Vereinsstatuten Disc Club Panthers Bern

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1 Art. 1 Name / Sitz Neutralität Unter der Bezeichnung DISC CLUB PANTHERS, gegründet am 6. März 1990, in der Folge auch Verein genannt, besteht eine Institution gemäss Art. 60 ff des ZGB. Sein rechtlicher Sitz befindet sich am Wohnort des jeweiligen Präsidenten. Er ist politisch und konfessionell neutral. Art. 2 Zweck Der Club setzt sich für die Förderung, Wettkampfausbildung und die Verbreitung des Frisbeesports ein. Art. 3 Zugehörigkeit Angeschlossen ist der Verein an den SUA (Swiss Ultimate Association). Art. 4 Verbindliches Die Statuten, Reglemente und Beschlüsse des SUA sind für den Verein verbindlich, insofern sie nicht gegen die Regeln der WFDF- EFDF (World Flying Disc Federation European Flying Disc Federation) verstossen. Art. 5 Mitglieder Der Verein nimmt folgende Mitglieder beider Geschlechter auf: - Aktivmitglieder - Passivmitglieder - Ehrenmitglieder Art. 6 Aufnahme Neue Spieler werden aufgenommen, wenn sie Interesse für den Club zeigen. Es müssen mindestens drei Trainings besucht werden und dann wird im Vorstand und im Trainerteam entschieden, ob der Spieler als Neumitglied aufgenommen wird. Art. 7 Ehrenmitglieder Die Ehrenmitgliedschaft wird nur bei Austritt gewährt. Ehrenmitglied kann werden, wer ausserordentliche Dienste gegenüber dem Verein geleistet hat. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliederbeitrag befreit und geniessen kein Stimmrecht. Sie werden in einer geeigneten Publikation erwähnt und erhalten eine Einladung an unsere jährliche Hauptversammlung wie auch an unsere Events. Art. 8 Reglementsanerkennung Die Mitglieder anerkennen die Reglemente und Bestimmungen der SUA und der WFDF-EFDF. 1 von 5

2 Art. 9 Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft im Club erlischt durch: a) Austritt (Artikel 10) b) Ausschluss (Artikel 9) c) Auflösung des Vereins Art. 10 Ausschluss Der Vorstand kann ein Mitglied ausschliessen, wenn dieses mehrmals und in schwerer Weise gegen die Statuten, Reglemente oder Beschlüsse der kompetenten Organe verstossen hat. Art. 11 Austritt Ein Mitglied kann durch eine schriftliche Mitteilung an den Vorstand seinen Austritt erklären. Das Mitglied bleibt jedoch bis zur Erfüllung jeglicher finanzieller Verpflichtungen gegenüber dem Club verpflichtet. Art. 12 Organe Jahresbericht Die Organe des Vereins sind: - Hauptversammlung - Vorstand - Revisor Der Vorstand und der Revisor haben jährlich Bericht zu erstatten, welcher an der nächsten Hauptversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten ist. Art. 13 Entscheide der Hauptversammlung Entscheide der Hauptversammlung sind: 1. Annahme der Jahresberichte des Vorstandes und des Revisors 2. Allfällige Änderungen der Statuten 3. Wahl der Vorstandsmitglieder 4. Erteilung von verbindlichen Weisungen 5. Entscheide in Vereinsangelegenheiten 6. Entscheide über Anträge und Projekte [Anhang siehe Protokoll von HV ] Art. 14 Stimmrecht Mehrheit In der Hauptversammlung haben alle Aktivmitglieder das gleiche Stimmrecht. Passivmitglieder und Ehrenmitglieder können nicht wählen. Vereinsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder angenommen. Art. 15 Vorstand Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern: - Präsident/in 2 von 5

