Fahrtkosten, Verpflegung, Übernachtung, Zweitwohnung Reisekosten: Das sind die wichtigsten Neuregelungen Erste Tätigkeitsstätte

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1 in Kooperation mit dem Finanzportal biallo.de Von Sandra Petrowitz 04/14 Fahrtkosten, Verpflegung, Übernachtung, Zweitwohnung Reisekosten: Das sind die wichtigsten Neuregelungen 2014 Zum 1. Januar 2014 hat sich im Reisekostenrecht einiges geändert. Und auch wenn bis zur Steuererklärung 2014 noch Zeit bleibt: Die neuen Regelungen wirken sich bereits jetzt auf Reisekosten-Abrechnungen für Dienst- und Geschäftsreisen aus. Insgesamt ist das Reisekostenrecht mit der Reform etwas transparenter und einfacher geworden sehr komplex ist es immer noch. Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Neuregelungen, die am 1. Januar 2014 in Kraft getreten und im Einkommensteuergesetz (EStG) verankert worden sind. Was sollten Arbeitnehmer und Selbstständige wissen? Wo lassen sich mit den neuen Regelungen mehr Steuern sparen als bisher, und wo schränkt der Fiskus die Absetzbarkeit von Reisekosten ein? 1. Erste Tätigkeitsstätte Zentraler Begriff der Neuregelung im Reisekostenrecht ist die erste Tätigkeitsstätte eines Arbeitnehmers, die die bisherige regelmäßige Arbeitsstätte ablöst. Laut Definition ist die erste Tätigkeitsstätte jene ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der ein Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Die Festlegung hat Auswirkungen auf die Fahrtkosten: Für Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte können 0,30 Euro pro Entfernungskilometer geltend gemacht werden (einfache Strecke, Pendlerpauschale). Fahrten zu anderen Arbeitsorten sind Dienstreisen, für die die tatsächlich gefahrenen Kilometer mit 0,30 Euro/km (für Pkw) angesetzt werden können. Die Festlegung einer ersten Tätigkeitsstätte betrifft all jene Arbeitnehmer, die an mehr als einem Ort arbeiten dazu zählt die Verkäuferin, die wechselweise in zwei Supermarkt- Filialen im Einsatz ist, dazu gehören aber auch Außendienst-Mitarbeiter und Lkw- Fahrer, Handwerker, Leih- und Zeitarbeiter, Monteure und Pflegedienstkräfte. Faustregel: Wer nach bisherigem Reisekostenrecht eine regelmäßige Arbeitsstätte hatte, für den kommt nun die Festlegung einer ersten Tätigkeitsstätte in Betracht. Erste Tätigkeitsstätte kann nur eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (z. B. einer Tochtergesellschaft) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten (z. B. eines Kunden) sein; Fahrzeuge, Flugzeuge, Schiffe sowie das häusliche Arbeitszimmer des Arbeitnehmers zählen nicht dazu. 1a. Zuordnung Ob und wo Arbeitnehmer ihre erste Tätigkeitsstätte haben, richtet sich ab 2014 in erster Linie nach entsprechenden Festlegungen des Arbeitgebers, beispielsweise Vereinbarungen im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag, in Protokollnotizen oder in Einsatzplänen. Ein Arbeitnehmer muss seiner ersten Tätigkeitsstätte ausdrücklich und dauerhaft zugeordnet werden. Der Arbeitgeber hat bei der Zuordnung weitgehende Freiheit; der Arbeitnehmer muss an der ersten Tätigkeitsstätte aber tatsächlich und wenigstens in ganz geringem Umfang tätig werden. Es genügt, wenn er dort zum Beispiel Auftragsbestätigungen oder Stundenzettel abgibt. Nach der Neuregelung ist es unerheblich, in welchem Umfang der Arbeitnehmer seinen

