Persönliche Haftung des Managements
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- Fabian Lichtenberg
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1 Persönliche Haftung des Managements Dr. Peter Katko Rechtsanwalt MARKETING ON TOUR 2007 Dr. Ulrich Fülbier Rechtsanwalt Rechtsanwalt Dr. Peter Katko Rechtsanwalt Dr. Ulrich Fülbier Holme Roberts & Owen Germany LLP Rosental München Phone:
2 Gliederung I. Pflichten von Vorstand, Geschäftsführer und Aufsichtsrat II. Haftungstatbestände III. Business Judgement Rule IV. 10 Gebote für Vorstand und Geschäftsführer 2
3 I. Pflichten von Vorstand, Geschäftsführer und Aufsichtsrat 3
4 Pflichten des Vorstand (AG) 91 I AktG Führen der Handelsbücher 91 II AktG Früherkennung bestandsgefährdender Entwicklungen 92 I AktG Anzeige bei Verlust i.h.d. Hälfte des Grundkapitals 92 II AktG Insolvenzantragspflicht 93 I AktG Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmanns - Business Judgement Rule - und Schweigepflicht 199 II AktG Pflicht zur Einberufung HV (Holzmüller-Rspr.) 4
5 Pflichten des Geschäftsführers (GmbH) Unvollständig normiert: 41 I GmbHG Führen der Handelsbücher 43 I GmbHG Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmanns - beinhaltet Pflicht zur Vertretung Gesellschaft, Vollzug Gesellschafterbeschlüsse, unternehmerischen Entscheidungen - nicht explizit geregelt: Business Judgement Rule aber entsprechend - OLG Brandenburg 6D 47/03, Kredit an Vorstand durch Verpfändung von Festgeld 5
6 Pflichten des Aufsichtsrats 111 I AktG: Überwachung Geschäftsführung 111 III AktG: Pflicht zur Einberufung HV 119 S. 1, 93 I AktG Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften AR- Mitglieds - Business Judgement Rule 119 S. 2 Schweigepflicht BGH NJW 1997, 1926 ARAG/Garmenbeck 6
7 II. Haftungstatbestände 7
8 Folgen bei Pflichtverletzung: Innenhaftung Haftung des Vorstands / AR-Mitglieds grdsl. ggü. Gesellschaft - Ausschluss bei Beruhen auf gesetzmäßigem HV Beschluss, 93 IV AktG - Sondertatbestände nach 93 III AktG Umschlagen in Außenhaftung ggü. Gläubigern der Gesellschaft nach 93 V AktG, wenn - Grobe Pflichtverletzung des Organmitglieds - Gesellschaft zahlungsunfähig Beachte: daneben (insbes. in einer Krise der Gesellschaft) zahlreiche unmittelbare spezielle Außenhaftungen des Organmitglieds (z. B. 823 II BGB, 64 II GmbHG) 8
9 Exkurs: Persönliche Haftung bei Abmahnungen Wer ist Schuldner von Schadensersatz- / Unterlassungsansprüchen insbes. nach dem UWG bzw. wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte direkte Außenhaftung des Managers, falls - Manager = Verletzer (business judgement rule greift nicht bei Gesetzesverletzungen) - Im Fall des persönlich haftenden Unternehmer als Unternehmensträger für den Verletzer ( 8 II UWG, 31 BGB) - u. U. als Störer (falls Mitverursachung der Verletzung in Kenntnis der Umstände) - BGH I ZR 279/02 Gewinnauskunft 9
10 im Unternehmen III. Business Judgement Rule 10
11 Business Judgement Rule Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmanns - normativer Maßstab (unabhängig von persönlichen Fähigkeiten des Vorstands und Usancen der Gesellschaft; Rahmen bilden: Satzung, Gesetze, HV- und AR-Beschlüsse sowie GO) - Beweislastumkehr Nichtvorliegen der Pflichtverletzung wird unwiderleglich vermutet, wenn - unternehmerischen Entscheidung im Rahmen der Gesetze in der Annahme ( gutgläubig ), - zum Wohl der Gesellschaft zu handeln - Grundlage angemessener Information Begrenzung gegenüber Gesellschaft auf Vollzug gesetzmäßiger HV-Beschlüsse 11
