Lösungsskizze zum Fall "Das Asylbewerberwohnheim"
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- Sara Lorentz
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1 1 Lösungsskizze zum Fall "Das Asylbewerberwohnheim" A. Zulässigkeit des Antrags I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs gem. 40 I 1 VwGO II. Statthafter Antrag 1. Klage oder vorläufiger Rechtsschutz 2. Antrag nach 80 V, 80a VwGO oder 123 VwGO 3. Antrag nach 80a III 1 i.v.m. im 80a I Nr. 2 VwGO oder nach 80a III 2 i.v.m. 80 V VwGO III. Antragsbefugnis gem. 42 II VwGO analog IV. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis 1. Widerspruch 2. Vorheriger Antrag an die Behörde a) Rechtsgrundverweis b) Rechtsfolgenverweis B. Notwendige Beiladung C. Begründetheit des Antrags I. Erfolgsaussichten der Hauptsache 1. Regelbebauung a) Asylbewerberwohnheime sind keine Wohngebäude 2. Ausnahmebebauung a) Asylbewerbewohnheime als "Anlagen für soziale Zwecke" 3. Dispens II. Weitere Interessenabwägung Das VG wird dem Antrag stattgeben, soweit er zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit des Antrags I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs gem. 40 I 1 VwGO Die streitige Frage, ob der von E in Angriff genommene Umbau zulässig ist und ob N das Vorhaben verhindern kann richtet sich nach Vorschriften des öffentlichen Rechts, nämlich des Bauordnungs- und Bauplanungsrechts. Also ist der Verwaltungsrechtsweg gem. 40 I 1 VwGO eröffnet. II. Statthafter Antrag Der Antrag des N ist unklar und bedarf der Auslegung im Rahmen der 122 I, 88 VwGO. 1. Klage oder vorläufiger Rechtsschutz N geht es darum, die Bauarbeiten sofort zu unterbinden, damit durch den Umbau auf dem Grundstück des E keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden. Eine zügige, wenn auch nur vorläufige Entscheidung des Gerichts erreicht N durch einen Antrag im vorläufigen Rechtsschutz nach 80 V, 80a oder 123 VwGO. 2. Antrag nach 80 V, 80a VwGO oder 123 VwGO Fraglich ist, mit welcher der beiden Antragsarten N hier gedient ist. N möchte, dass das Gericht "das Bauvorhaben sofort stoppt". Wegen dieser Formulierung könnte man an einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach 123 I VwGO denken. 123 I VwGO kommt aber nur zur Anwendung, wenn vorläufiger Rechtsschutz nicht über 80 V, 80a VwGO erlangt werden kann (vgl. 123 V VwGO). Ein Antrag nach 80 V, 80a VwGO ist grundsätzlich in allen Fällen statthaft, in denen in der Hauptsache eine Anfechtungsklage zu erheben ist. Dies ist hier der Fall, denn N müsste in der Hauptsache die dem E erteilte Baugenehmigung anfechten. N wendet sich gegen einen an einen dritten gerichteten Verwaltungsakt, so dass primär ein Antrag nach 80a VwGO in Betracht kommt. 3. Antrag nach 80a III 1 i.v.m. im 80a I Nr. 2 VwGO oder nach 80a III 2 i.v.m. 80 V VwGO Unklar ist die Frage nach der richtigen Antragsart. Denkbar ist beim Verwaltungsakt mit belastender Drittwirkung zum CSR Jura Intensiv (ÖR/Niedersachsen/Baurecht/Asylheim.LÖS) Seite 1 von 5
2 2 einen ein Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" gem. 80a III 1 i.v.m. 80a I Nr. 2 VwGO (VGH Bad.-Württ., DVBl. 1993, 163 [164]; VGH Bad.-Württ., NVwZ 1995, 716; BayVGH, BayVBl. 1991, 720 [721]; BayVGH, BayVBl. 1995, 762). Andererseits könnte man an einen Antrag auf "Anordnung der aufschiebenden Wirkung" gem. 80a III 2 i.v.m. 80 V 1 VwGO denken (VGH Bad.-Württ., NVwZ 1991, 1000; NdsOVG, NVwZ 1994, 82; OVG NW, NVwZ 1991, 1001; OVG Schl.