J U N G E U N I O N Kreisverband Ludwigsburg
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- Gerd Melsbach
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1 J U N G E U N I O N Kreisverband Ludwigsburg Kreisfinanzordnung Stand: Juli 2013
2 Inhaltsverzeichnis ABSCHNITT 1: DER MITGLIEDSBEITRAG Allgemeines Einzug des Mitgliedsbeitrags... 3 ABSCHNITT 2: VERTEILUNG DER MITGLIEDSBEITRA GE Allgemeines Abfu hrungen an u bergeordnete Verba nde...3 ABSCHNITT 3: FINANZIERUNG DER ORTSVERBA NDE Allgemeines Budget der Ortsverba nde Budgetu bertragung Erho hte Mitgliedsbeitra ge Zuschu sse an die Ortsverba nde Auflo sung eines Ortsverbandes...5 ABSCHNITT 4: FINANZEN DES KREISVERBANDES Allgemeines Ru cklage Ausgaben des Kreisverbandes... 7 ABSCHNITT 5: BUCHHALTUNG Grundsa tze der Buchfu hrung und Kassenfu hrung Jahresabschluss und Haushaltsfu hrung des Kreisverbandes Rechenschaft Jahresabschluss der Ortsverba nde U bertragung des Jahresabschlusses auf den Ortsverband...8 ABSCHNITT 6: SPENDEN UND ZUSCHU SSE Spenden Zuschu sse des Ring politischer Jugend (RpJ) Zuschu sse des Landesjugendplanes...9 ABSCHNITT 7: SCHLUSSBESTIMMUNGEN Verha ltnis zur anderen Normen A nderungen dieser Finanzordnung Inkrafttreten JU Kreisverband Ludwigsburg Kreisfinanzordnung Juli 2013 Seite 2
3 ABSCHNITT 1: DER MITGLIEDSBEITRAG 1 Allgemeines (1) Jedes Mitglied der Jungen Union im Kreisverband Ludwigsburg ist beitragspflichtig. (2) Gla ubiger des Beitrags ist der Kreisverband. (3) Die monatliche Ho he des Mitgliedsbeitrags betra gt im Kreisverband Ludwigsburg mindestens 2 pro Mitglied. 2 Einzug des Mitgliedsbeitrags (1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, am Lastschriftverfahren teilzunehmen. Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung muss von jedem Mitglied eine Einzugserma chtigung vorliegen. Der Kreisvorstand kann im Einzelfall Ausnahmen mit Mehrheit von drei Vierteln beschließen. (2) Die Mitgliedsbeitra ge werden ja hrlich am 1. Ma rz oder dem darauf folgenden Werktag (Einzugsstichtag) fu r das aktuelle Rechnungsjahr von der CDU- Kreisgescha ftsstelle eingezogen. Tritt ein Mitglied nach dem Einzugsstichtag in die Jungen Union ein, so werden die Beitra ge anteilig am ersten Werktag des Monats, der dem Eintrittsmonat folgt, eingezogen. (3) Kosten mo glicher Ru cklastschriften werden dem Mitglied in Rechnung gestellt. (4) Die CDU-Kreisgescha ftsstelle u berweist dem JU-Kreisverband die eingezogenen Mitgliedsbeitra ge bis zum 1. April des jeweiligen Jahres und informiert den JU- Kreisfinanzreferenten u ber sa umige Beitragszahler. ABSCHNITT 2: VERTEILUNG DER MITGLIEDSBEITRA GE 3 Allgemeines (1) Die Mitgliedsbeitra ge stehen grundsa tzlich dem Kreisverband zu. (2) Es gilt der Grundsatz, dass das Beitragsaufkommen in dem jeweiligen Beitragsjahr aufzubrauchen ist. (3) Den Ortsverba nden stehen ein ja hrliches Budget nach Maßgabe der 6 f. sowie gem. 9 die Mo glichkeit Zuschu sse zu beantragen, zu. 4 Abfu hrungen an u bergeordnete Verba nde (1) Die Abfu hrung der Beitragsanteile an den Bezirks-, Landes- und Bundesverband, sowie des Beitrags an die JU Region Stuttgart erfolgt durch den Kreisverband. (2) Die Ho he der zu entrichtenden Betra ge richtet sich nach den Bestimmungen der jeweiligen Gliederungen. JU Kreisverband Ludwigsburg Kreisfinanzordnung Juli 2013 Seite 3
