Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers"

Transkript

1 R E C ü I V E D ) 9 FEV International Labour Office ILO B1BL BIT Internationale Arbeitskonferenz 79. Tagung 1992 Bericht IV (2B) Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers Vierter Punkt der Tagesordnung Internationales Arbeitsamt Genf

2 ISBN ISSN Erste Auflage 1992 Die in Veröffentlichungen des IAA verwendeten, der Praxis der Vereinten Nationen entsprechenden Bezeichnungen sowie die Anordnung und Darstellung des Inhalts sind keinesfalls als eine Meinungsäußerung des Internationalen Arbeitsamtes hinsichtlich der Rechtsstellung irgendeines Landes, Gebietes oder Territoriums oder dessen Behörden oder hinsichtlich der Grenzen eines solchen Landes oder Gebietes aufzufassen. Die Verantwortung für Meinungen, die in Artikeln, Untersuchungen und sonstigen Beiträgen unter dem Namen des Autors zum Ausdruck gebracht werden, liegt ausschließlich bei dem betreffenden Autor, und die Veröffentlichung bedeutet nicht, daß das Internationale Arbeitsamt diesen Meinungen beipflichtet. Die Nennung von Firmen und gewerblichen Erzeugnissen und Verfahren bedeutet nicht, daß das Internationale Arbeitsamt sie billigt, und das Fehlen eines Hinweises auf eine bestimmte Firma oder ein bestimmtes Erzeugnis oder Verfahren ist nicht als Mißbilligung aufzufassen. Veröffentlichungen des IAA können bei größeren Buchhandlungen, den Zweigämtern des IAA in zahlreichen Ländern oder direkt beim Internationalen Arbeitsamt, ILO Publications, CH-1211 Genf 22, Schweiz, bestellt werden. Diese Stelle versendet auch kostenlos Kataloge oder Verzeichnisse neuer Veröffentlichungen. Gedruckt in der Schweiz HEL

3 INHALTSVERZEICHNIS EINLEITUNG VORGESCHLAGENE TEXTE A. Entwurf eines Übereinkommens über den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers B. Entwurf einer Empfehlung betreffend den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers Doc.536

4 EINLEITUNG Die erste Beratung über die Frage "Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers" fand auf der 78. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz (1991) statt. Im Anschluß an diese Aussprache hat das Internationale Arbeitsamt gemäß Artikel 39 der Geschäftsordnung der Konferenz einen Bericht 1 verfaßt, der die Entwürfe eines Übereinkommens und einer Empfehlung enthielt, die auf den von der Konferenz auf ihrer 78. Tagung angenommenen Schlußfolgerungen beruhten. Das Amt hat die Regierungen ersucht, ihm etwaige Änderungsanträge oder Bemerkungen bis spätestens 30. November 1991 zu übermitteln oder ihm bis zum gleichen Zeitpunkt mitzuteilen, ob die vorgeschlagenen Texte ihrer Ansicht nach eine geeignete Grundlage für die Beratung auf der 79. Tagung (1992) bilden. Zum Zeitpunkt der Abfassung des vorliegenden Berichts lagen dem Amt die Antworten der folgenden 57 Mitgliedstaaten vor: Ägypten, Algerien, Argentinien, Äthiopien, Australien, Belarus, Belgien, Benin, Burundi, Chile, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Honduras, Irak, Island, Italien, Japan, Kamerun, Kanada, Katar, Kuba, Kuwait, Malta, Mexiko, Myanmar, Neuseeland, Nicaragua, Niederlande, Norwegen, Österreich, Pakistan, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Sambia, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Spanien, Sudan, Swasiland, Tschad, Tschechoslowakei, Tunesien, Türkei, Uganda, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich und Zypern. Gemäß Artikel 39 Absatz 6 der Geschäftsordnung der Konferenz in der auf der 73. Tagung (1987) geänderten Fassung wurden die Regierungen ersucht, vor der endgültigen Abfassung ihrer Antworten die maßgebenden Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu befragen und anzugeben, welche Verbände sie befragt haben. IAA: Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers. Internationale Arbeitskonferenz, 79. Tagung, 1992, Bericht IV (1). Doc.536 1

5 Die Regierungen von 31 Mitgliedstaaten (Ägypten, Argentinien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Honduras, Island, Japan, Kanada, Katar, Kuwait, Malta, Mexiko, Myanmar, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Tschechoslowakei, Türkei, Ukraine, Uruguay, Vereinigte Staaten und Vereinigtes Königreich haben mitgeteilt, daß ihre Antworten nach Befragung der maßgebenden Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer abgefaßt worden sind oder haben die Stellungnahmen von Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer getrennt übermittelt. Dem Amt sind ferner Stellungnahmen von Arbeitgeberverbänden der folgenden Länder direkt zugegangen: Brasilien, Gabun, Surinam, Venezuela. Um sicherzustellen, daß die Entwürfe des Übereinkommens und der Empfehlung über den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers den Regierungen innerhalb der in Artikel 39 Absatz 7 der Geschäftsordnung der Konferenz vorgesehenen Frist zugehen, wird Bericht IV (2) in zwei Bänden veröffentlicht 1. Der vorliegende Band (Bericht IV (2B)) enthält die Entwürfe des Übereinkommens und der Empfehlung, die auf Grund der Bemerkungen der Regierungen sowie der Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und aus den in den Kommentaren des Amtes, die in Bericht IV (2A) enthalten sind, angegebenen Gründen geändert worden sind. Falls die Konferenz dies beschließt, werden diese Texte auf ihrer 79. Tagung (1992) als Grundlage für die zweite Beratung über die Frage des Schutzes der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers dienen. Die Regierungen werden Bericht IV (2A) mit den Zusammenfassungen der eingegangenen Antworten und den Kommentaren des Amtes etwa einen Monat nach dem vorliegenden Band erhalten. 2 Doc.536

6 VORGESCHLAGENE TEXTE Nachstehend werden A) der Entwurf eines Übereinkommens über den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers und B) der Entwurf einer Empfehlung betreffend den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers wiedergegeben, die der Konferenz auf ihrer 79. Tagung als Grundlage für die Beratung des vierten Punktes ihrer Tagesordnung dienen sollen. A. ENTWURF EINES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN SCHUTZ DER FORDERUNGEN DER ARBEITNEHMER BEI ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT IHRES ARBEITGEBERS Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 3. Juni 1992 zu ihrer neunundsiebzigsten Tagung zusammengetreten ist, unterstreicht die Bedeutung des Schutzes der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers und verweist auf die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 11 des Übereinkommens über den Lohnschutz, 1949, und des Artikels 11 des Übereinkommens über die Entschädigung bei Betriebsunfällen, 1925, stellt fest, daß seit der Annahme des Übereinkommens über den Lohnschutz, 1949, größeres Gewicht auf die Sanierung zahlungsunfähiger Unternehmen gelegt worden ist und daß wegen der sozialen Folgen der Zahlungsunfähigkeit nach Möglichkeit Anstrengungen unternommen werden sollten, um die Unternehmen zu sanieren und die Beschäftigung zu sichern, stellt fest, daß seit der Annahme der genannten Normen bedeutende Entwicklungen in der Gesetzgebung und Praxis zahlreicher Mitgliedstaaten eingetreten sind, die eine Verbesserung des Schutzes der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers bewirkt haben, und ist der Auffassung, daß es angebracht wäre, daß die Konferenz neue Normen betreffend die Forderungen der Arbeitnehmer annimmt, Doc.536 3

