alle Leistungen nach dem SGB II sowie die Beitrage zur Sozialversicherung.

378 362 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Die Ersatzpflicht ist auf den Nachlasswert im Zeitpunkt des Erbfalles begrenzt. Beispiel Der erwerbsfähige und hilfebedürftige Herr Schäfer bezog in den letzten Jah ren Leistungen zum Lebensunterhalt in Höhe von Mit seinem Tod erbte sein Neffe Thomas Kaplan die Eigentumswohnung im Wert von Kaplan ist verpflichtet, nach Verkauf der Wohnung dem Träger zurück zuzahlen. Erhöhter Freibetrag Erben können einen erhöhten Freibetrag von beanspruchen, wenn l sie Partner (z.b. Ehegatte, eheähnliche Gemeinschaft, Lebenspartner) oder Verwandte des Leistungsempfängers waren und l mit dem Leistungsempfänger bis zu dessen Tode nicht nur vorübergehend in häuslicher Gemeinschaft gelebt und ihn gepflegt haben. Personen sind miteinander in gerader Linie verwandt, wenn die eine von der anderen ab stammt ( 1589 BGB). Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Unter nicht nur vorübergehend ist ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten zu verstehen. In besonderen Fällen (z.b. überraschender Tod des Leistungsberechtigten) werden auch kürzere Zeiträume anerkannt. Pflegetätigkeit liegt vor, wenn der Leistungsberechtigte wegen Erkrankung oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßigen Erledigungen seines täg - lichen Lebens besondere Hilfe in Anspruch nehmen musste. Besondere Härte Ein Erbe muss keine Leistungen zurückzahlen, wenn dies für ihn nach den Be son - der heiten des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde. Wird eine besondere Härte anerkannt, wird kein Ersatzanspruch geltend gemacht, auch wenn der Nach lass wert über liegt. Die Härte muss schwerwiegend sein, d.h. es kommen nur gewichtige Gründe persön li cher oder wirtschaftlicher Art in Betracht, und wird nur in besonderen Ausnahme fällen anerkannt. Dies könnte z.b. der Fall sein, wenn l der Erbe mit dem Leistungsempfänger nicht verwandt war (z.b. Schwiegertochter, Stief kind) oder l zwar mit dem Verstorbenen verwandt war und ihn in erheblichem Umfang gepflegt hat, aber mit ihm nicht in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach dem Tod des Leistungsempfängers.

379 ZUSTÄNDIGKEIT 363 Örtliche Zuständigkeit, Antragstellung, Vertretung der Bedarfsgemeinschaft Örtliche Zuständigkeit Nach 36 SGB II ist für l die Leistungen der Grundsicherung nach 6 Abs.1 S.1 Nr.1 die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk der erwerbsfähige Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und l für die Leistungen der Grundsicherung nach 6 Abs.1 S.1 Nr. 2 der kommunale Träger zuständig, in dessen Bezirk der erwerbsfähige Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dabei arbeiten in der Regel die Agenturen für Arbeit und die kommunalen Träger in l Jobcentern zusammen. l Daneben ist es aber auch möglich, dass die Kommunen in alleiniger Trägerschaft Arbeitslosengeld II / Sozialgeld auszahlen und für die Integration der Leistungsbezieher ins Erwerbsleben verantwortlich sind. Dies trifft bundesweit für höchs - tens 110 Kommunen zu. Sind sich Antragsteller über die zuständige Stelle unsicher, sollten sie sich entweder bei der Agentur für Arbeit oder dem kommunalen Träger informieren. Abweichende Zuständigkeit bei Ausübung des Umgangsrechts: Werden Leistungen für Minderjährige für die Zeit der Ausübung des Umgangsrechts (bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern) temporäre Bedarfsge meinschaft, das sind Zeiten der Aufenthalte beim umgangsberechtigten Elternteil bzw. Zeiten der besuchsweisen Aufenthalte im Elternhaus nur für einen kurzen Zeitraum beansprucht, ist der jeweilige Träger an dem Ort zuständig, an dem die umgangsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Regelung ist dann anzuwenden, wenn die umgangsberechtigte Person und die dazugehörigen Kinder nicht an einem Ort wohnen und unterschiedliche Jobcenter zuständig sind. Hinweis: Dies gilt dann nicht mehr, wenn das bis dahin minderjährige Kind der umgangsberechtigten Person volljährig wird. Die oben genannte Regelung trifft auch zu, wenn Kinder aufgrund von Maßnahmen der Jugendhilfe nach den SGB VIII oder Maßnahmen der Eingliederungs - hilfe für behinderte Menschen ( 54 SGB XII) außerhalb des elterlichen Haushalts untergebracht sind (z. B. Heimunterbringung) und sie für die Zeit der besuchsweisen Aufenthalte im Elternhaus eine temporäre Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern begründen.

