J U N G E U N I O N Kreisverband Ludwigsburg

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "J U N G E U N I O N Kreisverband Ludwigsburg"

Transkript

1 J U N G E U N I O N Kreisverband Ludwigsburg Kreisfinanzordnung Stand: Juli 2013

2 Inhaltsverzeichnis ABSCHNITT 1: DER MITGLIEDSBEITRAG Allgemeines Einzug des Mitgliedsbeitrags... 3 ABSCHNITT 2: VERTEILUNG DER MITGLIEDSBEITRA GE Allgemeines Abfu hrungen an u bergeordnete Verba nde...3 ABSCHNITT 3: FINANZIERUNG DER ORTSVERBA NDE Allgemeines Budget der Ortsverba nde Budgetu bertragung Erho hte Mitgliedsbeitra ge Zuschu sse an die Ortsverba nde Auflo sung eines Ortsverbandes...5 ABSCHNITT 4: FINANZEN DES KREISVERBANDES Allgemeines Ru cklage Ausgaben des Kreisverbandes... 7 ABSCHNITT 5: BUCHHALTUNG Grundsa tze der Buchfu hrung und Kassenfu hrung Jahresabschluss und Haushaltsfu hrung des Kreisverbandes Rechenschaft Jahresabschluss der Ortsverba nde U bertragung des Jahresabschlusses auf den Ortsverband...8 ABSCHNITT 6: SPENDEN UND ZUSCHU SSE Spenden Zuschu sse des Ring politischer Jugend (RpJ) Zuschu sse des Landesjugendplanes...9 ABSCHNITT 7: SCHLUSSBESTIMMUNGEN Verha ltnis zur anderen Normen A nderungen dieser Finanzordnung Inkrafttreten JU Kreisverband Ludwigsburg Kreisfinanzordnung Juli 2013 Seite 2

3 ABSCHNITT 1: DER MITGLIEDSBEITRAG 1 Allgemeines (1) Jedes Mitglied der Jungen Union im Kreisverband Ludwigsburg ist beitragspflichtig. (2) Gla ubiger des Beitrags ist der Kreisverband. (3) Die monatliche Ho he des Mitgliedsbeitrags betra gt im Kreisverband Ludwigsburg mindestens 2 pro Mitglied. 2 Einzug des Mitgliedsbeitrags (1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, am Lastschriftverfahren teilzunehmen. Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung muss von jedem Mitglied eine Einzugserma chtigung vorliegen. Der Kreisvorstand kann im Einzelfall Ausnahmen mit Mehrheit von drei Vierteln beschließen. (2) Die Mitgliedsbeitra ge werden ja hrlich am 1. Ma rz oder dem darauf folgenden Werktag (Einzugsstichtag) fu r das aktuelle Rechnungsjahr von der CDU- Kreisgescha ftsstelle eingezogen. Tritt ein Mitglied nach dem Einzugsstichtag in die Jungen Union ein, so werden die Beitra ge anteilig am ersten Werktag des Monats, der dem Eintrittsmonat folgt, eingezogen. (3) Kosten mo glicher Ru cklastschriften werden dem Mitglied in Rechnung gestellt. (4) Die CDU-Kreisgescha ftsstelle u berweist dem JU-Kreisverband die eingezogenen Mitgliedsbeitra ge bis zum 1. April des jeweiligen Jahres und informiert den JU- Kreisfinanzreferenten u ber sa umige Beitragszahler. ABSCHNITT 2: VERTEILUNG DER MITGLIEDSBEITRA GE 3 Allgemeines (1) Die Mitgliedsbeitra ge stehen grundsa tzlich dem Kreisverband zu. (2) Es gilt der Grundsatz, dass das Beitragsaufkommen in dem jeweiligen Beitragsjahr aufzubrauchen ist. (3) Den Ortsverba nden stehen ein ja hrliches Budget nach Maßgabe der 6 f. sowie gem. 9 die Mo glichkeit Zuschu sse zu beantragen, zu. 4 Abfu hrungen an u bergeordnete Verba nde (1) Die Abfu hrung der Beitragsanteile an den Bezirks-, Landes- und Bundesverband, sowie des Beitrags an die JU Region Stuttgart erfolgt durch den Kreisverband. (2) Die Ho he der zu entrichtenden Betra ge richtet sich nach den Bestimmungen der jeweiligen Gliederungen. JU Kreisverband Ludwigsburg Kreisfinanzordnung Juli 2013 Seite 3

4 ABSCHNITT 3: FINANZIERUNG DER ORTSVERBA NDE 5 Allgemeines (1) Die Ortsverba nde sind finanziell unabha ngig. Sie tragen die alleinige Verantwortung fu r die ordnungsgema ße Verwendung der ihnen vom Kreisverband zugeteilten oder der von ihnen erwirtschafteten Mittel. (2) Sie ko nnen eigene Konten fu hren. Verfu gungsberechtigt u ber die Konten sind einzeln der Finanzreferent, der Vorsitzende sowie der Gescha ftsfu hrer. (3) Sie haben dem Kreisverband Rechenschaft u ber ihre Haushaltsfu hrung abzulegen. Na heres regelt 17. (4) Nachweise fu r alle geta tigten Ausgaben des Ortsverbandes sind zur Ermo glichung der Erstellung des Jahresabschlusses unverzu glich dem Kreisfinanzreferenten in Kopie vorzulegen. Etwas anderes gilt fu r den Fall, dass die Zusta ndigkeit fu r die Erstellung des Jahresabschlusses gema ß 18 dem Ortsverband u bertragen wurde. 6 Budget der Ortsverba nde (1) Jedem Ortsverband steht ein Budget von 1 pro Mitglied und Monat zu. Grundlage fu r das Budget bildet die Mitgliederkartei. (2) Fu r die Berechnung des Jahresbudget ist der Mitgliederstand zum des jeweiligen Jahres maßgeblich. (3) Der Kreisfinanzreferent informiert die Ortsverba nde am ja hrlichen Rechenschaftsausschuss u ber das ihnen zustehende Jahresbudget. Na heres regelt 17 (4). (4) Im Rahmen des Budgets u berweist der Kreisfinanzreferent auf Antrag des jeweiligen Ortsverbandes die aus den Belegen hervorgehenden Betra ge ohne inhaltliche Pru fung unverzu glich auf das Konto des beantragenden Ortsverbandes. Die Verantwortung fu r die ordnungsgema ße Verwendung dieser Mittel tra gt ausschließlich der Ortsverband. (5) Ist das Budget des Ortsverbandes aufgebraucht, besteht die Mo glichkeit der Beantragung eines Zuschusses nach Maßgabe von 9. (6) Hat ein Ortsverband nicht bis zum 31. Dezember Antra ge in Ho he des ihm zustehenden Budgets gestellt, gehen die nicht ausgescho pften Mittel grundsa tzlich an den Kreisverband u ber. Die Ortsverba nde ko nnen nach Maßgabe des 7 einen Antrag auf Budgetu bertragung stellen. 7 Budgetu bertragung (1) Die Ortsverba nde ko nnen einen Antrag darauf stellen, nicht abgerufene Mittel fu r das na chste Beitragsjahr zu u bertragen (Budgetu bertragung). (2) Der Antrag ist bis zum an den Kreisausschuss zu stellen. JU Kreisverband Ludwigsburg Kreisfinanzordnung Juli 2013 Seite 4

