Informationen zum Religionsunterricht in Nordrhein-Westfalen

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1 Informationen zum Religionsunterricht in Nordrhein-Westfalen Erläuterungen, Staatliche und Kirchliche Rechtsgrundlagen, Gerichtsentscheidungen Kirchliche Denkschriften und Stellungnahmen 7. Auflage Stand : 01. Februar 2013 Im Auftrage der Landeskirchenämter der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche unter Mitarbeit von Karen Betge, Ulrike Dembek und Sabine Flöthmann herausgegeben von Werner Prüßner Doris Rösgen Tobias Treseler

2 Vorwort Das vorliegende Heft Informationen zum Religionsunterricht in Nordrhein-Westfalen erscheint bereits in der siebten Auflage (zuletzt 7. Auflage am 1. Juli 2003). Hervorgegangen ist es aus dem im Jahre 1974 im Rahmen der Schriftenreihe Materialien für den Dienst in der Evangelischen Kirche von Westfalen herausgegebenen Heft Der Religionsunterricht an allen Schulen und aus der Loseblattsammlung Kirche und Schule der Ev. Kirche im Rheinland. Das Heft hat das zeigen viele Anfragen seinen festen Platz als Informationsquelle für alle, die mit dem Religionsunterricht befasst sind, insbesondere für Religionslehrerinnen und -lehrer. Die von der Abteilung Erziehung und Bildung der Ev. Kirche im Rheinland, von der Dezernatsgruppe Bildung und Erziehung der Evangelischen Kirche von Westfalen und dem Schulreferat der Lippischen Landeskirche gemeinsam erarbeitete Sammlung von wichtigen Rechtsgrundlagen des Staates und der Kirchen soll als Kurzinformation zur Beantwortung von Fragen zum Religionsunterricht dienen. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Das Heft soll Nachschlagewerke des Schulrechts nicht ersetzen. Die Informationen zum Religionsunterricht finden Sie im Internet unter und in fortlaufend aktualisierter Fassung. In die Fundstellenhinweise wurden die Gliederungsnummern der Bereinigten Amtlichen Sammlung der Schulvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen (BASS) eingearbeitet, die seit 1984 vom Kultusministerium heute Ministerium für Schule und Weiterbildung - des Landes Nordrhein-Westfalen herausgegeben wird. Die Herausgeber und die Mitarbeiter

3 Abkürzungsverzeichnis ABI. NRW. Abl.KM.NW APO-BK APO-GOSt APO-WbK ASchO BASS Bez. Reg. BGBl BVerfG BVerwG DVBI EKD EKiR EKvW GABI. NW. Amtsblatt des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen (vorher: Ministerium für Schule, Jugend und Kinder) Amtsblatt des Kultusministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen (bis Nr. 10 Jahrgang 1970) Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs Verordnung über die Bildungsgänge und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Weiterbildungskollegs Allgemeine Schulordnung jetzt: Schulgesetz für das Land Nordrhein- Westfalen (Schulgesetz NRW SchulG-) Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen Bezirksregierung Bundesgesetzblatt Bundesverfassungsgericht Bundesverwaltungsgericht Deutsches Verwaltungsblatt Evangelische Kirche in Deutschland Evangelische Kirche im Rheinland Evangelische Kirche von Westfalen Gemeinsames Amtsblatt des Kultusministeriums und des Ministeriums für Wissenschaft, Schule und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (ab Nr. 11 Jahrgang 1970) GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland GS NW Sammlung des bereinigten Landesrechts Nordrhein-Westfalen 1945 bis 1. Januar 1957 Ges. u. VOBl. GV. NW. KABl KM KMK Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Kirchliches Amtsblatt Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen (neue Bezeichnung: Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen) Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (Kultusministerkonferenz)

4 LABG LFG LLK LPO LV/NW MSWF MSJK NRW OVG OVP RdErl. RdVfg. RGBI RP RVO SchFG SchMG SchOG SchVG SchulG SGV SurlV VO VO zu 5 SchFG VV Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz) Lernmittelfreiheitsgesetz (jetzt; Schulgesetz NRW) Lippische Landeskirche Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung) Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung (bis ) Ministerium für Schule, Jugend und Kinder (bis ) Nordrhein-Westfalen Oberverwaltungsgericht Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen Runderlass Rundverfügung Reichsgesetzblatt Regierungspräsident Reichsversicherungsordnung Gesetz über die Finanzierung der öffentlichen Schulen (Schulfinanzgesetz) Gesetz über die Mitwirkung im Schulwesen (jetzt: Schulgesetz NRW) Erstes Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Lande Nordrhein-Westfalen (jetzt: Schulgesetz NRW) Schulverwaltungsgesetz (jetzt: Schulgesetz NRW) Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW) Sammlung des bereinigten Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen? Verordnung über den Sonderurlaub der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Sonderurlaubsverordnung) Verordnung Verordnung zur Ausführung des 5 Schulfinanzgesetz (jetzt: Schulgesetz NRW) Verwaltungsvorschrift(en)

5 VVzAPO-GOSt VVzAPO-BK VvzAO -S I Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die Bildungsgänge und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die Ausbildung in der Sekundarstufe I VvzAO-GS VVzASchO Verwaltungsvorschriften zu der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule Verwaltungsvorschriften zur Allgemeinen Schulordnung (jetzt Schulgesetz) VVzLFG Verwaltungsvorschriften zum Lernmittelfreiheitsgesetz (jetzt: Schulgesetz NRW) VVzSchMG Verwaltungsvorschriften zum Schulmitwirkungsgesetz (jetzt: Schulgesetz NRW) WRV Weimarer Reichsverfassung (Deutsche Verfassung v )