7 hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen. Die Konferenz nimmt heute, am... Juni 1992, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers, 1992, bezeichnet wird. TEIL I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 1. Im Sinne dieses Übereinkommens findet der Ausdruck "Zahlungsunfähigkeit" auf Fälle Anwendung, in denen gemäß der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis ein Verfahren über das Vermögen eines Unternehmens zur kollektiven Befriedigung seiner Gläubiger eröffnet worden ist. 2. Im Sinne dieses Übereinkommens können die Mitglieder den Ausdruck "Zahlungsunfähigkeit" auf andere Fälle ausdehnen, in denen die Forderungen der Arbeitnehmer wegen der finanziellen Lage des Arbeitgebers nicht befriedigt werden können, beispielsweise wenn die Vermögensmasse des Arbeitgebers als nicht ausreichend anerkannt wird, um die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu rechtfertigen. 3. Der Ausdruck "Zahlungsunfähigkeit" kann auch auf Fälle ausgedehnt werden, in denen eine Regierung beschließt, ein staatliches Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen zu schließen. Artikel 2 Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind durch die Gesetzgebung oder durch andere den innerstaatlichen Gepflogenheiten entsprechende Mittel, wie gerichtliche Entscheidungen oder Gesamtarbeitsverträge, durchzuführen. Artikel 3 1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat in einer seiner Ratifikation beigefügten Erklärung anzugeben, ob es die Verpflichtungen des Teils II, der den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer durch ein Vorrecht vorsieht, oder die Verpflichtungen des Teils III, der den Schutz der Forderungen der 4 Doc.536

8 Arbeitnehmer durch eine Garantieeinrichtung vorsieht, oder die Verpflichtungen beider Teile übernimmt. 2. Jedes Mitglied, das zunächst nur den Teil II oder den Teil III dieses Übereinkommens angenommen hat, kann in der Folge auch den anderen Teil annehmen. 3. Jedes Mitglied, das die Verpflichtungen der beiden Teile dieses Übereinkommens übernimmt, kann nach Anhörung der maßgebenden Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer die Anwendung des Teils III auf bestimmte Arbeitnehmergruppen und bestimmte Wirtschaftszweige beschränken. Diese Beschränkungen sind in der Annahmeerklärung anzugeben. 4. Jedes Mitglied, das seine Übernahme der Verpflichtungen des Teils III gemäß Absatz 3 beschränkt hat, hat in seinem ersten Bericht, den es gemäß Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation vorzulegen hat, die Gründe anzugeben, weshalb es seine Übernahme der Verpflichtungen beschränkt hat. In seinen nachfolgenden Berichten hat es Auskunft über die eventuelle Ausdehnung des sich aus Teil III dieses Übereinkommens ergebenden Schutzes auf weitere Arbeitnehmergruppen oder weitere Wirtschaftszweige zu erteilen. 5. Jedes Mitglied, das die Verpflichtungen der Teile II und III dieses Übereinkommens übernommen hat, kann nach Anhörung der maßgebenden Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer die gemäß Teil III geschützten Forderungen von der Anwendung des Teils II ausnehmen. 6. Mit der Übernahme der Verpflichtungen des Teils II dieses Übereinkommens durch ein Mitglied enden dessen Verpflichtungen auf Grund des Artikels 11 des Übereinkommens über den Lohnschutz, 1949, ohne weiteres. 7. Jedes Mitglied, das nur die Verpflichtungen des Teils III dieses Übereinkommens übernommen hat, kann durch eine an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gerichtete Erklärung seine Verpflichtungen auf Grund von Artikel 11 des Übereinkommens über den Lohnschutz, 1949, in bezug auf die gemäß Teil III geschützten Forderungen beenden. Artikel 4 1. Vorbehaltlich der in Absatz 2 vorgesehenen Ausnahmen und der gegebenenfalls gemäß Artikel 3 Absatz 3 angegebenen Beschränkungen gilt dieses Übereinkommen für alle Arbeitnehmer und alle Wirtschaftszweige. 2. Die zuständige Stelle kann nach Anhörung der maßgebenden Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestimmte Gruppen Doc.536 5

9 von Arbeitnehmern, insbesondere die öffentlichen Bediensteten, von Teil II, Teil III oder beiden Teilen dieses Übereinkommens ausnehmen, entweder wegen der besonderen Art ihres Arbeitsverhältnisses oder wenn es andere Arten von Garantien gibt, die ihnen einen Schutz bieten, der dem sich aus dem Übereinkommen ergebenden Schutz gleichwertig ist. 3. Jedes Mitglied, das die in Absatz 2 vorgesehenen Ausnahmen für sich in Anspruch nimmt, hat in seinen Berichten gemäß Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation Auskunft über diese Ausnahmen zu erteilen und diese zu begründen. TEIL II. SCHUTZ DER FORDERUNGEN DER ARBEITNEHMER DURCH EIN VORRECHT GESCHÜTZTE FORDERUNGEN Artikel 5 Bei Zahlungsunfähigkeit eines Arbeitgebers sind die Forderungen der Arbeitnehmer auf Grund ihrer Beschäftigung durch ein Vorrecht zu schützen, damit sie aus dem Vermögen des zahlungsunfähigen Arbeitgebers befriedigt werden, bevor den nichtbevorrechtigten Gläubigern ihr Anteil ausgezahlt werden kann. Artikel 6 Das Vorrecht hat sich mindestens auf die Forderungen der Arbeitnehmer zu erstrecken: a) in bezug auf Löhne und Gehälter für einen vorgeschriebenen Zeitraum von mindestens drei Monaten vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses und b) in bezug auf bezahlten Urlaub und sonstige bezahlte Fehlzeiten für einen vorgeschriebenen Zeitraum von mindestens drei Monaten vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses. BEGRENZUNGEN Artikel 7 1. Die innerstaatliche Gesetzgebung kann den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer durch ein Vorrecht auf einen vorgeschriebenen Betrag begrenzen, der eine sozial annehmbare Schwelle nicht unterschreiten darf. 6 Doc.536

