Reglement der Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen zur Bildung von technischen Rückstellungen
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- Ferdinand Bayer
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1 85.03 Reglement der Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen zur Bildung von technischen Rückstellungen vom 3. Dezember 006 Die Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen, gestützt auf 9 der Verordnung des Regierungsrates über die Kantonale Pensionskasse Schaffhausen vom 6. September 006, beschliesst: Diese Bestimmungen regeln die technischen Rückstellungen, die die Verwaltungskommission gemäss Art. 48e BVV festzulegen hat. Die Regeln über die Bildung der Wertschwankungsreserve sind im Anlagereglement der Pensionskasse festgelegt. Zweck Über die Bildung und Auflösung von technischen Rückstellungen Allgemeines entscheidet die Verwaltungskommission. Sie stützt sich dabei auf die Berechnungen und Empfehlungen des Experten für berufliche Vorsorge. Die technischen Rückstellungen werden im versicherungstechnischen Gutachten des Experten für berufliche Vorsorge beschrieben, berechnet und überprüft. Die Rückstellung ist entweder als fester Sollwert definiert oder sie kann sich innerhalb einer Bandbreite, die durch einen Mindestbetrag und einen Maximalbetrag festgelegt wird, bewegen. 3 Ist für die Rückstellung ein Sollwert vorgegeben, dann ist dieser Betrag zwingend zurückzustellen. Abweichungen zum Sollwert werden über die Betriebsrechnung ausgeglichen. Amtsblatt 006, S. 9 Rechtsbuch Schaffhausen 997 /009
2 85.03 Reglement zur Bildung von technischen Rückstellungen 4 Ist ein Mindestbetrag für die technische Rückstellung definiert, so darf am Bilanzstichtag dieser Betrag nicht unterschritten werden. Ist eine Aufstockung auf den Mindestbetrag erforderlich, so erfolgt diese Aufstockung über die Betriebsrechnung. 5 Ist für eine technische Rückstellung ein Maximalbetrag definiert, so kann eine Erhöhung der Rückstellung über den Mindestbetrag hinaus ebenfalls zulasten der Betriebsrechnung erfolgen. Die Verwaltungskommission entscheidet darüber jährlich. 6 Wird der Maximalbetrag einer technischen Rückstellung überschritten, dann wird der Teil der Rückstellung, der über dem Maximalbetrag liegt, zugunsten der Betriebsrechnung aufgelöst. 7 Mindestbetrag und Maximalbetrag beziehungsweise die geforderte Höhe einer Rückstellung sind abhängig von der Höhe der Leistungen und Beiträge gemäss Pensionskassenverordnung und dem Reglement der Verwaltungskommission zur Verordnung über die Kantonale Pensionskasse Schaffhausen. Änderungen des Vorsorge- oder Finanzierungsplans können somit eine Änderung der erforderlichen technischen Rückstellungen zur Folge haben. Versicherungstechnische Grundlagen 3 Der Experte für berufliche Vorsorge legt die versicherungstechnischen Grundlagen fest. Zur Anwendung gelangen die Zahlen der Versicherungskasse der Stadt Zürich ("VZ"). Technischer Zinssatz 4 Der technische Zinssatz wird von der Verwaltungskommission im Einvernehmen mit dem Experten für berufliche Vorsorge festgelegt. Arten der Rückstellungen 5 In der Pensionskasse bestehen folgende technischen Rückstellungen: a) Rückstellung für die Zunahme der Lebenserwartung b) Bewertungsrückstellung technischer Zinssatz c) Rückstellung für Pensionierungsverluste d) Risikoschwankungsreserve e) Indexfonds ) Rückstellung für die Zunahme der Lebenserwartung 6 Mit der Rückstellung für die Zunahme der Lebenserwartung wird der seit der Veröffentlichung der verwendeten technischen Grundlagen bis zum Bilanzstichtag vermuteten Abnahme der Sterblichkeit Rechtsbuch Schaffhausen 997