380 364 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Örtliche Zuständigkeit bei Bildungs- und Teilhabeleistungen: Nach 7 Abs. 2 S. 3 SGB II erhalten Kinder / Jugendliche zur Deckung ihrer Bildungsund Teilhabebedarfe nach 28 SGB II auch dann Leistungen, wenn sie mit Personen (ihre Eltern) in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine BG bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind. Handelt es sich hierbei um nicht erwerbsfähige Kinder / Jugendliche, sind die Träger örtlich zuständig, die zuständig wären, wenn es sich bei den Kindern und Jugendlichen um erwerbsfähige Personen handeln würde. Unzuständiger Leistungsträger Wird der Antrag bei einem unzuständigen Leistungsträger gestellt, wird er unverzüglich an den zuständigen Träger weitergeleitet. Nicht zuständiger Leistungs - träger kann ein anderes Jobcenter, aber auch ein anderer Sozialleistungsträger (z. B. gesetzliche Krankenkasse) sein. Gewöhnlicher Aufenthalt oder Wohnsitz Bei der Antragstellung wird die örtliche Zuständigkeit sowie Identität des Antragstellers (z.b. durch Personalausweis, Pass mit Meldebestätigung oder Ersatzdokument) geprüft. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat der Antragsteller in der Regel dort, wo er auch seinen Wohnsitz hat. Als Wohnsitz gilt der Ort, wo die Familie ihren Lebensmittelpunkt hat. Eine zeitweise, berufsbedingte Abwesenheit einer Person der Bedarfs - gemeinschaft ist un schäd lich. Der Nachweis erfolgt mit dem Personalausweis oder einer Melde bestäti gung. Hat der Antragsteller keinen Wohnsitz (z.b. Nichtsesshafte), ist der Träger zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hierunter ist der Ort (politische Gemeinde) zu verstehen, an dem sich der Antragsteller im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (VGH Kassel vom UZ 2113/03). Der gewöhn liche Aufenthalt wird mit einer Meldebestätigung nachgewiesen. Frauen, die Zuflucht in einem Frauenhaus suchen, haben dort ihren gewöhnli chen Aufenthalt. Der für den Ort des Frauenhauses maßgebende Träger ist daher zuständig. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, ist das Jobcenter zuständig, in dessen Bereich sich der Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält. Wechsel der Zuständigkeit wegen Umzugs Wenn die gesamte Bedarfsgemeinschaft in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Trägers umzieht, werden die Leistungen mit Ablauf des Umzugsmonats eingestellt.

381 ANTRAGSTELLUNG 365 Der Antragsteller oder ein Bevollmächtigter der Bedarfsgemeinschaft muss l bei dem nunmehr zuständigen Jobcenter innerhalb einer Woche vorsprechen ( 59 SGB II i.v.m. 310 SGB III). Bei rechtzeitiger Vorsprache werden die Leistungen ab dem Folgemonat unter Beachtung der geänderten Kosten für Unterkunft und Heizung nahtlos weitergezahlt. Bei verspäteter Mitteilung treten keine Sanktionen ein, da die Regelung des 310 SGB III eine reine Ordnungsvorschrift ist. Auch eine Aufhebung der Bewilligungsentscheidung kommt deswegen nicht in Betracht. Allerdings prüft das Jobcenter, ob Hilfebedürftigkeit durchgehend vorlag und eine nahtlose Alg II-Zahlung noch gerechtfertigt ist. Hinweis: Sofern ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft eine Arbeit aufgenommen hat und dies Grund für den Wohnortwechsel war, tritt ein Zuständigkeitswechsel erst dann ein, wenn das aus der aufgenommenen Beschäftigung erzielte Einkommen den Bedarf nicht deckt und weiter Leistungen beansprucht werden. Ziehen nur einzelne Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft um, wird der Bedarf für die verbleibende Bedarfsgemeinschaft ab dem Umzugstag neu berechnet, wenn sich der Auszug des Leistungsberechtigten auf deren Anspruch auswirkt. Antragstellung Nach 37 SGB II werden die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Antrag erbracht. Der Antrag kann auch gemeinsam für die anderen Familienmitglieder gestellt werden. Die Antragstellung ist formfrei, d.h. jede schriftliche, mündliche oder fernmündliche Erklärung ist gültig, die den Willen des Antragstellers erkennen lässt. Der Antrag kann postalisch oder auch per gestellt werden. Maßgeblich ist dann das Datum des Post- bzw. -Eingangs. Der Antrag auf Leistungen hat konstitutive (anspruchsbegründende) Wirkung, d.h. Leistungen stehen erst ab Antragstellung zu. Auf die Kenntnis des Trägers von der Hilfebedürftigkeit kommt es nicht an. Dies gilt auch für Weiterbe - willungsanträge, wenn Leistungen nach Ablauf eines Bewilligungsabschnitts (z.b. 6 Monate) weitergezahlt werden sollen. Hinweis: Personen müssen einen eigenen Antrag stellen, wenn sie zwar im Haushalt mit Anderen leben, aber nicht zu deren Bedarfsgemeinschaft ge - hören.