10 2. Falls das Vorrecht der Forderungen der Arbeitnehmer auf diese Weise begrenzt wird, ist der vorgeschriebene Betrag bei Bedarf anzupassen, um seinen Wert zu erhalten. RANG DES VORRECHTS Artikel 8 Die innerstaatliche Gesetzgebung hat den Forderungen der Arbeitnehmer einen höheren Vorrechtsrang zuzuerkennen als den meisten anderen bevorrechtigten Forderungen. TEIL III. SCHUTZ DER FORDERUNGEN DER ARBEITNEHMER DURCH EINE GARANTIEEINRICHTUNG ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE Artikel 9 Die Befriedigung der Forderungen der Arbeitnehmer gegen ihren Arbeitgeber auf Grund ihrer Beschäftigung ist durch eine Garantieeinrichtung zu gewährleisten, wenn der Arbeitgeber diese Forderungen wegen seiner Zahlungsunfähigkeit nicht befriedigen kann. Artikel 10 Bei der Durchführung dieses Teils des Übereinkommens kann ein Mitglied nach Anhörung der maßgebenden Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer geeignete Maßnahmen treffen, um mögliche Mißbräuche zu vermeiden. Artikel 11 Die Organisation, die Verwaltung, die Arbeitsweise und die Finanzierung der Garantieeinrichtungen sind gemäß Artikel 2 zu bestimmen. DURCH EINE GARANTIEEINRICHTUNG GESCHÜTZTE FORDERUNGEN Artikel 12 Die gemäß diesem Teil des Übereinkommens geschützten Forderungen der Arbeitnehmer haben mindestens zu umfassen: a) die Forderungen in bezug auf Löhne und Gehälter für einen vorgeschriebenen Zeitraum von mindestens acht Wochen vor Doc.536 7

11 Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses und b) die Forderungen in bezug auf bezahlten Urlaub und sonstige bezahlte Fehlzeiten für einen vorgeschriebenen Zeitraum von mindestens acht Wochen vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Artikel Die gemäß diesem Teil des Übereinkommens geschützten Forderungen können auf einen vorgeschriebenen Betrag begrenzt werden, der eine sozial annehmbare Schwelle nicht unterschreiten darf. 2. Falls die geschützten Forderungen auf diese Weise begrenzt werden, ist der vorgeschriebene Betrag bei Bedarf anzupassen, um seinen Wert zu erhalten. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN DER TEILE II UND III Artikel 14 Die Arbeitnehmer sind in bezug auf Insolvenzverfahren rechtzeitig zu informieren und sind diesbezüglich anzuhören. SCHLUSSBESTIMMUNG Artikel 15 Durch dieses Übereinkommen wird das Übereinkommen über den Lohnschutz, 1949, in dem in Artikel 3 Absätze 6 und 7 vorgesehenen Ausmaß neugefaßt, doch kann das letztgenannte Übereinkommen weiterhin ratifiziert werden. B. ENTWURF EINER EMPFEHLUNG BETREFFEND DEN SCHUTZ DER FORDERUNGEN DER ARBEITNEHMER BEI ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT IHRES ARBEITGEBERS Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 3. Juni 1992 zu ihrer neunundsiebzigsten Tagung zusammengetreten ist, 8 Doc.536

12 unterstreicht die Bedeutung des Schutzes der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers und verweist auf die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 11 des Übereinkommens über den Lohnschutz, 1949, und des Artikels 11 des Übereinkommens über die Entschädigung bei Betriebsunfällen, 1925, stellt fest, daß seit der Annahme des Übereinkommens über den Lohnschutz, 1949, größeres Gewicht auf die Sanierung zahlungsunfähiger Unternehmen gelegt worden ist und daß wegen der sozialen Folgen der Zahlungsunfähigkeit nach Möglichkeit Anstrengungen unternommen werden sollten, um die Unternehmen zu sanieren und die Beschäftigung zu sichern, stellt fest, daß seit der Annahme der genannten Normen bedeutende Entwicklungen in der Gesetzgebung und Praxis zahlreicher Mitgliedstaaten eingetreten sind, die eine Verbesserung des Schutzes der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers bewirkt haben, und ist der Auffassung, daß es angebracht wäre, daß die Konferenz neue Normen betreffend die Forderungen der Arbeitnehmer annimmt, hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form einer Empfehlung zur Ergänzung des Übereinkommens über den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers, 1992, erhalten sollen. Die Konferenz nimmt heute, am... Juni 1992, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers, 1992, bezeichnet wird. I. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND DURCHFÜHRUNGSMETHODEN 1. (1) Im Sinne dieser Empfehlung findet der Ausdruck "Zahlungsunfähigkeit" auf Fälle Anwendung, in denen gemäß der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis ein Verfahren über das Vermögen eines Unternehmens zur kollektiven Befriedigung seiner Gläubiger eröffnet worden ist. (2) Im Sinne dieser Empfehlung können die Mitglieder den Ausdruck "Zahlungsunfähigkeit" auf weitere Fälle ausdehnen, in denen die Forderungen der Arbeitnehmer wegen der finanziellen Lage des Arbeitgebers nicht befriedigt werden können, insbesondere auf die folgenden Fälle: Doc.536 9

13 a) wenn das Unternehmen geschlossen worden ist oder seine Tätigkeit eingestellt hat; b) wenn die Vermögensmasse des Arbeitgebers nicht ausreicht, um die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu rechtfertigen; c) wenn im Zuge eines Verfahrens zur Beitreibung der Forderung eines Arbeitnehmers auf Grund seiner Beschäftigung festgestellt wird, daß der Arbeitgeber über kein Vermögen verfügt oder daß das Vermögen zur Begleichung der betreffenden Schuld nicht ausreicht; d) wenn der Arbeitgeber verstorben ist, sein Vermögen einem Verwalter anvertraut worden ist und die geschuldeten Beträge aus seinem Nachlaß nicht bezahlt werden können; e) wenn das Unternehmen freiwillig liquidiert wird. 2. Die Bestimmungen dieser Empfehlung können durch die Gesetzgebung oder durch andere den innerstaatlichen Gepflogenheiten entsprechende Mittel, wie gerichtliche Entscheidungen oder Gesamtarbeitsverträge, durchgeführt werden. II. DURCH EIN VORRECHT GESCHÜTZTE FORDERUNGEN GESCHÜTZTE FORDERUNGEN 3. Der durch ein Vorrecht gewährte Schutz sollte die folgenden Forderungen umfassen: a) die Löhne und Gehälter, die Überstundenvergütung, die Provisionen und die sonstigen Formen des Arbeitsentgelts für die während eines bestimmten Zeitraums vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses geleistete Arbeit; dieser Zeitraum sollte durch die innerstaatliche Gesetzgebung festgesetzt werden und sollte zwölf Monate nicht unterschreiten; b) für mindestens die letzten zwölf Dienstmonate die Vergütung des bezahlten Urlaubs und sonstiger bezahlter Fehlzeiten, die Jahresprämien und sonstige Prämien, die durch die innerstaatliche Gesetzgebung, durch Gesamtarbeitsverträge oder individuelle Arbeitsverträge vorgesehen sind; c) die anstelle der Kündigungsfrist fälligen Zahlungen; d) die Abgangsentschädigungen, die Entschädigungen wegen ungerechtfertigter Entlassung und die sonstigen Zahlungen, auf die die Arbeitnehmer bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses Anspruch haben; 10 Doc.536