-H., NVwZ 1992, 587 [588]). Im Ergebnis besteht jedoch kein Unterschied, denn in beiden Fällen ist der Vollzug gehemmt. Gleichwohl spricht die gesetzliche Systematik dafür, 80a III 1 VwGO grundsätzlich als die vorrangige Spezialregelung im dreipoligen Verhältnis anzusehen. N muss also beantragen, dass das Gericht den Vollzug der Baugenehmigung durch E aussetzt. Es handelt sich dabei um einen Antrag nach 80a III 1 i.v.m. 80 a I Nr. 2 VwGO. III. Antragsbefugnis gem. 42 II VwGO analog Auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes muss der Antragsteller geltend machen können, durch die angegriffene Maßnahme in seinen Rechten verletzt zu sein. Diese Antragsbefugnis entspricht der Klagebefugnis in der Hauptsache. Sie ist unproblematisch gegeben, wenn der Antragsteller oder Kläger selbst Adressat eines belastenden VA ist, weil er im Falle der Rechtswidrigkeit des VA zumindest in seinem Grundrecht aus Art. 2 I GG verletzt ist. Diese Adressatentheorie greift jedoch nicht, wenn sich der Antragsteller gegen einen an einen anderen gerichteten VA wendet. Denn selbst wenn die dem E erteilte Baugenehmigung rechtswidrig ist, folgt hieraus noch nicht zwingend eine Rechtsverletzung des N. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Baugenehmigung drittschützende Vorschriften verletzt und N zum Kreise der geschützten Nachbarn zählt. Dabei reicht es für die Antragsbefugnis im Rahmen der Zulässigkeit aus, dass die Möglichkeit der Verletzung einer drittschützenden Norm besteht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 42 Rz. 80 m.w.n.). N muss somit geltend machen können, dass durch den Bau des Asylbewerberheims in einem reinen Wohngebiet die Möglichkeit der Verletzung von Normen besteht, die gerade ihn als Nachbarn schützen. Als solche kommen hier 30 I BauGB i.v.m. 1 III 2, 3 BauNVO in Betracht. Über die Festsetzung eines reinen Wohngebiets ( WR ) wird nach 1 III 2 BauNVO der 3 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans. Die Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung nach 2-14 BauNVO werden anerkanntermaßen als drittschützend angesehen, weil diese Festsetzungen regelmäßig wechselseitige Bezüge zwischen den planbetroffenen Grundstücken und damit ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis schaffen. Ihnen wohnt also auch eine Berücksichtigung nachbarlicher Interessen inne (BVerwG NJW 1967, 1771; OVG NW BauR 1992, 62; speziell zu 3 BauNVO vgl. VGH Mannheim NJW 1989, 2279). N ist als Eigentümer dinglich Berechtigter und damit im Schutzbereich dieser Normen. Eine Möglichkeit der Verletzung ist auch gegeben; es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ein Asylbewerberwohnheim nicht in ein reines Wohngebiet passt. IV. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs besteht nur dann, wenn der Antragsteller einen Widerspruch erhoben hat, der wegen 80 II VwGO keine aufschiebende Wirkung hat und der nicht offensichtlich unzulässig ist (im einzelnen str., vgl. Pietzner/Ronellenfitsch S. 519 f.). 1. Widerspruch N hat Widerspruch eingelegt. Grundsätzlich hat dieser wie jeder Widerspruch aufschiebende Wirkung, und zwar auch bei einem VA mit Doppelwirkung wie hier der Baugenehmigung ( 80 I 2 VwGO). Der Suspensiveffekt entfällt jedoch nach 80 II 1 Nr. 3 VwGO i.v.m. 212 a BauGB, wenn der Widerspruch sich wie hier gegen eine Baugenehmigung richtet. Für eine offensichtliche Unzulässigkeit des Widerspruchs des N ist nichts ersichtlich. 2. Vorheriger Antrag an die Behörde Das allgemeine Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn es einen einfacheren Weg zur Erreichung des Rechtsschutzziels gibt. Fraglich ist, ob N zunächst einen Antrag an die Behörde nach 80a I Nr. 2, III 2 VwGO i.v.m. 80 VI VwGO auf Aussetzung der Vollziehung hätte stellen müssen, bevor er gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt. a) Rechtsgrundverweis Nach h.m. ist 80a III 2 VwGO als Rechtsgrundverweisung auf 80 VI VwGO zu verstehen (VGH Bad.