VERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsrechtsstreit

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1 VERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Verwaltungsrechtsstreit der Frau P J c/o J F, Z, H prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin Stefanie Martens, Harvestehuder Weg 19, Hamburg, - Klägerin - gegen den Stadt Suhl, vertreten durch den Oberbürgermeister, Marktplatz 1, Suhl, - Beklagter - beigeladen: die Freie und Hansestadt Hamburg, Rathausmarkt 1, Hamburg, vertreten durch die Behörde für Inneres, Arnsinckstraße 34, Hamburg wegen Duldung hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Gera durch Richter am Verwaltungsgericht Krome als Einzelrichter am 5. Mai 2003 ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

2 Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der aussergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin, sudanesische Staatsangehörige, reiste im November 1997 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 4. Dezember 1997 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Dies wurde mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 16. Dezember 1997 abgelehnt. Ein hiergegen gerichtetes Klageverfahren ist seit dem 26. Juni 2001 rechtskräftig negativ abgeschlossen (Az.: 3 K 20036/98). In der Folgezeit erteilte die Beklagte der Klägerin eine Duldung. Am 30. März 2002 erteilte die Beklagte der Klägerin eine Genehmigung, sich besuchsweise bei ihrem Freund in Hamburg bis zum 8. April 2002 aufzuhalten. Mit Schreiben vom 10. April 2002 wurde dem Beklagten durch die Prozessbevollmächtigte der Klägerin angezeigt, dass diese reiseunfähig sei. Am 13. April 2002 wurde die Klägerin von der Ausländerbehörde der Beklagten aus der Gemeinschaftsunterkunft Struth nach unbekannt abgemeldet. Mit Schreiben vom 6. Juni 2002 teilte die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, dass der Aufenthalt der Klägerin räumlich auf die Stadt Suhl beschränkt sei. Eine Erneuerung bzw. Verlängerung der am 12. April 2002 abgelaufenen Duldung sei nur möglich, wenn sich die Klägerin tatsächlich im Geltungsbereich der Duldung aufhalte. Die Feststellung einer Reiseunfähigkeit bedürfe der Stellungnahme eines Amtsarztes. Am 27. Dezember 2002 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie führt aus, dass die Nichtverlängerung der Duldung rechtsfehlerhaft sei. Sie sei derart schwerwiegend erkrankt, dass sie bis zum heutigen Zeitpunkt nicht habe nach Suhl zurückkehren können. Die Möglichkeit einer Duldungserteilung durch die Ausländerbehörde Hamburg bestehe mangels Zuständigkeit nicht. Aus einem amtsärztlichen Attest vom 2

3 19. Dezember 2002 ergebe sich, dass sie an einer schweren und akuten psychiatrischen Erkrankung leide und daher nicht reisefähig sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihr für die nächsten sechs Monate eine Duldung auszusprechen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, dass die Erteilung einer Duldung erst dann in Betracht komme, wenn sich die Klägerin wieder im Bereich der Stadt Suhl aufhalte. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Mit Schriftsatz vom 17. März 2003 hat sie mitgeteilt, dass sie davon ausgehe, dass die Klägerin im Hinblick auf eine Inlandsreise transport- und reisefähig sei. Die asylrechtliche Zuweisungsentscheidung würde fortgelten. Alles andere würde dem Sinn und Zweck der asylrechtlichen Zuständigkeitsbestimmungen widersprechen, mit der eine möglichst gleichmäßige Belastung der Bundesländer erreicht werden solle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, des Verfahrens 3 K 20036/98 und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Entscheidungsgründe Im Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht gemäß 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung. Die Erteilung einer Duldung durch die Beklagte fällt hier bereits deshalb aus, weil die Duldung, die die Beklagte erteilen könnte, nach 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG auf den Freistaat Thüringen beschränkt ist. Da aufgrund des vorliegenden amtsärztlichen Attestes zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon auszugehen ist, 3

