Sorgfaltspflichten der Schweizer Banken im Umgang mit Vermögenswerten von politisch exponierten Personen

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1 10. November 2011 Sorgfaltspflichten der Schweizer Banken im Umgang mit Vermögenswerten von politisch exponierten Personen Untersuchung der FINMA Laupenstrasse 27, 3003 Bern Tel. +41 (0) , Fax +41 (0)

2 Inhaltsverzeichnis Kernpunkte Sperrmassnahmen Allgemeines Sperrmassnahmen auf nationaler und internationaler Ebene Die Regulierung im Geldwäschereibereich Die Rolle der FINMA Ziel, Inhalt und Umfang der Untersuchung Resultate der FINMA Untersuchungen Identifikation PEP PEP-Prozesse Weitergehende Abklärungen Kommunikation Gesamtbeurteilung Massnahmen der FINMA Beispiele von Fällen aus der Praxis Beispiele guter Handhabung der PEP-Beziehung Fall A: Mandatierung einer externen Gesellschaft Fall B: Involvierung der Geschäftsleitung auf höchster Stufe Fall C: Ausführliche Hintergrunddokumentation zum PEP-Dossier Beispiele negativer Handhabung der PEP-Beziehung Fall D: Behandlung der PEP weder als solche noch als Geschäftsbeziehung mit erhöhten Risiken Fall E: Verdächtige Eingänge auf das Konto der PEP werden nicht abgeklärt Fall F: Die PEP wird nicht als solche erkannt /12

3 Kernpunkte Geschäftsbeziehungen mit PEP (politisch exponierte Personen) sind nicht verboten, die Banken müssen aber von Gesetzes wegen solche Geschäftsbeziehungen mit erhöhter Aufmerksamkeit behandeln. Das Schweizer Dispositiv zur Handhabung von Geschäftsbeziehungen mit PEP erfüllt oder übertrifft die Vorgaben der GAFI, die den internationalen Standard bilden. Das Aufsichtskonzept der Schweiz wird international ebenfalls als konform eingestuft. Die FINMA hat auch keinen Handlungsbedarf in Bezug auf die Geldwäschereiregulierung in diesem Bereich erkannt. Die FINMA hat drei Sperrungsverordnungen des Bundesrates zum Anlass genommen, um eine ausserordentliche Überprüfung in Sachen Handhabung von PEP-Beziehungen bei zwanzig Banken durchzuführen. Die Banken kennen ihre GwG-Pflichten in Sachen PEP und setzen sie mehrheitlich in befriedigender Weise um. Bestimmte der überprüften Banken haben ihre GwG-Pflichten im Rahmen der kontrollierten PEP-Beziehungen vollumfänglich wahrgenommen. Bei den anderen Banken, bei denen kleinere Mängel festgestellt wurden, begleitet die FINMA die seitens der Banken zur Behebung eingeleiteten Massnahmen und vertieft die Intensität der allgemeinen Geldwäschereiaufsicht. Aufgrund von noch zu untersuchenden gewichtigeren Verfehlungen eröffnete die FINMA gegen vier der überprüften Banken ein eingreifendes Verwaltungsverfahren. 3/12

