Die Weiterentwicklung der Teilhabe am Arbeitsleben unter Berücksichtigung der UN- Behindertenrechtskonvention

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1 Ulrich Hellmann; Bundesvereinigung Lebenshilfe ZUKUNFTSWERKSTATT Pforzheim-Hohenwart, 13. Oktober 2010 Die Weiterentwicklung der Teilhabe am Arbeitsleben unter Berücksichtigung der UN- Behindertenrechtskonvention

2 Gliederung 1.) Inhalt und Zweck der BRK mit Fokus auf die Teilhabe am Arbeitsleben 2.) Auswirkung der BRK auf Recht und Praxis der Teilhabe am Arbeitsleben 3.) Aktuelle Vorschläge zur Veränderung der Rahmenbedingungen der Teilhabe am Arbeitsleben 2

3 Convention on the Rights of Persons with Disabilities Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Behindertenrechtskonvention (BRK) am von der UN-Generalversammlung angenommen eine UN-Konvention wirkt als verbindlicher völkerrechtlicher Vertrag für die Länder, die durch Ratifikation Vertragsstaat werden Die BRK ist am 3. Mai 2008 mit der 20. Ratifikation international in Kraft getreten Deutschland gehörte am zu den Erstunterzeichnern in New York Ratifikation in Deutschland durch zustimmungspflichtiges Bundesgesetz, (BT.-Drucksache 16/10808), in Kraft seit dem 26. März

4 Inhalt und Zweck der BRK erstmalige verbindliche Konkretisierung der Menschenrechte und Grundfreiheiten bestehender Menschenrechtsverträge der Vereinten Nationen auf die Lebenssituation von Menschen mit Behinderung die BRK schafft damit keine neuen Rechte, sondern beschreibt bestehende Menschenrechte mit der Zielsetzung gleichberechtigter Teilhabe und vollständiger Einbeziehung in alle Lebensbereiche ( Inklusion ) 4

5 Ausgewählte, wichtige Einzelbestimmungen: Artikel 5 - Verbot der Diskriminierung und Verpflichtung, durch angemessene Vorkehrungen Diskriminierungen bei der Umsetzung der in der BRK verankerten Rechte zu vermeiden 5

6 Artikel 12 Gleiche Anerkennung vor dem Recht Die Vertragsstaaten erkennen an, dass behinderte Menschen in allen Lebensbereichen gleichberechtigt mit anderen Rechtsund Handlungsfähigkeit genießen (Abs. 2) und sorgen für Zugang zu der Unterstützung, die behinderte Menschen ggfs. bei der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit benötigen (Abs. 3) Zentrale Bestimmung der BRK denn sie garantiert das Recht auf Selbstbestimmung, die Grundlage für die Ausübung und Geltendmachung zentraler Menschenrechte ist (z. B. Wahl des Aufenthaltsortes, unabhängige Lebensführung, Recht auf Arbeit und Beschäftigung) 6

7 Art. 27 Arbeit und Beschäftigung Die Vertragsstaaten erkennen das Recht auf die Möglichkeit an, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die in einem offenen, integrativen und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt und angenommen wird (Abs. 1), 7

8 Artikel 27 Arbeit und Beschäftigung sie verbieten Diskriminierung aufgrund von Behinderung in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer Beschäftigung gleich welcher Art (Abs. 1a) gewährleisten Chancengleichheit und gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit (Abs. 1b) stellen angemessene Vorkehrungen am Arbeitsplatz sicher und fördern das Sammeln von Erfahrungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für behinderte Menschen (Abs. 1i, 1j) 8

9 Die Belange der Teilhabe am Arbeitsleben ziehen sich wie ein roter Faden durch wichtige Bestimmungen der BRK:..Art. 8 Abs. 2 a) iii Anerkennung der Fertigkeiten und Fähigkeiten behinderter Menschen und deren Beitrag zu Arbeitswelt und Arbeitsmarkt fördern..art. 9 Abs. 1 a: Zugänglichkeit von Arbeitsplätzen..Art. 16 Schutz vor Ausbeutung..Art. 24 gleichberechtigter, diskriminierungsfreier Zugang zu Berufsausbildung, Erwachsenenbildung und lebenslangem Lernen 9

10 Die Teilhabe am Arbeitsleben wird in der BRK auch berücksichtigt.... in Art. 26 umfassende Habilitation und Rehabilitation u. a. auf dem Gebiet der Beschäftigung.. in Art. 28 Abs. 2 e gleichberechtigter Zugang zur Altersversorgung 10

11 2.)Auswirkung der BRK auf Recht und Praxis der Teilhabe am Arbeitsleben Das Recht auf Arbeit...ist bereits wie fast alle anderen in der BRK geregelten Rechte auch Inhalt anderer internationaler Menschenrechtskonventionen, insbesondere Art. 6 und 7 UN Sozialpakt vom (ratif. 1973) Art. 11 CEDAW Konvention gegen Diskriminierung von Frauen Art. 5 CERD Konvention gegen rassische Diskriminierung 11

12 Was bedeutet Recht auf Arbeit.? Es ist nicht als einklagbarer individueller Anspruch auf ein Arbeitsverhältnis anerkannt, sondern als staatliche Verpflichtung, durch entsprechende Politik und Gesetzgebung Rahmenbedingungen zu gewährleisten, die eine gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben bieten 12