6 Inhaltsverzeichnis I. Einführung II. Staatliche Rechtsgrundlagen zur Erteilung des Evangelischen Religionsunterrichtes 1. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom Deutsche Verfassung vom Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom Reichsgesetz über die religiöse Kindererziehung vom Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom III. Vereinbarungen und Verträge zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und den Evangelischen Landeskirchen in Nordrhein-Westfalen 1. Vertrag zwischen der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche und dem Land Nordrhein-Westfalen vom Vereinbarung über die kirchliche Lehrerfortbildung mit den Evangelischen Landeskirchen vom 22. Januar Vereinbarung über die Erteilung des Evangelischen Religionsunterrichtes durch kirchliche Lehrkräfte vom 22./ (i.d.f. der Bekanntmachung vom 17. Januar 1974) IV. Kirchliche Rechtsgrundlagen zur Erteilung des Evangelischen Religionsunterrichtes 1. Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 10. Januar Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 1. Dezember 1953 (i.d.f. der Bek. vom 14. Januar 1999) 3. Kirchengesetz über die Ordnung des Lebens in der Gemeinde Lebensordnung der Lippischen Landeskirche vom 27. November Gemeinsame Vokationsordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche vom 11. Mai 2001/ 29.März 2001 und 13. Dezember Vereinbarung über die Erteilung Evangelischer Religionslehre durch Angehörige der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche (In-Kraft-Treten zum 1. Januar 2003) 6. Vereinbarung über die Erteilung Evangelischer Religionslehre durch Angehörige des Bundes Freier evangelischer Gemeinden, des Bundes Freikirchlicher Gemeinden und der Evangelisch-Methodistischen Kirche zwischen der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie dem Bund Freier Evangelischer Gemeinden, dem Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden und der Evangelisch-methodischen Kirche (In-Kraft-Treten zum 1. Januar 2003) 7. Ordnung der Vereinigung evangelischer Freikirchen in Deutschland für die Erteilung Evangelischen Religionsunterrichtes an öffentlichen Schulen durch freikirchliche Lehrer 8. Vereinbarung zur Zusammenarbeit zwischen den Schulabteilungen des Erzbischöflichen Generalvikariates Paderborn und des Lippischen Landeskirchenamtes Detmold über die konfessionelle Kooperation in Bezug auf den Religionsunterricht im Primarbereich vom 31. Juli 2003

7 9. Verlautbarung der Landesvereinigung der Arbeitgeberverbände Nordrhein-Westfalen und der Ev. Kirche von Westfalen Fördern und Fordern, Leistung und Integration vom 31. Mai 2005 V. Erläuterungen zu Stichworten 1. Abitur 2. Abmeldung vom Religionsunterricht 3. Anerkennung von Lehramtsprüfungen 4. Arbeitsgemeinschaften 5. Aufsichtspflicht 6. Befragung 7. Bekenntnisschulen 8. Benotung 9. Beurlaubung von Schülern/innen und Lehrkräften 10. Bevollmächtigung 11. Bezirksbeauftragte 12. Bibel 13. Datenschutz 14. Dienstunfallschutz 15. Einkehrtage 16. Ersatzfach für das Fach ev. Religionslehre 17. Erweiterungsprüfungen 18. Fachfremd erteilter Religionsunterricht 19. Fachkonferenz 20. Fachleiter/innen an Studienseminaren 21. Fahrkosten 22. Fortbildung 23. Freizeiten 24. Freikirchen 25. Gebet 26. Genehmigung von Lernmitteln. 27. Grundsätze zum Religionsunterricht 28. Gruppenbildung 29. Islamische Unterweisung 30. Jüdische Religionslehre 31. Katholische Religionslehre 32. Katechetinnen u. Katecheten 33. Kirchentage 34. Kirchliche Lehrkräfte 35. Kirchlicher Unterricht (Konfirmandenarbeit) 36. Konfessionalität des Religionsunterrichtes 37. Konfirmandenfreizeiten 38. Kontaktstunde 39. Lehramtsprüfungen 40. Lehrbücher 41. Lehrerfort- und weiterbildung 42. Lehrerkonferenz 43. Lehrpläne und Richtlinien 44. Lerngruppe 45. Lernmittel 46. Mangelfach 47. Meinungsumfrage 48. Mitwirkung der Kirchen 49. Neigungsfachausbildung 50. Ordentliches Lehrfach (EKD-Text) 51. Orthodoxer Religionsunterricht 52. Qualifikationserweiterung 53. Pausengebet 54. Pflichtfach 55. Praktische Philosophie 56. Religiöse Freizeiten 57. Religiöse Schulwochen 58. Religionsmündigkeit 59. Religionsunterricht 60. Richtlinien und Lehrpläne 61. Sammlungen 62. Schulausschuss 63. Schülerdaten/Schülerstammblatt 64. Schulgebet 65. Schulgottesdienst 66. Schullandheimaufenthalte 67. Schulwanderungen 68. Schulfahrten 69. Schulvikariat 70. Seiteneinstieg 71. Sicherstellung des Religionsunterrichtes 72. Sonderurlaub 73. Stundenplangestaltung 74. Stundentafeln 75. Unfallversicherungsschutz 76. Unterrichtsausfall 77. Vokation 78. Waldorfschulen 79. Weiterbildung 80. Zertifikatskurse

8 VI. Besondere Regelungen der Kirchen Evangelische Kirche im Rheinland Erteilung Evangelischer Religionslehre durch Pfarrstelleninhaber/-innen, kirchliche Mitarbeiter und sonstige nebenamtlich/-beruflich tätige Lehrkräfte (Merkblatt vom KABl. vom S.346 ff.) Evangelische Kirche von Westfalen 1. Ordnung für den Predigtdienst und die Sakramentsverwaltung durch Religionslehrerinnen und Religionslehrer vom 12. Februar 1992-KABl S Verordnung über die Nebentätigkeit der Pfarrerinnen und Pfarrer (Nebentätigkeitsverordnung PfNV) vom 20. September KABl. S Rundschreiben zur Erteilung ev. Religionsunterrichtes durch kirchliche Lehrkräfte vom Az.: 36665/04/C Lippische Landeskirche Verordnung über die Nebentätigkeit der Pfarrerinnen und Pfarrer der Lippischen Landeskirche (Pfarrernebentätigkeitsverordnung PfNVO) vom (Ges.u. VOBl. Bd. 12. S. 210) VII. Kirchliche Stellungnahmen und Denkschriften zum Religionsunterricht a) Stellungnahme und Denkschrift des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland zum Religionsunterricht vom Auszug b) Denkschrift des Rates der Evangelische Kirche in Deutschland 1994 Identität und Verständigung - Standort und Perspektiven des Religionsunterrichtes in der Pluralität vom Juli 1994 Zusammenfassung c) Denkschrift des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland Maße des Menschlichen - Evangelische Perspektiven zur Bildung in der Wissens- und Lerngesellschaft vom Zusammenfassung d) Positionspapier der Evangelischen Kirche im Rheinland zum evangelischen Religionsunterricht vom e) Beschluss der Lippischen Landessynode zum Religionsunterricht vom Frühjahr 2000 f) Bildungsgerechtigkeit und Schule Gemeinsame Stellungnahme der Evangelischen Kirchen in Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage des evangelischen Bildungsverständnisses vom März 2009 VIII. Kontaktdaten der Landeskirchen und besonderer kirchlicher Einrichtungen für den Religionsunterricht

