Rechtsberatung durch Ingenieure

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1 33. ordentliche Sitzung des Fachausschusses Baubetrieb und Bauwirtschaft des Fachbereichstages Ingenieurwesen Hochschule Bochum 07. bis , Bochum Rechtsberatung durch Ingenieure Rechtsanwalt Jörn Bröker, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

2 Inhaltsverzeichnis Seite Thema 3 Die Bedeutung des Rechtsdienstleistungsgesetzes 9 Haftungsrechtliche Fragen 14 Rechtsberatung durch (gerichtliche) Sachverständige 15 Referent 8. April 2010 Seite 2

3 Die Bedeutung des Rechtsdienstleistungsgesetzes (1) In kraft getreten am 01. Juli 2008 RDG dient dem Schutz des Rechtssuchenden vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen und der Sicherung der Funktion der Rechtspflege bzw. des Rechtsverkehrs. Schutz der Anwaltschaft vor Konkurrenz nur, soweit dies dem Schutz der funktionsfähigen Rechtspflege dient. 8. April 2010 Seite 3

4 Die Bedeutung des Rechtsdienstleistungsgesetzes (2) Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das RDG RDG ist gesetzliches Verbot isv. 134 BGB Vertraglicher Vergütungsanspruch entfällt; Rückforderung droht! Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch 8. April 2010 Seite 4

5 Die Bedeutung des Rechtsdienstleistungsgesetzes (3) 3 RDG: Verbot mit Erlaubnisvorbehalt 2 Abs. 1 RDG: Begriff der Rechtsdienstleistung Jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert Ausnahmen in 2 Abs. 3 RDG, insb. Nr April 2010 Seite 5

6 Die Bedeutung des Rechtsdienstleistungsgesetzes (4) Wichtiger Erlaubnistatbestand : 5 RDG Voraussetzungen des 5 Abs. 1 RDG Rechtsdienstleistung steht in Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit und gehört als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild Gewichtung der Rechtsdienstleistung Zeitaufwand Honoraranteil Schwierigkeit Komplexität Bedeutung für den Rechtssuchenden 8. April 2010 Seite 6

7 Die Bedeutung des Rechtsdienstleistungsgesetzes (5) Architekten und Ingenieure sind unter Umständen Nebenleister : Planungsleistungen Leistungsphase 7 a), Anlage 11, 33 HOAI (Objektplanung) Leistungsphase 6 b), Anlage 12, 42 HOAI (Ingenieurbauwerke) Projektsteuerung Einzelfallentscheidung Wirksam : OLG Köln, Urt.v ; OLG Naumburg, Urt. V Unwirksam : OLG Saarbrücken, Urt. V Wohl auch kritisch zu betrachten : Verträge über claim-management 8. April 2010 Seite 7

8 Die Bedeutung des Rechtsdienstleistungsgesetzes (6) Neue Betätigungsfelder für Ingenieure durch RDG? Der Anwalt als Subunternehmer? BGH, Urteil vom I ZR 166/06 Im Ergebnis legalisiert das RDG wohl nur die ohnehin bestehenden Pflichten eines Ingenieurs als Sachwalter des Bauherren. 8. April 2010 Seite 8

9 Haftungsrechtliche Fragen (1) Architekten und Ingenieure haben umfangreiche Beratungs-, Hinweisund Aufklärungspflichten Hierzu können auch Aufgaben der Rechtsberatung zählen, wenn diese zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Vertragspflichten notwendig sind. 8. April 2010 Seite 9

10 Haftungsrechtliche Fragen (2) Planer müssen das öffentliche Baurecht und die Grundzüge des privaten Baurechts beherrschen Gefordert wird eine genehmigungsfähige Planung Kenntnis des AGB-Rechts z.b. bei Gestaltung einer Vertragsstrafe Beherrschung der VOB/B Kenntnisse im Vergaberecht 8. April 2010 Seite 10

11 Haftungsrechtliche Fragen (3) Wichtige Einzelfragen Planung muss im Einklang mit dem Bauordnungs- und Bauplanungsrecht stehen, vgl. z.b. BGH Urteil vom 25. Februar VII ZR 190/97 BGH Urteil vom 25. März VII ZR 397/97 Planer muss beurteilen können, ob eine Leistung bereits im Vertrag enthalten ist BGH, Urt. v.21. Mai VII ZR 128/80 8. April 2010 Seite 11

12 Haftungsrechtliche Fragen (4) Wichtige Einzelfragen Wie viel Vertragsgestaltung ein Planer erbringen muss, ist weitgehend unklar. Vollständige Erstellung von Verträgen wird wohl nicht erwartet Aber : BGH, Urteil vom 2. Dezember VII ZR 330/81 OLG Hamm, Urteil vom U 27/04 OLG Brandenburg, Urteil vom U 63/02 OLG Nürnberg, Urteil vom U 1566/06 8. April 2010 Seite 12

13 Haftungsrechtliche Fragen (5) Lösungsvorschläge Herausnahme einzelner Teilleistungen aus Leistungsbildern der HOAI Einbeziehung des Sonderfachmann Recht 8. April 2010 Seite 13

14 Rechtsberatung durch Sachverständige Mängelverfolgung durch Bausachverständige Urteil des OLG Düsseldorf, Urteil vom U 213/04 Beantwortung von Rechtsfragen durch Bausachverständige Ein SV darf durch das Gericht zur Beantwortung von Rechtsfragen hinzugezogen werden, um Bedeutung einzelner Fachbegriffe zu klären Vertragsauslegung bleibt aber Sache des Gerichts! 8. April 2010 Seite 14

15 Rechtsanwalt Jörn Bröker, FA Bau- und Architektenrecht Spezialisierungen privates Baurecht und Architektenrecht Regelmäßige Fachpublikationen u.a. in IBR und BauR Regelmäßige Vorträge u.a. Lehrbeauftragter an der Hochschule Bochum Mitgliedschaften u.a. Deutsche Gesellschaft für Baurecht Telefon: 0201/ Telefax: 0201/ April 2010 Seite 15

16 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Weitere Informationen unter

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