14 e) die unmittelbar vom Arbeitgeber zu zahlenden Entschädigungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten; f) die fälligen Beiträge zu den innerstaatlichen gesetzlichen Systemen der Sozialen Sicherheit, falls die Nichtzahlung dieser Beiträge sich nachteilig auf die Ansprüche der Arbeitnehmer auswirkt; g) die fälligen Beiträge zu privaten, beruflichen, überberuflichen oder betrieblichen Sozialschutzsystemen, die unabhängig von den innerstaatlichen gesetzlichen Systemen der Sozialen Sicherheit bestehen, falls die Nichtzahlung dieser Beiträge sich nachteilig auf die Ansprüche der Arbeitnehmer auswirkt; h) die Leistungen, auf die die Arbeitnehmer vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit auf Grund ihrer Beteiligung an betrieblichen Sozialschutzsystemen Anspruch hatten und die vom Arbeitgeber zu zahlen sind; i) die Löhne und Gehälter oder sonstigen Formen des Arbeitsentgelts, die mit dem Vorstehenden vereinbar sind und die einem Arbeitnehmer durch eine gerichtliche Entscheidung oder einen Schiedsspruch binnen drei Monaten vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit gegebenenfalls zuerkannt werden. BEGRENZUNGEN 4. Falls der Betrag der durch ein Vorrecht geschützten Forderung durch die innerstaatliche Gesetzgebung begrenzt wird, sollte dieser Betrag, damit er eine sozial annehmbare Schwelle nicht unterschreitet, variablen Größen Rechnung tragen wie dem Mindestlohn, dem unpfändbaren Teil des Lohns, dem Lohn, der zur Berechnung der Beiträge zur Sozialen Sicherheit herangezogen wird, oder dem durchschnittlichen Lohn in der Industrie. NACH DER ERÖFFNUNG DES INSOLVENZVERFAHRENS FÄLLIG WERDENDE FORDERUNGEN 5. Wenn ein Unternehmen, gegen das ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, auf Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung zur Weiterführung seiner Tätigkeit ermächtigt wird, so sollten die Forderungen der Arbeitnehmer für die ab dem Zeitpunkt des Weiterführungsbeschlusses geleistete Arbeit nicht dem Verfahren unterworfen und bei Fälligkeit aus den verfügbaren Mitteln befriedigt werden. Doc

15 VERMÖGENSGEGENSTÄNDE, IN BEZUG AUF DIE DAS VORRECHT AUSGEÜBT WERDEN KANN 6. Bei Zahlungsunfähigkeit eines Arbeitgebers sollten die durch ein Vorrecht geschützten Forderungen der Arbeitnehmer aus dem Vermögen des zahlungsunfähigen Arbeitgebers, das nicht mit einer dinglichen Sicherheit belastet ist, befriedigt werden, bevor den nichtbevorrechtigten Gläubigern ihr Anteil ausgezahlt werden kann. RANG DES VORRECHTS 7. Falls die Forderungen der Arbeitnehmer nicht durch eine Garantieeinrichtung geschützt werden, wie sie in Teil III des Übereinkommens über den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers, 1992, vorgesehen ist, sollten die Mitglieder ihnen einen höheren Vorrechtsrang zuerkennen als den meisten anderen bevorrechtigten Forderungen und insbesondere als denjenigen des Staates und des Systems der Sozialen Sicherheit. VERFAHREN DER BESCHLEUNIGTEN BEFRIEDIGUNG 8. (1) Wenn es das Insolvenzverfahren nicht gestattet, eine rasche Befriedigung der bevorrechtigten Forderungen der Arbeitnehmer sicherzustellen, sollte ein Verfahren der beschleunigten Befriedigung bestehen, damit die Forderungen aus den verfügbaren oder eingehenden Mitteln befriedigt werden können, ohne das Ende des Verfahrens abzuwarten, es sei denn, daß die rasche Befriedigung der Forderungen der Arbeitnehmer durch eine Garantieeinrichtung sichergestellt wird. (2) Die beschleunigte Befriedigung der Forderungen der Arbeitnehmer kann wie folgt sichergestellt werden: a) die mit der Verwaltung des Vermögens des Arbeitgebers beauftragte Person oder Einrichtung sollte die betreffenden Forderungen befriedigen, sobald ihre Echtheit und Fälligkeit festgestellt worden ist; b) falls eine Forderung bestritten wird, sollte der Arbeitnehmer ihre Gültigkeit durch ein Gericht oder irgendeine andere sachlich zuständige Stelle anerkennen lassen können, um ihre Befriedigung gemäß Buchstabe a) zu erlangen. (3) Das Verfahren der beschleunigten Befriedigung sollte der Gesamtheit der durch ein Vorrecht geschützten Forderung zugute kommen oder zumindest einem Teil davon, der durch die innerstaatliche Gesetzgebung festzulegen ist. 12 Doc.536

16 III. SCHUTZ DER FORDERUNGEN DER ARBEITNEHMER DURCH EINE GARANTIEEINRICHTUNG ANWENDUNGSBEREICH 9. Der Umfang des Schutzes der Forderungen der Arbeitnehmer durch eine Garantieeinrichtung sollte so groß wie möglich sein. ARBEITSWEISE 10. Die Garantieeinrichtungen könnten nach den folgenden Grundsätzen arbeiten: a) sie sollten in administrativer, finanzieller und rechtlicher Hinsicht vom Arbeitgeber unabhängig sein; b) die Arbeitgeber sollten zur Finanzierung dieser Einrichtungen beitragen, es sei denn, daß diese in vollem Umfang durch die öffentliche Hand sichergestellt wird; c) sie sollten ihre Verpflichtungen gegenüber den geschützten Arbeitnehmern erfüllen, auch wenn der Arbeitgeber seiner gegebenenfalls bestehenden Verpflichtung, Beiträge zu ihrer Finanzierung zu leisten, nicht nachgekommen ist; d) sie sollten die Verpflichtungen der zahlungsunfähigen Arbeitgeber in bezug auf die durch die Garantie geschützten Forderungen subsidiär übernehmen und in die Rechte der Arbeitnehmer eintreten können, an die sie Leistungen gezahlt haben. DURCH DIE GARANTIE GESCHÜTZTE FORDERUNGEN 11. Die Garantie könnte die folgenden Forderungen schützen: a) die Löhne und Gehälter, die Überstundenvergütung, die Provisionen und die sonstigen Formen des Arbeitsentgelts für die während eines bestimmten Zeitraums, der drei Monate nicht unterschreiten sollte, vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses geleistete Arbeit; b) für mindestens die letzten zwölf Dienstmonate die Vergütung des bezahlten Urlaubs und sonstiger bezahlter Fehlzeiten, die Jahresprämien und sonstigen Prämien, die durch die innerstaatliche Gesetzgebung, durch Gesamtarbeitsverträge oder individuelle Arbeitsverträge vorgesehen sind; c) die anstelle der Kündigungsfrist fälligen Zahlungen; Doc

