KOMMUNALER VERSORGUNGSVERBAND SACHSEN-ANHALT. Themenschwerpunkte DER GESCHÄFTSFÜHRER. Magdeburg, An die Mitglieder der

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1 KOMMUNALER VERSORGUNGSVERBAND SACHSEN-ANHALT KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS MIT SITZ IN MAGDEBURG DER GESCHÄFTSFÜHRER An die Mitglieder der Magdeburg, Zusatzversorgungskasse Sachsen-Anhalt Personalamt/Personalabteilung RUNDSCHREIBEN 1/2014 DER ZUSATZVERSORGUNGSKASSE Themenschwerpunkte 1. Die Mitgliederabrechnung für das Geschäftsjahr Schulung für Personalsachbearbeiter/innen - Einführungskurs 3. Rechengrößen Förderprogramm Aktiv zur Rente - Plus 5. Versicherungspflicht in der Zusatzversorgungskasse - Duale Studiengänge 6. Mitgliedsprüfungen im Jahr

2 1. Die Mitgliederabrechnung für das Geschäftsjahr 2013 Der Versand der Abrechnung für das Geschäftsjahr 2013 erfolgt getrennt für aktive Mitglieder und für Mitglieder, deren Mitgliedschaft beendet ist. Für alle aktiven Mitglieder gilt: Sie erhalten Ihre Abrechnung für das Geschäftsjahr 2013 im Monat April 2014; der Download der Anlage 2 ist voraussichtlich ab Ende April möglich. Bitte fordern Sie Guthaben unter 10 nicht ab. Ebenso müssen Forderungen bis zu einer Höhe von 10 nicht ausgeglichen werden. Diese Beträge werden auf das Geschäftsjahr 2014 übertragen, ohne dass hierfür eine Verzinsung erfolgt. Für Mitglieder, deren Mitgliedschaft beendet ist, gilt Folgendes: Wurde die Mitgliedschaft im Jahr 2013 oder in Vorjahren beendet, erfolgt der Versand der Abrechnung für das Geschäftsjahr 2013 zu einem späteren Zeitpunkt. Die in der Abrechnung aufgeführten Schuldbeträge sind unverzüglich zu begleichen, bestehende Guthaben sind abzufordern. Wir bitten Sie, bei Ihren Überweisungen immer den maschinell lesbaren Verwendungszweck anzugeben. Wir verweisen an dieser Stelle ausdrücklich auf die Verwendung der korrekten Buchungsschlüssel für Überweisungen (eine Übersicht finden Sie auf unserer Homepage im Mitgliederportal). Für aktive Mitglieder und beendete Mitgliedschaften gilt gleichermaßen: Bitte beachten Sie das Zuflussprinzip bei Nach- und Berichtigungsmeldungen für das Jahr 2013 oder für vorherige Jahre. Auf dem Meldeformular sind diesbezüglich unter dem Punkt Nach-/Berichtigungsmeldung das Jahr des Entgeltzuflusses, der Grund der nachträglichen Zahlung sowie der Monat der Überweisung der Beiträge und Umlagen anzugeben. Außerdem bitten wir um Prüfung der Richtigkeit der abgesetzten Meldungen hinsichtlich der Versteuerungsart (BS oder ) der in der Anlage 2 aufgeführten Versicherten. Haben Sie Ihre Abrechnung nicht erhalten oder bestehen offene Fragen zur Abrechnung, stehen wir Ihnen gern unter der Telefonnummer oder per teambuchhaltung@kvsa.komsanet.de zur Verfügung. 2