5 (3) Der Antrag ist zu begru nden. Die Budgetu bertragung ist nur dann statthaft, wenn der Ortsverband u berzeugend darlegen kann, dass er die Mittel im laufenden Jahr deshalb nicht ausgescho pft hat, weil er sie im na chsten Jahr fu r einen ausdru cklich bestimmten Zweck beno tigt. (4) Der Kreisausschuss kann dem Antrag mit Mehrheit von zwei Dritteln zustimmen. Der Antrag ist abzulehnen, wenn er mit derselben Begru ndung im Vorjahr gestellt wurde. (5) Hat der Antrag Erfolg, beha lt der Ortsverband entgegen 6 Abs. 5 auch im na chsten Beitragsjahr die Mo glichkeit, u ber dieses Budget zu verfu gen. Die Mittel ko nnen nur entsprechend der Begru ndung des Antrags auf Budgetu bertragung ausgezahlt werden. 8 Erho hte Mitgliedsbeitra ge (1) Mitgliedsbeitra ge, die den Mindestbetrag von 2 pro Mitglied und Monat u bersteigen, stehen den Ortsverba nden allein zu. (2) Nach dem Einzug der Mitgliedsbeitra ge werden diese Betra ge bis zum 2. Mai des jeweiligen Jahres an die Ortsverba nde u berwiesen. 9 Zuschu sse an die Ortsverba nde (1) Die Ortsverba nde ko nnen u ber ihr Budget hinausgehend einen Zuschuss beantragen. (2) Der Antrag ist zu begru nden. (3) Der Kreisausschuss entscheidet mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder u ber den Antrag; dabei sollen insbesondere die Vermo genslage des beantragenden Ortsverbandes, die Außenwirkung und Bedeutung der Aktivita t sowie bei Veranstaltungen die zu erwartende Teilnehmerzahl und die Art der Veranstaltung beru cksichtigt werden. (4) Die finanzielle Unterstu tzung kann mit Auflagen verbunden werden. Bei Nichteinhaltung dieser Auflagen oder bei Missbrauch kann der Unterstu tzungsbeschluss aufgehoben werden. Bereits ausgezahlte Unterstu tzungen ko nnen zuru ckgefordert werden. (5) Die unterstu tzten Ortsverba nde mu ssen einen lu ckenlosen Verwendungsnachweis fu hren und diesen dem Kreisverband vorlegen. 10 Auflo sung eines Ortsverbandes (1) Die Auflo sung eines Ortsverbandes vollzieht sich nach Maßgabe des 40 der Satzung der Jungen Union Landesverband Baden-Wu rttemberg. Die Finanzmittel eines aufgelo sten Ortsverbandes fallen dem Kreisverband zu, sie sind gema ß den folgenden Bestimmungen zu verwenden ( 40 Abs. 5 der Landessatzung). JU Kreisverband Ludwigsburg Kreisfinanzordnung Juli 2013 Seite 5

6 (2) Nach Auflo sung eines Ortsverbandes hat der Kreisverband die Gelder fu nf Jahre treuha nderisch fu r diesen Ortsverband zu verwalten. Die Mittel des Treuhandkontos du rfen in diesem Zeitraum nur fu r Reaktivierungsmaßnahmen in dem jeweiligen Ortsverband verwendet werden. Nach fu nf Jahren kann der Kreisausschuss u ber die weitere Verwendung des jeweiligen Treuhandkontos entscheiden. Der Kreisausschuss hat mit dem Ziel zu entscheiden, die Gelder fu r den Aufbau und Erhalt von Ortsverba nden einzusetzen. (3) Mitglieder eines aufgelo sten Ortsverbandes werden nach Mo glichkeit einem anderen Ortsverband zugeordnet. Ist dies nicht mo glich, fließen die Budgetanteile, die dem aufgelo sten Ortsverband gema ß 6 Abs. 1 erhalten ha tte, dem Kreisverband zu. (4) Gru ndet sich der aufgelo ste Verband neu, so fließen ihm die treuha nderisch verwalteten Gelder zu. Fu r den Fall, dass er sich mit einem oder mehreren Verba nden zusammenschließt, so kann der Kreisausschluss die Rechtsfolge von Satz 1 per Beschluss herbeifu hren. ABSCHNITT 4: FINANZEN DES KREISVERBANDES 11 Allgemeines (1) Die Finanzmittel des Kreisverbandes sind gema ß der satzungsgema ßen Aufgaben der Jungen Union und der einschla gigen gesetzlichen Bestimmungen zu verwenden. (2) Die Finanzmittel des Kreisverbandes sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. (3) Verfu gungsberechtigt u ber die Konten des Kreisverbandes sind einzeln der Finanzreferent, der Vorsitzende sowie der Gescha ftsfu hrer. 12 Ru cklage (1) Der Kreisverband ist verpflichtet, eine finanzielle Ru cklage zu bilden. (2) Die Ru cklage muss mindestens 3.000,00 umfassen. Sobald und solange dieser Betrag unterschritten wird, ist der Kreisvorstand verpflichtet, der Ru cklage pro Jahr und Mitglied 2,00 zuzufu hren. (3) Ein Zugriff auf die Mittel der Ru cklage ist nur mit Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Kreisausschusses ausschließlich fu r inhaltlich-programmatische Arbeit oder fu r die Finanzierung außergewo hnlicher Veranstaltungen, wie bspw. Jubila en, zula ssig. (4) Die Entnahme von Kapital aus dem Ru cklagenkonto muss in der Einladung zum Kreisausschuss angeku ndigt werden. JU Kreisverband Ludwigsburg Kreisfinanzordnung Juli 2013 Seite 6

7 13 Ausgaben des Kreisverbandes (1) Alle Ausgaben sind in den Haushaltsplan einzustellen. Das Na here regelt 15. (2) Abweichend von Abs. 1 kann der Kreisvorstand mit Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder u berplanma ßige Ausgaben beschließen. (3) U ber die tatsa chliche Ausgabe der eingestellten Mittel entscheidet grundsa tzlich der Kreisvorstand. Die Zusta ndigkeit fu r einzelne dieser Entscheidungen ko nnen per Beschluss oder durch Gescha ftsordnung u bertragen werden. ABSCHNITT 5: BUCHHALTUNG 14 Grundsa tze der Buchfu hrung und Kassenfu hrung (1) Die Buch- und Kassenfu hrung des gesamten Kreisverbandes erfolgt nach den Grundsa tzen ordnungsma ßiger Buchfu hrung und den einschla gigen gesetzlichen Bestimmungen. (2) Der Kreisvorstand entscheidet u ber die Ero ffnung und Schließung von Giro- und Sparkonten auf Kreisebene. (3) Anla sslich der Rechenschaftsberichts der Finanzreferenten sind die aktuellen Kassenbestandsnachweise und die Rechnungspru fungsberichte des abgelaufenen Kalenderjahres bereitzuhalten. (4) Alle nach den Vorschriften dieser Finanzordnung zu erstellenden Jahresabschlu sse sind einheitlich bei der CDU-Kreisgescha ftsstelle zu archivieren und fu r mindestens zehn Jahre aufzubewahren. 15 Jahresabschluss und Haushaltsfu hrung des Kreisverbandes (1) Der Kreisfinanzreferent erstellt den Jahresabschluss des Kreisverbandes zum Ende des Rechnungsjahrs. Dieser beinhaltet eine vollsta ndige Jahresabschlussbilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung fu r das abgelaufene Rechnungsjahr. (2) Der Kreisfinanzreferent erstellt einen Haushaltsplan fu r das laufende Rechnungsjahr. In diesen sind alle planungs- und erfahrungsgema ß anfallenden Ausgaben und alle zu erwartenden Einnahmen einzustellen. Dabei sind Einnahmen und Ausgaben nach dem kaufma nnischen Vorsichtsprinzip so anzulegen, dass der Haushalt ausgeglichen wird. (3) Der Jahresabschluss fu r das abgelaufene und der Haushaltsplan fu r das laufende Rechnungsjahr werden vom Kreisfinanzreferenten bis spa testens Ende Ma rz dem Kreisausschuss zur Genehmigung vorgelegt. JU Kreisverband Ludwigsburg Kreisfinanzordnung Juli 2013 Seite 7