4 dass die Klägerin nicht reise- bzw. transportfähig ist, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin in absehbarer Zeit in den Bereich der Stadt Suhl zurückkehrt. Der Amtsarzt der Beigeladenen hat insoweit in seinem Gutachten vom 19. Dezember 2002 bestätigt, dass die Klägerin an einer schweren und hoch akuten psychiatrischen Erkrankung leidet, die dringend ambulanter Behandlung bedarf. Er ist deshalb zu der Einschätzung gekommen, dass die Klägerin nicht reisefähig ist. Die hiergegen von der Beigeladenen vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Dass von der Beigeladenen angeführte Sachverhaltsdefizit ist für das Gericht nicht erkennbar. Dem amtsärztlichen Gutachten vom 19. Dezember 2002 lässt sich nichts dafür entnehmen, dass von einer Suizidgefahr bei einer Abschiebung gesprochen wird. An der Qualifikation des Amtsarztes bestehen keine Zweifel. Er ist nämlich, wie sich aus dem Gutachten ergibt, zugleich Facharzt für Psychiatrie und damit auch von seinem Fachgebiet her in der Lage, das Krankheitsbild der Klägerin einzuschätzen. An der Unabhängigkeit seiner Einschätzung bestehen aufgrund seiner Stellung als Amtsarzt keine Zweifel. Dass die Klägerin sich vorher reisefreudig nach Auffassung der Beigeladenen gezeigt hat, schließt das nunmehrige Vorliegen einer Reiseunfähigkeit nicht aus. Darauf, ob die vom Amtsarzt empfohlene Behandlung auch im Zuständigkeitsbereich der Beklagten erfolgen könnte, kann es bereits deshalb nicht ankommen, weil die Klägerin nach der Einschätzung des Amtsarztes gerade reiseunfähig ist. Daher ist davon auszugehen, dass die Klägerin auf absehbare Zeit in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten nicht zurückkehren kann. Bei dieser Sachlage ist die Erteilung einer Duldung durch die Beklagte ausgeschlossen. Kraft Gesetzes ist die Duldung gemäß 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG auf das Gebiet des Freistaates Thüringen beschränkt. Von daher kann keine Verpflichtung zur Erteilung einer Duldung ausgesprochen werden, weil von vornherein feststeht, dass die Klägerin von dieser keinen Gebrauch machen kann. Die Beklagte ist auch nicht befugt, eine Duldung z. B. mit einer Nebenbestimmung des Inhalts zu versehen, dass der Aufenthalt in der Freien und Hansestadt Hamburg geduldet wird. Zwar können nach 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG weitere Bedingungen und Auflagen angeordnet werden. Diese Befugnis der Ausländerbehörde findet jedoch ihre Grenze im Gesetz selbst, namentlich im 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG, wonach die Duldung räumlich auf das Gebiet des Landes, im Falle des Ausspruches durch die Beklagte also auf das Gebiet des Freistaates Thüringen beschränkt ist (vgl. hierzu OVG Niedersachsen, Beschl. v. 23. März 2000, 10 M 4629/99, zitiert nach Juris). Aus dem Zusammenhang von 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG und Satz 2 AuslG folgt jedenfalls, dass die in Satz 2 angesprochenen Bedingungen und Auflagen nach dem Willen des Gesetzgebers nur innerhalb der in Satz 1 beschriebenen Beschränkung möglich sein 4

5 sollen. Nicht möglich ist daher eine Anordnung im Rahmen von 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG, die der vorangegangenen Aussage des Satzes 1 elementar widerspricht. Die in 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG angesprochenen weiteren Bedingungen und Auflagen können sich daher nur im Rahmen der räumlichen Beschränkung von Satz 1 der Vorschrift bewegen und dürfen diese ggf. weiter einschränken, dürfen aber die räumliche Beschränkung nicht in ihr Gegenteil verkehren. Ebenfalls kommt eine analoge Anwendung von 58 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht in Betracht. Eine direkte Anwendung von 58 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG scheidet bereits deshalb aus, weil das Asylverfahren der Klägerin rechtskräftig abgeschlossen ist. Eine analoge Anwendung von 58 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG scheitert an der fehlenden Gesetzeslücke (vgl. hierzu OVG Niedersachsen, Beschl. v. 17. Oktober 2002, 8 ME 142/02, NVwZ-Beilage I 3/2003 Seite 22/23 m.w.n.). Denn die Klägerin kann einen Antrag auf Erteilung einer Duldung bei der Beigeladenen stellen. Ist nämlich aus zwingenden Gründen ein Aufenthalt eines nur noch zu duldenden Ausländers in einem anderen Bundesland erforderlich, kann die zuständige Ausländerbehörde dieses Landes dem Ausländer eine Duldung beschränkt auf den jeweiligen Aufenthaltszweck erteilen. Dieser zwingende Grund ist hier durch die Erkrankung der Klägerin und ihre mehrmonatige Reiseunfähigkeit gegeben. Hiergegen kann auch nicht von Seiten der Beigeladenen eingewandt werden, dass mit der Erteilung einer solchen Duldung die grundsätzlich vorhandene räumliche Beschränkung auf das Gebiet des Freistaates Thüringen und das Interesse an einer gleichmäßigen Verteilung abgelehnter Asylbewerber über das Bundesgebiet unterlaufen wird. In diesem Zusammenhang ist auf die Regelung des 64 Abs. 2 Satz 1 AuslG abzustellen. Gemäß 64 Abs. 2 Satz 1 AuslG können räumliche Beschränkungen, Auflagen und Bedingungen, Befristungen nach 8 Abs. 2 Satz 2, Anordnungen nach 37 und sonstige Maßnahmen gegen einen Ausländer, der nicht im Besitz einer erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung ist, von einer anderen Ausländerbehörde nur im Einvernehmen mit der Ausländerbehörde geändert oder aufgehoben werden, die die Maßnahme angeordnet hat. Damit regelt 64 Abs. 2 Satz 1 AuslG zwar nur, dass in derartigen Fällen das Einvernehmen der zuständigen Ausländerbehörde herzustellen ist. Aus der Bestimmung ergibt sich jedoch darüber hinaus, dass der Gesetzgeber grundsätzlich von der Möglichkeit ausgegangen ist, dass im Einzelfall auch die Ausländerbehörde eines anderen Bundeslandes trotz der an sich strikten Regelung in 56 Abs. 2 Satz 3 AuslG eine Duldung erteilen darf (vgl. hierzu VG Braunschweig, Beschl. v. 18. November 2002, 6 B 548/02, InfAuslR 3/2003 S. 105 ff. m.w.n.). Damit ist eine Möglichkeit vorhanden, den Fällen Rechnung zu tragen, in denen ein Festhalten an der Beschränkung des Aufenthaltes nach 5