13 Staatliche Verpflichtung zur Umsetzung der in der BRK geregelten Rechte Artikel 4 Verpflichtung der Vertragsstaaten, die volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderung ohne jede Diskriminierung zu gewährleisten und zu fördern Die Förderung der gleichberechtigten Teilhabe am Arbeitsleben gehört zu den ökonomischen, sozialen und kulturellen Rechten im Sinne von Art. 4 Abs. 2 BRK, zu deren voller Verwirklichung der Vertragsstaat nach und nach unter Ausschöpfung seiner verfügbaren Mittel verpflichtet ist, unbeschadet derjenigen Verpflichtungen, die sofort anwendbar sind. 13

14 Was verlangt die BRK? Art. 27 bestimmt eindeutig, dass Menschen mit Behinderung ihr Recht auf Arbeit und Beschäftigung im offenen Arbeitsmarkt verwirklichen können sollen. Staatliche Maßnahmen sind auf die Umsetzung dieses Rechts auszurichten Damit ist keine Aussage zur Zulässigkeit, zum Bestand oder zur Zukunft von WfbM verbunden! In Deutschland ist mit 136 SGB IX ein individuelles Recht auf Arbeit in der WfbM verwirklicht! 14

15 Entwicklungschancen für WfbM nutzen: vom Monopolisten zum Marktführer Die Werkstatt muss sich öffnen. Die Gründe dafür, dass die große Mehrzahl geistig behinderter Menschen in der Werkstatt ausgebildet und beschäftigt wird, liegen nicht nur in der Behinderung, sondern auch in der Struktur unserer Arbeitswelt. (aus dem Grundsatzprogramm der Lebenshilfe 1990!) 15

16 3.) Aktuelle Reformvorschläge ASMK Herbst 2010: Entwicklung der Eingliederungshilfe zu einer personenzentrierten Teilhabeleistung, die die individuellen Bedarfe stärker berücksichtigt und das Selbstbestimmungsrecht der Menschen mit Behinderungen beachtet, Entwicklung eines durchlässigen und flexiblen Hilfesystems, Schaffung von Beschäftigungsalternativen zur Werkstatt für behinderte Menschen, Kostenneutralität und angemessene finanzielle Beteiligung des Bundes. 16

17 Vorlage für ASMK-Amtscheftreffen 20/ : Das Leistungsspektrum zur Teilhabe am Arbeitsleben im Rahmen der Eingliederungshilfe wird von einer einrichtungsorientierten zu einer personenzentrierten Leistung ausgerichtet. Anstelle der heute im SGB IX beschriebenen Leistungen werden Leistungsmodule definiert, die der Mensch mit Behinderungen unabhängig vom Ort und Träger der Leistungserbringung auch in Form eines Persönlichen Budgets in Anspruch nehmen kann. 17

18 ASMK 2010 Regelungsvorschlag 1: Die Leistung (Module) kann durch anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) sowie andere Leistungserbringer, die keine WfbM sind, erbracht werden. Der Rechtscharakter der WfbM bleibt unverändert. Offene Fragen und Probleme: Modularisierung der Leistungen Fachliche und qualitative Anforderungen andere Anbieter Künftige Rolle Fachausschuss Garantie des Gesamtangebotes WfbM/Platzvorhaltung 18

19 ASMK Regelungsvorschlag 2: Verstärkte Beschäftigung dauerhaft erwerbsunfähiger Menschen mit Behinderung in Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes mit Lohnkostenzuschuss (Minderleistungsausgleich) Offene Fragen und Probleme: Strikte Ablehnung eines Minderleistungsausgleiches aus der Eingliederungshilfe seitens der BAGüS und der kommunalen Spitzenverbände ( systemfremd ) Uneinigkeit der Länder 19

20 ASMK 2010 Regelungsvorschlag 3: Einführung eines beruflichen Orientierungsverfahrens für alle Schülerinnen und Schüler mit Behinderung und sonderpädagogischem Förderbedarf an Regel- und Förderschulen bis zum Ende der Schulzeit Offene Fragen und Probleme: Vorschlag stammt aus 2009, keine Fortschritte erkennbar Kultusministerkonferenz unterstützt nicht Federführung Schule oder Arbeitsagentur umstritten Finanzierungsverantwortlichkeit IFD ungeklärt 20

21 ASMK 2010 Zielsetzung: Grundanliegen des Reformvorhabens ist es, Teilhabemöglichkeiten und Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen in Übereinstimmung mit der BRK weiterzuentwickeln Bundesregierung soll bis September 2011 Arbeitsentwurf vorlegen Bundesregierung setzt Konsens aller Beteiligten voraus Bundesregierung lehnt Kostenbeteiligung ab Zweifelhaft, ob Reformgesetz in dieser Legislaturperiode gelingt! 21

22 Menschen mit komplexem Hilfebedarf haben die gleichen Rechte während im Bericht der ASMK - UAG IV 2009 ein Anspruch aller Menschen auf ein Eingangsverfahren erwähnt wird, fehlen dazu Hinweise in den aktuellen Dokumenten auch die neue HEGA der BA beruft sich zwar auf die BRK, ist aber offensichtlich nicht auf Menschen mit schweren Behinderungen ausgerichtet Jedem behinderten Menschen muss ein Recht zustehen, arbeitsweltbezogene Tätigkeiten zu erlernen und mit Assistenz auszuführen bzw. daran teilzuhaben 22

23 Fazit: Die BRK gilt auch für Menschen mit schwerer Behinderung ihre Rechte sind gleichermaßen zu berücksichtigen! Die BRK gibt die Richtung vor und ist damit Chance und Herausforderung für die WfbM, sich zunehmend auch als Bildungsträger sowie als Anbieter und Vermittler von Arbeitsmarktdienstleistungen zu betätigen Zugleich ist Wachsamkeit geboten, um Verschlechterungen im Leistungsspektrum auch durch unangemessenes Verwaltungshandeln zu verhindern 23

24 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 24

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