8 16 Rechenschaft (1) Der Kreisfinanzreferent legt gegenu ber der ordentlichen Kreisjahreshauptversammlung Rechenschaft u ber die Haushalts- und Buchfu hrung ab. (2) Mindestens eine Woche vor der ordentlichen Kreisjahreshauptversammlung wird die Haushalts- und Buchfu hrung des Kreisverbandes durch zwei von der vorhergehenden Kreisjahreshauptversammlung zu wa hlende Kassenpru fer, die nicht Mitglieder des Kreisvorstandes sein sollen, gepru ft. Den Pru fern ist Einsicht in alle Bu cher, alle Belege, alle Konten sowie alle Kassen des Kreisverbandes zu gewa hren. Der Kreisfinanzreferent hat Fragen, die sich im Rahmen der Pru fung ergeben, zu beantworten. (3) Ergibt die Pru fung, dass Bu cher, Belege, Kontoauszu ge oder Kassen des Kreisverbandes unvollsta ndig oder nicht korrekt gefu hrt wurden, ko nnen die Pru fer dem Kreisfinanzreferenten eine Frist zur Korrektur der festgestellten Fehler setzen. Sie haben in diesem Falle rechtzeitig vor der Kreisjahreshauptversammlung zu pru fen, ob die Fehler gema ß ihrer Vorgaben korrigiert wurden. Die Kreisjahreshauptversammlung ist hiervon durch die Kassenpru fer in Kenntnis zu setzen. 17 Jahresabschluss der Ortsverba nde (1) Fu r die Jahresabschlu sse der Ortsverba nde gelten die Bestimmungen dieser Finanzordnung. (2) Die Erstellung des Jahresabschlusses der Ortsverba nde erfolgt grundsa tzlich durch den Kreisfinanzreferenten am Ende des Rechnungsjahrs. (3) Alle Ortsverba nde haben sicherzustellen, dass eine Kopie der Kontoauszu ge aller ihrer Konten unverzu glich an den Kreisfinanzreferenten geschickt wird. (4) Der Kreisfinanzreferent ruft innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Rechnungsjahrs eine Sitzung ein, an der die Ortsvorsitzenden, die Ortsfinanzreferenten und der Kreisvorsitzende teilnehmen ( Rechenschaftsausschuss ). Der Kreisfinanzreferent erla utert die einzelnen von ihm erstellten Abschlu sse. Der jeweilige Ortsvorsitzende und Finanzreferent versichern durch ihre Unterschrift nach Pru fung die Richtigkeit und Vollsta ndigkeit des Abschlusses. Der Kreisfinanzreferent besta tigt durch seine Unterschrift die Authentizita t des Abschlusses. Der Kreisvorsitzende gibt diese Vorga nge dem na chsten stattfindenden Kreisausschuss zur Kenntnis. 18 U bertragung des Jahresabschlusses auf den Ortsverband (1) Auf Antrag eines Ortsverbandes an den Kreisfinanzreferenten wird die Zusta ndigkeit fu r die Erstellung der Jahresabschlu sse ab dem folgenden Rechnungsjahr an den Ortsfinanzreferenten u bertragen. Auf Antrag des Ortsverbandes kann diese Aufgabe an den Kreisfinanzreferenten ab dem folgenden Rechnungsjahr zuru ck u bertragen werden. JU Kreisverband Ludwigsburg Kreisfinanzordnung Juli 2013 Seite 8

9 (2) Der zusta ndige Ortsfinanzreferent hat den Jahresabschluss bis 15. Januar des Folgejahres beim Kreisfinanzreferenten einzureichen. Ha lt der Ortsverband diese Frist nicht ein, hat der Kreisfinanzreferent die Einreichung des Abschlusses anzumahnen. Der Kreisfinanzreferent informiert den Kreisausschuss, der nach Maßgabe des 15 Abs. 3 dieser Finanzordnung stattfindet, u ber die Erstellung der Jahresabschlu sse. (3) Hat der Ortsverband, dem die Erstellung des Jahresabschluss nach Maßgabe von Abs. 1 Satz 1 u bertragen wurde, die Frist nach Abs. 2 Satz 1 zweimal nicht eingehalten, den Abschluss falsch oder unvollsta ndig oder einmal u berhaupt nicht abgegeben, wird die Erstellung des Abschlusses fu r das na chste Rechnungsjahr durch Beschluss der Mehrheit des Kreisauschusses auf den Kreisfinanzreferenten zuru ck u bertragen. ABSCHNITT 6: SPENDEN UND ZUSCHU SSE 19 Spenden (1) Spenden verbleiben bei dem Verband, der sie eingeworben hat. (2) Die Ortsverba nde du rfen nur in ihren Gebietsgrenzen aktiv Spenden sammeln. Spendensammlungen des Kreisverbandes werden mit betroffenen Ortsverba nden abgestimmt. (3) Eingehende Spenden mu ssen unverzu glich unter Nennung des Namens und der Anschrift des Spenders, sowie einer Kopie des entsprechenden Geldeingangs (U berweisungstra ger, Scheck,...) an den CDU-Kreisverband weitergeleitet werden. Dieser zahlt das eingegangene Geld nach der Verbuchung an den jeweiligen Verband zuru ck. (4) Spendenbescheinigungen stellt der CDU-Kreisverband aus. Deren Regelungen u ber Spendenbescheinigungen sind fu r den Kreisverband der Junge Union Ludwigsburg bindend. 20 Zuschu sse des Ring politischer Jugend (RpJ) (1) Zuschu sse des Landes- und Bezirksverbandes der JU aus Mitteln des RpJ ko nnen von den Ortsverba nden u ber den Kreisverband beantragt werden. Dabei gelten die vom RpJ aufgestellten Richtlinien. (2) Der Kreisverband reicht seine und die Zuschussantra ge der Ortsverba nde bis zum 1. Dezember beim Bezirksverband ein. (3) Der Kreisverband und die Ortsverba nde haben Einzelverwendungsnachweise u ber im Vorjahr beantragte Zuschu sse u ber den Kreisverband beim Bezirksverband bis zum 01. Ma rz einzureichen. (4) Na heres regeln Richtlinien des Bezirksverbandes. 21 Zuschu sse des Landesjugendplanes (1) Der Kreisverband ist, wenn er eine Bezuschussung anstrebt, gema ß 6 Abs. 1 der Landesfinanzordnung verpflichtet, ja hrlich Planungen u ber durchzufu hrende bildungspolitische Maßnahmen zu veranlassen und einen Vorla ufigen Antrag auf JU Kreisverband Ludwigsburg Kreisfinanzordnung Juli 2013 Seite 9

10 Gewa hrung eines Zuschusses aus dem Landesjugendplan bis zum 15. Februar des laufenden Jahres beim Bezirksverband einzureichen. (2) Der Kreisverband ist dann verpflichtet, fu r bildungspolitische Maßnahmen eines Haushaltsjahres Einzel- Verwendungsnachweis zu fertigen und bis zum 01. Ma rz des laufenden Jahres beim Bezirksverband einzureichen. ABSCHNITT 7: SCHLUSSBESTIMMUNGEN 22 Verha ltnis zur anderen Normen (1) Die Ortsverba nde, die eine eigene Buchfu hrung gema ß 18 vornehmen, ko nnen sich eigene Finanzordnungen geben. Falls sich die Ortsverba nde eigene Finanzordnungen geben, ist diese vom Kreisvorstand zu genehmigen. Die Finanzordnung der Ortsverba nde du rfen der Kreisfinanzordnung nicht widersprechen. Na heres regelt 9 der Landesfinanzordnung. (2) Diese Kreisfinanzordnung ist nachrangig zu den Verordnungen des Bezirks-, Landes- und Bundesverbands der Jungen Union. (3) Sie ist ebenfalls nachrangig zu den Finanzordnungen des Kreis-, Bezirks-, Landesoder Bundesverbandes der CDU. (4) Sie ist ferner nachrangig zu allen Gesetzen des Landes Baden-Wu rttemberg und des Bundes, insbesondere zum Parteienfinanzierungsgesetz. 23 A nderungen dieser Finanzordnung (1) Diese Finanzordnung ist nur durch die Kreisjahreshauptversammlung auf einen Antrag, der ausdru cklich auf die A nderung dieser Finanzordnung gerichtet ist und einer Mehrheit von zwei Dritteln bedarf, a nderbar. (2) In Angelegenheiten, die der Kreisfinanzordnung nicht geregelt sind, entscheidet der Kreisvorstand. Sind Angelegenheiten in der Kreisfinanzordnung nicht geregelt und hat der Kreisvorstand daru ber entschieden, so ist ein entsprechender A nderungsantrag der Kreisfinanzordnung auf der na chsten Kreisjahreshauptversammlung zur Abstimmung einzubringen. 24 Inkrafttreten Diese Kreisfinanzordnung tritt am in Kraft. Damit verlieren alle entgegenstehenden Bestimmungen ihre Geltung. Beschlossen am 20. Juli 2013 auf einer außerplanmäßigen Kreisjahreshauptversammlung in Kornwestheim. JU Kreisverband Ludwigsburg Kreisfinanzordnung Juli 2013 Seite 10

