Reform des GmbH-Rechts Wesentliche Elemente der gesetzlichen Neuregelungen

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1 Reform des GmbH-Rechts Wesentliche Elemente der gesetzlichen Neuregelungen

2 Gliederung 1. Hintergrund der Reform Gründungserleichterungen...4 a. Gründung per Musterprotokoll...4 b. Änderungen im Kapitalaufbringungsrecht...5 c. Verdeckte Sacheinlagen...6 d. Hin- und Herzahlen der Stammeinlage...7 e. Neuregelung zu Geschäftsanteilen, genehmigtes Kapital...7 f. Aufwertung der Gesellschafterliste und gutgläubiger Anteilserwerb...8 g. Neuregelung zu Gesellschafterdarlehen...9 h. Nutzungsüberlassung...10 i. Wegfall der Vorlage staatlicher Genehmigungen...10 j. Höhere Flexibilität bei der Wahl des Unternehmenssitzes Wirksamere Missbrauchsbekämpfung...11 a. Ausweitung der Ausschlusstatbestände für Geschäftsführertätigkeit...11 b. Gesellschafterhaftung bei Bestellung ungeeigneter Geschäftsführer...12 c. Zustellung an inländische Geschäftsanschrift...12 d. Empfangszuständigkeit bei Führungslosigkeit der Gesellschaft sowie erleichterte öffentliche Zustellung..12 e. Insolvenzantragspflicht der Gesellschafter bei Führungslosigkeit der Gesellschaft Einführung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)...13 a. Kein Mindestkapitalerfordernis...13 b. Eigenständige Bezeichnung...14 c. Gründungsverfahren...14 d. Zahl der Gesellschafter...15 e. Kapitalaufholungsregelung...15 f. Haftung Anhang Musterprotokoll für die Gründung einer Einpersonengesellschaft

3 1. Hintergrund der Reform Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) ist zum 1. November 2008 in Kraft getreten. Durch die Novellierung des GmbH-Gesetzes hat der Gesetzgeber diese wichtigste Kapitalgesellschaftsform für den Mittelstand modernisiert, um insbesondere Gründungen zu erleichtern und als nicht mehr erforderlich angesehene Regelungen zu beseitigen. Weitere Zielsetzung der Neuregelungen ist eine wirksamere Bekämpfung von Missbräuchen der Rechtsform. Die ursprünglich avisierte Herabsetzung des Stammkapitals bei der GmbH von auf ist nicht erfolgt. Stattdessen wurde die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) als Rechtsformvariante der GmbH eingeführt, für die das Mindeststammkapitalerfordernis nicht gilt. 2. Gründungserleichterungen a) Gründung per Musterprotokoll Als Novum ist die Gründung einer GmbH unter Verwendung eines Musterprotokolls möglich, um in Standardfällen den Gründungsprozess zu vereinfachen. Von der Struktur her besteht es aus dem Gesellschaftsvertrag, der Geschäftsführerbestellung und der Gesellschafterliste. Es gibt ein Musterprotokoll für Einpersonengesellschaften (vgl. 5.) sowie ein weiteres für Mehrpersonengesellschaften mit bis zu drei Gründungsgesellschaftern. Soll die Gesellschaft mehr Gesellschafter haben, ist ein Rückgriff auf das Musterprotokoll nicht möglich. Entsprechendes gilt, wenn der Inhalt des Musterprotokolls als ergänzungsbedürftig angesehen wird. Im Musterprotokoll sind neben Angaben zur Person des oder der Gesellschafter und des Geschäftsführers die Nennung der Firma und des Unternehmenssitzes, des Stammkapitals sowie des Unternehmensgegenstands vorgesehen. 4