-Württ., NVwZ, 1995, 292 [293] und 1004; OVG Rh.-Pf., DÖV 2004, 167 = RA 2004, 246; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 80a Rn. 78; Kopp-Schenke, VwGO, 80a Rn. 21; Brühl, JuS 1995, 818 [822]) Danach ist ein vorheriger Antrag bei der Behörde auf Aussetzung der Vollziehung nur in den Fällen des 80 II I Nr. 1 VwGO also bei öffentlichen Abgaben und Kosten erforderlich. Die h.m. kann sich auf die Entstehungsgeschichte berufen, die die (evtl.) Verweisung in 80a III 2 VwGO nur auf die Rechtsfolge des 80 VI 1 VwGO als Redaktionsversehen ausweist (Schoch, a.a.o., Rn. 75). Die systemtische Auslegung ist ebenfalls eindeutig. Da die Verweisung in 80a III 2 VwGO auf die Absätze V, VII und VIII des 80 VwGO Rechtsgrundverweisungen sind liegt es nahe, auch die Verweisung auf 80 VI VwGO als Rechtsgrundverweisung zu verstehen (OVG Rh.-Pf., DÖV 2004, 167 [168]). Zudem verlangt effektiver Rechtsschutz (vgl. Art. 19 IV 1 GG) in besonders eilbedürftigen Fällen einen Zugang zu Gericht ohne zeitraubenden vorherigen Antrag bei der Behörde (Heieck, VBlBW 1996, 134 [135]). Nach dieser Auffassung ist somit kein vorheriger Antrag bei der Behörde erforderlich. CSR Jura Intensiv (ÖR/Niedersachsen/Baurecht/Asylheim.LÖS) Seite 2 von 5
3 3 b) Rechtsfolgenverweis Das Nds.OVG erachtet entgegen der h.m. 80a III 2 VwGO als Rechtsfolgenverweisung auf 80 VI 1 VwGO (Nds.OVG, NdsVBl 2004, 339; Nds. OVG, NVwZ 1994, 698), so dass die Tatbestandsvoraussetzungen des 80 VI 1 VwGO - das Erfordernis öffentlicher Abgaben oder Kosten - entfällt und nur die Rechtsfolge - ein vorheriger Aussetzungsantrag an die Behörde - greift. Nach dieser Ansicht spreche gegen ein Redaktionsversehen, dass der Gesetzgeber diesen Fehler weder im 5. noch im 6. VwGOÄndG korrigiert habe. Sei die Verweisung aber kein Fehler, müsse man sie als Rechtsfolgenverweisung verstehen, weil sie sonst keinen Anwendungsbereich habe, denn Verwaltungsakte mit Drittwirkung in Kosten - oder Abgabensachen existierten (so gut wie nie) nicht und unsinniges ordne Gesetzgeber nicht an. Auch hier gilt aber das oben Gesagte, dass nach dem Rechtsgedanken des 80 VI 2 Nr. 2 VwGO, der im Lichte des Art. 19 IV GG weit auszulegen ist, sei ein solcher Antrag jedenfalls dann nicht erforderlich ist, wenn die Bauarbeiten unmittelbar bevorstehen oder - wie hier - bereits begonnen haben (OVG Rh.-Pf., NVwZ 1993, 591; Heydemann, NVwZ 1993, 419). Demzufolge musste sich N auch nach dieser Auffassung nicht zuerst an die Behörde wenden, so dass ein Rechtsschutzbedürfnis auf Seiten des N insgesamt zu bejahen ist. Eine Streitentscheidung ist nicht erforderlich. Der Antrag des N ist zulässig. B. Notwendige Beiladung Da die Entscheidung nur einheitlich auch gegenüber E ergehen kann, ist dieser gem. 65 II VwGO notwendig beizuladen (vgl. HessVGH DÖV 1991, 745; Kopp/Schenke, VwGO, 80a Rz. 20). C. Begründetheit des Antrags Der Antrag ist begründet, wenn das Interesse des Nachbarn an der Aussetzung der Vollziehung das Interesse des Bauherrn und der Allgemeinheit an der Vollziehung der Baugenehmigung überwiegt. I. Erfolgsaussichten der Hauptsache Im zweipoligen Verhältnis Adressat - Behörde kommt es bei Anträgen nach 80 V 1 VwGO zunächst auf die offensichtliche Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des zu vollziehenden VA an. Ist der VA offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Aufschubinteresse des Bürgers, weil an der Vollziehung eines rechtswidrigen VA nie ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit bestehen kann. Ist der VA offensichtlich