382 366 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Beispiel Eigene Kinder oder die Kinder des Partners, die das 25. Lebensjahr bereits vollendet haben, müssen einen eigenen Antrag stellen. Das gilt auch für ein noch nicht 25-jähriges Kind, das selbst ein Kind hat oder mit einem Partner zusammenlebt. Geht der Antrag bei einem unzuständigen Leistungsträger ein, so ist dieses Eingangs - datum auch für den zuständigen Träger bindend. Im Übrigen sind die Antrags for mu - lare unabhängig von der örtlichen Zuständigkeit eines SGB II-Trägers auf Verlangen auszuhändigen. Wichtiger Hinweis: Für Tage vor der Antragstellung werden grundsätzlich keine Leistungen gewährt. Allerdings wirkt der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II auf den Ersten des Monats zurück. Das bedeutet, dass bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen trotz einer Antragstellung z. B. am 15. des Monats schon ab dem 1. des Monats Arbeitslosengeld II gezahlt werden kann. Das führt allerdings auch dazu, dass ggf. erzieltes Einkommen (z.b. Arbeitslohn oder Arbeitslosengeld von der Arbeitsagentur) ebenfalls ab diesem Zeitpunkt berücksichtigt wird. Im Folgenden werden einige Sonderfälle der Antragsrückwirkung dargestellt: Beispiel 1 Beispiel 2 Rückwirkung bei Weiterbewilligungsanträgen: Frau Verträumt bezieht laufend Alg II. Der Bewilligungsabschnitt endet am Ihren Weiterbewilligungsantrag reicht sie verspätet am beim zuständigen Jobcenter ein. Die Rück - wirkung auf den Monatsersten gilt auch bei Weiterbewilligungsanträgen ( 37 Abs. 2 S. 2 SGB II). Es erfolgt eine nahtlose Weiterbewilligung von Alg II ab dem Der Weiterbewilligungs - antrag wirkt natürlich nur auf den Ersten des Monats, in dem er gestellt wurde, zurück. Rückwirkung des Antrags bei Trennung vom Ehegatten/Partner: Frau Traurig beantragt am nach der Trennung von ihrem Ehemann erstmals Leistungen nach dem SGB II. Sie und ihr Ehemann waren vorher nicht im Leistungsbezug. l Vom bis bilden beide Partner eine gemeinsame BG. Allerdings ist anzunehmen, dass vor dem Tag der Antragstellung ihr Bedarf durch Einkommen des Ehemannes gedeckt war und insoweit keine Hilfebedürftigkeit vorlag. l Ab dem Tag der Antragstellung am bildet Frau Traurig eine eigene BG nach 7 Abs. 3 SGB II. Leistungen sollen, sofern

383 ANTRAGSTELLUNG 367 die Voraussetzungen vorliegen, ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bewilligt werden ( 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Nach 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II wirkt der Antrag jedoch auf den Ersten des Monats zurück. Damit sind Einnahmen, die vor Antragstellung im Antragsmonat zufließen, bei der Feststellung des Leistungsanspruchs zu berücksichtigen. l Die Hilfebedürftigkeit ist damit nicht erst für die Zeit ab der tatsächlichen Antragstellung am nachzuweisen, sondern schon zum Auf das Einkommen des Mannes kommt es ab dem nicht an, da dieser nicht zur BG gehört. l Allerdings ist zu prüfen, ob ein Unterhaltsanspruch besteht. Auf - grund der besonderen Situation kann auf Einkommensnachweise des ehemaligen Partners verzichtet werden, wenn Frau Traurig glaubhaft machen kann, dass ihr Ehemann keine Unterhaltsleistungen erbringt. l Für Frau Traurig sind Leistungen ab dem zu bewilligen. Im Bewilligungsbescheid werden Leistungen für den Zeitraum vom bis wegen fehlender Hilfebedürftigkeit abgelehnt, sofern die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Auch hier ist eine Glaubhaftmachung ausreichend, sofern ein Nachweis aufgrund der besonderen Situation nicht erbracht werden kann. l Sollte Frau Traurig eigenes Einkommen haben, wird dieses anteilig berücksichtigt. Hinweis: Die vorgenannte Regelung gilt analog auch nach Aufnahme in einem Frauenhaus. Beispiel 3 Rückwirkung des Antrags bei Personen ohne festen Wohnsitz: Herr Gutfuss hat keinen festen Wohnsitz und stellt am im Jobcenter erstmalig Antrag auf Alg II. Bei Obdachlosen oder Durchreisenden ist die Besonderheit zu beachten, dass sie oft mehrmals im Monat Leistungen bei ggf. auch unterschiedlichen Jobcentern beantragen. l Die Rückwirkung der Antragstellung entfaltet bei Personen ohne festen Wohnsitz (z.b. Obdachlosen oder Durchreisenden) dann keine Wirkung, wenn bereits für den gleichen Zeitraum Leistungen von einem anderen Jobcenter ausgezahlt wurden und somit kein neuer Anspruch entstanden ist.