Finanz- und Beitragsordnung

Finanz- und Beitragsordnung Finanz- und Beitragsordnung Finanzordnung der Jungen Liberalen Bayern e.v. vom 08.11.1998 [beschlossen auf dem 47. Landeskongress in Landau/Niederbayern, geändert auf dem 85. Landeskongress am 04.05.2014

Mehr

FINANZORDNUNG. Thüringer Fechtverband e.v. (TH FV)

FINANZORDNUNG. Thüringer Fechtverband e.v. (TH FV) FINANZORDNUNG Thüringer Fechtverband e.v. (TH FV) Neufassung laut Beschluss des Thüringer Fechtverbandes am 20. April 2007 in Saalfeld geändert auf der Vorstandssitzung in Jena am: 9. Februar 2010 geändert

Mehr

FINANZORDNUNG des Badischen Schachverbandes e.v.

FINANZORDNUNG des Badischen Schachverbandes e.v. FINANZORDNUNG des Badischen Schachverbandes e.v. INHALTSVERZEICHNIS: Seite 1 Allgemeine Grundsätze... 2 2 Verbandsbeiträge... 2 3 Folgen von Zahlungsverzug... 2 4 Haushaltsplan... 3 5 Jahresabschluss...

Mehr

a) Fortbildung des unternehmerischen Nachwuchses und der Mitarbeiter aus den Betrieben, insbesondere im Bereich der technologischen Entwicklung

a) Fortbildung des unternehmerischen Nachwuchses und der Mitarbeiter aus den Betrieben, insbesondere im Bereich der technologischen Entwicklung Beschlossen von der Mitgliederversammlung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. am 11. April 2002 * Satzung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. 1 Name, Sitz,

Mehr

Geschäftsordnung. Sie ergänzt und ist Bestandteil der Satzung des Tourismusvereins.

Geschäftsordnung. Sie ergänzt und ist Bestandteil der Satzung des Tourismusvereins. Geschäftsordnung 1 Zweck Die Geschäftsordnung regelt den Geschäftsvorgang. Sie ergänzt und ist Bestandteil der Satzung des Tourismusvereins. 2 Pflichten und Aufgaben des Vorstandes Alle Vorstandsmitglieder

Mehr

1 Grundsätze, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

1 Grundsätze, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Finanzordnung der Schützengilde Gärtringen 1985 e.v. (beschlossen in der ordentlichen Hauptversammlung am 23.03.2013) Inhalt: 1 Grundsätze, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit 2 Haushaltsplan 3 Jahresabschluss

Mehr

SATZUNG DER BERLIN HYP AG

SATZUNG DER BERLIN HYP AG SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma

Mehr

Beitrags- und Finanzordnung. der Freien Demokratischen Partei, Landesverband Hamburg

Beitrags- und Finanzordnung. der Freien Demokratischen Partei, Landesverband Hamburg Beitrags- und Finanzordnung der Freien Demokratischen Partei, Landesverband Hamburg Impressum: Herausgeber: Freie Demokratische Partei, Landesverband Hamburg - Satzungsausschuss - Rothenbaumchaussee 1

Mehr

R i c h t l i n i e n

R i c h t l i n i e n R i c h t l i n i e n Über die Gewährung von Zuwendungen ( Zuschüsse und Darlehen ) an Vereine vom 19. Juni 1978 Gemäß Beschluss des Stadtrates vom 12. Juni 1978 werden folgende Richtlinien erlassen: Abschnitt

Mehr

F i n a n z o r d n u n g

F i n a n z o r d n u n g Deutschen Behindertensportverbandes e.v. 1 F i n a n z o r d n u n g des Deutschen Behindertensportverbandes e.v. (DBS) Vorbemerkung: Sämtliche Funktionen im DBS können unabhängig vom Geschlecht vergeben

Mehr

Sportverein Mering e.v.

Sportverein Mering e.v. Finanz- und Geschäftsordnung Sportverein Mering e.v. MITGLIED DES BAYERISCHEN LANDESSPORT-VERBANDES GEGRÜNDET 1925 Sportverein Mering e.v. * Tratteilstraße 50 * 86415 Mering * Tel.: 08233 / 9364 Gebilligt

Mehr

ENTWURF Satzung für den Förderverein der Integrierten

ENTWURF Satzung für den Förderverein der Integrierten ENTWURF Satzung für den Förderverein der Integrierten Gesamtschule Enkenbach-Alsenborn e.v." 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 1.1Der Verein führt den Namen: Förderverein der Integrierten Gesamtschule

Mehr

der bürgermeister soest Kulturförderrichtlinie der Stadt Soest

der bürgermeister soest Kulturförderrichtlinie der Stadt Soest der bürgermeister soest Kulturförderrichtlinie der Stadt Soest 1. Allgemeine Ziele der Kulturförderung 2. Gegenstand der Projektförderung 3. Antrags- und Bewilligungsverfahren 3.1 Allgemeine Bewilligungsbedingungen

Mehr

Satzung des Sportvereins Eintracht Hiddestorf

Satzung des Sportvereins Eintracht Hiddestorf Satzung des Sportvereins Eintracht Hiddestorf 1 Name und Sitz Der Sportverein Eintracht Hiddestorf von 1924 e.v., im folgenden kurz Verein genannt, ist der Zusammenschluss von Sportlern. Der Verein hat

Mehr

SATZUNG DES BLLV-KREISVERBANDS MÜNCHEN-LAND

SATZUNG DES BLLV-KREISVERBANDS MÜNCHEN-LAND SATZUNG DES BLLV-KREISVERBANDS MÜNCHEN-LAND I. Name, Sitz und Aufgabe 1 Der Kreisverband München-Land ist eine Untergliederung des BLLV-Bezirksverbandes Oberbayern, der seinerseits Untergliederung des

Mehr

Satzung des Historischen Vereins für Dortmund und die Grafschaft Mark e.v.

Satzung des Historischen Vereins für Dortmund und die Grafschaft Mark e.v. Satzung des Historischen Vereins für Dortmund und die Grafschaft Mark e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Historischer Verein für Dortmund und die Grafschaft Mark. Er hat seinen

Mehr

Satzung. Verein zur Förderung des Brandschutzes. Kaarst e.v.