3 2. Schulung für Personalsachbearbeiter/innen - Einführungskurs Auch in diesem Jahr bieten wir Ihnen wieder einen Einführungskurs in den Räumlichkeiten der ZVK in Magdeburg an. Der Einführungskurs richtet sich an neue Personalsachbearbeiter/innen, die bisher keine oder nur geringe Kenntnisse über die Zusatzversorgung haben. Inhalte: Vorstellung der Zusatzversorgung und Rechtsgrundlagen Mitgliedschaft Versicherungspflicht Aufwendungen für die Pflichtversicherung Meldeverfahren Betriebsrente Grundzüge unserer freiwilligen Altersvorsorgeprodukte Unsere Schulungen sind für Sie kostenfrei. Ab 8 Teilnehmern führen wir die Schulung auch bei Ihnen vor Ort durch. Für Fragen steht Ihnen unsere Mitarbeiterin Frau Paternoga gern zur Verfügung (Telefon: ). Das Anmeldeformular mit den Terminen für den Einführungskurs steht auf unserer Homepage unter Aktuelle Meldungen bereit. 3. Rechengrößen 2014 Im Sonderrundschreiben Nr. 2/2013 haben wir Ihnen die vorläufigen Rechengrößen für das Jahr 2014 mitgeteilt. Der Bundesrat hat am der Verordnung über die maßgebenden Rechengrößen der Sozialversicherung zugestimmt. Die für die Zusatzversorgung ab 1. Januar 2014 relevanten Rechengrößen der Sozialversicherung sind somit verbindlich. Die aktuellen Rechengrößen/Grenzwerte 2014 finden Sie auch auf unserer Homepage unter Aktuelle Meldungen. Bitte beachten Sie, dass ab der Anteil der nach 3 Nr. 56 EStG steuerfreien Umlage auf 2 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung ansteigt. Danach können im Jahr 2014 Umlagen bis zu jährlich (119 monatlich) steuerfrei sein. Zu beachten ist dabei, dass die nach 3 Nr. 63 EStG steuerfreien Beiträge (Zusatzbeitrag bzw. Beiträge zur Entgeltumwandlung) die möglichen steuerfreien Umlagebeiträge mindern. 3

4 Beispiel: zusatzversorgungspflichtiges Entgelt Januar 2014: 2.000,00 Umlage 1,5 %: 30,00 Zusatzbeitrag 4 %: Arbeitgeber 2 % steuerfrei nach 3 Nr. 63 EStG: Arbeitnehmer 2 % steuerfrei nach 3 Nr. 63 EStG: 40,00 40,00 mtl. Beitrag zur Entgeltumwandlung nach 3 Nr. 63 EStG: 30,00 Lösung: mtl. Steuerfreibetrag 2014 nach 3 Nr. 56 EStG: 119,00 davon sind abzuziehen steuerfreier Arbeitgeberbeitrag: 40,00 steuerfreier Arbeitnehmerbeitrag: 40,00 steuerfreier Beitrag zur Entgeltumwandlung: 30,00 ergibt eine steuerfreie Umlage von: 9,00 Somit sind 9 an der Umlage steuerfrei und den Rest in Höhe von 21 muss der Arbeitgeber in Höhe von 20 % pauschal versteuern. 4. Förderprogramm Aktiv zur Rente - Plus Beschäftigungsverhältnisse, die im Rahmen des Förderprogramms Aktiv zur Rente - Plus begründet werden, fallen nach Einschätzung des KAV Sachsen-Anhalt nicht unter den Geltungsbereich des TVöD. Das Ziel des Förderprogramms Aktiv zur Rente - Plus sei, über 50-jährigen erwerbsfähigen Langzeitarbeitslosen im ALG-II-Bezug den Zugang zur Beschäftigung zu erleichtern und damit Arbeitslosigkeit abzubauen. Somit deckt sich das Kernanliegen dieses Programms mit den vom Geltungsbereich des TVöD ausdrücklich ausgenommenen arbeitsmarktfördernden AB-Maßnahmen. Weiterhin soll das Förderprogramm Aktiv zur Rente - Plus das Modellprojekt Bürgerarbeit, welches nach analoger Anwendung des 1 Abs. 2 TVöD nach Auffassung des KAV nicht unter den Geltungsbereich des TVöD fällt, ablösen. In analoger Anwendung von 1 Abs. 2 Buchst. i) und k) TVöD sind Maßnahmen im Rahmen des Förderprogramms Aktiv zur Rente - Plus daher vom Geltungsbereich des TVöD ausgenommen. Vereinbaren Sie jedoch die Teilnahme an der Zusatzversorgung im Arbeitsvertrag ( 25 TVöD), so besteht Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung; der Beschäftigte ist anzumelden. 4