384 368 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II l Das Jobcenter muss allerdings von Amts wegen ermitteln, ob ein Anspruch darüber hinaus auf den Ersten des Monats zurückwirkt, der noch nicht von einem anderen Jobcenter bewilligt wurde. l Nach 37 Abs. 2 S. 2 SGB II ist für die Zeit im Monat der Antragstellung, für die noch keine Leistungen gezahlt wurden und ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland nachgewiesen wurde, vom aktuell zuständigen Jobcenter der Leistungsanspruch zu prüfen. Die Nachweispflicht für alle Anspruchsvoraussetzungen liegt beim Antragsteller. Für die Tage, an denen noch kein Leis - tungsbezug vorlag, steht Alg II zu, d.h. auch ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde. Beispiel 4 Beispiel 5 Rückwirkung des Antrags bei Zuzug aus dem Ausland: Frau Süß reist am aus Holland nach Deutschland ein und begründet auch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland; sie beantragt noch am gleichen Tag Alg II. l Nach 37 Abs. 2 S. 2 SGB II wirkt der Antrag auf den Ersten des Monats, also den , zurück. Für einen Alg II-Anspruch müssen jedoch auch ab dem alle weiteren Anspruchs - voraussetzungen vorliegen. Nach 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II erhalten nur die Personen Leistungen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Da sich Frau Süß jedoch vom bis noch in Holland aufhielt, kann sie für diesen Zeitraum trotz der Rückwirkung kein Alg II beanspruchen. l Alternative: Frau Süß reist bereits am nach Deutschland ein und beantragt Alg II am Nach 37 Abs. 2 S. 2 SGB II wirkt der Antrag auf den zurück. Da sie bereits am ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland begründet hat ( 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II), kann sie auch ab dem Leistungen beanspruchen. Rückwirkung des Antrags bei Entlassung aus dem Strafvollzug: Herr Schmitt wird am aus dem Strafvollzug entlassen und beantragt noch gleichen Tag Arbeitslosengeld II. Nach 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II wirkt sein Antrag auf den Ersten des Monats, also auf den , zurück. Für einen Anspruch ab dem müssen aber auch alle weiteren Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Da nach 7 Abs. 4 SGB II Personen keine Leis -

385 ANTRAGSTELLUNG 369 tungen erhalten, wenn sie in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung untergebracht sind, hat Herr Schmitt bis einschließlich keinen Anspruch. Alg II kann ihm erst ab bewilligt werden. Alternative: Stellt Herr Schmitt erst am einen Antrag auf Alg II, hat er auch bis zum keinen Anspruch auf Leis - tungen. Erst ab dem kann er Alg II beziehen ( 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II), sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Besondere Antragstellung: Nach 37 Abs. 1 S. 2 SGB II sind folgende Leistungen gesondert zu beantragen: Darlehen bei unabweisbarem Bedarf ( 24 Abs. 1 SGB II), Leistungen nach 24 Abs. 3 SGB II wie 1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, 2. Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie 3. Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten, sowie alle Leistungen für Bildung und Teilhabe nach 28 SGB II, ausgenommen der Schulbedarf nach 28 Abs. 3 SGB II. Besondere Regelungen l Durch den Antrag werden auch Leistungen erfasst, deren Voraussetzungen erst später erfüllt werden, wie z.b. Mehrbedarfe. l Personen, die später in die Bedarfsgemeinschaft hinzukommen, werden ab Eingang der Mitteilung berücksichtigt. l Kinder werden ab Geburt berücksichtigt. l Der Antrag kann bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über den Antrag zurückgenommen werden. Hinweis: Das Jobcenter muss den wirklichen Willen des Antragstellers erfragen und den Antrag auslegen. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass der Bürger die für ihn günstigere Leistung in Anspruch nehmen will. In diesem Zusammenhang ist zu erfragen, ob der Antragsteller Leistungen erst ab einem bestimmten Zeitpunkt möchte. Dies kann z.b. bei vorzeitiger Antragstellung im Falle eines auslaufenden Anspruchs auf Arbeitslosengeld I wichtig sein. Hier ist zu erfragen, ob der Antragsteller aufstockende Leistungen nach dem SGB II will oder (nahtlose) Leistungen im Anschluss an Arbeitslosengeld I.

386 370 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Antragsvordruck sowie Tipps zum Ausfüllen Für den Antrag auf Leistungen soll der amtliche Vordruck benutzt werden. Rechts - wirksam ist die Antragstellung jedoch auch dann, wenn die Leistungen ohne Ver - wendung eines Vordruckes beantragt werden. Ein Antrag ist immer dann erforderlich, wenn l erstmalig Leistungen beansprucht werden, l der Anspruch durch Bescheid oder Urteil unanfechtbar aufgehoben worden ist und erneut Leistungen begehrt werden oder l nach Ablauf eines Bewilligungsabschnitts Leistungen fortgezahlt werden sollen (Achtung: zur nahtlosen Zahlung sollte der Weiterbewilligungsantrag vor Ablauf des Bewilligungsabschnitts gestellt werden); da der Antrag auf den Ersten des Monats zurückwirkt, muss er spätestens bis zum Ende des Monats, der auf dem Bewilligungsabschnitt folgt, gestellt werden z. B. Alg II ist gezahlt bis zum 31. Juli, dann wirkt ein Antrag vom 20. August auf den 01. August zurück. l Für bestimmte Leistungen (z. B. Erstausstattung einer Wohnung oder die Leis - tungen für Bildung und Teilhabe ausgenommen das Schulstarterpaket ) ist ein gesonderter Antrag notwendig. Ausfüllen des Antrags Leistungen der Grundsicherung können nur dann gezahlt werden, wenn alle Voraus setzungen vorliegen. Der Antragsteller hat insoweit dazu beizutragen, als er die entsprechenden Angaben im Antragsvordruck macht und die notwendigen Nach weise vorlegt. Um unliebsame Rückfragen und damit auch zeitliche Verzögerungen bei der Auszahlung der Leistungen zu verhindern, empfiehlt es sich, l den Antrag und die notwendigen Anlagen sorgfältig auszufüllen sowie l die erforderlichen Nachweise vollständig beizufügen. Wichtig ist, dass alle Fragen beantwortet werden. Soweit dies nicht möglich ist, sollten im Zweifelsfall offene Fragen bei dem zuständigen Träger geklärt bzw. als unbekannt gekennzeichnet werden. Außerdem besteht eine grundsätzliche Pflicht zur Vorlage von Kontoauszügen, einer Kontenübersicht und der Lohnsteuerkarte sowohl für den Erst- als auch für den Weiterbewilligungsantrag. Das BSG hat mit Urteil vom B 14 AS 45/07 R hierfür einen Zeitraum von drei Monaten als angemessen bezeichnet.