Satzung. Verein zur Förderung des Brandschutzes. Kaarst e.v. Satzung Verein zur Förderung des Brandschutzes Kaarst e.v. Inhalt 1 Name und Sitz 2 Zweck 3 Mitgliedschaft 4 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft 5 Vorstand 6 Mitgliederversammlung 7 Beiträge und Spenden

Mehr

Satzung des CM - Missio Raisdorf e.v. (3) Der Verein erstrebt die Mitgliedschaft im Diakonischen Werk, Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Satzung des CM - Missio Raisdorf e.v. (3) Der Verein erstrebt die Mitgliedschaft im Diakonischen Werk, Körperschaft des öffentlichen Rechts. Satzung des CM - Missio Raisdorf e.v. 1 (1) Der Verein führt den Namen CM - Missio Raisdorf (2) Der Verein hat seinen Sitz in Raisdorf. (3) Der Verein erstrebt die Mitgliedschaft im Diakonischen Werk,

Mehr

Satzung des Vereins zur Förderung der Ausbildung in der Immobilienwirtschaft in Niedersachsen-Bremen

Satzung des Vereins zur Förderung der Ausbildung in der Immobilienwirtschaft in Niedersachsen-Bremen Satzung des Vereins zur Förderung der Ausbildung in der Immobilienwirtschaft in Niedersachsen-Bremen 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein zur Förderung der Ausbildung in der Immobilienwirtschaft

Mehr

4 Vereinsjahr. 5 Organe des Vereins. 6 Mitgliederversammlung

4 Vereinsjahr. 5 Organe des Vereins. 6 Mitgliederversammlung SATZUNG DER MITTELDEUTSCHEN FACHAKADEMIE DER IMMOBILIENWIRTSCHAFT E.V. Der Verein trägt den Namen 1 Name und Sitz des Vereins Mitteldeutsche Fachakademie der Immobilienwirtschaft e.v. Er hat seinen Sitz

Mehr

der Förderer des Brandenburgischen Staatsorchesters Frankfurt e.v.

der Förderer des Brandenburgischen Staatsorchesters Frankfurt e.v. der Förderer des Brandenburgischen Staatsorchesters Frankfurt e.v. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Förderer des Brandenburgischen Staatsorchesters Frankfurt e.v. Er hat seinen Sitz in Frankfurt

Mehr

Kyudojo Kiel e. V. Japanisches Bogenschießen

Kyudojo Kiel e. V. Japanisches Bogenschießen SATZUNG 1 Der Verein führt den Namen Kyudojo Kiel e.v. Sein Sitz ist Kiel. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 2 (1) Der Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Kyudo in der

Mehr

Satzung. der. Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V.

Satzung. der. Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V. Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V. Buschhöhe 8, 28357 Bremen Telefon 0421 17367-0 - Telefax 0421 17367-15 info@berufsbildung-see.de www.berufsbildung-see.de Satzung der Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt

Mehr

Satzung. Raniser Ritterfaschingsverein e.v.

Satzung. Raniser Ritterfaschingsverein e.v. Satzung Raniser Ritterfaschingsverein e.v. 1.1 Der Verein führt den Namen Raniser Ritterfaschingsverein e.v. und ist in das Vereinsregister beim Kreisgericht Pößneck eingetragen. 1. 1.2 Der Verein hat

Mehr

Geschäftsordnung des Vereins. Studentische Heimselbstverwaltung Hermann-Ehlers-Kolleg Karlsruhe

Geschäftsordnung des Vereins. Studentische Heimselbstverwaltung Hermann-Ehlers-Kolleg Karlsruhe Geschäftsordnung des Vereins Studentische Heimselbstverwaltung Hermann-Ehlers-Kolleg Karlsruhe 1. Etage 1.1 Die Etagenversammlung Die Etagenversammlung tritt in der Regel zweimal pro Semester zusammen.

Mehr

Krankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau

Krankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau Krankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau Geschäftsstelle Spitex Gossau Rosenweg 6,9201 Gossau Tel. 071 383 23 63 / Fax 071 383 23 65 kpv.gossau@spitexgossau.ch Krankenpflegeverein

Mehr

Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung

Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung 1 Name des Vereins Der Verein führt den Namen Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e. V und ist im Vereinsregister eingetragen. 2 Sitz und Geschäftsjahr Der Sitz

Mehr

Satzung BHGL-Förderverein Fortbildung e.v.

Satzung BHGL-Förderverein Fortbildung e.v. FÖRDERVEREIN FORTBILDUNG e.v. Gemeinnütziger Verein in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband der Hochschulabsolventen/Ingenieuren Gartenbau und Landschaftsarchitektur e.v. BHGL 17. März 1994 geändert am

Mehr

1 Name und Sitz. 2 Zweck

1 Name und Sitz. 2 Zweck 1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen Kinderbildungswerk Magdeburg. Sitz des Vereins ist Magdeburg. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Magdeburg eingetragen werden. Geschäftsjahr ist

Mehr

Finanzordnung des SVT

Finanzordnung des SVT Ausgabe Rev. 0, vom 06.05.2012 Finanzordnung des SVT Die Finanzordnung, gemäß 11.9 der Satzung enthält die Richtlinien über die Verteilung der finanziellen Mittel in den Abteilungen und dem Gesamtverein.

Mehr

Grundlage der Arbeitsgemeinschaft Evangelischer Tagungs- und Gästehäuser in Deutschland

Grundlage der Arbeitsgemeinschaft Evangelischer Tagungs- und Gästehäuser in Deutschland Grundlage der Arbeitsgemeinschaft Evangelischer Tagungs- und Gästehäuser in Deutschland Die Evangelischen Tagungs- und Gästehäuser in Deutschland verstehen sich als Orte, an denen Kinder-, Jugend-, Familien-

Mehr

SwiNOG Federation Statuten. Index

SwiNOG Federation Statuten. Index SwiNOG Federation Statuten Index KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... 2 ART. 1 NAME UND SITZ... 2 ART. 2 ZWECK... 2 ART. 3 FINANZEN... 2 KAPITEL II MITGLIEDSCHAFT... 3 ART. 4 MITGLIEDSCHAFT... 3 ART. 5

Mehr

STATUTEN. Gewerbeverein Stäfa

STATUTEN. Gewerbeverein Stäfa STATUTEN 1. Name und Zweck Art. 1 Unter dem Namen besteht in Stäfa ein am 9. November 1862 gegründeter, 1869 aufgelöster und am 10. März 1877 erneut gebildeter, unabhängiger Verein im Sinne von Art. 66

Mehr

Richtlinien für die Vergabe von Mitteln des Fonds der Evangelischen Kirche im Rheinland zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit

Richtlinien für die Vergabe von Mitteln des Fonds der Evangelischen Kirche im Rheinland zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Richtlinien für den Arbeitslosenfonds 535 Richtlinien für die Vergabe von Mitteln des Fonds der Evangelischen Kirche im Rheinland zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Vom 29. Oktober 2010 (KABl. 2011, S.

Mehr

Satzung des Fördervereins der

Satzung des Fördervereins der 2013 Satzung des Fördervereins der Sekundarschule Netphen Sekundarschule Netphen Steinweg 22 57250 Netphen Tel. 02738/3078970 Fax: 02738/30789733 E-Mail: info@sekundarschule-netphen.de Homepage:sekundarschule-netphen.de

Mehr

Finanzordnung. Osterweddinger Sportverein

Finanzordnung. Osterweddinger Sportverein Finanzordnung Osterweddinger Sportverein Inhalltsverzeichnis 1 Grundsätze der Finanzwirtschaft 3 2 Haushaltsplan 3 3 Kassenverwaltung 3 4 Rechtsverbindlichkeiten 4 5 Jahresrechnung 4 6 Aufgaben des Schatzmeisters

Mehr

Beiratsordnung des Frankfurter Volleyball Verein e.v. Stand: Januar 2015

Beiratsordnung des Frankfurter Volleyball Verein e.v. Stand: Januar 2015 Beiratsordnung des Frankfurter Volleyball Verein e.v. Stand: Januar 2015 1. Zusammensetzung des Beirats (1) Mitglieder Der Beirat des Frankfurter Volleyball Verein e.v. (FVV) setzt sich gemäß 11 der Vereinssatzung

Mehr

S A T Z U N G. des eingetragenen Vereins CityO.-Management e. V. Name und Sitz

S A T Z U N G. des eingetragenen Vereins CityO.-Management e. V. Name und Sitz S A T Z U N G des eingetragenen Vereins CityO.-Management e. V. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen CityO.-Management e.v.. Sitz des Vereins ist Oberhausen. 2 Zweck des Vereins Zweck des Vereins

Mehr

Haushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012

Haushaltssatzung. der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Haushaltssatzung der Stadt Oderberg für das Haushaltsjahr 2012 Aufgrund des 67 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg wird nach Beschluss-Nr. OD-24/2012 der Stadtverordnetenversammlung Oderberg