4 Letzterer sollte möglichst klar konturiert werden. Mit Unternehmenssitz ist der satzungsmäßige Sitz gemeint. Der in der Satzung genannte Sitz ist primär für die Bestimmung des zuständigen Registergerichts von Bedeutung. Er kann sich daher von dem tatsächlichen Unternehmensschwerpunkt (Hauptverwaltung, Betriebsstätten) unterscheiden. Gerade bei Handwerksunternehmen kann es sich als problematisch erweisen, dass unter Verwendung des Musterprotokolls allein ein Geschäftsführer bestellt werden kann, auch wenn eine nachträgliche Berufung weiterer Geschäftsführer möglich ist. Bei Verwendung des Musterprotokolls ist allein eine Bargründung zulässig. Zudem besteht eine notarielle Beurkundungspflicht. Die Verwendung des Musterprotokolls führt allein bei Gründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) zu Kostenvorteilen (zur Unternehmergesellschaft: siehe 4.). Soll daher eine GmbH mit einem Mindeststammkapital von gegründet werden, ist aufgrund der höheren Flexibilität eine Gründung mit individualisiertem Gesellschaftsvertrag in der Regel vorzugswürdig. Denn bei Gründung einer Mehrpersonengesellschaft unter Verwendung des Musterprotokolls fehlen typische Regelungen wie zur Übertragung von Gesellschaftsanteilen oder Wettbewerbsverbotsregelungen. Im Ergebnis kommt daher die Verwendung des Musterprotokolls vor allem bei Einpersonen-Unternehmergesellschaften in Betracht. b) Änderungen im Kapitalaufbringungsrecht Die bisherige umfassende Prüfungspflicht des Registergerichts bei Sacheinlagen wurde eingeschränkt. Nunmehr wird allein überprüft, ob eine nicht unwesentliche Überbewertung der Sacheinlagen vorliegt. In der Praxis findet eine Überprüfung der Sacheinlagenbewertung daher statt, wenn sich anhand der eingereichten Unterlagen begründete Zweifel an der Bewertung ergeben. 5

5 Die bisherige Sonderregelung, wonach bei der Gründung einer Einpersonen-GmbH mindestens die Hälfte des gesetzlichen Mindestkapitals zu leisten und für den ausstehenden Restbetrag eine Sicherheit zu bestellen war, ist durch einen Wegfall der Verpflichtung zur Erbringung der Sicherheitsleistung modifiziert worden, um Gründungsvorgänge zu erleichtern. c) Verdeckte Sacheinlagen In der Praxis wird teilweise durch die Gesellschafter zunächst der Gesellschaftsanteil als Bareinlage in Geld erbracht, nach Abschluss des Gründungsvorgangs sodann der Gesellschaft ein Gegenstand (z. B. Pkw) verkauft, um das gezahlte Geld zurückzuerhalten. Hierdurch werden die Regelungen zur Bewertung von Sacheinlagen umgangen. Dieser Vorgang der so genannten verdeckten Sacheinlage ist im GmbH-Gesetz nunmehr dahingehend definiert, dass die Geldeinlage eines Gesellschafters bei wirtschaftlicher Betrachtung und aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Geldeinlage getroffenen Abrede vollständig oder teilweise als Sacheinlage zu bewerten ist. Bisher waren alle Geschäfte im Zusammenhang mit der verdeckten Sacheinlage nichtig, so dass die Leistung der Einlage unter Umständen im Insolvenzverfahren gegen den jeweiligen Gesellschafter geltend gemacht werden konnte. Nunmehr gilt zwar weiterhin die Geldeinlage als nicht wirksam erbracht, allerdings wird der Wert der verdeckten Sacheinlage im Zeitpunkt der Einlageerbringung voll angerechnet. Es besteht mithin allein eine Differenzhaftung. Die Beweislast hinsichtlich der Werthaltigkeit der Einlage trägt der Gesellschafter. Unter Umständen ist hier nach Jahren der im Zeitpunkt der Übertragung vorhandene Sachwert nicht mehr ermittelbar. Die schwächeren zivilrechtlichen Folgen der verdeckten Sacheinlage ändern nichts daran, dass sie weiterhin rechtlich unzulässig und damit strafrechtlich sanktioniert ist 6