3 Reglement zur Bildung von technischen Rückstellungen und der damit verbundenen Erhöhung der Vorsorgekosten Rechnung getragen. Die aufgebaute Rückstellung soll die Erhöhung des Deckungskapitals (Vorsorgekapital der Rentner) beim Wechsel auf die nächsten versicherungstechnischen Grundlagen finanzieren. Bei der erstmaligen Anwendung der neuen Grundlagen wird die Rückstellung soweit notwendig in das Deckungskapital überführt. 3 Die Rückstellung wird berechnet als prozentualer Zuschlag auf dem Deckungskapital. Der Prozentsatz für den Zuschlag wird von der Verwaltungskommission im Einvernehmen mit dem Experten für berufliche Vorsorge festgelegt. Er wird in der Regel pro Jahr um 0.5 % erhöht. 7 Die Bewertungsrückstellung technischer Zinssatz dient als ergänzende Rückstellung zum Vorsorgekapital der Rentner, wenn der technische Zinssatz gemessen am aktuellen Zinsumfeld als zu hoch bezeichnet werden muss. Die Rückstellung entspricht einem von der Verwaltungskommission im Einvernehmen mit dem Experten für berufliche Vorsorge festgelegten Prozentsatz der Summe aus dem Vorsorgekapital der Rentner und der Rückstellung für die Zunahme der Lebenserwartung. Die Risikoschwankungsreserve dient zur Sicherstellung von Ansprüchen der Leistungsberechtigten bei schlechtem Schadenverlauf. Der Risikoschwankungsreserve werden die Risikobeiträge zugewiesen und es werden ihr im Schadensfall die Risikosummen belastet. Bewertungsrückstellung technischer Zinsfuss 8 Die Rückstellung für Pensionierungsverluste dient dazu, Verluste bei Alterspensionierungen infolge eines aus versicherungstechnischer Sicht zu hohen Umwandlungssatzes auszugleichen. Der Betrag der Rückstellung entspricht einem von der Verwaltungskommission im Einvernehmen mit dem Experten für berufliche Vorsorge festgelegten Prozentsatz der Summe der per Stichtag erworbenen Altersguthaben der Versicherten, die das 57. Altersjahr vollendet haben. 9 Rückstellung für Pensionierungsverluste Risikoschwankungsreserven Rechtsbuch Schaffhausen 997 /009 3
4 85.03 Reglement zur Bildung von technischen Rückstellungen 3 Als Mindestbetrag der Risikoschwankungsreserve gilt derjenige Betrag, der zusammen mit den Risikobeiträgen erforderlich ist, die Kosten der Risikoversicherung über einen Zeitraum von einem Jahr mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 % abzudecken. 4 Als Maximalbetrag der Risikoschwankungsreserve gilt derjenige Betrag, der zusammen mit den Risikobeiträgen erforderlich ist, die Kosten der Risikoversicherung über einen Zeitraum von drei Jahren mit einer Wahrscheinlichkeit von 99.9 % abzudecken. 5 Die Berechnung des Mindest- und des Maximalbetrags erfolgt durch den Experten für berufliche Vorsorge. Falls keine erhebliche Veränderung des Versichertenbestandes erfolgt ist, kann dabei auf das letzte versicherungstechnische Gutachten abgestellt werden. Indexfonds 3) Inkrafttreten 0 3) Der Indexfonds dient zur Finanzierung von Teuerungszulagen auf den Renten. Er wird entsprechend den Bestimmungen der Pensionskassenverordnung aus Beiträgen und allenfalls aus freien Mitteln der Kasse geäufnet. Bei einer Anpassung der Renten an die Teuerung wird das dafür erforderliche Deckungskapital, die entsprechend Erhöhung der Rückstellung für die Zunahme der Lebenserwartung und die entsprechende Erhöhung der Bewertungsrückstellung technischer Zinssatz dem Indexfonds entnommen und in das Vorsorgekapital der Rentner bzw. in die genannten Rückstellungen überführt. Dieses Reglement tritt auf den. Januar 007 in Kraft. Fussnoten: ) Fassung gemäss B der Verwaltungskommission vom 7. Oktober 007, in Kraft getreten am. Januar 008 (Amtsblatt 008, S. 985). ) Eingefügt durch B der Verwaltungskommission vom 7. Dezember 008, in Kraft getreten am. Januar 009 (Amtsblatt 009, S. 5). 3) Fassung gemäss B der Verwaltungskommission vom 7. Dezember 008, in Kraft getreten am. Januar 009 (Amtsblatt 009, S. 5). 4 Rechtsbuch Schaffhausen 997
5 Reglement zur Bildung von technischen Rückstellungen Anhang zum Reglement der Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen zur Bildung von technischen Rückstellungen. Höhe des technischen Zinsfusses Der technische Zinsfuss beträgt 3.5 %. ). Prozentsatz für den Zuschlag für die Rückstellung für die Zunahme der Lebenserwartung Der Prozentsatz beträgt per 3. Dezember %. Er wird pro Jahr um 0.5 % erhöht. Rechtsbuch Schaffhausen 997 /009 5
6 85.03 Reglement zur Bildung von technischen Rückstellungen 6 Rechtsbuch Schaffhausen 997
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