4 1 Sperrmassnahmen 1.1 Allgemeines Am 14. Januar 2011 wurde das Regime vom tunesischen Staatschef Ben Ali gestürzt. Gestützt auf Art. 184 Abs. 3 der Bundesverfassung 1 hat die Schweizer Regierung fünf Tage später eine Sperrungsverordnung erlassen. Im Fall Ägypten trat die Sperrungsverordnung nach dem Rücktritt Mubaraks am 11. Februar 2011 in Kraft. Die Ereignisse in Libyen brachte den Bundesrat dazu, am 24. Februar 2011 eine Sperrungsverordnung zu erlassen. 2 Bei diesen Vermögenssperren handelte es sich um Präventivmassnahmen. Es ging darum, den Abzug von allenfalls unrechtmässig erworbenem Vermögen bzw. gestohlenen öffentlichen Geldern aus der Schweiz zu verhindern und es den Justizbehörden der betroffenen Staaten zu ermöglichen, Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu richten. Die Frage der Rechtmässigkeit der Herkunft der blockierten Gelder ist im Rahmen der nationalen Strafverfahren abzuklären, auf die sich die Rechtshilfegesuche stützen. Die Schweizer Finanzintermediäre sowie alle weiteren betroffenen natürlichen und juristischen Personen sind durch diese Verordnungen verpflichtet, Vermögenswerte der gelisteten Personen zu sperren und dem Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) zu melden. 3 Bei den gelisteten Personen handelt es sich meistens um politisch exponierte Personen (PEP). 1.2 Sperrmassnahmen auf nationaler und internationaler Ebene Schweiz EU USA Massnahmen Tunesien 19. Januar Februar Massnahmen Ägypten 11. Februar März Massnahmen Libyen 24. Februar März Februar Wenn die Wahrung der Interessen des Landes es erfordert, kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen. Verordnungen sind zu befristen. 2 Diese Verordnung wurde am 31. März 2011 durch eine sich auf das Embargogesetz stützende Verordnung ersetzt: 3 Diese Meldungen sind von den Meldungen gemäss Geldwäschereigesetz (GwG) an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) zu unterscheiden. Siehe hierzu ausführlicher sowie allgemein zur Vorgeschichte der Bericht der FINMA vom 11. März 2011: Sorgfaltspflichten der Schweizer Banken im Umgang mit Vermögenswerten von politisch exponierten Personen, Kapitel 5.2, S. 12 sowie S. 5ff. 4/12

5 Anfang Mai hat das EDA bekanntgegeben, dass insgesamt 830 Millionen CHF gesperrt wurden. Davon sind 60 Millionen CHF dem Dossier Tunesien, 410 Millionen CHF dem Dossier Ägypten und 360 Millionen dem Dossier Libyen zuzuordnen. Zu erwähnen ist im Fall von Libyen, dass die Sperrungsverordnung von Beginn weg nicht nur Privatpersonen zum Gegenstand hatte. Gelistet waren auch Banken, Staatsfonds und Ölgesellschaften. International wurden kaum Zahlen veröffentlicht. Über die Medien ist lediglich bekannt geworden, dass im Rahmen der internationalen Bestrebungen Libyen-Gelder in der Höhe von mindestens mehr als 35 Milliarden USD in den USA (USD 30 Milliarden), Kanada (USD 2 Milliarden) und Grossbritannien (USD 3.2 Milliarden) gesperrt worden seien. 4 Die Untersuchungen der FINMA bestätigen ebenfalls die internationale Dimension der nordafrikanischen Dossiers. Gelder kamen nebst Tunesien, Ägypten und Libyen auch von Banken aus Länder wie Frankreich, den USA, Grossbritannien und Italien. Auf der anderen Seite sind Gelder von Schweizer Banken insbesondere auf Banken nach Frankreich und den USA überwiesen worden. 1.3 Die Regulierung im Geldwäschereibereich Die Schweiz kennt bereits seit 1998 konkrete Regeln für die Banken im Umgang mit Vermögenswerten von PEP. Diese Sorgfaltsregeln wurden seither kontinuierlich weiterentwickelt. Geschäftsbeziehungen mit PEP sind nicht verboten. Die Finanzintermediäre unterliegen aber dabei strengen Sorgfaltspflichten, die sich auf das Geldwäschereigesetz (GwG) stützen. Das Schweizer Dispositiv zur Handhabung von Geschäftsbeziehungen mit PEP erfüllt oder übertrifft die Vorgaben der GAFI, die den internationalen Standard bilden. Die Schweiz geht weiter als der verlangte Standard der GAFI: bei der Definition der PEP, da auch die Nahestehenden als PEP gelten; in Bezug auf die Anforderung, dass solche Geschäftsbeziehungen vom obersten Geschäftsführungsorgan oder mindestens eines seiner Mitglieder alljährlich geprüft und über deren Weiterführung entschieden werden muss. Das Aufsichtskonzept der Schweiz wird international ebenfalls als konform eingestuft. Das vom GwG und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen gebildete Dispositiv bezüglich PEP entspricht den internationalen Anforderungen auf diesem Gebiet. Dieses wurde schon im Jahr 2005 von der GAFI als weitgehend konform mit ihren Standards beurteilt und entspricht diesen heute dank zusätzlichen Massnahmen noch besser. Dies hat der Folgebericht der GAFI vom Oktober 2009 bestätigt. 5 In einem 2009 veröffentlichten Bericht der Weltbank «Stolen Asset Recovery Politically Exposed Persons A Policy Paper on Strengthening Preventive Measures» wurden 124 Jurisdiktionen im Hin- 4 Diese Zahl stammt aus nicht überprüfbaren, aber mehreren voneinander unabhängigen Presseberichten /12