rechtmäßig, überwiegt dagegen das Vollzugsinteresse der Allgemeinheit, weil der Bürger kein schützenswertes Interesse daran haben kann, von dem Vollzug eines rechtmäßigen VA vorläufig verschont zu werden. Führt diese im Rahmen des 80 V VwGO notwendigerweise nur summarische Prüfung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist in einem zweiten Schritt aufgrund sonstiger Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse überwiegt. Dabei ist im Zweifel auf die gesetzliche Ausgangslage abzustellen, wonach jeder Widerspruch aufschiebende Wirkung hat ( 80 I 1 VwGO), wenn sie nicht durch Gesetz ausgeschlossen ist ( 80 II 1 Nr. 1-3 und II 2 VwGO). In Fällen der Drittbeteiligung bei Anträgen nach 80a III 1 VwGO gilt ein modifizierter Prüfungsmaßstab. Das Aufschubinteresse des Nachbarn überwiegt nicht schon dann, wenn die dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung offensichtlich rechtswidrig ist. Die Baugenehmigung muss gerade wegen Verstoßes gegen drittschützende Normen offensichtlich rechtswidrig sein. Zudem muss der Nachbar vom Schutzbereich dieser Normen erfasst werden. Nur in diesem Fall kann der Nachbar ein berechtigtes Interesse daran haben, dass die Baugenehmigung vorläufig nicht vollzogen wird. Kann bei summarischer Prüfung ein solcher Verstoß gegen nachbarschützende Normen nicht eindeutig festgestellt werden, muss auch hier anhand sonstiger Gesichtspunkte abgewogen werden, welches Interesse überwiegt (vgl. OVG NW NWVBl 1997, 468). Hier könnte ein Verstoß gegen die Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung vorliegen. Diese entfalten grundsätzlich Drittschutz, da durch sie der Gebietscharakter für die Bewohner verbindlich festgelegt wird. Der Bebauungsplan weist das betreffende Gebiet als reines Wohngebiet aus. Damit wird gem. 1 III 1, 2 BauNVO zwingend auch 3 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplanes 1. Regelbebauung Als Regelbebauung ist ein Asylbewerberwohnheim in einem reinen Wohngebiet gem. 3 II BauNVO nur zulässig, wenn es ausschließlich Wohnzwecken dient. Diese Frage ist jedoch streitig: a) Asylbewerberwohnheime sind keine Wohngebäude Zum Teil wird der Wohncharakter von Asylbewerberwohnheimen grundsätzlich verneint (so VGH BW NJW 1989, 2282; Uechtritz, BauR 1989, 519). Zum Wohnen gehöre, dass den Menschen rechtlich oder zumindest tatsächlich der Wohnraum hinreichend gesichert zugeordnet ist und dass dieser Lebensbereich gegen unmittelbare Verfügungsgewalt Dritter wirksam abgeschirmt ist. Hier spreche die mit der Zwangsunterbringung (vgl. 53 AsylVfG) verbundene Fremdbestimmung des Wohnortes und das auf tägliche Beendigung und kurzfristigen Wechsel angelegte Zuweisungssystem gegen eine reine Wohnnutzung (vgl. BremOVG, NVwZ 1991, 1006). CSR Jura Intensiv (ÖR/Niedersachsen/Baurecht/Asylheim.LÖS) Seite 3 von 5
4 4 Die überwiegende Auffassung dagegen beurteilt die Frage des Wohncharakters nach den Besonderheiten des Einzelfalls. Dabei sei zu differenzieren, ob das Bauvorhaben die typischen Merkmale einer Sammelunterkunft aufweist, oder ob die Räume den Zuschnitt normaler Wohnungen haben und getrennte, selbständige Wohneinheiten bilden (so OVG NW, NVwZ 1992, 186; VGH Bad.