0. Rechtsgrundlagen. 1. Maßnahme
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- Regina Busch
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1 Stand: , Tel.: Integration/Förderung von behinderten Menschen mit erhöhtem Betreuungsbedarf in der Werkstatt für behinderte Menschen (Martinshof) des Eigenbetriebes der Stadtgemeinde Werkstatt Bremen 0. Rechtsgrundlagen 53, 54 Abs. 1 SGB XII i.v.m. 41 SGB IX, 136 Abs. 2 SGB IX Eingliederungshilfeverordnung zu 60 SGB XII 1-3; Werkstättenverordnung (WVO) 1. Maßnahme Arbeit und Beschäftigung für wesentlich geistig, körperlich, seelisch und/oder mehrfach behinderter Erwachsene mit erhöhtem Betreuungsbedarf im Arbeitsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen (Martinshof) 2. Allgemeines Die Aufgabe der Werkstatt für behinderte Menschen (Martinshof) besteht nach 136 Abs. 2 SGB IX darin, allen behinderten Menschen unabhängig von Art und Schwere der Behinderung offen zu stehen, sofern sie wenigstens nach Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen können und bei angemessener Betreuung eine erhebliche Selbst- und Fremdgefährdung nicht zu erwarten ist. In der Werkstatt für behinderte Menschen (Martinshof) konnten bisher behinderte Menschen, die wegen der Art und Schwere ihrer Behinderung einer intensiveren Betreuung bedürfen, aufgrund der für die Werkstatt vereinbarten Personalschlüssel nicht aufgenommen werden bzw. nicht in der Werkstatt verbleiben. Im April 2005 wurde für die Werkstatt für behinderte Menschen (Martinshof) eine Ergänzung zur Vereinbarung nach 93 a BSHG vom Dezember 2003 für den Arbeitsbereich der Werkstatt abgeschlossen. Damit besteht nunmehr auch in der Werkstatt für behinderte Menschen (Martinshof) die Möglichkeit, wesentlich behinderte Menschen mit erhöhtem Betreuungsbedarf zur Teilhabe am Arbeitsleben aufzunehmen und in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis sozialversicherungspflichtig zu beschäftigen.
2 3. Personengruppen der Hilfeempfänger Für die Aufnahme in den Arbeitsbereich der WfbM und der Gewährung der vereinbarten Vergütungen sind zukünftig folgende Personengruppen zu unterscheiden: 1. Wesentlich geistig, körperlich, seelisch und/oder mehrfach behinderte erwachsene Menschen mit allgemeinem Hilfebedarf 2. Wesentlich geistig, körperlich, seelisch und/oder mehrfach behinderte erwachsene Menschen mit erhöhtem Hilfebedarf 3. Wesentlich geistig, körperlich, seelisch und/oder mehrfach behinderte erwachsene Menschen mit außergewöhnlichem Hilfebedarf Zu 1: Personen mit allgemeinem Hilfebedarf Diese Personengruppe wird bereits zur Teilhabe am Arbeitsleben in der WfbM betreut und gefördert. Der Betreuungsschlüssel insgesamt im Arbeitsbereich der WfbM im Verhältnis Fachkraft (Fachkräfte zur Arbeits- und Berufsförderung) zu behinderten Menschen beträgt 1: 12. Zu 2: Personen mit erhöhtem Hilfebedarf Diese Personengruppe wird z. Z. in der Stadtgemeinde Bremen in den Tagesförderstätten/Fördergruppe betreut und gefördert. Mit der Ergänzungsvereinbarung sind nunmehr die Voraussetzungen gegeben, auch diese Personengruppe mit einem Werkstattvertrag sozialver-sicherungsrechtlich abzusichern. Der Betreuungsschlüssel insgesamt im Arbeitsbereich der WfbM im Verhältnis Fachkraft (Fachkräfte zur Arbeits- und