5 5. Versicherungspflicht in der Zusatzversorgungskasse - Duale Studiengänge Im Rundschreiben Nr. 1/2011 haben wir über die Versicherungspflicht von dualen Studiengängen in der Zusatzversorgung informiert. Am ist das Vierte Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze vom 22. Dezember 2011 (BGBl. S. 3057) in Kraft getreten. Somit sind alle dual Studierenden während der gesamten Dauer des Studiengangs in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung und Arbeitsförderung den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt und damit in den genannten Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig geworden. Für die Sozialversicherungspflicht kommt es nicht darauf an, um welche Art von dualem Studiengang es sich handelt. Bei der Prüfung der Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung ist hingegen die Art des dualen Studiengangs entscheidend. Grundvoraussetzung ist die Begründung eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses, das gemäß 1 ATV-K unter den Geltungsbereich eines der in Anlage 1 zum ATV-K genannten Manteltarifverträge fällt; hierbei wird unterschieden: 1. Praxisintegrierte duale Studiengänge Diese Studiengänge unterliegen nicht der Zusatzversorgungspflicht, da der TVöD oder andere genannte Manteltarifverträge, die die Zusatzversorgungspflicht begründen, keine Anwendung finden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn für die Praxisphasen ausdrücklich ein unter den TVöD bzw. ein unter die anderen genannten Manteltarifverträge fallendes Arbeitsverhältnis vereinbart wird. 2. Ausbildungsintegrierte duale Studiengänge Neben dem Studienabschluss wird in diesen Studiengängen auch ein Abschluss in einem Ausbildungsberuf erworben. Solange die Berufsausbildung andauert und es sich um einen anerkannten Ausbildungsberuf handelt, fällt das Ausbildungsverhältnis unter den TVAöD und unterliegt somit der Zusatzversorgungspflicht für die Dauer der Ausbildung. Nach Abschluss der Berufsausbildung wechseln die dual Studierenden in den Status einen Normalstudiengangs bzw. in den des praxisintegrierten dualen Studiengangs, so dass im weiteren Verlauf des Studiums während noch abzuleistender Praxisphasen oder Praktika der TVAöD keine weitere Anwendung findet und damit eine Zusatzversorgungspflicht nicht mehr gegeben ist. Eine Zusatzversorgungspflicht besteht wie bei den praxisintegrierten dualen Studiengängen nur dann, wenn für die Praxisphasen ausdrücklich ein unter den TVöD bzw. ein unter die anderen genannten Manteltarifverträge fallendes Arbeitsverhältnis vereinbart wird. 3. Berufsintegrierte und berufsbegleitende duale Studiengänge Diese Studiengänge wenden sich an Studieninteressenten mit bereits abgeschlossener Berufsausbildung, die neben ihrer beruflichen Tätigkeit ein Studium absolvieren möchten. Hier 5

6 besteht regelmäßig nur eine zeitliche, aber keine inhaltliche Verzahnung von theoretischer und praktischer Ausbildung. Soweit das fortzusetzende Arbeitsverhältnis unter den Geltungsbereich des TVöD oder eines anderen genannten Manteltarifvertrages fällt, besteht während des Studiums weiterhin Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung. Nähere Erläuterungen dazu finden Sie im Rundschreiben der VKA Nr. R 305/ Mitgliedsprüfungen im Jahr 2013 Nach 13 Absatz 3 Buchstabe d) der ZVK-Satzung prüft die ZVK bei ihren Mitgliedern vor Ort, ob alle der Versicherungspflicht unterliegenden Beschäftigten angemeldet und die Umlagen und Beiträge korrekt entrichtet wurden. Im Jahr 2013 wurden 55 Mitglieder stichprobenartig geprüft. Dabei wurden insgesamt 522 Beschäftigte einer Prüfung unterzogen. Von diesen mussten für 266 Beschäftigte Korrekturmeldungen erstellt werden; dies entspricht 50,96 %, also gut die Hälfte aller geprüften Beschäftigten. Bei 5 Mitgliedern waren keine Korrekturen erforderlich. Hauptfehlerquellen bei den Prüfungen Geringfügig Beschäftigte sowie Urlaubs- bzw. Krankheitsvertretungen wurden nicht angemeldet. Entgeltbestandteile wurden bzgl. der Zusatzversorgungspflicht falsch eingestuft. Das zusatzversorgungspflichtige Entgelt bei Beschäftigten in Altersteilzeit (ATZ) wurde falsch ermittelt. Die zusatzversorgungspflichtige Jahressonderzahlung wurde falsch berechnet, insbesondere wenn nicht für alle Kalendermonate eines Jahres Umlagen und Beiträge für laufendes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt gezahlt wurden. Es wurden falsche Buchungsschlüssel beim Arbeitnehmerbeitrag, insbesondere bei Pauschalversteuerung nach 40 a EStG ( bzw statt bzw oder ) verwendet. Hinweis: Wird der Arbeitnehmerbeitrag steuerfrei gestellt, ist dieser mit dem Buchungsschlüssel zu melden, auch wenn das restliche Entgelt pauschal nach 40a EStG versteuert wird. Fehlerhafte Meldungen von Mutterschutz und Elternzeit bzgl. der Zeiträume (Elternzeit wurde erst nach dem Ende des Mutterschutzes und nicht ab dem Tag der Geburt gemeldet). Hinweis: Ab dem Jahr 2012 ist für Mutterschutz vor und nach der Geburt des Kindes ein fiktives Entgelt zu melden. Die Elternzeit ist erst im Anschluss an den Mutterschutzzeitraum zu melden. 6