9 I. Einführung Der Religionsunterricht in der Schule als gemeinsame Angelegenheit von Staat und Kirche unterliegt als einziges Fach der Schule in der inhaltlichen Ausgestaltung und in der äußeren Organisation besonderen Bedingungen. Einerseits ist der Religionsunterricht staatliches Lehrfach. Deswegen trägt die Schulverwaltung Verantwortung dafür, dass der Unterricht stattfindet und das qualifizierter Unterricht gegeben wird. Andererseits ist die staatliche Unterrichtsverwaltung darauf angewiesen, in den Fragen der inhaltlichen Ausgestaltung eng mit der jeweiligen Religionsgemeinschaft zusammen zu arbeiten, denn die Gestaltung des konfessionell gebundenen Unterrichtes geschieht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaft (Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG). Diese Übereinstimmung mit ihren Grundsätzen kann nur die jeweilige Religionsgemeinschaft selbst feststellen, unter deren Vorzeichen der Religionsunterricht stattfindet. Die notwendige Mitwirkung der jeweiligen Religionsgemeinschaft erstreckt sich auf - die Lehrpläne: d.h. die Beschreibung der Inhalte, die Zusammenstellung der Inhalte, die Zuordnung der Lehrgegenstände im Aufbau des Curriculums, das Anforderungsprofil, den zeitlichen Aufwand, die Stoffmenge - die Fachbücher: im Rahmen des Lehrbuchgenehmigungsverfahrens geschieht die Zulassung eines Lehrbuches für den Religionsunterricht unter Mitsprache der Religionsgemeinschaft - die Lehrperson: ausgedrückt durch ein besonderes kirchliches Handeln gibt es eine konfessionelle Bindung der Lehrkräfte. Die Lehrkräfte müssen durch die zuständige Kirche zugelassen, ggf. auch überprüft werden (Erteilung der Vokation bzw. missio canonica für die katholische Kirche). Die Ausbildung ist konfessionell gebunden: die Religionsgemeinschaften wirken mit bei der Bestellung von Professorinnen und Professoren. Sie wirken mit bei der Einrichtung und Ausgestaltung der Studiengänge; sie beteiligen sich bei der Organisation der Lehrerbildung mit eigenen Angeboten und haben das Recht, ein regional ausgewogenes Lehrangebot landesweit einzufordern. Die Kirchen wirken schließlich mit bei der Definition der Studiengänge, der Festlegung des Anforderungsprofils, der Festlegung der zeitlichen Dauer des Studiums; sie wirken mit bei der Definition und Festlegung des Umfanges der notwendigen Studien, auch im Hinblick auf die unterschiedlichen Lehrämter. - die Kirchen haben das Recht auf Einblick in den konkreten Unterricht vor Ort. - die Kirchen haben das Recht auf Einblick in das Prüfungsgeschehen und die Möglichkeit der Teilnahme an den Prüfungen. - die Kirchen sind weiterhin berechtigt, durch eigene Beauftragte die fachliche Begleitung der Lehrerinnen und Lehrer im Fach Religionslehre sicherzustellen. Dahinter steht der Gedanke, dass der Staat aufgrund der Religionsneutralität, zu der er verpflichtet ist, durch eigene Bedienstete die Sicherstellung der Fachlichkeit nicht aus eigenem Recht gewährleisten kann. Demzufolge muss er sich bei der Erfüllung dieses Auftrages kirchlicher Beauftragter bedienen. Die Verpflichtung und Berechtigung zur Teilnahme am Religionsunterricht ist differenziert zu betrachten: aufgrund der konfessionellen Bindung sind Mitglieder der Religionsgemeinschaft, deren Unterricht konfessionell gebundener Unterricht ist, zur Teilnahme an dem Unterricht in Religionslehre verpflichtet. Anknüpfungspunkt für die Mitgliedschaft ist bei den christlichen Kirchen die Taufe. Aufgrund des sehr unterschiedlichen Taufverständnisses in den evangeli-