17 d) die Abgangsentschädigungen, die Entschädigungen wegen ungerechtfertigter Entlassung und die sonstigen Zahlungen, auf die die Arbeitnehmer bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses Anspruch haben; e) die unmittelbar vom Arbeitgeber zu zahlenden Entschädigungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten; f) die fälligen Beiträge zu den innerstaatlichen gesetzlichen Systemen der Sozialen Sicherheit, falls die Nichtzahlung dieser Beiträge sich nachteilig auf die Ansprüche der Arbeitnehmer auswirkt; g) die fälligen Beiträge zu privaten, beruflichen, überberuflichen oder betrieblichen Sozialschutzsystemen, die unabhängig von den innerstaatlichen gesetzlichen Systemen der Sozialen Sicherheit bestehen, falls die Nichtzahlung dieser Beiträge sich nachteilig auf die Ansprüche der Arbeitnehmer auswirkt; h) die Leistungen, auf die die Arbeitnehmer vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit auf Grund ihrer Beteiligung an betrieblichen Sozialschutzsystemen Anspruch hatten und die vom Arbeitgeber zu zahlen sind; i) die Löhne und Gehälter oder sonstigen Formen des Arbeitsentgelts, die mit dem Vorstehenden vereinbar sind und die einem Arbeitnehmer durch eine gerichtliche Entscheidung oder einen Schiedsspruch binnen drei Monaten vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit gegebenenfalls zuerkannt werden. BEGRENZUNGEN 12. Falls der Betrag der durch eine Garantieeinrichtung geschützten Forderung begrenzt wird, sollte dieser Betrag, damit er eine sozial annehmbare Schwelle nicht unterschreitet, variablen Größen Rechnung tragen wie dem Mindestlohn, dem unpfändbaren Teil des Lohns, dem Lohn, der zur Berechnung der Beiträge zur Sozialen Sicherheit herangezogen wird, oder dem durchschnittlichen Lohn in der Industrie. 14 Doc.536

Übereinkommen Nr. 173 über den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers

Übereinkommen Nr. 173 über den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers Übersetzung 1 Übereinkommen Nr. 173 über den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers Abgeschlossen in Genf am 25. Juni 1992 Von der Bundesversammlung genehmigt

Mehr

Übereinkommen Nr. 173 über den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers

Übereinkommen Nr. 173 über den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers Übersetzung 1 Übereinkommen Nr. 173 über den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers 0.822.727.3 Abgeschlossen in Genf am 25. Juni 1992 Von der Bundesversammlung

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3

28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 28.8.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 226/3 VERORDNUNG (EG) Nr. 780/2009 DER KOMMISSION vom 27. August 2009 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28a Absatz 2 Unterabsatz 3 sowie

Mehr

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION PROTOKOLL (Nr. 1) zum Vertrag von Lissabon ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN EINGEDENK dessen, dass die Art der Kontrolle der Regierungen durch

Mehr

Neue Regelungen seit 01.07.2014

Neue Regelungen seit 01.07.2014 Infoportal staatlich anerkannte Schuldnerberatungsstellen und geeignete Personen gemäß 305 InsO. Die vorzeitige Beendigung des Insolvenzverfahrens. Neue Regelungen seit 01.07.2014 Verkürzung des Insolvenzverfahrens

Mehr

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Mehr

Expatriates und unselbständig Beschäftigte. RA Dr. CIPRIAN PĂUN LL.M Münster

Expatriates und unselbständig Beschäftigte. RA Dr. CIPRIAN PĂUN LL.M Münster Expatriates und unselbständig Beschäftigte RA Der Unterschied zwischen unselbständig Beschäftigten und Expatriates unselbständig Beschäftigte Personen, die in einem Dienstverhältnis stehen Expatriates

Mehr

INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION

INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION INTERNATIONALE ARBEITSORGANISATION Übereinkommen 138 Übereinkommen über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung, 1973 Dieses Übereinkommen ist am 19. Juni 1976 in Kraft getreten. Ort:Genf

Mehr

Änderung des Beamtenstatuts im Hinblick auf Streik und unbefugtes Fernbleiben vom Dienst ZUSAMMENFASSUNG

Änderung des Beamtenstatuts im Hinblick auf Streik und unbefugtes Fernbleiben vom Dienst ZUSAMMENFASSUNG CA/57/13 Orig.: en München, den 07.06.2013 BETRIFFT: VORGELEGT VON: EMPFÄNGER: Änderung des Beamtenstatuts im Hinblick auf Streik und unbefugtes Fernbleiben vom Dienst Präsident des Europäischen Patentamts

Mehr

ÜBERSETZUNG. Geschäftsverzeichnisnr. 2183. Urteil Nr. 108/2001 vom 13. Juli 2001 U R T E I L

ÜBERSETZUNG. Geschäftsverzeichnisnr. 2183. Urteil Nr. 108/2001 vom 13. Juli 2001 U R T E I L ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 2183 Urteil Nr. 108/2001 vom 13. Juli 2001 U R T E I L In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 20 3 Absatz 1 des Dekrets der Wallonischen Region vom 27.

Mehr

Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung

Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung ÄNDERUNG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN ZUGANG ZU INFORMATIONEN, DIE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG AN ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung bei der Beförderung von Kernmaterial auf See

Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung bei der Beförderung von Kernmaterial auf See Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung bei der Beförderung von Kernmaterial auf See VON DER ERWÄGUNG GELEITET, daß das Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die zivilrechtliche Haftung auf

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Die ergänzende Reiseversicherung für weltweiten Schutz.