2 Seite 2 Beruf an der ersten Tätigkeitsstätte oder an anderen Tätigkeitsstätten ausübt; auch kommt es anders als bisher nicht mehr darauf an, dass er die erste Tätigkeitsstätte regelmäßig aufsucht. Die Zuordnung zur ersten Tätigkeitsstätte muss auf Dauer angelegt sein (Prognose), sie wird mit Wirkung für die Zukunft getroffen. Zu dauerhaft zählen eine unbefristete Zuordnung, eine Zuordnung für die Dauer eines Dienstverhältnisses oder eine Zuordnung über einen Zeitraum von 48 Monaten (4 Jahren) hinaus. Tipp: Arbeitnehmer sollten sich mit ihrem Arbeitgeber möglichst zeitnah darüber verständigen, ob der Arbeitgeber eine für den Arbeitnehmer steuerlich günstige Zuordnung vornehmen kann. Im steuerlichen Idealfall würde diejenige Arbeitsstätte zur ersten Tätigkeitsstätte erklärt, die der Wohnung des Arbeitnehmers am nächsten liegt. Dann kann dieser die Fahrtkosten dorthin mit der Entfernungspauschale (0,30 Euro je Entfernungskilometer) ansetzen. Die Fahrten zu allen anderen, weiter entfernten Arbeitsstätten zählen dann als Auswärtstätigkeit und dafür kann der Arbeitnehmer Reisekosten einschließlich Verpflegungsmehraufwendungen oder Fahrtkosten pro gefahrenen Kilometer geltend machen. An die durch den Arbeitgeber vorgenommene Zuordnung ist das Finanzamt gebunden. Verzichtet der Arbeitgeber darauf, seinen Mitarbeiter einer ersten Tätigkeitsstätte zuzuordnen, prüft das Finanzamt bei Vorliegen der Steuererklärung 2014 eine mögliche Zuordnung anhand quantitativer Kriterien ( 9 Abs. 4 Satz 4 EStG). Achtung: Dann spielt es wieder eine Rolle, an welcher Tätigkeitsstätte der Arbeitnehmer überwiegend im Einsatz war dies wird dann die erste Tätigkeitsstätte, unabhängig von Entfernungen (und ohne dass der Arbeitnehmer darauf Einfluss nehmen kann). In diesem Zusammenhang muss er dort auch seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit nachgehen; es genügt anders als bei der Zuordnung durch den Arbeitgeber nicht, wenn er die Einrichtung regelmäßig aufsucht, um etwa Material zu holen oder Stundenzettel abzugeben. Erfüllen mehrere Tätigkeitsstätten die Voraussetzungen (wie bei der Verkäuferin, die je zwei Tage pro Woche in zwei unterschiedlichen Filialen arbeitet), kann der Arbeitgeber bestimmen, welche die erste Tätigkeitsstätte ist ( 9 Absatz 4 Satz 6 EStG). Fehlt eine solche Bestimmung, legt das Finanzamt zugunsten des Arbeitnehmers diejenige Tätigkeitsstätte zugrunde, die der Wohnung des Arbeitnehmers am nächsten liegt. Die Fahrten zu weiter entfernt liegenden Tätigkeitsstätten gelten dann als Auswärtstätigkeit. Fazit: Sprechen Sie als Arbeitnehmer mit Ihrem Arbeitgeber über die Zuordnung, so haben Sie Sicherheit bei den Reisekostenabrechnungen und können eine steuerlich möglichst günstige Lösung wählen. 1b. Erste Tätigkeitsstätte bei Vollzeit- Studium oder Bildungsmaßnahmen Neuigkeiten bringt die Reisekosten-Reform auch für all diejenigen mit sich, die Vollzeit studieren oder andere Vollzeit- Bildungsmaßnahmen besuchen: Seit 1. Januar 2014 kann eine erste Tätigkeitsstätte auch eine Bildungseinrichtung sein, die laut Bundesfinanzministerium außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird ( 9 Absatz 4 Satz 8 EStG). Damit ist die anders lautende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aufgehoben (vgl. BFH vom , VI R 42/11 und VI R 44/10). Dabei gehen die Finanzämter davon aus, dass insbesondere dann eine Vollzeit- Bildungsmaßnahme vorliegt, wenn der Steuerpflichtige für einen Beruf ausgebildet wird und daneben während der gesamten Dauer des Studiums entweder keiner Erwerbstätigkeit nachgeht oder eine Erwerbstätigkeit mit durchschnittlich bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit oder in Form eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt. Dies bedeutet für all jene, die neben ihrem Studium oder der Vollzeit- Weiterbildung arbeiten: Die Fahrtkosten zur ersten Tätigkeitsstätte (Bildungseinrichtung) lassen sich zwar nur in Höhe der Entfernungspauschale geltend machen, eventuelle Fahrten zu anderen Tätigkeitsstätten jedoch als Reisekosten. 1c. Sammelpunkt Haben Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (durch arbeitgeberseitige Zuordnung