6 (Gründungsschwindel). Die Neuregelung zur verdeckten Sacheinlage kann zudem bei der Unternehmergesellschaft (vgl. 4.) keine Anwendung finden, da hier ein materielles Verbot zur Erbringung von Sacheinlagen besteht. d) Hin- und Herzahlen der Stammeinlage Leistet ein Gesellschafter eine Bareinlage an die Gesellschaft, die dieser sodann etwa in Form eines Darlehens zurückerhält, so ist dieser Vorgang anders als bisher wirksam, sofern der Anspruch auf Rückgewähr vollwertig und jederzeit fällig ist bzw. fällig gestellt werden kann. Nicht abschließend geklärt ist, ob entsprechende Vereinbarungen in der Handelsregisteranmeldung angegeben werden müssen, damit ein wirksames Hin- und Herzahlen vorliegt. Die Neuregelung gilt auch für Altfälle, wenn also die fragliche Handlung bereits vor der Gesetzesänderung zum 1. November 2008 vorgenommen wurde. e) Neuregelung zu Geschäftsanteilen, genehmigtes Kapital Jeder Gesellschafter kann mehrere Geschäftsanteile übernehmen. Der Nennbetrag eines Geschäftsanteils muss auf volle Euro lauten. Dies gilt auch für den Fall, dass Geschäftsanteile geteilt werden. Die Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile muss stets mit dem Stammkapital übereinstimmen. Eine Teilung von Geschäftsanteilen erfolgt durch Gesellschafterbeschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung vorsieht. Es ist eine neue Gesellschafterliste beim Handelsregister einzureichen. Der Gesellschaftsvertrag kann zudem ein so genanntes genehmigtes Kapital vorsehen, dessen Nennbetrag sich auf maximal die Hälfte des Stammkapitals beziffern darf. Das genehmigte Kapital ermöglicht es dem oder den Geschäftsführern, innerhalb von maximal fünf Jahren ab Eintragung durch Ausgabe neuer Geschäftsanteile gegen Einlagen das Stammkapital zu erhöhen. Bei diesem Vorgang bedarf es im 7

7 Gegensatz zu einer regulären Kapitalerhöhung keiner notariellen Beurkundung. Gegen Sacheinlagen dürfen Geschäftsanteile nur ausgegeben werden, wenn die Ermächtigung dies vorsieht. f) Aufwertung der Gesellschafterliste und gutgläubiger Anteilserwerb Nach bisherigem Recht konnte die Gesellschafterliste in der Praxis allein als erster Anhaltspunkt für die Beteiligungsverhältnisse an einer GmbH genommen werden. Dies hat sich durch das MoMiG grundlegend gewandelt, da die Gesellschafterliste die Gesellschafter und die von ihnen gehaltenen Geschäftsanteile stets eindeutig identifizieren muss. Nur derjenige gilt gegenüber der Gesellschaft als Gesellschafter, der in der beim Handelsregister eingereichten Gesellschafterliste eingetragen ist, so dass nur unter dieser Voraussetzung die Gesellschafterrechte wahrgenommen werden können. Wie bisher sind Informationen zu Namen, Vornamen, Geburtsdaten und Wohnorten der Gesellschafter erforderlich. Halten Gesellschaften Anteile, so sind die vollständige Firmierung sowie das Handelsregister mit Registernummer und der gesellschaftsvertragliche Hauptsitz anzugeben. Die Geschäftsanteile müssen stets mit ihrem Nennbetrag sowie durchgehend nummeriert angegeben und den einzelnen Gesellschaftern zugeordnet werden, um die Transparenz zu sichern. Der Geschäftsführung obliegt die Pflicht zur Aktualisierung und Einreichung der Gesellschafterliste beim Handelsregister. Bei Mitwirkung eines Notars übermittelt dieser die neue Gesellschafterliste. Der Gesetzgeber ermöglicht nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen einen gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen. Es besteht eine widerlegbare Vermutung dahingehend, dass eine beim Handelsregister eingereichte Gesellschafterliste richtig ist, so dass sich der gutgläubige Erwerber von Geschäftsanteilen auf die Rechtsinhaber- 8