4 ABSCHNITT 3: FINANZIERUNG DER ORTSVERBA NDE 5 Allgemeines (1) Die Ortsverba nde sind finanziell unabha ngig. Sie tragen die alleinige Verantwortung fu r die ordnungsgema ße Verwendung der ihnen vom Kreisverband zugeteilten oder der von ihnen erwirtschafteten Mittel. (2) Sie ko nnen eigene Konten fu hren. Verfu gungsberechtigt u ber die Konten sind einzeln der Finanzreferent, der Vorsitzende sowie der Gescha ftsfu hrer. (3) Sie haben dem Kreisverband Rechenschaft u ber ihre Haushaltsfu hrung abzulegen. Na heres regelt 17. (4) Nachweise fu r alle geta tigten Ausgaben des Ortsverbandes sind zur Ermo glichung der Erstellung des Jahresabschlusses unverzu glich dem Kreisfinanzreferenten in Kopie vorzulegen. Etwas anderes gilt fu r den Fall, dass die Zusta ndigkeit fu r die Erstellung des Jahresabschlusses gema ß 18 dem Ortsverband u bertragen wurde. 6 Budget der Ortsverba nde (1) Jedem Ortsverband steht ein Budget von 1 pro Mitglied und Monat zu. Grundlage fu r das Budget bildet die Mitgliederkartei. (2) Fu r die Berechnung des Jahresbudget ist der Mitgliederstand zum des jeweiligen Jahres maßgeblich. (3) Der Kreisfinanzreferent informiert die Ortsverba nde am ja hrlichen Rechenschaftsausschuss u ber das ihnen zustehende Jahresbudget. Na heres regelt 17 (4). (4) Im Rahmen des Budgets u berweist der Kreisfinanzreferent auf Antrag des jeweiligen Ortsverbandes die aus den Belegen hervorgehenden Betra ge ohne inhaltliche Pru fung unverzu glich auf das Konto des beantragenden Ortsverbandes. Die Verantwortung fu r die ordnungsgema ße Verwendung dieser Mittel tra gt ausschließlich der Ortsverband. (5) Ist das Budget des Ortsverbandes aufgebraucht, besteht die Mo glichkeit der Beantragung eines Zuschusses nach Maßgabe von 9. (6) Hat ein Ortsverband nicht bis zum 31. Dezember Antra ge in Ho he des ihm zustehenden Budgets gestellt, gehen die nicht ausgescho pften Mittel grundsa tzlich an den Kreisverband u ber. Die Ortsverba nde ko nnen nach Maßgabe des 7 einen Antrag auf Budgetu bertragung stellen. 7 Budgetu bertragung (1) Die Ortsverba nde ko nnen einen Antrag darauf stellen, nicht abgerufene Mittel fu r das na chste Beitragsjahr zu u bertragen (Budgetu bertragung). (2) Der Antrag ist bis zum an den Kreisausschuss zu stellen. JU Kreisverband Ludwigsburg Kreisfinanzordnung Juli 2013 Seite 4
5 (3) Der Antrag ist zu begru nden. Die Budgetu bertragung ist nur dann statthaft, wenn der Ortsverband u berzeugend darlegen kann, dass er die Mittel im laufenden Jahr deshalb nicht ausgescho pft hat, weil er sie im na chsten Jahr fu r einen ausdru cklich bestimmten Zweck beno tigt. (4) Der Kreisausschuss kann dem Antrag mit Mehrheit von zwei Dritteln zustimmen. Der Antrag ist abzulehnen, wenn er mit derselben Begru ndung im Vorjahr gestellt wurde. (5) Hat der Antrag Erfolg, beha lt der Ortsverband entgegen 6 Abs. 5 auch im na chsten Beitragsjahr die Mo glichkeit, u ber dieses Budget zu verfu gen. Die Mittel ko nnen nur entsprechend der Begru ndung des Antrags auf Budgetu bertragung ausgezahlt werden. 8 Erho hte Mitgliedsbeitra ge (1) Mitgliedsbeitra ge, die den Mindestbetrag von 2 pro Mitglied und Monat u bersteigen, stehen den Ortsverba nden allein zu. (2) Nach dem Einzug der Mitgliedsbeitra ge werden diese Betra ge bis zum 2. Mai des jeweiligen Jahres an die Ortsverba nde u berwiesen. 