3 Seite 3 oder nach quantitativen Kriterien), treten ihre Arbeit aber üblicherweise von einem festgelegten Ort aus an (z. B. Treffpunkt für einen betrieblichen Sammeltransport, Busdepot, Fährhafen), werden die Fahrten des Arbeitnehmers von der Wohnung zu diesem Sammelpunkt steuerlich wie Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte behandelt Fahrtkosten lassen sich dafür nur im Rahmen der Entfernungspauschale ansetzen (Mögliche Verpflegungsmehraufwendungen oder Übernachtungskosten können aber trotzdem geltend gemacht werden.) Dies betrifft zum Beispiel Bus- oder Lkw-Fahrer und Kundendienst-Monteure, aber auch Seeleute sowie Lotsen. Wichtig: Für privat organisierte Fahrgemeinschaften gilt diese Regelung nicht es liegt kein vom Arbeitgeber festgelegter Sammelpunkt vor. 1d. Weiträumiges Tätigkeitsgebiet Forstarbeiter, Zusteller oder Hafenarbeiter sind üblicherweise nicht an einzelnen Orten im Einsatz, sondern in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet. In diesen Fällen wird die steuerliche Absetzbarkeit der Fahrten von der Wohnung zum weiträumigen Tätigkeitsgebiet ebenfalls mit Hilfe der Entfernungspauschale gedeckelt; für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebiets hingegen dürfen die tatsächlichen Aufwendungen oder der pauschale Kilometersatz für die gefahrene Strecke angesetzt werden. Da der Arbeitnehmer in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte im Einsatz ist, kann er Verpflegungspauschalen oder Übernachtungskosten steuerlich geltend machen. Bezirksleiter und Vertriebsmitarbeiter, die verschiedene Niederlassungen betreuen, mobile Pflegekräfte, die verschiedene Personen in deren Wohnungen in einem festgelegten Gebiet betreuen, und Schornsteinfeger sind von der Regelung des weiträumigen Tätigkeitsgebiets nicht betroffen. Sie können ihre Fahrten nach den steuerlich günstigeren Reisekosten-Grundsätzen abrechnen. 2. Dienstreise-Fahrtkosten: Neuer Pauschbetrag für motorisierte Zweiräder Wer als Arbeitnehmer für seine auswärtige berufliche Tätigkeit das eigene Fahrzeug nutzt, kann auch künftig die tatsächlichen Fahrtkosten steuerlich geltend machen. Alternativ ist seit 1. Januar 2014 gesetzlich vorgesehen (und nicht mehr nur als Verwaltungsregelung), je nach Art des Fahrzeugs einen pauschalen Kilometersatz für jeden gefahrenen Kilometer anzusetzen. Die Pauschbeträge ergeben sich aus dem Bundesreisekostengesetz: für die Benutzung eines Kraftwagens, z. B. Pkw, 0,30 Euro (wie bisher) und für jedes andere motorbetriebene Fahrzeug 0,20 Euro (bisher: Motorrad 0,13 Euro, Moped 0,08 Euro). Wichtig: Auf Fahrten zwischen Wohnort und erster Tätigkeitsstätte hat dies keinen Einfluss; hier bleibt es bei der Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer. 3. Verpflegungsmehraufwendungen: Aus drei mach zwei Wer auf Dienstreise länger als acht Stunden auswärts tätig ist, kann dafür Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen (unabhängig davon, ob tatsächlich Verpflegungskosten in dieser Höhe entstanden sind). Sofern der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die entsprechenden Pauschbeträge nicht steuerfrei vergütet, lassen sie sich als Werbungskosten in der Steuererklärung ansetzen. Selbstständige können die Pauschbeträge als Reisekosten von der Steuer absetzen. 3a. Neue Verpflegungspauschalen Seit 1. Januar 2014 gibt es bei Geschäftsund Dienstreisen statt der bisherigen drei Zeitintervalle nur noch zwei Stufen. Ab einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gibt es im Inland nun pauschal zwölf Euro, bei mehr