8 schaft eines in die Gesellschafterliste eingetragenen Veräußerers verlassen kann. Dies gilt jedoch nicht unumschränkt. So muss die Eintragung seit mindestens drei Jahren ohne Widerspruch bestehen. Vor Ablauf der Dreijahresfrist kommt ein gutgläubiger Erwerb nur dann in Betracht, wenn die unrichtige Eintragung in der Gesellschafterliste dem tatsächlich Berechtigten zuzurechnen ist. Letzteres ist etwa der Fall, wenn der Erwerber von Geschäftsanteilen sich nicht vergewissert, dass seine Rechtsstellung in einer neuen beim Handelsregister einzureichenden Gesellschafterliste richtig wiedergegeben wird. Aufgrund der Möglichkeit eines gutgläubigen Anteilserwerbs sollten Gesellschafter sich in Zeiträumen von maximal drei Jahren über das elektronische Handelsregister (www. handelsregister.de) vergewissern, dass die sie betreffenden Angaben der Gesellschafterliste richtig sind. Bei Unstimmigkeiten kann u. a. mit einer einstweiligen Verfügung die Zuordnung eines Widerspruchs erwirkt werden. g) Neuregelung zu Gesellschafterdarlehen Darlehen von Gesellschaftern werden nunmehr nach einheitlichen Grundsätzen behandelt. In der Vergangenheit ging man etwa dann von einem so genannten eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen (= haftendes Eigenkapital der Gesellschaft) aus, wenn das Darlehen in der Krise gewährt wurde, mithin zu einem Zeitpunkt, in dem die Gesellschaft zu marktüblichen Bedingungen keine Kredite mehr erhalten konnte und ohne eine weitere Kapitalzufuhr hätte liquidiert werden müssen. Nach der gesetzlichen Neuregelung können Gesellschafterdarlehen, die über ein Jahr vor der Insolvenz der Gesellschaft von dieser zurückgezahlt wurden, nicht mehr zurückgefordert werden. Die Frage, ob der Gesellschafter das Darlehen zu einem Zeitpunkt zur Verfügung gestellt hat, als sich die Gesellschaft bereits in einer Krise befand, ist damit bedeutungslos. Indes werden alle Darlehen, die der Gesell- 9

9 schaft innerhalb eines Jahres vor Insolvenz zur Verfügung gestellt werden, in der Insolvenz nachrangig behandelt. Etwaig erfolgte Rückzahlungen sind anfechtbar. Die Nachrangigkeit besteht nicht im Falle des Beteiligungserwerbs einer insolvenzgefährdeten Gesellschaft (Beteiligungserwerb durch Sanierungskredit) zwecks Sanierung (sog. Sanierungsprivileg). Entsprechendes gilt für nicht geschäftsführende Gesellschafter, die mit 10 % oder weniger am Haftkapital der Gesellschaft beteiligt sind (sog. Kleinbeteiligtenprivileg). h) Nutzungsüberlassung Sofern Gesellschafter der Gesellschaft Gegenstände oder Rechte zur Nutzung überlassen, können sie im Insolvenzfall für die maximale Dauer eines Jahres nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Aussonderungsansprüche geltend machen, sofern die Gegenstände oder Rechte für die Fortführung des Unternehmens von erheblicher Bedeutung sind. Die Vergütung der Nutzungs- oder Gebrauchsüberlassung orientiert sich an dem Betrag, der im letzten Jahr vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleistet wurde. Sofern für die Nutzungs- oder Gebrauchsüberlassung im letzten Jahr vor der Insolvenz noch Vergütungsforderungen ausstehen, werden diese wie Gesellschafterdarlehen nachrangig behandelt. i) Wegfall der Vorlage staatlicher Genehmigungen Die bisherige Verpflichtung zur Vorlage staatlicher Genehmigungen im Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister ist weggefallen. Im Handwerksbereich betrifft dies den Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle bei den zulassungspflichtigen Handwerksberufen. Damit verfolgt der Gesetzgeber eine Entkoppelung der gewerberechtlichen Erlaubnis von der handelsregisterlichen Eintragung. 10