9 Zuschu sse an die Ortsverba nde (1) Die Ortsverba nde ko nnen u ber ihr Budget hinausgehend einen Zuschuss beantragen. (2) Der Antrag ist zu begru nden. (3) Der Kreisausschuss entscheidet mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder u ber den Antrag; dabei sollen insbesondere die Vermo genslage des beantragenden Ortsverbandes, die Außenwirkung und Bedeutung der Aktivita t sowie bei Veranstaltungen die zu erwartende Teilnehmerzahl und die Art der Veranstaltung beru cksichtigt werden. (4) Die finanzielle Unterstu tzung kann mit Auflagen verbunden werden. Bei Nichteinhaltung dieser Auflagen oder bei Missbrauch kann der Unterstu tzungsbeschluss aufgehoben werden. Bereits ausgezahlte Unterstu tzungen ko nnen zuru ckgefordert werden. (5) Die unterstu tzten Ortsverba nde mu ssen einen lu ckenlosen Verwendungsnachweis fu hren und diesen dem Kreisverband vorlegen. 10 Auflo sung eines Ortsverbandes (1) Die Auflo sung eines Ortsverbandes vollzieht sich nach Maßgabe des 40 der Satzung der Jungen Union Landesverband Baden-Wu rttemberg. Die Finanzmittel eines aufgelo sten Ortsverbandes fallen dem Kreisverband zu, sie sind gema ß den folgenden Bestimmungen zu verwenden ( 40 Abs. 5 der Landessatzung). JU Kreisverband Ludwigsburg Kreisfinanzordnung Juli 2013 Seite 5
6 (2) Nach Auflo sung eines Ortsverbandes hat der Kreisverband die Gelder fu nf Jahre treuha nderisch fu r diesen Ortsverband zu verwalten. Die Mittel des Treuhandkontos du rfen in diesem Zeitraum nur fu r Reaktivierungsmaßnahmen in dem jeweiligen Ortsverband verwendet werden. Nach fu nf Jahren kann der Kreisausschuss u ber die weitere Verwendung des jeweiligen Treuhandkontos entscheiden. Der Kreisausschuss hat mit dem Ziel zu entscheiden, die Gelder fu r den Aufbau und Erhalt von Ortsverba nden einzusetzen. (3) Mitglieder eines aufgelo sten Ortsverbandes werden nach Mo glichkeit einem anderen Ortsverband zugeordnet. Ist dies nicht mo glich, fließen die Budgetanteile, die dem aufgelo sten Ortsverband gema ß 6 Abs. 1 erhalten ha tte, dem Kreisverband zu. (4) Gru ndet sich der aufgelo ste Verband neu, so fließen ihm die treuha nderisch verwalteten Gelder zu. Fu r den Fall, dass er sich mit einem oder mehreren Verba nden zusammenschließt, so kann der Kreisausschluss die Rechtsfolge von Satz 1 per Beschluss herbeifu hren. ABSCHNITT 4: FINANZEN DES KREISVERBANDES 11 Allgemeines (1) Die Finanzmittel des Kreisverbandes sind gema ß der satzungsgema ßen Aufgaben der Jungen Union und der einschla gigen gesetzlichen Bestimmungen zu verwenden. (2) Die Finanzmittel des Kreisverbandes sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. (3) Verfu gungsberechtigt u ber die Konten des Kreisverbandes sind einzeln der Finanzreferent, der Vorsitzende sowie der Gescha ftsfu hrer. 12 Ru cklage (1) Der Kreisverband ist verpflichtet, eine finanzielle Ru cklage zu bilden. (2) Die Ru cklage muss mindestens 3.000,00 umfassen. Sobald und solange dieser Betrag unterschritten wird, ist der Kreisvorstand verpflichtet, der Ru cklage pro Jahr und Mitglied 2,00 zuzufu hren. (3) Ein Zugriff auf die Mittel der Ru cklage ist nur mit Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Kreisausschusses ausschließlich fu r inhaltlich-programmatische Arbeit oder fu r die Finanzierung außergewo hnlicher Veranstaltungen, wie bspw. Jubila en, zula ssig. (4) Die Entnahme von Kapital aus dem Ru cklagenkonto muss in der Einladung zum Kreisausschuss angeku ndigt werden. JU Kreisverband Ludwigsburg Kreisfinanzordnung Juli 2013 Seite 6