6 blick auf die PEP-Problematik untersucht. 6 In diesem Bericht hält die Weltbank fest, dass nur 16 Prozent der 124 evaluierten Länder die relevante GAFI-Empfehlung in Sachen PEP konform oder weitgehend konform umgesetzt hat. Die Schweiz ist Teil jener 16 Prozent. Die FINMA hat ebenfalls keinen Handlungsbedarf in Bezug auf die Geldwäschereiregulierung in diesem Bereich erkannt. 1.4 Die Rolle der FINMA Als staatliche Aufsichtsbehörde ist die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA mit hoheitlichen Befugnissen über Banken, Versicherungseinrichtungen, Börsen, Effektenhändler, kollektive Kapitalanlagen sowie weiteren Finanzintermediären ausgestattet. Die FINMA bewilligt den Betrieb von der Aufsicht unterstellten Unternehmen und Organisationen, sie überwacht die Beaufsichtigten in Bezug auf die Einhaltung der Gesetze, Verordnungen, Weisungen und Reglemente sowie auf die dauernd einzuhaltenden Bewilligungsvoraussetzungen. Sie spricht bei Bedarf und nach Massgabe des Gesetzes Sanktionen aus, leistet Amtshilfe und reguliert. Die FINMA kontrolliert die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach Geldwäschereibestimmungen so auch hinsichtlich PEP. Falls sich im Rahmen der Prüfungen oder anders herausstellt, dass die Geldwäschereibestimmungen nicht eingehalten wurden, sorgt die FINMA dafür, dass die betroffenen Institute alle Anstrengungen unternehmen, damit sie die Geldwäschereibestimmungen in Zukunft einhalten und überprüft die getroffenen Massnahmen. Bei schwerwiegenden Fällen kann sie weitere Massnahmen und allenfalls Sanktionen ergreifen. Die FINMA hat am 11. März 2011 einen Kurzbericht über die Sorgfaltspflichten der Schweizer Banken im Umgang mit Vermögenswerten von politisch exponierten Personen erlassen. 7 Die FINMA unterstützt die von den Verordnungen des Bundesrates zur Umsetzung der Sanktionen beauftragten Ämter. Sie veröffentlicht die Sanktionen ebenfalls und verlangt von allen Finanzintermediären die strikte Einhaltung der Sanktionsverordnungen. Eine regelmässige Prüfung der Einhaltung der Sperrungsverordnungen gehört nicht zum Aufgabenbereich der FINMA. Die FINMA kann aber im Fall von Hinweisen auf Verletzungen dieser Verordnungen aufsichtsrechtlich intervenieren und gegebenenfalls den betroffenen Finanzintermediären dem EFD anzeigen. 1.5 Ziel, Inhalt und Umfang der Untersuchung Die FINMA hat den Erlass der Verordnungen des Bundesrates zum Anlass genommen, um eine ausserordentliche Überprüfung der Einhaltung der GwG-Sorgfaltsplichten in Sachen Handhabung von PEP-Beziehungen bei den involvierten Instituten durchzuführen. Bei den 20 von den Sperrungsverordnungen betroffenen Banken forderte die FINMA im Frühjahr 2011 für diese Abklärungen umfangreiche Unterlagen und Dokumentationen. Die Banken mussten insbesondere Eröffnungsunterlagen, Kundenkorrespondenz, interne Notizen, Ausdrucke der Kontobewegungen seit dem 1. Januar 2009, die Details der Ein- und Ausgänge gewisser Transaktionen, Dokumentation zu den besonderen Abklärungen, zum Aufnahmeprozess und zu allfälligen Meldungen an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) sowie die internen Weisungen der FINMA zukommen lassen. Zudem wurden die Banken 6 Der Bericht wurde von der Stolen-Asset Recovery-Initiative (StAR-Initiative) verfasst, eine Initiative der Weltbank in Zusammenarbeit mit dem United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC) /12