6 56 Abs. 3 Satz 1 AuslG Grundrechte des Ausländers verletzen würde. Insoweit folgt das Gericht der Auffassung, wonach auch die Ausländerbehörde eines anderen Bundeslandes einem bereits geduldeten Ausländer eine Duldung erteilen darf. Die örtliche Zuständigkeit der Beigeladenen ergibt sich in diesem Fall daraus, dass die Duldung die Behandlung der Klägerin und ihren aufgrund der Reiseunfähigkeit erforderlichen Aufenthalt in Hamburg, d. h. im Bereich der Beigeladenen, ermöglichen soll. Die Entscheidung, ob eine Ausnahmekonstellation vorliegt, in der ausnahmsweise der Klägerin abweichend von der an sich gegebenen Zuständigkeit der Beklagten, eine Duldung zu erteilen ist und ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung als solche vorliegen, liegt grundsätzlich im Ermessen der Beigeladenen. Im vorliegendem Fall ist dieses Ermessen jedoch aufgrund des Gesundheitszustandes der Klägerin auf Null reduziert. Diese Duldung wäre im übrigen auch einzig auf den Zweck beschränkt, die Behandlung der Klägerin in Hamburg so lange zu ermöglichen, bis sie wieder reisefähig ist und in das Gebiet der Beklagten nach Suhl zurückkehren kann. In diesem Rahmen würde es der Beigeladenen auch insbesondere freistehen, durch regelmäßige amtsärztliche Gutachten die Frage der Reisefähigkeit überprüfen zu lassen. Festzuhalten bleibt jedenfalls, dass bei der gegenwärtigen Sachlage für die Erteilung einer Duldung durch die Beklagte bereits deshalb kein Raum bleibt, weil die Klägerin in absehbarer Zeit aufgrund ihrer bestehenden Reisefähigkeit ihren Aufenthalt im Bereich der Beklagten bzw. des Freistaates Thüringen nicht nehmen kann. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladene war in die Kostenentscheidung nicht mit einzubeziehen, da sie zum einen keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (Rechtsgedanke der 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Zum anderen war noch zu berücksichtigen, dass sie sich mit ihrer Auffassung aus ihrem Schriftsatz vom 17. März 2003 nicht durchgesetzt hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Gera, 6

7 Postfach 15 61, Gera, Hainstraße 21, Gera, zu stellen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag ist binnen zwei Monaten nach Zustellung des vorliegenden Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht in Gera einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen oder 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist oder 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplom-Juristen im höheren Dienst vertreten lassen. Gebietskörperschaften können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Krome Beschluss Der Streitwert wird auf 2.000,00 festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen den Streitwertbeschluss steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Thüringer Oberverwaltungsgericht, Kaufstraße 2-4, Weimar, zu. Die Beschwerde ist bei dem 7

8 Verwaltungsgericht Gera, Postfach 1561, Gera, Hainstraße 21, Gera, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Sie kann auch bei dem Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50,-- übersteigt und die Beschwerde innerhalb sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Krome 8

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