Taxverfügung der Stadtspitäler Waid und Triemli

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1 Taxverfügung der Stadtspitäler Waid und Triemli Verfügung des Vorstehers des Gesundheits- und Umweltdepartements über die ab 1. April 2006 geltenden Taxen in den Stadtspitälern Waid und Triemli (TaxVfg) vom 4. April 2006 (13). Gestützt auf Art. 11 Abs. 2 der Aufnahme- und Taxordnung für die Stadtspitäler Waid und Triemli (StRB Nr vom 17. Dezember 2003) sowie Art. 49 der Geschäftsordnung des Stadtrates, werden die Taxen mit Wirkung ab 1. April 2006 wie folgt festgesetzt: I. Spitalpauschalen für stationäre Behandlung 1. Stadtspital Waid Fachgebiet 1 Tagespauschale Fallpauschale a) Grundtaxe Stationär Allgemein 2 Chirurgie Medizin Akutgeriatrie b) Zuschlag Intensivpflegestation c) Zuschlag Halbprivat 4 Chirurgie Medizin Akutgeriatrie d) Zuschlag Privat 5 Chirurgie Medizin Akutgeriatrie

2 2. Stadtspital Triemli Fachgebiet 6 Tagespauschale Fallpauschale a) Grundtaxe Stationär Allgemein 7 Chirurgie Medizin Kinderklinik Gynäkologie b) Zuschlag Intensivpflegestation c) Zuschlag Halbprivat 9 Chirurgie Medizin Kinderklinik Gynäkologie d) Zuschlag Privat 10 Chirurgie Medizin Kinderklinik Gynäkologie II. Arzthonorare bei Halbprivat- und Privatpatientinnen und patienten: 11 zusätzlich, gemäss Vereinbarung zwischen Patientin/Patient und Ärztin/Arzt. 2

3 III. Zuschläge für Implantate: 12 Pos. Implantats-Bezeichnung CHF 1 Implantierbare Cardioverter-Defibrillatoren (ICD) (inkl. Elektroden) Herzschrittmacher 2a 2b Herzschrittmacher (1 Kammer) (inkl. Elektroden) Herzschrittmacher (2 Kammern) (inkl. Elektroden) Herzklappe / Ventrikelseptumdefekt (PFO) 3a Herzklappe/Ventrikelseptumdefekt (PFO) b System zum transluminalen Verschluss von Herzdefekten / Vorhofseptumdefekt (inkl. Einführungskatheter) Katarakt (Linse) Hüftgelenk 5a erstmals einseitig b partiell oder Revisionsprothese Kniegelenk Schultergelenk 7a total b partiell Gefässimplantate 8a Gefässprothese (pro Prothese) b Unbeschichteter Stent, pro Stück c Beschichteter Stent, pro Stück d Aortenstent, alle nicht-thorakalen Typen, pro Stück e Aortenstent, thorakal, pro Stück

4 Pos. Implantats-Bezeichnung CHF 9 Gammanagel / Trochanternagel (Femur) Wirbelsäulenfixateur (Spondylodesen) 10a für erstes Segment b pro jedes weitere Segment c Intervertebralcage, pro Cage d HWS-Plattenosteosynthese Wirbelkörperersatz Gastric Banding Schmerzpumpe Neuroschrittmacher (inkl. Elektroden) Gehörimplantat inkl. Zubehör Speechprozessor zu Gehörimplantat inkl. Zubehör Blase/Pumpe Künstliche Haut 18a Sheet 20 x 25 cm b 10 x 25 cm c 10 x 12.5 cm Seedkette für Brachytherapie IV. Krankentransporte Diese werden gemäss Tarif «Schutz und Rettung der Stadt Zürich» zusätzlich in Rechnung gestellt. V. Nebentaxen Vorstehend nicht geregelte Taxen/Gebühren einschliesslich der Ansätze und Bedingungen für allfällige Depotleistungen werden vom Spital festgelegt. 4

5 VI. Schlussbestimmungen Diese Verfügung ersetzt die Verfügung des Vorstehers des Gesundheits- und Umweltdepartements vom 29. Oktober 2004 (50) über die ab 1. Januar 2005 geltenden Taxen in den Stadtspitälern Waid und Triemli (TaxVfg) Das Fachgebiet «Chirurgie» umfasst Allg. Chirurgie, Urologie, Augenchirurgie, ORL und Orthopädie. Aufnahme- und Taxordnung für die Stadtspitäler Waid und Triemli, Art. 16 Abs. 2. Für Patientinnen/Patienten mit Grundversicherung und ausserkantonalem Wohnsitz wird die Differenz zwischen den Leistungen der obligatorischen Grundversicherung und dem vollen Ansatz dem Wohnsitzkanton in Rechnung gestellt, wenn der Aufenthalt im Stadtspital im Sinne von Art. 41 Abs. 3 KVG medizinisch notwendig ist. Abs. 2. Die Anmerkung gemäss Fussnote 2 gilt auch für den Zuschlag Intensivpflegestation. Das Fachgebiet «Chirurgie» umfasst Allg. Chirurgie, Urologie, Augenklinik und Herzchirurgie, das Fachgebiet «Medizin» Innere Medizin, Rheumatologie und Radio-Onkologie. Aufnahme- und Taxordnung für die Stadtspitäler Waid und Triemli, Art. 16 Abs. 2. Für Patientinnen/Patienten mit Grundversicherung und ausserkantonalem Wohnsitz wird die Differenz zwischen den Leistungen der obligatorischen Grundversicherung und dem vollen Ansatz dem Wohnsitzkanton in Rechnung gestellt, wenn der Aufenthalt im Stadtspital im Sinne von Art. 41 Abs. 3 KVG medizinisch notwendig ist. Abs. 2. Die Anmerkung gemäss Fussnote 2 gilt auch für den Zuschlag Intensivpflegestation. Aufnahme- und Taxordnung für die Stadtspitäler Waid und Triemli, Art. 11 Abs. 3 und Art. 18. Abs. 2. 5

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