7 aufgefordert, die FINMA über die PEP-Identifizierung sowie über die IT-Tools, die zur Identifizierung der PEP verwendet werden, zu informieren. 2 Resultate der FINMA Untersuchungen 2.1 Identifikation PEP Von den insgesamt 29 PEP-Kundenbeziehungen (bestimmte Banken führten Geschäftsbeziehungen mit mehreren gelisteten Personen) wurden 22 als solche identifiziert. Sieben Kundenbeziehungen wurden nicht als PEP erkannt bzw. als solche erkannt, aber nicht als solche behandelt. Es konnten dabei im Wesentlichen drei Problemfelder ausgemacht werden: Erstens wurde die bankinterne PEP-Definition bei einer Bank zu eng gefasst. 8 Zweitens haben drei Banken bei Eröffnung der Kundenbeziehung lediglich eine exact-match -Suche durchgeführt, obwohl eine phonetische Suche allenfalls ergänzt mit einer Internet-Suche angebracht gewesen wäre. Drittens bestehen in zwei Fällen Hinweise, dass die Kundenbeziehung möglicherweise vorsätzlich weder als PEP noch als Geschäftsbeziehung mit erhöhten Risiko behandelt wurde, obwohl sie als solche erkannt worden war. Diese zwei letzten Fälle werden im Rahmen von Enforcement-Verfahren gegenwärtig vertieft abgeklärt. Best practice vorbildliches Verhalten Poor practice unbefriedigende Handhabung Regelmässiges Durchlaufen des gesamten Kundenstamms mittels eines intelligenten PEP-name-matching-Tools Nur exact-match-suche ohne weitergehende Überprüfungen bei Eröffnung von neuen Kundenbeziehungen Phonetische Suche bei Eröffnung von neuen Kundenbeziehungen, insbesondere von PEP aus Ländern, die nicht das lateinische Alphabet verwenden Zusätzliche Internet-Suche Deklassifizierung der PEP und Nichtbehandlung als Geschäftsbeziehung mit erhöhten Risiken Zu enge PEP Definition in den internen Weisungen 2.2 PEP-Prozesse Von den 22 als PEP erkannten Kundenbeziehungen wurden die PEP-Prozesse im Rahmen von 19 Kundenbeziehungen vollumfänglich eingehalten. Der Aufnahmeprozess und die jährliche Überprüfung erfolgten in diesen Fällen lückenlos und auf oberster Geschäftsführungsstufe. In drei Fällen wurden die jährlichen Weiterführungsentscheide nicht genügend dokumentiert. 8 Bspw. ist folgende Definition zu eng, weil sie nicht alle nahestehenden Personen aus familiären Gründen deckt: relation ascendante ou descendante directe par rapport au PEP concerné. 7/12

