Personengesellschaftsrecht II. # 21 GmbH & Co. KG

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1 Personengesellschaftsrecht II # 21 GmbH & Co. KG

2 GmbH & Co. KG Rechtsnatur und Struktur keine eigenständige Rechtsform KG, deren Komplementärin eine GmbH ist Unternehmen selbst ist zumeist bei KG angesiedelt GmbH übernimmt nur Verwaltungsfunktionen (Geschäftsführung und Vertretung) praktische Bedeutung derzeit soll es ca GmbH & Co. KGs geben (bei insgesamt GmbHs) auch möglich: AG & Co. KG Ltd. & Co. KG UG & Co. KG Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 2

3 Vorzüge früher v.a. steuerliche Motive Risikobegrenzung (mittelbare) Fremdorganschaft in der Personengesellschaft weitreichende Gestaltungsfreiheit des Personengesellschaftsrechts kombiniert mit vertikaler Leitungsstruktur des GmbH-Rechts Umgehung der unternehmerischen Mitbestimmung vgl. 4 MitbestG: bei Komplementär-GmbH ist Aufsichtsrat nur zu bilden und nach den Vorgaben des MitbestG zu besetzen, wenn die Mehrheit der Kommanditisten auch die Stimm- oder Anteilsmehrheit der GmbH-Geschäftsanteile hält, die KG mehr als Arbeitnehmer und die GmbH selbst weniger als 500 Arbeitnehmer beschäftigen Eignung als Kapitalanlagegesellschaft Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 3

4 Nachteile kompliziertere Gesellschaftsstruktur doppelte Buchführungspflichten mglw. Fehlanreize zu riskanten und missbräuchlichen Verhaltensweisen Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 4

5 Erscheinungsformen beteiligungsidentische GmbH & Co. KG Gesellschafterstruktur der GmbH = Nachbildung des Kommanditistenkreises A B C wichtig: Verknüpfung der Gesellschafterverträge auch als Quasi -Einpersonengesellschaft GmbH A B C KG Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 5

6 Erscheinungsformen Einheitsgesellschaft KG 100 % KG hält sämtliche Anteile an ihrer Komplementär-GmbH Gleichlauf der Willensbildung in KG und GmbH sichergestellt Problem: infiniter Regress (Zirkel) GmbH A B C KG Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 6

7 Erscheinungsformen GmbH & Co. KG als Publikumsgesellschaft Initiatoren GmbH A B C D E F G H I J K L M N O P Q R KG Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 7

8 Erscheinungsformen GmbH & Co. KG als Publikumsgesellschaft mit Treuhand A B C Initiatoren D E F G H I J K L GmbH M N O P Q R Treuhänder KG Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 8

9 Gründung verschiedene Möglichkeiten Neugründung von Komplementär-GmbH und KG Verwendung einer bestehenden GmbH als Komplementärin einer neu zu gründenden KG Eintritt der bestehenden GmbH in eine bestehende KG Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel nach dem UmwG stets gilt: ohne Komplementär keine KG! aber: auch Vor-GmbH kann Komplementär sein daher Entstehen der KG möglich, bevor GmbH im HReg eingetragen ist Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 9

10 Auflösung, Liquidation, Beendigung maßgeblich ist jeweiliges Gesellschaftsrecht für GmbH: 60 ff. GmbHG für KG: 161 II, 131 ff. HGB Verknüpfung der Auflösungsgründe Auflösung der (einzigen) Komplementär-GmbH führt zwingend auch zur Auflösung der KG Kommanditisten können neuen Komplementär zu suchen und so aus der aufgelösten wieder eine werbende KG machen (a.a. BGHZ 75, 178, 181 f.) Auflösung der KG berührt GmbH nicht ipso iure aber ggf. vertraglicher Auflösungsgrund ( 60 II GmbHG) ggf. Änderung des Unternehmensgegenstandes der GmbH erforderlich Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 10

11 Auflösung, Liquidation, Beendigung Sonderproblem: gleichzeitige Auflösung bei simultaner Insolvenz eigentlich würde GmbH dann nach 131 III Nr. 2 HGB aus KG ausscheiden Folge: mangels Komplementär keine KG persönliche Haftung der Kommanditisten? vorzugswürdig: teleologische Reduktion des 131 III Nr. 2 HGB Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 11