10 j) Höhere Flexibilität bei der Wahl des Unternehmenssitzes Der satzungsmäßige Sitz der Gesellschaft muss sich nicht mehr wie bisher in der Regel am Verwaltungssitz der Gesellschaft befinden. Vielmehr genügt ein inländischer Satzungssitz, der frei gewählt werden kann. Der Satzungssitz muss im Inland liegen, da nur so eine inländische Registerzuständigkeit gegeben ist und deutsches Kapitalgesellschaftsrecht zur Anwendung kommt. Indes kann der eigentliche Unternehmenssitz (Hauptverwaltung, Betriebsstätten) nicht nur im Inland frei gewählt werden, sondern auch im Ausland liegen, sofern das ausländische Recht dies zulässt, was in der EU generell der Fall ist. Die Neuregelung bietet Unternehmern damit namentlich die Möglichkeit, auf die ihnen vertraute Rechtsform der GmbH bei verstärkten Auslandsaktivitäten zurückzugreifen. 3. Wirksamere Missbrauchsbekämpfung a) Ausweitung der Ausschlusstatbestände für Geschäftsführertätigkeit Die Straftatbestände, die eine Bestellung zum GmbH-Geschäftsführer ausschließen, wurden erheblich ausgeweitet und erfassen neben den bisherigen Ausschlusstatbeständen (Bankrott, Verletzung der Buchführungspflichten, Gläubiger- und Schuldnerbegünstigung) rechtskräftige Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen folgender vorsätzlich begangener Straftaten: Insolvenzverschleppung, falsche Angaben während der Gesellschaftsgründung, bei Kapitalmaßnahmen oder öffentlichen Mitteilungen, Betrug, Kreditbetrug, Untreue sowie das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt. Entsprechende ausländische Verurteilungen werden ebenfalls erfasst. Das Bestellungshindernis besteht für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Ur- 11

11 teils. Die neuen Ausschlusstatbestände haben nur Bedeutung für Verurteilungen wegen Straftaten, die nach Inkrafttreten des MoMiG zum 1. November 2008 rechtskräftig geworden sind. b) Gesellschafterhaftung bei Bestellung ungeeigneter Geschäftsführer Bestellen Gesellschafter vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Person als Geschäftsführer, die hierfür nicht die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, so haften sie gesamtschuldnerisch der Gesellschaft gegenüber für den Schaden, der dadurch entsteht, dass diese Person die ihr gegenüber der Gesellschaft bestehenden Obliegenheiten verletzt. c) Zustellung an inländische Geschäftsanschrift Zustellungen an die im Handelsregister eingetragene inländische Geschäftsanschrift der Gesellschaft können nunmehr unabhängig davon erfolgen, ob an ihr ein Geschäftsführer erreichbar ist, sofern dort zumindest dem Rechtsschein nach ein Geschäftslokal besteht. Der Zustellungsanschriften der Geschäftsführer bedarf es daher nicht. d) Empfangszuständigkeit bei Führungslosigkeit der Gesellschaft sowie erleichterte öffentliche Zustellung Der bisherige Missstand, dass Zustellungen nur an die Geschäftsführer möglich waren, so dass bei Gesellschaften ohne Geschäftsführer überhaupt keine Zustellungen erfolgen konnten, ist beseitigt worden. Verfügt eine GmbH über keinen Geschäftsführer mehr, sind die Gesellschafter empfangszuständig. Über die Gesellschafterliste lassen sich beim Handelsregister ( die Gesellschafter leicht ermitteln. Insoweit besteht eine unwiderlegliche Vermutung dahingehend, dass die für die GmbH empfangsberechtigten Gesellschafter unter der im Handelsregister eingetragenen Anschrift zu erreichen sind. Existiert diese in Wirklichkeit nicht, ist eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) möglich, die aufgrund einer Entscheidung des Prozessgerichts erfolgt. 12