Mehr

DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG

DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 26. November 1994 in Bonn. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins (1) Der Verein trägt den

Mehr

SATZUNG DER "HERTZIG-STIFTUNG" 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung

SATZUNG DER HERTZIG-STIFTUNG 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung SATZUNG DER "HERTZIG-STIFTUNG" 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung Die Stiftung führt den Namen "Hertzig-Stiftung". Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in

Mehr

HVW Finanzordnung (FO)

HVW Finanzordnung (FO) HVW Finanzordnung (FO) 1 Haushalt 2 Geschäftsjahr 3 Aufgaben des VP Finanzen 4 Verfügungsrecht und Rechnungslegung 5 Bürokasse 6 Kassenprüfer 7 Gewinnermittlungsart 8 Berichterstattung und Abschluss 9

Mehr

1 Errichtung, Sitz, Aufgabe

1 Errichtung, Sitz, Aufgabe Gesetz über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer (WPVG NW) Vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 418), geändert durch Gesetz vom 10. November 1998 (GV. NRW. S. 663), durch Gesetz

Mehr

Förderverein der Grundschule und der Mittelschule auf der Schanz. Satzung

Förderverein der Grundschule und der Mittelschule auf der Schanz. Satzung Förderverein der Grundschule und der Mittelschule auf der Schanz Satzung Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 13.05.2015 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein heißt Förderverein der Grundschule

Mehr

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung in der Altenpflege. Erl. d. MS v. 28. 5. 2013 104.2 43580 /28 VORIS 21064

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung in der Altenpflege. Erl. d. MS v. 28. 5. 2013 104.2 43580 /28 VORIS 21064 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung in der Altenpflege Erl. d. MS v. 28. 5. 2013 104.2 43580 /28 VORIS 21064 Bezug : Erl. v. 15. 6. 2010 (Nds. MBl. S. 615), zuletzt

Mehr

Freie Waldorfschule Erfurt e.v. Vereinssatzung

Freie Waldorfschule Erfurt e.v. Vereinssatzung Freie Waldorfschule Erfurt e.v. Vereinssatzung 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins 1. Der Verein trägt den Namen Freie Waldorfschule Erfurt e.v. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Erfurt und ist in

Mehr

Verbandes der stadtzürcherischen evangelisch-reformierten Kirchgemeinden. Reglement des Personal- und Entwicklungsfonds.

Verbandes der stadtzürcherischen evangelisch-reformierten Kirchgemeinden. Reglement des Personal- und Entwicklungsfonds. Verbandes der stadtzürcherischen evangelisch-reformierten Kirchgemeinden Reglement des Personal- und Entwicklungsfonds Ausgabe 2015 Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1 Name... 3 2 Zweck... 3 3 Organe... 3 4 Zuständigkeiten

Mehr

Satzung für den Pferdezuchtverein Uelzen

Satzung für den Pferdezuchtverein Uelzen Satzung für den Pferdezuchtverein Uelzen 1 Name, Sitz, Vereinsgebiet, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Pferdezuchtverein Uelzen, hat seinen Sitz in Uelzen und erstreckt sich über den Kreis Uelzen.

Mehr

Finanzordnung und Beitragsordnung des Kreisfeuerwehrverbandes Märkisch-Oderland e.v.

Finanzordnung und Beitragsordnung des Kreisfeuerwehrverbandes Märkisch-Oderland e.v. Finanzordnung und Beitragsordnung des Kreisfeuerwehrverbandes Auf der Grundlage der Satzung 10 (4), des Kreisfeuerwehrverbandes Märkisch- Oderland e.v., wird folgende Ordnung zur Realisierung der Finanzarbeit

Mehr

1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v..

1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v.. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v.. 2. Der Verein hat seinen Sitz in

Mehr

Fördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v. Satzung. I. Name, Zweck und Geschäftsführung

Fördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v. Satzung. I. Name, Zweck und Geschäftsführung Fördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v. Satzung I. Name, Zweck und Geschäftsführung Der Verein führt den Namen "Fördererkreis demokratischer Volks- und Hochschulbildung e.v.. Der

Mehr

Statut. der LBBW Rheinland-Pfalz Bank. als unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts. der. Landesbank Baden-Württemberg

Statut. der LBBW Rheinland-Pfalz Bank. als unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts. der. Landesbank Baden-Württemberg Statut der LBBW Rheinland-Pfalz Bank der Landesbank Baden-Württemberg Fassung: 12. Mai 2015 Seite 2 Statut der LBBW Rheinland-Pfalz Bank Aufgrund von 3 in Verbindung mit 8 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes über

Mehr

Bund Deutscher Radfahrer e. V.

Bund Deutscher Radfahrer e. V. Bund Deutscher Radfahrer e. V. Geschäftsordnung Kommission Marketing und Kommunikation Ausgabe 1/2010 GesOK Marketing und Kommunikation Inhaltsverzeichnis Seite 1 Aufgaben und Zuständigkeiten 4 2 Einberufung

Mehr

Satzung der Carl-Duisberg-Stiftung. zur Förderung von Studierenden. der Hochschulen und Fachhochschulen. vom 16. September 2008

Satzung der Carl-Duisberg-Stiftung. zur Förderung von Studierenden. der Hochschulen und Fachhochschulen. vom 16. September 2008 Satzung der Carl-Duisberg-Stiftung zur Förderung von Studierenden der Hochschulen und Fachhochschulen vom 16. September 2008 Auf Grund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der

Mehr

Statuten in leichter Sprache

Statuten in leichter Sprache Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch

Mehr

Dresdner Geschichtsverein e.v.

Dresdner Geschichtsverein e.v. Dresdner Geschichtsverein e.v. S A T Z U N G Der Verein führt den Namen 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr "Dresdner Geschichtsverein e.v." Er hat seinen Sitz in Dresden und ist in das Vereinsregister einzutragen.

Mehr

VEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v.

VEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v. 1 SATZUNG VEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v. Der Verein trägt den Namen 1 VEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell

Mehr

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Hrsg. Institut für Sachverständigenwesen e.v. Seite 1/5 Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Grundsätze.doc Erstmals: 01/2000 Stand: 01/2000 Rev.: 0 Hrsg. Institut

Mehr

152.52. Reglement über den Integrierten Aufgaben- und Finanzplan (IAFP-Reglement)

152.52. Reglement über den Integrierten Aufgaben- und Finanzplan (IAFP-Reglement) 152.52 Reglement über den Integrierten Aufgaben- und Finanzplan (IAFP-Reglement) 27. August 2007 mit Änderungen bis 15. Januar 2016 Chronologie Erlass Beschluss des Parlaments vom 27. August 2007; Inkrafttreten

Mehr

S a t z u n g. der. Interessengemeinschaft Treffpunkt Dellbrücker Hauptstraße e.v.

S a t z u n g. der. Interessengemeinschaft Treffpunkt Dellbrücker Hauptstraße e.v. S a t z u n g der Interessengemeinschaft Treffpunkt Dellbrücker Hauptstraße e.v. (In der Online-Fassung sind alle Angaben und Inhalte ohne Gewähr auf Richtigkeit) ursprüngliche Satzung vom 17.11.1988 geänderte

Mehr

Satzung des Vereins Förderverein Freie Schule LernZeitRäume

Satzung des Vereins Förderverein Freie Schule LernZeitRäume Satzung des Vereins Förderverein Freie Schule LernZeitRäume 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Förderverein Freie Schule LernZeitRäume. Er soll in das Vereinsregister eingetragen

Mehr

Satzung des Gewerberinges, Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau

Satzung des Gewerberinges, Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau Satzung des Gewerberinges, Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Gewerbering, VG Bruchmühlbach-Miesau. Der Verein wird nicht in das Vereinsregister beim Amtsgericht

Mehr

Fachschaftsrahmenfinanzordnung der Studierendenschaft Universität Rostock

Fachschaftsrahmenfinanzordnung der Studierendenschaft Universität Rostock Fachschaftsrahmenfinanzordnung der Studierendenschaft Universität Rostock 2 Fachschaftsrahmenfinanzordnung der Studierendenschaft der Universität Rostock Diese Ordnung tritt mit Beschluss des StuRa am

Mehr

juris Das Rechtsportal Vorschrift Quelle:

juris Das Rechtsportal Vorschrift Quelle: juris Das Rechtsportal Vorschrift Normgeber: Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Aktenzeichen: 21-8413.10 Erlassdatum: 30.11.2004 Fassung vom: 30.11.2004 Gültig ab: 01.01.2005 Quelle: Gliederungs-

Mehr

S A T Z U N G. Arbeitsgemeinschaft Futtersaaten, Futterbau und Futterkonservierung e.v. AG FUKO. der

S A T Z U N G. Arbeitsgemeinschaft Futtersaaten, Futterbau und Futterkonservierung e.v. AG FUKO. der S A T Z U N G der Arbeitsgemeinschaft Futtersaaten, Futterbau und Futterkonservierung e.v. AG FUKO 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Arbeitsgemeinschaft Futtersaaten, Futterbau

Mehr

S A T Z U N G. des Vereins Freunde fördern Schritt für Schritt Frankenberg e.v.