4 Seite 4 als 24 Stunden Abwesenheit sind es unverändert 24 Euro (siehe Tabelle). Ist ein Arbeitnehmer an einem Kalendertag mehrfach oder über Nacht (aber ohne Übernachtung) tätig, werden die Abwesenheitszeiten dieser Tätigkeiten zusammengerechnet. Neu ist auch die Regelung für An- und Abreisetage: Hier kann eine Pauschale von jeweils zwölf Euro als Werbungskosten berücksichtigt oder vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden unabhängig davon, wie viele Stunden der Arbeitnehmer unterwegs war. Die Beschränkung auf zwei Zeitintervalle erleichtert die Abrechnung, und unterm Strich kommt der Steuerzahler vor allem bei kurzen Dienstreisen besser weg als bisher, weil schon ab acht Stunden Abwesenheit zwölf Euro Pauschale fällig werden. Bisher musste man für diesen Betrag mindestens 14 Stunden unterwegs sein. Einen Haken gibt es an der Sache allerdings: Zahlt der Arbeitgeber die Verpflegung während der Dienstreise, werden dem Arbeitnehmer die Pauschalen um bestimmte Beträge gekürzt (siehe 3c). Mehr Geld, einfachere Rechnung: Die neuen Verpflegungspauschbeträge (Inland) Abwesenheit bis 2013 ab Stunden 24 Euro 24 Euro mehr als 14 Stunden 12 Euro -- mehr als 8 Stunden 6 Euro 12 Euro weniger als 8 Stunden An- und Abreisetag 6 oder 12 Euro 12 Euro (je nach Zeit) Quelle: VLH Auch im Ausland wird jetzt nur noch zwischen einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden je Kalendertag und einer Abwesenheit von mindestens 24 Stunden je Kalendertag unterschieden; für An- und Abreisetage gilt je nach Land und Ort der gleiche Pauschbetrag wie für mehr als acht Stunden Abwesenheit. Das vereinfacht die Abrechnung und führt dazu, dass Arbeitnehmer bei mehr als acht Stunden beruflicher Abwesenheit (aber weniger als 24 Std.) sowie für den An- und Abreisetag höhere Pauschalen als bisher ansetzen können. Beispiel: Wer 2013 in London auf Dienstreise war, konnte je nach Dauer der Abwesenheit einen Pauschbetrag von 19 Euro (8-14 Stunden), 38 Euro (14-24 Stunden) bzw. 57 Euro (mind. 24 Stunden) ansetzen darf er bei einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden 38 Euro ansetzen, bei mindestens 24 Stunden 57 Euro. 3b. Dreimonatsfrist Wie bisher ist der Abzug der Verpflegungsmehraufwendungen auf die ersten drei Monate einer längerfristigen Arbeit an derselben Tätigkeitsstätte begrenzt. Neu: Wird die Auswärtstätigkeit für vier Wochen unterbrochen, beginnt die Dreimonatsfrist anschließend erneut. Der Grund der Unterbrechung (Krankheit, Urlaub etc.) spielt erstmals keine Rolle mehr; es zählt nur noch die Unterbrechungsdauer. 3c. Abzug für Mahlzeiten Neues gibt es auch bei der Abrechnung der vom Arbeitgeber gestellten Mahlzeiten auf Dienstreisen: Statt wie bisher den Sachbezugswert zu versteuern, wird nun in aller Regel die Verpflegungspauschale gekürzt um 20 Prozent für ein Frühstück und um jeweils 40 Prozent für ein Mittag- /Abendessen. Als Berechnungsgrundlage dient die für eine 24-stündige Abwesenheit am jeweiligen Ort geltende höchste Verpflegungspauschale. Bei Dienstreisen in Deutschland müssen die dem Arbeitnehmer zustehenden Verpflegungspauschalen demnach um 4,80 Euro für ein Frühstück und um jeweils 9,60 Euro für Mittag- oder Abendessen gekürzt werden. Die Abzüge liegen damit deutlich höher als der bisher verwendete Sachbezugswert (1,60 Euro/Frühstück, 2,93 Euro/Mittag- /Abendessen), der nur noch in Ausnahmefällen verwendet wird. Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist auf einer dreitägigen Dienstreise (Auswärtstätigkeit) in