7 Bei Arbeitsunfähigkeiten, die länger als 6 Wochen dauerten, wurde kein fiktives Entgelt gemeldet. Der tatsächlich einbehaltene Arbeitnehmerbeitrag entsprach nicht dem gemeldeten Arbeitnehmerbeitrag. Arbeitgeber, die nach 12 Abs. 5 der ZVK-Satzung Mitglied der ZVK sind (Vereinbarungsmitglieder), haben Beschäftigte nicht in der ZVK versichert, die sowohl in Einrichtungen tätig sind, die von der Vereinbarung mit der ZVK erfasst werden als auch in Einrichtungen, die nicht unter die Vereinbarung mit der ZVK fallen (sog. Springer ). Springer sind jedoch anzumelden, sobald sie in einer Einrichtung tätig sind, die in die Vereinbarung mit der ZVK eingeschlossen ist. Hinweis: Siehe Rundschreiben Nr. 3/2013. Hauptfehlerquellen bei den Korrekturmeldungen Der Zusatzbeitrag wurde gemäß den tarifvertraglichen Bestimmungen und nicht anhand des tatsächlich einbehaltenen Arbeitnehmerbeitrages aufgeteilt. Wir weisen in diesem Zusammenhang nochmals darauf hin, dass der bisher gemeldete und abgeführte Arbeitnehmerbeitrag der Höhe nach bestehen bleibt, wenn sich das zusatzversorgungspflichtige Entgelt zwar ändert, aber der Arbeitnehmerbeitrag nicht nachgefordert bzw. zurückgezahlt wird; in diesen Fällen ändert sich lediglich die Meldung der Abschnitte /11 und Ist die Meldung bezüglich des Arbeitnehmerbeitrages nicht korrekt, hat dies für die Beschäftigten folgende Auswirkungen: Der Beschäftigte erhält Altersvorsorgezulagen mit einem zu geringen oder zu hohen Wert. Die spätere Rentenleistung wird falsch besteuert. Wie unterstützt Sie die ZVK beim Erstellen von korrekten Meldungen? Meldebeispiele auf unserer Homepage und im Personalsachbearbeiterhandbuch Auf der Homepage der ZVK stehen im Mitgliederportal umfangreiche Meldebeispiele für Sie bereit. Auch in unserem Personalsachbearbeiterhandbuch (2. Auflage, 2008) finden Sie zahlreiche Beispiele, die Ihnen beim korrekten Erstellen der Meldungen helfen. Personalsachbearbeiterschulungen Die ZVK bietet kostenlose Schulungen für Personalsachbearbeiter sowohl vor Ort als auch in den Räumlichkeiten der ZVK an. Ansprechpartnerin hierfür ist unsere Mitarbeiterin Frau Paternoga (Telefon: ). 7

8

9 Haben Sie Fragen oder Hinweise? Wir sind gern für Sie da Mitgliedschaftsverhältnisse der Arbeitgeber 707 Manuela Pampuch 721 Anja Steinke Meldewesen und Abrechnungsverfahren 705 Martina Zschiesche 709 Anja Hucke 729 Nicole Kutzer DATÜV 720 Ingo Uhlitsch 725 Dorette Fabian Mitgliedsprüfung 771 Karolin Lindau Schulung und Beratung 722 Nicole Paternoga 739 Martin Harm 775 Jörg Pfohl Freiwillige Versicherung 726 Heiko Richter 731 Martin Liebold 739 Martin Harm 775 Jörg Pfohl Arbeitnehmerbeitrag 734 Nils Kauffmann 743 Cornelia Wade 773 Anja Rochlitz Rentenangelegenheiten 708 Tina Rösler 724 Anja Mertin 732 Kathleen Hamann 742 Luisa Dietrich 757 Heidrun Stegitz 759 Andrea Eins 772 Nadine Tschauder 781 Ulrike Baumeister 791 Michaela Reinicke Überleitungen 703 Sabrina Schübel 769 Steffi Breßler Eheversorgungsausgleich 701 Andrea Klug 768 Anja Pfetzing Fax: Internet: 9

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