387 ANTRAGSTELLUNG, VORDRUCKE 371 Tipps zum Ausfüllen der Antragsvordrucke 1. Hauptantrag (vgl. Seite 377 ff.) sowie Anlage WEP (vgl. Seite 381 ff.) und Weiterbewilligungsantrag (nicht abgedruckt) Abschnitt 1: Persönliche Daten der Antragstellerin/des Antragstellers l Antragstellerin/Antragsteller: Damit ist die/der Handelnde, in der Regel der Vertreter der Bedarfsgemeinschaft gemeint. l Vertretung der Bedarfsgemeinschaft (BG): Sie wird grundsätzlich durch denjenigen vertreten, der die Leistung beantragt (Antragsstellerin/Antragsteller). Für die gesamte BG ist nur ein Antrag erforderlich. Gleichwohl können Mitglieder der BG selbst einen Antrag stellen, wenn sie mit einer Vertretung durch die Antragstellerin/ den Antragsteller nicht einverstanden sind. Das gilt auch für Mitglieder der BG, die das 15. Lebensjahr vollendet haben ( 36 Erstes Buch Sozialgesetzbuch SGB I). Einer gesetzlichen Vertretung bedarf es dazu nicht. Bei dem Ausfüllen des Antrages als Vertreter sollten sie die Vertretenen einbeziehen und die wesentlichen sowie die sie betreffenden Angaben mit ihnen abstimmen. Die Mitglieder der BG können sich auch nur teilweise vertreten lassen und daher z. B. Anlagen EK und VM selbst ausfüllen. Unrichtige oder unvollständige Angaben können dazu führen, dass zu Unrecht erhaltene Leistungen ggf. zurückgezahlt werden müssen. Darüber hinaus kann durch solche Angaben auch ein Ordnungswidrigkeiten- oder Straftatbestand erfüllt sein. Hinweis: Das Jobcenter holt über automatisierte Datenabgleiche Auskünfte bei Dritten, z. B. über Beschäftigungszeiten, Kapitalerträge, Leistungen der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, Leistungen der Agentur für Arbeit ein und verwertet diese. l Telefonnummer / -Adresse: Die Angaben hierzu sind freiwillig. l Bankverbindung: Bitte geben Sie neben der Kontonummer auch Ihre Bankleitzahl an, um eine zügige Überweisung zu gewährleisten. Die Leistungen werden in der Regel bargeldlos überwiesen. Sie können die Leistungen auch durch eine Zahlungsanweisung zur Verrechnung erhalten. Diese können Sie sich (oder eine von Ihnen beauftragte Person) bei jeder Auszahlungsstelle der Deutschen Post oder der Deutschen Postbank bar auszahlen lassen. Eine solche Übermittlung der Leistungen ist nur dann für Sie kostenfrei, wenn Sie nachweislich ohne eigenes Verschulden kein Girokonto eröffnen können, weil eine Bank oder Sparkasse dies abgelehnt hat. Dem Nachweis dient eine entsprechende Bescheinigung. Wenn Sie eine solche nicht vorlegen wollen, müssen Sie die Kosten für den besonderen Zahlungsweg tragen. Weitere Erläuterungen finden Sie im Merkblatt SGB II. l Kundennummer, Bedarfsgemeinschaftsnummer: Soweit Sie bereits vor Antragstellung Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), z. B. Arbeits - losengeld von einer Agentur für Arbeit bezogen haben oder derzeit beziehen,

388 372 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II wurde für Sie eine Kundennummer vergeben. Diese ist auf den Bescheiden und Schreiben des Jobcenters, z. B. dem Bewilligungsbescheid, angegeben. Die Kundennummer wird auch nach Beendigung des Leistungsbezuges und Beantragung einer neuen Leistung beibehalten. Beantragen Sie Leistungen nach dem SGB II, wird Ihnen daneben eine Bedarfsgemeinschaftsnummer vergeben. Eintragungen sind nur erforderlich, soweit Ihnen diese Nummern bekannt sind, bzw. bereits vergeben wurden. Abschnitt 2: Persönliche Angaben zur Leistungsgewährung l Erwerbsfähigkeit: Sie werden als Vertreter der BG gebeten, nach Ihren Kenntnissen auch Angaben zur Erwerbsfähigkeit der vertretenen Mitglieder der BG zu machen. Erwerbsfähig ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann und nicht wegen Krankheit oder Behinderung für mindestens sechs Monate daran gehindert ist. Als erwerbsfähig gelten auch Personen, denen vorübergehend eine Erwerbs - tätigkeit nicht zugemutet werden kann, z. B. wegen der Erziehung eines Kindes unter drei Jahren, der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger oder wegen eines Schulbesuchs. Ausländischen Mitbürgern muss die Aufnahme einer Beschäftigung genehmigt sein oder genehmigt werden können. Sie werden gebeten, ggf. eine Arbeitsgenehmigung vorzulegen. Konkrete Angaben zu Krankheiten oder Behinderungen sollen nicht gemacht werden. l Schule/Ausbildung: Beim Abschluss der Schulzeit oder Ausbildung ist das Datum des Abschlusszeugnisses maßgebend. l Unterbringung in einer stationären Einrichtung: Damit ist die Unterbringung in einer Anstalt, einem Pflegeheim, einer Justizvollzugsanstalt oder in einem Krankenhaus gemeint. l Angaben zu den Personen der Bedarfsgemeinschaft (BG): Eine BG besteht aus dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten sowie dem nicht dauernd getrennt lebenden Ehepartner, dem nicht dauernd getrennt lebenden eingetragenen Lebenspartner, bzw. einer Person, die mit dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zusammenlebt. Unter Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ist das Zusammenleben von Partnern in einem gemeinsamen Haushalt zu verstehen, wobei nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Dies wird vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr oder mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben oder Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgt werden oder Partner befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen. Sofern Sie Zweifel haben, ob Sie mit Ihrer Partnerin/Ihrem Partner eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft begründen, füllen Sie bitte die Anlage VE aus. Eine Er -