-Württ., NVwZ 1991, 1004). Maßgeblich ist hiernach die Frage der Gewährleistung einer Intimsphäre (Spindler, NVwZ 1992, 125 m.w.n.). Die erste Auffassung knüpft systemwidrig nicht an die Beschaffenheit der baulichen Anlage, sondern an eine Eigenschaft ihrer Bewohner (Asylbewerber) an. Das Baurecht verfolgt grundsätzlich einen objektbezogenen Ansatz. Abzustellen ist daher auf die konkret betroffene Unterkunft. Entspricht sie von ihrem Zuschnitt und Gesamtcharakter her einem gewöhnlichen Wohnhaus, so gibt es keinen Grund, sie aus einem reinen Wohngebiet fernzuhalten. Eine Gemeinschaftsunterkunft ohne Privatsphäre entspricht dagegen nicht dem Bild eines Wohngebäudes i.s.d. des 3 BauNVO, wie es in reinen Wohngebieten erwartet werden kann (vgl. auch BVerwG, NVwZ 1996, 893). Selbst der Gesetzgeber unterschied im alten BauGBMaßnG ausdrücklich zwischen Wohnen und vorläufiger Unterbringung (vgl. 4 Ia, 10 II BauGBMaßnG, seit dem außer Kraft). Dies verdeutlicht, dass per se nicht jede Unterkunft als Wohnung zu verstehen ist. Es ist vielmehr eine Differenzierung zwischen Wohnung und Unterbringung möglich und nötig. Durch den von E geplanten Umbau des Gebäudes sollen die bislang vorhandenen abgeschlossenen Wohneinheiten aufgelöst werden zugunsten einer Sammelunterkunft mit gemeinschaftlichen Schlafräumen, Sanitäranlagen und Aufenthaltsräumen. Dadurch erhält das Gebäude den Charakter eines Heimes und kann nicht mehr als Wohnraum zur privaten Lebensgestaltung angesehen werden. Es dient somit nicht mehr reinen Wohnzwecken i.s.d. 3 II BauNVO. 2. Ausnahmebebauung Das Vorhaben könnte aber als Ausnahme nach 3 III Nr. 2 BauNVO zulässig sein, und zwar als Anlage für soziale Zwecke. Ob ein Asylbewerberwohnheim hierzu zählt, ist ebenfalls umstritten: a) Asylbewerbewohnheime als "Anlagen für soziale Zwecke" Zum Teil wird dies bejaht. Der Gesetzgeber habe mit der Einfügung der "Anlage für soziale Zwecke" in die BauNVO durch die Neufassung 1990 gerade diese Fälle erfassen wollen. Außerdem erfülle die Unterbringung von Asylbewerbern den sozialen Zweck, eine Beherbergung und Verpflegung dieser Menschen für die Dauer ihres Anerkennungsverfahrens zu sichern (Spindler, a.a.o. m.w.n.). Nach anderer Auffassung dient die Unterbringung von Asylbewerbern hingegen vorrangig staatspolitischen Aufgaben nach dem AsylVfG (die Länder erfüllen ihre Aufnahmepflicht gegenüber dem Bund gem. 44 ff AsylVfG) und nicht sozialen Aufgaben (BremOVG, a.a.o.; Fickert-Fieseler, BauNVO Rz. 16.4). Für die erste Meinung spricht der Normzweck des 3 III Nr. 2 BauNVO. Für die zweite Meinung kann jedoch angeführt werden, dass bei einer sozialen Anlage die Einrichtung selbst dem sozialen Zweck dienen muss. Dies erscheint dann fraglich, wenn es sich nicht um Unterkünfte handelt, die von der öffentlichen Hand betrieben werden, sondern wie in diesem Fall von einem Privaten zur Gewinnerzielung. In diesen Fällen liegt es nahe, eine gewerbliche Einrichtung anzunehmen. Mit dem Bauvorhaben verfolgt E ausschließlich wirtschaftliche Zwecke. Dass die Stadt die gewerbliche Dienstleistung des E zur Erfüllung einer ihr obliegenden sozialen Verpflichtung benutzen will, ändert nichts an der ausschließlich kommerziellen Zielsetzung des E. Eine Ausnahme nach 3 III BauNVO kommt daher jedenfalls für das Bauvorhaben des E nicht in Betracht. 3. Dispens Die Unvereinbarkeit eines Vorhabens mit den Festsetzungen des Bebauungsplans gem. 30 I BauGB i.v.m BauNVO stellt jedoch nicht zwangsläufig eine Verletzung dieser drittschützenden Normen dar. Es ist nämlich möglich, dass von diesen Vorschriften im Wege eines Dispenses nach 31 II BauGB im einzelnen Falle abzuweichen. Ob diese Möglichkeit im vorliegenden Falle besteht, ist fraglich. Eine Befreiung nach 31 II 2. Hs. BauGB setzt u.a. das Vorliegen eines Befreiungsgrundes voraus. In Betracht kommt die Vorschrift des 31 II Nr. 1 BauGB. Die hiernach erforderlichen Gründe des Allgemeinwohls lassen sich aufgrund der Angaben im Sachverhalt aber nicht abschließend beurteilen. Voraussetzung dafür, dass ein Asylbewerberwohnheim dem Allgemeinwohl dient, wäre zumindest ein