12 e) Insolvenzantragspflicht der Gesellschafter bei Führungslosigkeit der Gesellschaft Im Falle der Führungslosigkeit einer GmbH in Ermangelung eines Geschäftsführers ist nunmehr auch jeder Gesellschafter zur Stellung eines Insolvenzantrages verpflichtet, wenn er von der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung sowie der Führungslosigkeit der Gesellschaft Kenntnis hat. Dabei trifft den Gesellschafter haftungsrechtlich (Insolvenzverschleppungshaftung) die volle Beweislast dafür, dass er von der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung und der Führungslosigkeit der Gesellschaft keine Kenntnis hatte. 4. Einführung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) handelt es sich um eine Rechtsformvariante der GmbH, d. h. soweit der Gesetzgeber keine Sonderregelungen normiert hat, finden die allgemeinen Bestimmungen des GmbH- Rechts Anwendung. Wesentliche Merkmale sind: a) Kein Mindestkapitalerfordernis Die Unternehmergesellschaft (UG) bietet sich insbesondere bei wenig kapitalintensiven Gründungsvorhaben als Alternative zur normalen GmbH an. So besteht kein Mindestkapitalerfordernis. Allein ist zu beachten, dass der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils auf volle Euro lauten muss. Bei einer Einpersonen-Gründung ist daher ein Stammkapital von lediglich einem Euro zulässig, bei einer Gründung mit drei Gesellschaftern ein Stammkapital von drei Euro, da jeder Gesellschafter mindestens einen Geschäftsanteil übernehmen muss. Eine Anmeldung der Gesellschaft kann erst erfolgen, wenn das gewählte Stammkapital (z. B ) in voller Höhe eingezahlt ist. 13

13 Es gilt ein Verbot von Sacheinlagen (z. B. Maschinen, Arbeitsgeräte). Auch wenn der Gesetzgeber bei der UG auf ein Mindestkapitalerfordernis verzichtet hat, sollte sich ein Unternehmer genau überlegen, wie viel Kapital der von ihm geplante Handwerksbetrieb erfordert. Bei einer unzureichenden Kapitalausstattung besteht insbesondere die Gefahr einer Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung der Gesellschaft mit insolvenzrechtlichen Haftungsrisiken. b) Eigenständige Bezeichnung Die Gesellschaft muss in der Firma die Bezeichnung Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder das Kürzel UG (haftungsbeschränkt) führen. Eine Bezeichnung als Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder GmbH ist nicht zulässig. Auch darf der Klammerzusatz haftungsbeschränkt nicht abgekürzt werden. Grund ist, dass potentielle Vertragspartner und Gläubiger durch den eigenständigen Rechtsformzusatz darauf hingewiesen werden sollen, dass es sich bei der Gesellschaft um eine solche ohne gesetzliches Mindestkapitalerfordernis handelt und daher möglicherweise höhere Risiken bestehen. Wird der Rechtsformzusatz im Schriftverkehr des Unternehmens weggelassen, nur unvollständig oder falsch (z. B. UG mbh) verwendet, kann hieraus eine Haftung resultieren. c) Gründungsverfahren Eine Gründung kann im Wege eines individuell gestalteten Gesellschaftsvertrages oder im vereinfachten Verfahren unter Verwendung eines Musterprotokolls (vgl. 2. a) erfolgen. Letzteres dient der Gründungserleichterung bei Standardfällen mit bis zu drei Gesellschaftern, die keine besondere Beratung erforderlich machen. Unabhängig davon, ob ein individueller Gesellschaftsvertrag Verwendung findet, oder aber auf ein Musterprotokoll zurückgegriffen wird, ist eine notarielle Beurkundung erforderlich. In letzterem Fall liegen die Gebühren häufig niedriger. 14

14 Zu beachten ist, dass bei Gründung einer Mehrpersonen- Gesellschaft unter Verwendung des Musterprotokolls nur ein Geschäftsführer bestellt werden kann und typische Klauseln wie zur Übertragung von Geschäftsanteilen, Beschlussfassung, Gewinnverwendung oder Geschäftsführung fehlen. Daher ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob der Rückgriff auf das Musterprotokoll tatsächlich sachgerecht ist. Im Zweifel sollte es allein bei Einpersonen-Gesellschaften Verwendung finden. d) Zahl der Gesellschafter Die Gründung einer UG ist durch einen oder mehrere Gesellschafter möglich. Wird zwecks vereinfachter Gründung auf ein Musterprotokoll zurückgegriffen, sind maximal drei Gründungsgesellschafter zulässig, die jeweils nur einen Geschäftsanteil übernehmen können. e) Kapitalaufholungsregelung Als Ausgleich für den Verzicht auf das bei der normalen GmbH bestehende Mindeststammkapitalerfordernis von besteht bei der Unternehmergesellschaft eine Kapitalaufholungsregelung. Die Kapitalaufholungsregelung dient dazu, eine wirtschaftlich erfolgreiche UG als Rechtsformvariante in die Standardform der GmbH hineinwachsen zu lassen. Der Gesetzgeber schreibt die Bildung einer nicht an die Gesellschafter ausschüttungsfähigen Rücklage vor, die 25 % des Jahresüberschusses beträgt. Diese Verpflichtung entfällt erst mit einem Kapitalerhöhungsbeschluss auf , womit die allgemeinen Regelungen des GmbH- Rechts Anwendung finden. Da der Kapitalerhöhungsbeschluss beurkundungspflichtig ist und die Kapitalerhöhung aus Rücklagen zudem der Einbindung eines vereidigten Buchprüfers oder Wirtschaftsprüfers bedarf, resultieren aus der Maßnahme entsprechende Kosten. Dies sollte bereits bei den Vorüberlegungen zur Wahl der richtigen Rechtsform für den Handwerksbetrieb berücksichtigt werden. 15