Berufsförderung bzw. spezieller Fachkräfte wie pflegerische oder ergotherapeutische Fachkräfte ) zu behinderten Menschen beträgt 1: 6. Zu 3: Personen mit außergewöhnlichem Hilfebedarf Behinderte Menschen mit außergewöhnlichem Hilfebedarf sollen in der Stadtgemeinde Bremen weiterhin in den teilstationären Tagesförderstätten/Fördergruppe betreut und gefördert werden, u.a. mit der Zielsetzung der Hinführung auf einen Platz im Arbeitsleben in einer WfbM (vgl. auch 136 Abs.3 SGB IX). Zur Unterscheidung der unter Nr. 1 bis 3 genannten Personengruppen wird auf die Anlage 1 verwiesen
3 4. Aufnahmeverfahren 4.1. Aufnahme in die Werkstatt Bremen (Martinshof) Für die Aufnahme in die Werkstatt für behinderte Menschen (Martinshof) gilt die Weisung Verfahren zur Leistungsgewährung des Trägers der Sozialhilfe für die Werkstatt Martinshof (WfbM) im Rahmen der Eingliederungshilfe nach 54 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit 41 SGB IX 4.2. Abgrenzung und Zugang zur Werkstatt bzw. Tagesförderstätte/ Fördergruppe Für die Abgrenzung und Aufnahme in die Tagesstätte/Fördergruppe gelten folgende Weisungen: - Verfahrenshinweise zu Abgrenzung und Zugangsverfahren zur Werkstatt für behinderte Menschen und Tagesstätten/Fördergruppe für körperlich, geistig und mehrfach behinderte Erwachsene (Stand: ) - Verfahren bei Aufnahme schwerstbehinderter Menschen in Tagesstätten für körperlich, geistig und mehrfach behinderte Erwachsene ohne Reha-Antrag bei der Agentur für Arbeit" vom Zuordnung der Personengruppen der Hilfeempfänger in der WfbM bzw. Tagesförderstätte/ Fördergruppe Der Fachausschuss der Werkstatt für behinderte Menschen hat nach 2 Absatz 2 der Werkstättenverordnung bereits vor der Aufnahme in die Werkstatt gegenüber dem im Falle einer Aufnahme zuständigen Rehabilitationsträger eine Stellungnahme abzugeben, ob der behinderte Mensch für seine Teilhabe am Arbeitsleben und zu seiner Eingliederung in das Arbeitsleben Leistungen einer Werkstatt für behinderte Menschen benötigt oder ob andere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Betracht kommen. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Fachausschuss der WfbM bereits vor Aufnahme in das Eingangsverfahren der Werkstatt auf Veranlassung der Werkstatt durch den zuständigen Rehabilitationsträger ein umfassendes Bild von der Schwere der Behinderung und dem Umfang der notwendigen Betreuungs- und Pflegeleistung des behinderten Menschen gemacht hat. Im übrigen dient das auf drei Monate begrenzte Eingangsverfahren der Feststellung, ob die Werkstatt die geeignete Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben ist (vgl. auch 3 WVO). Für die Zuordnung der Personengruppen von Hilfeempfängern gilt folgendes:
4 Neuaufnahmen in den Arbeitsbereich der WfbM Kommt der Fachausschuss der WfbM vor der Aufnahme in den Arbeitsbereich einvernehmlich zu dem Ergebnis, dass ein wesentlich behinderter Mensch zur Teilhabe am Arbeitsleben Leistungen einer Werkstatt für behinderte Menschen benötigt, es sich jedoch nach Auffassung des Fachausschusses bei Aufnahme in die WfbM aufgrund der Art und/oder Schwere der Behinderung um einen behinderten Menschen mit allgemeinem Hilfebedarf handelt, ist ein zusätzlicher Antrag der Werkstatt nicht erforderlich. Hält die