10 schen Kirchen werden Kinder, die nicht einer evangelischen Kirche angehören, auf eigenen Wunsch zur Teilnahme am Religionsunterricht zugelassen. Dies ist die Konsequenz aus der Tatsache, dass in Kreisen, die der Ev. Kirche angehören oder ihr zumindest nahe stehen, traditionell Formen der Erwachsenentaufe praktiziert werden. Für diese Fälle fehlt der Bezug auf das unterscheidende Element der Taufe; gerade solche Menschen fühlen sich aber der Kirche sehr verbunden. deswegen haben auch solche Kinder einen Anspruch auf Zulassung zur Teilnahme am Religionsunterricht. Daneben gibt es nach evangelischem Verständnis eine grundsätzliche Öffnung des Religionsunterrichtes für die Teilnahme von Kindern anderer Konfession oder auch ohne Konfession. Wer zur Teilnahme am Religionsunterricht verpflichtet ist oder wer auf eigenen Wunsch an diesem Unterricht teilnimmt, nimmt verbindlich teil. Das Recht zur Abmeldung aus diesem Unterricht kann aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht verwehrt werden. Es gibt deswegen ein Recht zur Abmeldung vom Religionsunterricht. da es sich um ein ordentliches Unterrichtsfach handelt, sind die Benotung und die Bescheinigung der Teilnahme auf einem Zeugnis verpflichtend. Pflicht zur Organisation durch den Staat Aus der staatlichen Pflicht zur Organisation des Unterrichtes folgt eine Reihe von Pflichten der staatlichen Seite: - Abdeckung des Religionsunterrichts entsprechend den Festlegungen der Stundentafel; - Erfüllung der staatlichen Pflicht zur Organisation des danach notwendigen Unterrichtes; - Verpflichtung zur Zusammenarbeit zwischen Religionsgemeinschaft einerseits, staatlicher Schulaufsicht andererseits; - Vorsichtiger Umgang mit der Ausgabe von Abmeldeformularen, um Missbrauch zu verhindern; - Unterlassen einer Unterrichtsorganisation, die den Religionsunterricht grundsätzlich in die Randstunden verdrängt (mit der Folge, dass Schülerinnen und Schüler die Neigung zur Abmeldung entdecken); - Unterlassen der Bildung von großen Lerngruppen für das Fach Religionslehre; in solchen Fällen melden sich Schülerinnen und Schüler vorsätzlich ab, weil für sie der Sinn der Teilnahme am Unterricht in einer so großen Lerngruppe nicht mehr gegeben ist; - Bildung von Lerngruppen mit zu geringer Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer; - Beachtung der besonderen Bedingungen der Unterrichtssituation in Diasporagebieten. Pflicht der Kirche zur Gestaltung Die Entwicklung und Weiterentwicklung des Faches Religionslehre geschieht durch kirchliche Fachleute, deren spezifische Aufgabe es ist, im engeren Umfeld einer Schule die Entwicklung der Rahmenbedingungen des Faches zu begleiten und Anregungen für Verbesserungen zu geben. Die inhaltliche Begleitung geschieht durch die dafür eingerichteten kirchlichen Institute (PTI für die Ev. Kirche im Rheinland, PI für die Ev. Kirche von Westfalen in Schwerte Villigst). Die kirchlichen Beauftragten -Schulreferenten und Bezirksbeauftragte- haben die Aufgabe, im Auftrage der Kirche Lehrerfortbildung zu betreiben; daneben gibt es kirchennahe Organisationen, die in Verbindung mit der Kirche einen Teil der Lehrerfortbildung betreiben. Die Schulreferenten und Bezirksbeauftragten leisten auf der Ebene der Kirchenkreise und Kirchengemeinden ihren Beitrag zur Weiterentwicklung des Faches.

11 Lehrerweiterbildung geschieht durch Kurse, die über den Weg des Zertifikats, als weiteren Weg das sog. Neigungsfach und schließlich die Vorbereitung für das volle Studienfach ein umfangreiches Paket von Möglichkeiten der Lehrerweiterbildung bieten. Die Vorbereitung für die Prüfung im Studienfach kann auch durch die kirchlichen Institute erfolgen. Sie sind anerkannte Ausbildungsstätten der Lehrerweiterbildung und dürfen als solche auf die staatliche Lehramtsprüfung vorbereiten wie ein entsprechender Fachbereich an einer Universität.

12 II. Staatliche Rechtsgrundlagen zur Erteilung des Evangelischen Religionsunterrichtes 1. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom (BGBI. I 1949 S. 1) zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBI. I S. 944) - BASS Artikel 3 (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Artikel 4 (1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. Artikel 6 (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. Artikel 7 (1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. (2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen. (3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen. (4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist. (5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht. (6) Vorschulen bleiben aufgehoben. Artikel 140 Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der Deutschen Verfassung vom sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

13 2. Deutsche Verfassung vom (Die Verfassung des Deutschen Reichs - Weimarer Verfassung) (RGBI S. 1383) Artikel 136 Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt. Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Pflichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert. Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden. Artikel 137 Es besteht keine Staatskirche. Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluss von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen. Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde. Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verband zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft. Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, aufgrund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben. Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen. Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob. 3. Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom zuletzt geändert durch Gesetz vom (SGV. NRW S. 360) - BASS Artikel 7 - Grundsätze der Erziehung (1) Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken, ist vornehmstes Ziel der Erziehung. (2) Die Jugend soll erzogen werden im Geiste der Menschlichkeit, der Demokratie und der Freiheit, zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der Überzeugung des anderen, zur Verantwortung für Tiere und die

14 Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, in Liebe zu Volk und Heimat, zur Völkergemeinschaft und Friedensgesinnung. Artikel 8 - Elternrecht und Schulpflicht (1) Jedes Kind hat Anspruch auf Erziehung und Bildung. Das natürliche Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen, bildet die Grundlage des Erziehungs- und Schulwesens. Die staatliche Gemeinschaft hat Sorge zu tragen, dass das Schulwesen den kulturellen und sozialen Bedürfnissen des Landes entspricht. (2) Es besteht allgemeine Schulpflicht; ihrer Erfüllung dienen grundsätzlich die Volksschule und die Berufsschule. (3) Land und Gemeinden haben die Pflicht, Schulen zu errichten und zu fördern. Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Landes. Die Schulaufsicht wird durch hauptamtlich tätige, fachlich vorgebildete Beamte ausgeübt. (4) Für die Privatschulen gelten die Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 4 und 5 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 zugleich als Bestandteil dieser Verfassung. Die hiernach genehmigten Privatschulen haben die gleichen Berechtigungen wie die entsprechenden öffentlichen Schulen. Sie haben Anspruch auf die zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen öffentlichen Zuschüsse. Artikel 12 - Schularten (1) Die Volksschule umfasst die Grundschule als Unterstufe des Schulwesens und die Hauptschule als weiterführende Schule. (2) Grundschule und Hauptschule müssen entsprechend ihren Bildungszielen nach Organisation und Ausstattung die Voraussetzungen eines geordneten Schulbetriebes erfüllen. (3) Grundschulen sind Gemeinschaftsschulen, Bekenntnisschulen oder Weltanschauungsschulen. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten sind, soweit ein geordneter Schulbetrieb gewährleistet ist, Grundschulen einzurichten. (4) Hauptschulen sind von Amts wegen als Gemeinschaftsschulen zu errichten. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten sind Bekenntnisschulen oder Weltanschauungsschulen zu errichten, soweit ein geordneter Schulbetrieb bei der beantragten Hauptschule und der Besuch einer Gemeinschaftsschule in zumutbarer Weise gewährleistet sind. (5) Hauptschulen sind in Gemeinschaftsschulen umzuwandeln, wenn Erziehungsberechtigte, die ein Drittel der Schüler vertreten, dieses beantragen. (6) In Gemeinschaftsschulen werden Kinder auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte in Offenheit für die christlichen Bekenntnisse und für andere religiöse und weltanschauliche Überzeugungen gemeinsam unterrichtet und erzogen. In Bekenntnisschulen werden Kinder des katholischen oder des evangelischen Glaubens oder einer anderen Religionsgemeinschaft nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses unterrichtet und erzogen. In Weltanschauungsschulen, zu denen auch die bekenntnisfreien Schulen gehören, werden die Kinder nach den Grundsätzen der betreffenden Weltanschauung unterrichtet und erzogen. (7) Das Nähere bestimmt ein Gesetz. Artikel 13 - Schultoleranz Wegen des religiösen Bekenntnisses darf im Einzelfalle keinem Kinde die Aufnahme in eine öffentliche Schule verweigert werden, falls keine entsprechende Schule vorhanden ist.

