Der Schutz der Firma Firma und Geschäftsbezeichnung Kennzeichnungswirkung und Indivi- dualität Haftungsverhältnisse irreführen

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1 Der Schutz der Firma Nach den Regelungen des Handelsgesetzbuches ist die Firma der Name, unter dem der Kaufmann seine Geschäfte, beziehungsweise sein Unternehmen betreibt. Die Firma wird im Handelsregister eingetragen. Sie ist für das Unternehmen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, denn mit ihr wahrt der Namensträger in seinen Beziehungen zur Umwelt, seine Individualität und die Unterscheidung zu anderen. An der Firma machen Geschäftspartner zumeist auch die Leistungsfähigkeit des Unternehmens und/oder die Qualität der Produkte fest. Schon durch tatsächliche Verwendung erlangt die Firma einen gesetzlichen Schutz nach dem Bürgerlichen Recht und mit der Eintragung des Unternehmens ins Handelsregister auch nach dem Handelsrecht. Einen besonders starken Schutz bietet darüber hinaus die Eintragung des Namens als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt in München. Handelt es sich um Wettbewerbshandlungen, kann bei der Verletzung von Namens- und Kennzeichenrechten unter Umständen ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorliegen. Auch eine registrierte Internet-Domain kann namens- und markenrechtlich geschützt sein, wenn sie zur Kennzeichnung des Unternehmens verwendet wird. Firma und Geschäftsbezeichnung Die Firma kann als Personenfirma (zum Beispiel "Martin Schmitz GmbH"), als Sachfirma (zum Beispiel "XY Chemikalienhandel OHG"), als reine Phantasiefirma (zum Beispiel "Meditec e. K.") oder aus einer Kombination von Bestandteilen einer Personen-, Sach- und Phantasiefirma (zum Beispiel "XY Chemie Müller KG") gebildet werden. Die Firma muss dabei einen zutreffenden Rechtsformzusatz enthalten. Außerdem muss Folgendes beachtet werden: 1. Die Firma muss über Unterscheidungskraft, das heißt, Kennzeichnungswirkung und Individualität verfügen. 2. Die Geschäftsverhältnisse und die Haftungsverhältnisse müssen ersichtlich sein. 3. Die Firma darf nicht irreführen. Jede Firma, die diese drei Kriterien erfüllt, ist grundsätzlich eintragungsfähig. Damit steht allen Einzutragenden die Wahl offen, ob sie sich für eine Personen-, Sach- und oder Phantasiefirma entscheiden wollen. Jeder Kaufmann (das heißt, jedes handelsgewerbliche Unternehmen einer bestimmten Größe im Hinblick auf zum Beispiel Anzahl der Beschäftigten, Größe des Geschäftslokals, Umsatzvolumen) ist verpflichtet, eine Firma anzunehmen und die Firma ins Handelsregister eintragen und veröffentlichen zu lassen. Gemäß 30 HGB muss sich jede neue Firma von allen an demselben Ort beziehungsweise in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister oder in das Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden; dieses gilt ebenso für Zweigniederlassungen. Bei Namensbezeichnungen, die sich nicht deutlich voneinander unterscheiden, wird das Registergericht die Eintragung verwehren. Dagegen sind nicht ins Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) nicht berechtigt, eine Firma zu führen. Ein handelsrechtlicher Namensschutz steht ihnen damit nicht zu. Es wird ihnen aber zugestanden, Zusätze (sogenannte Geschäftsbezeichnungen), die den Gegenstand ihres Unternehmens kennzeichnen, zu verwenden, solange diese nicht den Eindruck eines vollkaufmännischen Betriebes erwecken oder irreführen. Zulässig ist auch die Verwendung eines individuellen Logos zur Werbung und Abgrenzung von anderen Gewerbetreibenden. Weitere Informationen zum Thema Geschäftsbezeichnung finden Sie in unserem Merkblatt Ge-