Die ergänzende Reiseversicherung für weltweiten Schutz. VACANZA Die ergänzende Reiseversicherung für weltweiten Schutz. Sinnvoll und sicher. Die Reiseversicherung von SWICA. Das Reisefieber hat Sie gepackt und Ihre Koffer stehen bereit. Sie möchten die schönsten

Mehr

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren

Mehr

Abkommen. zwischen. der Bundesrepublik Deutschland. und. Australien. über. die. Soziale Sicherheit

Abkommen. zwischen. der Bundesrepublik Deutschland. und. Australien. über. die. Soziale Sicherheit Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien über die Soziale Sicherheit von vorübergehend im Hoheitsgebiet des anderen Staates beschäftigten Personen ("Ergänzungsabkommen") - 2 - -

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5087 Urteil Nr. 156/2011 vom 13. Oktober 2011 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in Bezug auf die Artikel 67, 81 und 82 des Gesetzes vom 3. Juli

Mehr

Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen

Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen 1. Geltungsbereich Diese allgemeinen Teilnahmebedingungen gelten für alle Gewinnspiele, die auf Domains ( guidefinder ) der Firma fmo

Mehr

2 Bemessungsgrundlage, Gebührenmaßstab und Gebührensätze

2 Bemessungsgrundlage, Gebührenmaßstab und Gebührensätze Bekanntmachung der Neufassung der Satzung der Stadt Neubrandenburg über die Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren (Abfallgebührensatzung) - Lesefassung Auf Grund von Artikel 2 der 3. Satzung zur Änderung

Mehr

ILNAS-EN ISO 15841:2014

ILNAS-EN ISO 15841:2014 Zahnheilkunde - Drähte für die Kieferorthopädie (ISO 15841:2014) Dentistry - Wires for use in orthodontics (ISO 15841:2014) Médecine bucco-dentaire - Fils pour utilisation en orthodontie (ISO 15841:2014)

Mehr

Angenommen am 14. April 2005

Angenommen am 14. April 2005 05/DE WP 107 Arbeitsdokument Festlegung eines Kooperationsverfahrens zwecks Abgabe gemeinsamer Stellungnahmen zur Angemessenheit der verbindlich festgelegten unternehmensinternen Datenschutzgarantien Angenommen

Mehr

Adapter für Sauerstoff Ventile nach Ländern

Adapter für Sauerstoff Ventile nach Ländern Adapter für Sauerstoff Ventile nach Ländern Sie besitzen einen Sauerstoff-Druckminderer und wollen in ein bestimmtes Land und sind auf der Suche nach der Information welcher Adapter in welchem Land benötigt

Mehr

INFOS FÜR MENSCHEN AUS DEM AUSLAND WENN SIE FÜR EINEN FREIWILLIGEN-DIENST NACH DEUTSCHLAND KOMMEN WOLLEN: IN DIESEM TEXT SIND ALLE WICHTIGEN INFOS.

INFOS FÜR MENSCHEN AUS DEM AUSLAND WENN SIE FÜR EINEN FREIWILLIGEN-DIENST NACH DEUTSCHLAND KOMMEN WOLLEN: IN DIESEM TEXT SIND ALLE WICHTIGEN INFOS. INFOS FÜR MENSCHEN AUS DEM AUSLAND WENN SIE FÜR EINEN FREIWILLIGEN-DIENST NACH DEUTSCHLAND KOMMEN WOLLEN: IN DIESEM TEXT SIND ALLE WICHTIGEN INFOS. Stand: 29. Mai 2015 Genaue Infos zu den Freiwilligen-Diensten

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

Verbrauch von Primärenergie pro Kopf

Verbrauch von Primärenergie pro Kopf Verbrauch von Primärenergie pro Kopf In Tonnen Öläquivalent*, nach nach Regionen Regionen und ausgewählten und ausgewählten Staaten, Staaten, 2007 2007 3,0

Mehr

zur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung)

zur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung) ASF 0_06 Verordnung vom 8. Juni 0 Inkrafttreten: 0.0.0 zur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 0 des Gesetzes

Mehr

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG Muster für einen Aufhebungsvertrag Seite: 1 von 5 MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG für Arbeitsverhältnisse Vorwort: Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass diese Vorlage lediglich der Orientierung dient. Die beispielhaften

Mehr

DA Seite 1 3 bis 6 SGB IV. Gesetzestext. 3 SGB IV Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich

DA Seite 1 3 bis 6 SGB IV. Gesetzestext. 3 SGB IV Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich DA Seite 1 3 bis 6 SGB IV Gesetzestext 3 SGB IV Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich Die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung gelten, 1. soweit sie eine Beschäftigung

Mehr

Übereinkommen Nr. 116

Übereinkommen Nr. 116 Übersetzung 1 Übereinkommen Nr. 116 über die teilweise Abänderung der von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation auf ihren ersten zweiunddreissig Tagungen angenommenen Übereinkommen

Mehr

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind (von Deutschland vorgelegter Antrag) Bezug: REC : 4/98 --------------------

Mehr

Protokoll zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR)

Protokoll zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR) Übersetzung 1 Protokoll zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR) 0.741.611.1 Abgeschlossen in Genf am 5. Juli 1978 Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt

Mehr

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001. zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001. zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 15/2001 vom 28. Februar 2001 zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen

Mehr

Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen. (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013

Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen. (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013 Mediationsordnung 1 Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013 1 (1) Der BDP kann in geeigneten Fällen den jeweiligen Parteien vorschlagen

Mehr

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN 1897 der Beilagen XXIV. GP - Staatsvertrag - 02 Vertragstext in deutscher Sprache (Normativer Teil) 1 von 6 PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN UND ZUSATZPROTOKOLL ZUR ABÄNDERUNG

Mehr

Richtlinien zum Internationalen Sponsern. 01. April 2015 Amway

Richtlinien zum Internationalen Sponsern. 01. April 2015 Amway Richtlinien zum Internationalen Sponsern 01. April 2015 Amway Richtlinie zum Internationalen Sponsern Diese Richtlinie gilt ab dem 01. April 2015 in allen europäischen Märkten (Belgien, Bulgarien, Dänemark,

Mehr

Gesetzentwurf. der Bundesregierung. A. Problem und Ziel. B. Lösung. C. Alternativen

Gesetzentwurf. der Bundesregierung. A. Problem und Ziel. B. Lösung. C. Alternativen Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf für ein Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen zum Erhalt der für die Finanzstabilität in der Währungsunion erforderlichen Zahlungsfähigkeit der Hellenischen

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

Wenn Sie jünger als 18 sind, benötigen Sie vor dem Zugriff auf die Dienste die Zustimmung Ihrer Eltern.

