Mindestlohn Hinweise und Beispiele Stand 21. Januar 2015

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1 Mindestlohn 2015 Hinweise und Beispiele Stand 21. Januar 2015

2 3 Nr. 26 Einkommenssteuergesetz (Übungsleiterpauschale) Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder einer unter 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke ( 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt Euro im Jahr.

3 3 Nr. 26a Einkommenssteuergesetz (Ehrenamtspauschale 720,00 ) Freibetrag z. B. Vereinskassierer, Platzwarte, Ordner, Gerätewarte Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder einer unter 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke ( 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 720 Euro im Jahr.

4 Was muss grundsätzlich bei ehrenamtlicher Grundsatz: Tätigkeit beachtet werden? das MiLoG gilt nach 22 Abs. 3 ausdrücklich nicht für ehrenamtliche Tätigkeiten. Nicht unter das MiLoG fallen daher: Ausbilder Übungsleiter, Trainer und Betreuer die maximal die Übungsleiteraufwandsentschädigung nach 3 Nr. 26 EStG in Höhe von jährlich 2400 erhalten. Sonstige ehrenamtliche Personen (bei gemeinnützigen Vereinen) sind Helfer, die die Ehrenamtspauschale nach 26a EStG in Höhe von jährlich max. 720 erhalten.

5 Wenn die ÜL-Paulschale von bzw. Ehrenamtspauschale von 720 überschritten wird? Wenn die beiden Freibeträge überschritten werden müssen die übersteigenden Vergütungen regelmäßig mit 30 % pauschale Abgaben an die Minijobzentrale abgerechnet werden Die Mindeststundenvergütung betrifft damit auch den 3 Nr. 26 bzw. 3 Nr. 26a EStG steuerfreien Bereich, da Arbeitsverhältnisse unteilbar sind.

6 Der Fußballtrainer erhält eine monatliche Vergütung von 300,00 3 x 2 Stunden Training 4 Stunden Wettkampf (einschließlich Vorbereitung) Summe: 10 Stunden/Woche = 42 Stunden/Monat 300 Euro: 42 Stunden/Monat = 7,14 Euro/Stunde Mindestlohn: 42 x 8,50 = 357,00 Folge: Der Verein ist verpflichtet, dem Trainer statt 300 Euro monatlich 357 Euro zu zahlen. Davon bleiben 200 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Die 157 Euro werden aber mit 30 Prozent pauschalen Abgaben belastet.

7 Neues Recht ab Beachtet der Verein diese Vorgaben bezüglich des Mindestlohns nicht, hat das Auswirkungen auf: Sozialversicherung Gemeinnützigkeit!!!

8 Folgen in der Sozialversicherung Im Beispiel also Sozialabgaben von 157 Euro (statt von 100 Euro) Die Beiträge zur Sozialversicherung werden nach der Höhe des Lohnanspruchs berechnet und nicht nach der Höhe der tatsächlich ausgezahlten Vergütung

9 Folgen bei der Gemeinnützigkeit Daneben liegt bei Unterschreitung des Mindestlohns ein Verstoß gegen die Gemeinnützigkeit vor, weil die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins sich im Rahmen der Rechtsordnung halten muss und das gesetzestreue Verhalten vorausgesetzt wird. Verlust der Gemeinnützigkeit!!!

10 Beispielrechnung 2: Der Fußballtrainer erhält monatlich 650,00 (450,00 zuzüglich 200,00 Übungsleiterpauchale) Der Mindestlohn von 8,50 wird eingehalten 650,00 abzgl. 200,00 steuer- u. sozialversicherungsfrei Die 450,00 werden aber mit 30 Prozent pauschalen Abgaben belastet. Auswirkung Es wäre ein Minijob Voraussetzung es werden keine weiteren Einkünfte erzielt.

11 Beispielrechnung 3: Ein Rentner bekommt eine vorgezogene Altersrente oder Erwerbsminderungsrente von 1000 Geringfügige Beschäftigung 400 Basis Noch als Übungsleiter ehrenamtlich 200 mtl. Gesamteinkommen von 1600 Neu soll sein Aufwandsentschädigungen werden als Hinzuverdienst angerechnet: Dem Frührentner wird mindestens ein Drittel seiner Rente gekürzt. Hier vorher bei der DRV informieren.

12 Vertragsamateur Das monatliche Entgelt muss mindestens 250,00 betragen. (Mindestlohngesetz: bei mtl. 29 Stunden x 8,50 = 246,50, ab 30 Stunden Überschreitung der Grenze von 250,00 monatlich!) Neu: Dokumentation der täglichen Arbeitszeit nach 17 Mindestlohngesetz für Minijobber. Beispiel: Training + Spielbetrieb mtl. 34 Stunden 8,50 x 34 = 289,00 Ergebnis: Differenz von mtl. 39,00 monatlich.

13 Ehrenamtspauschale Der Platzordner bekommt eine jährliche Zahlung in Höhe von 720 Folge: Steuer- und Sozialversicherungsfrei

14 Ehrenamtspauschale Der Platzwart erhält eine monatliche Vergütung von 510 ( Mindestlohn wird eingehalten) Ehrenamtspauschale von mtl. 60,00 ist enthalten Folge: = 450 (720 : 12 = 60 ) Wäre dann im Minijobbereich, wenn keine weitere Beschäftigung vorliegt. Achtung: bei Bruttolohnvereinbarung von 510,00 ist die Ehrenamtspauschale nicht enthalten und gfs. zusätzlich zu bezahlen. Rechtssicherheit in der Sozialversicherung.

15 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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