5 Seite 5 Deutschland unterwegs. Der Arbeitgeber hat für ihn in einem Hotel zwei Übernachtungen jeweils mit Frühstück und am Zwischentag ein Mittag- und ein Abendessen gebucht und bezahlt. Weitere Reisekostenerstattungen bekommt er von seiner Firma nicht. Er kann folgende Verpflegungspauschalen als Werbungskosten geltend machen: Anreisetag 12,00 Abreisetag 12,00 Zwischentag 24,00 Kürzung: Frühstück -4,80 Kürzung: Frühstück -4,80 verbleiben für Abreisetag Kürzung: Mittagessen -9,60 Insgesamt abzieh- Kürzung: Abendessen -9,60 verbleiben für Zwischentag Angaben in Euro 0,00 bar 7,20 19,20 Für eine geschäftlich veranlasste Bewirtung durch einen Dritten oder ein Arbeitsessen eines Dritten gilt die Kürzung nicht. Die Verpflegungspauschalen müssen auch dann nicht gekürzt werden, wenn der Wert der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mahlzeit 60 Euro übersteigt (sogenanntes Belohnungsessen ; bisherige Grenze: 40 Euro); in diesem Fall muss das Essen mit seinem tatsächlichen Preis als Arbeitslohn angesetzt und individuell versteuert werden. 4. Übernachtungskosten auf Dienstreise Wer auswärts arbeitet oder auf Dienstreise (Arbeitnehmer) oder Geschäftsreise (Unternehmer) unterwegs ist und für Übernachtungen in Hotels oder Pensionen bezahlen muss, kann die tatsächlichen Aufwendungen dafür wie bisher in der Steuererklärung als Werbungskosten absetzen vorausgesetzt, es liegen Belege vor. Wichtig: Etwaige Ausgaben für private Angelegenheiten, gleich welchen Umfangs, dürfen nicht steuerlich geltend gemacht werden. Sie müssen von den dienstlich veranlassten Aufwendungen getrennt werden, andernfalls gehören die gesamten Kosten zu den Aufwendungen für die Lebensführung und sind nach 12 EStG nicht abziehbar. Auf die Angemessenheit der Unterkunft (bestimmte Hotelkategorie oder Größe der Unterkunft) kommt es seit Jahresbeginn nicht mehr an. Kann ein Arbeitnehmer auf Dienstreise die Übernachtungskosten nicht nachweisen, etwa weil er bei Freunden unterkommt, darf der Arbeitgeber wie bisher einen Pauschbetrag von 20 Euro erstatten. Neu ist, dass der Fiskus die beruflich entstandenen Übernachtungskosten jetzt nur noch 48 Monate lang unbegrenzt berücksichtigt. Nach Ablauf dieser Frist können maximal Euro monatlich als Werbungskosten für Übernachtungen steuerlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Hat der Arbeitnehmer die auswärtige Tätigkeit für mindestens sechs Monate unterbrochen, beginnt die 48-Monats-Frist wieder neu. Ist ein Arbeitnehmer an weniger als drei Tagen pro Woche an derselben Tätigkeitsstätte im Einsatz, gilt die 48-Monats-Frist nicht. Bei Übernachtung im Ausland gelten die bisherigen Grundsätze zur beruflichen Veranlassung und Notwendigkeit der entstandenen Aufwendungen weiter; die Grenze von Euro greift hier nicht. 5. Strengere Regeln bei doppelter Haushaltsführung Wer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung hat und die Kosten dafür steuerlich geltend macht, bei dem legt der Fiskus seit 1. Januar 2014 strengere Regeln an. Anders als bisher verlangt das Finanzamt jetzt, dass sich Beschäftigte an den Kosten der Haushaltsführung am Hauptwohnsitz finanziell beteiligen und zwar nicht nur mit Bagatellbe-