Wenn Sie jünger als 18 sind, benötigen Sie vor dem Zugriff auf die Dienste die Zustimmung Ihrer Eltern. Nutzungsbedingungen für Endanwender (kostenlose Anwendungen) 1. Begriffsbestimmungen Für die Zwecke der vorliegenden Bestimmungen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: Anwendung bedeutet jede potenzielle

Mehr

TeilunterfreiemHimmellebenmüssen.SiegehöreneinemgrößerenKreis vonafrikanischenmigrantenan,die2011vordembürgerkriegunddemkrieg

TeilunterfreiemHimmellebenmüssen.SiegehöreneinemgrößerenKreis vonafrikanischenmigrantenan,die2011vordembürgerkriegunddemkrieg Deutscher Bundestag Drucksache 17/14432 17. Wahlperiode 24. 07. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan van Aken, Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter

Mehr

Mitteilungen der Juristischen Zentrale

Mitteilungen der Juristischen Zentrale Mitteilungen der Juristischen Zentrale REGIONALCLUB Nr. 34/2015 20.08.2015 Gs Fahrerlaubnisbefristungen im Ausland Sehr geehrte Damen und Herren, in zahlreichen Ländern wird die Gültigkeit des Führerscheins

Mehr

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION. vom 13.1.2010

EMPFEHLUNG DER KOMMISSION. vom 13.1.2010 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 13.1.2010 K(2010)19 endgültig EMPFEHLUNG R KOMMISSION vom 13.1.2010 für den sicheren elektronischem Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Einzigkeit

Mehr

Zahlen auf Rechnung. www.clickandbuy.com 1

Zahlen auf Rechnung. www.clickandbuy.com 1 Zahlen auf Rechnung www.clickandbuy.com 1 Zahlen auf Rechnung Mit ClickandBuy können Sie Zahlungen auf Rechnung anbieten und durchführen. Die Bezahlmethode ist besonders interessant für Anbieter, die Waren

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G. In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom Kassationshof.

U R T E I L S A U S Z U G. In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom Kassationshof. ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 2287 Urteil Nr. 163/2001 vom 19. Dezember 2001 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom

Mehr

(Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

(Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Obligationenrecht Entwurf (Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien) Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des

Mehr

Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung)

Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) 1. Welche Investitionen können geprüft werden? Einer Prüfung

Mehr

---------------------------------------------------- ---------------------------------------------- (Ort, Datum)

---------------------------------------------------- ---------------------------------------------- (Ort, Datum) o Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach 6 Absatz 1b SGB VI Vom Arbeitnehmer auszufüllen Name Vorname RV-Nummer

Mehr

Anlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer

Mehr

SATZUNG DER BERLIN HYP AG

SATZUNG DER BERLIN HYP AG SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma

Mehr

EN ISO 15841 ÖNORM. Zahnheilkunde Drähte für die Kieferorthopädie. Ausgabe: 2014-11-15 (ISO 15841:2014)

EN ISO 15841 ÖNORM. Zahnheilkunde Drähte für die Kieferorthopädie. Ausgabe: 2014-11-15 (ISO 15841:2014) ÖNORM EN ISO 15841 Ausgabe: 2014-11-15 Zahnheilkunde Drähte für die Kieferorthopädie (ISO 15841:2014) Dentistry Wires for use in orthodontics (ISO 15841:2014) Médecine bucco-dentaire Fils pour utilisation

Mehr

126 AktG (Anträge von Aktionären)

126 AktG (Anträge von Aktionären) Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 126 Abs. 1, 127, 122 Abs. 2, 131 AktG Ordentliche Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft am Mittwoch, dem 16. Februar 2011, um 10.30 Uhr Anträge

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 1677, 1678 und 1679 Urteil Nr. 70/2000 vom 14. Juni 2000 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Fragen in bezug Artikel 67 des königlichen Erlasses vom 16.

Mehr

E N T S C H E I D S A U S Z U G

E N T S C H E I D S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5855 Entscheid Nr. 178/2014 vom 4. Dezember 2014 E N T S C H E I D S A U S Z U G In Sachen: Vorabentscheidungsfrage in Bezug auf Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes vom

Mehr

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung 7. Auflage Von Wolfgang Schrankenmüller, Stuttgart Kassel, im Juni 2014 1 Inhalt Teil 1 Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens 3 1. Außergerichtliche

Mehr

3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht

3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006 3.13 Pfarrdienstrecht Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes

Mehr

(Übersetzung) Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

(Übersetzung) Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen 564 der Beilagen XXIII. GP - Staatsvertrag - 03 Fakultativprotokoll, dt. Fassung (Übersetzung) (Normativer Teil) 1 von 7 1 (Übersetzung) Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und

Mehr

Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat der KfW und seine Ausschüsse

Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat der KfW und seine Ausschüsse Geschäftsordnung für den Der Verwaltungsrat der KfW gibt sich mit Wirkung zum 1. August 2014 die folgende Geschäftsordnung: Inhaltsübersicht 1 Sitzungen des Verwaltungsrats 3 2 Beschlussfassung des Verwaltungsrats

Mehr

Arbeitsvertrag. und. Vermögenswirksame Leistungen werden ab in Höhe von gezahlt.

Arbeitsvertrag. und. Vermögenswirksame Leistungen werden ab in Höhe von gezahlt. Arbeitsvertrag und (im folgenden ) (im folgenden Arbeitnehmer) Grundlage dieses Arbeitsvertrages sind die gesetzlichen Bestimmungen und die folgenden Vereinbarungen zwischen und Arbeitnehmer. Das Arbeitsverhältnis

Mehr

PUBLIC LIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) 8935/1/07 REV 1. Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD)

PUBLIC LIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) 8935/1/07 REV 1. Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD) Conseil UE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 4. Mai 2007 (25.05) (OR. en) PUBLIC Interinstitutionelles Dossier: 2005/0261(COD) 8935/1/07 REV 1 LIMITE JUSTCIV 110 CODEC 421 DOKUMENT TEILWEISE ZUGÄNGLICH

Mehr

Homebanking-Abkommen

Homebanking-Abkommen Homebanking-Abkommen Der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.v., Bonn, Bundesverband deutscher Banken e.v., Köln, Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.v., Bonn Deutscher

Mehr

E N T S C H E I D S A U S Z U G

E N T S C H E I D S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5734 Entscheid Nr. 147/2014 vom 9. Oktober 2014 E N T S C H E I D S A U S Z U G In Sachen: Vorabentscheidungsfragen in Bezug auf die Artikel 3bis des Gesetzes vom 3.

Mehr

Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996)

Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) Satzung der Gesellschaft (Fassung vom 19. Juni 1996) 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen»Gesellschaft zur Förderung der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung (Freunde des ifo

Mehr

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht Erbrecht Vorlesung 8 Haftung für Nachlassverbindlichkeiten 4. Juli 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Haftungsumfang 1967 Abs. 1 BGB bestimmt ausdrücklich, dass mit dem Erbfall nicht nur das positive

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 15.4.2004 SEK(2004) 411 endgültig Vorschlag für GEMEINSAME REGELUNG zur Festlegung der Modalitäten für die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge

Mehr

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und

Mehr

I. Verfahren bei der Handelsregistereintragung A. Sitzverlegung an einen bestimmten Ort in der Schweiz (Art. 4 Abs. 1 des BRB) vom 12.