389 HINWEISE ZUM ANTRAG 373 läuterung des Begriffs der Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft finden Sie in den Ausfüllhinweisen zur Anlage VE. Zur BG gehören auch die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten oder seines Partners, welche das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen (z. B. Kindergeld und Unterhaltszahlungen) oder Vermögen sichern können. Ferner gehören zur BG die im Haushalt lebenden Eltern oder ein Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. l Haushaltsgemeinschaft: Personen, die mit Ihnen im Haushalt leben, aber nicht zu Ihrer BG gehören, können zur Haushaltsgemeinschaft gehören. Sind diese mit Ihnen verwandt oder verschwägert (z. B. Eltern des volljährigen Leistungsberechtigten, der das 25. Lebensjahr bereits vollendet hat, Großeltern, Tante, Schwägerin, volljährige Kinder oder minderjährige Kinder, soweit sie ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können), füllen Sie bitte die Anlage HG zur Feststellung des Umfangs der Hilfebedürftigkeit bei Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft aus. Die reine Wohngemeinschaft (z. B. bei Studenten) ist weder eine Bedarfsgemeinschaft noch eine Haushaltsgemeinschaft. Abschnitt 3: Leistungen für besondere Mehrbedarfe l Mehrbedarf: Unter bestimmten Voraussetzungen werden Leistungen für Mehrbedarfe an eine oder mehrere Personen der BG erbracht, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind. Die Beantragung eines Mehrbedarfes ist freiwillig. Sollten Sie keine Angaben machen, kann jedoch von Amts wegen kein Mehr - bedarf gewährt werden. Legen Sie bitte entsprechende Nachweise vor. l Mehrbedarf für Schwangere: Der Nachweis einer Schwangerschaft kann z. B. mit einer ärztlichen Bescheinigung oder der Vorlage des Mutterpasses zur Einsichtnahme erfolgen. Für eine ärztliche Bescheinigung können Kosten anfallen, die vom Jobcenter nicht übernommen werden können. Bei Vorlage des Mutterpasses wird keine Kopie zur Akte genommen. l Kostenaufwändigere Ernährung: Sofern Sie aus gesundheitlichen Gründen eine kostenaufwändigere Ernährung benötigen, ist eine Bescheinigung Ihres behandelnden Arztes notwendig. Dabei ist der beim Jobcenter erhältliche Vordruck zu verwenden. Es kann auch ein ärztliches Attest verwendet werden, welches nur die Erkrankung und die verordnete Kostform enthält. Die Gebühren für die Ausstellung der ärztlichen Bescheinigung bzw. des Attestes können Ihnen auf Antrag in angemessenem Umfang (aktuell 5,36 ) erstattet werden. Sollten Sie Bedenken haben, Ihre Erkrankung gegenüber dem Sachbearbeiter zu offenbaren, können Sie diesem die Unterlagen in einem verschlossenen Umschlag übergeben. Die Un-