7 13 Ausgaben des Kreisverbandes (1) Alle Ausgaben sind in den Haushaltsplan einzustellen. Das Na here regelt 15. (2) Abweichend von Abs. 1 kann der Kreisvorstand mit Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder u berplanma ßige Ausgaben beschließen. (3) U ber die tatsa chliche Ausgabe der eingestellten Mittel entscheidet grundsa tzlich der Kreisvorstand. Die Zusta ndigkeit fu r einzelne dieser Entscheidungen ko nnen per Beschluss oder durch Gescha ftsordnung u bertragen werden. ABSCHNITT 5: BUCHHALTUNG 14 Grundsa tze der Buchfu hrung und Kassenfu hrung (1) Die Buch- und Kassenfu hrung des gesamten Kreisverbandes erfolgt nach den Grundsa tzen ordnungsma ßiger Buchfu hrung und den einschla gigen gesetzlichen Bestimmungen. (2) Der Kreisvorstand entscheidet u ber die Ero ffnung und Schließung von Giro- und Sparkonten auf Kreisebene. (3) Anla sslich der Rechenschaftsberichts der Finanzreferenten sind die aktuellen Kassenbestandsnachweise und die Rechnungspru fungsberichte des abgelaufenen Kalenderjahres bereitzuhalten. (4) Alle nach den Vorschriften dieser Finanzordnung zu erstellenden Jahresabschlu sse sind einheitlich bei der CDU-Kreisgescha ftsstelle zu archivieren und fu r mindestens zehn Jahre aufzubewahren. 15 Jahresabschluss und Haushaltsfu hrung des Kreisverbandes (1) Der Kreisfinanzreferent erstellt den Jahresabschluss des Kreisverbandes zum Ende des Rechnungsjahrs. Dieser beinhaltet eine vollsta ndige Jahresabschlussbilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung fu r das abgelaufene Rechnungsjahr. (2) Der Kreisfinanzreferent erstellt einen Haushaltsplan fu r das laufende Rechnungsjahr. In diesen sind alle planungs- und erfahrungsgema ß anfallenden Ausgaben und alle zu erwartenden Einnahmen einzustellen. Dabei sind Einnahmen und Ausgaben nach dem kaufma nnischen Vorsichtsprinzip so anzulegen, dass der Haushalt ausgeglichen wird. (3) Der Jahresabschluss fu r das abgelaufene und der Haushaltsplan fu r das laufende Rechnungsjahr werden vom Kreisfinanzreferenten bis spa testens Ende Ma rz dem Kreisausschuss zur Genehmigung vorgelegt. JU Kreisverband Ludwigsburg Kreisfinanzordnung Juli 2013 Seite 7
8 16 Rechenschaft (1) Der Kreisfinanzreferent legt gegenu ber der ordentlichen Kreisjahreshauptversammlung Rechenschaft u ber die Haushalts- und Buchfu hrung ab. (2) Mindestens eine Woche vor der ordentlichen Kreisjahreshauptversammlung wird die Haushalts- und Buchfu hrung des Kreisverbandes durch zwei von der vorhergehenden Kreisjahreshauptversammlung zu wa hlende Kassenpru fer, die nicht Mitglieder des Kreisvorstandes sein sollen, gepru ft. Den Pru fern ist Einsicht in alle Bu cher, alle Belege, alle Konten sowie alle Kassen des Kreisverbandes zu gewa hren. Der Kreisfinanzreferent hat Fragen, die sich im Rahmen der Pru fung ergeben, zu beantworten. (3) Ergibt die Pru fung, dass Bu cher, Belege, Kontoauszu ge oder Kassen des Kreisverbandes unvollsta ndig oder nicht korrekt gefu hrt wurden, ko nnen die Pru fer dem Kreisfinanzreferenten eine Frist zur Korrektur der festgestellten Fehler setzen. Sie haben in diesem Falle rechtzeitig vor der Kreisjahreshauptversammlung zu pru fen, ob die Fehler gema ß ihrer Vorgaben korrigiert wurden. Die Kreisjahreshauptversammlung ist hiervon durch die Kassenpru fer in Kenntnis zu setzen. 