8 Best practice vorbildliches Verhalten Poor practice unbefriedigende Handhabung Jährliche Überprüfung der Weiterführung der Beziehung gestützt auf ein umfassendes und aktualisiertes Dossier zur PEP Ungenügende Dokumentation des jährlichen Weiterführungsentscheids auf oberster Geschäftsführungsstufe 2.3 Weitergehende Abklärungen Die Banken müssen bei Geschäftsbeziehungen mit PEP zusätzliche Abklärungen treffen und unter anderem die Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte, den Ursprung des Vermögens, die Hintergründe grösserer Zahlungseingänge und weitere Punkte abklären. Die Finanzintermediäre müssen diese Abklärungen plausibilisieren und dokumentieren. Im Rahmen des Abacha-Falles hatte die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) in Bezug auf die Erkennung der PEP in ihrer Verfügung vom 30. August 2000 festgestellt, dass: 9 Geschäftsbeziehungen mit Kunden aus Staaten, wo sich ein bedeutender staatlicher Einfluss auf die Wirtschaftstätigkeit mit einer weit verbreiteten Korruption und mit einer systematischen Missachtung fundamentaler Menschenrechte und politischen Gewaltakten verbindet, dann besondere Aufmerksamkeit und eingehende Abklärungen erfordern, wenn Privatkunden Vermögenswerte in bedeutender Höhe anlegen wollen. PEP sind zwar nicht immer ohne weiteres als solche erkennbar und es drängen sich nicht bei jeder Geschäftsbeziehung diesbezügliche Abklärungen auf. Unter gewissen Umständen sind aber besondere Abklärungen im Hinblick auf eine allfällige PEP-Eigenschaft zumutbar und erforderlich. Die Bank muss die Angaben der Kunden plausibilisieren. Unter gewissen Umständen (z.b. aufgrund des jugendlichen Alters und des Herkunftslandes der Kunden in Verbindung mit dem ungewöhnlichen hohen Betrag der Vermögenswerte) darf sie die Angaben der Kunden nicht ohne weiteres akzeptieren, sondern muss beweiskräftige Dokumente wie Geschäftsberichte, Verträge, Handelsregisterauszüge oder dergleichen von den Kunden verlangen. Im Rahmen des Montesinos-Fall hatte die EBK zu den weitergehenden Abklärungspflichten der Banken in ihrer Verfügung vom 28. August 2001 Folgendes festgehalten: 10 Falls sich ein wirtschaftlich Berechtigter in einem heiklen Geschäftsbereich bewegt, ist die Bank verpflichtet, sich über die politischen Gegebenheiten des entsprechenden Landes zumindest in den Grundzügen vertraut zu machen und über den betreffenden Kunden aktiv Erkundigungen einzuziehen. 9 Siehe EBK-Bulletin 41/2000, S. 15ff. 10 Siehe EBK-Bulletin 42/2002, S. 123 ff. 8/12

9 Sich vollständig auf die mündlichen und nur unkonkreten Informationen von Dritten zu verlassen, ist in gewissen Fällen, insbesondere aufgrund der Höhe der Vermögenswerte, ungenügend. Die Finanzintermediäre haben mit besonderer Aufmerksamkeit zu prüfen, ob sie direkt oder indirekt mit PEP Geschäftsbeziehungen aufnehmen und von diesen Geldern annehmen oder aufbewahren wollen. Die Bank, welche eine Geschäftsbeziehung mit hohen Vermögenswerten eingeht und dabei keinen direkten Kontakt mit dem Kunden bzw. mit dem wirtschaftlich Berechtigten pflegt, sondern sämtliche Informationen über ihn von Dritten zugestellt erhält, untersteht einer erhöhten Sorgfaltspflicht. In gewissen Fällen waren die vorgenannten Abklärungspflichten nicht vollständig. Abklärungen wurden fast immer vorgenommen, aber teilweise nicht mit der notwendigen Tiefe. In gewissen Fällen sind die Abklärungen nur in Hinsicht auf das eigene Reputations- und kaum auf das Geldwäschereirisiko erfolgt. Die Abklärungen müssen zweckdienlich sein. Best practice vorbildliches Verhalten Poor practice unbefriedigende Handhabung Mandatieren einer externen spezialisierten Firma zur Etablierung eines umfassenden Dossiers zur PEP Beweiskräftige Dokumenten vom Kunden verlangen Abbruch der Geschäftsbeziehung mit paper trail und gegebenenfalls Ausübung des Melderechts, wenn keine konkrete Anzeichnen auf Geldwäscherei bestehen, aber die Herkunft der Vermögenswerte nicht in befriedigender Weise geklärt werden kann Angaben der Kunden ohne weiteres akzeptieren Kein direkter Kontakt mit den Kunden Monitoring des Risikos gerichtet nur auf das Reputationsrisiko der Bank (z.b. Verfolgen der politischen Entwicklungen) und kaum auf das Geldwäschereirisiko 2.4 Kommunikation Die Finanzintermediäre haben die Pflicht, der MROS eine Meldung zu erstatten, falls ein begründeter Verdacht auf bestimmte strafbare Handlungen vorliegen. Bei Vorliegen eines einfachen Verdachts besteht zudem ein Melderecht. Diese Meldungen sind von den Meldungen gemäss Sperrungsverordnungen zu unterscheiden. Im Rahmen der FINMA-Untersuchungen hat sich herausgestellt, dass eine Bank nach Erlass der Sperrungsverordnung die gelistete Person nicht erkannt und erst nach Aufforderung der FINMA eine Meldung an die Direktion für Völkerrecht des EDA erstattet hatte. Es wurde aber festgestellt, dass der Kunde über ein Identifikationsdokument verfügte, welches einen Namen führt, der wohl aufgrund seiner Transkription in das lateinische Alphabet anders lautet als der im Anhang der entsprechenden EDA-Verordnung gelistete Namen. 9/12