390 374 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II terlagen werden dann im Rahmen eines formalisierten Verfahrens dem Ärztlichen Dienst des Jobcenters übermittelt, der eine Stellungnahme zum Mehrbedarf abgibt. l Laufender besonderer Bedarf: Bedarfe, die wegen besonderer Lebensumstände über einen längeren Zeitraum entstehen und nicht vermeidbar sind, wie dauerhaft benötigte Hygienemittel bei bestimmten Erkrankungen (z. B. HIV, Neurodermitis), Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts bei getrennt lebenden Eltern, können übernommen werden (die Aufzählung ist nicht abschließend). Dieser Mehr - bedarf ist jedoch in erster Linie durch alle verfügbaren Mittel zu decken. Einmalige oder kurzfristige Bedarfsspitzen, die mit den regulären Leistungen abgegolten sind (z. B. Praxisgebühr, Schulmaterial) oder durch ein zinsloses Darlehen aufgefangen werden können (z. B. Brillen, Zahnersatz), stellen keinen besonderen Bedarf dar. Abschnitt 4: Angaben zu den Einkommensverhältnissen l Einkommen: Für eine BG ist das Einkommen jedes einzelnen Mitgliedes anzugeben. Als Einkommen sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen. Füllen Sie daher bitte für jede Person der BG ab 15 Jahren Anlage EK aus. Weitere Erläuterungen entnehmen Sie bitte den Hinweisen zur Anlage EK. Abschnitt 5: Angaben zu den Vermögensverhältnissen l Vermögen: Zum Vermögen zählen alle für den Lebensunterhalt verwertbaren Vermögensgegenstände der in der BG lebenden Personen, unabhängig davon, ob es im In- oder Ausland vorhanden ist. Füllen Sie daher bitte für alle Personen der BG eine Anlage VM aus. Weitere Erläuterungen entnehmen Sie bitte den Hinweisen zur Anlage VM. Abschnitt 6: Weitere Angaben, die für die Leistungsgewährung von Bedeutung sein können l Arbeitslosengeld: Diese Angaben sind erforderlich um überprüfen zu können, ob Sie ggf. einen vorrangigen Leistungsanspruch auf Arbeitslosengeld (Alg I) nach dem SGB III haben. Tragen Sie in die Tabelle die Angaben für die letzten fünf Jahre bitte lückenlos ein. Hierzu gehören neben den Zeiten einer abhängigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auch Zeiten einer selbständigen Tätigkeit und Pflegezeiten einer Pflege im Sinne des SGB XI, da auch für diese Zeiten die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung besteht. Daneben sind Zeiten mit Bezug einer Entgeltersatzleistung, wie z. B. Kranken-, Mutterschafts-, Verletzten-, Versorgungskranken-, Übergangsgeld oder Rente wegen voller Erwerbsminderung von Bedeutung. Tragen Sie bitte auch Zeiten des Bezuges von Erziehungsgeld, Wehr- und Zivildienstes ein.

391 HINWEISE ZUM ANTRAG 375 Geben Sie bitte auch an, wenn Sie als Geschäftsführer oder mitarbeitender Gesellschafter einer GmbH beschäftigt waren. l Sperrzeit: Diese Angaben sind beim Erstantrag nur erforderlich, wenn Sie vor Antragstellung Arbeitslosengeld bezogen haben und dieser Anspruch wegen des Eintritts einer Sperrzeit ruht oder vorzeitig erloschen ist. Abschnitt 7: Angaben zur Sozialversicherung l Krankenversicherung: Hier müssen Sie auch Angaben machen, wenn Sie freiwillig in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Bitte geben Sie auch die Krankenversichertennummer an. Diese Angaben werden erhoben, um eine Kran - kenversicherung für Sie und für die Mitglieder Ihrer BG sicherzustellen. Zusatzbeiträge gesetzlicher Krankenversicherungen können bei Bezug von Alg II / Sozial - geld nicht übernommen werden. Nur Beschäftigten kann ein Zuschuss zum Zusatz - beitrag gezahlt werden, wenn damit der Bezug von Alg II / Sozialgeld vermieden werden kann. Die Jobcenter sind verpflichtet, Antragstellerinnen / Antragsteller krankenzuversichern. Wenn Sie am Tag vor Beginn des Ar beits losen geld II-Bezuges privat oder gar nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren, füllen Sie bitte die Anlage SV (Sozialversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld II) aus. l Familienversicherung: Auch wenn Sie getrennt leben, ist das Geburtsdatum Ihres getrennt lebenden Ehepartners und dessen Krankenversicherung anzugeben, damit eine schnellere Zuordnung zur Familienversicherung sichergestellt werden kann. Auch hier empfiehlt sich die Angabe der Krankenversichertennummer. Sofern Sie über den/die Partner/in (Ehegatte, Partner in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft) familienversichert sind, sind Angaben nur zu diesem/dieser einschließlich der Krankenversichertennummer erforderlich. Für familienversicherte Kinder sind nur die Daten zum maßgebenden Elternteil (Hauptversicherter) erforderlich. l Rentenversicherung: Ab 1. Januar 2011 sind Alg II-Bezieher nicht mehr versicherungspflichtig. Daher werden auch keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. Die Zeit des Alg II-Bezugs wird jedoch an die Rentenversicherung gemeldet, die dann prüft, ob eine Anrechnungszeit vorliegt. Bitte geben Sie für diese Meldung Ihre Rentenversicherungsnummer an. Abschnitt 8: Sonstige Ansprüche gegenüber Dritten l Unterhalt: Soweit von einer Person der BG oder einer minderjährigen Person in der Haushaltsgemeinschaft Unterhaltsansprüche gegen eine Person, die nicht in der BG lebt, bestehen, ist die Anlage UH 1-4 Unterhaltsansprüche gegen - über Dritten auszufüllen. Dritte können z. B. der geschiedene oder getrennt lebende Ehegatte, der Vater oder die Mutter eines nicht ehelichen Kindes, die Eltern sowie erwachsene Kinder bzw. Kinder mit eigenem Vermögen oder Einkommen sein. Bei diesen