2 schäftsbezeichnungen für Kleingewerbetreibende. Kleingewerbetreibende können sich aber freiwillig mit einer Firma im Handelsregister eintragen lassen und so das Recht zur Firmenführung erlangen. Eine GbR müsste dann allerdings die Rechtsform wechseln. Um die erheblichen Probleme gleich oder ähnlich lautender Unternehmensbezeichnungen weitgehend zu vermeiden, hat der Gesetzgeber die nachstehend aufgeführten Regelungen erlassen: Zivil- und handelsrechtlicher Schutz Die Vorschrift des 12 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gewährt Namensschutz für Unternehmensbezeichnungen. Der Schutz erstreckt sich auf jede beliebige Art der Verwendung des Namens einer Person, und zwar im Privat- wie im Geschäftsleben. Gemäß dieser namensrechtlichen Generalklausel kann derjenige, dessen Recht zum Gebrauch eines Namens dadurch verletzt wird, dass andere unbefugt den gleichen Namen gebrauchen, von diesen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Darüber hinaus können geschädigte Konkurrenten möglicherweise auch aus unerlaubter Handlung ( 823 BGB) Schadensersatz verlangen, wenn der unbefugte Namensgebrauch vorsätzlich oder fahrlässig vorgenommen wurde und dem Konkurrenten dadurch ein Schaden entstanden ist. Eine Spezialregelung gegenüber 12 BGB stellt für den unzulässigen Firmengebrauch 37 des Handelsgesetzbuches (HGB) dar, dessen Absatz 2 dem Firmeninhaber gegenüber dem Verletzenden ebenfalls einen Unterlassungsanspruch einräumt. Darüber hinaus kann das Registergericht von Amts wegen gegen den Gebrauch einer unzulässigen Firma einschreiten. Wer eine ihm nicht zustehende Firma gebraucht, wird vom Registergericht zur Unterlassung des Gebrauches dieser Firma durch Festsetzung eines Ordnungsgeldes angehalten. Das Registergericht kann zudem die Löschung der Firma im Wege der Amtslöschung herbeiführen. Zwar dient 37 HGB nur der Bekämpfung des Missbrauchs einer Firma. Das Verfahren kann sich aber auch gegen den unzulässigen Gebrauch von firmenähnlichen Bezeichnungen durch Nichtkaufleute (Kleingewerbetreibender oder Freiberufler) richten, insbesondere bei Irreführung, so wenn beispielsweise eine handelsrechtliche Firma vorgetäuscht wird. Die Vorschriften des HGB bieten allerdings keinen umfassenden Namensschutz, da einerseits nicht im Handelsregister eingetragene Unternehmen gar nicht erst erfasst werden, andererseits durch Begrenzung des Schutzes auf einen Ort schon in Nachbargemeinden gleichlautende Unternehmensbezeichnungen geführt werden können. Markenrechtlicher Schutz Weiterführenden Schutz verspricht die Eintragung einer Marke. Die Zielrichtungen von Firma und Marke sind allerdings grundsätzlich unterschiedlich. Während die Firma vor allen Dingen der Individualisierung des Kaufmanns dient, ist wesentliches Merkmal der Marke die Unterscheidungs- und Herkunftsfunktion der Produkte oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen. Die Grenzen sind allerdings fließend, so dass Marke und Firmennamen immer häufiger zusammenfallen. In der Vergangenheit war die Marke als Unternehmensname meist nur verwendbar, wenn es sich um bekannte Marken handelte, da ansonsten von einer unzulässigen Phantasiefirma auszugehen war. Da das Gesetz solche Phantasiefirmen jedoch seit einiger Zeit akzeptiert, kann die Marke grundsätzlich als Firma Verwendung finden. Wegen des Gleichrangs der Kennzeichnungsrechte wird allerdings noch dringlicher als bisher bei Neugründungen mit Phantasiefirmen die Durchführung einer Recherche auf identische oder verwechslungsfähige Marken zu empfehlen sein.