15 Artikel 14 - Religionsunterricht (1) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach an allen Schulen, mit Ausnahme der Weltanschauungsschulen (bekenntnisfreien Schulen). Für die religiöse Unterweisung bedarf der Lehrer der Bevollmächtigung durch die Kirche oder durch die Religionsgemeinschaft. Kein Lehrer darf gezwungen werden, Religionsunterricht zu erteilen (2) Lehrpläne und Lehrbücher für den Religionsunterricht sind im Einvernehmen mit der Kirche oder Religionsgemeinschaft zu bestimmen. (3) Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes haben die Kirchen oder die Religionsgemeinschaften das Recht, nach einem mit der Unterrichtsverwaltung vereinbarten Verfahren sich durch Einsichtnahme zu vergewissern, dass der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit ihren Lehren und Anforderungen erteilt wird. (4) Die Befreiung vom Religionsunterricht ist abhängig von einer schriftlichen Willenserklärung der Erziehungsberechtigten oder des religionsmündigen Schülers. Artikel 15 - Lehrerausbildung Die Ausbildung der Lehrer erfolgt in der Regel an wissenschaftlichen Hochschulen. Sie berücksichtigt die Bedürfnisse der Schulen; es ist ein Lehrangebot zu gewährleisten, das diesem Erfordernis gerecht wird. Es ist sicherzustellen, dass die Befähigung zur Erteilung des Religionsunterrichts erworben werden kann. Artikel 17 Erwachsenenbildung Die Erwachsenenbildung ist zu fördern. Als Träger von Einrichtungen der Erwachsenenbildung, werden neben Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden auch andere Träger, wie die Kirchen und freien Vereinigungen, anerkannt. Artikel 18 Kultur, Kunst und Wissenschaft (1) Kultur, Kunst und Wissenschaft sind durch Land und Gemeinden zu pflegen und zu fördern. (2) Die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Kultur, die Landschaft und der Kulturdenkmale stehen unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände. (3) Sport ist durch Land und Gemeinde zu pflegen und zu fördern. Artikel 65 Gesetzgebungsinitiative Gesetzentwürfe werden von der Landesregierung oder aus der Mitte des Landtags eingebracht. Artikel 66 Beschlussfassung Die Gesetze werden vom Landtag beschlossen, Staatsverträge bedürfen der Zustimmung des Landtages. 4. Reichsgesetz über die religiöse Kindererziehung vom (RGBl I S. 939) - BASS Nach der Vollendung des vierzehnten Lebensjahres steht dem Kind die Entscheidung darüber zu, zu welchem religiösen Bekenntnis es sich halten will. Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so kann es nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden. 5. Schul- und Bildungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (SchulG) vom (GV NRW S. 102) - zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. April GV NRW S. 205

16 BASS Recht auf Bildung, Erziehung und individuelle Förderung (1) Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf seine wirtschaftliche Lage und Herkunft und sein Geschlecht ein Recht auf schulische Bildung, Erziehung und individuelle Förderung Dieses Recht wird nach Maßgabe dieses Gesetzes gewährleistet. (2) Die Fähigkeiten und Neigungen des jungen Menschen sowie der Wille der Eltern bestimmen seinen Bildungsweg. Der Zugang zur schulischen Bildung steht jeder Schülerin und jedem Schüler nach Lernbereitschaft und Leistungsfähigkeit offen. 2 Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule (1) Die Schule unterrichtet und erzieht junge Menschen auf der Grundlage des Grundgesetzes und der Landesverfassung. Sie verwirklicht die in Artikel 7 der Landesverfassung bestimmten allgemeinen Bildungs- und Erziehungsziele. (2) Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen handeln zu wecken, ist vornehmstes Ziel der Erziehung. Die Jugend soll erzogen werden im Geist der Menschlichkeit, der Demokratie und der Freiheit, zur Duldsamkeit zur Achtung vor der Überzeugung des anderen, zur Verantwortung für Tiere und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, in Liebe zu Volk und Heimat, zur Völkergemeinschaft und zur Friedensgesinnung. (3) Die Schule achtet das Erziehungsrecht der Eltern. Schule und Eltern wirken bei der Verwirklichung der Bildungs- und Erziehungsziele partnerschaftlich zusammen. (4) (5) Die Schülerinnen und Schüler sollen insbesondere lernen, (...) 4. in religiösen und weltanschaulichen Fragen persönliche Entscheidungen zu treffen und Verständnis und Toleranz gegenüber den Entscheidungen anderer zu entwickeln, (...) (6) Die Schule wahrt Offenheit und Toleranz gegenüber den unterschiedlichen religiösen, weltanschaulichen und politischen Überzeugungen und Wertvorstellungen. Sie achtet den Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Sie vermeidet alles, was die Empfindungen anders Denkender verletzen könnte. Schülerinnen und Schüler dürfen nicht einseitig beeinflusst werden. 3 Schulische Selbstständigkeit, Eigenverantwortung, Qualitätsentwicklung und -sicherung (1) Die Schule gestaltet den Unterricht, die Erziehung und das Schulleben im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in eigener Verantwortung. Sie verwaltet und organisiert ihre inneren Angelegenheiten selbstständig. Die Schulaufsichtsbehörden sind verpflichtet, die Schulen in ihrer Selbstständigkeit und Eigenverantwortung zu beraten und zu unterstützen. (2) Die Schule legt auf der Grundlage ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags die besonderen Ziele, Schwerpunkte und Organisationsformen ihrer pädagogischen Arbeit in einem Schulprogramm fest und schreibt es regelmäßig fort. Auf der Grundlage des Schulprogramms überprüft die Schule in regelmäßigen Abständen den Erfolg ihrer Arbeit, plant, falls erforderlich, konkrete Verbesserungsmaßnahmen und führt diese nach einer festgelegten Reihenfolge durch. (3) Schulen und Schulaufsicht sind zur kontinuierlichen Entwicklung und Sicherung der Qualität schulischer Arbeit verpflichtet. Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung erstrecken sich auf die gesamte Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule. (4) Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, sich nach Maßgabe entsprechender Vorgaben der Schulaufsicht an Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung zu beteiligen. Dies gilt insbesondere für die Beteiligung an Vergleichsuntersuchungen, die von der Schulaufsicht oder in deren Auftrag von Dritten durchgeführt werden. 4 Zusammenarbeit von Schulen