10 2.5 Gesamtbeurteilung Geschäftsbeziehungen zu PEP sind nicht verboten, die Banken müssen aber von Gesetzes wegen solche Geschäftsbeziehungen mit erhöhter Aufmerksamkeit behandeln. Insgesamt betrachtet ist positiv, dass die Mehrheit der Banken ihre GwG-Pflichten in Sachen PEP gut kennen und effizient umsetzen, wenn auch vereinzelt nicht mit der erforderlichen Intensität. Darüber hinaus kann festgehalten werden, dass keine qualitativen Unterschiede in der Behandlung von PEP zwischen grossen und kleineren Instituten ausgemacht wurden. Vereinzelt wurden Verfehlungen aufgedeckt, welche entsprechende Nachfolgehandlungen von Seiten der FINMA mit sich bringen werden. 3 Massnahmen der FINMA Für die überprüften Banken, die ihre GwG-Pflichten im Rahmen der kontrollierten PEP-Beziehungen in restlos zufriedenstellender Weise wahrgenommen haben, sind die Untersuchungen abgeschlossen. Bei denjenigen Banken, bei denen kleinere Mängel festgestellt wurden, begleitet die FINMA die seitens der Banken zur Behebung eingeleiteten Massnahmen und vertieft die Intensität der allgemeinen Geldwäschereiaufsicht. Aufgrund von mutmasslich gewichtigeren Verfehlungen eröffnete die FINMA gegen vier Banken ein eingreifendes Verwaltungsverfahren. 10/12