3 - Vizepräsident/in - Kassier/in - Mitgliederbetreuer/in - Kommunikationschef/in (PR) - Sportchef/in - Juniorenverantwortliche/r Art. 16 Befugnisse Beschlüsse Kommunikation Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen und den Verein zu vertreten. Er ist beschlussfähig durch das Mehr der Anwesenden. Ein Vorstandsmitglied informiert in regelmässigen Abständen über wichtige Angelegenheit im Verein. Dazu gehören die Arbeit im Vorstand, Daten und Modalitäten zu bevorstehenden Turnieren und ausserordentliche Ereignisse, die für alle Mitglieder wichtig sein könnten. Es kann das Protokoll der Vorstandssitzungen oder ein kurzer Text per versendet werden. Das Protokoll der HV wird spätestens einen Monat nach der HV versendet. Art. 17 Revisor Der Revisor prüft den Bericht des Kassiers vor der Hauptversammlung und erstattet Bericht und Antrag darüber. Er wird von der Hauptversammlung bestimmt. Art. 18 Vereinsjahr Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 1. November und endet am 31. Oktober des Kalenderjahres. Art. 19 Juniorenförderung Der Disc Club Panthers betreibt eine aktive Juniorenförderung, um den Frisbeesport auch jungen Sportlern zugänglich zu machen. Wir wollen den Junioren ermöglichen, zu trainieren und Turniere zu besuchen. Nichterwerbstätige Junioren bis zum 19. Lebensjahr kann der Club finanziell in folgenden Bereichen unterstützen: Finanzielle Unterstützung bei den Tenuekosten Finanzielle Unterstützung bei der Teilnahme der Anlässe der nationalen Juniorenförderung (Transport/Trainings/Turniere) Finanzielle Unterstützung bei Turnieren Eine finanzielle Unterstützung gewährt der Club nur, wenn dies die Vereinskasse erlaubt und nicht anderswo ein finanzielles Loch entsteht. Über den Umfang und die Art der finanziellen Beiträge entscheidet der Vorstand. Weiter können vom Vorstand Sponsoring-Aktionen initiiert werden aus denen ein Teil oder der gesamte Erlös der Juniorenförderung zukommt. 3 von 5

4 Art. 20 Einnahmen Die Einnahmen des Vereins setzen sich folgendermassen zusammen: 1. Jahresbeiträge 1.1 Aktivmitglieder ab dem 20. Lebensjahr Aktivmitglieder bis 19. Lebensjahr Passivmitglieder freier Beitrag 2. durch Gönnerbeiträge 3. Werbeverkaufsmaterial Reduktionen auf Jahresbeiträge werden wie folgt gewährt: Neumitglieder: 50.- bzw pro verpasstes Quartal der laufenden Saison. Vorstandsmitglieder: Der Jahresbeitrag wird erlassen. Bei Abwesenheiten ab 3 Monaten kann die Mitgliedschaft quartalsweise (50.- bzw Reduktion) ausgesetzt werden. Es obliegt dem abwesenden Vereinsmitglied, den Vorstand von seiner Abwesenheit in Kenntnis zu setzen. Rückwirkende Vergütungen werden nicht gewährt. Art. 21 Trainerförderung Der Sportchef verfügt über ein jährliches Budget, welches er nach Ermessen zu Gunsten der Trainer einsetzen kann. Über die Höhe des Budgets entscheidet die Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Art. 22 Leistungen Der Club ist gegenüber seinen Mitgliedern zu gewissen Leistungen verpflichtet. Diese umfassen insbesondere: Gewährleistung des Trainingsbetriebs einschliesslich Bereitstellung von notwendigem Material, Sporthallen, Rasenfeldern Übernahme der Teamfee für sämtliche Teams des Clubs, welche Turniere bestreiten (Verbandsturniere und andere) Jedes Mitglied erhält pro Vereinsjahr zwei neue Frisbees Art. 23 Inkrafttreten Diese Statuten treten am 10. Januar 2014 in Kraft. 4 von 5

5 Art. 24 Statutenänderung Änderungen dieser Statuten müssen immer schriftlich vor jeder Hauptversammlung eingereicht werden. Der Präsident Bern, 10. Januar von 5

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