WUTZKE & FÖRSTER. Rechtsanwälte Insolvenzverwalter Fachanwälte für Insolvenzrecht
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1 WUTZKE & FÖRSTER Rechtsanwälte Insolvenzverwalter Fachanwälte für Insolvenzrecht Berlin Braunschweig Bremen Dresden Erfurt Frankfurt/Oder Hamburg Neubrandenburg Oldenburg Potsdam Workshop Insolvenzrecht Anmeldung von (kommunalen) Forderungen im Insolvenzverfahren Fachverband der Kommunalkassenverwalter e.v. Landesarbeitstagung 2010 des Landesverbandes Brandenburg Referent : Rechtsanwalt Jörg Wenzel Datum :
2 Schwerpunkte des Workshops das Insolvenzverfahren im Kurz-Überblick die Forderungsanmeldung, Prüfung und Verteilung, 174 ff InsO die abgesonderte Befriedigung, 51 InsO, am Beispiel von Grundstücken die Wirkungen der Freigabe am Beispiel eines Grundstücks Anregungen an die Kommunalkasse aus Verwaltersicht Fragen, Diskussion
3 Das Insolvenzverfahren im Kurz-Überblick Insolvenzrecht ist Vollstreckungsrecht dient der gleichmäßigen Befriedigung der Gesamtheit der Gläubiger aus dem Gesamtvermögen des Schuldners Zeitachse ==================================================================== Insolvenzantragstellung Insolvenzeröffnungsverfahren Insolvenzverfahren Aufhebung
4 Forderungsanmeldung im eröffneten Verfahren Eröffnungsbeschluß des Insolvenzgerichtes, Geltendmachung von Insolvenzforderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren, 87, 174 ff. InsO Unterbrechungswirkung laufender Verfahren, 240 ZPO Aufforderung zur Forderungsanmeldung, 38 InsO, ggf. 39 InsO schriftliche Forderungsanmeldung beim Insolvenzverwalter Bezifferung, Rechtsgrund, Bescheide/Unterlagen Forderungsanmeldefrist (2 Wochen bis 3 Monate) Nachträgliche Forderungsanmeldungen vor dem ersten Prüftermin Insolvenztabelle im Drittelzeitraum, 175 InsO Berichts- und Prüftermin
5 Prüfung der Forderungsanmeldung (erst) im Prüftermin Verwalter, andere Insolvenzgläubiger und Schuldner können widersprechen, 177 InsO Prüfungshorizont ist die Forderungsanmeldung!!! BGH, Urt. v AZ: IX ZR 3/08, ZInsO 2009, Die ordnungsgemäße Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren setzt die schlüssige Darlegung des Lebenssachverhalts voraus, aus dem der Gläubiger seinen Zahlungsanspruch herleitet. Handelt es sich um die Sammelanmeldung einer Mehrzahl von Forderungen, ist der Darlegungslast für jede Einzelforderung zu genügen Entspricht die Anmeldung einer Forderung nicht den zu beachtenden Mindestanforderungen oder wird der Forderungsgrund nach der Anmeldung ausgetauscht, erfordert die Zulässigkeit der Forderungsfeststellungsklage sowohl eine Neuanmeldung als auch die Durchführung eines hierauf bezogenen Prüfungstermins.
6 Prüfung der Forderungsanmeldung Prüfergebnis Feststellung wirkt wie ein Urteil, 178 Abs. 3 InsO vorläufiges Bestreiten Bestreiten des Schuldners ist zwar für das Insolvenzverfahren nicht relevant, 178 Abs. 1; aber für die Vollstreckung bei atypischer Verfahrensaufhebung Bestreiten durch den Verwalter / einen anderen Insolvenzgläubiger, 179 InsO - Benachrichtigung durch Tabellenauszug - Feststellungsstreit in der jeweils zuständigen Gerichtsbarkeit - Führung regelmäßig durch den Gläubiger - bei Titeln durch den Bestreitenden
7 Befriedigung abgesonderte Befriedigung Spezifizierung / Schätzung des Ausfalls abgeschlossene Insolvenztabelle Schlussrechnung, Verteilungsverzeichnis 188 InsO Bestrittene Forderungen Ausschlußfrist von zwei Wochen, 189 InsO Schlussverteilung Schlusstermin, Aufhebung des Verfahrens Ggf. Nachtragsverteilung - Problem der nachträglichen Forderungsanmeldung kurz vor Aufhebung bei bestandskräftigem Verteilungsverzeichnis BGH, Beschl. v AZ: IX ZB 8/05, ZInsO 2007, 493 Eine nach Veröffentlichung und Niederlegung des Schlussverzeichnisses angemeldete Forderung nimmt an der Schlussverteilung nicht mehr teil.
8 Abgesonderte Befriedigung am Beispiel von Grundstücken Berechtigte Gläubiger: - regelmäßig Grundpfandgläubiger aber auch - Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit ihnen zoll- und steuerpflichtige Sachen nach gesetzlichen Vorschriften als Sicherheit für öffentliche Abgaben dienen, 51 Nr. 4 InsO abgesonderte Befriedigung erfolgt entweder durch freihändigen Verkauf oder zwangsweise Verwertung (Zwangsverwaltung bzw. Zwangsversteigerung) Rangfolge des 10 ZVG: hier insbesondere Nr. 3 öffentliche Lasten Bei freihändigem Verkauf haftet das Grundstück dinglich weiter, 12 GrStG, BGH, , IX ZR 34/09, ZInsO 2010, 764f Nur bei der Zwangsversteigerung entfällt die Haftung falls die Rechte nicht wahrgenommen werden
9 Auswirkungen der Massezugehörigkeit und der Freigabe von Grundstücken Von der Eröffnung bis zur Freigabe ist der Verwalter Adressat Grundsteuer entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres, 9 GrStG, daher Abgrenzung zwischen Insolvenzforderung / Masseschuld, 38, 55 InsO wenn für die Insolvenzmasse keine Werte generiert werden können, besteht für den Insolvenzverwalter die Möglichkeit der Freigabe aus dem Insolvenzbeschlag z.b.: - wertüberschreitende Belastung - absehbare Unterdeckung der laufenden Kosten mit der Freigabe fällt die Immobilie aus dem Insolvenzbeschlag an den Schuldner zurück Wirkung: der Schuldner ist wieder voll verantwortlich für laufende Lasten, Erfüllung von Ordnungsverfügungen Wirkung: nach der Freigabe ist der Schuldner (und nicht der Verwalter) Adressat
10 Anregungen Wirtschaftliche Bewertung von Maßnahmen - BGH und BFH bestätigen die Ausbuchung von Forderungen bereits mit der Eröffnung von Insolvenzverfahren - nachträgliche Forderungsanmeldungen kosten nicht nur 15 sondern auch Arbeitsaufwand - Kommunikation mit den Beteiligten - Wahrnehmung von Gläubigerrechten (Insolvenzplan)
11 Fragen, Diskussion
12 WUTZKE & FÖRSTER Rechtsanwälte Insolvenzverwalter Fachanwälte für Insolvenzrecht Berlin Braunschweig Bremen Dresden Erfurt Frankfurt/Oder Hamburg Neubrandenburg Oldenburg Potsdam Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
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