Werkstatt es für erforderlich, den behinderten Menschen in die Gruppe der Personen mit erhöhtem Hilfebedarf aufzunehmen, weil aufgrund der Art und/oder Schwere der Behinderung der Betreuungs- und Pflegeaufwand wesentlich über dem üblichen Betreuungsaufwand eines behinderten Menschen mit allgemeinem Hilfebedarf liegt, liegt es in der Verantwortung der Werkstatt rechtzeitig (spätestens 8 Wochen vor Aufnahme in den Arbeitsbereich der WfbM) in Abstimmung mit der/dem Leistungsberechtigten einen Antrag an die Vertreter/ Vertreterin des zuständigen Sozialhilfeträgers auf Kostenübernahme der erhöhten Maßnahmepauschale für die Betreuung und Förderung im Arbeitsbereich der WfbM zu stellen. Der Antrag auf Kostenübernahme der erhöhten Maßnahmepauschale für einen behinderten Menschen mit erhöhtem Hilfebedarf ist im Einzelfall unter Berücksichtigung vorliegender Befunde und Gutachten individuell zu begründen. Dem Antrag ist der Eingliederungsplan und der anliegende Erhebungsbogen (Anlage 2) beizufügen. Dieser Erhebungsbogen stellt eine Entscheidungshilfe dar. Der Erhebungsbogen differenziert u.a. in den Bereichen: Besondere Hilfen zur Erbringung eines Mindestmaßes wirtschaftlich verwertbarer Arbeit sowie zur Betreuung und spezieller pflegerischer Maßnahmen sowie gesundheitliche Hilfen, besondere personelle Hilfen aufgrund von verschiedenen Verhaltensauffälligkeiten sowie von selbst- und/oder fremd gefährdenden Verhalten. Vor Beratung im Fachausschuss der WfbM nimmt der zuständige Sozialdienst Erwachsene des AfSD gegenüber dem Vertreter des zuständigen Trägers der Sozialhilfe zu dem Antrag gutachtlich Stellung.
5 Rückführung aus Tagesförderstätten/ Fördergruppe Im Rahmen der für Besucher/Innen der Tagesförderstätten/-Fördergruppe vorgeschriebenen Regelbegutachtung, ist vom zuständigen Sozialdienst zu prüfen, ob eine (Re)-Integration des begutachteten behinderten Menschen in die Werkstatt für behinderte Menschen (Martinshof) möglich ist. Eine (Re)-Integration soll nicht erfolgen bei behinderten Menschen mit außergewöhnlichem Betreuungsbedarf, die einen Betreuungs- und Aufsichtsbedarf haben, der das normale Maß der Begleitung durch das vorhandene Gruppen- und Fachpersonal der WfbM bei weitem übersteigt. Als Entscheidungsgrundlage ob eine (Re)-Integration in die Werkstatt für behinderte Menschen möglich ist, dienen insbesondere folgende Unterlagen/Kriterien: - bisher im Einzelfall vorhandene Begutachtungen - die von den Einrichtungen (Tagesförderstätten/Fördergruppe) im Rahmen der Regelbegutachtung vom Sozialhilfeträger angeforderten Entwicklungsberichte des behinderten Menschen - Bereits erfolgte Förderung im Berufsbildungs- und Arbeitsbereich der WfbM vor Aufnahme in die Tagesstätte/Fördergruppe - der Erhebungsbogen Neufeststellung des Hilfebedarfs von Beschäftigten der WfbM Für behinderte Menschen im Arbeitsbereich der WfbM, bei denen aufgrund einer wesentlichen Änderung des Hilfebedarfs eine Fortführung der Beschäftigung in der WfbM nur mit einem veränderten Betreuungsschlüssel (1:6) möglich ist, gilt das unter Ziffer 4.3.1, Absätze 2 bis 5, beschriebene Verfahren, mit der Maßgabe, dass die Leistungseinschränkungen/-veränderungen des behinderten Menschen mindestens ein Jahr oder voraussichtlich dauerhaft bestehen.