S A T Z U N G. des Vereins Freunde fördern Schritt für Schritt Frankenberg e.v. S A T Z U N G des Vereins Freunde fördern Schritt für Schritt Frankenberg e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Freunde und Förderer bilden einen Verein mit dem Namen Freunde fördern Schritt für Schritt

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

ÖFB-BESTIMMUNGEN FÜR FREUNDSCHAFTSSPIELE MIT BETEILIGUNG AUSLÄNDISCHER MANNSCHAFTEN

ÖFB-BESTIMMUNGEN FÜR FREUNDSCHAFTSSPIELE MIT BETEILIGUNG AUSLÄNDISCHER MANNSCHAFTEN ÖFB-BESTIMMUNGEN FÜR FREUNDSCHAFTSSPIELE MIT BETEILIGUNG AUSLÄNDISCHER MANNSCHAFTEN Diese Bestimmungen regeln 1 Regelungsbereich a) die Veranstaltung eines Spieles mit Beteiligung ausländischer Vereins-

Mehr

Verordnung über die Swisslos-Sportfonds-Kommission und die Verwendung der Mittel aus dem Swisslos-Sportfonds (Swisslos-Sportfonds-Verordnung)

Verordnung über die Swisslos-Sportfonds-Kommission und die Verwendung der Mittel aus dem Swisslos-Sportfonds (Swisslos-Sportfonds-Verordnung) Swisslos-Sportfonds: Verordnung 56. Verordnung über die Swisslos-Sportfonds-Kommission und die Verwendung der Mittel aus dem Swisslos-Sportfonds (Swisslos-Sportfonds-Verordnung) Vom 6. November 0 (Stand.

Mehr

Geschäftsordnung. Arbeitskreis Polizei und Innere Sicherheit. der Christlich-Sozialen Union in Bayern

Geschäftsordnung. Arbeitskreis Polizei und Innere Sicherheit. der Christlich-Sozialen Union in Bayern Geschäftsordnung Arbeitskreis Polizei und Innere Sicherheit der Christlich-Sozialen Union in Bayern 1 Herausgeber: Verantwortlich: Arbeitskreis Polizei und Innere Sicherheit der CSU Christina Löwinger

Mehr

Johannes Grande-Schule für Heilerziehungspflege. Straubing. 1 Name, Rechtsform, Sitz. Förderverein für die Johannes Grande-Schule in Straubing

Johannes Grande-Schule für Heilerziehungspflege. Straubing. 1 Name, Rechtsform, Sitz. Förderverein für die Johannes Grande-Schule in Straubing Satzung des Fördervereins für die Johannes Grande-Schule für Heilerziehungspflege Straubing 1 Name, Rechtsform, Sitz (1) Der Verein führt den Namen Förderverein für die Johannes Grande-Schule in Straubing

Mehr

SATZUNG Verein der Freunde und Förderer der Mittelschule "Johann Wolfgang von Goethe" Heidenau

SATZUNG Verein der Freunde und Förderer der Mittelschule Johann Wolfgang von Goethe Heidenau 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr SATZUNG Verein der Freunde und Förderer der Mittelschule "Johann Wolfgang von Goethe" Heidenau (1) Der Verein führt den Namen " Verein der Freunde und Förderer der Mittelschule

Mehr

Satzung. Landesverband Großhandel-Außenhandel-Dienstleistungen Sachsen-Anhalt e.v.

Satzung. Landesverband Großhandel-Außenhandel-Dienstleistungen Sachsen-Anhalt e.v. Satzung 1 Name, Sitz, Umfang (1) Der Verband führt den Namen Landesverband Großhandel-Außenhandel-Dienstleistungen Sachsen-Anhalt e.v. Die Tätigkeit des Verbandes erstreckt sich räumlich auf das Land Sachsen-Anhalt.

Mehr

Vereinssatzung. NEKROPOLIS MOGUNTIA e.v. Übersicht. 1 Name und Sitz des Vereins. 2 Zweck und Aktivitäten des Vereins. 3 Gemeinnützigkeit

Vereinssatzung. NEKROPOLIS MOGUNTIA e.v. Übersicht. 1 Name und Sitz des Vereins. 2 Zweck und Aktivitäten des Vereins. 3 Gemeinnützigkeit Vereinssatzung NEKROPOLIS MOGUNTIA e.v. Übersicht 1 Name und Sitz des Vereins 2 Zweck und Aktivitäten des Vereins 3 Gemeinnützigkeit 4 Finanzierung des Vereins 5 Mitgliedschaft 6 Organe des Vereins 7 Mitgliederversammlung

Mehr

Gesellschaftsvertrag der Klärwerk Vreden GmbH

Gesellschaftsvertrag der Klärwerk Vreden GmbH Gesellschaftsvertrag der Klärwerk Vreden GmbH Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen 1 Rechtsform, Firma und Sitz der Gesellschaft 2 Gegenstand des Unternehmens 3 Stammkapital 4 Dauer der Gesellschaft,

Mehr

Satzung des Verein zur Förderung des Deutschen Kulturrates

Satzung des Verein zur Förderung des Deutschen Kulturrates Satzung des Verein zur Förderung des Deutschen Kulturrates Stand Präambel Der Deutsche Kulturrat e.v. ist der Spitzenverband der Bundeskulturverbände. Seine Mitglieder sind acht Zusammenschlüsse von Bundeskulturverbänden.

Mehr

Stiftungssatzung. 1 Name, Sitz der Stiftung, Rechtsform

Stiftungssatzung. 1 Name, Sitz der Stiftung, Rechtsform 1 Name, Sitz der Stiftung, Rechtsform 1. Die Stiftung führt den Namen Stiftung Internationale Kinderhilfe Hammer Forum International Child Care Foundation Hammer Forum 2. Sie ist eine nichtrechtsfähige

Mehr

Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v.

Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v. Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v. Präambel Im Jahre 1861 ist in Nürnberg der Anwaltverein für Bayern als erster überregionaler deutscher Anwaltverein gegründet worden, dessen Epoche zwar 1883

Mehr

Berufliche Schule Ahrensburg Berufsbildungszentrum e.v.

Berufliche Schule Ahrensburg Berufsbildungszentrum e.v. Berufliche Schule Ahrensburg Berufsbildungszentrum e.v. S A T Z U N G I. NAME, ZIELE 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Berufliche Schule Ahrensburg Berufsbildungszentrum e.v..

Mehr

Gesetz vom...über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und des wissenschaftlichen

Gesetz vom...über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und des wissenschaftlichen Fassung vom 24. Juni 2002 Gesetz vom...über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und des wissenschaftlichen Nachwuchses in Tirol Der Landtag hat beschlossen: 1 Errichtung,

Mehr

Richtlinie für die Durchführung von Habilitationsverfahren (Organisatorische Hinweise für die Arbeit einer Habilitationskommission)

Richtlinie für die Durchführung von Habilitationsverfahren (Organisatorische Hinweise für die Arbeit einer Habilitationskommission) Technische Universität Dresden Fakultät Elektrotechnik Richtlinie für die Durchführung von Habilitationsverfahren (Organisatorische Hinweise für die Arbeit einer Habilitationskommission) 1. Grundlagen

Mehr

Satzung. der. Industriemeistervereinigung. Würzburg e.v.