17 (1) Schulen sollen pädagogisch und organisatorisch zusammenarbeiten. Dies schließt auch die Zusammenarbeit mit Schulen in freier Trägerschaft ein. 5 Öffnung von Schule, Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern (1) Die Schule wirkt mit Personen und Einrichtungen ihres Umfeldes zur Erfüllung des schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrages und bei der Gestaltung des Übergangs von den Tageseinrichtungen für Kinder in die Grundschule zusammen. (2) Schulen sollen in gemeinsamer Verantwortung mit den Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe, mit Religionsgemeinschaften und mit anderen Partnern zusammenarbeiten, die Verantwortung für die Belange von Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen tragen und Hilfen zur beruflichen Orientierung geben. (3) Vereinbarungen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Zustimmung der Schulkonferenz. 6 Geltungsbereich, Rechtsstellung und Bezeichnung (1) Schulen im Sinne dieses Gesetzes sind Bildungsstätten, die unabhängig vom Wechsel der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Schülerinnen und Schüler nach Lehrplänen Unterricht in mehreren Fächern erteilen. (2) Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen Schulen. Für Schulen in freier Trägerschaft und für freie Unterrichtseinrichtungen gilt es nach Maßgabe der Vorschriften des Elften Teils. Dieses Gesetz gilt nicht für die Verwaltungsschulen, für Ausbildungseinrichtungen für Heilberufe und für Heilshilfsberufe sowie für Einrichtungen der Weiterbildung, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. (3) Öffentliche Schulen sind Schulen, für die das Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband Schulträger ist. Öffentliche Schulen sind nichtrechtsfähige Anstalten des Schulträgers. (4) Öffentliche Schulen sind auch Schulen, deren Schulträger eine Innung, eine Handwerkskammer, eine Industrie- und Handelskammer oder eine Landwirtschaftskammer ist. (5) Schulen in freier Trägerschaft sind alle anderen Schulen, die in den Absätzen 3 und 4 nicht genannt sind. (6) Jede Schule führt eine Bezeichnung, die den Schulträger, die Schulform und die Schulstufe angibt. Bei Grundschulen und Hauptschulen ist auch die Schulart anzugeben. Berufskollegs mit Bildungsgängen, die gemäß 22 Abs. 5 zur allgemeinen Hochschulreife führen, können dafür den Zusatz Berufliches Gymnasium führen. Der Name der Schule muss sich von dem anderer Schulen am gleichen Ort unterscheiden. Dies gilt auch für Ersatzschulen, die auch als solche erkennbar sein müssen. 9 Ganztagsschule, Ergänzende Angebote, Offene Ganztagsschule (1) Schulen können als Ganztagsschulen geführt werden, wenn die personellen, sächlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung und die Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung werden in der Regel als Ganztagsschule geführt. Die Entscheidung des Schulträgers bedarf der Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde. (2) An Schulen können außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote eingerichtet werden, die der besonderen Förderung der Schülerinnen und Schüler dienen. (3) Der Schulträger kann mit Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe und anderen Einrichtungen, die Bildung und Erziehung fördern, eine weitergehende Zusammenarbeit vereinbaren, um außerunterrichtliche Angebote vorzuhalten (Offene Ganztagsschule). Dabei soll auch die Bildung gemeinsamer Steuergruppen vorgesehen werden. Die Einbeziehung der Schule bedarf der Zustimmung der Schulkonferenz. Die Erhebung von Elternbeiträgen richtet sich nach 10 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechtes (Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder GTK). 18 Gymnasiale Oberstufe (1) Die gymnasiale Oberstufe gliedert sich in die einjährige Einführungsphase und die zweijährige Qualifikationsphase. Sie umfasst 1. im Gymnasium die Jahrgangsstufen 10 bis 12;