3 Grundsätzlich wird eine Marke durch Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt in München (DPMA) als Zentralbehörde auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes der in Deutschland geführten Markenregister erworben. Nur in Ausnahmefällen kann eine Marke auch kraft Benutzung entstehen bei Nachweis bundesweiter Verkehrsgeltung. Der markenrechtliche Schutz der gewerblichen Bezeichnungen ergibt sich aus 5, 15 Markengesetz. Hiernach kann derjenige auf Unterlassung und - bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln - auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, der im geschäftlichen Verkehr einen Namen, eine Firma oder die besondere Bezeichnung eines Unternehmens (sogenannte Unternehmenskennzeichen als "geschäftliche Bezeichnung" im Sinne von 5 Markengesetz) unbefugt verwendet, dass Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorgerufen werden können. Sofern es sich um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung handelt, ist darüber hinaus bereits eine unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung dieser Bezeichnung untersagt. Die markenrechtlichen Schutzvorschriften stellen dabei ganz entscheidend auf den Umstand der Verwechslungsgefahr ab. Unter Verwechslungsgefahr versteht man die Gefahr einer Irreführung über die betriebliche Herkunft von Waren oder über das Bestehen besonderer geschäftlicher, wirtschaftlicher oder organisatorischer Beziehungen zwischen verschiedenen Unternehmen, hervorgerufen durch die Verwendung identischer oder ähnlicher Zeichen. Bloße Verwechslungsfähigkeit oder Gleichheit der Bezeichnungen ist jedoch dann unerheblich, wenn dadurch keine irrigen Vorstellungen über die bezeichneten Unternehmen hervorgerufen werden. Verwechslungsgefahr kann so beispielsweise bei fehlender Branchennähe verneint werden. Sind die Betätigungsgebiete der Unternehmen weit voneinander entfernt, insbesondere die im Vergleich stehenden Waren ungleichartig, so kann auch bei einander ähnlichen Bezeichnungen die Gefahr der Verwechslung der Unternehmen ausgeschlossen sein. Die Verwechslungsgefahr nachweisen muss derjenige, der sich in seinen Rechten verletzt glaubt. Nicht von einer Verwechslungsgefahr abhängig ist allerdings der Schutz berühmter Zeichen. Diese sind auch vor einer Beeinträchtigung (Verwässerung) ihrer überragenden Werbekraft durch die Verwendung gleicher Zeichen für völlig andere Waren und Dienstleistungen geschützt. Kollidieren eine gleichlautende oder ähnliche Marke und eine Firma, gilt der Grundsatz der Priorität, das heißt, entscheidend ist, wer das ältere Recht hat. Zu diesem Aspekt kommt aber noch hinzu, dass durch den Gebrauch der Marke ein anerkanntes und schutzwürdiges Interesse des Betroffenen verletzt wird. Es wird also eine Interessenabwägung vorgenommen. Hierbei ist auch der territoriale Wirkungsbereich eines Unternehmens von Bedeutung. Umfassende Informationen zum Verfahren und zu den Kosten der Eintragung einer Marke in das Markenregister sind erhältlich beim Deutschen Patent- und Markenamt, Zweibrückenstraße 12, München, Tel.: 089 / , oder unter Ferner verweisen wir auf unser Merkblatt Markenrecht. Wettbewerbsrechtlicher Schutz Soweit sich ein Schutz des Namens schon aus dem Zivil-, Handels- oder Markenrecht ergibt, kommt ein ergänzender Leistungsschutz nach 1 beziehungsweise 3 des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) nicht in Betracht. Ein wettbewerbsrechtlicher Schutz kann daher nur bedeutsam werden, wenn mangels Eintragung oder Verkehrsgeltung ein ausschließliches Namensrecht noch nicht entstanden ist oder wenn das Recht zwar mangels Verwechslungsgefahr oder Gleichartigkeit

4 nicht verletzt ist, jedoch ein darüber hinausreichender sittenwidriger Tatbestand vorliegt (sogenannte Rufausbeutung durch nachahmende Verwendung). Die bloße Ausnutzung fremden guten Rufs zu eigenen geschäftlichen Zwecken ist für sich allein nicht wettbewerbswidrig. Zur objektiven Rufausbeutung durch nachahmende Verwendung müssen jeweils besondere Umstände hinzutreten, die die Unlauterkeit begründen. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn der gute Ruf durch die Verwendung des Namens beeinträchtigt wird. Domain Im Zuge der wachsenden Bedeutung des Internet als wirtschaftlicher Faktor, wird auch die Domain, d.h. die Internetadresse, für Unternehmen zunehmend interessanter. Wird eine Domain zur Kennzeichnung des Unternehmens verwendet, so kann auch sie namens- und markenrechtlich geschützt sein. Weitere Informationen zum Thema Domain finden Sie in unserem Merkblatt Domainrecht. Unser Service Die Rechtsabteilung Ihrer IHK führt für Sie als Unternehmer Recherchen nach gleich oder ähnlich lautenden Firmen im Kammerbezirk Köln durch. Nicht überprüft wird dabei allerdings, ob von dritter Seite gegen die Firmenbezeichnung wettbewerbs-, marken- oder namensrechtliche Einwendungen erhoben werden können. Um wettbewerbsrechtlichen Problemen vorzubeugen, kann es daher empfehlenswert sein, Datenbankrecherchen durchführen zu lassen, Branchenadressbücher oder Markenlexika einzusehen. Das Risiko, die Geschäftsbezeichnung ändern zu müssen, kann jedoch nie vollständig ausgeschlossen werden. Hinweis: Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK Köln - nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Stand: September 2015 Mitgliedsunternehmen der IHK Köln und solche Personen, die in der Region Köln die Gründung einer Firma planen, erhalten weitere Informationen bei: Karin Schröder Annika Hartmann Tel Tel Fax Fax karin.schroeder@koeln.ihk.de annika.hartmann@koeln.ihk.de Industrie- und Handelskammer zu Köln Unter Sachsenhausen Köln

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