I. Verfahren bei der Handelsregistereintragung A. Sitzverlegung an einen bestimmten Ort in der Schweiz (Art. 4 Abs. 1 des BRB) vom 12. Vollziehungsverordnung 531.541 zum Bundesratsbeschluss betreffend vorsorgliche Schutzmassnahmen für juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelfirmen vom 12. April 1957 Der Schweizerische Bundesrat,

Mehr

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das

Mehr

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Stand: September 2015 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Muster-Widerrufsformular Seite 5 Widerrufsbelehrung

Mehr

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU)

VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU) VERNEHMLASSUNGSBERICHT DER REGIERUNG BETREFFEND DIE ABÄNDERUNG DES KONSUMKREDITGESETZES (KKG) (UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2011/90/EU) Ressort Wirtschaft Vernehmlassungsfrist: 31. Januar 2013 3 INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

IVU Traffic Technologies AG

IVU Traffic Technologies AG IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten

Mehr

Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht

Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Was ist eine Änderungskündigung? Die Änderungskündigung ist eine weitere Form der Kündigung. Sie stellt eine echte Kündigung dar! Es handelt sich bei der Änderungskündigung

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

(ABl. Nr. L 372 S. 31) EU-Dok.-Nr. 3 1985 L 0577

(ABl. Nr. L 372 S. 31) EU-Dok.-Nr. 3 1985 L 0577 HausTWRL 3 3. Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen 1) (ABl. Nr. L 372 S. 31) EU-Dok.-Nr.

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Gebrauch vom Hotel-Spider

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Gebrauch vom Hotel-Spider Allgemeine Geschäftsbedingungen für Gebrauch vom Hotel-Spider 1. Angebot und Vertrag 1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Tourisoft und ihren Kunden.

Mehr

(Übersetzung) Protokoll in deutscher Übersetzung PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND TSCHECHISCHEN REPUBLIK

(Übersetzung) Protokoll in deutscher Übersetzung PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND TSCHECHISCHEN REPUBLIK 1739 der Beilagen XXIV. GP - Staatsvertrag - Protokoll in deutschsprachiger Übersetzung (Normativer Teil) 1 von 5 (Übersetzung) Protokoll in deutscher Übersetzung PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH

Mehr

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES DE DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2010 KOM(2010)293 endgültig 2010/0161 (NLE) Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung Polens, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe

Mehr

Darlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und. Name. Anschrift

Darlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und. Name. Anschrift Darlehensvertrag zwischen der Energie-Genossenschaft Darmstadt eg im Folgenden Darlehensnehmerin genannt, und Name Anschrift 1 Zweck Zweck des Darlehens ist die Finanzierung von Photovoltaikanlagen in

Mehr

Mindestlohn: Checkliste für Unternehmen

Mindestlohn: Checkliste für Unternehmen Mindestlohn: Checkliste für Unternehmen 1 Allgemeines 2 Das müssen Sie beachten 3 Das müssen Sie bei den jeweiligen Arbeitnehmertypen prüfen 3.1 Stundenlohnempfänger 3.2 Gehaltsempfänger 3.3 Geringfügig

Mehr

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen: Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

FRAGE 56. Gewerblicher Rechtsschutz auf dem Gebiet der Mikrobiologie

FRAGE 56. Gewerblicher Rechtsschutz auf dem Gebiet der Mikrobiologie Jahrbuch 1974/I, Seiten 165-167 Geschäftsführender Ausschuss und Präsidentenrat von Melbourne, 24. Februar - 2. März 1974 Die IVfgR hat unter Berücksichtigung der patentrechtlichen Schwierigkeiten dieses

Mehr

Montessori Verein Kösching e.v.

Montessori Verein Kösching e.v. Darlehensvertrag Zwischen dem Montessori Verein Kösching e.v. als Träger der Montessori-Schule Kösching - nachfolgend Schule genannt Und (Name, Vorname) (Straße, PLZ, Wohnort) - nachfolgend Darlehensgeber

Mehr

Arbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift)

Arbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift) Arbeitsvertrag zwischen Frau/Herrn (Name des ärztlichen Arbeitgebers) in und Frau/Herrn in (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift) wird folgender Vertrag geschlossen: 1 (1)

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/1480. Beschlussempfehlung

Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/1480. Beschlussempfehlung Beschlussempfehlung Ausschuss für Hannover, den 10. März 2000 Verwaltungsreform und öffentliches Dienstrecht Entwurf eines Gesetzes über im Dienstrecht Gesetzentwurf der Landesregierung Drs. 14/1250 Berichterstatter:

Mehr

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex

Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt

Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt ENTWURF Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt Vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 67 Absatz

Mehr

800-1. Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz. Vom 21. Januar 1974. Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 1)

800-1. Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz. Vom 21. Januar 1974. Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: 1 1) Fundstelle: HmbGVBl. 974, S. 6 800- Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz Vom 2. Januar 974 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Grundsatz ( Durch ihre Freistellung

Mehr

Eurobarometer-Umfrage*, Angaben in in Prozent der der Bevölkerung**, Europäische Union Union und und ausgewählte europäische Staaten, Ende 2005

Eurobarometer-Umfrage*, Angaben in in Prozent der der Bevölkerung**, Europäische Union Union und und ausgewählte europäische Staaten, Ende 2005 Eurobarometer-Umfrage*, Angaben in in Prozent der der Bevölkerung**, Europäische Union Union und und ausgewählte Anteil der Bevölkerung, der mindestens zwei gut genug spricht, um sich darin unterhalten

Mehr

LANDESAMT FüR SOZIALE SICHERHEIT ÖFFENTLICHE EINRICHTUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT ADMINISTRATIVE ANWEISUNGEN LSS. L S S Quartal:2011-04

LANDESAMT FüR SOZIALE SICHERHEIT ÖFFENTLICHE EINRICHTUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT ADMINISTRATIVE ANWEISUNGEN LSS. L S S Quartal:2011-04 LANDESAMT FüR SOZIALE SICHERHEIT ÖFFENTLICHE EINRICHTUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT ADMINISTRATIVE ANWEISUNGEN LSS L S S Quartal:2011-04 Grenzüberschreitende Beschäftigung Inhalt Prinzipien...5 Kein Abkommen...6

Mehr

Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Siegen (Wettbürosteuersatzung)

Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Siegen (Wettbürosteuersatzung) Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Siegen (Wettbürosteuersatzung) Ordnungsziffer Zuständigkeit Ratsbeschluss vom 22.050 Fachbereich 3 18.02.2015 Wettbürosteuersatzung Seite 1 Aufgrund

Mehr