392 376 GRUNDSICHERUNG NACH DEM SGB II Unterhaltspflichten müssen Sie einen vorhandenen Unterhaltstitel (Ehescheidungsurteil, Vaterschaftsurteil, etc.), Vergleich oder schriftliche Vereinbarungen, aus denen der Unterhaltsanspruch hervorgeht, vorlegen. Solche Unterlagen werden grundsätzlich bei der ersten Antragstellung nicht zur Akte genommen. Die Jobcenter vermerken lediglich, dass die Nachweise vorgelegen haben. Eine Ausnahme besteht dann, wenn nach eingehender Prüfung fessteht, dass der Unterhaltsanspruch auf das Jobcenter übergegangen ist. In diesem Fall werden von den zur Verfolgung der Ansprüche notwendigen Unterlagen Kopien gefertigt und zur Akte genommen. Sobald die Kopien nicht mehr benötigt werden (Anspruch wurde erfüllt oder ist verjährt), werden sie wieder vernichtet. Im Einzelfall kann auch die Vorlage des Originals notwendig werden (z. B. im Falle einer Titelumschreibung nach 727 ZPO). l Schadensereignis: Soweit die Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin/des Antragstellers oder eines Mitgliedes der BG durch ein Schadensereignis verursacht worden ist, sprechen Sie bitte bei Ihrem Jobcenter vor. Dieses hilft Ihnen beim Ausfüllen der Anlage UF (Unfallfragebogen) und der Durchsetzung von Schadens er - satz ansprüchen gegen den Unfallverursacher. Weitere Hinweise finden Sie in den Ausfüllhinweisen zur Anlage UF. l Ansprüche gegen Dritte: Ansprüche gegen Dritte können z. B. vertragliche Zahlungsansprüche, vertragliche Schadensersatzforderungen, Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung ( 812 ff. BGB), Pflichtteilsansprüche gegen Erben ( 2303 ff. BGB), Rückforderungsansprüche aus Schenkungen ( 528 Abs. 1 BGB), Ansprüche aus einem Übergabe oder Altenteilsvertrag, Ansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung, nicht erfüllte vertragliche gesicherte Leibrentenzahlung ( BGB) sein. 2. Anlage KI (vgl. Seite 384 f.) Zur Eintragung von Kindern der Bedarfsgemeinschaft unter 15 Jahren. l Unterbringung in einer stationären Einrichtung: Damit ist die Unterbringung in einer Anstalt, einem Pflegeheim, einer Justizvollzugsanstalt oder in einem Krankenhaus gemeint. l Kranken- und Pflegeversicherung: Sofern Ihr Kind/Ihre Kinder nicht in der gesetzlichen Versicherung kranken- und pflegeversichert sind, kann ein Zuschuss zu deren Beiträgen für eine Sozialversicherung gezahlt werden. Zur Beantragung eines Zuschusses füllen Sie bitte die Anlage SV aus. l Rentenversicherungsnummer: Die Angaben zur Sozialversicherung sind zur Beantragung der Rentenversicherungsnummer erforderlich, weil erwerbsfähige Personen ab Vollendung des 15. Lebensjahres durch den Bezug von Alg II krankenund pflegeversichert sind. Diese Rentenversicherungsnummer wird auch für die Meldung von Zeiten des Alg II-Bezugs beim Rentenversicherungsträger benötigt.

393 ANTRAGSFORMULAR 377 Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - Arbeitslosengeld II / Sozialgeld - Füllen Sie bitte den Antragsvordruck (ohne die grau unterlegten Felder) in Druckbuchstaben aus. Beachten Sie bitte auch die beigefügten Ausfüllhinweise. Die Antragsformulare finden Sie auch im Internet unter unter der Rubrik "Formulare > Formulare für Bürgerinnen & Bürger > Arbeitslosengeld II". Beachten Sie bitte, dass dieser Antrag gemäß 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II in der Regel auf den Ersten des Monats zurückwirkt und Sie somit alle leistungsrelevanten Tatsachen (insbesondere Zufluss von Einkommen) für den gesamten Monat (auch für die Zeit ab dem Ersten des Monats) angeben müssen. Kundennummer der Antragstellerin/des Antragstellers Nummer der Bedarfsgemeinschaft 1. Persönliche Daten der Antragstellerin/des Antragstellers Familienname/ggf. Geburtsname Vorname Geschlecht weiblich männlich Geburtsdatum Geburtsort Geburtsland Staatsangehörigkeit Rentenversicherungsnummer Straße, Hausnummer Postleitzahl Wohnort ggf. wohnhaft bei Spätaussiedlerin/Spätaussiedler Telefonnummer *) -Adresse *) Bankverbindung *) Kontonummer bei Kreditinstitut Bankleitzahl (BLZ) *) Nähere Erläuterungen entnehmen Sie bitte den Ausfüllhinweisen. Name des Kontoinhabers Familienstand ledig verheiratet eingetragene Lebenspartnerschaft verwitwet dauernd getrennt lebend seit geschieden seit 2. Persönliche Angaben zur Leistungsgewährung (Tag/Monat/Jahr) (Tag/Monat/Jahr) 2a Sind Sie Berechtigte/Berechtigter nach dem Asylbewerberleistungsgesetz? Ja Nein Wenn ja, legen Sie bitte entsprechende Nachweise vor. 2b Sind Sie - Ihrer Einschätzung nach - gesundheitlich in der Lage, eine Tätigkeit von mindestens drei Stunden täglich auszuüben? *) Hinweis: Die Daten unterliegen dem Sozialgeheimnis (vgl. auch Kapitel 17 des Merkblattes). Ihre Angaben werden aufgrund der Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) und der 67a, b, c Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) für die Leistungen nach dem SGB II erhoben. BA ALG II - HA Seite 1 von 4 Ja Nein

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