6 Seite 6 trägen. Es genügt für die steuerliche Absetzbarkeit nicht mehr, wenn der Arbeitnehmer zum Beispiel im Haus der Eltern ein oder mehrere Zimmer unentgeltlich bewohnt. Faustregel: Der Arbeitnehmer muss mehr als zehn Prozent der monatlich regelmäßig anfallenden laufenden Kosten der Haushaltsführung (z. B. Miete, Mietnebenkosten, Kosten für Lebensmittel und andere Dinge des täglichen Bedarfs) zahlen und dies etwa über Belege auch nachweisen können. Bei Ehegatten und Lebenspartnern mit den Steuerklassen III, IV oder V, die gemeinsam in der Hauptwohnung leben, verlangt das Finanzamt keinen entsprechenden Nachweis. Außerdem begrenzt der Fiskus die steuerlich absetzbaren Kosten für die Zweitwohnung jetzt auf Euro pro Monat. Der Höchstbetrag gilt für Mietwohnungen genauso wie für Wohneigentum und umfasst alle Aufwendungen wie Miete, Betriebskosten, Garagenmiete, Rundfunkbeiträge, Schuldzinsen, Abnutzung (AfA) und Reparaturkosten. Tipp: Wer den monatlichen Höchstbetrag nicht ausschöpft, kann den offenen Betrag in anderen Monaten desselben Jahres für die doppelte Haushaltsführung verwenden. Beispiel: Die Kosten für die Zweitwohnung eines Arbeitnehmers betragen in den Monaten Januar bis Juni 2014 monatlich 990 Euro. Zum 1. Juli 2014 wird die Miete erhöht; die Kosten steigen deshalb auf 1020 Euro monatlich. Für Januar bis Juni kann der Arbeitnehmer die Aufwendungen in voller Höhe (990 Euro) steuerlich geltend machen, ab Juli gilt die Beschränkung auf den Höchstbetrag von 1000 Euro. Die den Höchstbetrag übersteigenden Kosten von monatlich 20 Euro können aber mit dem noch nicht aufgebrauchten Höchstbetragsvolumen der Monate Januar bis Juni verrechnet werden; somit sind weitere 60 Euro (6 x 10 Euro) als Werbungskosten abziehbar. Außerdem spielt ab sofort die räumliche Nähe der Zweitwohnung eine Rolle: Die Bleibe muss sich am Beschäftigungsort oder in dessen Nähe befinden. Sie darf weniger als halb so weit von der ersten Tätigkeitsstätte entfernt sein wie die Hauptwohnung. Beispiel: Beträgt die Entfernung zwischen Hauptwohnung und Arbeitsplatz 50 km, darf die Zweitwohnung maximal 24 km von der Arbeitsstelle entfernt sein. Bei doppelter Haushaltsführung im Ausland gelten die bisherigen Grundsätze unverändert weiter. 6. Weitere Informationen Das Bundesfinanzministerium hat ein umfangreiches BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab veröffentlicht. Es enthält viele Berechnungsbeispiele. Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Ste uerarten/lohnsteuer/ Grundsaetze-steuerliches- Reisekostenrecht.html Die offizielle Übersicht über die für 2014 geltenden Verpflegungs- Pauschbeträge bei Dienstreisen im Ausland finden Sie hier: Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Ste uerarten/lohnsteuer/ reisekosten-reisekostenverguetungauslandsreisen-2014.pdf Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.v. hat viele Informationen zusammengefasst sowie typische Gewinner und Verlierer des neuen Reisekostenrechts herausgearbeitet: pendeln/dienstfahrten/reisekostenrecht das-sollten-sie-wissen.html, Ihre Reisekostenabrechnung können Sie ganz einfach mit dem Biallo.de- Reisekostenrechner erstellen: hner_reisekosten.php Das Thema der Woche ist ein Service der Verbraucher-Redaktion Biallo & Team GmbH, Bahnhofstraße 25, Schondorf. Sie können uns erreichen unter info@biallo.de oder per Telefon: 08192/ Weitere Infos unter

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