17 Jahresabschluss der Ortsverba nde (1) Fu r die Jahresabschlu sse der Ortsverba nde gelten die Bestimmungen dieser Finanzordnung. (2) Die Erstellung des Jahresabschlusses der Ortsverba nde erfolgt grundsa tzlich durch den Kreisfinanzreferenten am Ende des Rechnungsjahrs. (3) Alle Ortsverba nde haben sicherzustellen, dass eine Kopie der Kontoauszu ge aller ihrer Konten unverzu glich an den Kreisfinanzreferenten geschickt wird. (4) Der Kreisfinanzreferent ruft innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Rechnungsjahrs eine Sitzung ein, an der die Ortsvorsitzenden, die Ortsfinanzreferenten und der Kreisvorsitzende teilnehmen ( Rechenschaftsausschuss ). Der Kreisfinanzreferent erla utert die einzelnen von ihm erstellten Abschlu sse. Der jeweilige Ortsvorsitzende und Finanzreferent versichern durch ihre Unterschrift nach Pru fung die Richtigkeit und Vollsta ndigkeit des Abschlusses. Der Kreisfinanzreferent besta tigt durch seine Unterschrift die Authentizita t des Abschlusses. Der Kreisvorsitzende gibt diese Vorga nge dem na chsten stattfindenden Kreisausschuss zur Kenntnis. 18 U bertragung des Jahresabschlusses auf den Ortsverband (1) Auf Antrag eines Ortsverbandes an den Kreisfinanzreferenten wird die Zusta ndigkeit fu r die Erstellung der Jahresabschlu sse ab dem folgenden Rechnungsjahr an den Ortsfinanzreferenten u bertragen. Auf Antrag des Ortsverbandes kann diese Aufgabe an den Kreisfinanzreferenten ab dem folgenden Rechnungsjahr zuru ck u bertragen werden. JU Kreisverband Ludwigsburg Kreisfinanzordnung Juli 2013 Seite 8
9 (2) Der zusta ndige Ortsfinanzreferent hat den Jahresabschluss bis 15. Januar des Folgejahres beim Kreisfinanzreferenten einzureichen. Ha lt der Ortsverband diese Frist nicht ein, hat der Kreisfinanzreferent die Einreichung des Abschlusses anzumahnen. Der Kreisfinanzreferent informiert den Kreisausschuss, der nach Maßgabe des 15 Abs. 3 dieser Finanzordnung stattfindet, u ber die Erstellung der Jahresabschlu sse. (3) Hat der Ortsverband, dem die Erstellung des Jahresabschluss nach Maßgabe von Abs. 1 Satz 1 u bertragen wurde, die Frist nach Abs. 2 Satz 1 zweimal nicht eingehalten, den Abschluss falsch oder unvollsta ndig oder einmal u berhaupt nicht abgegeben, wird die Erstellung des Abschlusses fu r das na chste Rechnungsjahr durch Beschluss der Mehrheit des Kreisauschusses auf den Kreisfinanzreferenten zuru ck u bertragen. ABSCHNITT 6: SPENDEN UND ZUSCHU SSE 19 Spenden (1) Spenden verbleiben bei dem Verband, der sie eingeworben hat. (2) Die Ortsverba nde du rfen nur in ihren Gebietsgrenzen aktiv Spenden sammeln. Spendensammlungen des Kreisverbandes werden mit betroffenen Ortsverba nden abgestimmt. (3) Eingehende Spenden mu ssen unverzu glich unter Nennung des Namens und der Anschrift des Spenders, sowie einer Kopie des entsprechenden Geldeingangs (U berweisungstra ger, Scheck,...) an den CDU-Kreisverband weitergeleitet werden. Dieser zahlt das eingegangene Geld nach der Verbuchung an den jeweiligen Verband zuru ck. (4) Spendenbescheinigungen stellt der CDU-Kreisverband aus. Deren Regelungen u ber Spendenbescheinigungen sind fu r den Kreisverband der Junge Union Ludwigsburg bindend. 