18 2. in der Gesamtschule die Jahrgangsstufen 11 bis 13. (2) Der Unterricht in der gymnasialen Oberstufe wird in einem Kurssystem erteilt, das nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Kurse auf unterschiedlichen Anforderungsebenen in einem Pflichtbereich und in einem Wahlbereich umfasst. (3) In der Qualifikationsphase werden verbindliche und wählbare Unterrichtsfächer dem sprachlichliterarisch-künstlerischen, dem gesellschaftswissenschaftlichen und dem mathematisch-naturwissenschaftlichtechnischen Aufgabenfeld zugeordnet. Durch den Unterricht in den drei Aufgabenfeldern sowie den Fächern Religionslehre und Sport werden eine gemeinsame Grundbildung in angemessener Breite und eine individuelle vertiefte Bildung in Schwerpunktbereichen gewährleistet. (4) Die gymnasiale Oberstufe schließt mit der Abiturprüfung ab, mit der die allgemeine Hochschulreife verliehen wird. Für den schriftlichen Teil der Abiturprüfung werden landeseinheitliche Aufgaben gestellt. Die Gesamtqualifikation setzt sich aus den Leistungen in der Qualifikationsphase und in der Abiturprüfung zusammen. In der gymnasialen Oberstufe kann auch der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben werden. Der fachpraktische Teil der Fachhochschulreife wird nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung innerhalb von acht Jahren nach dem Verlassen der gymnasialen Oberstufe durch ein Praktikum oder eine Berufsausbildung erworben. 26 Schularten (1) Grundschulen sind Gemeinschaftsschulen, Bekenntnisschulen oder Weltanschauungsschulen. Hauptschulen sind in der Regel Gemeinschaftsschulen. (2) In Gemeinschaftsschulen werden die Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte in Offenheit für die christlichen Bekenntnisse und für andere religiöse und weltanschauliche Überzeugungen gemeinsam unterrichtet und erzogen. (3) In Bekenntnisschulen werden Kinder des katholischen oder des evangelischen Glaubens oder einer anderen Religionsgemeinschaft nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses unterrichtet und erzogen. Zum evangelischen Bekenntnis im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die bekenntnisverwandten Gemeinschaften. (4) In Weltanschauungsschulen werden die Schülerinnen und Schüler nach den Grundsätzen ihrer Weltanschauung unterrichtet und erzogen. An Weltanschauungsschulen wird Religionsunterricht nicht erteilt. (5) In Gemeinden mit verschiedenen Schularten können die Eltern die Schulart zu Beginn jedes Schuljahres wählen. Der Wechsel in eine Schule einer anderen Schulart ist während des Schuljahres nur aus wichtigem Grund zulässig. Schülerinnen und Schüler einer Minderheit können die Schule einer benachbarten Gemeinde besuchen, falls in ihrer Gemeinde die gewünschte Schulart nicht besteht. (6) In Schulen aller Schularten soll bei der Lehrereinstellung auf die Konfession der Schülerinnen und Schüler Rücksicht genommen werden. Lehrerinnen und Lehrer an Bekenntnisschulen müssen dem betreffenden Bekenntnis angehören und bereit sein, an diesen Schulen zu unterrichten und zu erziehen. (7) An einer Bekenntnisschule mit mehr als zwölf Schülerinnen und Schülern einer konfessionellen Minderheit ist eine Lehrerin oder ein Lehrer des Bekenntnisses der Minderheit einzustellen, die oder der Religionsunterricht erteilt und in anderen Fächern unterrichtet. Weitere Lehrerinnen und Lehrer des Bekenntnisses der Minderheit sind unter Berücksichtigung der Zahl der Schülerinnen und Schüler der Minderheit und der Gesamtschülerzahl der Schule einzustellen. 27 Bestimmung der Schulart von Grundschulen (1) Auf Antrag der Eltern sind Grundschulen als Gemeinschaftsschulen, Bekenntnisschulen oder Weltanschauungsschulen zu errichten, soweit die Mindestgröße ( 82) gewährleistet ist. Der Antrag muss von den Eltern gestellt werden, die mindestens ein Fünftel der Schülerinnen und Schüler vertreten, die ein geordneter Schulbetrieb erfordert. Antragsberechtigt sind die Eltern, deren Kinder für den Besuch der Schule in Frage kommen und eine bestehende Schule der gewünschten Schulart in zumutbarer Weise nicht erreichen können. (2) Bei der Errichtung einer Grundschule bestimmen die im Gebiet des Schulträgers wohnenden Eltern, deren Kinder für den Besuch der Schule in Frage kommen, in einem Abstimmungsverfahren die Schulart. Hierbei und bei der Anmeldung für die Schule muss die Mindestgröße erreicht werden. Bestehende Grundschulen sind in eine andere Schulart umzuwandeln, wenn die Eltern eines Fünftels der Schülerinnen und

19 Schüler der Schule dies beantragen und wenn sich anschließend die Eltern von zwei Dritteln der Schülerinnen und Schüler in einem Abstimmungsverfahren dafür entscheiden. (4) Die Eltern haben für jedes Kind gemeinsam eine Stimme. Das Abstimmungsverfahren ist geheim. Die Einzelheiten des Verfahrens regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung. (5) Wird die Schule durch die Zusammenlegung von Schulen errichtet ( 81 Abs. 2 Satz 2), findet kein Abstimmungsverfahren nach Absatz 2 statt, wenn allein Gemeinschaftsschulen oder Schulen desselben Bekenntnisses oder derselben Weltanschauung zusammengelegt werden. 28 Bestimmung der Schulart von Hauptschulen (1) Hauptschulen werden von Amts wegen als Gemeinschaftsschulen errichtet. Auf Antrag der Eltern ist eine Hauptschule als Bekenntnisschule oder Weltanschauungsschule zu errichten, wenn gewährleistet ist, dass eine Gemeinschaftsschule in zumutbarer Weise erreichbar ist. Der Antrag muss von im Gebiet des Schulträgers wohnenden Eltern gestellt werden, die mindestens ein Fünftel der Schülerinnen und Schüler vertreten, die ein geordneter Schulbetrieb erfordert. In einem anschließenden Abstimmungsverfahren und bei der Anmeldung für die Schule muss die für einen geordneten Schulbetrieb erforderliche Schülerzahl erreicht werden. (2) Bestehende Hauptschulen sind in Gemeinschaftsschulen umzuwandeln, wenn die Eltern eines Fünftels der Schülerinnen und Schüler dies beantragen und sich anschließend die Eltern eines Drittels der Schülerinnen und Schüler in einem Abstimmungsverfahren dafür entscheiden. (3) Für das Verfahren gilt 27 Abs Unterrichtsvorgaben (1) Das Ministerium erlässt in der Regel schulformspezifische Vorgaben für den Unterricht (Richtlinien, Rahmenvorgaben, Lehrpläne). Diese legen insbesondere die Ziele und Inhalte für die Bildungsgänge, Unterrichtsfächer und Lernbereiche fest und bestimmen die erwarteten Lernergebnisse (Bildungsstandards). (2) Die Schulen bestimmen auf der Grundlage der Unterrichtsvorgaben nach Absatz 1 in Verbindung mit ihrem Schulprogramm schuleigene Unterrichtsvorgaben. (3) Unterrichtsvorgaben nach den Absätzen 1 und 2 sind so zu fassen, dass für die Lehrerinnen und Lehrer ein pädagogischer Gestaltungsspielraum verbleibt. 30 Lernmittel (1) Lernmittel sind Schulbücher und andere Medien, die dazu bestimmt sind, von den Schülerinnen und Schülern über einen längeren Zeitraum genutzt zu werden. (2) Lernmittel dürfen vom Ministerium nur zugelassen werden, wenn sie 1. Rechtsvorschriften nicht widersprechen, 2. den Unterrichtsvorgaben entsprechen, 3. den Schülerinnen und Schülern individuelle Lernwege eröffnen und selbstständiges Arbeiten durch methodisch und mediale Vielfalt fördern, 4. dem Stand der Wissenschaft entsprechen und 5. nicht ein diskriminierendes Verständnis fördern. (3) Lernmittel dürfen an Schulen nur eingeführt werden, wenn sie zugelassen sind. Über die Einführung von Lernmitteln entscheidet die Schulkonferenz. (4) Lernmittel für den Religionsunterricht werden im Einvernehmen mit der Kirche oder der Religionsgemeinschaft zugelassen. (5) Das Ministerium regelt das Zulassungsverfahren. 31 Religionsunterricht (1) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach an allen Schulen mit Ausnahme der Weltanschauungsschulen (bekenntnisfreien Schulen). Er wird nach Bekenntnissen getrennt in Übereinstimmung mit den Lehren und Grundsätzen der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft erteilt. Religionsunterricht wird erteilt, wenn er allgemein eingeführt ist, und an der einzelnen Schule mindestens zwölf Schülerinnen und Schüler dem entsprechenden Bekenntnis angehören.