Satzung. der. Industriemeistervereinigung. Würzburg e.v. Satzung der Industriemeistervereinigung Würzburg e.v. 1 : NAME UND SITZ 1. Die Vereinigung führt den Namen: Industriemeistervereinigung ( IMV ) Würzburg e. V. 2. Die Vereinigung ist im Vereinsregister

Mehr

1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung.

1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung. Satzung 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr 1. Die Stiftung führt den Namen Wilhelm Wagenfeld Stiftung. 2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Bremen.

Mehr

Radsport-Verband Hamburg e.v.

Radsport-Verband Hamburg e.v. Radsport-Verband Hamburg e.v. Finanzordnung Ausgabe 01/2011 Finanzordnung Seite 1 Inhaltsverzeichnis Finanzordnung Seite 1 Geltungsbereich 3 2 Haushaltsplan 3 3 Rücklagen 3 4 Bilanz, Gewinn und Verlustrechnung

Mehr

Anhang zur Einladung zur ordentlichen Generalversammlung 2016 STATUTEN. der. Bellevue Group AG

Anhang zur Einladung zur ordentlichen Generalversammlung 2016 STATUTEN. der. Bellevue Group AG Anhang zur Einladung zur ordentlichen Generalversammlung 206 STATUTEN der Bellevue Group AG Art. Titel/Inhalt Art. Titel/Inhalt II. AKTIENKAPITAL UND AKTIEN II. AKTIENKAPITAL UND AKTIEN 3b ) Der Verwaltungsrat

Mehr

Satzung Förderkreis des Theaters der Landeshauptstadt Potsdam - Hans Otto Theater GmbH - e. V.

Satzung Förderkreis des Theaters der Landeshauptstadt Potsdam - Hans Otto Theater GmbH - e. V. Seite 1/6 der Satzung Satzung Förderkreis des Theaters der Landeshauptstadt Potsdam - Hans Otto Theater GmbH - e. V. Präambel Der Förderkreis des Theaters der Landeshauptstadt Potsdam - Hans Otto Theater

Mehr

S A T Z U N G. der Betriebssportgemeinschaft Rheinpark e.v. (Stand 29.3.2007) -----------------------------------------------------------------------

S A T Z U N G. der Betriebssportgemeinschaft Rheinpark e.v. (Stand 29.3.2007) ----------------------------------------------------------------------- S A T Z U N G der Betriebssportgemeinschaft Rheinpark e.v. (Stand 29.3.2007) ----------------------------------------------------------------------- 1 Name, Sitz und Zweck (1) Der Verein führt den Namen

Mehr

Satzung des Vereins der Freunde und Förderer der Kindereinrichtungen und Schulen in Weißenberg e.v.

Satzung des Vereins der Freunde und Förderer der Kindereinrichtungen und Schulen in Weißenberg e.v. Satzung des Vereins der Freunde und Förderer der Kindereinrichtungen und Schulen in Weißenberg e.v. Satzung des Vereins der Freunde und Förderer der Kindereinrichtungen und Weißenberg e.v. I. Name, Sitz,

Mehr

www.bsv-steinfurt.de Satzung

www.bsv-steinfurt.de Satzung www.bsv-steinfurt.de Satzung Eine demokratische Schule kann es nur in Verbindung mit einer demokratischen Gesellschaft geben. Deshalb verbindet die Bezirksschu lerinnenvertretung ihren Kampf um Vera nderungen

Mehr

Reglement Generalsekretariat SDM

Reglement Generalsekretariat SDM Reglement Generalsekretariat SDM Gestützt auf Artikel 15 Abs. 3 und Artikel 18 der Statuten erlässt der Vorstand das nachfolgende Reglement: Inhaltsverzeichnis I. Grundsatz 2 Art. 1 Grundsätze 2 II. Aufgaben

Mehr

Satzung des Sportvereins Plate e.v.

Satzung des Sportvereins Plate e.v. Satzung des Sportvereins Plate e.v. 1 Name und Sitz Der Sportverein Plate e.v. hat seinen Sitz in 19086 Plate. 2 Ziele, Aufgaben, Gemeinnützigkeit 2.1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. 2.2.

Mehr

Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz. 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten

Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz. 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz Aufgrund der 2 und 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt

Mehr

STATUTEN Verein "Traubenblütenfest (TBF)"

STATUTEN Verein Traubenblütenfest (TBF) STATUTEN Verein "Traubenblütenfest (TBF)" Inhaltsverzeichnis 1 Name und Sitz 3 2 Zweck 3 3 Mitgliedschaft 3 3.1 Aktivmitglied 3 3.2 Passivmitglieder 3 4 Ein-/Austritte und Ausschluss 3 4.1 Eintritte 3

Mehr

Fortbildungs- und Prüfungsordnung für Mitarbeiter in der kirchlichen Verwaltung (FortbPrüfO-Kirche)

Fortbildungs- und Prüfungsordnung für Mitarbeiter in der kirchlichen Verwaltung (FortbPrüfO-Kirche) Fortbildungs- und Prüfungsordnung FortbPrüfO-Kirche 487 Fortbildungs- und Prüfungsordnung für Mitarbeiter in der kirchlichen Verwaltung (FortbPrüfO-Kirche) Vom 20. Dezember 1983 (KABl.-EKiBB 1984 S. 3,

Mehr

Satzung der Kita-Zwergnase e.v.

Satzung der Kita-Zwergnase e.v. Satzung der Kita-Zwergnase e.v. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Kinderkrippe-Zwergnase e.v..er hat seinen Sitz in Brake und ist im Vereinsregister eingetragen. Kinderbetreuung 2 Zweck Zweck

Mehr

Geschäftsordnung des Vorstandes des Fördervereins German Garrison e.v.

Geschäftsordnung des Vorstandes des Fördervereins German Garrison e.v. Geschäftsordnung des Vorstandes des Fördervereins German Garrison e.v. Präambel In der folgenden Geschäftsordnung bindet sich der Vorstand an die dort aufgeführten Regelungen, um eine kontinuierlich Aufgabenerledigen

Mehr

Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2881) zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer

Mehr

HAUSHALT UND FINANZEN EIN VORTRAG RUND UM DAS HAUSHALTSRECHT

HAUSHALT UND FINANZEN EIN VORTRAG RUND UM DAS HAUSHALTSRECHT HAUSHALT UND FINANZEN EIN VORTRAG RUND UM DAS HAUSHALTSRECHT GLIEDERUNG 1. Grundlagen der Finanzen 2. Kameral oder Doppik? 3. Wo kommen die Einnahmen her? 4. Welche Aufgaben muss die Gemeinde erfüllen?

Mehr

Satzung der komba jugend nrw ORTSVERBAND MÜNSTER

Satzung der komba jugend nrw ORTSVERBAND MÜNSTER Satzung der komba jugend nrw ORTSVERBAND MÜNSTER I N H A L T S V E R Z E I C H N I S I. Name, Sitz, Zweck, Aufbau und Mitgliedschaft 1 4 II. Organe, Wahlen, Beschlüsse, Zusammensetzung, Aufgaben 5 10 III.

Mehr

S A T Z U N G des Vereins Stadtplanungsforum Stuttgart (e.v.)

S A T Z U N G des Vereins Stadtplanungsforum Stuttgart (e.v.) S A T Z U N G des Vereins Stadtplanungsforum Stuttgart (e.v.) gemäß Beschluss der Gründungsversammlung vom 01.10.2002 der a.o. Mitgliederversammlung vom 17.02.2003 der a.o. Mitgliederversammlung vom 21.07.2003

Mehr