20 Zuschu sse des Ring politischer Jugend (RpJ) (1) Zuschu sse des Landes- und Bezirksverbandes der JU aus Mitteln des RpJ ko nnen von den Ortsverba nden u ber den Kreisverband beantragt werden. Dabei gelten die vom RpJ aufgestellten Richtlinien. (2) Der Kreisverband reicht seine und die Zuschussantra ge der Ortsverba nde bis zum 1. Dezember beim Bezirksverband ein. (3) Der Kreisverband und die Ortsverba nde haben Einzelverwendungsnachweise u ber im Vorjahr beantragte Zuschu sse u ber den Kreisverband beim Bezirksverband bis zum 01. Ma rz einzureichen. (4) Na heres regeln Richtlinien des Bezirksverbandes. 21 Zuschu sse des Landesjugendplanes (1) Der Kreisverband ist, wenn er eine Bezuschussung anstrebt, gema ß 6 Abs. 1 der Landesfinanzordnung verpflichtet, ja hrlich Planungen u ber durchzufu hrende bildungspolitische Maßnahmen zu veranlassen und einen Vorla ufigen Antrag auf JU Kreisverband Ludwigsburg Kreisfinanzordnung Juli 2013 Seite 9
10 Gewa hrung eines Zuschusses aus dem Landesjugendplan bis zum 15. Februar des laufenden Jahres beim Bezirksverband einzureichen. (2) Der Kreisverband ist dann verpflichtet, fu r bildungspolitische Maßnahmen eines Haushaltsjahres Einzel- Verwendungsnachweis zu fertigen und bis zum 01. Ma rz des laufenden Jahres beim Bezirksverband einzureichen. ABSCHNITT 7: SCHLUSSBESTIMMUNGEN 22 Verha ltnis zur anderen Normen (1) Die Ortsverba nde, die eine eigene Buchfu hrung gema ß 18 vornehmen, ko nnen sich eigene Finanzordnungen geben. Falls sich die Ortsverba nde eigene Finanzordnungen geben, ist diese vom Kreisvorstand zu genehmigen. Die Finanzordnung der Ortsverba nde du rfen der Kreisfinanzordnung nicht widersprechen. Na heres regelt 9 der Landesfinanzordnung. (2) Diese Kreisfinanzordnung ist nachrangig zu den Verordnungen des Bezirks-, Landes- und Bundesverbands der Jungen Union. (3) Sie ist ebenfalls nachrangig zu den Finanzordnungen des Kreis-, Bezirks-, Landesoder Bundesverbandes der CDU. (4) Sie ist ferner nachrangig zu allen Gesetzen des Landes Baden-Wu rttemberg und des Bundes, insbesondere zum Parteienfinanzierungsgesetz. 23 A nderungen dieser Finanzordnung (1) Diese Finanzordnung ist nur durch die Kreisjahreshauptversammlung auf einen Antrag, der ausdru cklich auf die A nderung dieser Finanzordnung gerichtet ist und einer Mehrheit von zwei Dritteln bedarf, a nderbar. (2) In Angelegenheiten, die der Kreisfinanzordnung nicht geregelt sind, entscheidet der Kreisvorstand. Sind Angelegenheiten in der Kreisfinanzordnung nicht geregelt und hat der Kreisvorstand daru ber entschieden, so ist ein entsprechender A nderungsantrag der Kreisfinanzordnung auf der na chsten Kreisjahreshauptversammlung zur Abstimmung einzubringen. 24 Inkrafttreten Diese Kreisfinanzordnung tritt am in Kraft. Damit verlieren alle entgegenstehenden Bestimmungen ihre Geltung. Beschlossen am 20. Juli 2013 auf einer außerplanmäßigen Kreisjahreshauptversammlung in Kornwestheim. JU Kreisverband Ludwigsburg Kreisfinanzordnung Juli 2013 Seite 10
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