Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person

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1 Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person Prof. Dr. Felix Herzog Sommersemester 2015 Todeserfolgsqualifizierte Delikte / Versuch des EQD

2 Tötungsdelikte und Delikte mit Todesqualifikation (1) wenigstens fahrlässige Verursachung des Todes durch Begehung eines Vorsatzdeliktes 176 b: sexueller Mißbrauch von Kindern mit Todesfolge 178: sexuelle Nötigung/Vergewaltigung mit Todesfolge 221 Abs. 3: Aussetzung mit Todesfolge 227: Körperverletzung mit Todesfolge 239 Abs. 4: Freiheitsberaubung mit Todesfolge 239 a Abs. 3/ 239 b II i.v.m. 239 a Abs. 3: Erpresserischer Menschenraub/Geiselnahme mit Todesfolge

3 Tötungsdelikte und Delikte mit Todesqualifikation (2) 251: Raub mit Todesfolge 306 c: Brandstiftung mit Todesfolge 316 a Abs. 3: Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer mit Todesfolge Spezialfall 231: Vorsätzliche Beteiligung an Schlägerei, die zum Tod eines anderen Menschen führt

4 Zurechnung der Todesfolge bei todesqualifizierten Delikten (1) Voraussetzung: wenigstens fahrlässige Herbeiführung des Todes durch die Verwirklichung des Grunddelikts, d.h.: Täter muss Grundtatbestand verwirklicht haben Die Verwirklichung des Grunddelikts muss kausal für den Tod des Opfers geworden sein im Tod müssen sich zudem gerade die typischen Gefahren des Grunddelikts verwirklicht haben (tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang).

5 Zurechnung der Todesfolge bei todesqualifizierten Delikten (2) Grund: hohe Mindeststrafe der erfolgsqualifizierten Delikte ist nur dann gerechtfertigt, wenn der vorsätzlichen Handlung des Täters die spezifische Gefahr anhaftete, zum Tod des Opfers zu führen. P vor allem, wenn der Tod erst durch das Eingreifen eines Dritten oder durch das Verhalten des Opfers herbeigeführt worden ist (Bsp.: Verängstigtes Opfer stirbt bei Flucht vor dem Täter, vgl. dazu Wessels/Hillenkamp BT/1 Rn. 297 speziell zu 227 StGB). Der Täter muss den Tod wenigstens fahrlässig herbeigeführt haben, vgl. 18; einige todesqualifizierte Delikte setzen mindestens Leichtfertigkeit voraus.

6 Mögliche Prüfungsaufbauten des erfolgsqualifizierten Delikts (1) Variante 1: I. Vollständige Prüfung von TB, RW und Schuld des Grunddelikts II. Anschließend: Prüfung der Erfolgsqualifikation 1. Kurzer Hinweis auf Verwirklichung des Grunddelikts 2. Eintritt des Todes, Kausalität und tatbestandspezifischer Zusammenhang, s.o. 3. objektive Fahrlässigkeitselemente 4. subjektive Fahrlässigkeitselemente

7 Mögliche Prüfungsaufbauten des erfolgsqualifizierten Delikts (2) Variante 2: Sofortige Prüfung der Erfolgsqualifikation: I. Tatbestand 1. Verwirklichung der objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Grundtat-bestands 2. Eintritt des Todes, Kausalität und tatbestandsspezifischer Zusammenhang, s.o. 3. objektive Fahrlässigkeitselemente II. Rechtswidrigkeit Allgemeine Grundsätze III. Schuld Allgemeine Grundsätze und Subjektive Fahrlässigkeitselemente.

8 Der Fall Tugce (1) Zweieinhalb Monate nach der tödlichen Prügelattacke auf die Studentin Tugce A hat die Staatsanwaltschaft Anklage gegen S. erhoben. Dem 18-Jährigen werde Körperverletzung mit Todesfolge vorgeworfen, teilte die Anklagebehörde in Offenbach mit. Der junge Mann soll die Lehramtsstudentin Mitte November vor einem Schnellrestaurant in Offenbach niedergeschlagen haben. Tugce schlug hart mit dem Kopf auf dem Boden auf und wurde so schwer verletzt, dass sie ins Koma fiel. Knapp zwei Wochen später wurden die lebenserhaltenden Maschinen abgeschaltet.

9 Der Fall Tugce (2) Erst am Wochenende waren neue Details der gerichtsmedizinischen Untersuchung bekanntgeworden. Nach der Attacke des mutmaßlichen Täters soll sich ein Ohrring der Studentin in deren Schädel gebohrt und möglicherweise zum Tod geführt haben, berichtet die "Bild"- Zeitung. Dies sei nur eine Vermutung, ändere aber ohnehin nichts an dem Vorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge gegen den mutmaßlichen Täter, sagte der Anwalt von Tugces Familie.

10 Versuch des erfolgsqualifizierten Deliktes (1)

11 Versuch des erfolgsqualifizierten Deliktes (2)

12 Versuch des erfolgsqualifizierten Deliktes (3)

13 Versuch des erfolgsqualifizierten Deliktes (4)

14 Fall Tödliche Verfolgung (1) Skinhead S hat gerade erfahren, dass seine Exfreundin ihn wegen eines Türken verlassen hat. Er hat üblen Hass auf Türken. Als ihm der vierzehn Jahre alte türkische Junge A begegnet, kommt ihm dies gerade recht. Er entschließt sich, den Jungen zu verprügeln, um sich abzureagieren. Als er auf den Jungen mit den Worten Dich mach ich fertig zuläuft, ergreift dieser die Flucht. Seine Eltern hatten ihn eindringlich vor Männern mit abrasierten Haaren gewarnt, die wie S Springerstiefel tragen. S verfolgt den A. Der Junge hat einen Vorsprung von etwa 20 Metern, der sich nur langsam verringert.

15 Fall Tödliche Verfolgung (2) Als einen Bahndamm überquert, kommt A ins Stolpern und schlägt so unglücklich mit dem Kopf gegen einen Stein, dass er einen Schädelbruch erleidet, an dem er augenblicklich stirbt. Davon bekommt S nichts mit, weil er kurz vor dem Bahndamm die Verfolgung eingestellt hat. Ihm war durch die körperliche Anstrengung die Luft ausgegangen.

16 Fall Gubener Hetzjagd Die Angeklagten verfolgten den Asylbewerber A., zunächst in Autos und dann zu Fuß, nach Art einer Hetzjagd johlend und pöbelnd quer durch den Ort Guben. Es war eindeutig, dass sie dies taten, um den A. zusammenzuschlagen. Aus ungeklärten in der Gruppendynamik des Geschehens liegenden Gründen ließen Sie unvermittelt von seiner weiteren Verfolgung ab. Der gehetzte A. bemerkte dies in seiner Angst und Panik nicht und trat mit dem Fuß die Glasscheibe einer Haustür ein, um sich in dem Hausflur in Sicherheit zu bringen. Er zog sich dabei eine tiefe Oberschenkelwunde zu, an der er rasch verblutete.

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