15 f) Haftung Juristische Personen, zu denen die UG gehört, haften unbeschränkt mit ihrem persönlichen Vermögen, nicht aber der oder die Gesellschafter. Etwas anderes kann namentlich in Fällen der so genannten Durchgriffshaftung bei Vermögensvermischung gelten, die vorliegt, wenn persönliches Vermögen und Gesellschaftsvermögen in unkontrollierbarer Weise miteinander vermischt werden. Auch ist eine UG kein Ersatz für eine Berufshaftpflichtversicherung. Gründet etwa ein Handwerker eine UG und verursacht bei einer Auftragsabwicklung fahrlässig selbst einen Schaden, so besteht in Ermangelung einer wirksamen Haftungsausschlussregelung ein Wahlrecht des Geschädigten aus deliktischer Haftung, ob er sich an die UG oder unmittelbar an den Handwerker als Schadensverursacher wendet. 16

16 Herr/Frau Anhang Musterprotokoll für die Gründung einer Einpersonengesellschaft UR. Nr... Heute, den erschien vor mir, Notar/in mit dem Amtssitz in 1. Der Erschienene errichtet hiermit nach 2 Abs. 1a GmbHG eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma mit dem Sitz in 2. Gegenstand des Unternehmens ist 3. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt (i. W. Euro) und wird vollständig von Herrn/Frau 1 (Geschäftsanteil Nr. 1) übernommen. Die Einlage ist in Geld zu erbringen, und zwar sofort in voller Höhe/zu 50 Prozent sofort, im Übrigen sobald die Gesellschafterversammlung ihre Einforderung beschließt³. 17

17 4. Zum Geschäftsführer der Gesellschaft wird Herr/Frau geboren am, wohnhaft in bestellt. Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit. 5. Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von 300, höchstens jedoch bis zum Betrag ihres Stammkapitals. Darüber hinausgehende Kosten trägt der Gesellschafter. 6. Von dieser Urkunde erhält eine Ausfertigung der Gesellschafter, beglaubigte Ablichtungen die Gesellschaft und das Registergericht (in elektronischer Form) sowie eine einfache Abschrift das Finanzamt (Körperschaftsteuerstelle). 7. Der Erschienene wurde vom Notar/von der Notarin insbesondere auf Folgendes hingewiesen: Hinweise: 1) Nicht Zutreffendes streichen. Bei juristischen Personen ist die Anrede Herr/Frau wegzulassen. 2) Hier sind neben der Bezeichnung des Gesellschafters und den Angaben zur notariellen Identitätsfeststellung ggf. der Güterstand und die Zustimmung des Ehegatten sowie die Angaben zu einer etwaigen Vertretung zu vermerken. 3) Nicht Zutreffendes streichen. Bei der Unternehmergesellschaft muss die zweite Alternative gestrichen werden. 18

18 überreicht durch: Hinweis: Dieser Ratgeber ist eine Informationsschrift, die eine Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen kann. Verantwortlich: Zentralverband des Deutschen Handwerks Abteilung Recht Mohrenstraße 20/ Berlin Telefon: 030/ Telefax: 030/ Internet: und Herstellung/Vertrieb: Marketing Handwerk GmbH Berlin/Aachen April 2009

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