12 Unternehmerische Entscheidung sog. business judgement (vgl. BT 15/5092, S. 11) Maßnahmen, berufend auf unternehmerischen Einschätzungen (Prognosecharakter) mit Unsicherheitselement Abgrenzung: gebundene Entscheidungen (Erfüllung gesetzlicher / satzungsmäßiger Pflichten ohne Ermessensspielraum), Erfüllung Treuepflicht Problemfälle (z. B. Zeitpunkt Insolvenzantragsstellung) 12
13 Wohl der Gesellschaft Abgrenzung: - unmittelbarer Eigennutz - Fremdinteressen - Interessenkonflikte Problemfall: offen gelegter Interessenkonflikt 13
14 Angemessene Information Objektiviert aus Sicht eines Organs, auf Grundlage der subjektiv dem Organmitglied vorliegenden Informationen Inhalt: - nicht (nur) routinemäßige Beratervoten - Problem Erfahrung, Gespür für zukünftige Entwicklungen - Pflicht zur Informationsbeschaffung 14
15 EXKURS: Der Fall Ackermann Sachverhalt: Gewährung einer freiwilligen (bloßen) Anerkennungsprämie (Abgrenzung Anreizprämien ) an Vorstandsmitglieder durch AR BGH 3 StR 470/04: aktienrechtlich pflichtwidrig - nicht im Unternehmensinteresse - daher kein Fall des business judgement rule Konsequenz: starke Verstöße gegen die business judgement rule können als Untreue ( 266 StGB) strafbar sein Problem: Rechtslage bei Zustimmung Gesellschafterversammlung 15
16 Problem der Beweislastverteilung Nachzuweisen von Gesellschaft / Gläubigern der Gesellschaft - Handlung des Organs - eingetretener Schaden - Zurechnungszusammenhang Beweislastumkehr nachzuweisen vom Organ mit Hilfe der business judgement rule (Dokumentation!) - fehlende Pflichtwidrigkeit - fehlendes Verschulden 16
17 IV. 10 Gebote für Vorstand und Geschäftsführer 17
18 10 Gebote* für Geschäftsführer/Vorstände 1. Gebot Einhaltung der Gesetze 2. Gebot Einhaltung von Satzung und Geschäftsordnung 3. Gebot Einhaltung der Regeln des Anstellungsvertrages 4. Gebot Einhaltung von Weisungen der Gesellschafter (GmbH) 5. Gebot Ordnungsgemäße Organisation der Gesellschaft 6. Gebot Kontrolle der Organisation und Abläufe 7. Gebot Ständige Kontrolle von Liquidität und Finanzierung 8. Gebot Vermeidung übergroßer Risiken für die Gesellschaft 9. Gebot Vermeidung bzw. Offenlegung aller Konflikte zwischen den Interessen der Gesellschaft und den Eigeninteressen des Geschäftsführers / Vorstandes 10. Gebot Sorgfältige Vorbereitung (und Dokumentation) geschäftlicher und geschäftspolitischer Entscheidungen * Lutter, GmbHR 2000, S
19 Online-Marketing und Recht Permission Marketing Einwilligung bei Datenerhebung und Versendung Dokumentation der Permission Impressumspflichten Keine Verschleierung Bei Foren haftet auch der Betreiber, wenn er den rechtswidrigen Inhalt kennt. Modularer Aufbau im Agenturvertrag Im ECommerce läuft ohne Widerrufsbelehrung keine Widerrufsfrist Bei Abmahnungen haftet die Unternehmensleitung persönlich 19
20 Dr. Peter Katko Dr. Ulrich Fülbier Rosental 4, München Tel. 089/ , Telefax 089/ ,
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