11 4 Beispiele von Fällen aus der Praxis 4.1 Beispiele guter Handhabung der PEP-Beziehung Fall A: Mandatierung einer externen Gesellschaft Bei Kontoeröffnung mandatiert die Compliance-Stelle einer Bank eine externe Beratungsfirma der Bank, um zusätzliche und umfangreiche Informationen zur PEP zu erhalten. Es sollten die Geschäftstätigkeiten der PEP und die Herkunft der Vermögenswerte genauer abgeklärt werden. Die Beratungsfirma erlässt einen umfangreichen Bericht, der eine Zusammenfassung der wichtigsten Erkenntnisse, mehrere Auszüge aus privaten elektronischen Datenbanken, mehrere ausführliche Presseartikel sowie offizielle Informationen zu den Gesellschaften, welche die PEP hält, beinhaltet. Er wird allen zuständigen Entscheidträgern innerhalb der Bank verteilt. Das zuständige Gremium für die Aufnahmebzw. Weiterführungsentscheide der PEP-Beziehungen innerhalb der Bank kann folglich aufgrund aller relevanten Informationen den Sachverhalt fachgemäss abwägen und sich entsprechend zur Geschäftsbeziehung äussern Fall B: Involvierung der Geschäftsleitung auf höchster Stufe Eine Beziehung wird vorerst nicht als PEP behandelt, aber als Geschäftsbeziehung mit erhöhten Risiken. Als die PEP Gegenstand von Presseartikeln ist, lässt die Bank eine Überprüfung durchführen und stuft die PEP als solche ein. Die Bank involviert mehrere Stellen: Die PEP-Fachstelle tätigt die Abklärungen, welche die eigene Compliance überprüft und genehmigt. PEP-Anträge werden erstellt, die vom Kundenbetreuer, dessen Vorgesetzten, der Sorgfaltspflichtenfachstelle, der obersten zuständigen Person des Geschäftsbereichs, der PEP-Fachstelle und der obersten zuständigen Person auf regionaler Ebene, die Mitglied des obersten Geschäftsführungsorgans ist, genehmigt werden müssen. Danach werden jährliche PEP-Bewertungssitzungen durchgeführt, an denen der CEO der Bank teilnimmt Fall C: Ausführliche Hintergrunddokumentation zum PEP-Dossier Die PEP ist Geschäftsmann und stammt aus einer wohlhabenden Familie. Das PEP-Dossier der Bank beinhaltet nebst allen notwendigen Identifikationsdokumenten und internen Hintergrundnotizen auch Auszüge aus mehreren unterschiedlichen elektronischen privaten Datenbanken zur PEP sowie Kopien der Internetsuchen und Hintergrundinformationen zu den Gesellschaften sowie Kopien aller Verträge, welche die Gesellschaften eingegangen und für die Geschäftsbeziehung relevant sind. 11/12

12 4.2 Beispiele negativer Handhabung der PEP-Beziehung Fall D: Behandlung der PEP weder als solche noch als Geschäftsbeziehung mit erhöhten Risiken Ein Kunde einer Bank ist aufgrund der familiären Verhältnisse als PEP einzustufen. Zudem bestehen Hinweise auf illegale Geschäfte. Eine andere Bank, die den Kunden als PEP behandelt hatte, hatte die Beziehung abgebrochen, da diese Bank das Risiko als zu hoch eingestuft hatte. Die erstgenannte Bank erkennt den Kunden als den Verwandten des Machthabers, behandelt ihn aber bewusst nicht als PEP. Begründet wird dies mit der Tatsache, dass er nie irgendeine öffentliche Funktion inne hatte und weder Geschäftsbeziehungen mit den Machthabern einging, noch beruflich in irgendeiner Weise mit den Machthabern in Verbindung stand. Darüber hinaus stuft die Bank den Kunden auch nicht als Geschäftsbeziehung mit erhöhten Risiken ein, da er gemäss Bank die Kriterien der internen Richtlinien diesbezüglich nicht erfüllt Fall E: Verdächtige Eingänge auf das Konto der PEP werden nicht abgeklärt Eine PEP gilt gemäss den Angaben einer Bank als semi-retired und bezieht sein Einkommen aus langfristigen Verträgen mit multinationalen Firmen. Regelmässige siebenstellige Beträge landen auf den Konten der PEP. In den Unterlagen der Bank finden sich aber keine Dokumente bezüglich der Verbindungen der PEP zu den genannten Firmen, welche Auskunft über die Art der Verträge und des daraus entstehenden Einkommens geben - obwohl die Direktion solche Dokumente bankintern verlangt worden waren. Die PEP ist langjähriger Kunde eines Direktionsmitglieds der Bank, welcher zugleich sein Kundenbetreuer war. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Kundenbetreuer Abklärungsbestrebungen abgeblockt hat, da er für die Integrität der PEP garantiere Fall F: Die PEP wird nicht als solche erkannt Eine Bank macht geltend, dass sie die PEP nicht erkannt hat, weil sich unterschiedliche Schreibweisen für seinen Vornamen finden. Bei Durchsicht der von der Bank eingereichten Unterlagen stellt die FINMA allerdings fest, dass die Bank die PEP als den Schwiegersohn des Machthabers erkannt hatte und auf dem Kundenprofil das entsprechende PEP-Kästchen angekreuzt worden war. 12/12

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