Elementarschäden- das Risiko der Zukunft? SB, Erdbebendeckel, Kappungsgrenzen- was ist zu beachten? Referentin

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1 Elementarschäden- das Risiko der Zukunft? SB, Erdbebendeckel, Kappungsgrenzen- was ist zu beachten? Referentin Sabine Leipziger VDIV-INCON GmbH Versicherungsmakler

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3 Die Bayerische Staatsregierung investiert jährlich rund 160 Mio in den Hochwasser- und Katastrophenschutz.

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5 Trotzdem kann nicht jeder Schaden vermieden werden. Betroffene Bürger können nach Naturkatastrophen in Einzelfällen staatliche Finanzhilfen erhalten- allerdings nur für nicht versicherbare Schäden.

6 Sind Elementarschäden das Risiko der Zukunft? - Mittlere Jahrestemperatur in Bayern stieg in den letzten 75 Jahren um 1%, bis 2050 wird ein weiterer Anstieg um 1,7% erwartet - Dies bedeutet : Mehr Unwetter Mehr Stürme Mehr Starkregen - Risiko heute bereits doppelt so hoch wie durch Feuer! Mehr Überschwemmungen - auch fernab von Flüssen und Seen

7 Naturkatastrophen in Bayern- ein kurzer Überblick Pfingsthochwasser, Tief Quartus trifft auf die bereits eingesetzte Schneeschmelze; Neustadt a.d. Donau und Augsburg werden großflächig überschwemmt Hochwasser in Südbayern, Bodentief Ilse verursacht Starkregen mit Rekordniederschlagsmengen Augusthochwasser, Tief Norbert bringt Dauerregen, Schutzmaßnahmen der Landesregierung bewirken geringere Schäden als in Maihochwasser in Franken Schneekatastrophe in Ostbayern Sturzflut in Poxdorf bei Nürnberg Orkan Kyrill Unwetter führt zu massiven Überschwemmungen

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9 Die Elementarschadenversicherung- worauf muss der Verwalter achten Was ist versichert? Überschwemmung /Rückstau Erdbeben Erdfall Erdrutsch Schneedruck Lawinen Vulkanausbruch

10 Die Elementarschadenversicherung- worauf muss der Verwalter achten Definition Überschwemmung (Versicherungskammer Bayern VGB 2008) Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens desversicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch a) Ausuferung von oberirdischen (fließenden oder stehenden) Gewässern b) Witterungsniederschläge c) Rückstau in wasserführenden Systemen. Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. d) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von a) oder b)

11 Die Elementarschadenversicherung- worauf muss der Verwalter achten Überschwemmung von Balkonen Hier liegt keine Überschwemmung im Sinne der Versicherungsbedingungen vor!

12 Die Elementarschadenversicherung- worauf muss der Verwalter achten Schäden durch Grundwasser Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Grundwasser, soweit nicht an die Oberfläche gedrungen Oberlandesgericht Köln Urteil vom 9. April 2013 (Az.: 9 U 198/12). Nach Ansicht des Gerichts unterscheidet die Klausel in den Versicherungs-Bedingungen zur Elementarschaden- Versicherung zwischen der unbebauten Geländeoberfläche des Grundstücks und dem versicherten Gebäude selbst. Daher setzt nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers eine Überflutung von Grund und Boden im Sinne der Bedingungen voraus, dass sich erhebliche Wassermengen, sei es durch Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder durch Witterungsniederschläge, auf der Oberfläche des Geländes, auf welchem das versicherte Gebäude liegt, ansammeln, so das Gericht. Das aber hat zur Folge, dass Schäden durch Grundwasser, das in einem Gebäude hochsteigt, ohne dass es zu einer Überflutung des Grundstücks kommt, auf welchem das versicherte Gebäude steht, nicht Gegenstand einer Elementarschaden-Versicherung sind.

13 Die Elementarschadenversicherung- worauf muss der Verwalter achten Starkregen Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten für das Auspumpen sowie den erforderlichen Einsatz von Trocknungsgeräten nach einer Überschwemmung durch Oberflächenwasser aufgrund von Starkregen am Versicherungsort auf dem Versicherungsgrundstück. Schäden durch Grundwasser sind nicht mitversichert. Versicherungskammer Bayern : Kosten bis sind versichert, wenn Klausel vereinbart!

14 Die Elementarschadenversicherung- worauf muss der Verwalter achten Schmelzwasser Landgerichts Dortmund Urteil vom 4. Juli 2012 (Az.: 2 O 452/11). Am Neujahrstag des Jahres 2011 begannen größere Schneemassen zu schmelzen, die sich auf einem flacheren Teil des Daches des versicherten Gebäudes befanden. Das Tauwasser drang in die darunter liegenden Räumlichkeiten ein und verursachte einen Schaden von fast Euro. ging das Gericht davon aus, dass der Schaden nicht durch Schneedruck im Sinne der Versicherungs-Bedingungen verursacht worden war. Denn unter Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- und Eismassen zu verstehen, so das Gericht. Dabei handelte es sich nach Überzeugung der Richter jedoch nicht um eine im Rahmen der Elementarschaden-Versicherung versicherte Überschwemmung. Denn darunter verstehe man eine Überflutung des Grund und Bodens, auf welchem das versicherte Gebäude steht.

15 Die Elementarschadenversicherung- worauf muss der Verwalter achten Besondere Obliegenheiten Als vertraglich vereinbarte Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer d) etwaige Auflagen des Baugenehmigungsbescheides sowie einzelne Verordnungen von Kommunen zu beachten (z.b. Entwässerungssatzung). e) Sicherungsvorrichtungen gegen Rückstau nach d) wie z.b. Rückstauklappen, Rückstauventile, Hebeanlagen funktionstüchtig zu halten.

16 Die Elementarschadenversicherung- worauf muss der Verwalter achten Selbstbehalte (Beispiele) Versicherungskammer Bayern - kein SB bei Elementar /1.000 SB bei Rückstau Helvetia, Axa, Alte Leipziger - SB 10% des Schadens, mind. 500 max R&V - SB 10% des Schadens ZÜRS 1 mind. 500 max ZÜRS 2 mind max ZÜRS 3 mind max ZÜRS 4 fest 6.000

17 Die Elementarschadenversicherung- worauf muss der Verwalter achten Jahreshöchstentschädigungen (Beispiele) R&V 3 Mio je Objekt, 15 Mio je Rahmenvertrag Allianz 10 Mio je Vers.fall, 25 Mio Jahreshöchstentschädigung Erdbebendeckel SV 275 Mio Gesamtentschädigung pro Jahr für alle Erdbebenereignisse des Jahres

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19 Information für Wohnungseigentümer Staatliche Leistungen in Bayern Was ist versichert? Definition Überschwemmung? Was ist Rückstau? - nach Naturkatastrophen nur für nicht versicherbare Schäden! - Überschwemmung, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch - Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstückes durch Ausuferung von Gewässern, Niederschläge, Rückstau, Grundwasser - wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt.

20 Information für Wohnungseigentümer Was ist nicht versichert? - Schäden durch Grundwasser, soweit dies nicht an die Erdoberfläche gedrungen ist - Schäden durch Schmelzwasser - Schäden durch Überschwemmung von Balkonen SB in der Elementarversicherung - üblich 10%des Schadens, mind. 500 max VKB : kein SB in Elementar, aber 500/1.000 SB bei Rückstau - keine einheitliche Lösung bei den Versicherern, Angebot prüfen! - bei höheren Zonierungszonen höherer SB möglich

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