20 (2) Das Ministerium erlässt die Unterrichtsvorgaben für den Religionsunterricht im Einvernehmen mit der Kirche oder der Religionsgemeinschaft. Die Zahl der Unterrichtsstunden setzt das Ministerium im Benehmen mit der Kirche oder der Religionsgemeinschaft fest. (3) Lehrerinnen und Lehrer bedürfen für die Erteilung des Religionsunterrichtes des staatlichen Unterrichtsauftrags und einer Bevollmächtigung durch die Kirche oder die Religionsgemeinschaft. Religionsunterricht kann, soweit keine staatlich ausgebildeten Lehrkräfte zur Verfügung stehen, durch Geistliche, kirchliche Lehrkräfte, von der Religionsgemeinschaft beauftragte Lehrkräfte oder von ausgebildeten Katechetinnen und Katecheten erteilt werden. Sie bedürfen dazu des staatlichen Unterrichtsauftrages und einer Bevollmächtigung durch die Kirche oder Religionsgemeinschaft. (4) Niemand darf gezwungen werden, Religionsunterricht zu erteilen. Lehrerinnen und Lehrern, die die Erteilung des Religionsunterrichtes ablehnen, dürfen hieraus keine dienstrechtlichen Nachteile erwachsen. (5) Der Religionsunterricht unterliegt der staatlichen Schulaufsicht, die sich insbesondere auf die Ordnung und die Durchführung des Unterrichtes erstreckt. Die Kirche oder die Religionsgemeinschaft hat ein Recht auf Einsichtnahme in den Religionsunterricht; das Recht der obersten Kirchenleitung, den Religionsunterricht zu besuchen, bleibt unberührt. Das Verfahren der Einsichtnahme wird durch Vereinbarung des Ministeriums mit der Kirche oder der Religionsgemeinschaft geregelt. (6) Eine Schülerin oder ein Schüler ist von der Teilnahme am Religionsunterricht aufgrund der Erklärung der Eltern oder bei Religionsmündigkeit der Schülerin oder des Schülers - auf Grund eigener Erklärung befreit. Die Erklärung ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich zu übermitteln. Die Eltern sind über die Befreiung zu informieren. 32 Praktische Philosophie, Philosophie Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, nehmen am Fach Praktische Philosophie teil, soweit dieses Fach in der Ausbildungsordnung vorgesehen und an der Schule eingerichtet ist. In der gymnasialen Oberstufe besteht die Verpflichtung nach einer Befreiung vom Religionsunterricht das Fach Philosophie zu belegen. 57 Lehrerinnen und Lehrer (1) Lehrerinnen und Lehrer unterrichten, erziehen, beraten, beurteilen, beaufsichtigen und betreuen Schülerinnen und Schüler in eigener Verantwortung im Rahmen der Bildungs- und Erziehungsziele ( 2), der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, der Anordnungen der Schulaufsichtsbehörden und der Konferenzbeschlüsse; sie fördern alle Schülerinnen und Schüler umfassend. (2) Die Lehrerinnen und Lehrer wirken an der Gestaltung des Schullebens, an der Organisation der Schule und an der Fortentwicklung der Qualität schulischer Arbeit aktiv mit. Sie stimmen sich in der pädagogischen Arbeit miteinander ab und arbeiten zusammen. (3) Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, sich zur Erhaltung und weiteren Entwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten selbst fortzubilden und an dienstlichen Fortbildungsveranstaltungenmaßnahmen auch in der unterrichtsfreien Zeit teilzunehmen. Die Genehmigung von Fortbildung während der Unterrichtszeit setzt in der Regel voraus, dass eine Vertretung gesichert ist oder der Unterricht vorgezogen oder nachgeholt oder Unterrichtsausfall auf andere Weise vermieden wird. (4) Lehrerinnen und Lehrer dürfen in der Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnlich äußere Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören. Insbesondere ist ein äußeres Verhalten unzulässig, welches bei Schülerinnen und Schülern oder den Eltern den Eindruck hervorrufen kann, dass eine Lehrerin oder ein Lehrer gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung nach Artikel 3 des Grundgesetzes, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung auftritt. Die Wahrnehmung des Erziehungsauftrages nach Artikel 7 und 12 Abs. 6 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen und die entsprechende Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen widerspricht nicht dem Verhaltensgebot nach Satz 1. Das Neutralitätsgebot des Satzes 1 gilt nicht im Religionsunterricht und in den Bekenntnis- und Weltanschauungsschulen. (5) Lehrerinnen und Lehrer an den öffentlichen Schulen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände stehen im Dienst des Landes; 124 bleibt unberührt. Sie sind in der Regel Beamtinnen und Beamte, wenn sie die für ihre Laufbahn erforderliche Befähigung besitzen und die sonstigen beamtenrechtli-

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