entsprechender, dringender Bedarf in der Stadt S. Ob ein solcher besteht oder nicht, ist hier nicht ersichtlich. Da in einer summarischen Überprüfung weitere Sachverhaltserforschungen unterbleiben, ist das Vorliegen eines Befreiungsgrundes nicht feststellbar, aber auch nicht ausgeschlossen. Somit lässt sich in Ansehung des 31 II Nr. 1 BauGB gegenwärtig noch nicht auf die offensichtliche Rechtswidrigkeit oder Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung schließen. Da sich auch die anderen Dispensvoraussetzungen, namentlich die Grundzüge der Planung und die Vereinbarkeit mit nachbarlichen CSR Jura Intensiv (ÖR/Niedersachsen/Baurecht/Asylheim.LÖS) Seite 4 von 5
5 5 Interessen, nicht abschließend beurteilen lassen, müssen die Erfolgsaussichten der Hauptsache hier insgesamt offen bleiben. II. Weitere Interessenabwägung Da die Rechtslage offen ist, muss anhand sonstiger Gesichtspunkte abgewogen werden, ob das Vollzugsinteresse des E und der Allgemeinheit oder das Aufschubinteresse des N überwiegt. Dabei ist zugunsten des N zu berücksichtigen, dass durch die Vollziehung der Baugenehmigung Fakten geschaffen werden, die in einem anschließenden Hauptsacheverfahren nur schwer wieder zu beseitigen sein werden. Mit dieser Begründung könnte jedoch in jedem Verfahren baurechtlichen Nachbarschutzes argumentiert werden, so dass dies allein nicht den Ausschlag geben kann. Ferner muss die Intensität der möglicherweise zu erwartenden Beeinträchtigungen durch ein Asylbewerberwohnheim in der Nachbarschaft berücksichtigt werden. Bei der Bewertung dieser Beeinträchtigungen können nur solche Störungen berücksichtigt werden, die typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung des Vorhabens auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind. Das sind hier im wesentlichen Geräuschimmissionen. Befürchteten anderweitigen Belästigungen kann nicht mit Mitteln des Baurechts, sondern nur im jeweiligen Einzelfall mit denen des Polizei- und Ordnungsrechts begegnet werden (vgl. OVG NW, NWVBl. 1992, 323). Dass diese Lärmbelästigung hier so groß ist, dass sie in einem reinen Wohngebiet pauschal nicht mehr hingenommen werden kann, ist selbst bei der Größe der geplanten Unterkunft nicht zwingend. Wenn es zu gelegentlichen Übertretungen kommen sollte, ließen sich diese ebenfalls durch polizei- und ordnungsrechtliches Einschreiten im Einzelfall bekämpfen. Mithin ist ein überwiegendes Interesse des N an einem Aufschub nicht erkennbar. Das VG wird den Antrag des N ablehnen. Rechtsprechung: S OVG Hamb., RA 2002, 263 (Drittschutz aus 34 BauGB i.v.m. Rücksichtnahmegebot) S OVG NRW, NVWZ-RR 2001, 297 = RA 2001, 377 S BVerwG, RA 2001, 453 (Anwendungsverhältnis von 15 BauNVO zu Landesrecht) S OVG NRW, NWVBl, 2000, 25 = RA 2000, 74 S VGH Bad.-Württ., RA 2000, 548 (Fristhemmung für Verwirkung einer Baugenehmigung bei 80a-Antrag des Nachbarn) Literatur: S Schoch, Nachbarschutz im öffentlichen Baurecht, JURA 2004, 317 S Schoch, Der verwaltungsprozessuale vorläufige Rechtsschutz, JURA 2001, 671 (Teil 1); 2002, 37 (Teil 2); 2002, 318 (Teil 3) S Pecher, JuS 1996, 887; Spindler, NVwZ 1992, 125: Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Asylbewerberunterkünften in - Wohngebieten S Schmaltz, Probleme des vorläufigen Rechtsschutzes im Baunachbarrecht, DVBl S Brühl, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, JuS 1995, 627 ff., 722 ff., 818 ff. S Schoch, Übung im Öffentlichen Recht II, Fall 7, S. 294 ff. S Sarnighausen, Zur Schutzwürdigkeit im Nachbarrecht, NVwZ 1996, 110 CSR Jura Intensiv (ÖR/Niedersachsen/Baurecht/Asylheim.LÖS) Seite 5 von 5
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