6 5. Evaluation Zum Zwecke der Evaluation der Aufnahme in die Gruppe mit erhöhtem Betreuungsbedarf und des Verfahrens, insbesondere der einheitlichen Anwendung des Erhebungsinstrumentes, wird zunächst befristet auf 2 Jahre eine Arbeitsgruppe gebildet. Die Arbeitsgruppe besteht aus: 1 Vertreter/in der Werkstatt Martinshof (WfbM) 1 Vertreter/in der Steuerungsstelle Eingliederungshilfe der Fachabteilung Soziales des Amtes für Soziale Dienste 1 Vertreter/in des Fachreferates Behindertenpolitik, Soziale und berufliche Rehabilitation für behinderte Erwachsene, Betreuungswesen des SfAFGJuS sowie der Vertretung des Sozialhilfeträgers im Fachausschuss GB/KB der Werkstatt Martinshof (WfbM) Soweit im Einzelfall Menschen mit seelischen Behinderungen betroffen sind, wird die Steuerungsstelle Psychiatrie des Gesundheits-amtes Bremen beteiligt. Die Geschäftsführung der Arbeitsgruppe liegt bei der /dem Vertreter/in der Steuerungsstelle Eingliederungshilfe für körperlich, geistig und mehrfach behinderte Erwachsene der Fachabteilung Soziales des Amtes für Soziale Dienste. Die Arbeitsgruppe wertet das Aufnahme- und Begutachtungsverfahren anhand folgender Unterlagen aus: - Eingliederungsplan der Werkstatt Martinshof (WfbM) - Erhebungsbogen - Begründung des Sozialdienstes Erwachsene (ggf. der Steuerungsstelle Psychiatrie) - Protokoll des Fachausschusses GB/KB (ggf. Fachausschuss SB) Die Unterlagen werden von der Vertretung des Sozialhilfeträgers im Fachausschuss GB/KB (ggf. Fachausschuss SB) der Werkstatt Martinshof (WfbM) nach Beschlussfassung im Fachausschuss an die Geschäftsführung der Arbeitsgruppe übersandt Tagungsrhythmus und Auswertungs-Kriterien werden von der Arbeitsgruppe festgelegt
7 6. Kostenübernahme/ Bewilligung und Wiedervorlage Zur Kostenübernahme/Bewilligung siehe die Weisung Verfahren zur Aufnahme mit Gesamtplan nach 58 SGB XII und Kostenentscheidung für Beschäftigte der Werkstatt für behinderte Menschen (Martinshof) Zur Bewilligungsdauer und Wiedervorlage siehe die Weisung zu Begutachtungsund Bewilligungszeiträume im Rahmen der Gesamtplanung nach 58 SGB XII für die Hilfen und Leistungen für die Personenkreise - körperlich, geistig und mehrfach behinderten volljährigen Menschen - psychisch kranke und suchtkranke volljährige Menschen - drogenabhängige volljährige Menschen 7. Verfahren für Hilfeempfänger in anderer Kostenträgerschaft In den Fällen, in denen andere Rehabilitationsträger für die Werkstattmaßnahme zuständig sind, werden die Erhebungsmerkmale bzw. der Antrag der Werkstatt auf Zuordnung in die Personengruppe mit erhöhtem Hilfebedarf vom Fachausschuss- Mitglied des Trägers der Sozialhilfeträger ausgewertet und gegenüber dem anderen Rehabilitationskostenträger eine Empfehlung ausgesprochen. Eine Einschaltung des Sozialdienstes Erwachsene erfolgt in diesen Fällen nicht. 8. Datenerfassung/ Statistik Für das quartalsmäßige Produktgruppencontrolling sind dem Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales, Fachbereich 50-5, vierteljährlich die im anliegenden Formblatt (siehe Anlage 3) erbetenen Datenangaben aufzugeben. 9. Anlagen Anlage 1: Kurzbeschreibung der Personengruppen/Hilfeempfänger Anlage 2: Erhebungsbogen für die Entscheidung zur Zuordnung zur Hilfeempfängergruppe einschl. Erläuterungen (Erhebungsbogen kann noch nicht beigefügt werden) Anlage 3: Formblatt für die quartalsmäßige Datenmeldung
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