12 GmbH & Co. KG im Rechtsverkehr Firmierung 177a, 125a, 130a HGB 19 II HGB 19 HGB [ ] (2) Wenn in einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft keine natürliche Person persönlich haftet, muß die Firma, auch wenn sie nach den 21, 22, 24 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet. Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 12

13 GmbH & Co. KG im Rechtsverkehr Vertretung der KG durch Komplementär-GmbH diese durch ihren Geschäftsführer Vollmacht, Prokura etc. für Dritte möglich Gesellschafterhaftung GmbH: 161 II, 128 HGB Kommanditisten: 171 f. HGB ganz ausnahmsweise: Durchgriffshaftung, 826 BGB Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 13

14 Kapitalschutz Ausgangspunkt zwei unterschiedliche Kapitalschutzsysteme nebeneinander grundsätzlich getrennte Betrachtung kein Sonderrecht der Kapitalaufbringung bei der GmbH & Co. KG Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 14

15 Kapitalaufbringung Komplementär-GmbH Problem: Leistung der Stammeinlage (bei GmbH) zur endgültigen freien Verfügung ( 8 II GmbHG) enge Lösung des BGH (BGHZ 174, 370) Einzahlung muss auf eigenes Konto der GmbH erfolgen Leistung auf Konto der KG genügt nicht (selbst bei Zugriffsmöglichkeit des GmbH-Geschäftsführers) das gilt auch, wenn Einlage umgehend als Darlehen an KG weitergeleitet wird Gegenauffassung (Drygala/Staake/Szalai, 17 Rn. 30 f.) Risikobeitrag erbracht Weitergabe der Mittel an KG daher unschädlich 19 V GmbHG? jedenfalls nicht, wenn als Vermögenseinlage der GmbH bei KG oder als Darlehen im KG-Gesellschaftsvertrag vorgesehen Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 15

16 Kapitalaufbringung KG Kommanditisten Hafteinlage, Pflichteinlage Vereinbarung, dass Stammeinlage in GmbH übernommen und auf Hafteinlage angerechnet wird? im Innenverhältnis möglich aber keine Befreiung gegenüber Gläubigern wegen 172 VI HGB! Vermögenseinlage der Komplementär-GmbH möglich, aber nicht zwingend Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 16

17 Kapitalerhaltung auch hier Trennung GmbH 30 f. GmbHG KG keine Ausschüttungssperre Sonderproblem Leistungen aus KG-Vermögen an Kommanditisten belasten mittelbar Vermögen der GmbH bei Unterbilanz Verstoß gegen 30 GmbHG! BGHZ 110, 342: Rückgewähr ( 31 GmbHG) an KG! Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 17

18 Stellung der Kommanditisten Grundsatz keine Geschäftsführungsbefugnis, kein Widerspruchsrecht ( 164 HGB) eingeschränkte Informationsrechte ( 166 HGB) aber: Gestaltungsfreiheit so kann z.b. Gleichlauf mit 51a GmbHG hergestellt werden Sonderproblem: Abberufung der GmbH-Geschäftsführer durch Kommanditisten? kann richtigerweise in Satzung der GmbH (nicht in KG-Gesellschaftsvertrag!) vereinbart werden (a.a. BGH ZIP 2007, 1658) Ausschluss von organschaftlicher Vertretungsmacht ( 170 HGB) Gewinnverteilung nach 168, 121 HGB aber: oft wird Gewinnbezugsrecht der Komplementär-GmbH ausgeschlossen Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 18

19 Zum Abschluss Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 19

20 Zum Selbststudium Publikumspersonengesellschaften Gelten hierfür Sonderregeln? Auslegung Vertragsänderung Rechte der Gesellschafter Haftung der Gesellschafter Was ist bei Treuhandkonstruktionen zu beachten? Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 20

21 Evaluation Link zum Fragebogen: Veranstaltungskennung: PersGesR_2014 Passwort: Lrrxarhk Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 21

22 Sapere aude! Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 22

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